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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung und der Bremischen Hafengebührenordnung

Vom 7. November 2012
(Brem.GBl. Nr. 37 vom 29.11.2012 S. 488)


Es wird aufgrund

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Sportfahrzeuge" § 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe"

2. In § 2 Nummer 10 wird die Angabe " § 3 Nr. 17" durch die Angabe " § 3 Nummer 25" ersetzt.

3. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

  1. Häfen
    Die Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
  2. Anlagen
    Die Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser,- einschließlich der Kleinen Weser, und der Geeste.
  3. Fahrzeuge
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.
  4. Hafenfahrzeuge
    Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.
  5. Fahrgastschiffe
    Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
  6. Schwimmende Geräte
    Schwimmende Arbeitsgeräte ohne eigenen Antrieb, insbesondere Bagger, Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge und Spüler, einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs.
  7. Schwimmende Anlagen
    Schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken. Sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge.
  8. Sportfahrzeuge
    Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuges die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
  9. Auflieger
    Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können, insbesondere Warteschiffe und Fahrzeuge, die zum Umbau oder zur Reparatur einen Liegeplatz außerhalb der Werftanlagen einnehmen wollen.
  10. außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände
    Schub- und Schleppverbände, die den Schiffsverkehr in den Häfen und auf der Geeste außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch andere Verkehrsteilnehmer bedürfen.
  11. Landfahrzeuge
    Straßen- und Schienenfahrzeuge und Hafengüterfahrzeuge, zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler.
  12. Fahrzeugführer
    Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
    1. Reeder
      Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
    2. Zeit-Charterer
      Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.
    3. Beauftragter
      Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.
  13. Fahrwasser
    Alle öffentlichen Wasserflächen innerhalb der Häfen und auf der Geeste bis zur stromunteren Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße.
  14. Umschlag
    Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf reiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
  15. Durchfuhr
    Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen.
  16. Bereitstellen
    Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung
  17. Gefährliche Güter
    Stoffe und Gegenstände nach § 4 Nr. 8 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, die insbesondere in folgenden Rechtsvorschriften definiert werden:
    1. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;
    2. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern;
    3. Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;
    4. Verordnung über die innerstaatliche - und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen;
    5. Ausnahmeverordnungen, internationale Vereinbarungen und Einzelausnahmen, die aufgrund der unter Buchstabe a bis d aufgeführten Verordnungen erlassen wurden.
  18. Verpackte gefährliche Güter
    Gefährliche Güter in Versandpackungen, Fracht- oder Tankcontainern, Großpackmitteln (Intermediate Bulk Container - IBC) und Ladungseinheiten (Unit Loads).
    18a) "BLU-Code"
    die am 4. Dezember 2001 geltende Fassung des im Anhang der IMO-Entschließung A.862 (29) vom 27. November enthaltenen Verhaltenscodes für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen.
    18 b) Trockenmassengüter
    Güter, die in Regel XII/ 1.4. der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS Übereinkommen 1974) beschrieben sind.
  19. Tankschiffe
    See- und Binnenschiffe und Hafenfahrzeuge, die für den Transport unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien, wassergefährdender und sonstiger umweltgefährdender, pumpfähiger Stoffe eingerichtet und zugelassen sind.
  20. Entzündbare Flüssigkeiten
    Stoffe mit einem Flammpunkt bis 100 °C, die bei 35 °C weder fest noch pastös sind und bei 50 °C einen Dampfdruck von 300 kPa oder weniger haben.
  21. Verflüssigte Gase
    Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder Stoffe, die bei 20 °C und 101,3 kPa vollständig gasförmig sind, und die entsprechend den jeweils anzuwendenden Transportvorschriften in teilweise flüssigem Zustand befördert werden.
  22. Flüssige Chemikalien
    Stoffe, die im flüssigen Zustand umgeschlagen werden, giftige, ätzende, ansteckungsgefährliche, oder sonstige gefährliche Eigenschaften haben, und die in den Bestimmungen der Anlage B2 des ADNR beziehungsweise des IBC Codes genannt werden.
  23. Flüssige, wassergefährdende und sonstige umweltgefährdende Stoffe
    Flüssige Stoffe, die den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder den Anlagen I oder II des MARPOL- Übereinkommens unterliegen.
  24. Tankschiffshäfen und Tankschiffsliegeplätze
    Die in Anlage 6 aufgeführten Teile des Hafengebietes.
  25. Gasfreie Tankschiffe
    Tankschiffe, deren Ladetanks und Leitungssysteme keine nachweisbaren Konzentrationen von entzündbaren oder gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen enthalten.
  26. Inertisierte Tankschiffe
    Tankschiffe, bei denen die Atmosphäre in den Ladetanks den Bedingungen des § 51 entspricht.
  27. Feuerarbeiten
    Arbeiten mit offener Flamme und Arbeiten, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände soweit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können: zum Beispiel Arbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Anwärm- und Lötgeräten, funkenreißenden Werkzeugen oder Geräten, Strahlgebläsen und erhitzten Nieten.
" § 3 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung sind:

  1. Häfen
    Hafenbecken und Hafeneinfahrten, Vorhäfen und Schleusenkammern.
  2. Tankschiffshäfen und Tankschiffsliegeplätze
    Die in Anlage 6 aufgeführten Teile des Hafengebietes.
  3. Fahrwasser
    Alle öffentlichen Wasserflächen innerhalb der
    Häfen und auf der Geeste bis zur stromunteren
    Seite der Brücke im Zuge der Stresemannstraße.
  4. Anlagen
    Schiffsumschlags- und Schiffsliegestellen, sowie Landungs- und Betriebsanlagen. Anlagen am Strom sind Anlagen nach Satz 1 an der Weser, einschließlich der Kleinen Weser und der Geeste.
  5. Fahrzeuge
    See- und Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe, schwimmende Geräte und sonstige Schwimmkörper, die gewöhnlich zur Fortbewegung bestimmt sind. Als Fahrzeuge gelten auch Wasserflugzeuge und nichtwasserverdrängende Wasserfahrzeuge.
  6. Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt
    Fahrzeuge, die das bremische Hafengebiet zu kommerziellen Zwecken nutzen und weder Sportfahrzeuge noch Traditionsschiffe sind.
  7. Seeschiffe
    Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die zur Seefahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt sind.
  8. Binnenschiffe
    Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern zugelassen und bestimmt sind.
  9. Hafenfahrzeuge
    Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind.
  10. Fahrgastschiffe
    Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.
  11. Sportfahrzeuge
    Wasserfahrzeuge, die für Sport- und Erholungszwecke verwendet werden, einschließlich der Fahrzeuge, die zu Ausbildungszwecken für die Sportschifffahrt gewerblich betrieben werden.
  12. Traditionsschiffe
    Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind.
  13. Außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände
    Schub- und Schleppverbände, die den Schiffsverkehr in den Häfen und auf der Geeste außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch andere Verkehrsteilnehmer bedürfen.
  14. Tankschiffe
    See- und Binnenschiffe sowie Hafenfahrzeuge, die für den Transport unverpackter entzündbarer Flüssigkeiten, verflüssigter Gase, flüssiger Chemikalien, wassergefährdender und sonstiger umweltgefährdender, pumpfähiger Stoffe eingerichtet und zugelassen sind.
  15. Gasfreie Tankschiffe
    Tankschiffe, deren Ladetanks und Leitungssysteme keine nachweisbaren Konzentrationen von entzündbaren oder gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen enthalten.
  16. Inertisierte Tankschiffe
    Tankschiffe, bei denen die Atmosphäre in den
    Ladetanks den Bedingungen des § 51 entspricht.
  17. Landfahrzeuge
    Straßen- und Schienenfahrzeuge sowie Hafengüterfahrzeuge, zum Beispiel Hubfahrzeuge, Sattelauflieger, Gabelstapler.
  18. Fahrzeugführer
    Jeder Führer eines Fahrzeuges oder jeder sonst für die Sicherheit des Fahrzeuges Verantwortliche.
  19. Reeder
    Eigentümer eines See- oder Binnenschiffes oder eine Person, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen und die durch die Übernahme der Verantwortung zugestimmt hat, alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
  20. Zeit-Charterer
    Derjenige, der von einem Reeder ein See- oder Binnenschiff als Ganzes für einen bestimmten Zeitraum gemietet hat und die Anlaufhäfen des Schiffes bestimmt.
  21. Beauftragter
    Derjenige, der im Auftrag des Fahrzeugführers, Reeders oder Zeit-Charterers Aufgaben bei der Abfertigung eines See- oder Binnenschiffes im Hafen wahrnimmt, insbesondere im Verhältnis zu Schleppern, Lotsen, Festmachern und Hafenbehörden.
  22. Umschlag
    Das Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie Frachtcontainern einschließlich des Transportes zu ladender und gelöschter Güter auf den Kajen, in den Kajeschuppen, auf Freiflächen und sonstigen Lagerplätzen. Als Umschlag gilt auch das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen.
  23. Durchfuhr
    Der Verbleib von nicht zum Umschlag bestimmten Gütern an Bord von Fahrzeugen.
  24. Bereitstellen
    Der zeitweilige Aufenthalt von Gütern nach Beginn und im Verlauf der Beförderung für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels zum Zweck der Weiterbeförderung.
  25. Gefährliche Güter
    Stoffe und Gegenstände im Sinne des § 4 Nummer 8 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes, die insbesondere in folgenden Rechtsvorschriften bestimmt werden:
    1. Gefahrgutverordnung See;
    2. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
  26. Verpackte gefährliche Güter
    Gefährliche Güter in Versandpackungen, Fracht- oder Tankcontainern, Großpackmitteln und Ladungseinheiten.
  27. BLU-Code
    Die am 4. Dezember 2001 geltende Fassung des im Anhang der IMO-Entschließung A.862 (20) vom 27. November 1997 enthaltenen Verhaltenscodes für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen.
  28. Trockenmassengüter
    Güter, die in Regel XII/ 1.4. der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS Übereinkommen 1974) beschrieben sind.
  29. Entzündbare Flüssigkeiten
    Stoffe mit einem Flammpunkt bis 100° C, die bei 35° C weder fest noch pastös sind und bei 50° C einen Dampfdruck von 300 kPa oder weniger haben.
  30. Verflüssigte Gase
    Stoffe, die bei 50° C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, oder Stoffe, die bei 20° C und 101,3 kPa vollständig gasförmig sind, und die entsprechend den jeweils anzuwendenden Transportvorschriften in teilweise flüssigem Zustand befördert werden.
  31. Flüssige Chemikalien
    Stoffe, die im flüssigen Zustand umgeschlagen werden, giftige, ätzende, ansteckungsgefährliche, oder sonstige gefährliche Eigenschaften haben, und die in den Bestimmungen der Anlage B2 des ADNR beziehungsweise des IBC Codes genannt werden.
  32. Flüssige, wasser- und sonstige umweltgefährdende Stoffe
    Flüssige Stoffe, die den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes oder den Anlagen I oder II des MARPOL-Übereinkommens unterliegen.
  33. Feuerarbeiten
    Arbeiten mit offener Flamme und Arbeiten, bei denen Funken entstehen oder Gegenstände soweit erwärmt werden, dass Zündungen hervorgerufen werden können: zum Beispiel Arbeiten mit Schweiß-, Schneid-, Anwärm- und Lötgeräten, funkenreißenden Werkzeugen oder Geräten, Strahlgebläsen und erhitzten Nieten."

4. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Liegeplätze

(1) Die Liegeplätze im Bereich der öffentlichen Wasserflächen werden von der Hafenbehörde angewiesen. Die Einnahme eines Liegeplatzes ohne vorherige Erlaubnis oder eines anderen als dem angewiesenen Liegeplatz ist verboten.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Anlagen haben der Hafenbehörde vor Ankunft eines Fahrzeuges den vorgesehenen Liegeplatz unter Angabe der genauen Kajenposition und der vorgesehenen Anlegeseite anzuzeigen.

(3) Die Hafenbehörde kann für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, schwimmende Geräte und Sportfahrzeuge bestimmte Liegeplätze allgemein bekannt machen.

(4) Die Hafenbehörde kann anordnen, dass Fahrzeuge, die nicht umschlagen oder deren Lösch- oder Ladevorrichtungen nicht im gebrauchsfertigen Zustand sind, anderen Fahrzeugen, die umschlagsbereit sind, Platz zu machen haben.

(5) Zur Abwehr von Gefahren kann die Hafenbehörde Fahrzeuge an einen anderen Liegeplatz im Hafengebiet verlegen oder aus dem Hafengebiet entfernen lassen.

(6) Wenn eine gültige technische Zulassung zum Verkehr nicht nachgwiesen werden kann, ist die Sicherheit eines Aufliegers auf Anforderung der Hafenbehörde durch eine Schwimmfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.

" § 7 Liegeplätze

(1) Die Liegeplätze im Bereich der öffentlichen Wasserflächen werden von der Hafenbehörde angewiesen. Die Einnahme eines Liegeplatzes ohne vorherige Genehmigung oder eines anderen, nicht angewiesenen Liegeplatzes, ist verboten.

(2) Für Fahrzeuge, die nicht der gewerblichen Schifffahrt dienen, ist das Liegen im Bereich der öffentlichen Wasserflächen verboten. In Ausnahmefällen kann auf vorherigen förmlichen Antrag für Sportfahrzeuge und für Traditionsschiffe eine Liegegenehmigung erteilt werden. Wird diese Liegegenehmigung für einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen ohne Unterbrechung beantragt, so hat der Antragsteller auf Anforderung der Hafenbehörde unverzüglich eine Sicherheitsleistung zu erbringen, deren Höhe dem nach Hafengebührenordnung zu zahlenden Liegegeld für 90 Tage entspricht.

(3) Die Hafenbehörde kann für jedes Fahrzeug die Vorlage einer gültigen technischen Zulassung zum Verkehr verlangen. Kann diese Zulassung nicht vorgelegt werden, so ist auf Anforderung der Hafenbehörde die Sicherheit des Fahrzeugs unverzüglich durch eine Schwimmfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Für schwimmende Anlagen ist auf Anforderung der Hafenbehörde ein Schwimmfähigkeitsnachweis zu erbringen. Die Hafenbehörde kann für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen die Vorlage eines Stabilitätsnachweises verlangen. Die Bescheinigungen und Nachweise sind auf Verlangen der Hafenbehörde durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen zu erstellen.

(4) Die Hafenbehörde kann für jedes Fahrzeug den Nachweis einer Versicherung verlangen, durch die alle Kosten einer Bergung und Wrackbeseitigung, auch wenn sie den Schiffswert übersteigen, versichert sind.

(5) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Anlagen haben der Hafenbehörde vor Ankunft eines Fahrzeugs den vorgesehenen Liegeplatz unter Angabe der genauen Kajenposition und der vorgesehenen Anlegeseite anzuzeigen.

(6) Die Hafenbehörde kann für Binnenschiffe, Hafenfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Traditionsschiffe und schwimmende Geräte bestimmte Liegeplätze allgemein bekannt machen.

(7) Fahrzeuge, die nicht umschlagen oder deren Lösch- oder Ladevorrichtungen nicht im gebrauchsfähigen Zustand sind, haben auf Anordnung der Hafenbehörde, für Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt, die umschlagsbereit sind, den Liegeplatz frei zu machen.

(8) Zur Abwehr von Gefahren kann die Hafenbehörde Fahrzeuge an einen anderen Liegeplatz im Hafengebiet verlegen oder aus dem Hafengebiet entfernen lassen."

5. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Sportfahrzeuge" § 20 Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Sportfahrzeuge dürfen das Hafengebiet nicht befahren (Fahrverbot) und darin nicht anlegen (Anlegeverbot). Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen." (1) Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe dürfen das Hafengebiet nicht befahren. Im Einzelfall kann die Hafenbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen."

c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. auf dem direkten Weg zu ihren nach § 7 Abs. 1 angewiesenen oder den nach § 7 Abs. 3 bekanntgemachten Liegeplätzen, sowie zu Reparaturbetrieben, Winterlagern oder zum Tidesperrwerk Geeste und zurück;"3. auf direktem Weg, unter Motor oder geschleppt, zu ihren nach § 7 Absatz 1 oder 2 angewiesenen oder den nach § 7 Absatz 6 bekannt gemachten Liegeplätzen, sowie zu Reparaturbetrieben, Winterlagern oder zum Tidesperrwerk Geeste und zurück;"

6. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Alle Fahrzeuge müssen durch sichere Zugangseinrichtungen für den Personenverkehr zugänglich sein. Sie müssen den Unfallverhütungsvorschriften der See-Berufsgenossenschaft oder Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft oder einem gleichwertigen Sicherheitsstandard entsprechen. Bei Seeschiffen sind, wenn möglich, unter jeder Zugangseinrichtung Sicherungsnetze auszubringen." (2) Alle Fahrzeuge müssen durch sichere Zugangseinrichtungen für den Personenverkehr zugänglich sein. Es sind Fallreeps oder Landstege zu verwenden. Ausgelegte Landstege müssen sicher befestigt sein, Geländer müssen gesetzt und die Geländerstützen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein. Liegt das Ende des Landstegs auf der Verschanzung oder dem Lukensüll auf, müssen sichere Abstiege auf das Gangbord vorhanden sein. An Liegeplätzen, an denen die Ausbringung eines Landstegs nicht möglich ist, dürfen die fest eingebauten Treppen oder Leitern der Hafenanlage benutzt werden."

7. In § 41 Absatz 7 werden die Wörter "See-Berufsgenossenschaft Hamburg Bezirksverwaltung Bremen/Bremerhaven" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.

8. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. entgegen § 7 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Liegeplatz oder einen anderen als den zugewiesenen Liegeplatz einnimmt;"2. entgegen § 7 Absatz 1 oder 2 ohne vorherige Genehmigung der Hafenbehörde einen Liegeplatz oder einen anderen als den zugewiesenen Liegeplatz einnimmt; "

bb) Nummer 15 erhält folgende Fassung:

altneu
15. entgegen § 20 Abs. 1 das Hafengebiet mit einem Sportfahrzeug befährt;" 15. entgegen § 20 Absatz 1 das Hafengebiet mit einem Sportfahrzeug oder Traditionsschiff befährt;"

b) Absatz 2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nr. 2 nicht nachkommt;"9. seinen Verantwortlichkeiten nach § 44 Nummer 1 und 2 nicht nachkommt; "

9. Anlage 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Bei den Stammdaten in der Zeile "Schiffstyp (nur Seeschiffe)" ist die Angabe " (nur Seeschiffe)" zu streichen,

b) Bei den Verkehrsdaten ist nach der Zeile "Bestimmungshafen" folgende Zeile einzufügen:

" Bunkermenge (nur Seeschiffe)X   X "

Artikel 2
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2011 (Brem.GBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:

" § 6a Offshore"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Hafenfahrzeuge
Fahrzeuge, die ausschließlich innerhalb des Hafens verkehren.
"9. Hafenfahrzeuge
Fahrzeuge, die zur gewerblichen oder dienstlichen Verwendung vorwiegend im Hafengebiet bestimmt sind."

b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. Traditionsschiffe
Fahrzeuge, die dem Anwendungsbereich der Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterliegen, oder auf Antrag von bremenports zu ausschließlich gebührenrechtlichen Zwecken anerkannt werden.
"11. Traditionsschiffe
Museumsschiffe und ähnliche Wasserfahrzeuge einschließlich deren Nachbauten, deren Betrieb ausschließlich ideellen Zwecken dient, und die zur maritimen Traditionspflege, für soziale oder vergleichbare Zwecke bestimmt sind."

c) Folgende Nummern 13 bis 17 werden eingefügt:

" 13. Fahrgastschiffe
Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen gegen Entgelt dienen.

14. Installationsschiffe
Spezialschiffe oder Plattformen, die zur Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen eingesetzt werden.

15. Besondere Fahrzeuge
Pontons, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände.

16. Sonstige Fahrzeuge
Erkundungs- und Sicherungsschiffe, Schlepper, Schiffe für den Material- und Personentransport, Versorgungs- und Reparaturschiffe für Wartungsarbeiten.

17. Auflieger
Gewerblich genutzte Fahrzeuge, die zu ihrer gewerblichen Zweckbestimmung vorübergehend nicht eingesetzt werden können."

d) Die bisherigen Nummern 13 bis 27 werden Nummern 18 bis 32.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen die Länge in Metern über alles."

b) Absatz 2

(2) Bei der Berechnung der Gebühren wird bei Schiffen bis einschließlich 500 BRZ auf volle 10 BRZ, bei Schiffen über 500 BRZ auf volle 100 BRZ auf- oder abgerundet.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 9 werden Absätze 2 bis 8.

d) Der neue Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen."(7) bremenports kann unter den in Anlage 2 genannten Voraussetzungen auf Antrag eine Ermäßigung der Raumgebühr gewähren, mit Ausnahme für Fahrzeuge, die für die Offshore- Industrie aktiv sind. Der Antrag ist bis zum 31. März eines Jahres für das vorherige Kalenderjahr bei bremenports einzureichen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen."

4. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 110.000 BRZ wird für einen Zeitraum von sieben Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro 100 BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ2,86
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ5,84
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ7,37
Fahrzeuge über 21.000 BRZ8,90
Offshore-Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ6,89
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ8,83
Fahrzeuge über 14.000 BRZ11,10
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ10,70
Fahrzeuge über 7.000 BRZ22,40
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ5,30
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ10,61
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ15,90
Fahrzeuge über 21.000 BRZ18,55
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ14,20
Fahrzeuge über 700 BRZ24,04
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ3,15
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ3,40
Fahrzeuge über 40.000 BRZ3,90
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ3,90
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ3,92
Fahrzeuge über 20.000 BRZ4,40
Fahrzeuge mit Schüttgut12,30
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ20,22
Fahrzeuge über 4.000 BRZ40,33
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ20,31
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ21,00
Fahrzeuge über 50.000 BRZ21,50
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ26,33
Fahrzeuge über 700 BRZ44,81
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ8,40
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ9,00
Fahrzeuge über 70.000 BRZ9,40
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ9,56
Fahrzeuge über 10.000 BRZ11,74
Fahrzeuge mit Schüttgut27,21
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe24,91
Fahrgastschiffe21,53
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)50%
Welcome-Tarif (1.Reise)50%
3. bis 10. Reise25%
11. bis 20. Reise30%
21. bis 30. Reise *40%
Ab 31. Reise *50%
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen12,30
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ10,93
Fahrzeuge über 4.000 BRZ23,28
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ7,43
Fahrzeuge über 4.000 BRZ15,52
*) Ab 1. Reise
" § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0295
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,0602
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,0759
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,0917
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,1102
Fahrzeuge über 7.000 BRZ0,2307
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0546
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,1093
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,1638
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,1911
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,1463
Fahrzeuge über 700 BRZ0,2476
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0324
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ0,0350
Fahrzeuge über 40.000 BRZ0,0402
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,0402
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0404
Fahrzeuge über 20.000 BRZ0,0453
Fahrzeuge mit Schüttgut0,1267
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,2083
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,4154
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,2092
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,2163
Fahrzeuge über 50.000 BRZ0,2215
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,2712
Fahrzeuge über 700 BRZ0,4615
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,0865
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ0,0927
Fahrzeuge über 70.000 BRZ0,0968
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,0985
Fahrzeuge über 10.000 BRZ0,1209
Fahrzeuge mit Schüttgut0,2803
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe0,2566
Fahrgastschiffe0,2199
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)50%
Welcome-Tarif (1. Reise)50%
3. bis 10. Reise25%
11. bis 20. Reise30%
21. bis 30. Reise *40%
Ab 31. Reise *50%
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen0,1267
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,1126
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,2398
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,0765
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,1599
* Ab 1. Reise"

5. Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:

" § 6a Offshore

(1) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind und das Bremische Hafengebiet befahren, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:

GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Installationsschiffe0,5057
Besondere Fahrzeuge0,0389
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten1,5000

(2) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, zahlen für jeden angefangenen Tag pro BRZ folgende Gebühren:

GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten0,0300

(3) Anstelle der täglichen Gebühr nach Absatz 2 kann auf Antrag eine Monats- oder Jahrespauschale gezahlt werden. Die Monatspauschale beträgt den 20-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2, die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale."

6. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Liegegeld

Das Liegegeld ist von Fahrzeugen im See- und Binnenverkehr, die nicht umschlagen, für einen Zeitraum von 14 Tagen zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehrpro 100 BRZ 5,15
Fahrzeuge im Binnenverkehr ab dem 15. Tagpro Tonne Tragfähigkeit 0,05
" § 7 Liegegeld

(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sindbis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50 Euro0,0520
ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0572
ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0686
ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0823

(2) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.

GebührentatbestandZeitraumBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehrab dem 15. Tag pro 14 Tagepro Tonne Tragfähigkeit0,0500
Sportfahrzeuge und Traditionsschiffepro angefangener Tagpro Meter Länge über alles1,0000"

7. In § 9 Nummer 2 wird die Angabe

"Sportfahrzeuge
Für jeden angefangenen Monat Liegezeit 20,60" gestrichen.

8. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle * zu entrichten:
BemessungsgrundlageGebührensatz in EURO
Seeschiffe pro 100 BRZ1,40
Mindestens 14,00 Euro , höchstens 448,00 Euro 
  
Autocarrier und Ro-Ro Schiffe pro 100 BRZ0,70
Mindestens 7,00 Euro, höchstens 224,00 Euro 

*) Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage 1 des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S.2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle.

"(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle zu entrichten:
BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ mindestens 14,00 Euro, höchstens 448,00 Euro0,0140
Autocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ mindestens 7,00 Euro, höchstens 224,00 Euro0,0070"

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen;"6. Sportfahrzeuge als Teilnehmer an wassersportlichen Veranstaltungen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung."

b) Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Traditionsschiffe;"1. Traditionsschiffe, die an Veranstaltungen für Traditionsschiffe teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung, jedoch maximal 7 Tage nach Vorlage einer Bescheinigung."

10. Anlage 2 Nummer 3

3. Krisenrabatt

Voraussetzung für eine Raumgebührenermäßigung ist der Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage des Reeders im Vergleich des abgelaufenen Kalenderjahres zum Vorjahr. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.