umwelt-online: Begründung zur GefÄndV 2001 (3)

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Zu Absatz 6 (Befüller):

  Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1. a)nein  1.4.3.3 a)neu aufgenommen
1. b)ja  1.4.3.3 b)neu aufgenommen
1. c)ja  1.4.3.3 f)neu aufgenommen
1. d)jaAbs. 2 Nr. 9a) und Abs. 13 Nr. 4Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 61.4.3.3 b), c) 
1. e)jaAbs. 13 Nr. 5Abs. 4 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 71.4.3.3 e) 
1.f)jaAbs. 2 Nr. 12 und Abs. 13 Nr. 6Abs. 4 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 81.4.3.3 f)
 
1. g)ja Abs. 4 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 91.4.3.3 g)
 
1. h)jaAbs. 13 Nr. 7Abs. 4 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 101.4.3.3 d)
 
1. i)jaAbs. 3 Nr. 10   
1.j) aa)jaAbs. 13 Nr. 2
Abs. 4 Nr. 21.4.3.3 h)
 
1. j) bb)jaAbs. 13 Nr. 1Abs. 4 Nr. 11.4.3.3 h) 
1. j) cc)ja   neu aufgenommen
1.k) aa)jaAbs. 13 Nr. 3a)Abs. 4 Nr. 3a)  
1.k) bb)jaAbs. 13 Nr. 3b)Abs. 4 Nr. 3b)  
1. l) aa)ja   neu aufgenommen
1. 1) bb)ja   neu aufgenommen
1. m) aa)ja   neu aufgenommen
1. m) bb)ja   neu aufgenommen
2. a) aa)ja   neu aufgenommen
2. a) bb)ja   neu aufgenommen
2. a) cc)ja   neu aufgenommen
2.b)jaAbs. 2 Nr. 5 b)-  
2. c)ja - neu aufgenommen
2.e)jaAbs. 2 Nr. 8-  
3.a)ja-Abs. 2 Nr. 111.4.3.3 i)
 
3. b)ja   neu aufgenommen
3. c) aa)ja   neu aufgenommen
3. c) bb)ja   neu aufgenommen
3. c) cc)ja   neu aufgenommen

Zu Absatz 7 (Betreiber):

  Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1.ja   neu aufgenommen
2. a)ja  1.4.3.4 a), b)neu aufgenommen
2. b)jaAbs. 10 Nr. 1Abs. 10 Nr. 1,1.4.3.4 a), b) 
2. c)ja  1.4.3.4 a), b)neu aufgenommen
2. d)ja  1.4.3.4 a), b)neu aufgenommen
3. a)ja  1.4.3.4 c)neu aufgenommen
3. b)jaAbs. 10 Nr. 2Abs. 10 Nr. 21.4.3.4 c) 
3. c)ja  1.4.3.4 c)neu aufgenommen
3. d)ja  1.4.3.4 c)neu aufgenommen
4. a)ja Abs. 10 Nr. 3  
4. b)ja   neu aufgenommen

Zu Absatz 8 (Auftraggeber des Absenders):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1.jaAbs. 6 Nr. l und 2Abs. 3 Nr. l und 21.4.2.1.3 
2.nein   neu aufgenommen

Zu Absatz 9 (Hersteller):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1.jaAbs. 11 Nr. 1Abs. 9 Nr. 1  
2.neinAbs. 11 Nr. 3Abs. 9 Nr. 3  
3.jaAbs. 11 Nr. 2Abs. 9 Nr. 2  
4.ja   neu aufgenommen

Zu Absatz 10 (Betroffener):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1.jaAbs. 12 Nr. 1Abs. 12 Nr. 1  
2.jaAbs. 12 Nr. 2Abs. 12 Nr. 2  

Zu Absatz 11 (Fahrzeugführer):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1.jaAbs. 4 Nr. 1-  
2.jaAbs. 4 Nr. 11-  
3.jaAbs. 4 Nr. 15-  
4.nein   neu aufgenommen
5.nein   neu aufgenommen
6.jaAbs. 4 Nr. 13-  
7.jaAbs. 4 Nr. 14-  
8.a)jaAbs. 4-  
8.b)jaNr. 4 aa)-  
8.c)jabis mm)-  
9.a)jaAbs. 2 Nr. 7 und-  
9b)jaAbs. 4 Nr. 7-  
10.jaAbs. 4 Nr. 12-  
11. a)jaAbs. 4 Nr. 3 a)-  
11. b)jaAbs. 4 Nr. 3 b)-  
11. c)ja
außer für
8.1.5 c)
Abs. 4 Nr. 3 c)-  
11. d)jaAbs. 4 Nr. 3d)-  
12.jaAbs. 4 Nr. 2-  
13.neinAbs. 4 Nr. 5-  
14.jaAbs. 4 Nr. 6-  
15.jaAbs. 4 Nr. 9-  
16.jaAbs. 4 Nr. 4 b)-  

Zu Absatz 12 (Halter und Beförderer):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1.jaAbs. 5 Nr. 8-  
2.jaAbs. 5 Nr. 3-  
3.neinAbs. 5 Nr. 7-  
4.a)jaAbs. 5 Nr. 5a)-  
4.b)jaAbs. 5 Nr. 5a)-  
4.c)jaAbs. 5 Nr. 5b)-  
5.a)jaAbs. 5 Nr. 6-  
5. b)jaAbs. 5 Nr. 6- Beschluss des Bundesrates: "Entsprechend dem ADR sollte bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung Anlass für eine außerordentliche Prüfung sein, deren Umfang vom Sachverständigen zu beurteilen ist. Die Notwendigkeit der Prüfung würde andererseits zunächst den Halter und den Reparaturbetrieb treffen, wobei am reparierten Tank der Nachweis, dass eine außerordentliche Prüfung erforderlich gewesen wäre, nur mit großem Aufwand erbracht werden kann.
6." nein"Abs. 5 Nr. 4-  
7." nein"   Beschluss des Bundesrates - neu -: "In der Praxis kommt es immer wieder zu Diskussionen über das Bereitstellen der Mittel zur Ladungssicherung. Es wird deshalb vorgeschlagen, den Halter und den Beförderer, die in erster Linie für die Ausrüstung der Fahrzeuge verantwortlich sind, zu verpflichten, die Mittel zur Ladungssicherung bereitzustellen. Eine Bußgeldbewehrung in § 10 ist aus Gründen des unbestimmten Rechtsbegriff es für die erforderliche Ausrüstung nicht erforderlich."
8.jaAbs. 5 Nr. 1-  
9. a)jaAbs. 5 Nr. 2. a)- Beschluss des Bundesrates: "Nach Abschnitt 8.1.4 ADR müssen Fahrzeuge mit Feuerlöschern ausgerüstet sein. Diese Ausrüstungsvorschrift ist wie bisher vom Halt er und dem Beförderer zu erfüllen."
9. b)jaAbs. 5 Nr. 2.b)-  

Zu Absatz 13 (Verlader und Fahrzeugführer):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
(13)jaAbs. 14 Nr. 1. a) bis m) und 2. bis 4. 1.4.3.1.1 c) 

Zu Absatz 14 (Fahrzeugführer und Empfänger):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1.neinAbs. 15 Nr. 2-  
2.jaAbs. 15 Nr. 1-1.4.2.3.1 a) 

Zu Absatz 15 (Befüller und Fahrzeugführer):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
(15)jaAbs. 2 Nr. 11- bisher Verlader

Zu Absatz 16 (Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1.jaAbs. 3 Nr. 2 a)-1.4.3.1.1 e) 
2.jaAbs. 16 Nr. 1.-  
3.jaAbs. 16 Nr. 2-  

Zu Absatz 17 (Verlader, Fahrzeugführer, Empfänger):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
(17)jaAbs. 18-1.4.3.1.1 e) 

Zu Absatz 18 (Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1.ja-Abs. 11 Nr. 31.4.3.5 Nr. b) 
2.ja-Abs. 11 Nr. 11.4.3.5 Nr. a) 
3.ja-Abs. 11 Nr. 21.4.3.5 Nr. c) 

Zu Absatz 19 (Eisenbahninfrastrukturunternehmer):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1.nein-Abs. 5a Nr. 1  
2.ja-Abs. 5a Nr. 2  

Zu Absatz 20 (wer übergibt):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1.ja-Abs. 15 Nr. 1  
2.ja-Abs. 15 Nr. 2  

Zu Absatz 21 (Reisende):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
(21)ja-Abs. 7  

Absatz 16 der GGVE ist entfallen, weil der Regelungsinhalt als Bemerkung in Kapitel 5.4 übernommen ist.

Zu § 10 (Ordnungswidrigkeiten)

§ 10 enthält die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten fortlaufend entsprechend § 7 und § 9. Ordnungswidrigkeitentatbestände sind nur bei solchen Rechtspflichten vorgesehen, aus deren nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung sich erhebliche Nachteile für wichtige Gemeininteressen ergeben können. Es sind auch dann keine Ordnungswidrigkeitentatbestände festgelegt, wenn rechtsförmliche Gründe eine Bußgeldbewehrung nicht zulassen (Bestimmtheitsgrundsatz).

Auf eine Unterscheidung von Tatbeständen, die nur für innerstaatliche oder nur für grenzüberschreitende Beförderungen gelten, kann verzichtet werden, weil in diesen Fällen in § 9 ausdrücklich die Verantwortlichkeit nur für innerstaatliche oder nur für grenzüberschreitende Beförderungen vorgeschrieben ist. In allen übrigen Fällen gelten die Verantwortlichkeiten für innerstaatliche, innergemeinschaftliche und grenzüberschreitende Beförderungen.

Für welche Rechtspflichten des § 9 Ordnungswidrigkeiten festgelegt sind, ergibt sich aus der Begründung zu § 9.

Zu 1 § 11 (Übergangsbestimmungen)

Begründung des BMJ zur Einfügung einer Übergangsbestimmung:

"Die bisherigen Gefahrgutverordnungen Straße und Schiene müssen durch die neue Verordnung abgelöst, d.h. aufgehoben werden. Da die geänderten Übereinkommen (ADR und RID) verlangen, dass für einen Übergangszeitraum bis Ende 2002 altes und neues Recht alternativ bzw. nebeneinander angewendet werden sollen, muss in die neue Verordnung (nach § 10 des Entwurfs) eine Übergangsbestimmung für die GGVS und GGVE eingefügt werden."

Zu Anlage 1 (Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 7 gilt)

Die Anlage 1 ist aus Anlage 1 der GGVS übernommen und die neuen Fundstellen sind eingefügt. Sie berücksichtigt weiterhin Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie 94/55/EG. In den Tabellen 1 bis 3 ist die Spalte 2 mit der Angabe der jeweiligen Ziffer und des Buchstabens der Stoffaufzählung entfallen (Wegfall des Stoffverzeichnisses im ADR/RID); über die UN-Nummer sind alle Stoffe und Gegenstände zuordenbar. Die in die Regelung einbezogenen Stoffe und Gegenstände in den Tabellen sind unverändert. Sie sind zur leichteren Handhabung UN-numerisch sortiert und entsprechend der offiziellen Benennung für die Beförderung in Großbuchstaben angegeben.

In die Tabelle 1 sind aus redaktionellen Gründen die offiziellen Benennungen für die Beförderung aufgenommen. Da nach Artikel 5 Abs. 5 der Richtlinie 94/55/EG nur Stoffe des bisherigen Buchstabens a in die Regelung einbezogen sein dürfen, ist in der Tabelle 1 für die Stoffe der UN-Nummern 2810 und 2811 sowie für die Stoffe der Tabelle 3 klargestellt, dass die Regelung nur für die jeweiligen Stoffe der Verpackungsgruppe 1 gilt. In die Regelung werden die im ADR/RID neu eingeführten Großverpackungen einbezogen.

In die Freistellungsregelung der Bemerkung 3 zur Tabelle 2.1 werden auch Tankcontainer und die neu eingeführten ortsbeweglichen Tanks einbezogen.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Anlage 1 Nr. 3):

"In die Regelung des § 7 Absatz 4 werden die im ADR/RID neu eingeführten ortsbeweglichen Tanks einbezogen. Die Beförderung der Güter der Anlage 1 Nrn. 1 bis 3 auf der Straße ist in den in Absatz 4 aufgeführten Fällen nicht zulässig. Insofern musste Anlage 1 Nr. 3 um die ortsbeweglichen Tanks ergänzt werden."

Eine neue Tabelle 4 ist angefügt. Sie enthält abschließend in UN-numerischer Reihenfolge die Stoffe der Klasse 3 Ziffern 1 bis 5, die unter die Verpackungsgruppe 1 oder II fallen, des bisherigen ADR, für die die Absätze 2 und 3 des § 7 anzuwenden sind. In § 7 Absatz 1 wird deshalb die Anlage 1 Nr. 4 in Bezug genommen.

Zu Anlage 2 (Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR und RID und den Teilen 8 und 9 des ADR für innerstaatliche Beförderungen)

Die Anlage 2 ist aus Anlage 2 der GGVS und GGVE übernommen und die neuen Fundstellen sind eingefügt.

In der Anlage 2 sind die Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID und den Teilen 8 und 9 des ADR, die nur für innerstaatliche Beförderungen auf der Straße und mit Eisenbahnen gelten, zusammengefasst.

Die Anlage 2 enthält unter Nr. 1 Abweichungen für die Straße und die Eisenbahn, unter Nr. 2 Vorschriften und Abweichungen nur für die Straße und unter Nr. 3 Vorschriften und Abweichungen nur für die Eisenbahn.

Aus der nachstehenden Übersicht ist ersichtlich, auf welchen Vorschriften der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG die jeweilige Abweichung beruht.

Nr.Rechtsgrundlage in der Richtlinie 94/55/EGRechtsgrundlage in der Richtlinie 96/49/EG
1.1Art. 5 Abs. 5 Satz 1 3. AnstrichArt. 5 Abs. 4
1.2Art. 5 Abs. 5 Satz 1 3. AnstrichArt. 5 Abs. 4
1.3Art. 5 Abs. 3 Buchstabe aArt. 6 Abs. 3
1.4Art. 5 Abs. 3 Buchstabe aArt. 6 Abs. 3
2.1Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a 
2.2Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a 
2.3Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a 
2.4nicht erforderlich 
2.5Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a 
2.6Art. 5 Abs. 3 Buchstabe a 
3.1 nicht erforderlich

Im einzelnen:

Zu 1.1 und 1.2:

Die Abweichungen wurden mit der GGVS/GGVE vom 12. Dezember 1996 aus der damaligen Anlage A Rn. 2002 (15) und 2601 Ziffer 25 a) / Anlage Rn. 3(7) und 601 Ziffer 25 a) in den Anlagenteil zur GGVS und GGVE überführt.

Zu 1.3:

Die nationale Regelung in Nr. 1.3 zu den Vorschriften für Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Absatz 1.1.3.6.3/Unterabschnitt 1.1.3.1 jeweils Buchstabe a und c sieht Mengengrenzen für die nicht unter das ADR und RID fallenden Beförderungen vor.

Auf Beschluss des Bundesrates (Drucksache 785/96) werden bei Inanspruchnahme der Befreiungsregelung des ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung in Rn. 2009 und 10 603 jeweils Buchstaben a und c (Unterabschnitt 1.1.2.1 des umstrukturierten ADR) außerdem die Beachtung der "Allgemeinen Verpackungsvorschriften" nach Rn. 3500 Abs. 1, 2 und 5 bis 7 sowie die Kennzeichnung mit Gefahrzetteln vorgeschrieben. Hier sind die neuen Fundstellen eingefügt. Aus der Begründung des Bundesrates:

"Die in Rn. 2009 Buchstaben a und c näher bezeichneten Transporte werden ab 1. Januar 1997 bis zu den in der Tabelle zu Rn. 10 011 genannten Mengen, soweit keine Einschränkung in Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe a GGVS erfolgt, von allen gefahrgutrechtlichen Vorschriften freigestellt. Es gelten damit weder die allgemeinen Verpackungsvorschriften noch die Vorschriften über eine Kennzeichnung der Verpackung mit Gefahrzetteln. Die Freistellung geht damit weit über die der a-Randnummern hinaus. Es wäre danach insbesondere bei den Transporten nach Rn. 2009 Buchstabe c zulässig, brennbare, giftige Stoffe, Säuren und Laugen in offenen, beschädigten, nicht geprüften und nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichneten Verpackungen, die eine Größe von bis zu 450 Liter haben können, zu befördern. Eine solche Regelung ist aus Sicherheitsgründen nicht hinnehmbar."

Beförderungen radioaktiver Stoffe wurden 1996 vollständig von der Befreiungsregelung in Buchstabe c ausgenommen. Die mit Artikel 5 der Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1999 der deutschen Industrie ermöglichte Anwendung der Freistellungsregelung für radiologisch unbedenkliche Aktivitäten wird in Buchstabe cc gestrichen, weil die Regelung in ADR/RID einbezogen wurde.

Die Freistellung in Buchstabe b sieht für Geräte und Maschinen, die gefährliche Güter enthalten, eine völlige Freistellung von den Gefahrgutvorschriften vor. Aus Sicherheitsgründen ist diese Freistellung für Geräte und Maschinen zu begrenzen, für die eine vergleichbare Sicherheit durch Anwendung anderer Sicherheitsvorschriften erzielt wird. Auf Beschluss des Bundesrates (Drucksache 785/96) erfolgt die Einschränkung auf Maschinen und Geräte, die dem Gerätesicherheitsgesetz unterliegen. Mit der 1. GGVS-ÄndV vom 22. Dezember 1998 wurden auf Wunsch der Länder auch medizinische Geräte, die dem Medizinproduktegesetz unterliegen, von der Freistellung erfasst (Drucksache 883/98).

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe a und c, jeweils Doppelbuchstabe bb):

"Die derzeitige Regelung entspricht nicht den praktischen Erfordernissen. Es sollte aber auch bei den freigestellten Beförderungen z.B. durch Privatpersonen und Handwerker ein Mindestsicherheitsstandard gewährleistet werden, der durch die Anwender nachvollziehbar wird. Hierzu gehört auch die Behandlung von Gasgefäßen. Außerdem muss neben der Kennzeichnung auch der Gefahrzettel angebracht werden."

(zu Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc):

"Auf die Ausstattung der Fahrzeuge mit einem Feuerlöscher kann aus folgenden Gründen verzichtet werden:

Zu 1.4:

Die nationale Regelung zu den Übergangsvorschriften wurde mit der 1. GGVS-ÄndV aus § 12 (3) in die Anlage 2 zur GGVS überführt (Drucksache 883/98). Die neuen Fundstellen für die Übergangsregelungen sind eingefügt.

Zu 2.1:

Auf Beschluss der Verkehrsministerkonferenz am 1 6./1 7. April 1998 in Magdeburg waren die Schulungsintervalle für Gefahrgutfahrer im innerstaatlichen Verkehr von drei Jahren an die Schulungsintervalle nach dem ADR von fünf Jahren anzugleichen. Dies erfolgte mit der 1. GGVSÄndV (Drucksache 883/98). Die bis dahin geltende Übergangsvorschrift in § 11 Abs. 2 Nr. 3 der GGVS hinsichtlich der Gültigkeit von Schulungsbescheinigungen wurde in die Anlage 2 der GGVS übernommen. Die neuen Fundstellen für die Fahrerschulung sind eingefügt.

Zu 2.2, 2.3 und 2.6:

Diese nationalen Regelungen wurden mit der GGVS vom 12. Dezember 1996 aus der Anlage A zur GGVS (Rn. 10 321,10 354,10 420) in die Anlage 2 der GGVS überführt. Die neuen Fundstellen für die Überwachungsvorschriften (2.2) sind eingefügt. Die Rn. 10 507 ist im ADR gestrichen und deshalb durch den Bezug auf § 4 Abs. 4 ersetzt.

Zu 2.4 und 2.5:

Beide Regelungen wurden mit der 1. GGVS-ÄndV aus dem Paragraphenteil in die Anlage 2 überführt (Drucksache 883/98). Die neuen Fundstellen für die Feuerlöschgeräte und die Dauerbremsanlage sind eingefügt.

Zu 2.7:

Durch die zu einem späten Zeitpunkt in der ECE WR1S angenommene Fortgeltung der Tankzulassungen bis zum 31. Dezember 2002 (Unterabschnitt 1.6.3.18) besteht die Möglichkeit, Tanks mit Mindestwanddicken kleiner 5 mm (Durchmesser 1,80 m) zu bauen. Dies wird aufgrund der Erkenntnisse aus dem Forschungsvorhaben THESEUS für sicherheitsgefährdend erachtet. Aus diesem Grund ist die entsprechende Regelwerksänderung über die Mindestwanddicken (Absatz 6.8.2.1.19) zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzuführen.

Zu 3.1:

Die nationale Regelung wird aus dem Anhang Nr. 5 der GGVE in die Anlage 2 der GGVSE überführt.

Zu Anlage 3 (Nicht oder beschränkt zu benutzende Autobahnstrecken mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten nach 5.3.2 bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen)

Die Anlage 3 enthält die bisher in der Anlage 3 zur GGVS enthaltenen Regelungen für die Nichtbenutzung oder beschränkte Benutzung von Autobahnabschnitten mit Tunneln. Die neue Fundstelle für die Kennzeichnungspflicht ist eingefügt.

Auf Wunsch von Berlin wird in Nr. 1 eine Klarstellung hinsichtlich des Geltungsbereichs aufgenommen.

Die Regelungen sind gestützt auf Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 94/55/EG.

Zu Artikel 2
(Kostenverordnung)

I. Allgemeines

Mit der Gefahrgut-Kostenverordnung (GGKostV) wurden 1990 erstmals einheitliche Gebühren für Amtshandlungen und Prüfungen, die im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter vorgenommen werden, festgelegt. Nach Inkrafttreten der GGKostV wurde die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und See geändert bzw. neu gefasst, so dass zunächst 1998 eine Anpassung an die geänderten Vorschriften vorgenommen werden musste. Mit der 1. Änderungsverordnung erfolgte außerdem eine Anpassung an die Entwicklung der Kosten seit dem Jahr 1991 sowie eine Berücksichtigung der Erfahrungen, inwieweit die Gebühren den tatsächlichen Arbeitsaufwand

Im Rahmen der Strukturreform der Gefahrgutvorschriften haben sich die Fundstellen geändert, hier erfolgt eine Anpassung an das neue Recht. Für den Seeverkehr wurde ein neuer Gebührentatbestand aufgenommen.

Des weiteren wird die Verordnung auf die künftige europäische Währung EURO umgestellt.

Die Umstellung von Bußgeldrahmenvorschriften erfolgt im Interesse der Rechtseinheitlichkeit und Rechtsbestimmtheit nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Justiz, die eine Abrundung im Verhältnis 2 DM :1 Euro vorsehen. Die mit dieser Umstellungsart verbundene Verminderung der Höchstbeträge um ca. 2,2 % könnte rechnerisch zu geringeren Einnahmen der öffentlichen Haushalte führen. Demgegenüber zeigt die Praxis, dass die zulässigen Höchstbeträge nur ausnahmsweise ausgeschöpft werden, so dass nennenswerte Mindereinnahmen nicht zu erwarten sind.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Die Anlage zur GGKostV wurde der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (Artikel 1) und der Gefahrgutverordnung See (in der dem Bundesrat zugeleiteten Fassung) angepasst.

Die Umstellung der Vorschriften von DM auf Euro erfolgt grundsätzlich im Verhältnis 2 DM : 1 Euro aus Gründen der Praktikabilität und um bei Einführung des Eurosumstellungsbedingte Nachteile für den Bürger zu vermeiden.

In den Fällen, in denen Gebühren im Verhältnis 2 DM : 1 Euro umgestellt werden, könnten gegenüber einer centgenauen Umstellung für die öffentlichen Haushalte rein rechnerisch Mindereinnahmen von ca. 2,2 % entstehen. In absoluten Zahlen lässt sich die Höhe dieser Mindereinnahmen nicht beziffern.

Diesen Mindereinnahmen stehen Minderausgaben gegenüber, die im einzelnen nicht quantifizierbar sind. Bei der Gebührenabrechnung und -erhebung reduziert sich der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Vollzugsbehörden, insbesondere bei barer Begleichung von "geglätteten" Gebühren. Eine centgenaue Umstellung würde die Gebührenerhebung und -berechnung erschweren und das Fehlerrisiko erhöhen.

Zu Artikel 3
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung)

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung enthält in § 1b Regelungen über Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten. Der Befreiungstatbestand in Nr. 1 ist gebunden an die Regelung im neuen Unterabschnitt 1.1.3.6 des umstrukturierten ADR. Der Verordnungswortlaut ist entsprechend anzupassen. In Nr. 2 ist die Fundstelle "Blätter 1 bis 4" zu ersetzen durch die Fundstelle "UN-Nummern 2908 bis 2911", da in der Klasse 7 die Einteilung nach Blättern in den umstrukturierten Vorschriften entfällt.

Auf Wunsch der Länder soll ein neuer Befreiungstatbestand für Auftraggeber des Absenders, die nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährliche Güter zur Beförderung übergeben, aufgenommen werden (neue Nr. 5). Da der Auftraggeber des Absenders nach der GGVSE § 9 Abs. 8 lediglich Informationspflichten gegenüber demjenigen hat, der die Beförderung durchführt, soll insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Bestellpflicht für Gefahrgutbeauftragte nicht ausgelöst werden, soweit die Beförderung gefährlicher Güter auf 50 Tonnen pro Kalenderjahr begrenzt ist. Von dieser Befreiungsregelung sollen lediglich diejenigen Unternehmen/Betriebe erfasst werden, die insbesondere nur Gefahrgüter zur Beförderung bereitstellen.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(Zu § 1b Abs. 1 neue Nr. 5):

"Bei gefährlichen Gütern der Beförderungskategorie 0 erfolgt keine Freistellung von bestimmten Vorschriften des ADR/RID. Die Einhaltung dieser Vorschriften in den Betrieben erfordert die Überwachung und Schulung des am Gefahrguttransport beteiligten Personals durch einen Gefahrgutbeauftragten."

Wegen der Übernahme der Vorschriften über den Sicherheitsberater in Abschnitt 1.8.3 ist der Schulungsnachweis zu § 2 Abs. 1 in der Anlage 3 entsprechend anzupassen.

Schulungsnachweise in der Fassung der GbV vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648) behalten entsprechend der jeweiligen Ausstellung weiterhin Gültigkeit.

Von den Regelungen in Abschnitt 1.8.3 bleiben die GbV und die PO Gb unberührt.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu § 2 Abs. 3 Satz 3):

"Im letzten Satz des § 2 Abs. 3 GbV wird die Gültigkeit für Schulungsnachweise nach der Anlage 3 und 4, die wegen des reduzierten Schulungsumfangs mit einem Vermerk versehen sind, auf Deutschland begrenzt. Der Schulungsnachweis nach Anlage 4 für den Seeschiffs- und Luftverkehr gilt ohnehin nur in Deutschland. Die eingeschränkte Gültigkeit des EG-Schulungsnachweises gemäß Anlage 3, der nur für bestimmte Klassen erworben wurde, bedeutet auch im Hinblick auf Absatz 1.8.3.13 ADR/RID eine Benachteiligung des Inhabers der Bescheinigung.

Die Sicherheitsberaterrichtlinie 96/35/EG sieht eine entsprechende Einschränkung nicht vor. Die Richtlinie über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater 2000/18/EG sieht ausdrücklich in Artikel 3 Buchstabe c eine Beschränkung im Rahmen der Prüfung auf einzelne Klassen sowie einen entsprechenden Vermerk im EG-Schulungsnachweis vor; dies entspricht auch der Regelung in Absatz 1.8.3.13 ADR/RID. Die Einschränkung eines in Deutschland erworbenen klassenspezifischen Schulungsnachweises ausschließlich für Deutschland ist nicht nachvollziehbar."

(zu § 2 Abs. 4):

"Dem Harmonisierungsgebot der Richtlinie 94/55/EG und 96/49/EG folgend sollen die Regelungen nach Absatz 1.8.3.16 ADR/RID zur Verlängerung der Gültigkeit der Schulungsnachweise übernommen werden."

Zu Artikel 4
(Verordnung über Kontrollen)

Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen enthält in der Anlage 1 die Prüfliste. Diese Prüfliste ist in Nr. 14 dem umstrukturierten ADR anzupassen. Die weiteren Änderungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. EG Nr. L 168 S.23 vom 23. Juni 2001). Der Wortlaut der Anlage ist entsprechend zu ändern.

Die Anlage 3 enthält die Verstöße im Sinne des § 3 Abs. 7. Der unter Nr. 2 enthaltene Tatbestand ("Absendererklärung ,) ist im umstrukturierten ADR entfallen. Demgemäss ist diese Nummer zu streichen.

Zu Artikel 5
(Inkrafttreten/Außerkrafttreten)

Die umstrukturierten Vorschriften des ADR/RID sind zum 1. Juli 2001 in Kraft getreten. Demgemäss sollen die Vorschriften dieser Verordnung ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Die GGVS und GGVE werden gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Jedoch wird eine Übergangsbestimmung in § 11 der GGVSE aufgenommen.

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