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Regelwerk; Gefahrgut; Lebensmittelhygiene
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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. Januar 2020
(GVBl. Nr. 2 vom 27.01.2020 S. 26)



Archiv 1987

Aufgrund

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-1,

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-2, und

des § 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2012-1,

wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1),

wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter

(1) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium ist zuständig für

  1. die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung und § 7 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in der Fassung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862, 2018 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Allgemeinverfügungen zur Bestimmung des Fahrwegs nach § 35a Abs. 3 Satz 2 GGVSEB.

(2) Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz ist zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung in Unternehmen, die der Bergaufsicht unterliegen.

(3) Das Polizeipräsidium ist zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 GGBefG

  1. auf den Straßen und
  2. durch nichtbundeseigene Eisenbahnen.

Das Polizeipräsidium ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldung über den Verlust von Fahrzeugen oder gefährlichen Gütern oder Feuer nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 6, Sondervorschrift S16 Satz 2 und Sondervorschrift S21 Satz 2 der Anlage B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1491) nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung und die Entgegennahme von Meldungen über eine besondere Gefahr nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GGVSEB für den Straßenverkehr und nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GGVSEB für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Schienenverkehr.

(4) Das für polizeiliche Aufgaben auf den schiffbaren Wasserstraßen zuständige Polizeipräsidium ist zuständige Behörde für

  1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 GGBefG auf Binnenwasserstraßen und auf Binnenwasserstraßen in Häfen und auf Umschlagplätzen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Landeshafenverordnung (LHafVO) vom 10. Oktober 2000 (GVBl. S. 421, BS 75-50-15) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Entgegennahme von Meldungen über eine besondere Gefahr nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GGVSEB für die Binnenschifffahrt,
  3. Aufgaben und Kontrollen nach § 16 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 5 GGVSEB und Unterabschnitt 7.1.5.5 des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. II S. 1906; 2009 S. 162) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Kontrollen nach § 16 Abs. 7 GGVSEB in Häfen und Umschlagplätzen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 LHafVO,
  5. die Entgegennahme von Unterrichtungen nach § 4 Abs. 8 Nr. 1 GGVSee bei der Beförderung mit Seeschiffen und die Unterrichtung nach § 4 Abs. 10 GGVSee,
  6. die Überwachung nach § 9 Abs. 1 GGVSee auf Seeschiffen in den Häfen und Umschlagplätzen im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 LHafVO.

(5) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion ist zuständig für

  1. die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 GGBefG in Unternehmen, soweit nicht nach den Absätzen 2 bis 4 eine andere Zuständigkeit gegeben ist,
  2. die Zulassungen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GGVSEB,
  3. die Anforderung von Unterweisungen nach § 4 Abs. 11 Satz 4 und Abs. 12 Satz 3 GGVSee, die Überwachung nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 12 GGVSee an den Be- und Entladestellen und die Aufgaben nach § 9 Abs. 2 GGVSee,
  4. die Marktüberwachung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung für ortsbewegliche Druckgeräte.

(6) Die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, ist zuständig für

  1. die Fahrwegbestimmung nach § 35a Abs. 3 Satz 1 GGVSEB,
  2. die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, die nach Kapitel 7.5 Unterabschnitt 7.5.1.4 ADR als geschlossene Ladung befördert werden,
  3. die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. b und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. b ADR,
  4. die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften sowie für die Entgegennahme der Nachricht über diese Tätigkeiten nach Kapitel 7.5 Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. a und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. a ADR,
  5. die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen nach Kapitel 8.5 S 8 Satz 2 und S 9 Satz 2 ADR,
  6. die Anordnung der Anwesenheit eines Beauftragten im Fahrzeug nach Kapitel 8.5 S 1 Abs. 2 ADR.

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Dienstbezirk die Aufgaben nach Satz 1 anfallen.

(7) Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2 Überwachung der Gefahrgutbeauftragten

Zuständige Behörde für die Einhaltung der Vorschriften nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304) in der jeweils geltenden Fassung in Unternehmen ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion und in Unternehmen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.

§ 3 Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel

Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 Satz 1 und Anhang 2 Ziffern 29 und 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP - BGBl. 1974 II S. 566 -) nach Maßgabe des Gesetzes vom 26. April 1974 (BGBl. II S. 565) in der jeweils geltenden Fassung ist das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium.

§ 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. § 10 Abs. 1 GGBefG, § 37 Abs. 1 GGVSEB und § 27 Abs. 1 GGVSee auf Straßen, in nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Binnenwasserstraßen ist das Polizeipräsidium Rheinpfalz (Zentrale Bußgeldstelle),
  2. § 10 Abs. 1 GGBefG, § 10 GbV, § 37 Abs. 1 GGVSEB, § 27 Abs. 1 GGVSee und § 27 Abs. 1 ODV in Unternehmen ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion,
  3. § 10 Abs. 1 GGBefG und § 10 GbV in Unternehmen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.

§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel vom 19. März 1987 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 924-4, außer Kraft.

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