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Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4 | Anhang IV (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 4 und 9) |
Teil I
Wasserstraßen der Zone 3
Kapitel 1
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3
§ 1.01 Allgemeines
Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
§ 1.02 Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
§ 1.03 Geschwindigkeit
1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.
Kapitel 2
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 2.01 Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.
§ 2.02 2-Abteilungsstatus
(ohne Inhalt)
Teil II
Wasserstraßen der Zone 4
Kapitel 3
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4
§ 3.01 Allgemeines
Auf Wasserstraßen der Zone 4 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
§ 3.02 Sicherheitsabstand
Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,
verringert werden.
§ 3.03 Freibord
Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird.
§ 3.04 Ankerausrüstung
Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.
§ 3.05 Geschwindigkeit
1. Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2. Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.
Kapitel 4
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 4.01 Allgemeines
Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03 nicht.
§ 4.02 Rettungsmittel
Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.
§ 4.03 2-Abteilungsstatus
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten.
§ 4.04 Zweites unabhängiges Antriebssystem
Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.
Kapitel 5
Übergangsbestimmungen
§ 5.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.
2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.
§ 5.02 Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
Im Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 5.01 Nummer 1 ist das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als Nachweis vorzulegen und einzuziehen.
2. In der Tabelle bedeuten - "N.E.U.":
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
- "Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe":
Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis für Binnenschiffe erfüllt sein.
§ | Inhalt | Frist oder Bemerkungen |
1.02 | Ankerausrüstung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 |
1.03 | Geschwindigkeit | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 |
3.02 | Sicherheitsabstand | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 |
3.03 | Freibord | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 |
3.04 | Ankerausrüstung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 |
3.05 | Geschwindigkeit | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049 |
Nationale Muster | Anhang V 21 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und § 9 Absatz 1) |
Muster 1 Muster des Antrags auf Untersuchung
Muster 2 Muster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe
Muster 3 Muster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe
Muster 4 Muster des vorläufigen Fährzeugnisses
Muster 5 Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren
Muster 6 Muster des Abnahmeprotokolls für Fahrgastboote
(aufgehoben dient nur zur Information) | Anhang VI 21 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und § 8 Absatz 3) |
Kapitel 1
Allgemeines§ 1.01 Allgemeines
Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2 eingetragen. Die Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. Sie müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen gelten und an Bord mitgeführt werden.
Kapitel 2
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein§ 2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, dem Ausrüstungsstandard
genügen.
Kapitel 3
Besatzungsvorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4§ 3.01 Allgemeines
1. Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.14 und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 ES-TRIN oder Anhang V Muster 3 oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2 eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer, Ausrüster oder der Bevollmächtigte kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:
- Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.
- Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverordnung.
2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 3.09, 3.10 und § 3.15 entsprechend. Für Fahrgastboote gilt § 3.11 entsprechend.
3. Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.15 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.
Abweichend von § 3.05 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
- dürfen Inhaber eines vor dem 1. Januar 1998 erteilten und bis zu diesem Datum geltenden Musters entsprechenden Schifferdienstbuches dieses weiterverwenden,
- kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Schifferdienstbücher für Inhaber aus anderen Staaten auf ausländischen Fahrzeugen anerkennen, wenn sie für die jeweilige Funktion eine gleichwertige Qualifikation bescheinigen; dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt dies im Verkehrsblatt bekannt.
4. Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.
5. Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, beim Betrieb des Wasserfahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.
6. Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter zehn Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Besatzung sein.
7. Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen.
§ 3.02 Mitglieder der Besatzung, Befähigung
1. Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer.
2. Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:
- beim Decksmann
ein Mindestalter von 16 Jahren;- beim Schiffsjungen
ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule;- beim Matrosen
aa) ein Mindestalter von 17 Jahren und
aaa) ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b oder
bbb) eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder
bb) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in der Binnenschifffahrt; Fahrzeiten nach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die vorgeschriebene Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;- beim Matrosen-Motorwart
aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in oder
bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 2 oder
cc) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff mit Maschinenantrieb und Grundkenntnissen in der Motorenkunde;- beim Bootsmann
aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder
bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr;- beim Steuermann
aa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder
bb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart oder Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;- beim Schiffsführer das nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Patent;
- beim Maschinisten ein Mindestalter von 18 Jahren und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse;
- beim Fährjungen ein Mindestalter von 15 Jahren;
- beim Fährgehilfen
ein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst oder als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem See- oder Binnenschiff;- beim Fährführer die nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Fahrerlaubnis.
3. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit der Qualifikation des Leichtmatrosen nach § 3.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.
4. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.
§ 3.03 Betriebsformen
1. Die Untersuchungskommission setzt die Besatzung entsprechend der Betriebsform fest.
2. Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
- Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,
- Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,
- Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,
- Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden, jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.
Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Wasserfahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs zu führen, die mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.
§ 3.04 Dienst- und Ruhezeiten
1. Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt mehr als 16 aufeinanderfolgende Stunden Dienst tun.
2. Vorbehaltlich der Sondervorschriften der Nummern 4 und 6 müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Hat ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder Löschen geleistet, so verkürzt sich seine Dienstzeit während der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muss. In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Vorschrift des Satzes 1, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen.
3. Auf jedem Wasserfahrzeug, ausgenommen auf einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät, hat der Schiffsführer ein Fahrtenbuch zu führen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:
- die Betriebsform,
- die Besatzung und
- für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.
Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:
- Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen Beendigung der Fahrt,
- für jedes Besatzungsmitglied die in Nummer 2 Satz 2 und 3 genannten Arbeitszeiten,
- Änderungen während der Fahrt.
Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten nummeriert sind, muss mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden. Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
4. Bei den Betriebsformen B, C und D nach § 3.03 Nummer 2 gelten die Voraussetzungen der Nummer 2 Satz 1 als erfüllt, wenn die nach den §§ 3.05 bis 3.12 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der Dienstzeit während der Fahrt nach Nummer 3 nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglieder erforderlich. Arbeitszeiten nach Nummer 2 Satz 2 und 3 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.
5. In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Nummer 2 Satz 1 zwischen 20:00 und 6:00 Uhr liegen. In der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr einschließen. In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 23:00 und 3:00 Uhr einschließen.
6. Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art bleiben unberührt. Hierzu zählen insbesondere tarifvertragliche Beschränkungen der Fahrzeit, die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung.
§ 3.05 Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine
1. Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fähre,
- die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
- mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
- mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
- mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
- mit über 1.000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
Stufe Tragfähigkeit Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2A B C D 1 von 15 bis 250 t Schiffsführer 1
2
2
2
Matrosen -
-
1
1
Schiffsjungen 1
1
-
-
2 über 250 bis 500 t Schiffsführer 1
2
2
2
Matrosen -
-
1
1
Schiffsjungen 1
1
-
-
3 über 500 bis 750 t Schiffsführer 1
2
2
2
Matrosen 1
1
1
1
Schiffsjungen -
-
-
-
4 über 750 bis 1400 t Schiffsführer 1
2
2
2
Matrosen 1
1
2
2
Schiffsjungen 1
1
-
1
5 über 1400 t Schiffsführer 1
2
2
2
Matrosen 2
2
2
3
Schiffsjungen -
-
1
-
2. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.
3. In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
4. In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehrabschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.
5. Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe km 607,50) mit ihren Nebenflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleichter, bis 330 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem Schiffsführer besetzt zu sein.
6. Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:
- Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
- für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;
- längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.
Auf Antrag wird gestattet, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer besetzt sind.
7. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer besetzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.
§ 3.06 Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe
1. Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff
- die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
- Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
- mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
- die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
- zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,- die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
- die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
- mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
- mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
- der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,
- der Stufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,
so beträgt die Besatzung:
Stufe Tragfähigkeit Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2A B C D 1 von 15 bis 500 t Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen - - 1 1 Schiffsjungen 1 1 - - 2 über 500 bis 750 t Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen 1 1 2 3 Schiffsjungen - - - - 3 über 750 bis 1000 t Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen 1 1 2 3 Schiffsjungen 1 1 - - 4 Über 1000 bis 1350 t Schiffsführer 1 2 2 2 Steuermann - - - - Matrosen 1 1 2 3 Schiffsjungen 1 1 1 - 5 über 1350 t Schiffsführer 1 2 2 2 Steuermann 1 1 1 1 Matrosen 1 1 2 2 Schiffsjungen - - - 1 2. Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
3. Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 589 kW (800 PS) ist ein Matrose durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.
4. Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung bis 589 kW (800 PS) muss ein Besatzungsmitglied mit der Bedienung und Überwachung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedienen können, dass es ihn anzulassen und abzustellen vermag.
5. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.
6. Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
7. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen
- bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen,
- bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.
Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.
8. Für die Fahrt auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag zulassen, dass auf einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt, wenn in der Betriebsform A
- der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die Mehrverantwortung zu tragen und
- das Schiff
aa) nur bei Tag fährt,
bb) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter befördert und
cc) nur im Nahverkehr eingesetzt ist; als Nahverkehr gilt auf der Unterelbe der Verkehr vom Hamburger Hafen abwärts bis zur Linie Freiburg-Störmündung.§ 3.07 Besatzung der Schleppboote
1. Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,
- die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
- zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,- die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
- die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind,
- die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können, so beträgt die Besatzung:
Stufe Maschinenleistung Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2A B C D 1 bis 147,2 kW (200 PS) Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen 1 1 - 1 Schiffsjungen - - - - Maschinisten - - - - Matrosen-Motorwart - - 1 1 2 über 147,2 kW (200 PS)
bis 294,4 kW (400 PS)Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen - - - 1 Schiffsjungen - - 1 - Maschinisten - - - - Matrosen-Motorwart 1 1 1 1 3 über 294,4 kW (400 PS)
bis 441,6 kW (600 PS)Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen 1 1 2 2 Schiffsjungen - - 1 1 Maschinisten - - 1 1 Matrosen-Motorwart 1 1 - - 4 über 441,6 kW (600 PS) Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen 2 2 2 2 Schiffsjungen - - - - Maschinisten 1 1 1 1 Matrosen-Motorwart - - 1 1 Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart.
2. Wenn auf einem Bugsierschleppboot
- die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
- die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
- alle Geräte nach Buchstabe b durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
- die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und
- die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Matrosen-Motorwart. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen; anstelle des Matrosen-Motorwarts muss in diesem Fall ein Maschinist an Bord sein.
§ 3.08 Besatzung der Fahrgastschiffe
1. Wenn auf einem Fahrgastschiff
- die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
- Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
- der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,
- die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
- zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,- die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
- die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
- die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
- die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge motorisiert ist,
- Ankerwinden vorhanden sind, so beträgt die Besatzung:
Stufe Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2A B C D 1 bis 75 Personen Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen 1 1 1 2 Schiffsjungen - - 1 - Maschinisten - - - - Matrosen-Motorwart - - - - 2 von 76 bis 300 Personen Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen - - - 1 Schiffsjungen - - 1 - Maschinisten - - - - Matrosen-Motorwart 1 1 1 1 3 von 301 bis 400 Personen Schiffsführer 1 2 2 2 Matrosen - - 1 2 Schiffsjungen 1 1 - - Maschinisten - - - 1 Matrosen-Motorwart 1 1 1 - 4 von 401 bis 700 Personen Schiffsführer 1 2 2 2 Steuermann 1 1 1 1 Matrosen 1 1 1 1 Schiffsjungen - - - - Maschinisten - - - 1 Matrosen-Motorwart - - 1 - 5 von 701 bis 1100 Personen Schiffsführer 1 2 2 2 Steuermann 1 1 1 1 Matrosen 1 1 1 1 Schiffsjungen 1 1 - - Maschinisten - - - 1 Matrosen-Motorwart - - 1 1 6 von 1101 bis 1600 Personen Schiffsführer 1 2 2 2 Steuermann 1 1 1 1 Matrosen 2 2 2 2 Schiffsjungen - - - - Maschinisten - - - 1 Matrosen-Motorwart - - 1 1 7 über 1.600 Personen Schiffsführer 1 2 2 2 Steuermann 1 1 1 1 Matrosen 3 3 3 3 Schiffsjungen - - - - Maschinisten - - - 1 Matrosen-Motorwart - - 1 2 2. Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.
3. Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen.
4. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
5. Auf der Lahn wird bei einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis zu 250 Personen die Besatzung um einen Matrosen vermindert, wenn
- nicht mehr als 20 Fahrgäste an Bord sind,
- der Wasserstand am Pegel Kalkofen 200 cm nicht übersteigt und
- eine Schleuse nicht durchfahren wird; sind Fahrgäste nicht an Bord, so dürfen auch Schleusen durchfahren werden.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vermerkt die für diesen Fall zulässige Besatzungsverminderung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung.
§ 3.09 Mindestbesatzung auf Personenfähren
1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
Stufe Zulässige Anzahl der Fahrgäste Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder 1 bis 35 Personen Fährführer 1 2 36 - 250 Personen Fährführer 1 Fährjunge 1 3 251 - 600 Personen Fährführer 1 Fährgehilfe 1 4 601 - 1000 Personen Fährführer 1 Fährgehilfe 1 Fährjunge 1 5 über 1000 Personen Fährführer 1 Fährgehilfe 2 Fährjunge 1 2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
- die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
- die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
- sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.
4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.
§ 3.10 Mindestbesatzung von Wagenfähren
1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:
Stufe Tragfähigkeit, Fahrgäste Besatzung Anzahl der Besatzungsmitglieder 1 bis 45 t
bis 250 PersonenFährführer 1 Fährjunge 1 2 bis 135 t
bis 250 PersonenFährführer 1 Fährjunge 1 3 bis 270 t
251 - 600 PersonenFährführer 1 Fährgehilfe 1 4 mehr als 270 t
601 - 1000 PersonenFährführer 1 Fährgehilfe 1 Fährjunge 1 5 mehr als 270 t
über 1000 PersonenFährführer 1 Fährgehilfe 2 Fährjunge 1 Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.
2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.
3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn
- die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
- die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
- sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
5. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.
§ 3.11 Mindestbesatzung von Fahrgastbooten
1. Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann im Sinne des Anhangs VI § 3.02 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a zu besetzen.
2. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 (außer Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn
- das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
- der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
- der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,
- die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
- die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
- das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.
Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Buchstabe a bis f in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
3. Nummer 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die gebaut und eingerichtet sind, um auch durch Segel fortbewegt zu werden.
§ 3.12 Sonstige Wasserfahrzeuge
Die Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.11 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung fest.
§ 3.13 Abweichungen
1. Bei einem Schiff ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Schiffsjungen, in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken; gehört in der Betriebsform A bereits ein Schiffsjunge zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.
2. Bei allen Schiffen kann die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Schiffes anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 3.05 bis 3.11 nicht unter allen Umständen zu seinem sicheren Betrieb ausreicht.
3. Bei einem Schleppboot, das nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine andere Besatzung festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder zulassen. Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen und verwendet werden.
§ 3.14 Ausnahmebewilligung
1. Die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Wasserfahrzeugs auf Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person, die nicht der Schiffsführer sein darf, herabsetzen, wenn es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und wenn auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.
2. Auf einem Schiff, dessen Besatzung größer ist als ein Schiffsführer und ein Matrose, kann die Besatzung um einen Schiffsjungen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.
§ 3.15 Zusätzliche Bestimmungen
1. Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr Personen, kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fahrt in den Betriebsformen B, C und D. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören. Zwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-Motorwart angehört.
2. Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrgastschiffe und Fähren bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Wasserfahrzeug neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist.
- gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest - Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord | Anlage 1 |
A. Anforderungen an den Fahrtenschreiber
1. Ermittlung der Fahrzeit des Schiffes
Zur Ermittlung der Fahrt nach dem Kriterium Ja/Nein ist die Schraubendrehung an einer geeigneten Stelle abzunehmen. Bei anderen als Propellerantrieben ist die Fortbewegung gleichwertig an einer geeigneten Stelle abzunehmen. Bei zwei oder mehr Schraubenwellen muss sichergestellt sein, dass auch bei Drehung nur einer Welle registriert wird.
2. Identifizierung des Schiffes
Die einheitliche europäische Schiffsnummer oder die amtliche Schiffsnummer muss unauslöschbar auf dem Datenträger aufgezeichnet und aus diesem ersichtlich sein.
3. Registrierung auf dem Datenträger
Die jeweilige Betriebsform des Schiffes, Datum und Uhrzeit des Betriebs und der Betriebsunterbrechung des Fahrtenschreibers, Einlage und Entnahme des Datenträgers sowie andere Manipulationen am Gerät müssen fälschungssicher auf dem Datenträger registriert und aus diesem ersichtlich sein. Uhrzeit, Einlage und Entnahme des Datenträgers bzw. Öffnen und Schließen des Gerätes sowie die Unterbrechung dessen Energieversorgung müssen vom Fahrtenschreiber automatisch registriert werden.
4. Dauer der Registrierung pro Tag
Die Schraubendrehung zwischen 0:00 und 24:00 Uhr eines jeden Tages, das Datum sowie der jeweilige Beginn und das jeweilige Ende der Drehung müssen lückenlos registriert werden.
5. Ablesung der Registrierung
Die Registrierung muss eindeutig, leicht leserlich und klar verständlich sein. Die Ablesung der Registrierung muss jederzeit ohne besondere Hilfsmittel möglich sein.
6. Aufzeichnung der Registrierung
Die Registrierungen müssen jederzeit in leicht überblickbarer Form als Aufzeichnung verfügbar gemacht werden können.
7. Sicherheit der Registrierung
Die Schraubendrehung muss fälschungssicher registriert werden.
8. Genauigkeit der Registrierung
Die Schraubendrehung muss zeitlich genau registriert werden. Das Ablesen der Registrierung muss mit einer Genauigkeit von 5 Minuten möglich sein.
9. Betriebsspannungen
Schwankungen der Betriebsspannung bis ± 10 % des Nennwertes dürfen sich auf das einwandfreie Arbeiten des Gerätes nicht auswirken. Die Anlage muss außerdem eine Erhöhung der Speisespannung um 25 % über dem Nennwert mindestens 5 Minuten lang ohne Beeinträchtigung ihrer Betriebsfähigkeit vertragen können.
10. Betriebsbedingungen
Die Geräte oder Geräteteile müssen bei den nachstehend angegebenen Bedingungen einwandfrei arbeiten:
- Umgebungstemperatur: | 0 °C bis + 40 °C |
- Feuchtigkeit: | bis 85 % relative Luftfeuchtigkeit |
- Elektrische Schutzart: | IP 54 nach IEC-Empfehlung 529 |
- Ölbeständigkeit: | soweit sie für eine Aufstellung im Maschinenraum bestimmt sind, müssen sie ölbeständig sein |
- zulässige Fehlergrenzen der Zeiterfassung: | ± 2 Minuten pro 24 Stunden. |
B. Einbau von Fahrtenschreibern an Bord
Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1. Der Einbau der Fahrtenschreiber darf durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
2. Der Fahrtenschreiber muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.
3. Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfallsicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden und direkt an diese Versorgung angeschlossen sein.
4. Die Aussage über die Schiffsbewegung, das heißt ob das Schiff "in Fahrt" ist oder die "Fahrt eingestellt" hat, wird aus der Bewegung der Antriebsanlage hergeleitet. Das entsprechende Signal muss aus der Drehung der Schraube, der Schraubenwelle oder des Antriebsaggregates hergeleitet werden. Bei andersartigen Antrieben ist eine gleichwertige Lösung zu schaffen.
5. Die technischen Einrichtungen zur Erfassung der Schiffsbewegung sind äußerst betriebssicher zu installieren und gegen unberechtigte Eingriffe zu sichern. Hierzu ist die Übertragungsleitung (einschließlich des Signalgebers und Geräteeingangs) für die Signale von der Antriebsanlage zum Gerät durch geeignete Maßnahmen zu sichern und die Leitungsunterbrechung zu überwachen. Hierfür geeignet sind z.B. Plomben oder Siegel, die mit besonderen Zeichen versehen sind, sowie sichtbare Leitungsverlegung, Überwachungskreise.
6. Die anerkannte Fachfirma, die den Einbau durchgeführt oder überwacht hat, führt nach Fertigstellung der Installation eine Funktionsprüfung durch. Sie stellt über die besonderen Merkmale der Anlage (insbesondere Lage und Art von Plomben oder Siegel sowie deren Zeichen und der Überwachungseinrichtungen) und die ordnungsgemäße Funktion eine Bescheinigung aus, die auch Angaben über das zugelassene Gerät enthalten muss. Nach jeder Erneuerung, Änderung oder Instandsetzung ist eine erneute Überprüfung notwendig, die in der Bescheinigung zu vermerken ist.
Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Gültigkeit der Bescheinigung beträgt 5 Jahre.
Die Bescheinigung dient dem Nachweis, dass es sich um ein zugelassenes Gerät handelt, welches durch eine anerkannte Fachfirma installiert und auf seine ordnungsgemäße Funktion überprüft wurde.
7. Die Schiffsführung ist durch die anerkannte Fachfirma in der Bedienung des Gerätes zu unterweisen und eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.
Prüfung zum Erwerb der Qualifikation "Matrosen-Motorwart" | Anlage 2 19 |
Teil 1
Ausbildungs- und Prüfungsinhalte
0. Arbeitsschutz und Unfallverhütung (UVV)
1. Wichtige Werkstoffe im Schiffbau
2. Physikalische Grundlagen des Maschinenbaus
3. Grundlagen der Mechanik
4. Fachausdrücke und Formeln im Schiffsmaschinenbau
5. Lösbare und nicht lösbare Verbindungen
6. Maschinenelemente
7. Pumpen und Verdichter
8. Hydraulik
9. Schiffsantriebsmaschinen
10. Zum Betreiben eines Diesel-/Ottomotors notwendige Systeme und Betriebsstoffe
11. Decks- und Arbeitsmaschinen, Ausrüstung und Einrichtungen zur Sicherheit und zum Betreiben von Schiffen
12. Die Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen an Bord
13. Elektrotechnik
14. Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt nach CDNI
15. Festlegungen in den Polizeiverordnungen zum Gewässerschutz in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Teil 2
Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des Matrosen-Motorwarts zu entsprechen.
1. Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs, davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern, und den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist.
(2) Gesellen und Gesellinnen des Metallhandwerks, Fachrichtung Motoren- und Elektrotechnik, sind abweichend von Satz 1 zuzulassen, sofern die nachgewiesene Fahrzeit den Anforderungen des Anhangs VI § 3.02 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb entspricht.
2. Antrag
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
3. Vorbereitungslehrgang
(1) Der Vorbereitungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit als Matrosen-Motorwart. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens drei Wochen mit mindestens 120 Stunden betragen.
(2) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass im Lehrgang die Grundprinzipien der im Teil 1 dieser Anlage aufgeführten Themen vermittelt werden. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzung und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet.
(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer erteilt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.
4. Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
(2) Im praktischen Teil werden die vom Matrosen-Motorwart erforderlichen Kenntnisse zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit geprüft. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften erfolgen.
(3) Im theoretischen Teil hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kenntnisse nachzuweisen. Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
5. Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, der durch die zuständige Behörde bestellt wird, abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu benennen. An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
(3) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sind in einer Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.
(4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmt.
6. Prüfungsverfahren
(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine bekannt und bereitet die Prüfung vor. Die Prüflinge sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden.
(2) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
7. Bewerten und Bestehen der Prüfung
(1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind gesondert zu bewerten.
(2) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen ist die nachfolgende Notenskala anzuwenden. Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen zu bewerten.
Note 1 = sehr gut: | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
Note 2 = gut: | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
Note 3 = befriedigend: | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
Note 4 = ausreichend: | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht, |
Note 5 = mangelhaft: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind, |
Note 6 = ungenügend: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen. |
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen und theoretischen Teils der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis auszustellen.
8. Gebühren für die Prüfung
(1) Die für die Abnahme der Prüfung entstehenden Gebühren für Prüfungsausschuss und Verwaltung sind zu gleichen Teilen von allen teilnehmenden Prüflingen zu erstatten.
(2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung zu erheben. Durch Anmeldung zur Prüfung erklärt sich der Gebührenschuldner zur Begleichung der tatsächlich entstehenden Gebühren bereit.
(3) Die Vorlage des Gebührenbescheids erfolgt mit Zustellung der Ladung. Dieser ist mindestens zwei Wochen vor Prüfung zu begleichen, andernfalls wird die Teilnahme an der Prüfung untersagt. Der Prüfling bleibt weiterhin Gebührenschuldner.
Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen | Anhang VII (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 28 Absatz 5) |
Bezüglich der Gleichwertigkeit gilt, dass
nach dieser Verordnung jeweils solche
gleichwertig sind, die jeweils aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie (EU) 2016/1629 der Europäischen Union oder eines die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Rheinschiffsuntersuchungsordnung umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erteilt oder erlassen worden sind.
(aufgehoben) | Anhang VIII 22 |
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln - Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen - | Anlage J - gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest - |
Teil I
Ergänzende Bestimmungen
1. Kennzeichnung der Motoren
1.1 Der als technische Einheit zugelassene Motor muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:
1.1.1 Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors,
1.1.2 Motortyp, (gegebenenfalls) Motorenfamilie oder Motorengruppe sowie einmalige Identifizierungsnummer
(Seriennummer),
1.1.3 Nummer der Typgenehmigung nach Teil IV dieser Anlage,
1.1.4 Baujahr des Motors.
1.2 Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein.
Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so
anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist
und dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
1.3 Die Kennzeichnung muss an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf.
1.3.1 Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem der Motor mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.
1.3.2 Erforderlichenfalls muss der Motor ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben gemäß Abschnitt 1.1 nach Einbau des Motors in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind.
1.4 Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss eine eindeutige Bestimmung der Fertigungsfolge ermöglichen.
1.5 Alle Teile eines Motors, die einen Einfluss auf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.
1.6 Bei Verlassen der Fertigung müssen die Motoren mit der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 und Abschnitt 1.5 versehen sein.
1.7 Die genaue Lage der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Teil III, Abschnitt 1 anzugeben.
2. Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und Instandhaltung der Motoren
2.1 Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Betriebsbedingungen den Anforderungen der §§ 1.02 bis 1.11 genügt.
2.2 Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emissionen während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen gemäß des Anhangs VII zu gewährleisten. Diese Bestimmungen gelten als eingehalten, wenn den Bestimmungen des § 1.02 Nummer 2 und des Abschnittes 4.3.2.1 dieser Anlage entsprochen wird.
2.3 Bei Verwendung eines Abgaskatalysators und/oder eines Partikelfilters muss der Hersteller durch Haltbarkeitsprüfungen und durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Funktion dieser Nachbehandlungseinrichtungen während der Nutzlebensdauer des Motors zu erwarten ist. Der Hersteller ist verpflichtet, die Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 4.2.3 zu behandeln. Eine planmäßige Auswechslung der Einrichtung nach einer bestimmten Betriebszeit des Motors ist zulässig. Jede in regelmäßigen Abständen erfolgende Einstellung, Reparatur, Demontage, Reinigung oder Auswechslung der Motorbauteile oder Systeme mit dem Ziel, eine mit der Abgasnachbehandlungseinrichtung zusammenhängende Funktionsstörung des Motors zu verhindern, darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, der technisch erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Funktion des Emissionsbegrenzungssystems sicherzustellen. Die Vorgaben in Bezug auf eine dementsprechend geplante Wartung sind in die für den Kunden bestimmte Betriebsanleitung aufzunehmen und müssen genehmigt werden. Der Abschnitt der Betriebsanleitung, der die Wartung oder Auswechslung der Nachbehandlungseinrichtungen) betrifft, ist den Beschreibungsunterlagen beizufügen.
2.4 Die Motoren müssen so konzipiert sein, dass sie eine einfache Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter, die ihr Emissionsverhalten beeinflussen, ermöglichen. Der Hersteller hat eine Anleitung zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter nach § 1.01 Nummer 17 dem Beschreibungsbogen beizufügen.
3. Prüfungen
3.1 Schadstoffemissionen
3.1.1 Das Verfahren zur Messung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor ist in der Richtlinie Nummer 16 niedergelegt.
Andere als die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Messverfahren können von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
Wenn ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe nach einem anderen Standard oder Prüfzyklus als den in diesen Bestimmungen zugelassenen geprüft werden soll, muss der Hersteller gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass die gewichteten mittleren Abgas- und Partikelemissionen des Motors die entsprechenden Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten.
3.1.2 Die Emissionen von Motoren mit einstellbaren Merkmalen dürfen die Grenzwerte über den gesamten physikalisch möglichen einstellbaren Bereich dieser Merkmale nicht überschreiten. Ein Merkmal eines Motors gilt als einstellbar, wenn es auf normale Weise zugänglich bzw. nicht permanent versiegelt ist.
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass einstellbare Merkmale zur Zertifizierung auf bestimmte Werte innerhalb des einstellbaren Bereichs eingestellt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten.
3.1.3 Umfasst eine nach Abschnitt 5 in Verbindung mit Teil II dieser Anlage festgelegte Motorenfamilie oder Motorengruppe mehr als einen Leistungsbereich, so müssen die Emissionswerte des Stamm-Motors (Typgenehmigung) und aller Motoren innerhalb dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe (Übereinstimmung der Produktion) den strengeren Bestimmungen für den höheren Leistungsbereich entsprechen. Dem Antragsteller steht es frei, sich bei der Festlegung von Motorenfamilien und Motorengruppen auf einzelne Leistungsbereiche zu beschränken und den Antrag auf Erteilung der Genehmigung entsprechend zu stellen.
3.2 Typprüfungen
3.2.1 Bei der Typgenehmigung von Motorenfamilien oder Motorengruppen ist die Prüfung nur für den (die) Stamm-Motoren) dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe erforderlich.
3.2.2 Wenn die Ergebnisse der Typprüfung eines Motors zeigen, dass seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 nicht einhalten, kann eine Einrichtung zur Verringerung der Emissionen eingebaut werden. Bei Einbau einer solchen Einrichtung gilt diese als essenzielle Motorkomponente und ist im Beschreibungsbogen des Motors zu vermerken. Vor der Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens muss erneut eine Typprüfung durchgeführt werden. Die emissionsreduzierende Einrichtung muss zusammen mit allen anderen von der Behörde geforderten Unterlagen im Beschreibungsbogen vermerkt werden. In der Beschreibungsmappe des Motors müssen ebenfalls die Verfahren der Einbau- und Zwischenprüfung für die Einrichtung vermerkt sein, um deren korrekten Betrieb zu gewährleisten.
3.2.3 Wenn zusätzliche Substanzen wie Ammoniak, Harnstoff, Dampf, Wasser oder Kraftstoffzusätze verwendet werden, um zu gewährleisten, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten, sind Maßnahmen zur Überwachung des Verbrauchs dieser Substanzen erforderlich. Die Beschreibungsmappe muss ausreichende Informationen enthalten, um problemlos nachweisen zu können, dass der Verbrauch dieser zusätzlichen Substanzen der Einhaltung der Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 entspricht.
3.3 Einbau- und Zwischenprüfungen
3.3.1 Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck die in Teil II Anhang 1 bzw. 3 Nummer 1.17 und 1.18 für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.
3.3.2 An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden. Änderungen der Einstellungen gemäß Abschnitt 3.1.2 gelten als Einstellungen innerhalb des vorgesehenen Einstellbereiches.
3.3.3 An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.
3.3.4 Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.
3.3.5 Bei Motoren, an denen keine von den Originalspezifikationen des Herstellers abweichenden Einstellungen oder Modifikationen vorgenommen wurden, ist ein gültiger Typgenehmigungsbogen normalerweise ausreichend, um nachzuweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten.
3.3.6 Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale in dem in den Beschreibungsunterlagen aufgezeichneten Rahmen liegen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten.
3.3.7 Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den ein Typgenehmigungsbogen erteilt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung gemäß diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor an den Tag legen.
4. Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
4.1 Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm EN 29002 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Motoren einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 1.02 Nummer 2 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.
4.2 Der Inhaber der Typgenehmigung muss
4.2.1 sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;
4.2.2 Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
4.2.3 sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;
4.2.4 die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Motormerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
4.2.5 sicherstellen, dass alle Stichproben von Motoren oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.
4.3 Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.
4.3.1 Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
4.3.2 Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund von Abschnitt 3.2 vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
4.3.2.1 Ein Motor wird der Serie entnommen und der Prüfung nach Abschnitt 3.1 unterzogen. Die ermittelten Abgas- und Partikelemissionen dürfen die in der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 angegebenen Werte nicht überschreiten.
4.3.2.2 Erfüllt ein der Serie entnommener Motor die Anforderungen nach Abschnitt 4.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen der Serie entnommenen Motoren gleicher Bauart verlangen, wobei die Stichprobe den ursprünglich entnommenen Motor umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang "n" der Stichprobe im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme des ursprünglich entnommenen Motors sind die Motoren einer Prüfung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel (x) der mit der Stichprobe ermittelten Ergebnisse muss dann für jeden einzelnen Schadstoff bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als bestimmungsmäßig konform, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Hierbei bezeichnet
k: einen statistischen Faktor, der von "n" abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:
n | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
k | 0,973 | 0,613 | 0,489 | 0,421 | 0,376 | 0,342 | 0,317 | 0,296 | 0,279 |
n | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 |
k | 0,265 | 0,253 | 0,242 | 0,233 | 0,224 | 0,216 | 0,210 | 0,203 | 0,198 |
wenn
wobei x ein beliebiges mit der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist,
L: den zulässigen Grenzwert nach § 1.02 Nummer 2 für jeden untersuchten Schadstoff.
4.3.3 Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Motoren vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig eingefahren sind.
4.3.4 Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Abschnitt 4.3.2 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.
5. Motorenfamilien und Motorengruppen
5.1 Verfahren für die Auswahl einer Motorenfamilie
5.1.1 Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Familien gemeinsam sind.
In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten
möglich.
Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer
bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.
5.1.2 Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten wesentlichen Kenndaten übereinstimmen:
5.1.2.1 Arbeitsweise:
5.1.2.2 Kühlmittel:
5.1.2.3 Hubraum des einzelnen Zylinders:
5.1.2.4 Art der Luftansaugung:
5.1.2.5 Typ/Beschaffenheit des Brennraums:
5.1.2.6 Ventile und Kanäle
5.1.2.7 Kraftstoffanlage:
5.1.2.8 Sonstige Merkmale:
5.1.2.9 Abgasnachbehandlung:
5.1.3 Wenn die Motoren in der Familie andere variable Merkmale aufweisen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen können, so müssen diese Merkmale ebenfalls identifiziert und bei der Auswahl des Stamm-Motors berücksichtigt werden.
5.2 Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe
5.2.1 Die Motorengruppe kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Gruppen gemeinsam sind.
In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten
möglich.
Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer
bestimmten Motorengruppe nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.
5.2.2 Eine Motorengruppe wird durch weitere nachfolgende grundlegende Kenndaten, zusätzlich zu denen in Abschnitt 5.1.2 für Motorenfamilien genannten, definiert:
5.2.2.1 Bohrungs- und Hubdimensionen;
5.2.2.2 Methoden und Konstruktionsmerkmale der Aufladungs- und Abgassysteme:
5.2.2.3 Konstruktionsmerkmale des Brennraums, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen;
5.2.2.4 Konstruktionsmerkmale des Kraftstoff-Einspritzsystems, des Kolbens und der Einspritznocke, welche die
Grundcharakteristika bestimmen können, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen, und
5.2.2.5 maximale Nennleistung pro Zylinder bei der maximalen Nenndrehzahl. Der maximale Bereich der Leistungsherabsetzung innerhalb der Motorengruppe muss vom Hersteller deklariert und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
5.2.3 Motoren können nur als zu einer Motorengruppe gehörig betrachtet werden, wenn die in Abschnitt 5.2.2 genannten Kenndaten für alle relevanten Motoren übereinstimmen. Eine Festlegung als Motorengruppe kann die zuständige Behörde jedoch akzeptieren, wenn nur eines dieser Kenndaten nicht auf alle Motoren einer beabsichtigten Motorengruppe zutrifft. Dazu muss der Motorenhersteller in der Beschreibungsmappe nachweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen aller Motoren innerhalb der Motorengruppe trotz der Abweichung eines dieser Kenndaten weiterhin die Grenzwerte der Tabelle in § 1.02 Nummer 2 einhalten.
5.2.4 Die zuständige Behörde kann nachstehende Einstellungen und Modifikationen an Motoren einer Motorengruppe zulassen:
5.2.4.1 Einstellungen zur Anpassung an die Bordbedingungen:
5.2.4.2 Modifikationen zur Motorenoptimierung für den Einsatzzweck:
5.2.4.3 Veränderungen, die über die vorgenannten Einstellungen und Modifikationen hinausgehen, bedürfen einer besonderen Begründung.
5.2.5 Der zuständigen Behörde sind zur Zulassung der in Abschnitt 5.2.4 genannten Einstellungen und Modifikationen alle von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auch die Wiederholung von einzelnen oder allen Teilen der Typprüfung, der Einbau- oder der Zwischenprüfung des Motors verlangen.
5.3 Auswahl des Stamm-Motors
5.3.1 Die zuständige Behörde muss die Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie oder Motorengruppe vor Durchführung der Prüfungen genehmigen. Ein Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors ist die höchste Kraftstoffförderrate pro Arbeitstakt. Des Weiteren muss die Methode auf der Wahl eines Motors basieren, der Merkmale und Eigenschaften aufweist, die erfahrungsgemäß die höchsten Abgasemissionen (dargestellt in g/kWh) produzieren. Hierfür sind detaillierte Kenntnisse der Motoren innerhalb der Motorenfamilie oder Motorengruppe notwendig. Unter Umständen kann die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangen, dass es angebracht ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie oder Motorengruppe durch Prüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die zuständige Behörde zur Prüfung einen weiteren Motor heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe aufweist.
5.3.2 Weisen die Motoren einer Motorenfamilie oder Motorengruppe sonstige veränderliche Merkmale auf, denen ein Einfluss auf die Abgasemissionen zugeschrieben werden kann, so sind auch diese Merkmale festzuhalten und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.
Teil II (Muster)
Beschreibungsbogen Nr.1 ...
zur Typgenehmigung betreffend Maßnahmen zur Verminderung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren, die für den Einbau in Fahrzeuge der Rheinschifffahrt bestimmt sind
Stamm-Motor/Motortyp 2: ........................................................................................
0. | Allgemeines |
0.1 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ................................................................................................. |
0.2 | Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortypen), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe 2: ........................................................................................... |
0.3 | Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor: ................................................... |
0.4 | Verwendungszweck des Motors 3: ................................................................................................................ |
0.5 | Name und Anschrift des Herstellers: ............................................................................................................
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ...................................................... |
0.6 | Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer: ........................................... |
0.7 | Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: ................................................................... |
0.8 | Anschrift(en) der Fertigungsstätten): ............................................................................................................. |
Anhänge
1. Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps
2. Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe
3. Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe
4. (Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile
5. Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter
6. Fotografien des Stamm-Motors
7. Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)
Datum, Unterschrift des Motorherstellers
_______
1) Nummer des Beschreibungsbogens ist von der zuständigen Behörde zu vergeben.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) z.B. Schiffsantrieb - Propellerkurve, Schiffshauptantrieb - konstante Drehzahl.
Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps | Anhang 1 (zu Anlage J Teil II ) |
1. | Beschreibung des Motors | |
1.1 | Hersteller: | |
1.2 | Motorkennnummer des Herstellers | |
1.3 | Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt 1 | |
1.4 | Bohrung: | mm |
1.5 | Hub: | mm |
1.6 | Anzahl und Anordnung der Zylinder: | |
1.7 | Hubraum: | cm3 |
1.8 | Nennleistung: kW bei Nenndrehzahl: | min-1 |
1.9 | Drehzahl: ............... min-1 bei maximalem Drehmoment: | Nm |
1.10 | Volumetrisches Verdichtungsverhältnis 2: | |
1.11 | Beschreibung der Verbrennungsanlage: | |
1.12 | Zeichnungen) des Brennraums und des Kolbenbodens: | |
1.13 | Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: | mm2 |
1.14 | Kühlsystem | |
1.14.1 | Flüssigkeitskühlung | |
1.14.1.1 | Art der Flüssigkeit: | |
1.14.1.2 | Kühlmittelpumpe(n): ja/nein 1 | |
1.14.1.3 | Kenndaten oder Marke(n) und Type(n) (falls zutreffend): | |
1.14.1.4 | Übersetzungsverhältniss(e) des Antriebs (falls zutreffend): | |
1.14.2 | Luftkühlung | |
1.14.2.1 | Gebläse: ja/nein 1 | |
1.14.2.2 | Kenndaten oder Marke(n) und Type(n) (falls zutreffend): | |
1.14.2.3 | Übersetzungsverhältniss(e) des Antriebs (falls zutreffend): | |
1.15 | Vom Hersteller zugelassene Temperaturen | |
1.15.1 | Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: | K |
1.15.2 | Luftkühlung: Bezugspunkt: | |
Höchste Temperatur am Bezugspunkt: | K | |
1.15.3 | Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend): | K |
1.15.4 | Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohren) und Auspuffkrümmern): | K |
1.15.5 | Schmiermitteltemperatur: | |
mindestens | K | |
höchstens | K | |
1.16 | Auflader: ja/nein 1 | |
1.16.1 | Marke: | |
1.16.2 | Typ: | |
1.17 | Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: | kPa |
1.18 | Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: | kPa |
2. | Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe (falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst) | |
- Beschreibung und/oder Skizzen): | ||
3. | Kraftstoffsystem | |
3.1 | Kraftstoffpumpe | |
Druck 2 oder Kennlinie: | kPa | |
3.2 | Einspritzanlage | |
3.2.1 | Pumpe | |
3.2.1.1 | Marke(n): | |
3.2.1.2 | Type(n): | |
3.2.1.3 | Einspritzmenge: und mm3 2 je Hub oder Takt bei min-1 der Pumpe (Nenndrehzahl) bzw . min-1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie.
Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand 1 | |
3.2.1.4 | Einspritzzeitpunkt | |
3.2.1.4.1 | Verstellkurve des Spritzverstellers 2: | |
3.2.1.4.2 | Einstellung des Einspritzzeitpunkts 2: | |
3.2.2 | Einspritzleitungen | |
3.2.2.1 | Länge: | mm |
3.2.2.2 | Innendurchmesser: | mm |
3.2.3 | Einspritzdüse(n) | |
3.2.3.1 | Marke(n): | |
3.2.3.2 | Type(n): | |
3.2.3.3 | Öffnungsdruck 2 oder Kennlinie: | kPa |
3.2.4 | Regler | |
3.2.4.1 | Marke(n): | |
3.2.4.2 | Type(n): | |
3.2.4.3 | Abregeldrehzahl bei Volllast 2: | min-1 |
3.2.4.4 | Größte Drehzahl ohne Last 2: | min-1 |
3.2.4.5 | Leerlaufdrehzahl 2: | min-1 |
3.3 | Kaltstarteinrichtung | |
3.3.1 | Marke(n): | |
3.3.2 | Type(n): | |
3.3.3 | Beschreibung: | |
4. | Ventileinstellung | |
4.1 | Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben: | |
4.2 | Bezugs- und/oder Einstellbereiche 1: |
____
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Toleranz angeben.
Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe 1 | Anhang 2 (zu Anlage J Teil II) |
1. | Gemeinsame Kenndaten 1: |
1.1 | Arbeitsweise: |
1.2 | Kühlmittel: |
1.3 | Luftansaugmethode: |
1.4 | Typ/Beschaffenheit des Brennraums: |
1.5 | Ventile und Schlitzauslegung - Anordnung, Größe und Anzahl: |
1.6 | Kraftstoffanlage: |
1.7 | Motoren-Funktionssysteme: |
Identitätsnachweis gemäß Skizzen) Nummer: | |
- Ladeluftkühlung: | |
- Abgasrückführung 2: | |
- Wassereinspritzung/Emulsion 2: | |
- Lufteinblasung 2: | |
1.8 | Abgasnachbehandlungssystem 2: |
Nachweis des gleichen (oder bei Stamm-Motor des niedrigsten) Verhältnisses: Systemkapazität/Kraftstoff-Fördermenge je Hub gemäß Schaubilder) Nummer: | |
2. | Aufstellung der Motorenfamilie/Motorengruppe 1 |
2.1 | Bezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe 1: |
2.2 | Spezifikation von Motoren dieser Familie/Gruppe 1: |
Stamm-Motor 3 | |||||
Motorbezeichnung | |||||
Anzahl der Zylinder | |||||
Nenndrehzahl (min-1) | |||||
Fördermenge je Hub (mm3) | |||||
Nennleistung (kW) | |||||
Drehzahl bei maximalem Drehmoment (min-1) | |||||
Fördermenge je Hub (mm3) | |||||
Maximales Drehmoment (Nm) | |||||
Untere Leerlaufdrehzahl (min-1) | |||||
Zylinderhubraum (% des Stamm-Motors) | 100 |
_____
1) Unter Berücksichtigung der in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anhang J Teil I Abschnitt 5 angegebenen Vorschriften auszufüllen.
2) " n. z." für "nicht zutreffend" angeben.
3) Ausführliche Beschreibung siehe Anlage 1.
Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe 1 | Anhang 3 (zu Anlage J Teil II ) |
1. | Beschreibung des Motors | |
1.1 | Hersteller: | |
1.2 | Motorkennnummer des Herstellers: | |
1.3 | Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt 2 | |
1.4 | Bohrung: | mm |
1.5 | Hub: | mm |
1.6 | Anzahl und Anordnung der Zylinder: | |
1.7 | Hubraum: | cm3 |
1.8 | Nennleistung: ............... kW bei Nenndrehzahl: | min-1 |
1.9 | Drehzahl: ............... min-1 bei maximalem Drehmoment: | Nm |
1.10 | Volumetrisches Verdichtungsverhältnis 3: | |
1.11 | Beschreibung des Verbrennungsprinzips: | |
1.12 | Zeichnungen) des Brennraums und des Kolbenbodens: | |
1.13 | Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: | mm2 |
1.14 | Kühlsystem | |
1.14.1 | Flüssigkeitskühlung | |
1.14.1.1 | Art der Flüssigkeit: | |
1.14.1.2 | Kühlmittelpumpen): ja/nein 2 | |
1.14.1.3 | Kenndaten oder Marke(n) und Type(n) (falls zutreffend): | |
1.14.1.4 | Übersetzungsverhältniss(e) des Antriebs (falls zutreffend): | |
1.14.2 | Luftkühlung | |
1.14.2.1 | Gebläse: ja/nein 2 | |
1.14.2.2 | Kenndaten oder Marke(n) und Type(n) (falls zutreffend): | |
1.14.2.3 | Übersetzungsverhältniss(e) des Antriebs (falls zutreffend): | |
1.15 | Vom Hersteller zugelassene Temperaturen | |
1.15.1 | Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: | K |
1.15.2 | Luftkühlung: Bezugspunkt: | |
Höchste Temperatur am Bezugspunkt: | K | |
1.15.3 | Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend): | K |
1.15.4 | Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohren) und Auspuffkrümmern): | K |
1.15.5 | Schmiermitteltemperatur: | |
mindestens | K | |
höchstens | K | |
1.16 | Auflader: ja/nein 1 | |
1.16.1 | Marke: | |
1.16.2 | Typ: | |
1.16.3 | Beschreibung des Systems (z.B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend): | |
1.16.4 | Zwischenkühler: | |
1.17 | Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: | kPa |
1.18 | Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: | kPa |
2. | Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe (falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst) | |
Beschreibung und/oder Skizze(n): | ||
3. | Kraftstoffsystem | |
3.1 | Kraftstoffpumpe | |
Druck 2 oder Kennlinie: | kPa | |
3.2 | Einspritzanlage | |
3.2.1 | Pumpe | |
3.2.1.1 | Marke(n): | |
3.2.1.2 | Type(n): | |
3.2.1.3 | Einspritzmenge: ...... und ......mm3 2 je Hub oder Takt bei ......min-1 der Pumpe (Nenndrehzahl) bzw. ......min-1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie. Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand 1 | |
3.2.1.4 | Einspritzzeitpunkt | |
3.2.1.4.1 | Verstellkurve des Spritzverstellers 2: | |
3.2.1.4.2 | Einstellung des Einspritzzeitpunkts 2: | |
3.2.2 | Einspritzleitungen | |
3.2.2.1 | Länge: | mm |
3.2.2.2 | Innendurchmesser: | mm |
3.2.3 | Einspritzdüse(n) | |
3.2.3.1 | Marke(n): | |
3.2.3.2 | Type(n): | |
3.2.3.3 | Öffnungsdruck 2 oder Kennlinie: | kPa |
3.2.4 | Regler | |
3.2.4.1 | Marke(n): | |
3.2.4.2 | Type(n): | |
3.2.4.3 | Abregeldrehzahl bei Volllast 2 | |
3.2.4.4 | Größte Drehzahl ohne Last 2: | |
3.2.4.5 | Leerlaufdrehzahl: | |
3.3 | Kaltstarteinrichtung | |
3.3.1 | Marke(n): | |
3.3.2 | Marke(n): | |
3.3.3 | Beschreibung: | |
4. | Ventileinstellung | |
4.1 | Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben: | |
4.2 | Bezugs- und/oder Einstellbereiche 1 | |
____ 1) Für jeden Motor der Motorenfamilie/ Motorengruppe gesondert vorzulegen. Tabellarische Auflistungen sind zulässig. 2) Nichtzutreffendes streichen. 3) Toleranz angeben. |
Teil III
Typgenehmigungsbogen
Siegel der zuständigen Behörde
Nr. der Typgenehmigung: | Nr. der Erweiterung: |
Benachrichtigung über
0. | Allgemeines |
0.1 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
0.2 | Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortypen), den Stamm-Motor und gegebenenfalls die Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe 1: |
0.3 | Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor/an den Motoren: |
Stelle: | |
Art der Anbringung: | |
0.4 | Verwendungszweck des Motors 2: |
0.5 | Name und Anschrift des Herstellers: |
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: | |
0.6 | Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer: |
0.7 | Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer: |
0.8 | Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
1. | Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen: |
1.1 | Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in das Fahrzeug zu beachten sind: |
1.1.1 | Höchster zulässiger Ansaugunterdruck .......... kPa |
1.1.2 | Höchster zulässiger Abgasgegendruck: .......... kPa |
2. | Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer Dienst 3: |
3. | Datum des Prüfberichts 2: |
4. | Nummer des Prüfberichts: |
5. | Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungs- bogen des (der) obengenannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Motortyp oder den Stamm-Motor. Das (die) Prüfexemplar(e) wurden) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster des (Stamm-)Motors vorgestellt 4: |
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen 4:
Ort: Datum: Unterschrift: | |
____ 1) Nichtzutreffendes streichen. 2) z.B. Schiffsantrieb - Propellerkurve, Schiffshauptantrieb - konstante Drehzahl. Anlagen:
Beschreibungsmappe |
_____
1) Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, "entfällt" angeben.
2) Gegebenenfalls inklusive Korrelationsstudie zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen, gemäß Anhang VIII Anlage J, Teil I, Abschnitt 3.1.1.
3) Nichtzutreffendes streichen.
Prüfergebnisse | Anhang 1 (zu Anlage J Teil III) |
0. | Allgemeines | |
0.1 | Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): | |
0.2 | Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortypen), den Stamm-Motor und gegebenenfalls | |
Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe 1: | ||
1. | Information zur Durchführung der Prüfung(en) 2 | |
1.1 | Prüfzyklus | |
Bezeichnung des Prüfzyklus 3: | ||
1.2 | Motorleistung | |
1.2.1 | Motordrehzahlen: | |
Leerlaufdrehzahl: | min-1 | |
Nenndrehzahl: | min-1 | |
1.2.2 | Nennleistung: | kW |
1.3 | Emissionswerte | |
Ergebnisse der Emissionsprüfung | Grenzwerte | |
CO: ........................... g/kWh | CO: ........................... g/kWh | |
HC: ........................... g/kWh | HC: ........................... g/kWh | |
NOx: ........................... g/kWh | NOx: ........................... g/kWh | |
Partikel: g/kWh | Partikel: ........................... g/kWh | |
1.4 | Zuständige Behörde oder Technischer Dienst | |
Ort, Datum: | Unterschrift: | |
____ 1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden Einzelnen anzugeben. 3) Hier den zugrunde gelegten Prüfzyklus entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung Nummer 16 Teil II Abschnitt 3.6 eintragen. |
Teil IV
Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen
1. Systematik
Die Nummer besteht aus fünf Abschnitten, die durch das Zeichen "*" getrennt sind.
Abschnitt 1: | Der Großbuchstabe "R",gefolgtvonder Kennzahldes Mitgliedstaats,derdie Genehmigungerteilt hat:
1 für Deutschland 2 für Frankreich 4 für die Niederlande 6 für Belgien 14 für die Schweiz |
Abschnitt 2: | Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet. |
Abschnitt 3: | Die Bezeichnung der Prüfzyklen. Da Motoren für unterschiedliche Einsatzzwecke aufgrund der jeweiligen Prüfzyklen eine Typgenehmigung erhalten können, sind die Bezeichnungen der relevanten Prüfzyklen hier anzugeben. |
Abschnitt 4: | Eine vierstellige laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001. |
Abschnitt 5: | Eine zweistellige laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung. |
2. Beispiele
Teil V
Aufstellung der Typgenehmigungen für Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen
Siegel der zuständigen Behörde
Listen-Nr.:
Zeitraum von ............ bis ............
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Fabrikmarke 1 | Herstellerseitige Bezeichnung 1 | Nummer der Typgenehmigung | Datum der Typgenehmigung | Erweiterung, Verweigerung, Entziehung 2 | Grund der Erweiterung, Verweigerung oder Entziehung 2 | Datum der Erweiterung, Verweigerung, Entziehung 2 |
_____
1) Entsprechend Typgenehmigungsbogen.
2) Zutreffendes eintragen.
Teil VI
Aufstellung der hergestellten Motoren
Siegel der zuständigen Behörde
Listen-Nr.:
für den Zeitraum von ............ bis ............
Zu den Motortypen, Motorenfamilien, Motorengruppen und Typgenehmigungsnummern der Motoren, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe 1:
Nummer der Typgenehmigung:
Ausstellungsdatum:
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen):
Bezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe 2:
Motor der Motorenfamilie/Motorengruppe: | 1 : ... | 2: ... | n: ... |
Motoridentifizierungsnummer: | ... 001 | ... 001 | ... 001 |
... 002 | ... 002 | ... 002 | |
. | . | . | |
. | . | . | |
. | . | . | |
...m | ... p | ... q |
____
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Gegebenenfalls weglassen; das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit "n" verschiedenen Motoren, von denen Einheiten
des Motors 1 mit den Kennnummern ... 001 bis m,
des Motors 2 mit den Kennnummern ... 001 bis p,
des Motors n mit den Kennnummern ... 001 bis q
hergestellt wurden.
Teil VII
Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung
Siegel der zuständigen Behörde
Motorbeschreibung | Emissionen (g/kWh) | |||||||||||||||
Lfd. Nr. | Datum der Typgenehmigung | Nummer der Typgenehmigung | Fabrikmarke | Motortyp/Motorenfamilie/Motorengruppe | Kühlmittel 1 | Anzahl der Zylinder | Gesamthubraum (cm3) | Nennleistung (kW) | Nenndrehzahl (min-1) | Verbrennung 2 | Nachbehandlung 3 | Prüfzyklus | CO | HC | NOx | PT |
_____
1) Flüssigkeit oder Luft.
2) Zu verwendende Abkürzungen:
DI = Direkteinspritzung, PC = Vor-/Wirbelkammer, NA = Saugmotor, TC = Turboaufladung, TCA = Turboaufladung mit Zwischenkühlung.
Beispiele:
DI NA, DI TC, DI TCA, PC NA, PC TC, PC TCA.
3) Zu verwendende Abkürzungen:
CAT = Katalysator, PT = Partikelfilter, EGR = Abgasrückführung.
Teil VIII
Motorparameterprotokoll
0. | Allgemeines | |
0.1 | Angaben zum Motor | |
0.1.1 | Fabrikmarke: | |
0.1.2 | Herstellerseitige Bezeichnung: | |
0.1.3 | Typgenehmigungsnummer: | |
0.1.4 | Motoridentifizierungsnummer: | |
0.2 | Dokumentation
Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind. | |
0.3 | Prüfung
Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung1 des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen. | |
0.4 | Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt ......... 2 Seiten. | |
1. | Motorparameter
Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht. | |
1.1 | Einbauprüfung
Name und Adresse der prüfenden Stelle: | |
Name des Prüfers: | ||
Ort und Datum: | ||
Unterschrift: | ||
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: | ||
Ort und Datum: | ||
Unterschrift: | ||
Siegel der zuständigen Behörde | ||
1.2 | [ ] Zwischenprüfung 1 | [ ] Sonderprüfung 1 |
Name und Adresse der prüfenden Stelle: | ||
Name des Prüfers: | ||
Ort und Datum: | ||
Unterschrift: | ||
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: | ||
Ort und Datum: | ||
Unterschrift: | ||
Siegel der zuständigen Behörde | ||
1.2 | [ ] Zwischenprüfung 1 | [ ] Sonderprüfung 1 |
Name und Adresse der prüfenden Stelle: | ||
Name des Prüfers: | ||
Ort und Datum: | ||
Unterschrift: | ||
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: | ||
Ort und Datum: | ||
Unterschrift: | ||
Siegel der zuständigen Behörde | ||
1.2 | [ ] Zwischenprüfung 1 | [ ] Sonderprüfung 1 |
Name und Adresse der prüfenden Stelle: | ||
Name des Prüfers: | ||
Ort und Datum: | ||
Unterschrift: | ||
Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: | ||
Ort und Datum: | ||
Unterschrift: | ||
Siegel der zuständigen Behörde |
_____
1) Siehe § 1.11 Nummer 3 und Anlage J Teil I Abschnitt 2.4.
2) Vom Prüfer auszufüllen.
Anlage zum Motorparameterprotokoll | Anhang 1 (zu Anlage J Teil VIII) |
Schiffsname: | Einheitliche europäische Schiffsnummer: | ||||
[ ] Einbauprüfung 1 | [ ] Zwischenprüfung 1 | [ ] Sonderprüfung 1 | |||
Hersteller: (Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers) | Motortyp: (Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung) | ||||
Nennleistung (kW): | Nenndrehzahl (min-1): | Zylinderzahl: | |||
Verwendungszweck des Motors: | (Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor usw.) | ||||
Typgenehmigungs-Nr.: | Motorbaujahr: | ||||
Motoridentifizierungs-Nr.: | (Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer) | Einbauort |
Der Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.
Die Prüfung erfolgte auf Basis der "Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter".
A) Bauteilprüfung
Zusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der "Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" aufgeführt sind, sind einzutragen.
Bauteil | Ermittelte Bauteilnummer | Übereinstimmung 1 | ||
Nockenwelle/Kolben | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
Einspritzventil | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
Datensatz/Software-Nr. | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
Einspritzpumpe | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
Zylinderkopf | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
Abgasturbolader | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
Ladeluftkühler | [ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | |
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt | ||
[ ] Ja | [ ] Nein | [ ] entfällt |
B) Prüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter
Parameter | Ermittelter Wert | Übereinstimmung 1 | |
Einspritzzeitpunkt, Einspritzdauer | [ ] Ja | [ ] Nein |
C) Prüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage
Die Einhaltung der genehmigten Werte wurde durch eine Messung überprüft. | |
[ ] | Ansaugunterdruck: ............. kPa bei Nenndrehzahl und Volllast. |
Abgasgegendruck: ............. kPa bei Nenndrehzahl und Volllast. | |
Es wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt. Es wurden keine | |
[ ] | Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte schließen lassen. |
D) Bemerkungen:
(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Dieselmotor wurden festgestellt).
Name des Prüfers:
Ort und Datum:
Unterschrift:
_____
1) Zutreffendes ankreuzen.
Für die Beförderung von mehr als 12 bis zu höchstens 35 Fahrgästen durch Fahrgastboote zugelassene Fahrtgebiete | Anhang IX 22 (zu § 33 Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 2 und Anhang II § 7.01 Nummer 4) |
Wasserstraße | Fahrtgebiet |
Donau | Von der Schleuse Straubing (km 2.322,02) bis zur Liegestelle Windorf (km 2.246,20) |
Müritz | Gesamtstrecke (einschließlich Kleine Müritz)". |
Wasserstraße | Fahrtgebiet |
Berlin-Spandauer- Schifffahrtskanal |
|
Dahme-Wasserstraße |
|
Elbe | Von der deutschtschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis Kreinitz (km 119,20) |
Havelkanal | Von der Abzweigung aus der Havel- oder-Wasserstraße (km 0,41) bis zur Einmündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 34,59) |
Havel- oder-Wasserstraße |
|
Müritz-Elde-Wasserstraße |
|
Müritz-Havel-Wasserstraße |
|
Obere Havel-Wasserstraße |
|
Pareyer Verbindungskanal | Von der Abzweigung aus der Elbe (km 0,01) bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (km 3,34) |
Rüdersdorfer Gewässer | Vom Südende Dämeritzsee (km -0,50) bis Tasdorf (km 10,48) |
Saale | Von Bad Dürrenberg (km 124,16) bis zur Einmündung in die Elbe (km 0,00) |
Spree- oder-Wasserstraße |
|
Teltowkanal |
|
Untere Havel-Wasserstraße |
|
____
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118).
2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein angenommen mit Beschluss 2017-II-20 vom 7. Dezember 2017.
3) Beschluss 2017-II-20 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 7. Dezember 2017.
ENDE |