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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts

Vom 23. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 253 vom 31.07.2024 EU)



In Bearbeitung

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Donau," gestrichen.

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

"13. entgegen § 28.22 Nummer 2 Schleppfischen betreibt oder Fischereigeräte aufstellt oder".

c) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:

altneu
13. entgegen § 28.05 die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem der dort genannten Mittel reinigt."14. entgegen § 29.05 die Außenhaut eines Fahrzeugs anstreicht oder reinigt."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb oder cc, § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe b oder § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die oder der dort angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,".

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Wörter "nach § 11.02 Nummer 1" werden gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Wörter "nach § 12.02 Nummer 1" und die Wörter "nach § 12.02 Nummer 3" werden gestrichen.

dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die Nummern 6 bis 18.

ee) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und das Komma am Ende wird durch das Wort "oder" ersetzt.

ff) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20 und nach den Wörtern " § 27.29 Nummer 2 Buchstabe a" werden die Wörter "oder § 28.29 Nummer 2 Buchstabe a" eingefügt und die Wörter "nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet," werden durch die Wörter "nicht überschreitet," ersetzt.

gg) Die bisherigen Nummern 20 bis 29

20. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

21. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 oder 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

22. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 jeweils genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

23. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,

24. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 oder 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,

25. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

26. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

27. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

28. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist oder

29. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 oder 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Angabe "Buchstabe a" und die Wörter "dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden die Angabe "Buchstabe a" und die Wörter "dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 überschritten werden," gestrichen.

cc) In Nummer 4 werden die Angabe "Buchstabe a" und die Wörter "dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 überschritten werden," gestrichen.

dd) In Nummer 7 werden nach der Angabe "Doppelbuchstabe aa" die Wörter "oder Buchstabe b" eingefügt.

ee) In Nummer 9 werden die Angabe "Buchstabe a" und die Wörter "dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 oder 2 überschritten werden," gestrichen.

ff) In Nummer 12 wird nach der Angabe "Doppelbuchstabe aa" die Angabe "oder bb" eingefügt und werden die Wörter "dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten werden," gestrichen.

gg) In Nummer 13 werden die Angabe "Doppelbuchstabe aa" und die Wörter "dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 überschritten werden," gestrichen.

hh) In Nummer 14 werden nach der Angabe "Dreifachbuchstabe aaa" die Wörter "oder Doppelbuchstabe bb" eingefügt und werden die Wörter "dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, überschritten werden," gestrichen.

ii) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
15. entgegen Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,
  1. dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder
  2. dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19

überschritten werden,

"15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa oder Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,"

jj) In Nummer 19 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

kk) Die Nummern 20 bis 29 werden durch die folgende Nummer 20 ersetzt:

altneu
20. entgegen § 10.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

21. entgegen § 11.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 11.02 Nummer 1.5 oder 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

22. entgegen § 12.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 jeweils genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

23. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

24. entgegen § 17.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 oder 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann nicht vorhanden ist,

25. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

26. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

27. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,

28.entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist oder

29. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11 oder 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist.

"20. entgegen § 28.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt."

4. § 11 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. entgegen § 3.34 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass
  1. auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage während der Fahrt bei Nacht die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, § 3.12 Nummer 1, § 3.18 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder § 3.19 oder
  2. auf dem Fahrzeug während der Fahrt bei Tag die in § 3.15 Satz 1, § 3.17 oder § 3.18 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Nummer 2,

jeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,

"2. entgegen § 3.34 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage eine dort genannte Bezeichnung geführt wird."

5. In § 12 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter "in § 4.06 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," durch das Wort "dort" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. entgegen § 28.22 Nummer 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht."

b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter "oder Gebot" gestrichen.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:

"12. entgegen § 28.06 Nummer 4 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

13. entgegen § 28.29 Nummer 1 Buchstabe a eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird."

8. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird."

9. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1" durch die Wörter "eine dort genannte Vorschrift" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1" durch die Wörter "eine dort genannte Vorschrift" ersetzt.

c) In Nummer 18 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

d) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

e) Folgende Nummer 20 wird angefügt:

"20. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird."

10. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen nach § 12.10 Nummer 1" durch die Wörter "Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift" ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter "Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen nach § 20.10" durch die Wörter "Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift" ersetzt.

c) In Nummer 6 werden die Wörter "Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1" durch die Wörter "Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift" ersetzt.

d) In Nummer 9 wird das Wort "oder" angefügt.

e) Die Nummern 10 bis 12 werden durch folgende Nummer 10 ersetzt:

altneu
10. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach § 12.09 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

11. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach § 20.09 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

12. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach § 21.09 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.

"10. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird."

11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 11 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. entgegen § 28.29 Nummer 1 Buchstabe b eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird."

12. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. entgegen § 28.19 Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Nummer 4, eine dort genannte Regel nicht beachtet."

13. In § 31 Nummer 1 werden die Wörter "Buchstabe c das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln," durch die Wörter "Buchstabe d ein dort genanntes Verbot" ersetzt.

14. In § 32 Nummer 1 werden die Wörter " § 21.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 oder 3 Halbsatz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden," durch die Wörter " § 11.29 Nummer 2 Buchstabe c, § 12.29 Nummer 2 Buchstabe c oder § 21.29 Nummer 2 Buchstabe d eine dort genannte Regelung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird," ersetzt.

15. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren," durch die Wörter "ein dort genanntes Verbot" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass das jeweilige Verbot" durch die Wörter "ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses" ersetzt.

c) In Nummer 11 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

d) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

e) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

"13. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe c ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird."

16. In § 35 Nummer 1 werden die Wörter "die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1" durch die Wörter "eine dort genannte Verkehrsbeschränkung" ersetzt.

17. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 28.02" durch die Angabe " § 29.02" ersetzt.

bb) In den Nummern 3 bis 7 wird jeweils die Angabe " § 28.03" durch die Angabe " § 29.03" ersetzt.

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. entgegen § 28.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt, obwohl die in § 28.03 Nummer 2 genannten Festlegungen nicht erfolgt sind."8. entgegen § 29.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 28.04" durch die Angabe " § 29.04" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100; 2024 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach den Angaben zu Kapitel 27 werden folgende Angaben zu Kapitel 28 eingefügt:

"Kapitel 28
Donau

§ 28.01 Anwendungsbereich

§ 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 28.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 28.04 Fahrgeschwindigkeit

§ 28.05 Bergfahrt

§ 28.06 Begegnen

§ 28.07 Überholen

§ 28.08 Wenden

§ 28.09 Ankern

§ 28.10 Stillliegen

§ 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 28.12 Schifffahrt bei Eis

§ 28.13 Nachtschifffahrt

§ 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 28.15 Meldepflicht

§ 28.16 Höhe der Brücken und Freileitungen

§ 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 28.20 Segeln

§ 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 28.22 Regelungen über den Verkehr

§ 28.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

§ 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 28.28 Benutzung der Wasserstraße

§ 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

§ 28.30 Übergangsbestimmungen".

b) Die bisherigen Angaben zu Kapitel 28 werden die Angaben zu Kapitel 29 und die bisherigen Angaben zu den §§ 28.01 bis 28.05 werden die Angaben zu den §§ 29.01 bis 29.05.

2. § 1.01 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 eingefügt:

"18. "Kabinenschiff"
ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;".

b) Die bisherigen Nummern 18 bis 60 werden die Nummern 19 bis 61.

3. In § 3.08 wird die Nummer 3 durch folgende Nummern 3 bis 5 ersetzt:

altneu
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16."3. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Lichter nach Nummer 1 und 2 auch dann führen, wenn ihm bei Nacht vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.

4. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.

5. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16."

4. § 3.09 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voranfährt; der Vorspann muss die Lichter ebenfalls führen."Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter führen, die das geschleppte Fahrzeug führen muss."

bb) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann voran fährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen."Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen."

b) In Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter "dieses muss nach hinten und kann nach den Seiten durch eine Mattglasscheibe abgeblendet werden;" gestrichen.

5. In § 3.11 wird die Nummer 2 durch folgende Nummern 2 bis 4 ersetzt:

altneu
2. Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3."2. Die gekuppelten Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 auch dann führen, wenn ihnen vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.

3. Jedes gekuppelte Fahrzeug muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.

4. Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für ein Kleinfahrzeug nach Satz 1 gilt § 3.13 Nummer 2 und 3."

6. In § 3.24 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort "Döpper" die Wörter "oder gelbe Flaggen" eingefügt.

7. § 3.34 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und mit § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, § 3.12 Nummer 1, § 3.15 Satz 1, § 3.17, § 3.18 Nummer 1 Satz 1 und § 3.19 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird."2. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3, und Nummer 4 und mit § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 3.12 Nummer 1, § 3.15 Satz 1, § 3.17, § 3.18 Nummer 1 Satz 1 und § 3.19 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird."

8. § 4.06 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

"Wenn eine Zielverfolgung gleichzeitig mit Radar und AIS erfolgt, ist die Radarinformation der Navigation als die maßgebende Information zu Grunde zu legen."

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Anforderungen benutzt wird."3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 und 4, genannten Anforderungen genutzt wird."

9. § 6.17 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Fahrzeuge dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren. Kleinfahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet."1. Fahrzeuge dürfen nur auf gleicher Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet."

10. § 6.26 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke verlangt, "zwei lange Töne" geben."Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke verlangt, "zwei lange Töne" geben oder dies der Brückenaufsicht über Funk mitteilen."

11. § 9.04 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) die Anlegestelle bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist."c) die Anlegestelle bei Dunkelheit von Land oder vom Fahrgastschiff aus ausreichend beleuchtet ist."

12. § 11.02 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40
(unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)
Fahrzeug/Verband
67,008,20
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)
a) Fahrzeug135,0014,00
b) Verband190,0014,00
1.3km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)
a) Fahrzeug135,0012,20
b) Verband190,0012,20
1.4km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)
a) Fahrzeug135,0011,45
b) Verband190,0011,45
1.5km 84,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)
Fahrzeug/Verband90,0011,45
- die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung - bei einem Verband an der Spitze des Verbandes - und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist -
1.6km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)
Fahrzeug/Verband90,0011,45
- die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung - bei einem Verband an der Spitze des Verbandes - und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist

2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

3. Die Fahrrinnentiefe

  1. entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
  2. beträgt
    aa) von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
    bb) von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.

4. Die Fahrrinnenbreite beträgt

a) von der Mainmündung bis Hafen Aschaffenburg50,00 m,
b) vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt40,00 m,
c) von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals36,00 m.
" § 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
1.Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLänge mBreite m
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)
Fahrzeug/Verband67,008,20
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 (Mainmündung) bis km 1,12
a) Fahrzeug135,0025,00
b) Verband190,0025,00
1.3km 1,12 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)
a) Fahrzeug135,0014,20
b) Verband190,0014,20
1.4km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)
a) Fahrzeug135,0012,20
b) Verband190,0012,20
1.5km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)
a) Fahrzeug135,0011,45
b) Verband190,0011,45
1.6km 84,00 bis km 387,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)
a) Fahrzeug/Verband90,0011,45
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1.6 darf die zulässige Länge bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung - bei einem Verband an der Spitze des Verbandes - und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet sind. Die aktive Bugsteuereinrichtung nach Satz 2 muss bei einem Fahrzeug und einem Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m mindestens 27 kN Pfahlzugkraft leisten und bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m mindestens 36 kN Pfahlzugkraft leisten. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
2.Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.Die Fahrrinnentiefe
a) entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der
angrenzenden Rheinstrecke,
b) beträgtFahrrinnentiefe der
aa) von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens2,90 m,
bb) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach2,50 m,
cc) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals2,90 m.
4.Die Fahrrinnenbreite beträgt
a) von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg50,00 m,
b) vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt40,00 m,
c) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach36,00 m,
d) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals40,00 m.

13. § 11.03 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs."

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

14. § 11.19 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

1. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.

2. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen, von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach, von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.

3. An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere und eine nach oberstrom liegende kleinere Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:

  1. zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern: Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
  2. zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht: Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.

Wird die ganze Schleusenkammer für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.

" § 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
  1. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
  2. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen
    1. von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen benutzen,
    2. von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach benutzen und
    3. von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
  3. An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere nach unterstrom liegende und eine kleinere nach oberstrom liegende Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
    1. zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern: Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
    2. zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht: Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.

Werden beide Teilkammern für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt."

15. § 11.22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

" § 11.22 Regelungen über den Verkehr

Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in der Fahrt auf dem Main oberhalb des Hafens Aschaffenburg Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern."

16. § 11.29 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe " § 11.02 Nummer 1" durch die Wörter " § 11.02 Nummer 1 Satz 1" ersetzt.

bbb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

altneu
bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 und 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,"bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,"

bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und"aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und".

cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,".

dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstabe d und e.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 11.02 Nummer 1" durch die Wörter " § 11.02 Nummer 1 Satz 1" ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 und 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.."b) die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist."

17. § 12.02 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal jeweils eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Die Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung - bei einem Verband an der Spitze des Verbandes - und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist."1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung - bei einem Verband an der Spitze des Verbandes - und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist."

b) In Nummer 2 wird die Angabe "2,70 m" durch die Angabe "2,90 m" ersetzt.

18. § 12.03 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs."

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

19. § 12.22 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

" § 12.22 Regelungen über den Verkehr

Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern."

20. § 12.29 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,"aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zulässige Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,"

bbb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:

altneu
bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und"bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und,"

bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1,"aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,"

cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) die Regelung über den Verkehr nach § 12.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,".

dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils
  1. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet, und
  2. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 12.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
"3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
  1. das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet und
  2. auf dem Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist."

21. Nach Kapitel 27 wird folgendes Kapitel 28 eingefügt:

"Kapitel 28 Donau

§ 28.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Donau zwischen Kelheim (Donaukm 2414,72) und Jochenstein (Donaukm 2201,75).

§ 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.Ein Fahrzeug darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge mBreite m
1.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)55,0011,45
1.2km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)135,0011,45
1.3km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)135,0022,90
2.Ein Schubverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge mBreite m
2.1Bergfahrt
2.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)190,0022,90
2.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2330,20
(Oberwasser Schleuse Straubing)
135,00
190,00
22,90
11,45.
Ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 135,00 m und einer Breite von mehr als 11,45 m und nicht mehr als 22,90 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Hofkirchen mindestens 350 cm beträgt.
2.1.3km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)190,0022,90
2.1.4.1km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung in den Main-Donau-Kanal)/ Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)190,0011,45
2.1.4.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)135,0022,90
2.1.5km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) bis km 2414,72 (Kelheim)55,0011,45
2.2Talfahrt
2.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)55,0011,45
2.2.2km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)190,0011,45
2.2.3km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)/Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)135,0022,90
2.2.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)190,0022,90
2.2.5.1km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)135,0022,90
2.2.5.2km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing)190,0011,45
2.2.6km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)/km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)135,0022,90
2.2.7km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)190,0022,90
3.Gekuppelte Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge mBreite m
3.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal)55,0011,45
3.2.1km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)135,0011,45
3.2.2Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)135,0022,90
3.3km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)135,0034,35
3.4km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)135,0022,90
3.5km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)135,0034,35.
4.In den Schleusen dürfen folgende Abmessungen eines Fahrzeugs oder Verbandes nicht überschritten werden:
a) Ein Fahrzeug oder Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
SchleuseLänge
m
Breite
m
aa) Bad Abbach und Regensburg
a) Fahrzeug135,0011,45
b) Verband190,0011,45
bb) Geisling und Straubing
a) Fahrzeug135,0011,45
b) Verband190,0022,90
cc) Kachlet und Jochenstein
a) Fahrzeug135,0022,90
b) Verband190,0022,90
b) In den Schleusenkammern der Schleusen Geisling und Straubing sowie in den Schleusenkammern der Schleusengruppen Kachlet und Jochenstein darf die Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge oder Verbände zusammen 22,90 m nicht überschreiten.
5.Die Fahrrinnentiefe beträgt auf den nachfolgenden Streckenabschnitten bei den aufgeführten Wasserständen des jeweiligen Pegels:
StreckenabschnittWasserstand am Pegel in cmBreite m Fahrrinnentiefe in m

5.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)250
am Pegel Kelheim
1,20
5.25.2.1km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2379,70 (Schleuse Regensburg)170
am Pegel Oberndorf
2,90
5.2.2
km 2379,70 (Schleuse Regensburg) bis
km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling
292
am Pegel Schwabelweis
5.2.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling bis
km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)
310
am Pegel Pfatter
5.3km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand)290
am Pegel Pfelling
5.45.4.1km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand) bis km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf)290
am Pegel Pfelling
2,65
5.4.2km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf) bis km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf)210
am Pegel Deggendorf
2,00

5.4.3km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf) bis km 2249,90 (Vilshofen)207
am Pegel Hofkirchen
5.55.5.1km 2249,90 (Vilshofen) bis km 2230,60 (Schleuse Kachlet)207
am Pegel Hofkirchen
2,70
5.5.2km 2230,60 (Schleuse Kachlet) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)415
am Pegel Passau-Donau
5.6km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2201,75 (Jochenstein)415
am Pegel Passau-Donau
2,80

§ 28.03 Zusammenstellung der Verbände

1. Ein Schleppverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:

Streckenabschnitt

Anzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten Fahrzeuge

Anzahl der im Anhang geschleppten Reihen von Fahrzeugen

Breite
m

1.1Bergfahrt

1.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

1

4

22,90

1.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)

-
1
-

5
1
2

11,45
22,90
22,90

1.1.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

-

4

22,90

1.1.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)

1

2

11,45

1.1.5km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2414,72 (Kelheim)

-

1

11,45

1.2Talfahrt

1.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

-

1

11,45

1.2.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing)

1
1

1
2

30,00
22,90

1.2.3km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)

1

1

30,00

1.2.4km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2230,30 (Unterwasser Schleuse Kachlet)

1

2

22,90

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes Fahrzeug schleppt, schiebt oder gekuppelt mitführt, darf dieses beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass es sich in Sicherheit befindet.

§ 28.04 Fahrgeschwindigkeit

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.06 Begegnen

  1. Für das Begegnen auf den Strecken
    1. zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Straubing (km 2330,50),
    2. zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50) und
    3. zwischen der Liegestelle Schildorf (km 2220,00) und Grünau (2205,56) gelten die Regeln der Nummern 2 und 3.
  2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
  3. Der Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er
    1. zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einer Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke am rechten Ufer fährt,
    2. von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke abfährt oder
    3. aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen ausfahren will.

Satz 1 gilt nur, wenn sich der Bergfahrer zuvor vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

  1. Das Begegnen eines Fahrzeugs oder Verbandes mit einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Gesamtbreite von mehr als 11,45 m ist zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Regensburg (km 2379,20) und der Lazarettspitze (km 2377,80) verboten. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes nach Satz 1 hat sich vor der Einfahrt in den in Satz 1 genannten Bereich über Funk (Kanal 10) zu melden. § 6.07 ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 28.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.10 Stillliegen

An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen:

  1. Ein Fahrzeug, das bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, darf nur stillliegen, wenn es auf Schleusung wartet.
  2. Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört.
  3. Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten.
  4. Ein Kleinfahrzeug darf nicht stillliegen.

§ 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:

PegelWasserstand
in cm
Abschnitt
Oberndorf480Kelheim bis Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis520Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
Pfatter600Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing
Pfelling620Straubing bis Deggendorf
Hofkirchen480Deggendorf bis Schalding
Passau-Donau780Schalding bis Jochenstein.

2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

§ 28.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.

§ 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten (keine besonderen Vorschriften)

§ 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Ein Verband muss seine mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schleusung erforderlich ist. Ein talfahrender Verband darf nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; er darf hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Ein bergfahrender Verband darf nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.

§ 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

  1. Abweichend von § 6.28 Nummer 1 Satz 1 gehören im Falle der Schleusen Kachlet und Jochenstein neben der Schleuse jeweils die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen zum Schleusenbereich.
  2. In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.29 Nummer 1 Satz 1 jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust.
  3. In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird jeweils das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu den in § 6.28a Nummer 2 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen geregelt. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen hierzu die folgenden Regeln beachten:
    1. Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal):
      Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
      aa) linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:
      rechte Schleuse benutzen;
      bb) rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:
      linke Schleuse benutzen;
      cc) festes Licht links und rechts:
      bis zur Einweisung warten;
      dd) Gleichtaktlicht links und rechts:
      beide Schleusen benutzbar.
    2. Bergfahrt (Vorsignal):
      Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat:
      aa) ein festes Licht:
      bis zur Einweisung warten,
      bb) ein Gleichtaktlicht:
      Einfahrt in die Schleuse frei.
  4. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 müssen der Schiffsführer und die nach 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person eines Kleinfahrzeugs nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 2 Satz 1 bis 5 beachten.

§ 28.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.22 Regelungen über den Verkehr

  1. Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
  2. Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln:
    1. Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
    2. Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

§ 28.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für

  1. ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;
  2. Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

§ 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten.

§ 28.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

  1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über
    1. das Verhalten beim Begegnen nach § 28.06 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1, dieser in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 Satz 1 und 3 und
    2. die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 28.11 Nummer 1 Satz 1 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  2. Der Schiffsführer hat
    1. sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 4 nicht überschreitet und
    2. die Vorschriften über
      aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 28.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,
      bb) das Stillliegen nach § 28.10 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 5 und
      cc) die Umgruppierung und Zusammenstellung eines Verbandes bei der Schleusung nach § 28.18 Satz 1, 2 Halbsatz 1 und Satz 3
      einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
    3. das in § 28.25 Satz 1 angeordnete Verbot, die Altwässer zu befahren, und das in § 28.27 angeordnete Verbot, die bezeichneten Fischruhezonen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese Verbote beachtet werden.
  3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 Buchstabe a und b nicht überschreitet.

§ 28.30 Übergangsbestimmungen

Unbeschadet des § 1.01 Nummer 30 und 31, § 3.02 Nummer 2 und § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a dürfen Lichter, Signalleuchten und Radargeräte, die den Anforderungen der vor dem 1. September 2024 von der Donaukommission für die Donau beschlossenen Empfehlungen jeweils entsprechen, bis zu deren Ersatz weiterverwendet werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 2.04 für die an den Fahrzeugen angebrachten Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger entsprechend."

22. Das bisherige Kapitel 28 wird Kapitel 29 und die bisherigen §§ 28.01 bis 28.05 werden die §§ 29.01 bis 29.05.

Artikel 3
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung

Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 19

19. Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV),

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 20 bis 31 werden die Nummern 19 bis 30.

c) Die bisherige Nummer 31a wird die Nummer 31.

2. Abschnitt 2 der Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Tabellenabschnitt 2 werden in Nummer 2138 in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Wörter " § 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur DonauSchPV" gestrichen.

b) Der Tabellenabschnitt 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 501 werden in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben wie folgt gefasst:

altneu
§ 1.06 Nummer 2 BinSchStrO
§ 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV
§ 8.01 MoselSchPV
§ 9.05 DonauSchPV
" § 1.06 Nummer 2, § 28.02 Nummer 5 BinSchStrO
§ 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV
§ 8.01 MoselSchPV".

bb) In Nummer 502 werden in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Wörter " § 1.21 Nummer 2 Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung" gestrichen.

cc) In Nummer 503 werden in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Wörter " § 1.23 Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung" gestrichen.

dd) In Nummer 5051 werden in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Wörter " § 8.10 Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung" gestrichen.

ee) In Nummer 5053 werden in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Wörter " § 3.27 Nummer 3, § 3.41 Nummer 5 Donauschifffahrtspolizeiverordnung" gestrichen.

ff) In Nummer 5054 wird in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angabe " § 8.14 Donauschifffahrtspolizeiverordnung" gestrichen.

gg) In Nummer 506 werden in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Wörter " § 1.21 Nummer 2 Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung" gestrichen.

hh) In Nummer 507 werden in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Wörter " § 3.48 Nummer 2 Buchstabe b Donauschifffahrtspolizeiverordnung" gestrichen.

ii) In Nummer 509 werden in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Wörter " § 6.29 Satz 1 Buchstabe b Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung" gestrichen.

jj) In Nummer 5111 werden in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Wörter " § 7.07 Nummer 3 Donauschifffahrtspolizeiverordnung" gestrichen.

kk) In Nummer 5112 werden in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben wie folgt gefasst:

altneu
§ 8.04, § 10.14, § 11.03 Nummer 2, § 12.03, § 13.03 Nummer 2, § 14.03 Nummer 1, § 16.03, § 18.03, § 19.03, § 20.14, § 21.03, § 22.03, § 23.03, § 24.03, § 25.03, BinSchStrO
§ 8.03 RheinSchPV
§ 8.04 MoselSchPV
§ 8.04, § 10.14, § 11.03 Nummer 3, § 12.03 Nummer 3, § 13.03 Nummer 2,  § 14.03 Nummer 1, § 16.03 Satz 1, § 18.03 Nummer 2, § 19.03 Nummer 2,  § 20.14 Satz 2, § 21.03 Nummer 4, § 22.03 Nummer 3, § 23.03 Nummer 4, § 24.03 Nummer 3, § 25.03 Nummer 3, § 28.03 Nummer 1 Satz 2 BinSchStrO § 8.03 Nummer 3 RheinSchPV § 8.04 Satz 2 MoselSchPV".

ll) In Nummer 5113 werden in der Spalte "Abgekürzte Rechtsgrundlage" die Angaben wie folgt gefasst:

altneu
§ 10.11 Nummer 3, § 11.11 Nummer 3, § 12.11 Nummer 3, § 13.11 Nummer 1, § 16.11 Nummer 3, § 17.11 Nummer 3 und § 20.11 Nummer 3 BinSchStrO
§ 10.01 Nummer 5 RheinSchPV
§ 10.02 Nummer 1 MoselSchPV
" § 10.11 Nummer 3, § 11.11 Nummer 6, § 12.11 Nummer 3, § 13.11 Nummer 1 Satz 2, § 16.11 Nummer 3,
§ 20.11 Nummer 3, § 28.11 Nummer 2 BinSchStrO
§ 10.01 Nummer 5 Satz 2 RheinSchPV
§ 10.02 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 MoselSchPV".

Artikel 4
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

§ 2 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe b

b) Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 175 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.

Artikel 5
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung

Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 175 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
"1. einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars gefahren werden darf;"

2. § 91 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschiffspolizeiverordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßenordnung verstoßen hat."Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung , insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstoßen hat."

Artikel 6
Änderung der Wassermotorräder-Verordnung

§ 1 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe c wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

2. Buchstabe d

d) Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung, in ihrer jeweils geltenden Fassung,

wird aufgehoben.

Artikel 7
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Mit Ablauf des 31. August 2024 werden aufgehoben:

  1. Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist,
  2. die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 118) geändert worden ist,
  3. die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 118) geändert worden ist.

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

_____
EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID: 241858


ENDE