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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel
- Rheinland-Pfalz -
Vom 9. Januar 2020
(GVBl. Nr. 2 vom 27.01.2020 S. 26)
Archiv 1987
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-1,
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-2, und
des § 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 2012-1,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1),
wird von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
verordnet:
§ 1 Zuständigkeiten im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter
(1) Das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium ist zuständig für
(2) Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz ist zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung in Unternehmen, die der Bergaufsicht unterliegen.
(3) Das Polizeipräsidium ist zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 Abs. 1 GGBefG
Das Polizeipräsidium ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldung über den Verlust von Fahrzeugen oder gefährlichen Gütern oder Feuer nach Kapitel 8.5 Sondervorschrift S1 Abs. 6, Sondervorschrift S16 Satz 2 und Sondervorschrift S21 Satz 2 der Anlage B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1491) nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung und die Entgegennahme von Meldungen über eine besondere Gefahr nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GGVSEB für den Straßenverkehr und nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GGVSEB für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Schienenverkehr.
(4) Das für polizeiliche Aufgaben auf den schiffbaren Wasserstraßen zuständige Polizeipräsidium ist zuständige Behörde für
(5) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion ist zuständig für
(6) Die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, ist zuständig für
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Dienstbezirk die Aufgaben nach Satz 1 anfallen.
(7) Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 2 Überwachung der Gefahrgutbeauftragten
Zuständige Behörde für die Einhaltung der Vorschriften nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304) in der jeweils geltenden Fassung in Unternehmen ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion und in Unternehmen, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.
§ 3 Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 Satz 1 und Anhang 2 Ziffern 29 und 49 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP - BGBl. 1974 II S. 566 -) nach Maßgabe des Gesetzes vom 26. April 1974 (BGBl. II S. 565) in der jeweils geltenden Fassung ist das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium.
§ 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel vom 19. März 1987 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. September 2017 (GVBl. S. 237), BS 924-4, außer Kraft.
ENDE |