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Regelwerk
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Begründung zur Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (GefÄndV 2001)

Vom 11. Dezember 2001
(VkBl. Nr. 1 vom 15.01.2002 S. 2)



1. Allgemeines

Mit der 15. ADR-Änderungsverordnung und der 9. RID-Änderungsverordnung sind die völkerrechtlich zum 1. Juli 2001 in Kraft getretenen umstrukturierten Vorschriften des ADR und des RID in nationales Recht umgesetzt worden. Diese neuen Vorschriften haben eine völlig neue Gliederung und Struktur erhalten und sind dem UN-Modellvorschriftenwerk angepasst. Damit wird das bisherige Randnummernsystem aufgehoben und ein numerisches Gliederungssystem eingeführt. Für die neue Anlage A des ADR und das RID gelten außerdem im wesentlichen gleichlautende Vorschriften; die straßenspezifischen Vorschriften der Anlage B des ADR sind separat zusammengefasst.

Die Anlage A des ADR und das RID bestehen in der neuen Fassung aus den Teilen 1 bis 7, die die für die Verkehrsträger Straße und Schiene geltenden folgenden Vorschriften enthalten:

Teil 1:Allgemeine Vorschriften
(Freistellungen, Begriffsbestimmungen, Sicherheitspflichten, Übergangsvorschriften, Gefahrgutkontrollen, Sicherheitsberater)
Teil 2:Klassifizierung
(allgemeine und besondere Vorschriften, Prüfverfahren)
Teil 3:Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
(ADR und RID: in UN-numerischer und nur RID: in alphabetischer Reihenfolge)
Teil 4:Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks
(jeweils allgemeine und besondere Vorschriften auch für ortsbewegliche Tanks, Metalltanks und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen sowie ADR: Verwendung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle)
Teil 5:Vorschriften für den Versand
(allgemeine Vorschriften, Kennzeichnung und Bezettelung, Dokumentation)
Teil 6:Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks
(allgemeine und klassenbezogene Vorschriften, neue Vorschriften für Großverpackungen, orts-bewegliche Tanks und Gascontainer)
Teil 7:Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung
(Beförderung in Versandstücken, in loser Schüttung, in Tanks sowie RID: Vorschriften für den Versand als Expressgut, Hand- und Reisegepäck)
Die Anlage B des ADR besteht in der neuen Fassung aus den Teilen 8 und 9, die die folgenden straßenspezifischen Vorschriften enthalten:
Teil 8:Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation (allgemeine und klassenspezifische Vorschriften)
Teil 9:Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge (allgemeine und klassenspezifische Vorschriften)

Kernstück des neuen Regelwerkes sind in Kapitel 3.2 die Tabellen A und B mit dem UN-numerischen und dem alphabetischen Stoffverzeichnis. Die Tabelle A enthält nach aufsteigender UN-Nummernfolge in 20 Spalten die je Eintragung verbindlichen zumeist codierten Vorschriften. Die Bedeutung der jeweiligen Codierung ist dann dem Vorschriftentext des jeweiligen Teiles zu entnehmen. Die Tabelle B enthält die Stoffe und Gegenstände in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe der UN-Nummer.

Wegen der neuen Struktur und der materiellen Änderungen des ADR und RID müssen alte Bezüge auf die bisherigen Vorschriften in folgenden Verordnungen geändert werden:

Außerdem sind die Richtlinien 2000/61/EG und 2000/62/EG jeweils vom 10. Oktober 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien 2001/7/EG und 2001/6/EG jeweils vom 29. Januar 2001 der Kommission zur Änderung der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße und die Eisenbahnbeförderung in nationales Recht umzusetzen.

Die zum 1. Juli 2001 im ADR und RID in Kraft getretenen Änderungen können im Einzelfall bei den Betroffenen zu höheren Kostenbelastungen führen und tendenziell preissteigernd wirken, ohne dass sich die Preisanhebungen im vorhinein quantifizieren lassen. Dies ist aber im Interesse der Erhöhung der Sicherheit und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit vor Gefahren, die mit dem Transport gefährlicher Güter auf der Straße verbunden sind, hinzunehmen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar. Die erwähnte Kostenbelastung entsteht wegen der Gleichheit der Anforderungen in allen Mitgliedstaaten der EU gleichermaßen; den Betroffenen aus dem Bundesgebiet entstehen insofern keine Wettbewerbsnachteile.

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1 (GGVSE)
Allgemeines

Da die umstrukturierten Vorschriften in den Teilen 1 bis 7 für die Verkehrsträger Straße und Schiene nunmehr im wesentlichen gleichlautende Regelungen beinhalten, werden auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung die bisherigen Vorschriften der Rahmenverordnung der Gefahrgutverordnung Straße und der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in einer für beide Verkehrsträger geltenden Verordnung zusammengefasst.

Zu § 1 (Geltungsbereich)

Die Verordnung umfasst nach Absatz 1 Vorschriften für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen. Letztere betreffen Beförderungen von und nach ADR-Vertragsstaaten sowie Vertragsstaaten des COTIF, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, sowie innergemeinschaftliche Beförderungen von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Absatz 2 bezieht in den Geltungsbereich der Verordnung auch Beförderungen mit Fahrzeugen und Transportmitten ein, die den Streitkräften gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind. Die Einbeziehung der Beförderungen mit Fahrzeugen und Transportmitteln der Streitkräfte erfolgt aufgrund des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/55/EG bzw. des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 96/49/EG. Dies entspricht auch der bisherigen Gefahrgutverordnung Straße und Gefahrgutverordnung Eisenbahn.

Absatz 3 bezieht sich für Beförderungen auf der Straße auf die Beförderungsvorschriften in den neuen Teilen 1 bis 9 zum ADR-Übereinkommen, die mit der 15. ADR-Änderungsverordnung im BGBl. Teil II verkündet sind (Nr. 1) sowie für Beförderungen auf der Schiene auf die Beförderungsvorschriften in den neuen Teilen 1 bis 7 des RID, die mit der 9. RID-Änderungsverordnung im BGBl. Teil II verkündet sind (Nr. 3). Die in den Teilen 1 bis 7 enthaltenen Vorschriften sind für die Straße und die Schiene gleichlautend. Außerdem gelten für innerstaatliche Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3 (Nr. 1) und auf der Schiene die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3 (Nr. 3) sowie für grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Anlagen 1 und 3 (Nr. 2).

Absatz 4 stellt für diese Verordnung klar, dass sich die numerischen Fundstellen auf die Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte der Teile 1 bis 9 zum ADR-Übereinkommen bzw. die identischen Teile 1 bis 7 des RID beziehen. Abgaben ohne den Zusatz ADR oder RID beziehen sich immer auf die wortgleichen Regelungen im ADR und RID. In den Teilen 1 bis 9 tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an Stelle des Wortes "Vertragspartei" das Wort "Mitgliedstaat", um den EG-Richtlinien zu entsprechen.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

Die Begriffsbestimmungen in den Nummern 1 bis 10 sind zur anwenderfreundlichen Handhabung dieser Verordnung aus 1.2.1 des ADR/RID übernommen. Unter Berücksichtigung der bisher in der GGVS/GGVE verwendeten Begriffe werden die Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen in Nr. 11 und 12 werden für Beförderungen mit Eisenbahnen aus der GGVE § 2 Nr. 2 und 7 übernommen.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Nr. 2 - Fahrzeuge-):

"Diese Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Das ADR kennt den Begriff des Beförderungsmittels nicht. Durch die Verwendung dieses Begriffs in dem vorgeschlagenen Verordnungstext können auch Container bzw. Großcontainer unter den Fahrzeugbegriff subsumiert werden, was jedoch nicht den Definitionen in den Abschnitten 1.2.1 ADR/RID entsprechen würde."

(zu Nr. 4 Satz 2 - Verlader-):

"Mit dieser Formulierung wird klargestellt, dass nur das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer des gefährlichen Gutes dieses dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, Verlader im Sinne der Vorschrift sein soll. Mit der Formulierung, wie sie in dem vorhandenen Verordnungstext enthalten ist, dass neben dem Unternehmen, das gefährliche Güter als unmittelbarer Besitzer zur Beförderung übergibt, auch der Beförderer, der durch sein Personal seine Fahrzeuge mit den übergegebenen Gütern beladen lässt, Verlader im Sinne der Verordnung ist, gäbe es für denselben Beförderungsvorgang zwei Verlader, was nicht gewollt ist."

(zu Nr. 9 - gefährliche Güter-):

"Im Abschnitt 1.2.1 ADR/RID sind die gefährlichen Güter als Stoffe und Gegenstände beschrieben, deren Beförderung gemäß ADR verboten oder nur unter in diesem Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist. Die Zulässigkeit der Beförderung oder das Beförderungsverbot ergibt sich aus den Vorschriften zur Klassifizierung im Teil 2 ADR/RID und im Kapitel 3.3 Sondervorschriften. Die Begriffsbestimmung kann somit deutlich dargestellt werden."

(zu Nr. 13 - Baumusterprüfung):

"Die Begriffsbestimmung ist erforderlich wegen der Verwendung des Begriffs Baumusterprüfung in § 6 GGVSE."

Zu § 3 (Zulassung zur Beförderung)

Gefährliche Güter dürfen auf der Straße und mit Eisenbahnen nur befördert werden, wenn sie nach dieser Verordnung und Unterabschnitt 1.1.2.1/Abschnitt 1.1.2 Buchstabe a nicht von der Beförderung ausgeschlossen und nach Unterabschnitt 1.1.2.1/Abschnitt 1.1.2 Buchstabe b zur Beförderung zugelassen sind. Die Einhaltung dieses zur Gewährleistung eines sicheren Gefahrguttransports festgelegten Grundsatzes fällt in den Verantwortungsbereich des Absenders, Beförderers, Verladers und Befüllers. Er muss prüfen, ob der gefährliche Stoff oder Gegenstand überhaupt transportiert werden darf; das geschieht unter Beachtung der Tabelle A in Kapitel 3.2. Sind in einen Beförderungsvorgang mehrere Beförderer und dem gemäss Absender und Verlader beteiligt, so beschränken sich für den zweiten und die folgenden Absender und Verlader die Prüfmöglichkeiten auf die in den Begleitpapieren (Beförderungspapier/Frachtbrief) enthaltenen Angaben. Diese in ihrem Umfang verringerte Verantwortlichkeit des "Zweitverladers" ist hinnehmbar, weil der "Erstverlader" in jedem Falle alle übrigen infrage kommenden Verantwortlichkeiten des Verladers bereits prüfen musste. Sofern diese Prüfung anhand der Begleitpapiere nicht möglich ist, kommt ein "Zweitverlader" dieser Verantwortlichkeit ausreichend nach, wenn er zum Beispiel von einem "Erstverlader" die Pflicht in ausreichender Weise schriftlich bescheinigt bekommt. Diese Verfahrensweise entspricht auch Absatz 1.4.2.1.2 für den Absender, Absatz 1.4.2.2.2 für den Beförderer und Absatz 1.4.3.1.2 für den Verlader.

§ 3 entspricht Artikel 3 der Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu § 3):

"Mit den neuen Zitaten werden unmittelbar Normen zitiert, die auf die Unterabschnitte 2.2.x.2 der einzelnen Klassen mit den dort aufgeführten oder definierten gefährlichen Gütern sowie die Anlage 2 Nr. 1.1 der GGVSE verweisen, die nicht zur Beförderung zugelassen bzw. zugelassen sind. Mit den bisherigen Zitaten wird lediglich auf den allgemeinen Geltungsbereich des ADR verwiesen."

Zu § 4 (Allgemeine Sicherheitspflichten)

Absatz 1 ist aus der GGVS und GGVE übernommen und entspricht der Regelung in Unterabschnitt 1.4.1.1.

Absatz 2 ist aus der GGVS und GGVE übernommen und entspricht der Regelung in Unterabschnitt 1.4.1.2. Gleichzeitig sind die an der Pflichterfüllung Beteiligten konkretisiert.

Absatz 3 der GGVE kann entfallen, weil der Regelungsinhalt durch die Begriffsbestimmung des Empfängers in § 2 Nr. 3 erfasst ist.

Zu § 5 (Ausnahmen)

Die Regelungen sind aus der GGVS und GGVE übernommen und den neuen Vorschriften des ADR/RID angepasst.

Um die Besonderheiten der einzelnen Staaten zu berücksichtigen und die technologische und industrielle Entwicklung nicht zu behindern, erlaubt jeweils Artikel 6 der Richtlinie 94/55/EG und 96/49/EG entsprechend in dem vorgegebenen Rahmen der jeweils geänderten Fassungen allen Mitgliedstaaten gleichermaßen, bestimmte Abweichungen von den Teilen 1 bis 9/1 bis 7 zu genehmigen.

Absatz 1 Nr. 1 setzt für Beförderungen auf der Straße die von der EG eingeräumten Ausnahmemöglichkeiten für Verwaltungsakte gemäß Artikel 6 Abs. 1, 3, 6, 7, 9, 10 erster Unterabsatz und Abs. 11 um. Die Richtlinie 94/55/EG verlangt gemäß Artikel 6 Abs. 10 erster Unterabsatz eine Unterrichtung der Kommission durch den die Abweichung genehmigenden Mitgliedstaat, damit die Kommission in der Lage ist, die anderen Mitgliedstaaten zu informieren. Damit das BMVBW diese Verpflichtung erfüllen kann, ist es notwendig, dass die nach Landesrecht zuständigen Stellen die nach Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 erteilten Ausnahmen dem BMVBW mitteilen. Die Erteilung von Ausnahmen wird hinsichtlich der Regelungen in Kapitel 1.8 (Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften) eingeschränkt. Dies ist erforderlich, weil die Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften national durch die GGKontrollV vom 27. Mai 1997 und die GbV vom 26. März 1998 geregelt sind.

Absatz 1 Nr. 2 lässt Ausnahmen für Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 2 zweiter Anstrich fallen, für innerstaatliche Beförderungen zu. Dies ist auf Grund Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/55/EG zulässig.

Absatz 2 setzt die für Beförderungen mit Eisenbahnen von der EG eingeräumten Ausnahmemöglichkeiten für Verwaltungsakte gemäß Artikel 6 Abs. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12 (erster Unterabsatz) und 14 sowie Artikel 7 Abs. 2 um. Die Richtlinie 96/49/EG verlangt gemäß Artikel 6 Abs. 12 erster Unterabsatz eine Unterrichtung der Kommission durch den die Abweichung genehmigenden Mitgliedstaat, damit die Kommission in der Lage ist, die anderen Mitgliedstaaten zu informieren. Nach Artikel 7 Abs. 2 muss vor den dort zugelassenen Regelungen die Kommission unterrichtet werden. Damit das BMVBW diese Verpflichtungen erfüllen kann, ist es notwendig, dass die nach Landesrecht zuständigen Stellen das BMVBW entsprechend verständigen. Die Erteilung von Ausnahmen wird ebenfalls hinsichtlich der Regelungen in Kapitel 1.8 (Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften) eingeschränkt. Dies ist erforderlich, weil die Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften national für Beförderungen auf der Straße durch die GGKontrollV vom 27. Mai 1997 und die GbV vom 26. März 1998 geregelt sind.

Dass Abweichungen ohne Diskriminierung insbesondere auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmers oder Empfängers erteilt werden müssen (Artikel 6 Absatz 10 dritter Unterabsatz der Richtlinie 94/55/EG), ist in Absatz 3 umgesetzt. Das Diskriminierungsverbot wird auf jedes Güterverkehrsunternehmen erweitert. Der Sinngehalt dieser Regelung entspricht Artikel 3 Grundgesetz.

Absatz 4 nennt - abgesehen von den mehr formellen Gesichtspunkten des Absatzes 6 - die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme erteilt werden darf. Nur ein allgemeines, nicht näher definiertes Bedürfnis oder die Absicht, betriebswirtschaftliche Kostenvorteile zu erzielen, genügen hierfür nicht. Außerdem ist festzulegen, welche Sicherheitsvorkehrungen aufzuerlegen sind. Grundsätzlich sollen diese dem Stand der Technik entsprechen, da es sich um die Vermeidung von ganz erheblichen erkannten oder erkennbaren Gefahren handelt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei Abwägung aller Gesichtspunkte ein niedrigerer Sicherheitsstandard durchaus den berechtigten Anspruch der Allgemeinheit, vor Gefahren ausreichend geschützt zu werden, abdeckt. Deshalb kann die entscheidende Behörde bei entsprechenden Anträgen vom Stand der Technik abweichen, wenn feststeht, dass die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können. Wichtig ist in diesen Fällen, dass die Antragsteller den Stand der Technik sowie die Abweichungen hiervon darstellen und dass die zuständigen Behörden ihre Entscheidung in Kenntnis des Maßstabes des Standes der Technik treffen. Sie haben also in jedem Fall darüber zu entscheiden, ob die mit dem beantragten Transport gefährlicher Güter verbundenen Gefahren unter Abwägung aller Gesichtspunkte einschließlich der nach ihren Erkenntnissen notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sowie der Kosten von der Allgemeinheit getragen werden können.

Um eine sachgerechte und schnelle Entscheidung treffen zu können, kommt es nicht nur darauf an, dass der Antrag umfassend und unter Beifügung nachprüfbarer Unterlagen begründet wird, sondern insbesondere auch darauf, dass bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 von Anfang an Sachverständige eingeschaltet und deren Gutachten über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sowie die bestehenden Gefahren gleich zu Beginn des Verfahrens, also mit dem Antrag, vorgelegt werden (Absatz 5).

Hierbei soll es dem Antragsteller überlassen bleiben, welchen Sachverständigen er für geeignet hält, sein Anliegen mit Sachwissen zu vertreten. Der Inhalt der Gutachten ergibt sich aus den Regelungen der Absätze 4 und 5. Ist es den zuständigen Stellen aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und Gutachten nicht möglich, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, oder hält die nach Landesrecht zuständige Stelle die Beurteilung der vorgelegten Unterlagen und Gutachten im Interesse einer sachgerechten Entscheidung durch einen weiteren Gutachter für erforderlich, so räumt ihr Absatz 5 die Möglichkeit ein, auf Kosten des Antragstellers weitere Gutachten anzufordern. Unabhängig hiervon hat jede Verwaltungsstelle die Möglichkeit, bei unvollständig begründeter Antragsstellung zur Nachlieferung entsprechender Unterlagen aufzufordern.

In Absatz 6 wird festgelegt, dass die Ausnahmezulassungen nur schriftlich und unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden dürfen. Die Möglichkeit des Widerrufs ist dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr ausreichen. Die Befristung einer Ausnahmezulassung und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer kann auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestützt werden. Hinsichtlich der Befristung und Verlängerung von Ausnahmen nach den Richtlinien 94/55/EG/96/49/EG Artikel 6 Abs. 10/12 erster Unterabsatz entspricht Satz 2 dem Artikel 6 Abs. 10/12 dritter Unterabsatz der EG-Richtlinien. Bis zum Ablauf der Geltungsdauer muss der Regelungsinhalt der Ausnahme in das ADR/RID überführt sein, um Beförderungen weiterhin nach dieser Regelung durchführen zu können. Dafür ist der zuständigen Stelle für die Antragstellung der Ausnahme ein Vorschlag zur Änderung des ADR/RID vorzulegen und zu begründen. Dieser Vorschlag soll die Systematik der Regelwerke berücksichtigen, d. h. er soll angeben, an welchen Stellen das jeweilige Regelwerk zu ändern ist. Hierfür kann sich der Antragsteller auch eines Gutachters bedienen. Der Vorschlag ist von der ausnahmeerteilenden Stelle entsprechend dem Verfahren nach der RS 002 Nr. 5.10 dem BMVBW (jetzt RSE) zuzuleiten und dient als Grundlage für einen deutschen Antrag bei dem für das jeweilige Regelwerk zuständigen internationalen Gremium.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Abs. 6 Satz 3):

"Damit erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, bei Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 6 Abs. 10 für die Straße und Artikel 6 Abs. 11 der EG-Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG zusätzlichen Angaben beim Antragssteller anzufordern, wie dies auch nach § 5 Absatz 5 GGVSE möglich ist."

In Absatz 7 entsprechen die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmezulassungen durch das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern und die Innenminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter. Für die Entscheidung, ob die genannten Ausnahmevoraussetzungen vorliegen, ist die nach Absatz 7 jeweils zuständige Stelle verantwortlich. Was "Gründe der Verteidigung" sind, ergibt sich aus der Begründung zu § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter.

Da das Eisenbahn-Bundesamt nach Abs. 2 für die Erteilung von Ausnahmen für die Eisenbahn zuständig ist, soll auch Einvernehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt hergestellt werden, wenn die von den Ländern zugelassenen Ausnahmen für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes gelten sollen (Absatz 8).

Nach Absatz 9 dürfen Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 nach Unterzeichnung Deutschlands und mindestens eines weiteren Staates auch für innerstaatliche Beförderungen angewendet werden.

Nach Absatz 10 wird die Inanspruchnahme von Ausnahmen nach Absatz 1 und 2 auch für Beförderungen auf der deutschen Teilstrecke einer grenzüberschreitenden Beförderung zugelassen.

Zu § 6 (Zuständigkeiten)

In diesem Paragraphen sind die Zuständigkeitsregelungen zusammengefasst.

Die Zuständigkeiten entsprechen den bisherigen Regelungen in der GGVS und GGVE; es erfolgen jedoch Anpassungen an die neuen Regelwerke. Diese betreffen im einzelnen:

Zu Absatz 1 (BMVBW):

Die Zuständigkeiten sind aus der GGVS und GGVE übernommen und die neuen Fundstellen eingefügt. Mit Nr. 1 wird weiterhin Artikel 6 Abs. 10 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 94/55/EG und Artikel 6 Abs. 12 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 96/49/EG umgesetzt. Der Abschluss dieser Vereinbarungen ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorzuschlagen. Die EG-Kommission ist hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Laufzeit der Vereinbarungen beträgt längstens fünf Jahre und darf nicht verlängert werden.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Abs. 1 Nr. 2):

"Die Ermächtigung des BMVBW zur Anerkennung von anderen Vorschriften und Regelwerken, die nicht die Zuständigkeit der Länder berühren, ist aus sachlichen Erwägungen zu ergänzen."

Zu Absatz 2 (BAM):

Die Zuständigkeiten sind aus der GGVS und GGVE übernommen und die neuen Fundstellen eingefügt. Von den Zuständigkeiten in Nr. 2, 9 und 11 bleibt das Sprengstoffrecht weiterhin unberührt.

Zu Nr. 2:

Die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (zu Benennungen oder n.a.g.- Eintragungen oder "Explosivstoff, Muster" einerseits und zu Ziffern, Kennzeichnungsnummern und Benennungen oder n.a.g. Eintragungen andererseits), die im bisher anzuwendenden ADR und RID in verschiedenen Randnummern zu finden ist, ist im umstrukturierten ADR/RID an einer Stelle angesiedelt. Die Genehmigung der Beförderung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" zugeordnet sind, sowie die Beförderung bestimmter Stoffe mit Sondergenehmigung durch die zuständige Behörde, beziehen sich im umstrukturierten ADR/RID nur noch auf diese bestimmten Stoffe. Die Beförderung explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die n.a.g.-Eintragungen oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" zugeordnet sind, bedarf nur indirekt der Genehmigung der zuständigen Behörde. Für die n.a.g.-Eintragungen besagt die Sondervorschrift 178 (Absatz 3.3.1), dass diese Bezeichnung (richtig wäre "Benennung" wie in Absatz 2.2.1.1.3) nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde verwendet werden darf. Für die Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" besagt die Sondervorschrift 16, dass solche Muster nur nach den Vorschriften der zuständigen Behörde befördert werden dürfen.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Nr. 8):

"Die Prüfung von Verpackungen darf im begrenzten Umfang auch von Sachkundigen durchgeführt werden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zu bestimmen sind. Diese Praxis ergibt sich auch aus den technischen Richtlinien TR IBC 004 und R 002 (Anm.: aufgehoben) zum ADR/RID-alt. Diese Ermächtigung der BAM sollte durch Verordnung bestimmt werden."

Zu Nr. 9:

Aufgabe der zuständigen Behörde war auch bisher schon die Zulassung zur Beförderung großer Gegenstände (Rn. 2102 (15)). Die neue Fundstelle ist Unterabschnitt 4.1.5.15. Die vorangestellten Bemerkungen über die Verpackungsmethoden für die Güter der Klasse 1 existieren nicht mehr. Es existiert nur noch, wie schon vorher, in der Verpackungsanweisung P 101 der Begriff "von der zuständigen Behörde zugelassene Verpackungen". Die Formulierung in Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackungsanweisung P 101 unabhängig von den zugeordneten Verpackungsanweisungen ist im umstrukturierten ADR/RID "sofern die Verpackung von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde" (4.1.5.18).

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Nr. 10):

"Die Sondervorschrift TA 2 berührt insbesondere die Beförderung von organischen Peroxiden der Klasse 5.2 in Kesselwagen, Tanks oder Tankcontainern. Im Rahmen der Baumusterzulassung für Tanks durch die Länder muss die Zuständigkeit der BAM für die Festlegung der Beförderungsbedingungen bei Stoffen der Klasse 5.1 bestimmt werden.

Die RAM ist dann auch zuständige Behörde für die Anerkennung der Beförderungsbedingungen anderer Staaten, die nicht Vertragspartei des ADR sind.

Im Zuge der Transport-Überwachung müssen den zuständigen Stellen entsprechende Bescheinigungen vorgelegt und anerkannt werden können."

Zu Nr. 13:

Begründung für die Zuständigkeit der Zulassung für nicht dispergierbare feste radioaktive Stoffe:

Die Prüfung dieser Stoffe erfordert eine Reihe von aufwändigen mechanischen und auch thermischen Versuchen, die damit auch einen nennenswerten zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordern. Es bedeutet daher eine Verringerung der Anzahl der Arbeitsschritte und damit auch eine zeitliche und kostenmäßige Reduktion des Aufwandes, wenn die Zulassung mit ausgefertigt wird.

Zu Nr. 14:

Die Zuständigkeit für die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe wird neu aufgenommen. Wegen der radiologischen Beurteilung soll mit dem Bundesamt für Strahlenschutz Einvernehmen hergestellt werden (vgl. auch Nr. 13).

Zu Nr. 21:

Vorbild für die Aufnahme der neuen Nummer 20 ist die GGVSee. Sie dient als Auffangposition für das Tätigwerden einer zuständigen Behörde, die unter den übrigen in § 6 aufgeführten Zuständigkeiten nicht erfasst sind (Beispiele: Verwendungsdauerbegrenzung von Kunststoffverpackungen, Erlaubnis von organischen Peroxiden in Großpackmittel). Sie könnte weiter dazu benutzt werden, bestimmte Einzelzuständigkeiten der BAM zusammenzufassen.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Nr. 21):

"Die unbestimmte Regelung zur Zuständigkeit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung muss gegenüber den Zuständigkeiten der Länder, die sich aus dem Vollzug der angegebenen Fundstellen ergeben können, abgegrenzt werden, weil diese Länderzuständigkeiten in § 6 nicht angegeben sind.

Im Kapitel 4.4 ist eine besondere Zuständigkeit für faserverstärkte Kunststofftanks nicht festgelegt.

Die im Änderungsantrag angegebenen Ausschlussregelungen für Gasgefäße enthalten Zuständigkeiten, die über die Bau- und Prüfvorschriften des Kapitels 6.2 hinausgehen oder die mit der Terminologie des Kapitels 6.2 nicht übereinstimmen; der Vollzug des Kapitels 6.2 fällt in die Zuständigkeit der Länder.

Die Anforderungen von Bescheinigungen sowie Ausnahmen zur Beförderung von Tanks bei Überschreitung der Prüffristen fallen im Zuge der Überwachung durch die Länder an. Den Überwachungsbehörden sind deshalb auf Anforderungen diese Bescheinigungen oder Ausnahmen von den Betroffenen direkt vorzulegen. Eine Anforderung dieser Bescheinigungen bei der BAM durch die Überwachungsbehörden ist zu umständlich."

Zu Absatz 3 (BfS):

Die Zuständigkeiten sind aus der GGVS und GGVE übernommen und sind in Analogie zu anderen Zuständigkeiten um die konkreten Fundstellen ergänzt. Aus redaktionellen Gründen erfolgt eine Unterteilung in die Nummern 1 bis 4.

Beschluss des Bundesrates 770. Sitzung (Bundesrats-Drucksache 846/01):

(zu Nr. 4):

"Nach 6.4.22.6 Buchstabe a sind die Versandstückmuster aus anderen Staaten zuzulassen, wenn für diese ein Zeugnis ausgestellt ist, wonach das Versandstück den technischen Vorschriften des ADR entspricht. Für diese Zuständigkeit wird die Bundesanstalt für Strahlenschutz empfohlen."

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