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Regelwerk, Gefahrgut/Transport
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Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) für Aufgaben der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes
- Hessen -

Vom 15. September 2017
(StAnz. Nr. 40 vom 02.10.2017 S. 950)



Archiv: 2006; 2012

1. Nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. d der Anlage A zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. II 1969 S. 1489), in der Fassung der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. II S. 1203), gelten die Vorschriften des ADR nicht für Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind.

2. Aufgrund des § 5 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993) werden die Feuerwehren und die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Lande Hessen sowie die Hessische Landesfeuerwehrschule über die unter der Nr. 1 genannten Freistellungen hinaus bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Feuerwehr- und Katastrophenschutzfahrzeugen zur Erfüllung der ihnen nach dem Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) obliegenden Aufgaben von den Vorschriften der GGVSEB ausgenommen.

3. Zur sicheren Durchführung der unter Nr. 1 genannten Beförderungen und zur zweckmäßigen Erfüllung der unter Nr. 2 genannten Ausnahme wird ergänzend Folgendes geregelt:

3.1 Die Aufgabenträger nach § 2 HBKG und die Katastrophenschutzbehörden nach § 25 HBKG legen fest, welche gefährlichen Güter in den bei den Feuerwehren und in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes vorgehaltenen Behältnissen längerfristig, nur kurzfristig oder überhaupt nicht befördert werden dürfen. Soweit keine Festlegungen getroffen sind, entscheidet die technische Einsatzleitung nach § 41 HBKG oder der Führungs- und Katastrophenschutzstab nach §§ 20 und 43 HBKG. Sofern zugelassene Bergungsverpackungen vorhanden sind - sie besitzen nach Unterabschnitt 6.1.2.4 ADR den Buchstaben T im Verpackungscode und sind mit einer außen angebrachten Kennzeichnung "BERGUNG" nach Unterabschnitt 5.2.1.3 ADR gekennzeichnet -, sind diese zu verwenden. Ansonsten sind die Bestimmungen über zugelassene Transportbehältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die Vorschriften über zugelassene Transportbehältnisse und die Ladungssicherung bleiben hiervon unberührt.

3.2 Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks oder kennzeichnungspflichtiger Güter in loser Schüttung müssen die Feuerwehr- und Katastrophenschutzfahrzeuge vorn und hinten mit orangefarbenen Warntafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR (Grundlinie 40 cm, Höhe 30 cm, schwarzer Rand von 15 mm Breite) versehen sein. Hiervon und von den Nr. 3.5 und 3.6 dieses Erlasses sind die Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen nur bei der Beförderung eigener Ausrüstung mit gefährlichen Gütern, die für Einsätze und Übungen bestimmt sind (zum Beispiel Atemluftflaschen oder Druckgasflaschen für Schneidbrenner), befreit. Die Kennzeichnung des Fahrzeuges ist beim Transport von havarierten Versandstücken ebenfalls nicht erforderlich.

3.3 Übernimmt ein Feuerwehr- oder Katastrophenschutzfahrzeug gefährliche Güter von einem an einem Unfall oder ähnlichen Vorkommnis beteiligten anderen Fahrzeug, sind die Begleitpapiere dieses Fahrzeuges nach Abschnitt 8.1.2. ADR im Feuerwehr- beziehungsweise im Katastrophenschutzfahrzeug mitzuführen. Sind die Begleitpapiere vernichtet oder nicht verfügbar beziehungsweise keine Ausdrucke der elektronisch hinterlegten Beförderungsdokumente erhältlich, ist eine möglichst genaue Beschreibung über die Art und die Menge der übernommenen gefährlichen Güter im Feuerwehr- beziehungsweise im Katastrophenschutzfahrzeug mitzuführen, zum Beispiel aus der Landeslösung der Gefahrstoffdatenbank Memplex©.

3.4 Werden in einem Feuerwehr- oder Katastrophenschutzfahrzeug gefährliche Güter nach Nr. 3.3 befördert, muss dieses Fahrzeug von Feuerwehrangehörigen, die an der Hessischen Landesfeuerwehrschule den Lehrgang "Führen im GABC-Einsatz" oder einen als gleichwertig anerkannten Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, entweder selbst als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer geführt oder begleitet (als Mitfahrerin oder Mitfahrer oder in einem Begleitfahrzeug) werden. Als gleichwertig anerkannt werden auch die erfolgreich bestandene Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten nach § 5 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568), in Verbindung mit einem erfolgreich abgeschlossenen Gruppenführerlehrgang des jeweiligen Fachdienstes im Katastrophenschutzes anerkannt. Beim Einsatz der in Satz 1 genannten Fahrzeuge bleiben sowohl die Rechtsstellung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters, insbesondere die Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282), als auch die Rechtsstellung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unberührt.

3.5 Folgende Ausrüstung ist im Feuerwehrfahr- oder im Katastrophenschutzfahrzeug bei Beförderungen nach der Nr. 3.3 mitzuführen:

3.6 Folgende Persönliche Schutzausrüstung ist pro Besatzungsmitglied bei Beförderungen nach Nr. 3.3 mitzuführen:

3.7 Die technische Einsatzleitung und die Führungs- und Katastrophenschutzstäbe legen unter Berücksichtigung der Lage und der tatsächlichen allgemeinen Umstände den "sicheren Ort" und damit das Ende der Notfallbeförderung fest. Wegen der zwingenden erforderlichen Mitwirkung der technischen Einsatzleitung und der Führungs- und Katastrophenschutzstäbe als zuständige Stellen wird nicht ausdrücklich die "völlig sichere Beförderung" verlangt. Das bedeutet, dass die Einsatzleitung von den Nr. 3.1 bis 3.6 dieses Erlasses abweichen und andere Maßnahmen zur Gefährdungsminimierung treffen kann, wie zum Beispiel Sperrung von Verkehrswegen, Evakuierung.

4. Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen, die von den Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, wie Lieferungen von Kraftstoffen (zum Beispiel für die Befüllung von Arbeitsgeräten zum direkten Verbrauch) in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen unter Beachtung der 1000-Punkte Regel nicht überschreiten. Diese Höchstmengen betragen zum Beispiel

Es bestehen keine Pflichten zur Kennzeichnung und zur Mitführung von Beförderungspapieren. Auf die unter Nr. 3.6 aufgeführte Persönliche Schutzausrüstung kann ebenfalls verzichtet werden. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern, und eine Unterweisung nach Abschnitt 1.3 ADR durchzuführen, zum Beispiel unter Heranziehung eines Auszuges aus der Landeslösung der Gefahrstoffdatenbank Memplex©, und zu dokumentieren. Folgende Inhalte sind vorzusehen:

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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