umwelt-online: Begründung zur GefÄndV 2001 (2)

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Zu Absatz 4 (WIWEB):

Die Zuständigkeiten sind aus der GGVS und GGVE übernommen und die neuen Fundstellen eingefügt. Von den Zuständigkeiten in Nr. 1 bis 3 bleibt das Sprengstoffrecht weiterhin unberührt.

Zu Absatz 5 (Sachverständige):

Die Zuständigkeiten sind aus der GGVS und GGVE übernommen und die neuen Fundstellen eingefügt.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Absatz 5):

"Redaktionelle Angleichung der Fundstelle für anerkannte Sachverständige an das Gerätesicherheitsgesetz (GSG). Nach § 14 GSG sind für die Prüfungen zugelassene Überwachungsstellen zuständig. Die Prüfungen können nach § 19 Abs. 4 bis 7 GSG (Übergangsvorschrift zu § 14 GSG) in dem dort genannten Zeitraum noch von amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden."

In Nr. 2 wird die Zuständigkeit für die Baumusterprüfung erweitert auf die neu eingeführten ortsbeweglichen Tanks. Die Zuständigkeit für die Bauartprüfung von FVK-Tanks verbleibt wie bisher nach der GGVS bei der BAM.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Nr. 2 Buchstabe b):

"Die zur Baumusterzulassung nach Absatz 6.8.2.3.1 ergänzend anzuwendenden Kapitel sind entsprechend zu zitieren, weil deren Vorschriften zu Prüfumfang und Begutachtung zur Baumusterzulassung gehören. Die Kapitel 4.5 und 6.10 sind nur im ADR enthalten. Das Kapitel 4.3 enthält Vorschriften nach ADR und RID."

(zu Nr. 2 Buchstabe c - neu-):

"Die Prüfung von FVK-Tanks und Tankcontainern kann sachgerecht im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung von den Sachverständigen erfolgen."

In Nr. 3 wird die Zuständigkeit für die Prüfung der Tankkörper und ihrer Ausrüstungsteile ebenfalls erweitert auf die neu eingeführten ortsbeweglichen Tanks und die FVK-Tanks.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Nr. 3 Buchstabe b):

"Die Prüfung der Innenauskleidung von Tanks nach der Sondervorschrift TT 2 ist diesen Sachverständigen zu übertragen."

(zu Nr. 4):

"Die Zuständigkeit von anerkannten Sachverständigen nach ADR/RID ist durch die Zuordnung an qualifizierte Sachverständige zu bestimmen. Das ADR/RID kennt selbst keine Qualifikationsmerkmale für diese Sachverständigen."

Zu Absatz 6 (Prüf- und Zertifizierungsstellen):

Die Zuständigkeit ist aus der GGVS und GGVE übernommen und die neue Fundstelle eingefügt.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Abs. 6):

"Die redaktionelle Änderung ergibt sich aus der Zuständigkeit der beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz angesiedelten Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS). Die ZLS erfüllt zentral für alle Länder die Benennung von Stellen. Dies ist über einen Staatsvertrag festgelegt und soll für alle Länder bindend so gehandhabt werden.

Die von der ZLS benannten Stellen, die auch für die Durchführung wiederkehrender Prüfungen der Gefäße entsprechend den anzuwendenden Modulen autorisiert sind, sollen neben den zugelassenen Überwachungsstellen bzw. Sachverständigen nach GSG die wiederkehrenden Prüfungen an Gefäßen durchführen können. Deshalb ist die Aufnahme der Unterabschnitte 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.3

ADR (Wiederkehrende Prüfungen) [als Konkretisierung der Fundstellen] erforderlich.

Die Tätigkeiten der benannten Stellen, die sich aus der Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte ergeben, sind in der diesbezüglichen Verordnung eigens zu regeln."

Zu Absatz 7 (von der RAM anerkannte Sachverständige nach der GGVSee):

Die Zuständigkeit ist aus der GGVS und GGVE übernommen und die neue Fundstelle eingefügt. Die Zuständigkeit wird erweitert auf die Baumusterzulassung und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und MEGC.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Abs. 7 Nr. 1):

"Die Regelungen über Zuständigkeiten und Prüfinhalte im Rahmen der Baumusterzulassung durch die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 20 Nr. 3 GGVSee (Anm.: in GGVSE-Neufassung 2003 nicht enthalten) anerkannten Sachverständigen, die vergleichbare Qualifikationsmerkmale wie die Sachverständigen der Überwachungsstellen nach § 14 GSG aufweisen, sind entsprechend anzugeben."

(zu Abs. 7 Nr. 2):

"Die Fundstellen der Regelungen "Überprüfungen von Tanks und Containern" durch die nach § 6 Abs. 7 von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen sind insgesamt anzugeben."

(zu Abs. 7 Nr. 3 - neu-):

"Die Zuständigkeit für die von der BAM anerkannten Sachverständigen nach § 6 Abs. 7 erfolgt analog der Zuständigkeit für Sachverständige nach § 6 Abs. 5."

Zu Absatz 8 (RKI):

Die Zuständigkeit ist aus der GGVS und GGVE übernommen und die neuen Fundstellen sind eingefügt. Die Zuständigkeit wird erweitert um die Festlegung der Bedingungen für gentechnisch veränderte Organismen nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7. (Anm.: 9/2006 aufgehoben)

Zu Absatz 9 (Kfz-Sachverständige):

Die Zuständigkeiten sind aus der GGVS übernommen und die neuen Fundstellen eingefügt. Die technischen Untersuchungen sind nach dem neuen ADR in Absatz 9.1.2.1.1 geregelt. Die Zuständigkeit nach Absatz 9.1.2.2.2 wird den Kfz-Sachverständigen übertragen. Zu Absatz 10 (zuständige Stellen/Personen nach StVZO):

Die Zuständigkeit ist aus der GGVS übernommen und die neue Fundstelle eingefügt. Mit der Einfügung der Eigenüberwacher soll klargestellt werden, dass bis zum 31. Mai 1998 anerkannte Eigenüberwacher (Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO an ihren eigenen Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen) auch nur im Umfang dieser Berechtigung Untersuchungen durchführen dürfen.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Abs. 10):

"Nach § 72 Abs. 2 StVZO (Übergangsvorschriften) in der Fassung der 28. Änderungsverordnung vom 20. Mai 1998 können sog. "Eigenüberwacher", die bis zum 31. Mai 1998 anerkannt waren, auch weiterhin Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen. Durch diese Übergangsregelung werden die anerkannten Fahrzeughalter in die Regelung des § 6 Absatz 10 GGVSE "die für Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO zuständigen Stellen" impliziert und es bedarf keiner Ergänzung."

Zu Absatz 11 (IHK):

Die Zuständigkeit ist aus der GGVS übernommen. Sie wird in Anlehnung an das GGBefG konkretisiert und um die entsprechenden Fundstellen ergänzt.

Zu Absatz 12 (KBA):

Die Zuständigkeit ist aus der GGVS übernommen und die neue Fundstelle eingefügt. Sie betrifft weiterhin die Typgenehmigung für Basisfahrzeuge. Die Zuständigkeit nach Absatz 9.1.2.2.2 wird den Kfz-Sachverständigen übertragen. Zu Absatz 13 (BAG):

Für die Sammlung der Berichte über Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern auf der Straße wird eine neue Zuständigkeit aufgenommen (vgl. für die Schiene Absatz 15 Nr. 4a).

Zu Absatz 14 (BMVg/BMI):

Die Zuständigkeiten sind aus der GGVS übernommen und die neuen Fundstellen sind eingefügt. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die Vorschriften dieses Paragraphen sowie eine Konkretisierung hinsichtlich der Schulungen, Prüfungen und der Erteilung der Bescheinigungen für die Fahrzeugführer (vgl. auch Absatz 11).

Zu Absatz 15 (EBA):

Das neue RID fordert die Festlegung einer zuständigen Behörde nach Absatz 1.4.2.2.4, Abschnitt 1.8.1, 1.8.2, Unterabschnitt 1.8.5.1 und Abschnitt 1.9.1. Entsprechend sind für das EBA neue Zuständigkeiten in Nr. 1. bis 5. aufgenommen. Durch die Aufnahme der Zuständigkeit für behördliche Gefahrgutkontrollen in Nr. 2 kann § 8 (Überwachung) der GGVE entfallen. Wegen der politischen Bedeutung ist die Festlegung von Beförderungsbeschränkungen gem. Nr. 5 im Einvernehmen mit dem BMVBW vorzunehmen. Die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten in Nr. 12 ist aus der GGVE § 10 Abs. 2 übernommen. Für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen legen die Länder die zuständige Behörde, ausgenommen Nr. 9, fest.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Abs. 15 Nr. 8 - neu-):

"Bei den Zuständigkeiten handelt es sich um Angelegenheiten, die vom EBA als zuständige Überwachungsbehörde nach RID wahrzunehmen sind."

(zu Abs. 15 Nr. 10):

"Die Zuständigkeit des EBA erfolgt analog zur Zuständigkeit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 6 Abs. 2 Nr. 12. Die Prüfung der Tanks und Elemente erfolgt durch die Sachverständigen nach GSG. Entsprechend qualifizierte Sachverständige des EBA können bei entsprechender Anerkennung nach GSG entsprechend § 6 Abs. 5 ebenfalls durchführen. Im übrigen ist das EBA wie bisher im Eisenbahnbereich für Baumusterzulassungen und -prüfungen zuständig."

(zu Abs. 15 Nr. 12):

Die Zuständigkeit des EBA zu diesen Sondervorschriften für die Beförderung von organischen Peroxiden der Klasse 5.2 in Tanks sowie zur Genehmigung eines Prüfprogramms für Stoffe der Klasse 7 sollte nicht ohne Beteiligung der für diese Bereiche zuständigen BAM erfolgen. Die Fundstellen der Sondervorschriften sind redaktionell zu ergänzen."

Zu Absatz 16 (vom EBA anerkannte Sachverständige):
Die Zuständigkeit ist aus der GGVE übernommen und die neue Fundstelle ist eingefügt.

Zu Absatz 17 (Behörden nach Landesrecht):
Die Zuständigkeit ist unverändert aus der GGVE übernommen.

Zu § 7 (Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr)

Die Regelungen zu Fahrweg und Verlagerung sind aus der GGVS übernommen und die neuen Fundstellen sind eingefügt.

Seit 1970 bestehen in Deutschland Regelungen über die Verlagerung bestimmter besonders gefährlicher Güter von der Straße auf die Eisenbahn und auf die Wasserstraße sowie über die Bestimmung des Fahrwegs. Das gilt für solche Güter, die beim Freiwerden durch einen Verkehrsunfall ab einer bestimmten Menge schwerwiegende Folgen befürchten lassen. Aufgrund des Artikels 5 Abs. 5 der EG-Richtlinie und in dem durch diese Vorschrift aufgezeigten Rahmen unterwirft § 7 Abs. 1 Satz 1 die Beförderung der in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Güter den Vorschriften der Absätze 2 bis 7. Auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der EG-Richtlinie unterliegen die in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Stoffe den Vorschriften der Absätze 2 und 3. Diese Stoffe sind in der Anlage 1 in einer neuen Nr. 4 aufgeführt. In die Regelung der Fälle, in denen keine Fahrwegbestimmung erforderlich ist, werden in Nr. 1 die im ADR/RID neu eingeführten Großverpackungen und in Nr. 2 die im ADR/RID neu eingeführten ortsbeweglichen Tanks einbezogen. Im einzelnen:

Die unter Absatz 1 Satz 1 fallenden Güter sind, sofern sie nach den Absätzen 4 bis 6 auf der Straße transportiert werden dürfen, grundsätzlich auf Autobahnen zu befördern. Dies entfällt, wenn die Benutzung unzumutbar ist oder wenn bestimmte Autobahnstrecken nicht befahren werden dürfen. Unzumutbar ist die Benutzung der Autobahn insbesondere dann, wenn die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen nur halb so groß ist (Absatz 2 Satz 2 Nr. 1). Ausgeschlossen oder beschränkt wird die Benutzung bestimmter Autobahnstrecken vor allem

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Abs. 1 Nr. 2):

"Überwachungsstellen können die baulichen Voraussetzungen der Freistellung nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 nicht beurteilen. Sie müssten für die Bescheinigung auf die Angaben eines Tankherstellers oder Sachverständigen zurückgreifen. Diese Zuständigkeit ist somit nicht erforderlich."

(zu Abs. 1 Nr. 3):

"Bei Aufsetztanks mit reduzierter Wandstärke und ohne tanktechnischen Rundumschutz (Bauchbinde) war die Alternative des Schutzes durch die Bordwände bisher kein Freistellungskriterium vom § 7. Eine neue sicherheitliche Bewertung des Schutzes durch Bordwände bei Unfällen als Alternative zur vollen Wandstärke oder die Bewertung nach dem Forschungsbericht 203 ist nicht bekannt geworden."

Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen kann positiv oder negativ festgelegt werden. Die Fahrwegbestimmung beantragt der Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden (Absatz 3). Diese können den Fahrweg auch durch Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmen.

Die Fahrtunterbrechung bei schlechten Witterungslagen richtet sich nach § 2 Abs. 3a StVO.

Die Beförderung der Güter der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 ist auf der Straße in den in Absatz 4 aufgeführten Fällen nicht zulässig und wird auf andere Verkehrswege verwiesen. In diese Regelung werden die im ADR/RID neu eingeführten ortsbeweglichen Tanks einbezogen.

Der Beförderer hat beim Straßentransport durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes, im Containerverkehr zusätzlich auch einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion, nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr mit Bahn oder Binnenschiff nicht möglich ist. Das Eisenbahn-Bundesamt ist gehalten, über Anträge auf Ausstellung der Bescheinigung in marktüblicher Zeit zu entscheiden. Wenn es sich um innerstaatliche Beförderungen handelt, sollte für die Entscheidung ein Zeitraum von drei Arbeitstagen ausreichen (Absatz 5).

Der § 7a wurde 1997 aufgehoben, jedoch wurden die bis dahin in § 7a vorgegebenen Regelungen über die Fahrwegbestimmung für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 Ziffern 1 bis 5, die unter die Buchstaben a oder b fielen, in den Absatz 1 Satz 2 übernommen. Grundlage bildet - unbeschadet der Möglichkeiten, die sich aus Artikel 5 Abs. 1 und 5 der EG-Richtlinie zusätzlich ergeben - Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b. Hiernach können die Mitgliedstaaten besondere Verkehrsregeln für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter erlassen. Diese Vorschrift enthält keine Einschränkung auf Regelungen der allgemeinen Straßenverkehrsordnung.

Zu § 8 (Schriftliche Weisungen im Schienenverkehr)

Die Regelung des § 8 hat sich bewährt. Sie ist aufgrund des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/49/EG auch weiterhin zulässig. Die Beschreibung des Inhalts der Schriftlichen Weisungen entspricht Abschnitt 5.4.3 des ADR in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung.

Das Wort "häufig" im Einleitungssatz ist erforderlich, um die notwendige Übereinstimmung mit den in § 9 festgelegten und abschließenden Pflichten des Absenders und Beförderers herzustellen. Die in § 9 vorgenommenen Aufgabenabgrenzungen und Pflichtenzuweisungen hinsichtlich der schriftlichen Weisungen sind sach- und praxisgerecht. Sie berücksichtigen insbesondere, dass der Beförderer wegen fehlender allumfassender stoffspezifischer Kenntnisse nicht für alle beförderten gefährlichen Güter schriftliche Weisungen vorhalten kann und deshalb in bestimmten Fällen darauf angewiesen ist, dass ihm der Absender, der die gefährlichen Eigenschaften seines Gutes im einzelnen besser kennt, schriftliche Weisungen zur Verfügung stellt.

Der Begriff "Beförderungsbedingungen für den Eisenbahn-Güterverkehr" wird in Absatz 2 gestrichen, weil es diese nicht mehr gibt. Außerdem soll es den Beförderern mit Blick auf die Vertragsfreiheit überlassen bleiben, wie sie der Pflicht zur Bekanntgabe im einzelnen nachkommen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rahmenvertrag, Individualvertrag usw.). Entscheidend ist, dass der Absender ausreichend Kenntnis hat, in welchen Fällen er im innerstaatlichen Verkehr dem Beförderer schriftliche Weisungen zur Verfügung zu stellen und im Beförderungspapier die Nummer einer "anwendbaren" schriftlichen Weisung anzugeben hat.

Zu § 9 (Pflichten)

In diesem Paragraphen sind die Pflichten der an Gefahrgutbeförderungen Beteiligten zusammengefasst.

In 1.4 enthält das ADR/RID erstmals Regelungen zu Sicherheitspflichten der am Gefahrguttransport Beteiligten. Diese Regelungen beschränken sich jedoch auf wesentliche Tätigkeiten der Hauptbeteiligten und bieten die Möglichkeit, Dienste anderer Beteiligter in Anspruch zu nehmen. Demgemäss hat der Verordnungsgeber die Möglichkeit und aus Gründen der Rechtsklarheit die Verpflichtung, die Verantwortlichkeiten konkret zu belegen.

Die an verschiedenen Stellen verwendete Formulierung, dass die angegebene Person für die Erfüllung bestimmter Vorschriften "zu sorgen" hat, bedeutet nicht, dass diese Person die Vorschriften selbst erfüllen muss. Sie hat nach § 9 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit, durch Auftrag oder Vertrag einem anderen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu übertragen.

Im umstrukturierten ADR und RID ist diese Übertragungsmöglichkeit für den Absender in Absatz 1.4.2.1.2 und für den Empfänger in Absatz 1.4.2.3.2 ausdrücklich zugelassen.

Für jeden Beteiligten sind die bisherigen Verantwortlichkeiten aus der GGVS und GGVE im wesentlichen übernommen. Es erfolgt jedoch eine Anpassung an die Vorgaben von 1.4 des ADR und RID. Die Regelungen sind jeweils unterteilt in Pflichten die bei Beförderungen auf der Straße und mit Eisenbahnen zu beachten sind und soweit erforderlich in Pflichten die nur bei Beförderungen auf der Straße oder nur bei Beförderungen mit Eisenbahnen gelten.

Bei den Pflichten der einzelnen Beteiligten wird auf die Angabe der Vorschriften hinsichtlich der FVK-Tanks und Saug-Druck-Tanks in den Fällen verzichtet, wo in diesen Vorschriften auf die jeweiligen Vorschriften für Tanks verwiesen wird.

Zu den Beteiligten im einzelnen zeigt die nachfolgende Übersicht die bisherigen Fundstellen in § 9 der GGVS/ GGVE auf, gibt an, ob ein Ordnungswidrigkeitentatbestand besteht und welcher Regelung des ADR/RID die Pflicht entspricht.

Zu Absatz 1 (Absender):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1 a)ja, außer Hinweis auf begrenzte MengenAbs. 1 Nr. 1Abs. 1 Nr. 81.4.2.1.1 b) 
1. b)ja Abs. 1 N. 1 und 21.4.2.1.1 a)für die Straße neu aufgenommen
1. c)jaAbs. 1 Nr. 5Abs. 1 Nr. 51.4.2.1.1 b) 
1. d) aa)ja, aber nur für Verwendung von Tanks  1.4.2.1.1 c) 
1.d) bb)nein    
1. e)ja   neu aufgenommen
1. f)ja   Beschluss des Bundesrates -neu-: "Die genannten Zuweisungen von Verantwortlichkeiten aus dem ADR müssen berücksichtigt werden.
1. g)ja   Beschluss des Bundesrates -neu-: "Die genannten Zuweisungen von Verantwortlichkeiten aus dem ADR müssen berücksichtigt werden.
1. h) aa)E ja Abs. 1 Nr. 9 a) und b)1.4.2.1.1 e)für die Straße neu aufgenommen
1. h) bb)E ja und Abs. 15 Nr. 2  
1. h) cc)"ja"   Beschluss des Bundesrates: "Der Absender ist u. a. auch für die Rücksendung ungereinigter leerer Tanks verantwortlich. Somit sollte ein Verstoß geahndet werden können.
1. i)jaAbs. 1 Nr. 2 a) und b)Abs. 1 Nr. 3 a) und b)1.4.2.1.1 b)Beschluss des Bundesrates: "Die Genehmigung, nach der ein Stoff in dem ortsbeweglichen Tank nach Unterabschnitt 6.7.1.3 zu befördern ist, muss in den Versandpapieren angegeben sein.
1. j)ja   neu aufgenommen
1. k) aa)jaAbs. 1 Nr. 4c)Abs. 1 Nr. 4b)1.4.2.1.1 b) 
1. k) bb)ja   neu aufgenommen
1. k) cc)jaAbs. 1 Nr. 4d)Abs. 1 Nr. 4c)  
1. k) dd)jaAbs. 1 Nr. 4e)Abs. 1 Nr. 4d)  
1. k) ee)ja   neu aufgenommen
2. a) aa)jaAbs. 1 Nr. 4 a)-1.4.2.1.1 b) 
2. a) bb)neinAbs. 1 Nr. 4b)-  
2. b)jaAbs. 1 Nr. 6-1.4.2.1.1 b)bisher schriftliche Weisungen dem Fahrzeugführer übergeben, neu dem Beförderer den Inhalt übermitteln GGVS Abs. 1 Nr. 3 gestrichen wegen Wegfalls der Absendererklärung im ADR
3. a)ja-Abs. 1 Nr. 4a)1.4.2.1.1 b) 
3. b) aa)ja-Abs. 1 Nr. 6a)1.4.2.1.1 b) 
3. b) bb)ja-Abs. 1 Nr. 6b)  
3. c)ja-Abs. 1 Nr. 71.4.2.1.1 d) 
4nein  1.4.2.1.2neu aufgenommen

Zu Absatz 2 (Beförderer):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1. a)nein  1.4.2.2.1 a)neu aufgenommen
1. b)nein  1.4.2.2.1 d)neu aufgenommen
1. c)nein  1.4.2.2.1 e)neu aufgenommen
1. d)nein- 1.4.2.2.1 c)neu aufgenommen
1. e)nein-Abs. 5 Nr. 41.4.2.2.1 f)neu aufgenommen
1. Satz 2nein  1.4.2.2.1
2. Abs.
neu aufgenommen
1. Satz 3nein  1.4.2.2.1
3. Abs.
neu aufgenommen
2. a)jaAbs. 3 Nr. 1-1.4.2.2.1 b) 
2. b)jaAbs. 3 Nr. 11-  
2. c)jaAbs. 3 Nr. 7 a)-  
2. d) aa)jaAbs. 3 Nr. 2 a) + b)-  
2. d) bb)jaAbs. 3 Nr. 5-  
2. e)jaAbs. 3 Nr. 8-1.4.2.2.1 e) 
2. f) aa)jaAbs. 3 Nr. 4a)-1.4.2.2.1 b)Beschluss des Bundesrates: ,Durch diese Ergänzung wird sichergestellt, dass auch eine Prüfbescheinigung über die Prüfung von FVK-Tanks übergeben werden muss.
2. f) bb)jaAbs. 3 Nr. 4 b)   
2. f) cc)jaAbs. 3 Nr. 4 c)-1.4.2.2.1 h) 
2. g)jaAbs. 3 Nr. 3-  
2. h)ja   neu aufgenommen
     GGVS:
Abs. 3 Nr. 6 gestrichen wegen Wegfalls der Beifahrerregelung, Abs. 3 Nr. 7 b) gestrichen wegen Wegfalls
des Hinweises nach Rn. 61 500 (1), Abs. 3 Nr. 9 a) und b), 10 und 11 neu Befüllerpflicht
3.a)ja-Abs. 5 Nr. 1  
3.b)nein-Abs. 5 Nr. 2  
3.c)ja-Abs. 5 Nr. 3  
3. d)nein- 1.4.2.2.4neu aufgenommen
3. e)nein-Abs. 5 Nr. 51.4.2.2.1 b) 
4.nein-  neu aufgenommen
5.nein- 1.4.2.2.2neu aufgenommen
6.ja- 1.4.2.2.3neu aufgenommen

Zu Absatz 3 (Empfänger):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS § 9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1. a)nein  1.4.2.3.1
Satz 1
neu aufgenommen
1.b)jaAbs. 8 Nr. l und 2Abs. 6 Nr. 2 und 31.4.2.3.1 b) 
2. a)jaAbs. 9- Beifahrer gestrichen
2. b)nein -1.4.2.3.3neu aufgenommen
3. a)ja-Abs. 6 Nr. 11.4.2.3.1 a) 
3. b)nein- 1.4.2.3.1 letzter Satzneu aufgenommen
4.nein  1.4.2.3.2neu aufgenommen

Zu Absatz 4 (Verlader):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1 a)jaAbs. 2 Nr. 2Abs. 2 Nr. 11.4.3.1.1 a) 
1 b)jaAbs. 2 Nr. 3 1.4.3.1.1 b) 
1.c)jaAbs. 2 Nr. 4   
1 d)jaAbs. 19 Nr. 1Abs. 14 Nr. 11.4.3.1.1 b) 
1. e)jaAbs. 19 Nr. 2Abs. 14 Nr. 2 Beschluss des Bundesrates: "Die Angaben in den Unterabschnitten 6.1.3.1 bis 6.1.3.6 und 6.6.3.1 beziehen sich auf die Zulassungskennzeichnung der Verpackungen, die von den Herstellern von Verpackungen zu beachten sind und in Absatz 9 gefordert werden, während in dieser Vorschrift die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken gemeint ist, die vom Verlader zu prüfen sind.
1.f) aa)jaAbs. 17 Nr. 2Abs. 2 Nr. 5,
Abs. 13 Nr. 2
1.4.3.1.1 d) 
1. f) bb)ja Abs. 2 Nr. 4,
Abs. 13 Nr. 1
  
     GGVS/GGVE: Abs. 19 Nr. 3/Abs. 14 Nr. 3 gestrichen wegen Kannbestimmung
2. a)ja außer Hinweis auf begrenzte MengenAbs. 2 Nr. 1-  
2. b)jaAbs. 2 Nr. 6   
3. a)ja-  neu aufgenommen
3. b)ja-Abs. 2 Nr. 2 und 31.4.3.1.1 c)neu aufgenommen
4.nein  1.4.3.1.2neu aufgenommen

Zu Absatz 5 (Verpacker):

 Owi-
Tat-
bestand
GGVS  §  9GGVE  §  9ADR/RIDBemerkungen
1. a)jaAbs. 7 Nr. 3 d)Abs. 8 Nr. 3d)1.4.3.2 b)Beschluss des Bundesrates: "Mit dieser Änderung wird nicht wie bisher nur die Kennzeichnung erfasst, sondern auch die Verwendung der richtigen Verpackung. Bei der Anwendung der Freistellungsregelung ist auch die Einhaltung der Verpackungsvorschriften ein wichtiges Kriterium. Mit der vorgeschlagenen Änderung würde man die Verpackungsvorschriften erfassen und eine Möglichkeit für den Vollzug geben. Diese Vorschrift gilt nur, wenn die Regelung des Kapitels 3.4 in Anspruch genommen wird.
1. b) aa)jaAbs. 7 Nr. 1Abs. 8 Nr. 11.4.3.2a) 
1. b) bb)ja  1.4.3.2 a)neu aufgenommen
1. c) aa)neinAbs. 7 Nr. 2b)Abs. 8 Nr. 2b)1.4.3.2 a) 
1. c) bb)jaAbs. 7 Nr. 2a)Abs. 8 Nr. 2a)1.4.3.2 a) 
1. d) au)neinAbs. 7 Nr. 3c)Abs. 8 Nr. 3c)1.4.3.2 b) 
1. d) bb)jaAbs. 7 Nr. 3a)Abs. 8 Nr. 3a)1.4.3.2 b) 
1. d) cc)jaAbs. 7 Nr. 3b)Abs. 8 Nr. 3b)1.4.3.2 b) 
2.neinAbs. 7 Nr. 4-  


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