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Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung
- Hamburg -
Vom 17. März 1987
(HmbGVBl. 1987, S. 80; ... 07.05.2013 S. 193, 194; 25.04.2023 S. 177 23)
Auf Grund von § 15 Absatz 4 und § 21 Absatz 1 Nummer 5 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 mit der Änderung vom 19. Januar 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1979 Seite 177, 1981 Seite 9) wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung sind
§ 2 Art und Umfang der Erlaubnisse 23
(1) Wer mit Fahrzeugen Personen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig befördert oder zu diesem Zweck sein Fahrzeug Dritten überlässt, bedarf der Erlaubnis (Betriebsunternehmererlaubnis). Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. Diese Erlaubnis lässt das Erfordernis einer Genehmigung nach §§ 27 bis 30 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 25. April 2023 (HmbGVBl. S. 177), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
(2) Betriebsunternehmer kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
(3) Die Betriebsunternehmererlaubnis wird dem Betriebsunternehmer für eine oder mehrere in § 1 bestimmte Verkehrsarten erteilt. Sie kann befristet erteilt werden und auch mit Auflagen versehen werden, die sich insbesondere beziehen auf
(4) Der Betriebsunternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung und der Einhaltung dieser Verordnung der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann sich über alle ihrer Zuständigkeiten obliegenden Einrichtungen und Maßnahmen des Betriebsunternehmers unterrichten und gegebenenfalls entsprechende Unterlagen einsehen.
(5) Wer Gelegenheitsverkehr plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Betriebsunternehmer, der Inhaber einer Betriebsunternehmererlaubnis nach dieser Verordnung ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Betriebsunternehmererlaubnis sein.
(6) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Sicherheitsinteressen dem nicht entgegenstehen.
(7) Wer in der entgeltlichen Personenbeförderung ein Fahrzeug führt, bedarf einer Erlaubnis (Fahrzeugführererlaubnis). Sie wird jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt für
§ 3 Betriebsunternehmererlaubnis 23
(1) Die Betriebsunternehmererlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt, wenn
(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Betriebsunternehmerin bzw. Betriebsunternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person
Die fachliche Eignung kann bei der Beantragung der ausschließlichen Verkehrsart nach § 1 Nummer 3 durch eine angemessene Tätigkeit im beantragten Verkehr oder durch eine Prüfung bei der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss enthalten:
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
§ 4 Fahrzeugführererlaubnis 23
(1) Die Fahrzeugführererlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt, wenn der Antragsteller
(2) Eine hinreichende Fahrfertigkeit wird angenommen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre im Hamburger Hafen als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer oder als Steuerfrau oder Steuermann mit einem gültigen Befähigungszeugnis tätig gewesen ist. An Stelle der zweijährigen Fahrzeit wird eine dreimonatige Ausbildung nach Erwerb eines im Hamburger Hafen gültigen Befähigungszeugnisses in einem in der entgeltlichen Personenbeförderung tätigen Unternehmen anerkannt. Voraussetzung dafür ist der Nachweis von mindestens 50 Mitfahrten als Steuerfrau oder Steuermann in der entgeltlichen Personenbeförderung. Der Beginn und das Ende der Ausbildung ist der zuständigen Behörde vor Beginn anzuzeigen.
(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis muss Namen, Geburtstag und -ort sowie den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten. Ihm sind beizufügen:
(4) § 4 Absatz 2 der Hafenpatentverordnung gilt entsprechend. Ist danach die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses alle zwei Jahre erforderlich und wird daher eine Erlaubnis allein für zwei Jahre erteilt, so kann die zuständige Behörde bei Antragstellung auf Erteilung der Fahrzeugführererlaubnis von dem Erfordernis der Beifügung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 absehen.
§ 5 Erteilung und Widerruf der Betriebsunternehmererlaubnis
(1) Die zuständige Behörde vermerkt in der Betriebsunternehmererlaubnis:
(2) Änderungen der in Absatz 1 aufgeführten Merkmale bedürfen der Eintragung in die Erlaubnis. Sie sind deshalb der zuständigen Behörde mit den in § 3 genannten Nachweisen rechtzeitig vorzulegen.
(3) Die zuständige Behörde hat die Betriebsunternehmererlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Betriebsunternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Betriebsunternehmer nach dieser Verordnung obliegen. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Erteilung und Widerruf der Fahrzeugführererlaubnis
(1) Die zuständige Behörde vermerkt in der Fahrzeugführererlaubnis
Die Erlaubnis ist an Bord mitzuführen und den Bediensteten der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Fahrzeugführererlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht vorliegen. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 HmbVwVfG bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Durchführung der entgeltlichen Personenbeförderung 23
(1) Entgeltliche Personenbeförderung darf nur von zugeteilten Liegeplätzen oder von hierfür zugelassenen und gekennzeichneten Anlagen durchgeführt werden.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen Liegeplätze an öffentlichen Anlagen nur zum sofortigen Ein- und Aussteigen benutzt werden.
(3) Der Aufbewahrungsort aller Rettungsmittel an Bord muss augenfällig erkennbar sein. Sie sind so anzubringen, dass sie jederzeit ohne Zeitverlust in Gebrauch genommen werden können.
(4) Im Linienverkehr und bei Hafenrundfahrten ist das Befahren von Tankschiffhäfen verboten. Werftbereiche, insbesondere die Wasserflächen hinter Schwimmdocks, dürfen nur mit besonderer Erlaubnis des Verfügungsberechtigten befahren werden.
(5) Entgeltliche Personenbeförderung darf nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die technisch und baulich mindestens den Regelungen der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 585), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge in der entgeltlichen Personenbeförderung, die ausschließlich auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten eingesetzt werden.
Für diese Fahrzeuge gelten die technischen und baulichen Anforderungen der Zone 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung; die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen zulassen.
(6) Für Fahrzeuge, die weder vom Geltungsbereich der Hafenfahrzeugverordnung noch von dem der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erfasst werden, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(7) Mitglieder der Decksmannschaft dürfen während der Fahrt alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen.
§ 7a Erklärungspflicht für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer 23
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat sich vor Antritt der Fahrt schriftlich als solcher in geeigneter Weise zu erklären. Diese Erklärung muss enthalten:
2 Die Erklärung ist an Bord mitzuführen, mindestens drei Monate aufzubewahren und den Bediensteten der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 8 Fahrpläne im Linienverkehr
(1) Der Fahrplan muss die Führung der Linie, ihren Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahrzeiten enthalten.
(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde. Bei geringfügigen Fahrplanänderungen kann die zuständige Behörde auf ausdrückliche Zustimmung zu der ihr anzuzeigenden Änderung verzichten. In diesem Fall gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht.
(3) Die gültigen Fahrpläne sind in den zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten Räumen anzubringen. Im Übrigen sind an den Haltestellen mindestens die Abfahrtzeiten anzuzeigen.
§ 9 Sonderbestimmungen für Rundfahrten und für den Gelegenheitsverkehr 23
(1) Wer ein Fahrzeug zu Rundfahrten oder zum Gelegenheitsverkehr an zugeteilten Liegeplätzen anbietet, hat Fahrpläne und/oder Abfahrtzeiten für jedermann deutlich erkennbar am Fahrzeug anzubringen. Ein Rücktritt vom Angebot der Fahrt gegen Erstattung des Entgelts ist nur zulässig, wenn sich weniger als zwölf Personen an Bord befinden.
(2) Vor Beginn der Fahrt sind Fahrgäste über die Aufbewahrungsorte und die Funktionsweise der Rettungsmittel zu belehren.
(3) Auf Fahrgastschiffen im Hamburger Hafen darf die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht gleichzeitig die Funktion der Erklärerin oder des Erklärers ausüben. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn technische Einrichtungen die Handhabung im besonderen Maße erleichtern und die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist.
(4) Auf der Alster und ihren Kanälen und Fleeten müssen Fahrgastschiffe nach Sonnenuntergang über ein Funksprechsystem jederzeit Verbindung mit der Betriebsleitstelle der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft aufnehmen können.
(5) Während der Fahrt ist jede Unterhaltung der Fahrgäste mit der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer verboten. Ein entsprechendes Hinweisschild muss am Zugang zum Steuerstand augenfällig und fest angebracht sein.
(6) Während der Fahrt darf die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer weder den Ausschank noch den Verkauf von Waren übernehmen.
Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 10a Übergangsbestimmungen 23
Für Antragsteller gemäß § 3 dieser Verordnung gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b bis zum Ablauf des 9. Mai 2026.
§ 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung im Hamburger Hafen vom 29. März 1928 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 7141-a) in ihrer geltenden Fassung außer Kraft.
ENDE |