Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung und der Bremischen Hafengebührenordnung
Vom 7. November 2012
(Brem.GBl. Nr. 37 vom 29.11.2012 S. 488)
Es wird aufgrund
- des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, nach Anhörung der Handelskammer und
- des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafenordnung
Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Sportfahrzeuge | " § 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe" |
2. In § 2 Nummer 10 wird die Angabe " § 3 Nr. 17" durch die Angabe " § 3 Nummer 25" ersetzt.
3. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung sind:
- Häfen
Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
- Anlagen
Die Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen sowie Landungs- und Betriebsanlagen.
Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser,- einschließlich der Kleinen Weser, und der Geeste.
- Fahrzeuge
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind.
Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.
- Hafenfahrzeuge
Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.
- Fahrgastschiffe
Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
- Schwimmende Geräte
Schwimmende Arbeitsgeräte ohne eigenen Antrieb, insbesondere Bagger, Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge und Spüler, einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs.
- Schwimmende Anlagen
Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken.
Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
- Sportfahrzeuge
Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuges die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
- Auflieger
Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können, insbesondere Warteschiffe und Fahrzeuge, die zum Umbau oder zur Reparatur einen Liegeplatz außerhalb der Werftanlagen einnehmen wollen.
- außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände
Schub- und Schleppverbände, die den Schiffsverkehr in den Häfen und auf der Geeste außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch andere Verkehrsteilnehmer bedürfen.
- Landfahrzeuge
Straßen- und Schienenfahrzeuge und Hafengüterfahrzeuge, zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler.
- Fahrzeugführer
Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
- Reeder
Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
- Zeit-Charterer
Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.
- Beauftragter
Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.
- Fahrwasser
Alle öffentlichen Wasserflächen innerhalb der Häfen und auf der Geeste bis zur stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße.
- Umschlag
Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf reiflächen und sonstigen Lagerplätzen.
Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
- Durchfuhr
Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen.
- Bereitstellen
Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung
- Gefährliche Güter
Stoffe und Gegenstände nach § 4 Nr. 8 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, die insbesondere in folgenden Rechtsvorschriften definiert werden:
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern;
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
- Verordnung über die innerstaatliche - und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen;
- Ausnahmeverordnungen, internationale Vereinbarungen und Einzelausnahmen, die aufgrund der unter Buchstabe a bis d aufgeführten Verordnungen erlassen wurden.
- Verpackte gefährliche Güter
Gefährliche Güter in Versandpackungen, Fracht- oder Tankcontainern, Großpackmitteln (Intermediate Bulk Container - IBC) und Ladungseinheiten (Unit Loads). 18a) "BLU-Code" die am 4. Dezember 2001 geltende Fassung des im Anhang der IMO-Entschließung A.862 (29) vom 27. November enthaltenen Verhaltenscodes für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen. 18 b) Trockenmassengüter Güter, die in Regel XII/ 1.4. der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS Übereinkommen 1974) beschrieben sind.
- Tankschiffe
See- und Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge, die für den Transport unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien, wassergefährdender und sonstiger umweltgefährdender, pumpfähiger Stoffe eingerichtet und zugelassen sind.
- Entzündbare Flüssigkeiten
Stoffe mit einem Flammpunkt bis 100 °C, die bei 35 °C weder fest noch pastös sind und bei 50 °C einen Dampfdruck von 300 kPa oder weniger haben.
- Verflüssigte Gase
Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder Stoffe, die bei 20 °C und 101,3 kPa vollständig gasförmig sind, und die entsprechend den jeweils anzuwendenden Transportvorschriften in teilweise flüssigem Zustand befördert werden.
- Flüssige Chemikalien
Stoffe, die im flüssigen Zustand umgeschlagen werden, giftige, ätzende, ansteckungsgefährliche, oder sonstige gefährliche Eigenschaften haben, und die in den Bestimmungen der Anlage B2 des ADNR beziehungsweise des IBC Codes genannt werden.
- Flüssige, wassergefährdende und sonstige umweltgefährdende Stoffe
Flüssige Stoffe, die den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder den Anlagen I oder II des MARPOL- Übereinkommens unterliegen.
- Tankschiffshäfen und Tankschiffsliegeplätze
Die in Anlage 6 aufgeführten Teile des Hafengebietes.
- Gasfreie Tankschiffe
Tankschiffe, deren Ladetanks und Leitungssysteme keine nachweisbaren Konzentrationen von entzündbaren oder gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen enthalten.
- Inertisierte Tankschiffe
Tankschiffe, bei denen die Atmosphäre in den Ladetanks den Bedingungen des § 51 entspricht.
- Feuerarbeiten
Arbeiten mit offener Flamme und Arbeiten, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände soweit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können: zum Beispiel Arbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Anwärm- und Lötgeräten, funkenreißenden Werkzeugen oder Geräten, Strahlgebläsen und erhitzten Nieten.
| " § 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung sind:
- Häfen
Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
- Tankschiffshäfen und Tankschiffsliegeplätze
Die in Anlage 6 aufgeführten Teile des Hafengebietes.
- Fahrwasser
Alle öffentlichen Wasserflächen innerhalb der Häfen und auf der Geeste bis zur stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße.
- Anlagen
Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen.
Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser, einschließlich der Kleinen Weser und der Geeste.
- Fahrzeuge
See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind.
Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.
- Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt
Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet zu kommerziellen Zwecken nutzen und weder Sportfahrzeuge noch Traditionsschiffe sind.
- Seeschiffe
Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die zur Seefahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind.
- Binnenschiffe
Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern zugelassen und bestimmt sind.
- Hafenfahrzeuge
Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.
- Fahrgastschiffe
Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
- Sportfahrzeuge
Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
- Traditionsschiffe
Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind.
- Außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände
Schub- und Schleppverbände, die den Schiffsverkehr in den Häfen und auf der Geeste außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch andere Verkehrsteilnehmer bedürfen.
- Tankschiffe
See- und Binnenschiffe sowie Hafenfahrzeuge, die für den Transport unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien, wassergefährdender und sonstiger umweltgefährdender, pumpfähiger Stoffe eingerichtet und zugelassen sind.
- Gasfreie Tankschiffe
Tankschiffe, deren Ladetanks und Leitungssysteme keine nachweisbaren Konzentrationen von entzündbaren oder gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen enthalten.
- Inertisierte Tankschiffe
Tankschiffe, bei denen die Atmosphäre in den Ladetanks den Bedingungen des § 51 entspricht.
- Landfahrzeuge
Straßen- und Schienenfahrzeuge sowie Hafengüterfahrzeuge, zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler.
- Fahrzeugführer
Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
- Reeder
Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
- Zeit-Charterer
Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.
- Beauftragter
Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.
- Umschlag
Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen.
Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
- Durchfuhr
Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen.
- Bereitstellen
Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung.
- Gefährliche Güter
Stoffe und Gegenstände im Sinne des § 4 Nummer 8 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, die insbesondere in folgenden Rechtsvorschriften bestimmt werden:
- Gefahrgutverordnung See;
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
- Verpackte gefährliche Güter
Gefährliche Güter in Versandpackungen, Fracht- oder Tankcontainern, Großpackmitteln und Ladungseinheiten.
- BLU-Code
Die am 4. Dezember 2001 geltende Fassung des im Anhang der IMO-Entschließung A.862 (20) vom 27. November 1997 enthaltenen Verhaltenscodes für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen.
- Trockenmassengüter
Güter, die in Regel XII/ 1.4. der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS Übereinkommen 1974) beschrieben sind.
- Entzündbare Flüssigkeiten
Stoffe mit einem Flammpunkt bis 100° C, die bei 35° C weder fest noch pastös sind und bei 50° C einen Dampfdruck von 300 kPa oder weniger haben.
- Verflüssigte Gase
Stoffe, die bei 50° C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder Stoffe, die bei 20° C und 101,3 kPa vollständig gasförmig sind, und die entsprechend den jeweils anzuwendenden Transportvorschriften in teilweise flüssigem Zustand befördert werden.
- Flüssige Chemikalien
Stoffe, die im flüssigen Zustand umgeschlagen werden, giftige, ätzende, ansteckungsgefährliche, oder sonstige gefährliche Eigenschaften haben, und die in den Bestimmungen der Anlage B2 des ADNR beziehungsweise des IBC Codes genannt werden.
- Flüssige, wasser- und sonstige umweltgefährdende Stoffe
Flüssige Stoffe, die den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder den Anlagen I oder II des MARPOL-Übereinkommens unterliegen.
- Feuerarbeiten
Arbeiten mit offener Flamme und Arbeiten, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände soweit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können: zum Beispiel Arbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Anwärm- und Lötgeräten, funkenreißenden Werkzeugen oder Geräten, Strahlgebläsen und erhitzten Nieten."
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4. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Liegeplätze
(1) Die Liegeplätze im Bereich der öffentlichen Wasserflächen werden von der Hafenbehörde angewiesen.
Die Einnahme eines Liegeplatzes ohne vorherige Erlaubnis oder eines anderen als dem angewiesenen Liegeplatz ist verboten.
(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Anlagen haben der Hafenbehörde vor Ankunft eines Fahrzeuges den vorgesehenen Liegeplatz unter Angabe der genauen Kajenposition und der vorgesehenen Anlegeseite anzuzeigen.
(3) Die Hafenbehörde kann für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, schwimmende Geräte und Sportfahrzeuge bestimmte Liegeplätze allgemein bekannt machen.
(4) Die Hafenbehörde kann anordnen, dass Fahrzeuge, die nicht umschlagen oder deren Lösch- oder Ladevorrichtungen nicht im gebrauchsfertigen Zustand sind, anderen Fahrzeugen, die umschlagsbereit sind, Platz zu machen haben.
(5) Zur Abwehr von Gefahren kann die Hafenbehörde Fahrzeuge an einen anderen Liegeplatz im Hafengebiet verlegen oder aus dem Hafengebiet entfernen lassen.
(6) Wenn eine gültige technische Zulassung zum Verkehr nicht nachgwiesen werden kann, ist die Sicherheit eines Aufliegers auf Anforderung der Hafenbehörde durch eine Schwimmfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. | " § 7 Liegeplätze
(1) Die Liegeplätze im Bereich der öffentlichen Wasserflächen werden von der Hafenbehörde angewiesen.
Die Einnahme eines Liegeplatzes ohne vorherige Genehmigung oder eines anderen, nicht angewiesenen Liegeplatzes, ist verboten.
(2) Für Fahrzeuge, die nicht der gewerblichen Schifffahrt dienen, ist das Liegen im Bereich der öffentlichen Wasserflächen verboten.
In Ausnahmefällen kann auf vorherigen förmlichen Antrag für Sportfahrzeuge und für Traditionsschiffe eine Liegegenehmigung erteilt werden.
Wird diese Liegegenehmigung für einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen ohne Unterbrechung beantragt, so hat der Antragsteller auf Anforderung der Hafenbehörde unverzüglich eine Sicherheitsleistung zu erbringen, deren Höhe dem nach Hafengebührenordnung zu zahlenden Liegegeld für 90 Tage entspricht.
(3) Die Hafenbehörde kann für jedes Fahrzeug die Vorlage einer gültigen technischen Zulassung zum Verkehr verlangen.
Kann diese Zulassung nicht vorgelegt werden, so ist auf Anforderung der Hafenbehörde die Sicherheit des Fahrzeugs unverzüglich durch eine Schwimmfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Für schwimmende Anlagen ist auf Anforderung der Hafenbehörde ein Schwimmfähigkeitsnachweis zu erbringen.
Die Hafenbehörde kann für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen die Vorlage eines Stabilitätsnachweises verlangen.
Die Bescheinigungen und Nachweise sind auf Verlangen der Hafenbehörde durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zu erstellen.
(4) Die Hafenbehörde kann für jedes Fahrzeug den Nachweis einer Versicherung verlangen, durch die alle Kosten einer Bergung und Wrackbeseitigung, auch wenn sie den Schiffswert übersteigen, versichert sind.
(5) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Anlagen haben der Hafenbehörde vor Ankunft eines Fahrzeugs den vorgesehenen Liegeplatz unter Angabe der genauen Kajenposition und der vorgesehenen Anlegeseite anzuzeigen.
(6) Die Hafenbehörde kann für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe und schwimmende Geräte bestimmte Liegeplätze allgemein bekannt machen.
(7) Fahrzeuge, die nicht umschlagen oder deren Lösch- oder Ladevorrichtungen nicht im gebrauchsfähigen Zustand sind, haben auf Anordnung der Hafenbehörde, für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die umschlagsbereit sind, den Liegeplatz frei zu machen.
(8) Zur Abwehr von Gefahren kann die Hafenbehörde Fahrzeuge an einen anderen Liegeplatz im Hafengebiet verlegen oder aus dem Hafengebiet entfernen lassen." |
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Sportfahrzeuge | " § 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe" |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Sportfahrzeuge dürfen das Hafengebiet nicht befahren (Fahrverbot) und darin nicht anlegen (Anlegeverbot). Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. | " (1) Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe dürfen das Hafengebiet nicht befahren.
Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen." |
c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. auf dem direkten Weg zu ihren nach § 7 Abs. 1 angewiesenen oder den nach § 7 Abs. 3 bekanntgemachten Liegeplätzen, sowie zu Reparaturbetrieben, Winterlagern oder zum Tidesperrwerk Geeste und zurück; | "3. auf direktem Weg, unter Motor oder geschleppt, zu ihren nach § 7 Absatz 1 oder 2 angewiesenen oder den nach § 7 Absatz 6 bekannt gemachten Liegeplätzen, sowie zu Reparaturbetrieben, Winterlagern oder zum Tidesperrwerk Geeste und zurück;" |
6. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Alle Fahrzeuge müssen durch sichere Zugangseinrichtungen für den Personenverkehr zugänglich sein.
Sie müssen den Unfallverhütungsvorschriften der See-Berufsgenossenschaft oder Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft oder einem gleichwertigen Sicherheitsstandard entsprechen.
Bei Seeschiffen sind, wenn möglich, unter jeder Zugangseinrichtung Sicherungsnetze auszubringen. | " (2) Alle Fahrzeuge müssen durch sichere Zugangseinrichtungen für den Personenverkehr zugänglich sein.
Es sind Fallreeps oder Landstege zu verwenden.
Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein, Geländer müssen gesetzt und die Geländerstützen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein.
Liegt das Ende des Landstegs auf der Verschanzung oder dem Lukensüll auf, müssen sichere Abstiege auf das Gangbord vorhanden sein.
An Liegeplätzen, an denen die Ausbringung eines Landstegs nicht möglich ist, dürfen die fest eingebauten Treppen oder Leitern der Hafenanlage benutzt werden." |
7. In § 41 Absatz 7 werden die Wörter "See-Berufsgenossenschaft Hamburg Bezirksverwaltung Bremen/Bremerhaven" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.
8. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. entgegen § 7 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Liegeplatz oder einen anderen als den zugewiesenen Liegeplatz einnimmt; | "2. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 ohne vorherige Genehmigung der Hafenbehörde einen Liegeplatz oder einen anderen als den zugewiesenen Liegeplatz einnimmt; " |
bb) Nummer 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
15. entgegen § 20 Abs. 1 das Hafengebiet mit einem Sportfahrzeug befährt; | " 15. entgegen § 20 Absatz 1 das Hafengebiet mit einem Sportfahrzeug oder Traditionsschiff befährt;" |
b) Absatz 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
9. seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nr. 2 nicht nachkommt; | "9. seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nummer 1 und 2 nicht nachkommt; " |
9. Anlage 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Bei den Stammdaten in der Zeile "Schiffstyp (nur Seeschiffe)" ist die Angabe " (nur Seeschiffe)" zu streichen,
b) Bei den Verkehrsdaten ist nach der Zeile "Bestimmungshafen" folgende Zeile einzufügen:
" Bunkermenge (nur Seeschiffe) | X | | X " |
Artikel 2
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2011 (Brem.GBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Offshore"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. Hafenfahrzeuge Fahrzeuge, die ausschließlich innerhalb des Hafens verkehren. | "9. Hafenfahrzeuge Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind." |
b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. Traditionsschiffe Fahrzeuge, die dem Anwendungsbereich der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen, oder auf Antrag von bremenports zu ausschließlich gebührenrechtlichen Zwecken anerkannt werden. | "11. Traditionsschiffe Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind." |
c) Folgende Nummern 13 bis 17 werden eingefügt:
" 13. Fahrgastschiffe
Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
14. Installationsschiffe
Spezialschiffe oder Plattformen, die zur Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen eingesetzt werden.
15. Besondere Fahrzeuge
Pontons, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände.
16. Sonstige Fahrzeuge
Erkundungs- und Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Material- und Personentransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe für Wartungsarbeiten.
17. Auflieger
Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können."
d) Die bisherigen Nummern 13 bis 27 werden Nummern 18 bis 32.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles."
b) Absatz 2
(2) Bei der Berechnung der Gebühren wird bei Schiffen bis einschließlich 500 BRZ auf volle 10 BRZ, bei Schiffen über 500 BRZ auf volle 100 BRZ auf- oder abgerundet.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 9 werden Absätze 2 bis 8.
d) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren.
Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen.
Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. | "(7) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren, mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore- Industrie aktiv sind.
Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen.
Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen." |
4. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 110.000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro pro 100 BRZ |
Short Sea Verkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 2,86 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 5,84 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 7,37 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 8,90 |
Offshore-Verkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 6,89 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 8,83 |
Fahrzeuge über 14.000 BRZ | 11,10 |
Europaverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 10,70 |
Fahrzeuge über 7.000 BRZ | 22,40 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 5,30 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 10,61 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 15,90 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 18,55 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 14,20 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 24,04 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 3,15 |
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ | 3,40 |
Fahrzeuge über 40.000 BRZ | 3,90 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 3,90 |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 3,92 |
Fahrzeuge über 20.000 BRZ | 4,40 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 12,30 |
Überseeverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 20,22 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 40,33 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 20,31 |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 21,00 |
Fahrzeuge über 50.000 BRZ | 21,50 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 26,33 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 44,81 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 8,40 |
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ | 9,00 |
Fahrzeuge über 70.000 BRZ | 9,40 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 9,56 |
Fahrzeuge über 10.000 BRZ | 11,74 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 27,21 |
Sonstige Verkehre | |
Kühlschiffe | 24,91 |
Fahrgastschiffe | 21,53 |
Ermäßigungen | |
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) | 50% |
Welcome-Tarif (1.Reise) | 50% |
3. bis 10. Reise | 25% |
11. bis 20. Reise | 30% |
21. bis 30. Reise * | 40% |
Ab 31. Reise * | 50% |
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen | 12,30 |
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen | |
Ein Weserhafen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 10,93 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 23,28 |
Zwei Weserhäfen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 7,43 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 15,52 |
*) Ab 1. Reise |
| " § 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro pro BRZ |
Short Sea Verkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,0295 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 0,0602 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 0,0759 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 0,0917 |
Europaverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,1102 |
Fahrzeuge über 7.000 BRZ | 0,2307 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,0546 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 0,1093 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 0,1638 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 0,1911 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,1463 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,2476 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,0324 |
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ | 0,0350 |
Fahrzeuge über 40.000 BRZ | 0,0402 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 0,0402 |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,0404 |
Fahrzeuge über 20.000 BRZ | 0,0453 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,1267 |
Überseeverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,2083 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,4154 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,2092 |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 0,2163 |
Fahrzeuge über 50.000 BRZ | 0,2215 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,2712 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,4615 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 0,0865 |
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ | 0,0927 |
Fahrzeuge über 70.000 BRZ | 0,0968 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 0,0985 |
Fahrzeuge über 10.000 BRZ | 0,1209 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,2803 |
Sonstige Verkehre | |
Kühlschiffe | 0,2566 |
Fahrgastschiffe | 0,2199 |
Ermäßigungen | |
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) | 50% |
Welcome-Tarif (1. Reise) | 50% |
3. bis 10. Reise | 25% |
11. bis 20. Reise | 30% |
21. bis 30. Reise * | 40% |
Ab 31. Reise * | 50% |
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen | 0,1267 |
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen | |
Ein Weserhafen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,1126 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,2398 |
Zwei Weserhäfen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,0765 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,1599 |
* Ab 1. Reise | " |
|
5. Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:
" § 6a Offshore
(1) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind und das Bremische Hafengebiet befahren, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
Installationsschiffe | 0,5057 |
Besondere Fahrzeuge | 0,0389 |
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten | 1,5000 |
(2) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, zahlen für jeden angefangenen Tag pro BRZ folgende Gebühren:
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten | 0,0300 |
(3) Anstelle der täglichen Gebühr nach Absatz 2 kann auf Antrag eine Monats- oder Jahrespauschale gezahlt werden.
Die Monatspauschale beträgt den 20-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2, die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale."
6. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Liegegeld
Das Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.
Gebührentatbestand | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Seeverkehr | pro 100 BRZ | 5,15 |
Fahrzeuge im Binnenverkehr ab dem 15. Tag | pro Tonne Tragfähigkeit | 0,05 |
| " § 7 Liegegeld
(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten.
Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.
Gebührentatbestand | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind | bis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50 Euro | 0,0520 |
ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro | 0,0572 |
ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro | 0,0686 |
ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro | 0,0823 |
(2) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.
Gebührentatbestand | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Binnenverkehr | ab dem 15. Tag pro 14 Tage | pro Tonne Tragfähigkeit | 0,0500 |
Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe | pro angefangener Tag | pro Meter Länge über alles | 1,0000" |
|
7. In § 9 Nummer 2 wird die Angabe
"Sportfahrzeuge
Für jeden angefangenen Monat Liegezeit 20,60" gestrichen.
8. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle * zu entrichten:
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in EURO |
Seeschiffe pro 100 BRZ | 1,40 |
Mindestens 14,00 Euro , höchstens 448,00 Euro | |
| |
Autocarrier und Ro-Ro Schiffe pro 100 BRZ | 0,70 |
Mindestens 7,00 Euro, höchstens 224,00 Euro | |
*) Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage 1 des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S.2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle. | "(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle zu entrichten:
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ mindestens 14,00 Euro, höchstens 448,00 Euro | 0,0140 |
Autocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ mindestens 7,00 Euro, höchstens 224,00 Euro | 0,0070" |
|
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen; | "6. Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung." |
b) Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Traditionsschiffe; | "1. Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung." |
10. Anlage 2 Nummer 3
3. Krisenrabatt
Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage des Reeders im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr.
Die Überprüfung nimmt bremenports vor.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.