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WVVO M-V - Wasserverkehrsverordnung
Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf Gewässern mit Ausnahme der Wasserstraßen des Bundes nach dem Bundeswasserstraßengesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 22. April 2010
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 12.05.2010 S. 217; 20.12.2018 S. 8 19; 31.07.2023 S. 704 23)
Gl. Nr. 950-1-15
Siehe Fn.: 1
aufgrund des § 4 Absatz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für
(2) Für die Gewässer gemäß Absatz 1 Nummer 2 besteht kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit für den Verkehr. Eine Haftung für Folgen eingeschränkter Befahrbarkeit dieser Gewässer ist ausgeschlossen.
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für die Durchführung dieser Vorschriften zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die kommunalen Behörden sind im Bereich des übertragenen Wirkungskreises untere Wasserverkehrsbehörden.
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Verhütung von Gefahren, die von der Schifffahrt ausgehen, und schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, sind die in § 2 bestimmten Behörden, die Polizeivollzugsbeamten und die Hafenbehörden berechtigt, Fahrzeuge zu betreten, zu besichtigen und auf ihnen mitzufahren.
(2) Den Vertretern der in Absatz 1 genannten Behörden und den Polizeivollzugsbeamten sind auf Verlangen die Fahrtauglichkeitsbescheinigung, der letzte Besichtigungsbericht, die Fahrerlaubnis und - soweit vorhanden - Festlegungen zur Abweichung gemäß § 5 Absatz 1 zur Prüfung auszuhändigen. Im Rahmen der Prüfung sind erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Einzelfällen oder allgemein Abweichungen festlegen, soweit die Richtlinie (EU) 2016/1629 dieses zulässt und überwiegende öffentliche Interessen und Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Festlegungen zur Abweichung erfolgen unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich, oder auf elektronischem Wege und können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(2) Festlegungen zur Abweichung sind, soweit sie die Fahrtauglichkeit, die Fahrerlaubnis oder die Besatzung der Fahrzeuge betreffen, auf den Fahrzeugen mitzuführen.
(3) Festlegungen zur Abweichung dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen.
Abschnitt 2
Zulassung zum Verkehr
§ 6 Allgemeine Voraussetzungen
Am Verkehr darf nur mit hierfür zugelassenen Fahrzeugen teilgenommen werden. Die Stabilität, Festigkeit und Schwimmfähigkeit der Fahrzeuge muss gewährleistet sein.
§ 7 Fahrzeuge im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 19
(1) Für die Zulassung von Fahrzeugen, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fallen, gelten bei einem Bezug auf Wasserstraßen der Zone 4 gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (Liste der in die geografischen Zonen 1, 2, 3 und 4 eingeteilten Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland) die Anforderungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sofern sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entgegenstehen.
(2) Soweit nicht bereits eine auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/1629 erteilte Fahrtauglichkeitsbescheinigung, ein Rheinschiffsattest oder ein Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft vorliegt, erfolgt die Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung in der Form gemäß Anlage 1 auf Antrag durch die in § 2 genannten Behörden.
(3) Dem Antrag ist ein Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten technisch sachverständigen Person über eine Besichtigung beizufügen, in deren Ergebnis festgestellt worden ist, dass das Fahrzeug den Anforderungen von Absatz 1 und, soweit festgelegt, den Abweichungen gemäß § 5 entspricht.
(4) Das Besichtigungsprotokoll und, soweit festgelegt, die Festlegungen über Abweichungen sind der Fahrtauglichkeitsbescheinigung beizufügen.
(5) Die Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die Verlängerung ihrer Gültigkeit kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(6) Mit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung sind die Mindestbesatzung des Fahrzeuges und die Gültigkeitsdauer festzulegen.
(7) Die in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Festlegung von Abweichungen eingetragenen Bedingungen und Auflagen sind einzuhalten.
(8) Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre.
(9) Fahrzeuge, die ausschließlich auf Gewässern verkehren, die nicht über Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen anderes Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbunden sind erhalten die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne Anwendung von Absatz 3.
(10) Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 Tonnen sowie Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von unter 100 Kubikmeter, soweit sie nicht der Güterbeförderung dienen, erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt wurden, die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne Anwendung von Absatz 3.
§ 8 Fahrzeuge außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie (EU) 2016/1629 19
Fahrzeuge, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG nicht unterliegen, sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie so gebaut und ausgerüstet sind, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Wasser gewährleistet ist, schädliche Umwelteinwirkungen verhindert und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
Abschnitt 3
Schiffsführer, Besatzung, Pflichten
§ 9 Führen von Fahrzeugen, Fahrerlaubnis 19 23
(1) Jedes Fahrzeug in Fahrt sowie schwimmende Geräte während des Betriebes müssen unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer" bezeichnet.
(2) Schiffsführer von Fahrzeugen mit einer Antriebsanlage, deren Nutzleistung mehr als 11,03 Kilowatt beträgt, bedürfen einer Fahrerlaubnis.
(3) Fahrerlaubnisse zum Führen von Fahrzeugen gemäß den §§ 7 und 8 müssen der Anlage 2 entsprechen. Sie werden von den in § 2 genannten Behörden auf Antrag ausgestellt.
(4) Voraussetzung für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis gemäß Absatz 3 ist die Vorlage
Ein Befähigungszeugnis im Sinne von Satz 1 Nr. 1 ist auch das von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellte Unionspatent und das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 Ober die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 53), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/184 (ABl. L 030 vom 11.02.2022 S. 3) von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist. Die Fahrerlaubnis wird ab dem 50. Lebensjahr durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage B 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verlängert.
(5) Bei der Ausstellung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen gemäß § 7 können die Vorschriften nach der Binnenschiffspersonalverordnung über Ausnahmen von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses sowie über die Geltung und Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise entsprechend angewendet werden.
(6) Fahrerlaubnisse gemäß § 3 der Sportbootführerscheinverordnung werden als Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen gemäß § 8 anerkannt. Dabei können die Vorschriften über die Geltung und Fortgeltung anderer Befähigungsnachweise entsprechend angewendet werden.
(7) Die Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen gemäß den §§ 7 und 8 kann von der zuständigen Behörde befristet einbehalten oder entzogen werden, wenn der Inhaber vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen die ihm nach dieser Verordnung als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.
§ 10 Festlegung der Besatzung 19
(1) Soweit Fahrzeuge gemäß § 7 zusätzlich zum Schiffsführer mit Besatzungsmitgliedern zu besetzen sind, wird die Besatzung von den in § 2 genannten Behörden festgelegt.
(2) Die Mitglieder der Besatzung gemäß Absatz 1 müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Schiffsführer darf als Besatzungsmitglieder keine Personen einsetzen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausführung der ihnen zugewiesenen Tätigkeiten nicht besitzen oder die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel erkennbar für diese Tätigkeit nicht geeignet sind.
(4) Fahrzeuge gemäß § 8 sind so zu besetzen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden können.
§ 11 Weisungen und Pflichten 19
(1) Die Besatzungsmitglieder haben den Weisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Weisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer oder den Besatzungsmitgliedern im Interesse der Sicherheit des Verkehrs sowie der Ordnung und Sicherheit an Bord erteilt werden.
(3) Der Schiffsführer ist unbeschadet der Verantwortung anderer Personen für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen wird, von dieser Verordnung abzuweichen.
(4) Über diese Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Teilnahme am Verkehr gebieten, um insbesondere
zu vermeiden.
Abschnitt 4
Vermieten von Sportbooten, Wasserskilaufen, Fahren mit Wassermotorrädern
§ 12 Vermieten von Sportbooten 19
(1) Sportboote dürfen nur vermietet werden, wenn ihre Fahrtauglichkeit nachgewiesen werden kann.
(2) Nachweise für die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind
(3) Der Vermieter hat jedes Sportboot mit einem an der Außenseite des Sportbootes angebrachten Vermietungskennzeichen zu versehen, sofern das Sportboot nicht aufgrund anderer Vorschriften eindeutig gekennzeichnet ist.
(4) Das Vermietungskennzeichen besteht aus einer Kombination von
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Wasserskiverordnung entsprechend.
(2) Die in § 2 genannten Behörden sind zuständig für
§ 14 Fahren mit Wassermotorrädern 19
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Wassermotorräder-Verordnung entsprechend.
(2) Die in § 2 genannten Behörden sind zuständig für
einschließlich der Ufervegetation und der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt wird sowie schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vermieden werden können.
Abschnitt 5
Regelung des Verkehrs
§ 15 Anwendung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung 19
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechend.
(2) Die in § 2 genannten Behörden sind zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften.
(1) Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen.
(2) Soweit die in § 2 genannten Behörden oder die Zulassung nach § 21 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern nichts anderes festgelegt haben, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwölf Kilometer pro Stunde.
(3) Absatz 2 gilt nicht für das Befahren der Strecken und Wasserflächen, die für das Befahren mit Wassermotorrädern und für das Wasserskilaufen freigegeben sind.
Das Umschlagen von Ladung ist nur in den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes hierfür genehmigten Häfen und Umschlagstellen gestattet.
Die in § 2 genannten Behörden sind bei für schiffbar bestimmten Gewässern gemäß § 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes verpflichtet, Schifffahrtszeichen nach der Vorschrift gemäß § 15 für Verbote, Gebote, Einschränkungen, Empfehlungen und Hinweise aufzustellen, soweit dieses im Interesse der Sicherheit des Verkehrs sowie zur Wahrung der Belange der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes erforderlich ist.
§ 19 Einschränkungen der Befahrbarkeit 19
(1) Alle Fahrzeuge haben einen Mindestabstand von 20 Metern vom Ufer einzuhalten. Ist das Gewässer so schmal, dass dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, muss das mittlere Drittel des Gewässers benutzt werden, wenn es die Verkehrssicherheit zulässt. Die ufernahen Wasserflächen dürfen zum An- und Ablegen auf dem kürzesten Weg befahren werden. Ein Befahren der ufernahen Wasserflächen ist auch zulässig für die ordnungsgemäße Angelnutzung mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie bei ausgeschaltetem Motor und Schraube über der Wasseroberfläche auch mit motorgetriebenen Fahrzeugen.
(2) Bestände von Wasserpflanzen, insbesondere Schilf, Rohrkolben, Binsen und Schwimmblattbestände, dürfen nicht befahren werden. Es ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.
(3) Die in § 2 genannten Behörden können den Betrieb von motorgetriebenen Fahrzeugen allgemein oder von Fahrzeugen mit bestimmten Antriebsarten in bestimmten Gewässerabschnitten oder zu bestimmten Uhrzeiten untersagen. Regelungen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall durch die zuständige Wasserbehörde gemäß § 21 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt.
(4) Die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope bleiben unberührt.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten 19 19
(1) Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
(2) Ordnungswidrig gemäß § 17 Absatz 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
(4) Ordnungswidrig nach § 17 Absatz 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 19
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die im Anhang zum Rechtsbereinigungs- und Rechtsfortgeltungsgesetz vom 23. April 2001 (GVOBl. M-V S.93) unter der Nummer 7 aufgeführte Anordnung (Nr. 1) über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) - vom 21. Dezember 1977 (GBl. SDr Nr. 951) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-Verkehrsordnung (BGVO) - vom 15. Februar 1984 (GBl. SDr. Nr. 951/1) außer Kraft.
Anlage 1 |
Untere Wasserverkehrsbehörde |
Fahrtauglichkeitsbescheinigung |
Nr. |
gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 Wasserverkehrsverordnung vom 22. April 2010 (GVOBl. M-V S. 217) |
Name/Kennzeichen des Fahrzeuges: ................................................................................. ................................................................................. | Art des Fahrzeuges: ............................................
Zweckbestimmung: .......................................... |
Name und Adresse des Eigners: ...................................................................... ...................................................................... | Name und Adresse des Verfügungsberechtigten: ................................................................................ ............................................................................... |
Größte Länge: .......................................... Größte Breite: .......................................... Größter Tiefgang: .......................................... | Freibord: .......................................... Tragfähigkeit: .......................................... |
Baujahr: ..........................................
Bauwerft: .......................................... | Heimatort: .......................................... |
Antriebsart: .......................................... .......................................... Motorenhersteller: .......................................... | Rettungsmittel: .......................................... .......................................... .......................................... Feuerlöschausrüstung: .......................................... |
Besatzung: .......................................... ........................................................... ........................................................... | Höchstzulässige Personenzahl: .......................................... .......................................... |
Das Fahrzeug ist für den Einsatz auf den nachstehend aufgeführten Gewässern fahrtauglich: | |
Untere Wasserverkehrsbehörde | |
.......................................... | |
.......................................... | Im Auftrag |
Ort, Datum | |
Dienstsiegel | |
Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird verlängert bis: | |
Untere Wasserverkehrsbehörde | |
.......................................... | |
.......................................... | Im Auftrag |
Ort, Datum | |
Dienstsiegel | |
Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird verlängert bis: | |
Untere Wasserverkehrsbehörde | |
.......................................... | |
.......................................... | Im Auftrag |
Ort, Datum | |
Dienstsiegel | |
Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung wird verlängert bis: | |
Untere Wasserverkehrsbehörde | |
.......................................... | |
.......................................... | Im Auftrag |
Ort, Datum | |
Dienstsiegel |
Untere Wasserverkehrsbehörde | Anlage 2 |
Für die Erteilung der Fahrerlaubnis haben vorgelegen:
Fahrerlaubnis nach: .......................................... Eignungsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes: | Fahrerlaubnis |
Herr
Frau .......................................... (Vor- und Familienname) geboren am .......................................... in ......................................................... erhält gemäß § 9 Absatz 2 | Lichtbild des Inhabers
Ort und Datum der Ausstellung Untere Wasserverkehrsbehörde Siegel Unterschrift |
ENDE |