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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften 1

Vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 61 vom 28.12.2012 S. 2802)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 und 4 ersetzt:

altneu
 3. die Anforderungen an die Besatzung mit Ausnahme des Rheins."3. die Anforderungen an die Besatzung,

4. die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit die Anforderungen an die Besatzung durch die Schiffspersonalverordnung-Rhein geregelt sind."

b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung) nach Anhang XI Kapitel 1 und 3 im Fall der im Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins,"2. die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Personen, mit denen ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper besetzt sein muss (Besatzung), nach
  1. Anhang X § 7.02 für kleine Fahrgastschiffe,
  2. Anhang X § 10.02 Buchstabe d für Zeesboote und Taxiboote,
  3. Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein für Seeschiffe, sofern Kapitel 20 des Anhangs II eingehalten wird,
  4. Anhang XI Kapitel 1 und 3 für die übrigen Fahrzeuge,"

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
  1. Fähren,
  2. Barkassen,
  3. kleinen Fahrgastschiffe und
  4. Seeschiffe auf dem Rhein.
"(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
  1. Fähren,
  2. Barkassen,
  3. kleinen Fahrgastschiffe,
  4. Seeschiffe."

d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (8) Mit den in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt."(8) Mit den in Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a genannten Vorschriften wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Wasserstraßen
Binnenwasserstraßen des Bundes nach Anhang I,
"1. Wasserstraßen
Wasserstraßen des Bundes nach Anhang I,"

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften
  1. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,
  2. Donauschifffahrtspolizeiverordnung,
  3. Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
  4. Binnenschifffahrtsstraßenordnung,
  5. Seeschifffahrtsstraßenordnung.
"3. Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften
  1. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung,
  2. Donauschifffahrtspolizeiverordnung,
  3. Moselschifffahrtspolizeiverordnung,
  4. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,
  5. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
  6. Schifffahrtsordnung Emsmündung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 11 bis 13 werden durch folgende Nummern 11 bis 13a ersetzt:

altneu
11. Schiffssicherheitsgesetz
Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706),

12. Schifffahrtsordnung Emsmündung
Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417), in der jeweils geltenden Fassung,

13. Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk
Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213),

"11. Schiffssicherheitsgesetz
Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

12. Schifffahrtsordnung Emsmündung
Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, einschließlich der Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutschniederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung) vom 22. Dezember 1986 (BGBl. 1987 II S. 141, 142, 144), das zuletzt durch das deutsch-niederländische Abkommen vom 5. April 2001 (BGBl. 2001 II S. 1049,1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

13. Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk
Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

13a. Schiffspersonalverordnung Rhein
Anlage 1 zu Artikel 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300),"

bb) Die Nummern 15 bis 17 werden durch die folgenden Nummern 15 bis 20 ersetzt:

altneu
15. Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (jetzt GGVSEB)
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222),

16. SOLAS
Gesetz zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389),

17. MARPOL
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1996 II S. 399).

"15. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

16. SOLAS
Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141, 142), das zuletzt durch die Entschließungen MSC.269(85) vom 4. Dezember 2008 und MSC.282(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 507, 518) geändert worden ist, sowie Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband), das zuletzt durch die Entschließung MSC.283(86) vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2011 II S. 506, 523) geändert worden ist, in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

17. MARPOL
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband; 2003 II S. 130, 132, 136), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.200(62) und MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011 (BGBl. 2012 II S. 1194, 1195, 1206), in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung,

18. Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

19. Mutterschutzgesetz
Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

20. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 7.02 Nr. 2 an kleine Fahrgastschiffe kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden."(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxiboote kann durch Bescheinigung eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden."

b) Die Absätze 8 bis 11 werden durch die folgenden Absätze 8 bis 11 ersetzt:

altneu
 (8) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Abs. 2 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.

(9) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Radargeräten, Wendeanzeigern sowie AIS-Geräten im Sinne des Anhangs IX Teil III § 1.03 und des Teils IV § 1.03 sowie des Anhangs II § 7.06 und des Anhangs III § 6.03 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.

(10) Zuständige Behörde für die Typprüfung von Motoren nach Anhang II § 8a.12 ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.

(11) Zuständige Behörde für die Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Durchführung der Typ- und Kontrollprüfung, Erteilung des Zulassungszeugnisses sowie Kennzeichnung von Signalleuchten in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX Teil I Kapitel 4 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

"(8) Zuständige Behörde im Sinne das § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.

(9) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt.

(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung, Baumusterprüfung, Anerkennung von anerkannten Personen (Regulierer) und Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Regulierung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

(11) Zuständige Behörde

  1. für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,
  2. für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03 sowie
  3. für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3 ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz."

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Beförderung von Fahrgästen

(1) Die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen (Fahrgäste) darf nur mit

  1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder 18a,
  2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1,
  3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01,
  4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs X § 7.01

erfolgen. Das Fahrzeug muss nach § 5 zugelassen sein.

(2) Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

  1. auf Gütermotorschiffen im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 7, wenn der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,
  2. auf einem nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung angemieteten Sportboot, das mit einer Charterbescheinigung nach § 9 der genannten Verordnung geführt wird, sofern die Beförderung dazu dient,
    1. in die Handhabung des Bootes eingewiesen zu werden,
    2. gelegentlich führerscheinpflichtige Wasserstraßenabschnitte zu überwinden, um ein Fahrtgebiet zu erreichen, das mit einer Charterbescheinigung befahren werden darf, oder
    3. das Sportboot an seinen ständigen Liegeplatz zurückzuführen, wenn die Weiterfahrt mit einer Charterbescheinigung nicht mehr erlaubt ist,
  3. auf einem Sportboot eines Wassersportvereins oder einer Sportbootschule, sofern die Beförderung Ausbildungszwecken dient,
  4. wenn das Gesamtentgelt für die jeweilige Fahrt die Betriebskosten dieser Fahrt nicht übersteigt und die Beförderung nicht geschäfts- oder erwerbsmäßig und nur gelegentlich erfolgt.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügt. In der Zulassung sind das Fahrtgebiet, die erforderliche zusätzliche Ausrüstung, insbesondere mit Rettungsmitteln, die Anzahl der erforderlichen Besatzungsmitglieder und die Anzahl der zulässigen Fahrgäste vorzuschreiben, sofern das für das Fahrzeug ausgestellte Bootszeugnis nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Im Falle einer Einzelfallerlaubnis sind zusätzlich der Zeitpunkt und die Dauer der Fahrt anzugeben. Die Zulassung kann ferner mit den für die Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs erforderlichen Nebenbestimmungen, im Falle von Auflagen auch nachträglich, verbunden werden. Im Falle einer befristeten Zulassung soll deren Gültigkeit an diejenige des für das Fahrzeug erteilten Bootszeugnisses angepasst werden. Die Zulassung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Ein Seeschiff, das auf dem Rhein verkehrt, muss den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20 entsprechen."(7) Ein Seeschiff, das die Wasserstraßen der
  1. Zone 3 und 4 befährt, muss den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20,
  2. Zone 1 und 2 befährt, muss den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen nach § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Anhangs II Kapitel 20

entsprechen."

b) In Absatz 13 Nummer 2 werden

aa) in Buchstabe b das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und

bb) der Buchstabe c

c) zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen.

aufgehoben.

6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satz wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt, muss folgende Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:"Ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper, das, die oder der auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehrt, muss für die befahrene Zone folgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:".

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. auf den anderen Wasserstraßen
  1. ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe,
  2. ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest.
"2. auf den anderen Wasserstraßen
  1. ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe oder
  2. ein nach Artikel 22 der revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen" § 7 Anerkennung anderer Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und Typgenehmigungen".

b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Bei Seeschiffen auf dem Rhein, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, steht für das jeweilige Schiff ein amtliches Zeugnis der für die Schiffssicherheit zuständigen Berufsgenossenschaft, bei Seeschiffen unter fremder Flagge ein amtliches Zeugnis der Heimatbehörde, das die Tauglichkeit zur Seefahrt bescheinigt, dem Schiffsattest oder Schiffszeugnis gleich. Dies gilt nicht für Seeschiffe auf dem Rhein, die gefährliche Güter befördern. Die Anker, Ankerketten und -drahtseile müssen in jedem Fall den Anforderungen nach Anhang II § 10.01 genügen. Die Besatzung muss in der Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Teil III oder im Schiffsattest eingetragen sein. Im Schiffsattest genügt die Eintragung nur, wenn sie Anhang II § 20.02 entspricht. Eine Eintragung der Besatzung ist nicht erforderlich, wenn die Besatzung an Bord der für das Seeschiff geltenden Vorschrift entspricht.

(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für dieses Fahrzeug wird ein Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil I erteilt.

"(4) Bei Fähren auf den Grenzgewässern, die berechtigt sind, Übersetzverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Nachbarstaat zu betreiben, steht für diese Fähre ein amtliches Zeugnis des zuständigen Nachbarstaates, das die Tauglichkeit zum Fährverkehr bescheinigt, einem Fährzeugnis gleich.

(5) Soweit durch ein zwischenstaatliches Abkommen mit einem Drittland ein amtliches Zeugnis über die Fahrtauglichkeit eines Fahrzeugs als ausreichend zum Verkehr auf den jeweiligen Bundeswasserstraßen anerkannt ist, steht dieses Zeugnis insoweit der jeweils erforderlichen Fahrtauglichkeitsbescheinigung gleich. Für Fahrzeuge aus Drittländern wird ein Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil I erteilt."

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Typgenehmigungen und Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII gelten als gleichwertig."

8. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Gültigkeitsdauer eines Attestes für Seeschiffe nach dem Muster des Anhangs V Teil VI, das nach den Bestimmungen des Anhangs II § 1.05 ausgestellt ist, wird von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach Maßgabe eines der in Anhang II Kapitel 20 § 20.01 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt."

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die nach § 6 vorgeschriebenen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden,"1. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigungen während der Fahrt an Bord befinden,"

bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

altneu
7. sich die in Anhang II § 8a.02 Nr. 3 Satz 4 oder in Anhang XII § 8a.02 Nr. 3 Satz 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,

"7. sich die in § 4aAbsatz 4 Satz 6, Anhang II § 8a.02 Nummer 3 Satz 4 oder in Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 2 genannten Unterlagen an Bord befinden,

8. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht in Betrieb genommen wird, ohne dass die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,".

cc) In Nummer 12 wird die Angabe " § 11.12 Nr. 10 Buchstabe a" durch die Angabe " § 11.12 Nummer 9" ersetzt.

dd) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
14. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nr. 1 und 2, § 15.09 Nr. 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05 und 7.06, Anhang IV §§ 2.01 und 4.01 oder Anhang X §§ 2.05, 5.06, 8.10 und 9.09 sowie Anhang XII § 15.09 Nr. 5 vorhanden sind,"14. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 vorhanden sowie nach Anhang II § 10.05 Nummer 3, § 15.09 Nummer 9 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 9 geprüft sind,"

ee) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:

"15. eine Krankentrage nach Anhang II § 15.09 Nummer 11 vorhanden ist,".

ff) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 werden nach der Angabe § 3.04 die Wörter "Nummer 4 und 5" durch die Wörter "Nummer 2 Satz 1 und 4" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. Fahrgäste nur mit Fahrzeugen nach § 4a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, befördert werden,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die Nummern 2 bis 13.

cc) In der neuen Nummer 12 wird die Angabe " § 20.01" durch die Wörter " § 20.01 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkörper während der Fahrt an Bord befinden,"1. sich die nach § 6 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen für das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder den Schwimmkörper während der Fahrt an Bord befinden,"

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. die nach Anhang II § 8a.06 Nr. 1 vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,"7. die nach Anhang II § 8a.06 Nummer 1 oder die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 97/68/EG vorgeschriebenen Kennzeichen an den dort genannten Einheiten angebracht sind,"

cc) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
12. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nr. 1 und 2, § 15.09 Nr. 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05 und 7.06, Anhang IV §§ 2.01 und 4.01 oder Anhang X §§ 2.05, 5.06, 8.10 und 9.09 sowie Anhang XII § 15.09 Nr. 5 vorhanden sind,"12. Rettungsmittel nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 und 2, § 15.09 Nummer 1 bis 4 und 11, Anhang III §§ 6.05, 10.07 Nummer 1 Buchstabe d und e, Anhang X § 5.06 Nummer 1 und 2 Satz 1, §§ 8.10, 9.09 oder Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 und 11 vorhanden sind,"

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. hat die in § 4a Absatz 4 Satz 6 genannte Unterlage an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen,".

bb) Nummer 8

8. hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang XI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die Nummern 2 bis 8.

dd) In der neuen Nummer 2 werden die Wörter "Anhang II § 11.12 Nr. 6 Satz 1 und 3, Nr. 7 und 8" durch die Wörter "Anhang II § 11.12 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7" ersetzt.

ee) In der neuen Nummer 3 wird die Angabe "Nummer 1 " durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.

ff) In der neuen Nummer 6 werden nach der Angabe " § 3.03" die Wörter "Nummer 2 Satz 1" eingefügt.

gg) In der neuen Nummer 7 werden nach der Angabe " § 3.04" die Wörter "Nummer 2 Satz 1 und 4" eingefügt.

hh) In Nummer 9 werden nach der Angabe "Nummer 3" die Wörter "Satz 1 bis 4" eingefügt.

ii) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 10. die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und den Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2, Abschnitt B, der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen werden."10. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich nach Fahrtantritt vorgenommen werden."

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 bis 9 durch die folgenden Nummern 2 bis 11 ersetzt:

altneu
2. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 1 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

3. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden,

4. entgegen § 16 Abs. 5 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird,

5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 die Einsatzzeit des Schiffes nicht einhält oder die Fahrt nicht einstellt,

6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt oder

7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 eine dort genannte Unterlage nicht sechs Monate aufbewahrt,

8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenbuch richtig, vollständig und rechtzeitig geführt wird,

9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung richtig, vollständig und rechtzeitig vorgenommen wird.

"2. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 1 die dort genannte Unterlage an Bord nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 2 eine dort genannte Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,

4. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 3 eine Prüfbescheinigung oder einen Abnahmebericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an Bord mitführt,

5. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass tragbare Feuerlöscher nur zum Löschen von dort genannten Bränden verwendet werden,

6. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen betrieben wird,

7. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 6 die Einsatzzeit eines Fahrzeugs nicht einhält oder eine Fahrt nicht einstellt,

8. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 7 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,

9. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 8 das dort genannte Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

10. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 9 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

11. entgegen § 16 Absatz 5 Nummer 10 eine Eintragung in das Schifferdienstbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrgast nur mit einem dort genannten Fahrzeug befördert wird,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die Nummern 2 bis 13 und wie folgt gefasst:

altneu
1. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sich die tragbaren Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befinden,

2. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung der Feuerlöschgeräte oder der Auslöseeinrichtungen von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist,

3. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist,

4. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass Fluchtwege oder Notausgänge markiert und beleuchtet sowie mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet sind,

5. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass Teile der Fahrzeuge gesichert oder Symbole angebracht sind,

6. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass Rettungsmittel untergebracht und gekennzeichnet sind,

7. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Bestimmungen über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten werden,

8. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Urkunden aufgehängt sind,

9. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Angaben in jeder Kabine befinden,

10. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,

11. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass sich die Zeugnisse an Bord befinden und jederzeit verfügbar sind, oder

12. entgegen § 16 Abs. 3 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiff mit einer Freibordmarke versehen ist.

"2. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich ein tragbarer Feuerlöscher an den vorgeschriebenen Stellen befindet,

3. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Abdeckung eines Feuerlöschgerätes oder einer Auslöseeinrichtung von fest installierten Feuerlöschanlagen gekennzeichnet ist,

4. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass an den dort genannten Orten eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden ist,

5. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Fluchtweg oder ein Notausgang markiert oder beleuchtet oder mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet ist,

6. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass ein Teil eines Fahrzeugs gesichert ist oder ein Symbol angebracht ist,

7. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Rettungsmittel untergebracht oder gekennzeichnet ist,

8. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bestimmung über Hydrantenanlagen oder Feuerlöschpumpen eingehalten wird,

9. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde aufgehängt ist,

10. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Angabe in jeder Kabine befindet,

11. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung ständig an Bord ist,

12. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass sich ein Zeugnis an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist, oder

13. entgegen § 16 Absatz 3 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Seeschiff mit einer Freibordmarke versehen ist."

c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 bis 16 durch die folgenden Nummern 1 bis 19 ersetzt:

altneu
  entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne die vorgeschriebene Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird, oder nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Bescheinigungen an Bord befinden,

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Einrichtungen oder Ausrüstungsgegenstände an Bord befinden,

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragen wird,

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird,

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände an Bord vorhanden und funktionstüchtig sind,

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Unterlagen sich an Bord befinden oder verfügbar sind,

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird,

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass elektrische Einrichtungen explosionsgeschützt ausgeführt sind,

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass die Akkumulatoren vorschriftsmäßig aufgestellt sind,

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bedienungsanleitung sich an Bord befindet,

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen den dort genannten Bestimmungen entsprechen und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden,

entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 anordnet oder zulässt, dass eine Flüssiggasanlage betrieben wird,

entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit des Schiffes nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,

entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,

entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne vorherige Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird.

"1. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug nicht ohne eine dort genannte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in Betrieb genommen wird und sich die Bescheinigung während der Fahrt an Bord befindet,

2. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord befindet,

3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Änderung der Untersuchungskommission mitgeteilt und die Fahrtauglichkeitsbescheinigung vorgelegt wird,

4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper zu einer Sonderuntersuchung oder einer Sonderprüfung vorgeführt wird,

5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genannter Ausrüstungsgegenstand an Bord vorhanden und funktionstüchtig ist,

6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet,

7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nicht ohne die dort genannten Kennzeichen in Betrieb genommen wird,

8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Unterlage an Bord befindet oder jederzeit verfügbar ist,

9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine elektrische Einrichtung explosionsgeschützt ausgeführt ist,

10. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass ein Akkumulator in der vorgeschriebenen Weise aufgestellt ist,

11. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass sich eine dort genannte Bedienungsanleitung an Bord befindet,

12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass eine Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtung den dort genannten Bestimmungen entspricht und die dort genannten Verhaltensregeln eingehalten werden,

13. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Rettungsmittel an Bord vorhanden und geprüft ist,

14. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Krankentrage vorhanden ist,

15. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 nicht dafür sorgt, dass ein Beleuchtungskörper gekennzeichnet ist,

16. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 1 anordnet oder zulässt, dass eine dort genannte Flüssiggasanlage betrieben wird,

17. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Einsatzzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,

18. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 3 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird, oder

19. entgegen § 16 Absatz 2 Nummer 4 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug ohne die dort genannte Sonderuntersuchung in Betrieb genommen wird."

11. In § 18 Absatz 1 wird die Angabe " § 12" durch die Angabe " § 13" ersetzt.

12. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

" § 19a Übergangsregelungen

(1) Fahrzeuge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, sind nach Anhang XII dieser Verordnung in der Fassung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) so lange zu untersuchen, bis erstmals nach dem 1. Januar 2013 eine Richtlinie der Kommission auf Grund des Artikels 20 der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. Nr. L 109 vom 30.04.2009 S. 14) geändert worden ist, in Kraft tritt. Soweit Anhang XII dieser Verordnung in der vorstehend genannten Fassung auf die Anhänge II, V, VI, VI I, IX und XI dieser Verordnung verweist, sind auch diese Anhänge in der in Satz 1 genannten Fassung insoweit weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den Tag des Inkrafttretens der in Satz 1 bezeichneten Richtlinie der Kommission im Bundesgesetzblatt bekannt.

(2) Auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eines in Absatz 1 bezeichneten Fahrzeugs kann das Fahrzeug nach Maßgabe dieser Verordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung untersucht werden."

13. Die Inhaltsangabe der Anlage wird wie folgt geändert und ergänzt:

a) Die Angaben zu Anhang IX werden wie folgt gefasst:

"Anhang IX Vorschriften für Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter".

b) Folgende Angaben werden angefügt:

"Anhang XIII
Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen".

14. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "Zone 2 - See" wird wie folgt geändert:

aa) In der Position "Elbe (außer Mühlenberger Loch und bestimmte Nebenelben, die der Zone 2 - Binnen zugeordnet sind)" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) einschließlich der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bütztflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe)"Von der unteren Grenze des Hamburger Hafens bis zur Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs (Dieksand) einschließlich:
  • der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe),
  • dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und
  • der Bütztflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe)".

bb) In der Position "Flensburger Förde" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs- Leuchtturm und Birknack, nördlich begrenzt durch die Staatsgrenze zu Dänemark"Binnenwärts der Verbindungslinie zwischen dem Kegnäs-Leuchtturm und Birknack und nördlich bis zur deutschdänischen Grenze in der Flensburger Förde".

cc) In der Position "Gewässer, die vom Festland und der Insel Usedom eingeschlossen sind (Peenestrom, Achterwasser, Stettiner Haff (außer Wolgaster Hafengebiet)" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Seewärts begrenzt zwischen
  • Insel Bock und Insel Hiddensee: durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee,
  • Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug): durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken,

sowie westlich begrenzt durch den Meridian 13° O

"Östlich bis zur deutschpolnischen Grenze im Stettiner Haff sowie bis zur Grenze des Wolgaster Hafengebietes".

b) Abschnitt "Zone 2 - Binnen" wird wie folgt geändert:

aa) In der Position "Weser" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des Hafens Brake mit den Nebenarmen Westergate und Rekumer Loch"Von der Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen bis zur unteren Grenze des Hafens Brake mit dem Nebenarm Rekumer Loch".

bb) In der Position "Este" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude bis zur Mündung in die Elbe"Vom Unterwasser der Schleuse Buxtehude (km 0,25) bis zur Mündung in die Elbe".

cc) In der Position "Oste" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Von der Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde bis zur Mündung in die Elbe"Ab 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360) bis zur Mündung in die Elbe".

dd) In der Position "Trave" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde mit der Pötenitzer Wiek, und dem Dassower See"Von der Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit der Pötenitzer Wiek, und dem Dassower See bis zu der Verbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole in Travemünde".

ee) Die Position "Warnow mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in Rostock)" wird durch folgende Position ersetzt:

altneu
 
Warnow mit Breitling und Nebenarmen
(ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel in Rostock)
Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund, bis zur Verbindungslinie zwischen der nördlichen Böschungsunterkante auf der Landzunge zwischen Osthafen und Warnow (ungefähre Lage 54° 05' 41" N und 12° 09' 09" O) und der nordwestlichen Böschungsunterkante am östlichen Ende des Stadthafens Rostock (ungefähre Lage 54° 05' 47" N und 12° 09' 14" O)
"Warnow und Unterwarnow mit Breitling und Nebenarmen (ohne Nebenarm westlich der Badewieseninsel)Von der Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund, bis zur Verbindungslinie zwischen der Nordkante der Westmole und der Nordkante der Ostmole in Rostock-Warnemünde".

ff) In der Position "Greifswalder Hafengebiet mit Ryck" wird die Spalte 1 wie folgt gefasst:

altneu
 Greifswalder Hafengebiet mit Ryck"Ryck".

c) Abschnitt "Zone 3" wird wie folgt geändert:

aa) In der Position "Donau" wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Von Kelheim (km 2.414,72) bis zur deutsch-österreichischen Grenze"Von Kelheim (km 2.414,72) bis zur deutschösterreichischen Grenze bei Jochenstein".

bb) Die Position "Rhein" wird durch folgende Position ersetzt:

altneu
 
RheinVon der deutsch-schweizerischen Grenze bis zur deutsch-niederländischen Grenze
"Rhein mit Lampertheimer Altrhein (von km 4,75 bis zum Rhein), Altrhein Stockstadt-Erfelden (von km 9, 80 bis zum Rhein)Von der deutschschweizerischen Grenze bei Basel bis zur deutschniederländischen Grenze bei Millingen".

cc) In der Position "Elbe" wird die Spalte 1 wie folgt gefasst:

altneu
 Elbe"Elbe (Norderelbe) mit Süderelbe und Köhlbrand".

15. Anhang II wird wie folgt geändert:

A ) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1.07 wird wie folgt gefasst:

"1.07 Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden".

b) Die Angabe zu § 6.09 wird wie folgt gefasst:

"6.09 Prüfung".

c) Die Angabe zu § 8a.07 wird wie folgt gefasst:

"8a.07 (ohne Inhalt)".

d) Die Angaben zu den §§ 14.13 und 14.14 werden wie folgt gefasst:

"14.13 Prüfung

14.14 Prüfbedingungen".

e) Die Angabe zu § 22b.1 1 wird wie folgt gefasst:

"22b.1 1 Brandschutz und Brandbekämpfung".

f) Die Angabe zu § 24.05 wird wie folgt gefasst:

"24.05 (ohne Inhalt)".

g) Folgende Angabe wird angefügt:

"24.09 Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN".

h) In dem Verzeichnis der Anlagen wird die Angabe zu Anlage M wie folgt gefasst:

"Anlage M: Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt".

B) § 1.01 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 55 bis 62 werden durch die folgenden Nummern 55 bis 62a ersetzt:

altneu
 55. "Länge" oder "L" die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;

56. "Länge über alles" die größte Länge des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches (Höchstabmessung im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung);

57. "Länge" oder "LWL" die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers in m;

58. "Breite" oder "B" die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder; Scheuerleisten und Ähnliches);

59. "Breite über alles" die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches (Höchstabmessung im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung);

60. "Breite" oder "BWL" die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;

61. "Seitenhöhe" oder "H" kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;

62. "Tiefgang" oder "T" der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers an der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;

"55. "Länge" ("L") die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;

56. "Länge über alles" ("LOA") die größte Länge des Fahrzeugs in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;

57. "Länge in der Wasserlinie" ("LWL") die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers in m;

58. "Breite" ("B") die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);

59. "Breite über alles" ("BOA") die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;

60. "Breite in der Wasserlinie" ("BWL") die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;

61. "Seitenhöhe" ("H") der kleinste senkrechte Abstand zwischen der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;

62. "Tiefgang" ("T") der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;

62a. "Tiefgang über alles" ("TOA") der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;".

b) Die Überschrift vor Nummer 84 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Radargeräte"Navigationsgeräte".

c) Am Ende der Nummer 90 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt.

d) Folgende Nummern 91 bis 93 werden angefügt:

"91. "ADN" die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

92. "Sachverständiger" eine von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution eines der Rheinanliegerstaaten oder Belgiens anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen kann;

93. "Sachkundiger" eine auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit vertraut ist, dass sie die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen beurteilen kann."

C) § 1.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

altneu
Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle"Darüber hinaus gilt dieser Anhang für alle".

b) In Buchstabe b wird das Wort "ADNR" durch das Wort "ADN" ersetzt.

D) § 1.07 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1.07 Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach Kapitel 23 zuständigen Behörden

1. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen beschließen.

Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen zur Kenntnis gebracht.

2. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung des Kapitels 23 kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die nach diesem Kapitel zuständigen Behörden beschließen.

Diese Dienstanweisungen werden diesen zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.

3. Die Untersuchungskommissionen und die nach Kapitel 23 zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen gebunden.

" § 1.07 Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden

1. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach diesem Anhang zuständigen Behörden beschließen. Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen und den sonst zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.

2. Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen gebunden, soweit diese in diese Verordnung aufgenommen werden."

E) § 2.01 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) ein Sachverständiger für Nautik mit Schiffer - patent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt."c) ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt."

F) In § 2.07 Nummer 1 Satz 1 wird das Wort "Fahrzeuges" durch das Wort "Fahrzeugs" ersetzt.

G) In § 2.09 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort "Fahrzeuges" durch das Wort "Fahrzeugs" ersetzt.

H) § 2.17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der §§ 2.02 bis 2.15, 2.18 und der §§ 5 und 9 bis 14 dieser Verordnung wird den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach Anlage C gewährt."3. Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der §§ 2.02 bis 2.15 dieses Anhangs und der §§ 5 und 9bis 14 dieser Verordnung wird den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach Anlage C gewährt."

I) In § 2.18 Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 wird jeweils das Wort "Fahrzeuges" durch das Wort "Fahrzeugs" ersetzt.

J) In § 3.02 Nummer 1 Buchstabe b wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

altneu
 Bei Untersuchungen nach § 2.09 sind die Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut nach folgendem Verfahren zu überprüfen:"Bei Untersuchungen nach § 2.09 müssen bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, die Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung mindestens dem größeren der nach folgenden Formeln ermittelten Werte entsprechen:".

K) In § 6.09 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
  § 6.09 Abnahme und wiederkehrende Prüfungen" § 6.09 Prüfung".

L) § 7.04 Nummer 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Aus der Position des Hebels muss für jede Anlage die Richtung der auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein."Aus der Stellung des Hebels muss die Richtung der auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein."

M) § 7.05 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Signallichter müssen den Anforderungen der Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen."1. Signallichter und deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Definition 11 der Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913) vorgeschrieben ist. Eine Kennzeichnung auf Grund eines Artikel 11 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/75/EU (ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2011 S. 1) geändert worden ist, umsetzenden Rechtsaktes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt als gleichwertig."

N) § 7.06 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Radargerät und Wendeanzeiger müssen einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Typ entsprechen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt müssen eingehalten sein. Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Radargeräte. Sie müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland ECDIS Standards erfüllen."1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der Anlage M Teil I und Teil II oder den Anforderungen des Anhangs IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Sie müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der Typgenehmigung gültigen Ausgabe erfüllen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Anlage M Teil III müssen eingehalten sein. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein. Die Verzeichnisse der nach Anlage M oder auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger werden von der Zentralkommission veröffentlicht."

O) § 8.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Überwachungsbedürftige Anlagen, insbesondere Dampfkessel, andere Druckbehälter sowie deren Zubehör und Aufzüge müssen den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen."2. Druckbehälter für den Schiffsbetrieb sind
  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre,

durch einen Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfung umfasst eine innere und äußere Prüfung. Bei Druckluftbehältern, die innen nicht einwandfrei besichtigt werden können, oder deren einwandfreier Zustand bei der inneren Besichtigung nicht eindeutig erkannt wurde, ist zusätzlich ein anderes zerstörungsfreies Prüfverfahren oder eine Wasserdruckprüfung vorzunehmen. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Andere überwachungsbedürftige Anlagen, insbesondere Dampfkessel, andere Druckbehälter sowie deren Zubehör und Aufzüge, müssen den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen."

P) § 8a.07 wird wie folgt gefasst:

altneu
   § 8a.07 Anerkennung gleichwertiger anderer Normen

1. Nach Maßgabe der folgenden Tabelle gelten Typgenehmigungen entsprechend den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als gleichwertig mit den Typgenehmigungen entsprechend den Bedingungen und Bestimmungen dieses Kapitels:

MotoranwendungRichtlinieMotorkategorie
Schiffshauptantrieb2004/26/EGV

Hilfsmotor mit konstanter Drehzahl

2004/26/EG

V
H, I, J, K
97/68/EGD, E, F, G

Hilfsmotor mit variabler Drehzahl und variabler Last

2004/26/EG

V
H, I, J, K
L, M, N, P
Q, R

2. Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann die Gleichwertigkeit von anderen entsprechenden Normen in internationalen Vorschriften oder in Vorschriften der Rheinuferstaaten oder Belgiens oder dritter Staaten mit den Bedingungen und Bestimmungen dieses Kapitels für die Typgenehmigung von Motoren anerkennen.

" § 8a.07 (ohne Inhalt)".

Q) § 10.01 Nummer 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind die Sollmassen und Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und 11 in das Schiffsattest einzutragen."Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind nur die Sollwerte für die Ankermassen und für die Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und 11 in das Schiffsattest einzutragen."

R) § 10.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Folgende Ausrüstungsgegenstände nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung müssen mindestens vorhanden sein:
  1. Sprechfunkanlage;
  2. Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;
  3. vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;
  4. ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen;
  5. je ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln der übrigen festen Sonderabfälle und ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln der übrigen flüssigen Sonderabfälle nach Rheinschifffahrtspolizeiverordnung;
  6. ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel für Slops.
"1. Folgende Ausrüstungsgegenstände nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung müssen mindestens vorhanden sein:
  1. Sprechfunkanlage;
  2. Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;
  3. vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen. Außerdem müssen mindestens die folgenden Behälter vorhanden sein:
    1. gekennzeichnete Behälter für Hausmüll;
    2. je ein gekennzeichneter Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit dicht schließendem Deckel von ausreichender Größe, mindestens aber 10 l Inhalt, zur Aufnahme der
      aa) ölhaltigen Putzlappen,
      bb) festen Sonderabfälle,
      cc) flüssigen Sonderabfälle,
      dd) Slops,
      ee) sonstigen fetthaltigen Schiffsabfälle.

    Die Behälter nach den Doppelbuchstaben cc und dd sind nur erforderlich, sofern diese Abfälle anfallen."

S) § 10.03 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

altneu
 An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend der Europäischen Norm EN 3:1996 vorhanden sein:"An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend den Europäischen Normen DIN EN 3-7:2007 und DIN EN 3-8:2007 vorhanden sein:".

bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
 e) an geeigneter Stelle im Unterdecksteil der Maschinenräume bei Maschinenleistungen von zusammen mehr als 100 kW."e) an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet, dass der Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als 10 Meter beträgt."

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg oder andere tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C sowie für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1.000 V geeignet sein."2. Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg oder andere tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. Abweichend davon sind auf Schiffen, auf denen keine Flüssiggasanlagen installiert sind, Sprühschaumfeuerlöscher mit bis - 20º C frostsicheren wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF-AR) zugelassen, auch wenn sie nicht für die Brandklasse C geeignet sind. Die Mindestfüllmenge dieser Feuerlöscher muss 9 Liter betragen. Sämtliche Feuerlöscher müssen sich für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1.000 Volt eignen."

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. Tragbare Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre geprüft werden. Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist."5. Tragbare Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen. Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Kennzeichnung am Feuerlöscher anzubringen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist."

T) § 10.03a Nummer 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 6. Die Anlagen sind
  1. vor Inbetriebnahme;
  2. vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;
  3. nach Änderung oder Instandsetzung;
  4. regelmäßig mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachverständigen zu prüfen.

7. Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlagen den Anforderungen dieses Paragraphen entsprechen. Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:

  1. äußere Inspektion der gesamten Anlage;
  2. Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen;
  3. Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.

8. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

"6. Die Anlagen sind
  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung,
  3. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  4. regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,

durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Buchstabe d können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.

7. Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlagen den Anforderungen dieses Paragraphen entsprechen. Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:

  1. äußere Inspektion der gesamten Anlage,
  2. Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen,
  3. Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.

8. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist."

U) In § 10.03b Nummer 9 werden die Buchstaben b, c und e wie folgt gefasst:

altneu
b) Die Anlage ist
aa) vor Inbetriebnahme;
bb) vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;
cc) nach Änderung oder Instandsetzung;
dd) regelmäßig mindestens alle zwei Jahre
durch einen Sachverständigen zu prüfen.

c) Bei der Prüfung hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht.

e) Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

"b) Die Anlage ist
aa) vor der ersten Inbetriebnahme,
bb) vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung,
cc) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und dd) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Doppelbuchstabe dd können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.

c) Bei der Prüfung hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Paragraphen entspricht.

e) Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist."

V) § 11.12 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
 6. Vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen sind ausreichende Festigkeit und hinreichende Stabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung an Bord nachzuweisen.

Für Krane, deren Nutzlast 2.000 kg nicht überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den rechnerischen Nachweis durch eine Erprobung mit dem 1,25-fachen der Nutzlast, die über den vollen Fahrweg abgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Abnahme nach Satz 1 oder 2 muss durch einen von der Untersuchungskommission anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden.

7. Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate von einem Sachkundigen untersuchen zu lassen. Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des Kranes durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen.

"6. Krane sind
  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig, mindestens jedoch alle zehn Jahre,

durch einen Sachverständigen zu prüfen. Dabei sind ausreichende Festigkeit und hinreichende Stabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung an Bord nachzuweisen. Für Krane, deren Nutzlast 2.000 kg nicht überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den rechnerischen Nachweis durch eine Erprobung mit dem 1,25-Fachen der Nutzlast, die über den vollen Fahrweg abgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

7. Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich von einem Sachkundigen zu prüfen. Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des Krans durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen. Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist."

b) Nummer 8

8. Spätestens alle zehn Jahre nach Abnahme ist der Kran erneut durch einen von der Untersuchungskommission anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen.

wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.

d) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:

altneu
 10. Für sämtliche Krane müssen sich mindestens folgende Unterlagen an Bord befinden:
  1. Bedienungsanleitung des Kranherstellers mit mindestens folgenden Angaben:
    Verwendungsbereich und Funktion der Bedienungsorgane;
    höchstzulässige Nutzlast entsprechend der Ausladung;
    maximal zulässige Neigung des Krans;
    Anleitung für Montage und Instandhaltung;
    Richtlinien für die regelmäßigen Untersuchungen;
    allgemeine technische Daten;
  2. Bescheinigung über erfolgte Prüfungen nach den Nummern 6 bis 8 oder 9.
"9. Für Krane muss sich die Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befinden. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. Verwendungsbereich und Funktion der Bedienungsorgane,
  2. höchstzulässige Nutzlast entsprechend der Ausladung,
  3. maximal zulässige Neigung des Krans,
  4. Anleitung für Montage und Instandhaltung,
  5. allgemeine technische Daten."

W) § 14.13 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 14.13 Abnahme

Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage, nach jeder Änderung oder Instandsetzung und bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15 ist die gesamte Anlage von einem von der Untersuchungskommission anerkannten Sachverständigen abzunehmen. Bei dieser Abnahme hat er zu überprüfen, ob die Anlage diesem Kapitel entspricht. Bei Fahrgastschiffen hat er zusätzlich festzustellen, ob eine gültige Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau der Gaswarnanlage nach § 15.15 Nr. 9 oder deren Prüfung vorliegt. Er hat der Untersuchungskommission hierüber einen Abnahmebericht vorzulegen.

" § 14.13 Prüfung

Flüssiggasanlagen sind

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15

von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen."

X) In § 14.14 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
  § 14.14 Prüfungen" § 14.14 Prüfbedingungen".

Y) § 14.15 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit diesem Kapitel ist im Schiffsattest zu bescheinigen.

2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Abnahme nach § 14.13 von der Untersuchungskommission ausgestellt.

3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Abnahme nach § 14.13 vorausgehen.

Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Abnahme nach § 14.13 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Schiffsattest einzutragen.

"1. Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Schiffsattest zu bescheinigen.

2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 14.13 von der Untersuchungskommission ausgestellt.

3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 14.13 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 14.13 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Schiffsattest einzutragen."

Z) § 15.01 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) § 8.08 Nr. 2 Satz 2 Nr. 7;"c) § 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7;".

AA) § 15.02 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 8. Schotte nach Nummer 5, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen keine Türen haben."8. Schotte, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen keine Türen haben."

BB) § 15.03 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 5. Das Moment aus Wind (Mw) ist wie folgt zu berechnen:

Mw = pw ⋅Aw ⋅(lw+T/2) [kNm]

In dieser Formel bedeuten:

pw =der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2;
Aw =der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m2];
lw =der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes AW von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m].
"5. Das Moment aus Wind (MW) ist wie folgt zu berechnen:

MW = pW ⋅ AW ⋅  (lW + T/2) [kNm]

In dieser Formel bedeuten:

pW = der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2;

AW = der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m2];

lW = der Abstanddes Schwerpunktsdes LateralplanesAW von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m].

Bei der Berechnung des Lateralplanes sind die vorgesehenen Einhausungen der Decks durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen zu berücksichtigen."

b) Nummer 9 Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 a) Für den 1-Abteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn der Abstand zwischen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längsschotte, die sich in einem Abstand von weniger als B/3 zu der Außenhaut, gemessen im rechten Winkel zur Schiffsmittellinie in der Ebene der größten Einsenkung, befinden, dürfen in der Rechnung nicht berücksichtigt werden."a) Für den Einabteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn der Abstand zwischen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längsschotte, die sich in einem Abstand von weniger als B/3 zu der Außenhaut, gemessen im rechten Winkel zur Schiffsmittellinie in der Ebene der größten Einsenkung, befinden, dürfen in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Eine Schottversetzung in einem Querschott, die länger ist als 2,50 m, gilt als Längsschott."

c) In Nummer 11 Buchstabe c werden die Definitionen für ΦE und Φm wie folgt gefasst:

altneu
 ΦE  der Krängungswinkel im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4;

Φm der Winkel der verschwindenden Stabilität oder der Winkel, bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt, oder 25°; der niedrigere dieser Werte ist anzuwenden;

E der Krängungswinkel im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4;

Φm der Winkel der verschwindenden Stabilität oder der Winkel, bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt, oder 25°; der niedrigere dieser Werte ist anzuwenden;".

CC) § 15.06 wird wie folgt geändert:

a) An Nummer 1 wird folgender Absatz angefügt:

"Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie geschlossene Fahrgasträume genügen."

b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
 15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, dürfen nur aus Materialien hergestellt sein, die im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering halten."15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, oder Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen sowie deren Unterkonstruktion dürfen nur aus solchen Materialien hergestellt und müssen so konstruiert sein, dass im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering ist."

DD) § 15.11 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 a) von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein:
aa) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind
RäumeKontrollstationenTreppenschächteSammelflächenUnterkunftsräumeMaschinenräumeKüchenVorratsräume
Kontrollstationen-A0A0/B15 1A30A60A60A60
Treppenschächte -A0A30A60A60A60
Sammelflächen  -A30/B15 2A60A60A60
Unterkunftsräume   -/B15 3A60A60A60
Maschinenräume    A60/A0 4A60A60
Küchen     A0A60/B15 5
Vorratsräume      -

bb) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind

RäumeKontrollstationenTreppenschächteSammelflächenUnterkunftsräumeMaschinenräumeKüchenVorratsräume
Kontrollstationen-A0A0/B15 1A0A60A30A30
Treppenschächte -A0A0A60A30A0
Sammelflächen  -A30/B15 2A60A30A30
Unterkunftsräume   -/B 0 3A60A30A0
Maschinenräume    A60/A0 4A60A60
Küchen     -B15
Vorratsräume      -

1) Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
2) Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
3) Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.
4) Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach den §§ 15.07 und 15.10 Nr. 6 müssen dem Typ A60, im Übrigen dem Typ A0 entsprechen.
5) Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.

"a) von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein:
aa)5 Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind
RäumeKontrollstationenTreppenschächteSammelflächenUnterkunftsräumeMaschinenräumeKüchenVorratsräume
Kontrollstationen-A0A0/B15 1A30A60A60A30/A605
Treppenschächte-A0A30A60A60A30
Sammelflächen-A30/B15 2A60A60A30/A605
Unterkunftsräume-/A0/B15 3A60A60A30
MaschinenräumeA60/A0 4A60A60
KüchenA0A30/B15 6
Vorratsräume-

bb) Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind

RäumeKontrollstationenTreppenschächteSammelflächenUnterkunftsräumeMaschinenräumeKüchenVorratsräume
Kontrollstationen-A0A0/B15 1A0A60A30A0/A30 5
Treppenschächte-A0A0A60A30A0
Sammelflächen-A30/B15 2A60A30A0/A30 5
Unterkunftsräume-/B1 5/B0 3A60A30A0
MaschinenräumeA60/A0 4A60A60
Küchen-A0/B15 6
Vorratsräume-

1) Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B1 5.
2) Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B1 5.
3) Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B1 5, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen. Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B15 entsprechen.
4) Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach den §§ 15.07 und 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, im Übrigen dem Typ A0 entsprechen.
5) Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammelflächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A30 entsprechen.
6) Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend."

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktion müssen, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die zumindest schwer entflammbar sein müssen."4. In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktion müssen, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die zumindest schwer entflammbar sein müssen. Satz 1 gilt nicht für Saunen."

c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen, mit denen Decksbereiche teilweise oder vollständig eingehaust werden, sowie deren Unterkonstruktionen müssen schwer entflammbar sein."

EE) § 22a.04 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 22a.04 Schwimmfähigkeit und Stabilität

1. Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, gelten die Nummern 2 bis 9.

2. Die ausreichende Stabilität einschließlich Leckstabilität muss für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen sein.

Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen ermittelt werden entweder durch

  • einen Krängungsversuch oder
  • eine detaillierte Gewichtsrechnung: Hierbei muss das Schiffsleergewicht durch einen Tiefgangsnachweis am Fahrzeug kontrolliert werden, wobei die durch Gewichtsberechnung ermittelten Massen nicht mehr als ± 5 % von dem durch Tiefgangsablesung ermittelten Schiffsleergewicht abweichen dürfen.

3. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für das voll abgeladene Fahrzeug nachgewiesen werden.

Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie von der zuständigen Behörde akzeptiert werden, wenn für nachfolgende Zwischenzustände ausreichende Stabilität nachgewiesen wird.

4. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

  1. Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
    Längsausdehnung: mindestens 0,10 L,
    Querausdehnung: 0,59 m,
    Senkrechte Ausdehnung: von der Basis aufwärts unbegrenzt.
  2. Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
    Längsausdehnung: mindestens 0,10 L,
    Querausdehnung: 3,00 m,
    Senkrechte Ausdehnung: von der Basis 0,39 m aufwärts, Sumpf ausgenommen.
  3. Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug, auch nach dem Fluten von zwei oder mehr direkt hintereinander liegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, d. h. Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt.
    Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinander liegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
  4. Flutbarkeiten
    Es ist mit einer Flutbarkeit von 95 % zu rechnen.
    Abweichend von dieser Annahme darf mit folgenden Flutbarkeiten gerechnet werden:
    aa) Maschinen- und Betriebsräume 85 %
    bb) Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw. je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten
    Einsenkung schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.
    Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit irgendeiner Abteilung kleiner ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
  5. Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 100 mm über der Schwimmebene liegen.

5. Die Stabilität im Leckfall ist ausreichend, wenn auf der Grundlage der Annahmen nach Nummer 4

  1. im Endzustand der Flutung ein verbleibender Sicherheitsabstand von 100 mm nicht unterschritten und eine Neigung des Fahrzeugs von 5° nicht überschritten werden oder
  2. Berechnungen nach dem in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) in Teil 9 vorgeschriebenen Verfahren zur Leckstabilitätsrechnung ein positives Ergebnis haben.

6. Werden Quer- oder Niederflutöffnungen zur Verringerung von Asymmetrien vorgesehen, muss der Ausgleich innerhalb von 15 Minuten erfolgen, wenn im Zwischenzustand ausreichende Leckstabilitätswerte nachgewiesen werden.

7. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen entsprechend ihren Anforderungen beschriftet sein.

8. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), Teil 9, mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.

9. Soweit zur Erfüllung der Forderungen nach den Nummern 2 oder 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzusetzen.

" § 22a.04 Schwimmfähigkeit und Stabilität

1. Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, gelten die Nummern 2 bis 10.

2. Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen durch einen Krängungsversuch nach der IMO-Entschließung MSC 267 (85) Anhang 1 (VkBl. 2009 S. 724) ermittelt werden.

3. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf einem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass im Leckfall die Schwimmfähigkeit und die Stabilität des Schiffes angemessen sind. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden. Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung ist an Bord mitzuführen. Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.

4. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:

  1. Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
    Längsausdehnung:mindestens 0,10 L,
    Querausdehnung:0,59 m,
    Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
  2. Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
    Längsausdehnung:mindestens 0,10 L,
    Querausdehnung:3,00 m,
    Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts bis 0,39 m, Sumpf ausgenommen.
  3. Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehreren direkt hintereinanderliegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, das heißt, Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
  4. Flutbarkeiten

    Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:

    • Maschinen- und Betriebsräume 85 %
    • Laderäume 70 %
    • Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen 0 oder 95 %.
  5. Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.

5. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:

  1. Der Krängungswinkel Φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.
  2. Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ > 0,02 m, im Falle ungesicherter Container 0,03 m, aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel ΦE von 27°, im Falle ungesicherter Container 15°, erreicht ist.
  3. Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.

6. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:

  1. Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen, insbesondere von Türen, Fenstern, Einstiegsluken, muss mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
  2. Der Krängungswinkel Φ Gleichgewichtslage darf 12°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.
  3. Über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR > 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindestens 0,0065 m · rad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel ΦEvon 27°, im Falle ungesicherter Container 10°, erreicht ist.
  4. Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die Flutung der Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt.

7. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) (VkBl. 2010 S. 457) anzuwenden.
  2. Sie müssen selbsttätig wirken.
  3. Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.
  4. Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.

8. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit der folgenden Beschriftung versehen sein:

"Öffnung sofort nach Durchgang schließen".

9. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach Teil 9 des ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.

10. Soweit zur Erfüllung der Forderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen."

FF) § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) als Doppelhüllenschiffe nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) gebaut sein. Motorschiffe müssen den Nummern 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe den Nummern 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADNR entsprechen;"c) als Doppelhüllenschiffe nach ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Absätzen 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe den Absätzen 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADN entsprechen;".

GG) In § 22b.11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
  § 22b.11 Feuerschutz und Feuerbekämpfung" § 22b.11 Brandschutz und Brandbekämpfung".

HH) § 24.02 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen eingefügt:

"7.05 Nr. 1Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und LichtquellenSignalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
7.06 Nr. 1Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.
Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenWendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden."

b) Die § 8.02 Nummer 6 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

"Nr. 6Isolierung von MaschinenteilenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes".

c) Die § 8.03 Nummer 3 betreffende Zeile wird gestrichen.

d) Nach der § 8.03 Nummer 4 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 5 betreffenden Zeilen eingefügt:

"Nr. 5Wellendurchführungen von AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015".

e) Nach der § 8.08 Nummer 8 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 9 betreffenden Zeilen eingefügt:

"Nr. 9Peileinrichtung in LaderaumbilgenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010".

f) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

"10.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe bBehälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l InhaltN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2 Buchstabe aBescheinigung für Drahtseile und andere SeileErstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird:

N.E.U., spätestens 1.1.2008

Zweites und drittes Seil: 1.1.2013".

g) Die § 11.12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

" 11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015".

h) Die § 12.05 betreffende Zeile wird gestrichen.

i) Die § 15.03 Nummer 7 bis 13 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

"Nr. 7 und 8LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 9LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Senkrechte Ausdehnung des BodenlecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.

2-AbteilungsstatusN.E.U.
Nr. 10 bis 13LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045".

j) Die § 15.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

"15.06 Nr. 1 Satz 1Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem HeckschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes".

k) Die § 15.06 Nummer 15 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

"15.06 Nr. 15Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Anforderungen an EinhausungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes".

l) Die § 15.09 Nummer 4 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

"Nr. 4Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Art der RettungsmittelFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettunsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet."

m) Nach der § 15.11 Nummer 7 betreffenden Zeile werden folgende Nummer 7a betreffenden Zeilen eingefügt:

"Nr. 7aPlanen oder ähnliche mobile EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes".

n) Die Kapitel 20 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

Kapitel 20
"20.01 § 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.
§ 8.09 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010".

II) § 24.05 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 24.05 Übergangsbestimmungen zu Kapitel 23 "Besatzungen"

(ohne Inhalt, siehe Anhang XI § 2.16)

" § 24.05 (ohne Inhalt)".

JJ) § 24.06 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Die § 7.04 Nummer 3 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

"7.04 Nr. 3AnzeigeSoweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden:
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
1.4.2007".

b) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen eingefügt:

"7.05 Nr. 1Signallichter, deren Gehäuse und Zubehör und LichtquellenSignalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.1.12.2009
7.06 Nr. 1Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.1.12.2009
Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenWendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.1.12.2009
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden.1.12.2009".

c) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

"10.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe bBehälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l InhaltN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.12.2011
Nr. 2 Buchstabe aBescheinigung für Drahtseile und andere SeileErstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008 Zweites und drittes Seil: 1.1.20131.4.2003".

d) Nach der Kapitel 11 betreffenden Zeile werden folgende § 11.12 Nummer 2, 4, 5 und 9 betreffenden Zeilen eingefügt:

"11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.12.2011".

e) Die § 12.05 betreffende Zeile wird gestrichen.

f) Die § 15.03 Nummer 7 bis 13 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

"Nr. 7 und 8LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 9LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Senkrechte Ausdehnung des BodenlecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.

1.12.2011
2-AbteilungsstatusN.E.U.1.1.2006
Nr. 10 bis 13LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006".

g) Die § 15.06 Nummer 1 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

"15.06 Nr. 1 Satz 1Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks und vor dem HeckschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Satz 2Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.12.2011".

h) Die § 15.06 Nummer 15 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

"15.06 Nr. 15Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen

Anforderungen an Einhausungen

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes

1.1.2006

1.12.2011".

i) Die § 15.08 Nummer 6 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

"Nr. 6Festinstalliertes LenzsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem1.1.20151.1.2006".

j) Die § 15.09 Nummer 4 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

"Nr. 4Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20071.1.2006
Art der RettungsmittelFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

1.1.2006".

k) Nach der § 15.11 Nummer 7 betreffenden Zeile werden die folgenden Nummer 7a betreffenden Zeilen eingefügt:

"Nr. 7aPlanen oder ähnliche mobile Einrichtungen des SchiffsattestesN.E.U., spätestens bei Erneuerung1.12.2011".

KK) Folgender § 24.09 wird angefügt:

" § 24.09 Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN

Zulassungszeugnisse, die nach der mit Beschluss 2001-II-27 gebilligten und in der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648) umgesetzten Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), erteilt wurden und deren Ablaufdatum nicht überschritten ist, gelten als in § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b genannte Zulassungszeugnisse nach ADN."

LL) Anlage A Nummer 17, einleitender Satz, wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Schiff besitzt ein Zulassungszeugnis, ausgestellt nach Maßgabe der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)"Das Schiff besitzt ein Zulassungszeugnis, ausgestellt nach Maßgabe der Vorschriften des ADN".

MM) Anlage H wird wie folgt gefasst:

altneu
Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1"Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1".

NN) Anlage M wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage M
- gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest

(ohne Inhalt)

Anlage M
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

Teil I
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im Sinne dieser Vorschriften.

§ 2 Aufgabe der Radaranlage

Radaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen.

§ 3 Mindestanforderungen

  1. Radaranlagen müssen den Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, entsprechen.
  2. Darüber hinaus müssen die Radaranlagen den Anforderungen der Europäischen Norm DIN EN 302194-1:2007 genügen.

§ 4 Typprüfung

Radaranlagen sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die Mindestanforderungen des § 3 Nummer 2 erfüllen. Prüfungen zum Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen des § 3 Nummer 1 sind nicht Bestandteil der Typprüfung.

§ 5 Antrag auf Typprüfung

  1. Der Antrag auf Typprüfung einer Radaranlage ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zu stellen.
  2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
    1. zwei ausführliche technische Beschreibungen,
    2. zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen,
    3. zwei ausführliche Bedienungsanleitungen,
    4. zwei Kurzbedienungsanleitungen und
    5. gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.
  3. Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.

§ 6 Typgenehmigung

Nach einer erfolgreichen Typprüfung wird die Typgenehmigung durch die Prüfbehörde durch das Ausstellen einer Bescheinigung über die Typgenehmigung erteilt. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.

§ 7 Kennzeichnung der Geräte, Zulassungsnummer

  1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.
  2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt sich wie folgt zusammen: R-N-NNN
    (R = Rhein
    N = Nummer des Landes der Zulassung,
    wobei 1 =D, 2 = F, 4 = N, 6 = B, 14 = CH
    NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.)
  3. Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.
  4. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Hersteller, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Zulassung umgehend mit.

§ 8 Erklärung des Herstellers

Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist.

§ 9 Änderungen an genehmigten Anlagen

  1. Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer erneuten Typprüfung wird eine neue Genehmigungsnummer erteilt.

Teil II
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1.01 Anwendungsbereich

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Rheinschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.

§ 1.02 Aufgabe des Wendeanzeigers

Die Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.

§ 1.03 Typprüfung

Wendeanzeiger sind zum Einbau an Bord von Schiffen nur dann zugelassen, wenn anhand einer Typprüfung nachgewiesen wurde, dass sie die in diesen Vorschriften festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

§ 1.04 Antrag auf Typprüfung

  1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer zuständigen Prüfbehörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zu stellen.
  2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. zwei ausführliche technische Beschreibungen;
  2. zwei komplette Sätze der Schaltungs- und Service-Unterlagen;
  3. zwei Bedienungsanleitungen.
  1. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfbehörde aufbewahrt.
  2. Im Rahmen der Typprüfung ist Antragsteller eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird.

§ 1.05 Typgenehmigung

Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfbehörde eine Bescheinigung über die Typgenehmigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Die Typgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit.

§ 1.06
Kennzeichnung der Geräte, Genehmigungsnummer

  1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.
  2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt sich wie folgt zusammen: R-N-NNN
    (R = Rhein
    N = Nummer des Landes der Zulassung,
    wobei 1 =D,2=F,4=NL,6=B, 14=CH
    NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.)
  3. Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.
  4. Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Genehmigung umgehend mit.

§ 1.07 Erklärung des Herstellers

Zu jeder Anlage muss eine Erklärung des Herstellers mitgeliefert werden, in der zugesichert ist, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist.

§ 1.08 Änderungen an genehmigten Anlagen

  1. Änderungen an genehmigten Anlagen führen zum Erlöschen der Genehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfbehörde schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Prüfbehörde entscheidet, ob die Genehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Genehmigung wird eine neue Genehmigungsnummer erteilt.

Kapitel 2
Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

§ 2.01 Konstruktion, Ausführung

  1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Rheinschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein.
  2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen.
  3. Soweit die Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder diese Vorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Europäischen Norm DIN EN 60945:2003 Navigations- und Funkkommunikationsgeräte und -systeme für die Seeschifffahrt - Allgemeine Anforderungen - Prüfverfahren und geforderte Prüfergebnisse (IEC 60945:2002) festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieser Vorschriften müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden.

§ 2.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit

  1. Allgemeine Anforderungen
    Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, umgesetzt wurde, entsprechen.
  2. Abgestrahlte Funkstörungen
    In den Frequenzbereichen 156 - 165 MHz, 450 - 470 MHz und 1,53 - 1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 pV/m nicht überschreiten. Diese Feldstärken gelten für eine Messdistanz von 3 Metern zum untersuchten Gerät.

§ 2.03 Bedienung

  1. Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein.
  2. Alle Bedieneinrichtungen und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache beschriftet sein. Sofern eine Beschriftung erfolgt, muss diese zusätzlich auch in deutscher Sprache angebracht sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm IEC 60417 Graphische Symbole für Betriebsmittel enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift hinreichend ist, ist eine Minderung auf 3 mm erlaubt.
  3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.
  4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt.

§ 2.04 Bedienungsanleitungen

Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. Inbetriebnahme und Bedienung;
  2. Wartung und Pflege;
  3. Allgemeine Sicherheitsvorschriften.

§ 2.05 Einbau und Funktionsprüfung

  1. Für den Einbau, den Austausch und die Funktionsprüfung gelten die Bestimmungen des Teils III.
  2. Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern.

Kapitel 3
Mindestanforderungen an Wendeanzeiger hinsichtlich der Handhabung

§ 3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger

  1. Der Wendeanzeiger muss spätestens vier Minuten nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.
  2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein.
  3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

§ 3.02 Anzeige der Wendegeschwindigkeit

  1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der nach § 3.04 vorgeschriebenen Genauigkeit abgelesen werden können. Zeiger- und Balkendarstellungen sind erlaubt.
  2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.
  3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.

§ 3.03 Messbereiche

Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen:

30°/min, 60°/min, 90°/min, 180°/min, 300°/min.

§ 3.04 Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit

Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II).

§ 3.05 Empfindlichkeit

Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten.

§ 3.06 Funktionsüberwachung

  1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden.
  2. Wenn ein Kreisel benutzt wird, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt.

§ 3.07 Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen

  1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10' bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4'/s dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.
  2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.

§ 3.08 Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder

Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können.

§ 3.09 Tochtergeräte

Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.

Kapitel 4
Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

§ 4.01 Bedienung

  1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.
  2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf Null eingestellt werden kann.
  3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße haben.
  4. Wenn Drucktasten benützt werden, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben.

§ 4.02 Dämpfungseinrichtungen

  1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante von 63 % des Endwertes darf 0,4 s nicht überschreiten.
  2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.

§ 4.03 Anschluss von Zusatzgeräten

  1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Das Signal muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/'/min ± 5 % und einem Innenwiderstand von maximal 100 Q verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3'/min nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0' C bis 40' C einen Wert von 1'/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach § 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein.
  2. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn
  1. der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist,
  2. der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder
  3. die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§ 3.06) angesprochen hat.

Kapitel 5
Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger

§ 5.01 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und Störemission

Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit und der Lärmemission erfolgt entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 60945:2003.

§ 5.02 Abgestrahlte Funkstörungen

Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 60945:2003, im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2.000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02 Nummer 2 müssen erfüllt sein.

§ 5.03 Prüfverfahren

  1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen betrieben und geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert. Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben.
  2. Unter den Bedingungen nach vorstehender Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang zu diesem Teil II dargestellten Toleranzgrenzen liegen. Alle anderen Anforderungen müssen erfüllt sein.

Anhang

Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

Fehlergrenzen für WendeanzeigerAnhang

BILD

Teil III
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt

§ 1 Ziel dieser Vorschriften

Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Binnenschifffahrt Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen nach optimalen technischen und ergonomischen Gesichtspunkten eingebaut werden und anschließend eine Funktionsprüfung erfolgt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im Sinne dieser Vorschriften.

§ 2 Zulassung der Geräte

Für die Radarfahrt in der Rheinschifffahrt dürfen nur Geräte eingebaut werden, die eine Zulassung nach den geltenden Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt besitzen und die eine Zulassungsnummer tragen oder auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassene Geräte.

§ 3 Anerkannte Fachfirmen

  1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Radaranlagen und Wendeanzeigern dürfen nur von geeigneten Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von § 1 anerkannt sind, erfolgen. Die zuständigen Behörden sind der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt bekannt zu geben.
  2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Fachfirma den Anforderungen nach § 1 nicht mehr gerecht wird.
  3. Die zuständige Behörde teilt die Namen, Adressen, Telefonnummern und Emailadressen der von ihr anerkannten Fachfirmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umgehend mit.

§ 4 Anforderungen an die Bordstromversorgung

Die Stromzuführungen für Radaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.

§ 5 Einbau der Radarantenne

  1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Radaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.
  2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.

§ 6 Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils

  1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Radaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können.
  2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen.
  3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.
  4. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten.

§ 7 Einbau des Wendeanzeigers

  1. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem Radarsichtgerät einzubauen.
  2. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.

§ 8 Einbau des Positionssensors

Der Positionssensor, insbesondere eine DGPS-Antenne, muss so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.

§ 9 Einbau- und Funktionsprüfung

  1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Schiffsattestes, ausgenommen nach Anhang II § 2.09 Nummer 2, sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer nach § 3 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
  2. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
  1. die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;
  2. die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
  3. die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und gegebenenfalls des ADN;
  4. die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;
  5. im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt;
  6. der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
  7. Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
  8. die Vorauslinie der Radaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;
  9. die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen);
  10. ....
  11. die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
  12. die darstellbare Mindestentfernung beträgt :5 15 m;
  13. der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
  14. Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
  15. Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung;
  16. die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
  17. Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;
  18. die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
  19. eine Empfindlichkeit der Radaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
  20. eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Radaranlage und/oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben.
  1. Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zudem die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
  1. der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
  2. der statische Winkelfehler der Karte darf 1° nicht überschreiten.

§ 10 Bescheinigung über Einbau und Funktion

Nach erfolgreicher Prüfung nach § 9 stellt die zuständige Behörde oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach dem Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt.

Teil IV (Muster)
Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt

Art/Name des Schiffes: .................................................................................................................................

Einheitliche europäische Schiffsnummer: ...................................................................................................

Schiffseigner

Name: ...........................................................................................................................................................

Anschrift: ......................................................................................................................................................

Telefon: ........................................................................................................................................................

RadargeräteAnzahl: ............................................................
lfd. Nr.TypHerstellerZulassungsnummerSeriennummer
WendeanzeigerAnzahl: ............................................................
lfd. Nr.TypHerstellerZulassungsnummerSeriennummer

Hiermit wird bescheinigt, dass Radaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften der Anlage M Teil III des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt entsprechen.

Anerkannte Fachfirma

Name: ...........................................................................................................................................................

Anschrift: ......................................................................................................................................................

Telefon: ........................................................................................................................................................

StempelOrt ............................................Datum ............................................
Unterschrift .................................................................................................

Anerkennungsbehörde

Name: ...........................................................................................................................................................

Anschrift: ......................................................................................................................................................

Telefon: ........................................................................................................................................................

Teil V
(Muster)

1. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden

LandNameAdresseTelefonnummerE-Mailadresse
Belgien
Deutschland
Frankreich
Niederlande
Schweiz

Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.

2. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger

lfd. Nr.TypHerstellerInhaber der TypgenehmigungTag der
Zulassung
zuständige BehördeZulassungs-Nr.

3. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern

lfd. Nr.TypHerstellerInhaber der TypgenehmigungTag der
Zulassung
zuständige BehördeZulassungs-Nr.

4. Verzeichnis der nach Anhang II Anlage M der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Einbau oder Austausch von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirma

Belgien

lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-mail

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennnung ausgesprochen.

Deutschland

lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-mail

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennnung ausgesprochen.

Frankreich

lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-mail

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennnung ausgesprochen.

Niederlande

lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-mail

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennnung ausgesprochen.

Schweiz

lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-mail

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennnung ausgesprochen.

OO) Anlage O wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage O
- gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest -
Verzeichnis der dem Schiffsattest nach § 1.03 als gleichwertig anerkannten Zeugnisse und Bedingungen für deren Anerkennung

(ohne Inhalt)

 "Anlage O
- gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest -

Verzeichnis der dem Schiffsattest nach § 1.03 als gleichwertig anerkannten Zeugnisse und Modalitäten für deren Anerkennung

Lfd. N r.Dem Schiffsattest nach § 1.03 als
gleichwertig anerkannte Zeugnisse
Modalitäten für deren AnerkennungDatum der
Anerkennung
1Nach dem 30. Dezember 2008 erteilte oder erneuerte Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe, die bestätigen, dass die damit ausgestatteten Fahrzeuge unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24 den technischen Vorschriften des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG in der jeweils geltenden Fassung in vollem Umfang entsprechen.Auf dem Rhein verkehrende Fahrzeuge, die nach dem 30. Dezember 2008 ein Gemeinschaftszeugnis erhalten haben, müssen Motoren eingebaut haben, die entweder die Grenzwerte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, wie in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegt, oder die vergleichbaren Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in der jeweils geltenden Fassung einhalten.27.11.2008".

PP) Die Anlage Q wird wie folgt geändert:

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"Nr. 4 Anwendung der Übergangsbestimmungen".

bb) Die Angabe zu Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"Nr. 6 Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15

- Örtliche Unterteilungen, Übergangsvorschriften zu Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen -".

cc) Folgende Angabe wird angefügt:

"Nr. 26 Sachverständige, Sachkundige".

b) Dienstanweisung Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dienstanweisung Nr. 4 (ohne Inhalt)"Dienstanweisung Nummer 4
Anwendung der Übergangsbestimmungen
(Kapitel 15 bis 22b, Kapitel 24)

1. Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Zusammenbau von Schiffsteilen

1.1 Grundsätze

Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen wird Bestandsschutz nur für die Teile, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, gewährt. Übergangsvorschriften können nur für diese Teile in Anspruch genommen werden. Andere Teile werden wie ein Neubau behandelt.

1.2 Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen

1.2.1 Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen können nur für die Teile, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, Übergangsvorschriften in Anspruch genommen werden.

1.2.2 Teile, die nicht zu dem Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, werden wie ein Neubau behandelt.

1.2.3 Nach Ergänzung eines Fahrzeugs um ein Teil eines anderen Fahrzeugs erhält Ersteres die Schiffsnummer des Fahrzeugs, dessen Schiffsattest bei dem umgebauten Fahrzeug verbleibt.

1.2.4 Bei Beibehaltung eines vorhandenen Schiffsattestes oder bei Erteilung eines neuen Schiffsattestes für ein Fahrzeug nach einem Umbau wird zusätzlich das Baujahr des ältesten Teils des Fahrzeugs im Schiffsattest vermerkt.

1.2.5 Wenn ein neues Vorschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, muss auch der Motor für die im Vorschiff installierte Bugsteueranlage den aktuellen Vorschriften entsprechen.

1.2.6 Wenn ein neues Achterschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, müssen auch die in dem Achterschiff installierten Motoren den aktuellen Vorschriften entsprechen.

1.3 Beispiele zur Verdeutlichung

1.3.1 Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1968; Schiff 2 Baujahr 1972) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Schiffsattest von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun unter anderem mit Ankernischen ausgerüstet werden.

1.3.2 Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1975; Schiff 2 Baujahr 1958, ältestes Bauteil 1952) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Schiffsattest von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun unter anderem mit Ankernischen ausgerüstet werden. Zusätzlich wird in das Schiffstattest das älteste Bauteil aus dem ursprünglichen Schiff 2 mit Baujahr 1952 eingetragen.

1.3.3 Bei einem Schiff (Baujahr 1988) wird das Heckteil eines Schiffes (Baujahr 2001) angebaut. Der Motor des Schiffes mit Baujahr 1988 soll im Schiff verbleiben. In diesem Fall muss der Motor typgenehmigt werden. Der Motor müsste auch typgenehmigt werden, wenn es sich um den 2001 im Heckteil befindlichen Motor handeln würde.

2. Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Zweckbestimmung des Fahrzeugs)

2.1 Grundsätze

2.1.1 Bei einer Entscheidung über die Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Schiffstyp; Zweckbestimmung des Schiffes) sind sicherheitstechnische Aspekte maßgeblich.

2.1.2 Eine Änderung der Fahrzeugart liegt dann vor, wenn für die neue Art andere sicherheitstechnische Vorschriften gelten als für die alte Fahrzeugart; dies ist dann der Fall, wenn für die neue Art Sonderbestimmungen der Kapitel 15 bis 22b des Anhangs II anzuwenden sind, die für die alte Art keine Anwendung fanden.

2.1.3 Bei der Änderung der Fahrzeugart sind alle Sonderbestimmungen und alle für diese Fahrzeugart spezifischen Vorschriften vollständig einzuhalten; Übergangsbestimmungen können für diese Vorschriften nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeugteile, die von dem vorhandenen Fahrzeug übernommen werden und unter diese Sonderbestimmungen fallen.

2.1.4 Der Umbau eines Tankschiffes in ein Trockengüterschiff stellt keine Änderung der Fahrzeugart im Sinne von Nummer 2.1.2 dar.

2.1.5 Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.

2.2 Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen

2.2.1 Anhang II § 24.02 Nummer 2 oder § 24.06 Nummer 5 oder Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2 (N.E.U.) gilt für die Teile des Fahrzeugs, die erneuert werden, sodass neue Fahrzeugteile nicht den Übergangsbestimmungen unterliegen können.

2.2.2 Für die Teile des Fahrzeugs, die nicht umgebaut werden, sind die Übergangsbestimmungen auch weiterhin anwendbar, mit Ausnahme der Teile nach Nummer 2.1.3 Satz 2.

2.2.3 Werden die Abmessungen des Fahrzeugs geändert, kommen die Übergangsbestimmungen nicht mehr für diejenigen Fahrzeugteile zur Anwendung, die mit dieser Änderung im Zusammenhang stehen (zum Beispiel Abstand des Kollisionsschotts, Freibord, Anker).

2.2.4 Bei Änderung der Fahrzeugart kommen die besonderen Vorschriften des Anhangs II zur Anwendung, die nur für die neue Fahrzeugart gelten. Alle vom Umbau des Fahrzeugs betroffenen Teile und Ausrüstungsgegenstände müssen den geltenden Anforderungen der Teile II und III des AnhangsIIgenügen.

2.2.5 Dem Fahrzeug wird dann ein neues oder ein geändertes Schiffsattest erteilt. Unter den Nummern 7 und 8 dieses Attestes wird ein Vermerk sowohl über den ursprünglichen Bau als auch den Umbau aufgenommen.

2.3 Beispiele zur Verdeutlichung

2.3.1 Ein Güterschiff (Baujahr 1996) wird in ein Fahrgastschiff umgebaut. Kapitel 15 kommt dann für das gesamte Schiff zur Anwendung, ohne Inanspruchnahme von Übergangsbestimmungen. Wenn das Vorschiff weder nach den Umbauplänen noch auf Grund von Kapitel 15 geändert wird, braucht das Schiff keine Ankernischen nach § 3.03 aufzuweisen.

2.3.2 Ein Schleppboot (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst nur eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestimmungen, die Kapitel 5, 7 (teilweise), §§ 10.01 und 16.01 betreffen.

2.3.3 Ein Tankmotorschiff (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst die Abtrennung des Vorschiffs und des Ladungsteils sowie eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestimmungen, die Kapitel 5, 7 (teilweise), §§ 10.01 und 16.01 betreffen.

2.3.4 Ein Tankmotorschiff wird zu einem Gütermotorschiff umgebaut. Das Gütermotorschiff muss den geltenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz entsprechen, die insbesondere in § 11.04 genannt sind.

3. Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Umbau von Fahrgastschiffen

3.1 Anwendung der Übergangsbestimmungen

3.1.1 Umbaumaßnahmen, die für die Erfüllung von Vorschriften des Kapitels 15 erforderlich sind, bedeuten - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung - keinen Umbau "U" im Sinne von § 24.02 Nummer 2, § 24.03 Nummer 1, § 24.06 Nummer 5, Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2.

3.1.2 Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.

3.2 Beispiele zur Verdeutlichung

3.2.1 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1995) muss spätestens nach dem 1. Januar 2015 einen zweiten unabhängigen Antrieb installiert haben. Sofern an diesem Fahrgastschiff keine anderen freiwilligen Umbauten vorgenommen werden, muss dafür keine Stabilitätsberechnung nach den neuen Vorschriften vorgenommen werden, sondern es kann, sofern deren Durchführung sachlich notwendig ist, eine Stabilitätsberechnung nach der Fassung dieser Verordnung, nach der letztmalig die Stabilität berechnet wurde, durchgeführt werden.

3.2.2 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1994, letzte Erneuerung Schiffsattest 2012) wird im Jahr 2016 um 10 m verlängert. Dieses Fahrzeug muss zudem einen zweiten unabhängigen Antrieb erhalten. Außerdem wird eine neue Stabilitätsrechnung notwendig, die nach dem Kapitel 15 für den Ein- und Zweiabteilungsstatus durchgeführt werden muss.

3.2.3 Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1988) erhält einen stärkeren Antrieb inklusive Propeller. Dieser Umbau ist so gravierend, dass eine Stabilitätsberechnung notwendig wird. Diese muss nach den aktuellen Vorschriften erfolgen."

c) Dienstanweisung Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dienstanweisung Nr. 6
(ohne Inhalt)
"Dienstanweisung Nummer 6
Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15
- Örtliche Unterteilungen, Übergangsvorschriften zu Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen -
(§ 15.02 Nummer 5, § 15.03 Nummer 5, § 15.03 Nummer 9)

1. Örtliche Unterteilungen
(§ 15.02 Nummer 5)

Nach § 15.02 Nummer 5 ist es denkbar, dass örtliche wasserdichte Unterteilungen, wie zum Beispiel quer unterteilte Doppelbodentanks, die eine größere Länge als die zu berücksichtigende Lecklänge aufweisen, nicht in die Bewertung einbezogen werden. Hier kann die Querunterteilung gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden, wenn diese nicht bis zum Schottendeck hochgeführt wird. Dies könnte zu unangemessenen Schotteinteilungen führen.

Auslegung der Vorschrift:
Ist eine wasserdichte Abteilung länger als nach § 15.03 Nummer 9 erforderlich und enthält sie örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestlecklänge wiederum vorhanden ist, können diese in der Leckrechnung angerechnet werden.

2. Übergangsvorschrift für Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen hinsichtlich der Stabilität
(§ 15.03 Nummer 5)

Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen können zu Problemen bei der Stabilität des Schiffes führen, da sie - eine entsprechende Größe vorausgesetzt - Einfluss auf das Moment aus Wind haben.

Auslegung der Vorschrift:
Für Fahrgastschiffe, denen vor dem 1. Januar 2006 erstmals ein Schiffsattest erteilt wurde oder für die § 24.06 Nummer 2 Satz 2 in Anspruch genommen wird, muss nach Aufbau einer Einhausung durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen eine neue Stabilitätsrechnung nach § 15.04 der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erstellt werden, sofern deren Lateralplan Awz 5 % des insgesamt jeweils zu berücksichtigenden Lateralplans Aw überschreitet."

d) Dienstanweisung Nummer 7 Teil 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dienstanweisung Nr. 7
Spezialanker mit verminderter Ankermasse
(§ 10.01 Nr. 5 des Anhangs II)

Teil 1:
Zugelassene Spezialanker

Die von den zuständigen Behörden zugelassenen Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach § 10.01 Nr. 5 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.

Nr. AnkerZugelassene Verminderung der Ankermasse in %Zuständige Behörde
1. HA-DU30 %Deutschland
2. D'Hone Spezial30 %Deutschland
3. Pool 1 (hohl)35 %Deutschland
4. Pool 2 (voll)40 %Deutschland
5. De Biesbosch-Danforth50 %Deutschland
6. Vicinay-Danforth50 %Frankreich
7. Vicinay AC 1425 %Frankreich
8. Vicinay Typ 145 %Frankreich
9. Vicinay Typ 245 %Frankreich
10. Vicinay Typ 340 %Frankreich
11. Stockes35 %Frankreich
12. D'Hone-Danforth50 %Deutschland
13. Schmitt high holding anchor40 %Niederlande

"Dienstanweisung Nummer 7
Spezialanker mit verminderter Ankermasse
(§ 10.01 Nummer 5)

Teil 1:
Zugelassene Spezialanker

Die von den zuständigen Behörden zugelassenen Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach § 10.01 Nummer 5 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.

Nr. AnkerZugelassene Verminderung
der Ankermasse in
Zuständige Behörde
1.HA-DU30%Deutschland
2.D'Hone Spezial30%Deutschland
3.Pool 1 (hohl)35%Deutschland
4.Pool 2 (voll)40%Deutschland
5.De Biesbosch-Danforth50%Deutschland
6.Vicinay-Danforth50%Frankreich
7.Vicinay AC 1425%Frankreich
8.Vicinay Typ 145 %Frankreich
9.Vicinay Typ 245 %Frankreich
10:. Vicinay Typ 340%Frankreich
11.Stockes35 %Frankreich
12.D'Hone-Danforth50 %Deutschland
13.Schmitt high holding anchor40 %Niederlande
14.SHI high holding anchor, type ST (standard)30 %Niederlande
15.SHI high holding anchor, type FB (fully balanced)30 %Niederlande
16.Klinsmann anchor30 %Niederlande
17.HA-DU-POWER Anker50 %Deutschland

e) In Dienstanweisung Nummer 11 wird die Nummer 4 wie folgt geändert:

aa) Nach dem Eintrag zu Nummer 2 wird folgender Eintrag zu Nummer 10 eingefügt:

"10. Für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis, die zur Fahrt auf dem Rhein zugelassen sind, das sind

  1. Fahrzeuge, die die Anforderungen des Anhangs II einschließlich der Übergangsbestimmungen des Kapitels 24 vollständig erfüllen, und
  2. Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Kapitels 24a sowie die gemäß Anhang IV zulässigen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen, ist unter dem Gedankenstrich "- auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n)" einzutragen:
    1. Rhein oder
    2. Zone R."

bb) Die Angabe zu Nummer 43 wird wie folgt gefasst:

altneu
  43. Handfeuerlöscher, die nach den Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften z.B. ADNR, gefordert sind, werden hier nicht erfasst."43. Tragbare Feuerlöscher, die nach den Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften, insbesondere nach ADN gefordert sind, werden hier nicht erfasst."

cc) Die Angabe zu Nummer 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
  52. Hier werden zusätzliche Auflagen, Erleichterungen, Erläuterungen zu Eintragungen in einzelnen Nummern oder Ähnliches eingetragen."52. Hier werden zusätzliche Auflagen, Erleichterungen oder Erläuterungen zu Eintragungen in einzelnen Nummern eingetragen."

f) In der Dienstanweisung Nummer 16 wird jeweils in Teil I Nummer 1 und 1.3 letzter Satzteil und in Teil II Anlage 1 Nummer 3 Tabelle Fußnote 1 das Wort "Richtlinie" durch das Wort "Dienstanweisung" ersetzt.

g) Dienstanweisung Nummer 17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Prüfung

3.1 Feuermeldesysteme müssen

  1. nach dem Einbau,
  2. regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre,

von einem Sachverständigen geprüft werden. Für Maschinen- und Kesselräume findet diese Prüfung unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen statt.

3.2 Über die Prüfung ist eine vom Prüfer unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

" 3. Prüfung

3.1 Feuermeldesysteme müssen

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,

von einem Sachverständigen geprüft werden. Für Maschinen- und Kesselräume findet diese Prüfung unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen statt. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.

3.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist."

h) In der Dienstanweisung Nummer 18 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

altneu
 4. Die Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 gelten auch als erfüllt, wenn für jedes der beiden Teile die Stabilitätsanforderungen nach der Verordnung über die Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Rhein (ADNR) in 9.1.0.95.2. eingehalten werden."4. Die Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 gelten auch als erfüllt, wenn für jedes der beiden Teile die Stabilitätsanforderungen nach Absatz 9.1.0.95.2. des ADN eingehalten werden."

i) In der Dienstanweisung Nummer 21 Nummer 8 wie folgt gefasst:

altneu
 8. Prüfung

Die Leuchtdichte der LLL muss mindestens alle fünf Jahre von einem Sachverständigen geprüft werden. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung hervorgeht. Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind Messungen an mindestens 10 Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen über 30 % der Messungen nicht die Anforderungen dieser Dienstanweisung, müssen die Sicherheitsleitsysteme ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % der Messungen nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu prüfen.

"8. Prüfung

8.1 Die Leuchtdichte der LLL muss

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre,

von einem Sachverständigen geprüft werden. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen für Sicherheitsleitsysteme durchgeführt werden.

8.2 Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

8.3 Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind Messungen an mindestens zehn Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen über 30 % der Messungen nicht die Anforderungen dieser Dienstanweisung, müssen die Sicherheitsleitsysteme ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % der Messungen nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu prüfen."

j) Die Dienstanweisung Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dienstanweisung Nr. 23
Zuordnung des Verwendungszwecks des Motors zur Typgenehmigung und besondere Verwendungszwecke des Motors (Motoranwendungen)
(§§ 8a.03, 8a.11 und Anlage J i .V. m. § 8a.07, Dienstanweisung Nr. 16 des Anhangs II)

Nach § 8a.02 Nr. 3 muss ein Motor, der in ein Fahrzeug oder in Maschinen an Bord eingebaut ist, sofern er eine bestimmte Nennleistung überschreitet und nicht unter einschlägige Vorschriften der EU fällt, eine Typgenehmigung besitzen, mit der bestätigt wird, dass die Vorschriften des Kapitels 8a eingehalten werden.

Die Typgenehmigung ist nach § 8a.03 zu beantragen und von der zuständigen Behörde nach dem Verfahren nach § 8a.04 zu erteilen.

Nach § 8a.07 kann auch eine gleichwertige Typgenehmigung nach der Richtlinie 97/68/EG anerkannt werden.

§ 8a.11 enthält Bestimmungen zur Prüfung der Motoren.

Da Motoren für verschiedene Verwendungszwecke eingesetzt werden können, die sowohl in Anhang II Anlage J als auch in der Richtlinie 97/68/EG an mehreren Stellen zu benennen und gemäß ergänzender Bestimmungen zu prüfen sind, dient die vorliegende Richtlinie als Handreichung für die Umsetzung dieser Bestimmungen. Nachfolgende Tabelle listet die zu berücksichtigenden wesentlichen Vorschriften auf.

 Fundstellen
Anhang IIRL 97/68/EG
Ergänzende PrüfbestimmungenAnlage J Teil I Nr. 3 und Dienstanweisung Nr. 16Anhang I Nr. 4
VerwendungszweckAnlage J Teil II Nr. 0.4
Anlage J Teil III Nr. 0.4
Anlage J Teil VIII
Anhang II Nr. 0.4
Anhang VII Nr. 0.4
Zuordnung Nummer der TypgenehmigungAnlage J Teil IV Abschnitt 3Anhang VIII Abschnitt 2 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.7

Die vorliegende Dienstanweisung zeigt in einem ersten Teil die Zuordnung des Verwendungszweckes des Motors (Motoranwendung) zu den Prüfvorschriften und Testzyklen gemäß Typgenehmigungsverfahren und enthält in einem zweiten Teil Bestimmungen für spezielle Motoranwendungen.

Teil I
Zuordnung des Verwendungszwecks des Motors (Motoranwendung) zur Typgenehmigung

Die Zuordnung des Verwendungszwecks des Motors (Motoranwendung) zu den Prüfvorschriften und Testzyklen gemäß Typgenehmigungsverfahren ist anhand nachfolgender Tabelle vorzunehmen.

MotoranwendungRechtsgrundlageMotorenkategorieGrenzwertstufePrüf-
 Vorschrift 2Zyklus ISO 8178
Fahrzeughaupt- und Fahrzeughilfsantriebsmotoren mit PropellercharakteristikIRichtlinie 1VIIIAC 3E3
Anhang IIO-I, II 4-E3
Fahrzeughauptantriebsmotoren mit konstanter Drehzahl (einschließlich Anlagen mit dieselelektrischem Antrieb und Verstellpropeller)IIRichtlinieVIIIAC 3E2
Anhang II-I, II 4-E2
Hilfsmotoren mitkonstanter DrehzahlIIIRichtlinieVIIIABD2
H, I, J, K
D, E, F, G,II
Anhang II-I, II 4-D2
variabler Drehzahl und variabler LastIVRichtlinieVIIIAAC1
H, I, J, K
L, M, N, PIIIB
Q, R 
Anhang II-I, II 4-C1
1) Richtlinie 97/68/EG .

2) Prüfvorschrift der Richtlinie 97/68/EG Anhang III Abschnitt 3.7.1.

3) Die Motoranwendung "Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl" oder "Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik" muss in der Typgenehmigungsurkunde spezifiziert sein.

4) Die Grenzwerte der Stufe II des Anhangs II gelten gemäß Beschluss 2003-II-27 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ab dem 1. Juli 2007.

Teil II
Bestimmungen für Motoren mit besonderen Verwendungszwecken (Motoranwendungen)

1. Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind

  1. Hilfsmotoren, die Maschinen antreiben, die sowohl die Motoranwendung III als auch IV der Tabelle in Teil I dieser Richtlinie voraussetzen, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechende Anwendung gemäß dieser Tabelle besitzen.
  2. Hauptantriebsmotoren, die zusätzlich Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung gemäß der Tabelle in Teil I dieser Richtlinie besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Schiffsantrieb ist. Beträgt der zeitliche Anteil der Nebenanwendung mehr als 30 %, muss der Motor neben der Typgenehmigung der Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.

2. Bugstrahlantriebe

  1. Direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetriebene Bugstrahlantriebe sind den Motoranwendungen I oder IV der Tabelle in Teil I dieser Richtlinie zuzuordnen.
  2. Bugstrahlantriebe, die über einen Generator mit konstanter Drehzahl angetrieben werden, sind den Motoranwendungen II, III oder IV der Tabelle in Teil I dieser Richtlinie zuzuordnen.

3. Leistungsgeminderte Motoren

Die Motoren müssen mit der in den Typgenehmigungsunterlagen bescheinigten Nennleistung, die auf dem Motor mit der Kennzeichnung nach Anhang II Anlage J Teil I angegeben sein sollte, installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen derselben Leistungsaufnahme antreiben. Die Leistung darf durch motorexterne Maßnahmen auf die für die Anwendung notwendige Leistung reduziert werden.

"Dienstanweisung Nummer 23
Zuordnung des Verwendungszweckes des Motors zur Typgenehmigung und besondere Verwendungszwecke des Motors (Motoranwendungen)
(§§ 8a.03, 8a.11 und Anlage J i. V. m. § 8a.07, Dienstanweisung Nummer 16 des Anhangs II sowie des § 8a.03 Nummer 1 des Artikels 4 des Anhangs XII)

Nach Anhang II § 8a.02 Nummer 3 und Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 1 muss ein Motor, der in ein Fahrzeug oder in Maschinen an Bord eingebaut ist, sofern er eine bestimmte Nennleistung überschreitet und nicht unter einschlägige Vorschriften der Europäischen Union fällt, eine Typgenehmigung besitzen, mit der bestätigt wird, dass für Fahrzeuge mit Schiffsattest die Vorschriften des Anhangs II Kapitel 8a oder für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis die Vorschriften des Anhangs XII Artikel 4 Kapitel 8a in Verbindung mit den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und der Richtlinie 97/68/EG eingehalten werden. Die Typgenehmigung ist für Fahrzeuge

  1. mit Schiffsattest nach Anhang II § 8a.03 zu beantragen und von der zuständigen Behörde nach dem Verfahren nach Anhang II § 8a.04 zu erteilen,
  2. mit Gemeinschaftszeugnis nach den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zu beantragen und zu erteilen.

Da Motoren für verschiedene Verwendungszwecke eingesetzt werden können, die sowohl nach den Bestimmungen in Anhang II Anlage J als auch nach denen der Richtlinie 97/68/EG in mehreren Dokumenten anzugeben und nach ergänzenden Bestimmungen zu prüfen sind, dient die vorliegende Dienstanweisung als Handreichung für die Umsetzung dieser Bestimmungen. Nachfolgende Tabelle listet die zu berücksichtigenden wesentlichen Vorschriften auf.

Fundstellen
Anhang IIRL 97/68/EG
Ergänzende PrüfbestimmungenAnlage J Teil I Nr. 3 und
Dienstanweisung Nr. 16
Anhang I Nr. 4
VerwendungszweckAnlage J Teil II Nr. 0.4
Anlage J Teil III Nr. 0.4
Anlage J Teil VIII
Anhang II Nr. 0.4
Anhang VII Nr. 0.4
Zuordnung Nummer der TypgenehmigungAnlage J Teil IV Abschnitt 3Anhang VIII Abschnitt 2 in Verbindung mit
Anhang III Abschnitt 3.7

Die vorliegende Dienstanweisung zeigt in einem ersten Teil die Zuordnung des Verwendungszwecks
des Motors (Motoranwendung) zu den Prüfvorschriften und Testzyklen entsprechend dem Typgeneh-
migungsverfahren und enthält in einem zweiten Teil Bestimmungen für spezielle Motoranwendungen.

Teil I
Zuordnung des Verwendungszwecks der Motoranwendung zur Typgenehmigung

Motoranwendungen gelten als durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zuordnung der Anwendung auf der Grundlage der folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien,

Grenzwertstufen und Prüfzyklen sind entsprechend der Bezeichnung in den Typgenehmigungsnummern angegeben.

MotoranwendungRechtsgrundlageMotorenkategorieGrenzwertstufePrüf-
vorschrift 2zyklus
ISO 8178
Fahrzeughaupt- und Fahrzeughilfsantriebsmotoren mit PropellercharakteristikIRichtlinie 1VIIIAC 3E3
Anhang IIO-I, II 4-E3
Fahrzeughauptantriebsmotoren mit konstanter Drehzahl (einschließlich Anlagen mit dieselelektrischem Antrieb und Verstellpropeller)IIRichtlinieVIIIAC 3E2
Anhang II-I, II 4-E2
Hilfsmotoren mitkonstanter DrehzahlIIIRichtlinieD, E, F, GIIBD2
H, I, J, KIIIA
V 5
Anhang II-I,II 4-D2
variabler Drehzahl
und variabler Last
IVRichtlinieD,E,FGIIAC1
H, I, J, KIIIA
V 5
L, M, N, PIIIB
Q, RIV
Anhang II-I, II 4-C1

1) Richtlinie 97/68/EG .
2) Prüfvorschrift der Richtlinie 97/68/EG Anhang III Abschnitt 3.7.1.
3) Die Motoranwendung "Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl" oder "Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik" muss in der Typgenehmigungsurkunde spezifiziert sein.
4) Die Grenzwerte der Stufe II des Anhangs II gelten nach Beschluss 2003-II-27 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ab dem 1. Juli 2007.
5) Gilt nur für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW.

Teil II
Bestimmungen für Motoren mit besonderen Motoranwendungen

1. Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind

  1. Hilfsmotoren, die Aggregate oder Maschinen antreiben, die sowohl die Motoranwendung III als auch IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen sind, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechende Anwendung nach dieser Tabelle besitzen.
  2. Hauptantriebsmotoren, die zusätzlich Aggregate oder Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung nach der Tabelle in Teil I besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Schiffsantrieb ist. Beträgt der zeitliche Anteil der Nebenanwendung mehr als 30 %, muss der Motor neben der Typgenehmigung der Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.

2. Bugstrahlantriebe

  1. Direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetriebene Bugstrahlantriebe sind der Motoranwendung I oder IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen.
  2. Bugstrahlantriebe, die über einen Generator mit konstanter Drehzahl angetrieben werden, sind den Motoranwendungen II, III oder bei Fahrzeugen mit Schiffsattest der Motoranwendung IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen.

3. Leistungsgeminderte Motoren

Die Motoren müssen mit der in den Typgenehmigungsunterlagen bescheinigten Nennleistung, die bei Fahrzeugen

  1. mit Schiffsattest auf dem Motor mit der Kennzeichnung nach Anhang II Anlage J Teil 1 angegeben sein sollte oder
  2. mit Gemeinschaftszeugnis mit der Typkennzeichnung anzugeben ist,

installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen derselben Leistungsaufnahme antreiben. Wenn diese Motoren Aggregate oder Maschinen mit geringerer Leistungsaufnahme antreiben, darf die Leistung durch motorexterne Maßnahmen auf die für die Anwendung notwendige Leistung reduziert werden. "

k) In der Dienstanweisung Nummer 24 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

altneu
 4. Kalibrierung / Prüfung der Anlage

4.1 Vor der Inbetriebnahme ist die Gaswarneinrichtung nach Herstellerangaben zu kalibrieren.

4.2 Die Gaswarneinrichtung ist regelmäßig nach den Herstellerangaben durch einen Sachverständigen oder einen Sachkundigen zu kalibrieren und zu prüfen. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

4.3 Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf der angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden.

"4. Kalibrierung und Prüfung von Gaswarneinrichtungen, Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer

4.1 Gaswarneinrichtungen sind nach den Herstellerangaben

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig

von einem Sachverständigen oder einem Sachkundigen zu kalibrieren und zu prüfen. Über die Kalibrierung und die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

4.2 Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf der angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden."

l) Folgende Dienstanweisung Nummer 26 wird angefügt:

"Dienstanweisung Nummer 26
Sachverständige, Sachkundige
(§ 1.01 Nummer 92 und 93)

Sachverständige

Sachverständigen obliegen Prüfungen, die entweder auf Grund der Komplexität der Systeme oder auf Grund des erforderlichen Sicherheitsniveaus besondere Fachkenntnisse erfordern. Zu der Gruppe von Personen oder Institutionen, die berechtigt sind, derartige Prüfungen durchzuführen, gehören

Sachkundige

Sachkundigen obliegen zum Beispiel laufende Sicht- und Funktionskontrollen von sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Zu den Sachkundigen gehören

Terminologie

DeutschEnglischFranzösischNiederländisch
Sachverständigerexpertexperterkend deskundige
Sachkundigercompetent personspécialistedeskundige
Fachfirmacompetent firmsociété spécialiséedeskundig bedrijf

Prüfungen

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die vorgesehenen Prüfungen, deren Häufigkeit und die für deren Durchführung vorgesehenen Prüfer.

VorschriftGegenstandPrüfung spätestensPrüfer
§ 6.03 Nr. 5Hydraulikzylinder, -pumpen und -motorennach 8 JahrenFachfirma
§ 6.09 Nr. 3motorisch betriebene Steuereinrichtungennach 3 JahrenSachkundiger
§ 8.01 Nr. 2Druckbehälternach 5 JahrenSachverständiger
§ 10.03 Nr. 5Feuerlöschernach 2 JahrenSachkundiger
§ 10.03a Nr. 6 Buchstabe dfest installierte Feuerlöschanlagennach 2 JahrenSachkundiger oder Fachfirma
§ 10.03b Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe ddfest installierte Feuerlöschanlagennach 2 JahrenSachkundiger oder Fachfirma
§ 10.04 Nr. 3aufblasbare Beibootenach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist
§ 10.05 Nr. 3Rettungswestennach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist
§ 11.12 Nr. 6Kranenach 10 JahrenSachverständiger
§ 11.12 Nr. 7Kranenach 1 JahrSachkundiger
§ 14.13Flüssiggasanlagennach 3 JahrenSachverständiger
§ 15.09 Nr. 9Rettungsmittelnach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist
§ 15.10 Nr. 9Isolationswiderstand, Erdungvor Ablauf der Gültigkeitsfrist des Schiffszeugnisses
Dienstanweisung Nr. 17Feuermeldesystemenach 2 JahrenSachverständiger oder Sachkundiger
Dienstanweisung Nr. 21Sicherheitsleitsystemenach 5 JahrenSachverständiger oder Sachkundiger
Dienstanweisung Nr. 24Gaswarneinrichtungennach Ablauf der vom Hersteller angegebenen FristSachverständiger oder Sachkundiger

16. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) § 1.02 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1.02 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Anhang II Kapitel 15 folgende Bestimmungen:

  1. Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen.
  2. Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.
" § 1.02 Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
  1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Anhang II Kapitel 15 folgende Bestimmungen:
    1. Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen.
    2. Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden.
  2. Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht."

b) § 2.01 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Der § 1.01 gilt auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote."3. Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote der § 1.01 Nummer 1 und 2 anzuwenden."

c) § 6.02 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
 1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem Kompass mit Analoganzeige oder mit einem Steuerkurstransmitter mit Analoganzeige ausgerüstet sein.

2. Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge einen von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass mit Digitalanzeige oder Steuerkurstransmitter mit Digitalanzeige verwenden, wenn diese mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.

3. Der Kompass oder Steuerkurstransmitter darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung geprüft und zugelassen worden ist. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anhang IX Teil VII entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Buchstabe A Nr. 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.

"1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass oder mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstellung, ausgerüstet sein.

2. Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuerkurstransmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.

3. Der Kompass oder Steuerkurstransmitter darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den für die Seeschifffahrt geltenden schiffsicherheitsrechtlichen Vorschriften geprüft und zugelassen worden ist. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anhang IX Teil VII entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen."

bb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 a) vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr anerkannten Einrichtung geprüft sein, dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Buchstabe A Nr. 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,"a) vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr für die Prüfung der jeweiligen Anlage anerkannten Einrichtung geprüft sein, dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,"

d) § 6.03 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 6.03 Radar

1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem Radargerät ausgerüstet sein.

2. Das Radargerät muss nach Anhang IX Teil III, V und VI baumustergeprüft, zugelassen und eingebaut sowie einer Funktionsprüfung unterzogen sein.

" § 6.03 Navigationsradaranlage

1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Anhang II § 7.06 Nummer 1 oder Anhang XII § 7.06 Nummer 1 ausgerüstet sein.

2. Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar."

e) § 6.05 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Zusätzlich zu Anhang II § 10.05 muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 vorhanden sein."2. Zusätzlich zu Anhang II § 10.05muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 vorhanden sein."

f) § 6.06 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6.06 Sonstige Ausrüstung

An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein:

  1. die im Anhang II § 10.02 Nr. 1 Buchstabe a und d bis f sowie Nr. 2 und 3 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände,
  2. auf jedem Fahrzeug müssen zusätzlich Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind, vorhanden sein,
  3. an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung müssen zusätzlich die in § 13 Nr. 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten vorhanden sein.
" § 6.06 Sonstige Ausrüstung

Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:

  1. die im Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 und 3 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände;
  2. zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;
  3. vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung:
    aa) der Fahrzeuge beim Stillliegen,
    bb) manövrierunfähiger Fahrzeuge,
    cc) stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;
  4. an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Anhang II § 7.06 Nummer 1 dargestellt werden."

g) § 7.06 wird wie folgt gefasst:

altneu
7.06 Rettungsmittel

Abweichend von Anhang II § 15.09 Nr. 4 können Einzelrettungsmittel durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.

" § 7.06 Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden."

h) § 10.07 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
 e) ein Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5,"e) ein Rettungsfloß nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5, 7 bis 9,"

i) § 10.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gilt Kapitel 7 unter Berücksichtigung der Bestimmungen in §§ 10.05 bis 10.07."1. Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht."

j) § 11.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tag der Erteilung ihres Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen."2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben."

k) § 11.02 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Unbeschadet der §§ 11.03 und 11.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden."1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden."

bb) In Nummer 2 werden die § 6.02 Nummer 1 und § 6.03 Nummer 1 betreffenden Zeilen wie folgt gefasst:

"6.02 Nr. 1KompassN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
6.03 Nr. 1RadarN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029".

l) § 11.04 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Für ein Fahrzeug nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 oder nach Anhang XII Artikel 5 wird das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung gemäß Anhang II § 2.09 Nr. 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs III entspricht. "1. Abweichend von § 11.02 wird für
  1. Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
  2. für schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17 ,
  3. für Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
  4. für Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5

das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht."

bb) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entspricht."Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung entsprochen hat, die am 30. Dezember 2008 gegolten hat."

17. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Der Angabe zu § 4.01 betreffenden Zeile wird folgende Angabe zu § 4.01 vorangestellt: "4.01 Allgemeines".

bb) Die bisherigen Angaben zu den §§ 4.01 bis 4.03 werden die Angaben zu den §§ 4.02 bis 4.04.

b) § 2.01 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 2.01 Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.

" § 2.01 Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden."

c) Dem § 4.01 wird folgender § 4.01 vorangestellt:

" § 4.01 Allgemeines

Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03 nicht."

d) Die bisherigen §§ 4.01 bis 4.03 werden die §§ 4.02 bis 4.04.

e) Der neue § 4.02 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 4.02 Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.

" § 4.02 Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden."

f) § 5.01 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tag der Erteilung ihrer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen."2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben."

g) § 5.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Unbeschadet der §§ 5.03 und 5.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihrer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden."1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erstmaliger Erteilung ihrer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden."

h) § 5.04 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Für ein Fahrzeug nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 oder nach Anhang XII Artikel 5 wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer Untersuchung gemäß Anhang II § 2.09 Nr. 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht."1. Abweichend von § 5.02 wird für
  1. Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
  2. schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17 ,
  3. Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
  4. Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5

die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht."

bb) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entspricht."Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung entsprochen hat, die am 30. Dezember 2008 gegolten hat."

18. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu Teil IV wird wie folgt gefasst:

"Teil IV Muster des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe als Anlage zum Schiffsattest für den Rhein".

bb) Die Angabe zu Teil X wird wie folgt gefasst:

"Teil X Muster des Vorläufigen Fährzeugnisses/Vorläufigen Zulassungszeugnisses für Fähren".

cc) Nach der Angabe zu Teil X wird folgende Angabe zu Teil XI eingefügt:

"Teil XI Muster der Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe".

b) Die Teile I bis X werden durch die Teile I bis XI ersetzt.

19. Anhang VII wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:

"4. Polski Rejestr Statków S.A.,

5. RINA,

6. Russian Maritime Register of Shipping."

20. Anhang IX wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und SteuerkurstransmitterVorschriften für Navigationsradaranlagen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter".

b) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsverzeichnis

Begriffsbestimmungen

Teil I: Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt

Teil II: Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt

Teil III: Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt

Teil IV: Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt Teil V: Verzeichnisse der zuständigen Behörden, Prüfbehördentechnischen Dienste, zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger und anerkannten Fachfirmen

Teil VI: Gleichwertige Anlagen

Teil VII: Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter

Teil VIII: Vorschriften für den Einbau von Kompassen auf Magnetbasis (hier Magnetkompasse genannt) und Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis".

c) Die Teile I bis VII werden wie folgt gefasst:

"Begriffsbestimmungen:

  1. "Typprüfung" ist das Testverfahren nach Teil I § 4 oder Teil II § 1.03, mit dem die Prüfstelle die Einhaltung
    der Anforderungen nach diesem Anhang prüft. Die Typprüfung ist Bestandteil der Typgenehmigung.
  2. "Typgenehmigung" ist das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Gerät den Anforderungen dieses Anhangs genügt. Für Navigationsradaranlagen gilt Teil I §§ 5 bis 7 und 9. Für Wendeanzeiger gilt Teil II §§ 1.04 bis 1.06 und 1.08.
  3. "Prüfbescheinigung" ist das Dokument, in dem die Ergebnisse der Typprüfung aufgeführt werden.
  4. "Antragsteller" oder "Hersteller" ist eine juristische oder natürliche Person, unter deren Namen, Handelsmarke oder sonstiger charakteristischer Bezeichnung die zur Typprüfung angemeldete Anlage hergestellt oder gewerblich vertrieben wird und die gegenüber der Prüfstelle und der Genehmigungsbehörde für alle Belange der Typprüfung und des Typgenehmigungsverfahrens verantwortlich ist.
  5. "Prüfstelle" ist die Institution, Behörde oder Einrichtung, die die Typprüfung durchführt.
  6. "Erklärung des Herstellers" ist die Erklärung, in der der Hersteller zusichert, dass die Anlage die bestehenden Mindestanforderungen erfüllt und ohne Einschränkungen dem bei der Prüfung vorgestellten Typ baugleich ist.
  7. "Konformitätserklärung nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10), umgesetzt durch das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170),"

ist die Erklärung nach Richtlinie 1999/5/EG Anhang II Absatz 1, mit der der Hersteller bestätigt, dass die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

"Zuständige Behörde" ist die amtliche Behörde, die die Typgenehmigung erteilt.

Teil I
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Binnenschifffahrt

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Navigationsradaranlagen der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.

§ 2 Aufgabe der Navigationsradaranlage

Navigationsradaranlagen müssen ein für die Führung des Schiffes verwertbares Bild über seine Position in Bezug auf die Betonnung, die Uferkonturen und die für die Schifffahrt wesentlichen Bauwerke geben, sowie andere Schiffe und über die Wasseroberfläche hinausragende Hindernisse im Fahrwasser sicher und rechtzeitig erkennen lassen.

§ 3 Mindestanforderungen

  1. Unbeschadet der Anforderungen bezüglich
  1. der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 3 Absatz 1 Ziffer 2 und
  2. einer effektiven Nutzung des Spektrums, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten nach § 3 Absatz 2

des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, müssen Navigationsradaranlagen für die Binnenschifffahrt die Anforderungen der Europäischen Norm DIN EN 302194-1:2007 erfüllen.

  1. Nummer 1 gilt auch für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können. Diese Geräte müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der Typgenehmigung gültigen Fassung erfüllen.

§ 4 Typprüfung

  1. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des § 3 Nummer 1 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.
  2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.

§ 5 Antrag auf Typprüfung

  1. Der Antrag auf Typprüfung einer Navigationsradaranlage ist bei einer Prüfstelle zu stellen. Die Prüfstellen sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
  2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
    1. ausführliche technische Beschreibungen,
    2. kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen,
    3. ausführliche Bedienungsanleitungen,
    4. Kurzbedienungsanleitung und
    5. gegebenenfalls Nachweise über bereits durchgeführte Prüfungen.
  3. Sofern seitens des Antragstellers nicht beabsichtigt ist, die Konformitätserklärung nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 7. Februar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, im Zusammenhang mit der Typgenehmigung erstellen zu lassen, ist eine Konformitätserklärung mit dem Antrag auf Typprüfung einzureichen.

§ 6 Typgenehmigung

  1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr typgenehmigten Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung.
  2. Die zuständige Behörde oder die von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat.

§ 7 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer

  1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit
  1. dem Namen des Herstellers,
  2. der Bezeichnung der Anlage,
  3. dem Typ des Gerätes und
  4. der Seriennummer

zu versehen.

  1. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Sichtgerät der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.
  2. Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer: e-NN-NNN
  3. e = Europäische Union
  4. NN = Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:
    01=Deutschland18=Dänemark
    02=Frankreich19=Rumänien
    03=Italien20=Polen
    04=Niederlande21=Portugal
    05=Schweden23=Griechenland
    06=Belgien24=Irland
    07=Ungarn26=Slowenien
    08=Tschechische Republik27=die Slowakei
    09=Spanien29=Estland
    11=Vereinigtes Königreich32=Lettland
    12=Österreich34=Bulgarien
    13=Luxemburg36=Litauen
    14=Schweiz49=Zypern
    17=Finnland50=Malta
  5. NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
  6. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.

§ 8 Erklärung des Herstellers

Zu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden.

§ 9 Änderungen an typgenehmigten Anlagen

  1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle von demjenigen, der diese Änderungen vorzunehmen beabsichtigt, schriftlich mitzuteilen.
  2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.

Teil II
Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1.01 Anwendungsbereich

Diese Vorschriften legen die Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit (Wendeanzeiger) in der Binnenschifffahrt fest sowie die Bedingungen, unter denen die Erfüllung der Mindestanforderungen geprüft wird.

§ 1.02 Aufgabe des Wendeanzeigers

Wendeanzeiger haben die Aufgabe, zur Unterstützung der Radarnavigation die Wendegeschwindigkeit des Schiffes nach Backbord und Steuerbord zu messen und anzuzeigen.

§ 1.03 Typprüfung

  1. Die Einhaltung der Mindestanforderungen für Wendeanzeiger nach Kapitel 2 bis 4 wird bei einer Typprüfung nachgewiesen.
  2. Nach einer erfolgreichen Typprüfung stellt die Prüfstelle eine Prüfbescheinigung aus. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt.

§ 1.04 Antrag auf Typprüfung

  1. Der Antrag auf Typprüfung eines Wendeanzeigers ist bei einer Prüfstelle zu stellen.
  2. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:
    1. ausführliche technische Beschreibungen;
    2. kompletter Satz der Schaltungs- und Service-Unterlagen;
    3. Bedienungsanleitungen.
    4. Der Antragsteller ist verpflichtet, selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen, dass die in diesen Vorschriften aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt sind. Der Ergebnisbericht dieser Prüfung und die Messprotokolle sind dem Antrag beizufügen. Diese Unterlagen und die bei der Typprüfung ermittelten Daten werden bei der Prüfstelle aufbewahrt.

§ 1.05 Typgenehmigung

  1. Die Typgenehmigung wird auf Basis der Prüfbescheinigung von der zuständigen Behörde erteilt. Die zuständige Behörde teilt die von ihr zugelassenen Geräte der Europäischen Kommission mit. Die Mitteilung umfasst die erteilte Typgenehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Typgenehmigung.
  2. Die zuständige Behörde oder die der von der zuständigen Behörde beauftragte Prüfstelle ist berechtigt, jederzeit eine Anlage aus der Serie zur Kontrollprüfung zu entnehmen. Ergeben sich bei dieser Prüfung Mängel, kann die Typgenehmigung entzogen werden. Für die Entziehung ist die Behörde zuständig, die die Typgenehmigung erteilt hat.

§ 1.06 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer

  1. Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit
    1. dem Namen des Herstellers,
    2. der Bezeichnung der Anlage,
    3. dem Typ des Gerätes und
    4. der Seriennummer

    zu versehen.

  2. Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.

    Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer: e-NN-NNN

    e = Europäische Union

    NN = Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:

    01=Deutschland18=Dänemark
    02=Frankreich19=Rumänien
    03=Italien20=Polen
    04=Niederlande21=Portugal
    05=Schweden23=Griechenland
    06=Belgien24=Irland
    07=Ungarn26=Slowenien
    08=Tschechische Republik27=die Slowakei
    09=Spanien29=Estland
    11=Vereinigtes Königreich32=Lettland
    12=Österreich34=Bulgarien
    13=Luxemburg36=Litauen
    14=Schweiz49=Zypern
    17=Finnland50=Malta

    NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.

  3. Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.

§ 1.07 Erklärung des Herstellers

Zu jeder Anlage muss eine Konformitätserklärung des Herstellers mitgeliefert werden.

§ 1.08 Änderungen an typgenehmigten Anlagen

  1. Änderungen an zugelassenen Anlagen führen zum Erlöschen der Typgenehmigung. Soweit Änderungen beabsichtigt sind, sind diese der Prüfstelle von demjenigen, der diese Änderungen vorzunehmen beabsichtigt, schriftlich mitzuteilen.
  2. Die zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung der Prüfstelle, ob die Typgenehmigung weiterhin bestehen bleibt oder ob eine Nachprüfung oder eine erneute Typprüfung notwendig ist. Im Falle einer neuen Typprüfung wird eine neue Typgenehmigungsnummer erteilt.

Kapitel 2
Allgemeine Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

§ 2.01 Konstruktion, Ausführung

  1. Wendeanzeiger müssen für den Betrieb an Bord von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, geeignet sein.
  2. Konstruktion und Ausführung der Anlagen müssen in mechanischer und elektrischer Hinsicht dem Stand der Technik entsprechen.
  3. Soweit in Anhang II oder in diesem Anhang nicht besonders vorgeschrieben, gelten für die Anforderungen an die Stromversorgung, die Sicherheit, die gegenseitige Beeinflussung von Bordgeräten, den Kompassschutzabstand, die klimatische Belastbarkeit, die mechanische Belastbarkeit, die Umweltbelastbarkeit, die Lärmemission und die Gerätekennzeichnung die in der Norm DIN EN 60945:2003 festgelegten Anforderungen und Messmethoden. Alle Anforderungen dieses Anhangs müssen bei Umgebungstemperaturen der Anlagen von 0° C bis 40° C erfüllt werden.

§ 2.02 Abgestrahlte Funkstörungen und elektromagnetische Verträglichkeit

  1. Allgemeine Anforderungen
    Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, entsprechen.
  2. Abgestrahlte Funkstörungen
    In den Frequenzbereichen 156 - 165 MHz, 450 - 470 MHz und 1,53 - 1,544 GHz darf die Feldstärke den Wert von 15 ¼V/m nicht überschreiten. Diese Feldstärke gilt für eine Messdistanz von 3 m zum untersuchten Gerät.

§ 2.03 Bedienung

  1. Es sollen nicht mehr Bedieneinrichtungen vorhanden sein, als zur ordnungsgemäßen Bedienung erforderlich sind. Ihre Ausführung, Bezeichnung und Betätigung müssen eine einfache, eindeutige und schnelle Bedienung ermöglichen. Sie sind so anzuordnen, dass Bedienungsfehler nach Möglichkeit vermieden werden. Bedienorgane, die für den Normalbetrieb nicht notwendig sind, dürfen nicht unmittelbar zugänglich sein.
  2. Alle Bedieneinrichtungen und Anzeigen müssen mit Symbolen bezeichnet oder in englischer Sprache beschriftet sein. Erfolgt eine Beschriftung, muss der Text neben der englischen auch in deutscher Sprache angebracht sein. Symbole müssen den in der Europäischen Norm EN 60417:1998 enthaltenen Bestimmungen entsprechen. Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 4 mm hoch sein. Wenn aus technischen Gründen eine Schriftgröße von 4 mm für bestimmte Bezeichnungen nachweisbar nicht möglich und aus operationeller Sicht eine kleinere Schrift hinreichend ist, ist eine Minderung auf 3 mm erlaubt.
  3. Die Anlage muss so ausgeführt sein, dass Bedienungsfehler nicht zum Ausfall der Anlage führen.
  4. Funktionen, die über die Mindestanforderungen hinausgehen, sowie Anschlussmöglichkeiten für externe Geräte müssen so beschaffen sein, dass die Anlage unter allen Bedingungen die Mindestanforderungen erfüllt.

§ 2.04 Bedienungsanleitungen

Zu jeder Anlage muss eine ausführliche Bedienungsanleitung geliefert werden. Diese muss in deutscher, englischer, französischer und niederländischer Sprache erhältlich sein und mindestens folgende Informationen enthalten:

  1. Inbetriebnahme und Bedienung;
  2. Wartung und Pflege;
  3. Allgemeine Sicherheitsvorschriften.

§ 2.05 Einbau des Sensors

Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern.

Kapitel 3
Operationelle Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

§ 3.01 Zugriff auf den Wendeanzeiger

  1. Der Wendeanzeiger muss spätestens 4 min nach dem Einschalten betriebsbereit sein und innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeiten.
  2. Die Einschaltung ist optisch anzuzeigen. Die Beobachtung und die Bedienung des Wendeanzeigers müssen gleichzeitig möglich sein.
  3. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.

§ 3.02 Anzeige der Wendegeschwindigkeit

  1. Die Anzeige der Wendegeschwindigkeit muss auf einer linear geteilten Skala mit dem Nullpunkt in der Mitte erfolgen. Die Wendegeschwindigkeit muss nach Richtung und Größe mit der nach § 3.04 vorgeschriebenen Genauigkeit abgelesen werden können. Andere Anzeigen als Zeiger und Balkendarstellungen sind nicht erlaubt.
  2. Die Anzeigeskala muss mindestens 20 cm lang sein und kann entweder kreisförmig oder gestreckt ausgeführt sein. Gestreckte Skalen dürfen nur horizontal angeordnet sein.
  3. Ausschließlich numerische Anzeigen sind nicht erlaubt.

§ 3.03 Messbereiche

Wendeanzeiger können mit nur einem oder mit mehreren Messbereichen ausgestattet sein. Folgende Messbereiche werden empfohlen:

30°/min,
60°/min,
90°/min,
180°/min,
300°/min.

§ 3.04 Genauigkeit der angezeigten Wendegeschwindigkeit

Der angezeigte Wert darf nicht mehr als 2 % des Bereichsendwertes oder nicht mehr als 10 % vom wahren Wert abweichen. Der jeweils größere Wert ist zulässig (siehe Anhang zu diesem Teil II).

§ 3.05 Empfindlichkeit

Die Ansprechschwelle darf eine Winkelgeschwindigkeitsänderung von 1 % des eingestellten Bereiches nicht überschreiten.

§ 3.06 Funktionsüberwachung

  1. Wenn der Wendeanzeiger nicht innerhalb der geforderten Genauigkeitsgrenzen arbeitet, muss dies angezeigt werden.
  2. Wird ein Kreisel benutzt, muss die kritische Änderung der Kreiseldrehzahl mit einer Anzeige signalisiert werden. Kritisch ist eine Änderung der Kreiseldrehzahl, die 10 % Rückgang der Genauigkeit bewirkt.

§ 3.07 Unempfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen

  1. Rollbewegungen mit Neigungswinkeln bis zu 10° bei Winkelgeschwindigkeiten bis zu 4°/s dürfen keine über die Toleranzgrenzen hinausgehenden Messfehler verursachen.
  2. Stoßförmige Belastungen, wie sie zum Beispiel beim Anlegen auftreten können, dürfen keine bleibenden, über die Toleranzgrenzen hinausgehenden, Anzeigefehler verursachen.

§ 3.08 Unempfindlichkeit gegen magnetische Felder

Der Wendeanzeiger muss unempfindlich sein gegen Magnetfelder, die üblicherweise an Bord von Schiffen auftreten können.

§ 3.09 Tochtergeräte

Tochtergeräte müssen alle Anforderungen erfüllen, die an Wendeanzeiger gestellt werden.

Kapitel 4
Technische Mindestanforderungen an Wendeanzeiger

§ 4.01 Bedienung

  1. Alle Bedienorgane müssen so angebracht sein, dass während ihrer Betätigung keine korrespondierende Anzeige abgedeckt wird und die Radarnavigation ohne Einschränkung möglich bleibt.
  2. Alle Bedienorgane und Anzeigen müssen mit einer blendungsfreien, für alle Lichtverhältnisse geeigneten Beleuchtung ausgerüstet sein, die mit einem unabhängigen Einsteller bis auf null eingestellt werden kann.
  3. Der Betätigungssinn von Bedienorganen muss so sein, dass Betätigungen nach rechts oder nach oben eine positive und Betätigungen nach links oder nach unten eine negative Auswirkung auf die Stellgröße haben.
  4. Werden Drucktasten benutzt, müssen diese so gestaltet sein, dass sie auch durch Ertasten gefunden und betätigt werden können. Außerdem müssen sie einen deutlich spürbaren Druckpunkt haben. Bei Mehrfachbelegung von Drucktasten muss deutlich erkennbar sein, welche hierarchische Ebene aktiv ist.

§ 4.02 Dämpfungseinrichtungen

  1. Das Sensorsystem soll kritisch bedämpft sein. Die Dämpfungszeitkonstante (63 % des Endwertes) darf 0,4 s nicht überschreiten.
  2. Die Anzeige muss kritisch bedämpft sein. Es darf ein Bedienorgan zur zusätzlichen Vergrößerung der Anzeigebedämpfung vorhanden sein. Keinesfalls darf die Dämpfungszeitkonstante 5 s überschreiten.

§ 4.03 Anschluss von Zusatzgeräten

  1. Wenn der Wendeanzeiger eine Möglichkeit zum Anschluss von Tochteranzeigen oder ähnlichem besitzt, muss das Wendegeschwindigkeitssignal als analoges elektrisches Signal zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann der Wendeanzeiger eine digitale Schnittstelle nach Nummer 2 besitzen. Das Signal muss galvanisch von Masse getrennt und als proportionale Analogspannung mit 20 mV/'/min ± 5 % und einem Innenwiderstand von maximal 100 Q verfügbar sein. Die Polarität muss positiv für Steuerborddrehung und negativ für Backborddrehung des Schiffes sein. Die Ansprechschwelle darf einen Wert von 0,3'/min nicht überschreiten. Der Nullpunktfehler darf im Temperaturbereich von 0' C bis 40' C einen Wert von 1'/min nicht überschreiten. Bei eingeschaltetem Wendeanzeiger und bewegungsloser Aufstellung des Sensors darf die Störspannung im Ausgangssignal, gemessen hinter einem Tiefpassfilter erster Ordnung mit 10 Hz Bandbreite, 10 mV nicht überschreiten. Das Wendegeschwindigkeitssignal muss mit einer nicht über die Grenzen nach § 4.02 Nummer 1 hinausgehenden Bedämpfung verfügbar sein.
  2. Eine digitale Schnittstelle muss nach den Normen DIN EN 61162-1:2008, DIN EN 61162-2:1999 und DIN EN 61162-3:2008 ausgeführt sein.
  3. Zum Schalten eines externen Alarms muss ein Schaltkontakt vorhanden sein. Dieser Schaltkontakt muss galvanisch vom Wendeanzeiger getrennt sein. Der externe Alarm muss durch Schließen des Schaltkontaktes jeweils aktiviert werden, wenn
    1. der Wendeanzeiger ausgeschaltet ist,
    2. der Wendeanzeiger nicht betriebsbereit ist oder
    3. die Funktionsüberwachung wegen eines unzulässig hohen Fehlers (§ 3.06) angesprochen hat.

Kapitel 5
Prüfbedingungen und Prüfverfahren für Wendeanzeiger

§ 5.01 Sicherheit, Belastungsfähigkeit und elektromagnetische Verträglichkeit

Die Prüfung der Stromversorgung, der Sicherheit, der gegenseitigen Beeinflussung von Bordgeräten, des Kompassschutzabstandes, der klimatischen Belastbarkeit, der mechanischen Belastbarkeit, der Umweltbelastbarkeit, der Lärmemission und der elektromagnetischen Verträglichkeit erfolgt entsprechend der Norm DIN EN 60945:2003.

§ 5.02 Abgestrahlte Funkstörungen

Die Messungen der abgestrahlten Funkstörungen werden entsprechend der Norm DIN EN 60945:2003 im Frequenzbereich von 30 MHz bis 2.000 MHz durchgeführt. Die Anforderungen nach § 2.02 Nummer 2 müssen erfüllt sein.

§ 5.03 Prüfverfahren

  1. Der Wendeanzeiger wird unter Nennbedingungen und unter Extrembedingungen geprüft. Dabei werden die Betriebsspannung und die Umgebungstemperatur bis zu den vorgeschriebenen Grenzen verändert. Außerdem werden Funksender zur Erzeugung der Grenzfeldstärken in der Umgebung des Wendeanzeigers betrieben.
  2. Unter den Bedingungen nach Nummer 1 muss der Anzeigefehler innerhalb der in dem Anhang dargestellten Toleranzgrenzen liegen.
  3. Alle Mindestanforderungen der Kapitel 2 bis 4 müssen erfüllt sein.

.

Anhang

Bild 1: Fehlergrenzen für Wendeanzeiger

Teil III
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt

§ 1 Allgemeines

  1. Der Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen muss nach den folgenden Bestimmungen erfolgen.
  2. Es dürfen nur Geräte eingebaut werden, die
    1. eine Typgenehmigung nach
      aa) Teil I § 6 oder
      bb) Teil II § 1.05 oder
    2. eine nach Anhang IX Teil VI als gleichwertig anerkannte Typgenehmigung besitzen und die
    3. eine entsprechende Typgenehmigungsnummer tragen.

§ 2 Anerkannte Fachfirmen

  1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern darf nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, erfolgen. Die für die Anerkennung zuständigen Behörden sind der Europäischen Kommission bekannt zu geben.
  2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden.
  3. Die zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission die von ihr anerkannten Fachfirmen umgehend mit.

§ 3 Anforderungen an die Bordstromversorgung

Die Stromzuführungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.

§ 4 Einbau der Radarantenne

  1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Navigationsradaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann.
  2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht größer als 1° sein.

§ 5 Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils

  1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Navigationsradaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordnung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können.
  2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen.
  3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt.
  4. Soweit Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten.

§ 6 Einbau des Wendeanzeigers

  1. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.
  2. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst direkt über dem Radarsichtgerät einzubauen.
  3. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.

§ 7 Einbau des Positionssensors

Für Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden, muss der Positionssensor, insbesondere eine DGPS-Antenne, so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.

§ 8 Einbau- und Funktionsprüfung

  1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen oder Verlängerungen des Gemeinschaftszeugnisses (ausgenommen nach § 2.09 Nummer 2 des Anhangs II) sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Prüfstelle oder von einer nach § 2 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
  2. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
    1. die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen;
    2. die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz;
    3. die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften des Anhangs II und sofern das Fahrzeug auch den Bestimmungen des ADN unterliegt, den Vorschriften des ADN Teil 9;
    4. die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 U/min;
    5. im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt;
    6. der Sicherheitsschalter für die Antenne, sofern vorhanden, ist betriebsbereit;
    7. Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet;
    8. die Vorauslinie der Navigationsradaranlage weicht höchstens 1° von der Schiffslängsachse ab;
    9. die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen);
    10. die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung;
    11. die darstellbare Mindestentfernung beträgt :5 15 m;
    12. der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht größer im Durchmesser als 1 mm;
    13. Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht;
    14. Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung;
    15. die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung;
    16. Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung;
    17. die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung;
    18. eine Empfindlichkeit der Navigationsradaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor;
    19. eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Navigationsradaranlage oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben.
  3. Für Inland-ECDIS-Geräte müssen zusätzlich die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
    1. der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten;
    2. der statische Winkelfehler der Karte darf 1 ° nicht überschreiten.

§ 9 Bescheinigung über Einbau und Funktion

  1. Nach erfolgreicher Prüfung nach § 8 stellt die zuständige Behörde, die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach Muster des Teils IV dieser Anlage aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.
  2. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen oder durch die Prüfstelle oder die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt.

Teil IV
(Muster)
Bescheinigung über Einbau und Funktion von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt

Art/Name des Schiffes: ....................................................................................................................................

Einheitliche europäische Schiffsnummer: ............................................................................................................

Schiffseigner

Name: ..............................................................................................................................................................

Anschrift: ..........................................................................................................................................................

Navigationsradaranlagen

Anzahl: .............................................................................................................................................................

Wendeanzeiger

Anzahl: .............................................................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt, dass die Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften des Anhangs IX Teil III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt entsprechen.

Anerkannte Fachfirma/Prüfstelle/zuständige Behörde*

Name: ..............................................................................................................................................................

Anschrift: ...........................................................................................................................................................

Stempel/SiegelOrt ................................................Datum .........................................
Unterschrift ...............................................................................................

Teil V
(Muster)

1. Verzeichnis der für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern zuständigen Behörden

StaatNameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse
Belgien
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Italien
Irland
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Spanien
Slowakei
Slowenien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.

2. Verzeichnis der zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger

lfd. Nr.TypHerstellerInhaber der TypgenehmigungDatum der Typgenehmigungzuständige BehördeTypgenehmigungs-Nr.

3. Verzeichnis der auf Grund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger

lfd. Nr.TypHerstellerInhaber der TypgenehmigungDatum der Typgenehmigungzuständige BehördeTypgenehmigungs-Nr.

4. Verzeichnis der für den Einbau oder Austausch von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern anerkannten Fachfirmen

Belgien

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Bulgarien

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Dänemark

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Deutschland

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Estland

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Finnland

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Frankreich

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Griechenland

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Italien

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Irland

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Lettland

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Litauen

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Luxemburg

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Malta

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Niederlande

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Österreich

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Polen

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Portugal

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Rumänien

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Schweden

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Schweiz

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Spanien

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Slowakei

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Slowenien

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Tschechische Republik

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Ungarn

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen. Vereinigtes Königreich

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

Zypern

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.

5. Verzeichnis der für die Typprüfung
von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern benannten Prüfstellen

lfd. Nr.NameAnschriftTelefonnummerE-Mail-Adresse

Teil VI
Gleichwertige Anlagen

1. Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs XIII § 3 oder des Anhangs II Anlage M Teil I und Wendeanzeiger, nach Maßgabe des Anhangs XIII § 4 oder des Anhangs II Anlage M Teil II, sowie Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach Maßgabe des Anhangs XIII § 5 oder des Anhangs II Anlage M Teil III gelten als gleichwertig den Bestimmungen dieses Anhangs.

Teil VII
Anforderungen an Kompasse und Steuerkurstransmitter

Kompasse und Steuerkurstransmitter für den Einsatz in der Binnenschifffahrt nach Anhang III § 6.02 müssen dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere eine der folgenden Spezifikationen erfüllen:

Nr.GerätebezeichnungSpezifikation
1.KreiselkompassDIN EN ISO 8728, Ausgabe Januar 1999 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
2.MagnetkompassDIN EN ISO 449, Ausgabe September 1999
3.Elektromagnetischer Kompass (TMHD)DIN EN ISO 11606, Ausgabe Februar 2002 DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003

Mit einer Drehrate von 6°/sec

4.Steuerkurstransmitter (THD) Kreisel-BasisDIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
5.Steuerkurstransmitter (THD) MagnetbasisDIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003
6.Steuerkurstransmitter (THD) GNSS-BasisDIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003

Alle Anzeigen von Kompassen und Steuerkurstransmittern müssen die Anforderungen der DIN EN 60945, Ausgabe Juli 2003 erfüllen. Steuerkurstransmitter nach den Nummern 4, 5 oder 6 der Tabelle mit analoger oder grafischer Anzeige müssen hinsichtlich Unterteilung und Lesbarkeit zusätzlich dem Stand der Technik entsprechen."

21. Anhang X wird wie folgt geändert:

a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu § 2.07 wird folgende Angabe zu § 2.08 eingefügt:

" § 2.08 Landeklappen".

bb) Die Angabe zu § 4.01 wird wie folgt gefasst:

" § 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind"

cc) Nach der Angabe zu § 4.02 wird folgende Angabe zu § 4.03 eingefügt:

" § 4.03 Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse".

dd) Nach der Angabe zu § 4.03 wird folgende Angabe zu § 4.04 eingefügt:

" § 4.04 Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen".

ee) Nach der Angabe zu § 9.17 wird folgende Angabe zu Teil IV eingefügt:

Teil IV
Allgemeines

Kapitel 10
Gleichwertigkeit und Abweichungen

10.01 Gleichwertigkeit und Abweichungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung 10.02 Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung

10.03 Sonstige Abweichungen und Ausnahmen".

ff) Die Angabe zu Muster Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"Muster Nr.2: Muster des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen".

b) § 1.01 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 20 wird angefügt:

"20. Abweichend von Anhang II, III und XII gelten folgende Begriffsbestimmungen:

stattgilt
"Schiffsattest""Fährzeugnis"
"Gemeinschaftszeugnis""Fährzeugnis"

c) § 1.02 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nr. 8 geeignet, wenn die Festigkeit und Stabilität nachgewiesen wird und die Landeklappen durch Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Geländer oder Absperrketten gesichert sein. Die Absperrvorrichtungen müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und mindestens die Festigkeitsanforderungen nach DIN EN 711, Ausgabe März 1995, erfüllen,"c) Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07 Nummer 1 gesichert sind,"

bbb) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) Abweichend von § 15.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,
bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen und
cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden,".

ccc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.

bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
 5. Auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 sind aus Anhang III nur § 1.02 oder § 10.07 oder Kapitel 7 anzuwenden.

6. Auf Wasserstraßen der Zone 3 außerhalb des Rheins oder der Zone 4 sind aus Anhang IV nur die Kapitel 2 oder 4 anzuwenden.

"5. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
  1. § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,
  2. Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,
  3. Die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.

6. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden."

d) § 2.02 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Doppelbuchstabe ff

ff) Militärlastenklasse.

wird aufgehoben.

e) § 2.05 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Einzelrettungsmittel können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.

2. Landeklappen gelten als geeignete Einrichtungen nach Anhang II § 15.09 Nr. 3, wenn sie dafür geeignet sind.

"1. Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.

2. Landeklappen können als Übergangseinrichtungen nach Anhang II § 15.09 Nummer 3 angesehen werden, sofern sie hierfür geeignet sind."

f) § 2.07 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abweichend von Anhang II § 15.06 Nr. 10 Buchstabe b durch Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Geländer oder Absperrketten gesichert sein. Die Absperrvorrichtungen müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und mindestens die Festigkeitsanforderungen nach DIN EN 711, Ausgabe März 1995, erfüllen."1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abweichend von Anhang II § 15.06 Nummer 10 Buchstabe a und b durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein:
  1. Alle Absperrvorrichtungen müssen:
    aa) eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,
    bb) deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und
    cc) mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein;
  2. feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen:
    aa) Belastungsannahme von 1.000 N/m,
    bb) Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm;
  3. flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks verwendet werden,
    aa) wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,
    bb) der Deckbereich von 0,8 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und
    cc) die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.

Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine Höhe von mindestens 1,10 m über dem Fahrbahndeck erreichen und festgestellt werden können."

g) Nach § 2.07 wird folgender § 2.08 eingefügt:

" § 2.08 Landeklappen

  1. Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.
  2. Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen."

h) § 3.02 Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe ee wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Doppelbuchstabe ff

ff) Militärlastenklasse,

wird aufgehoben.

i) § 4.01 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse

1. Für eine Fähre wird das Fährzeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nr. 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Fährzeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht.

2. Hält die Fähre Anforderungen der Kapitel 1 bis 3 nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Fähre ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Fähre ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Fährzeugnis zu vermerken.

3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Fähre dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Fähre den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Fassung entspricht.

4. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne von Nummer 2.

5. Die Fährzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Anhang II § 2.09 Nr. 2 bleibt unberührt.

6. Unbeschadet der Nummern 2 bis 4 müssen Fähren, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihres Fährzeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.

In der Tabelle bedeuten

- "N.E.U.":Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
- "Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses":Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.


§ und NummerInhaltFrist oder Bemerkungen
1.02Allgemeines
  • Anhang II § 15.09 Nr.1, 2 und 4,
  • Anhang II § 15.10 Nr. 6,
  • Anhang II § 15.12 Nr. 9, sofern nur ein Maschinenraum vorhanden ist,
  • Anhang II § 15.13 Nr. 1 bis 3
Es gelten die jeweiligen Übergangsvorschriften des Anhangs II
2.01 Nr. 4FährdecksN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
2.02Nachweis Intakt- und LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
2.05RettungsmittelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
2.07 Nr. 1Festigkeitsanforderungen an AbsperrvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.02Nachweis Intaktstabilität für GierseilfährenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
3.04 Nr. 3Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch BerechnungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
3.05
3.06
3.07
Abnahme, Prüfungen und AbnahmeprotokollN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
" § 4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind

1. Fähren, die den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten

- "N.E.U."Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
 - "Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses":Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer Fährzeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor dem 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.
§§ und NummerInhaltFrist oder Bemerkungen
2.01 Nr. 4FährdecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
2.02Nachweis Intakt- und LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
2.07 Nr. 1Anforderungen an AbsperrvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.02Nachweis Intaktstabilität für GierseilfährenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
3.04 Nr. 3Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch BerechnungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
3.05
3.06
3.07
Abnahme, Prüfungen und AbnahmeprotokollN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses

2. Hält eine Fähre die Anforderungen nach den Kapiteln 1 bis 3, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Fähre ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Fähre ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Fährzeugnis zu vermerken.

3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Fähre dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Fähre den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat."

j) Nach § 4.02 werden folgende §§ 4.03 und 4.04 eingefügt:

" § 4.03 Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse

Die Fährzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem jeweils eingetragenen Ablaufdatum gültig.

§ 4.04 Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen

Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen, die im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2012 eine technische Zulassung zum Verkehr hatten oder in diesem Zeitraum erstmals am Fährverkehr teilnahmen, können als im Betrieb befindlich betrachtet werden."

k) In § 5.01 Satz 1 werden die Wörter "gegen Entgelt" gestrichen.

l) Dem § 5.02 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbarkassen beträgt höchstens 5 Jahre."

m) § 5.03 Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "in Zone 1 oder 2" durch die Wörter "in Zone 1 oder 2-See" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "in Zone 3 oder 4" durch die Wörter "in Zone 2-Binnen, Zone 3 oder 4" ersetzt.

n) In § 5.04 Nummer 1 werden die Wörter "Anhang III §§ 1.02 und 7.04" durch die Wörter "Anhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.04 und 10.08 Nummer 2" ersetzt.

o) In § 5.05 wird die Angabe " §§ 8.07 und 8.10" durch die Angabe " § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.03 und 10.05" ersetzt.

p) § 5.06 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Mindestens ein Rettungsring nach Anhang II § 10.05 muss mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.

2. Zusätzlich zu den Rettungsringen und Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel oder Sammelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 bis 9 oder nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 an Bord sein.

"1. Mindestens ein Rettungsring nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 muss mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.

2. usätzlich zu den Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 an Bord sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Anhang II § 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind. Rettungswesten nach Satz 1 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden."

q) § 7.02 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 7.02 Allgemeine Bestimmungen

1. Für kleine Fahrgastschiffe sind die Anhänge III, IV und XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

2. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Sicherheit der Fahrgäste und der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann eine von § 7 Abs. 1 der Binnenschifferpatentverordnung abweichende Qualifikation des Schiffsführers und die Qualifikation des zweiten Besatzungsmitglieds bestimmen; Näheres regeln die §§ 8.16 und 9.16. Die Einhaltung der in den folgenden Kapiteln zugelassenen Ausnahmen kann durch ein Abnahmeprotokoll nach Muster 2 zu diesem Anhang eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für kleine Fahrgastschiffe nachgewiesen werden.

" § 7.02 Allgemeine Bestimmungen

Für kleine Fahrgastschiffe sind die Anhänge II oder XII sowie III, IV und XI anzuwenden."

r) In § 8.08 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Anhang II § 8.06" durch die Angabe "Anhang II § 8.08" ersetzt.

s) § 9.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Für Taxiboote auf Wasserstraßen der Zonen 2, 3 oder 4 ist unbeschadet des § 7.02 die Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden."1. Für Taxiboote auf Wasserstraßen der Zonen 2, 3 oder 4 ist abweichend von § 7.02 die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden."

t) § 9.03 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Schiffskörper muss aus Stahl oder einem hinsichtlich Festigkeit und Brandschutz gleichwertigen Werkstoff bestehen."Der Schiffskörper muss aus Stahl oder aus einem hinsichtlich der Festigkeit nach Anhang II § 15.02 Nummer 1 und des Brandschutzes nach Anhang II § 15.11 Nummer 1 gleichwertigen Werkstoff bestehen."

u) § 9.04 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nachzuweisen."Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03 Nummer 7 bis 13 nachzuweisen."

v) Nach § 9.17 wird folgender Teil IV eingefügt:

Teil IV
Allgemeines

Kapitel 10
Gleichwertigkeit und Abweichungen

§ 10.01 Gleichwertigkeit und Abweichungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung

1. Schreiben die Bestimmungen des Teils I bis III vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Untersuchungskommission gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie aufgrund von Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als gleichwertig anerkannt sind.

2. Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung noch keine Empfehlung zu einer Gleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die Untersuchungskommission eine vorläu fige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilen. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung innerhalb eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang II § 2.05 Nummer 1 Buchstabe g unter Angabe des Namens und der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeugs, der Art der Abweichung sowie der Registrierung und des Heimatortes.

3. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund einer Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils I bis III abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.

4. Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

§ 10.02 Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung

Für Zeesboote nach Kapitel 8 und Taxiboote nach Kapitel 9 sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Die Untersuchungen im Sinne des Anhangs II §§ 2.08 bis 2.11 können von einem von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen für kleine Fahrgastschiffe durchgeführt werden.
  2. Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 2 zu bescheinigen.
  3. Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls stellt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt ein Gemeinschaftszeugnis nach Maßgabe des Anhangs II § 2.04 aus.
  4. Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann eine von § 7 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung abweichende Qualifikation des Schiffsführers und die Qualifikation des zweiten Besatzungsmitglieds nach Maßgabe der §§ 8.16 und 9.16 bestimmen.

§ 10.03 Sonstige Abweichungen und Ausnahmen

Die Untersuchungskommission kann auf Basis der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassenden Richtlinien für Fahrzeuge, die nicht vom Anhang II oder XII erfasst sind, Ausnahmen von der Bestimmungen dieser Verordnung erlassen."

w) Muster 1 wird wie folgt gefasst:

"Muster Nr. 1
Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren zu Anhang X § 3.07 Nummer 1

Seite 1 von 5

Abnahmeprotokollnach Anhang X § 3.07 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung für die Prüfung der Seile/Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen bei seil- und kettengebundenen Fähren
Name der FähreArt der FähreEinheitliche europäische Schiffsnummer
Die Fähre ist zugelassen zum Verkehr aufzwischenund

1. Seile und Seilendbefestigungen

Bezeichnung des Seiles: *
Seilattest (ja/nein)
Länge (m)
Durchmesser (mm)
Mängel (ja/nein):
- am inneren Seilzustand
- am äußeren Seilzustand
durch:
- Drahtbruch
- Korrosion
- Verschleiß
- Lockerung von Drähten
Grad der Ablegereife
Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe "Bemerkungen"
Mängel an den Seilendbefestigungen (ja/nein):

*) Bezeichnung von Seilen:

Bemerkungen
(Bedingungen und Auflagen)

Mängelbehebung bis zum: ...................................Sichtvermerk Sachverständiger: ...................................

Seite 2 von 5

2. Ketten und Kettenendbefestigungen

Bezeichnung der Kette: *
Kettenattest (ja/nein)
Länge (m)
Durchmesser (mm)
Mängel (ja/nein):
- Korrosion
- Verschleiß
- Längung
- Teilungsvergrößerung
Grad der Ablegereife
(DIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981)
Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe "Bemerkungen"
Mängel an den Kettenendbefestigungen (ja/nein):

*) Bezeichnung von Ketten:

Bemerkungen
(Bedingungen und Auflagen)

Mängelbehebung bis zum: ...................................Sichtvermerk Sachverständiger: ...................................

3. Abspannmasten

Bezeichnung der Abspannmasten:
Mängel (ja/nein):
- Verformung
- Beschädigung
- Korrosion
- innere Korrosion
(nur bei Hohlprofilen)
Verbindung Tragmast/Seil
- siehe "Bemerkungen"
Übergang Mast/Fundament
- siehe "Bemerkungen"
Sonstige Mängel (ja/nein)
- siehe "Bemerkungen"

Seite 3 von 5

Bemerkungen
(Bedingungen und Auflagen)

Mängelbehebung bis zum: ...................................Sichtvermerk Sachverständiger: ...................................

4. Verankerungen

Art des Verankerung: *
Art des Ankers:
Masse des Ankers (kg)
Ring: Durchmesser und Dicke (mm)
Mängel (ja/nein):
- Verformung
- Beschädigung
- Korrosion an den Befestigungselementen
- Korrosion im Bereich Übergang zu Fundament
Sonstige Mängel (ja/nein) - siehe "Bemerkungen"

*) Arten von Verankerungen: Anker im Strom, Anker an Land, Ring an Land,...

Bemerkungen
(Bedingungen und Auflagen)

Mängelbehebung bis zum: ...................................Sichtvermerk Sachverständiger: ...................................
Ort und Datum der AbnahmeDas Abnahmeprotokoll ist gültig bis
Die Abnahme erfolgte durchStempel/Unterschrift

Seite 4 von 5

Skizzen und deren Beschreibungen


Seite 5 von 5

"Auszug aus Anhang X der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

§ 3.01 - Begriffsbestimmungen

Abweichend von § 1.01 gelten für dieses Kapitel folgende Begriffsbestimmungen:

6. "Ablegereife" der Zustand, bei dessen Erreichen das Seil oder die Kette außer Betrieb genommen werden muss, insbesondere wegen Verschleiß, Längung, Risse, Korrosion oder Brüchen.

§ 3.04 - Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen

1. Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren umfassen im Wesentlichen Seile und Ketten einschließlich der zugehörigen Ahspannmasten und Verankerungen.

2. Seil- und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und gebaut sein.

3. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seil- und Kettenanlagen durch eine Berechnung zu erbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seile und Ketten wird in Verwaltungsvorschriften zu diesem Anhang geregelt.

§ 3.05 - Abnahme

Vor Inbetriebnahme einer Seil- und Kettenanlage, nach jeder Änderung oder Instandsetzung und vor jedem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Abnahmeprotokolls nach § 3.07 ist die gesamte Seil- und Kettenanlage von einem von der Untersuchungskommission anerkannten Sachverständigen abzunehmen. Bei dieser Abnahme hat er zu überprüfen, ob die Anlage diesem Kapitel entspricht. Er hat der Untersuchungskommission hierüber ein Abnahmeprotokoll vorzulegen.

§ 3.06 - Prüfungen

Die Anlage ist wie folgt zu prüfen:

1. Trag-, Fahr- und Führungsseile sind auf ihren inneren und äußeren Zustand zu prüfen. Die Untersuchung hat sieh auf die Feststellung von Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von Drähten, anderen Veränderungen des Seilgefüges und auf Beschädigungen zu erstrecken. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden.

2. Das Tragseil ist in Zeitabständen von maximal zehn Jahren nach Herstellung von einer amtlich anerkannten Stelle mittels zerstörungsfreier (magnetinduktiver) Seilprüfung zu prüfen. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren.

3. Die Prüfung der Zug-, Spann- und Abspannseile beinhaltet äußerlich feststellbare Drahtbrüche und die Abnutzung der Drähte innerhalb eines Seilstückes. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden.

4. Die Seilendbefestigungen werden daraufhin geprüft, ob ihre Ausführung den Regeln der Technik entspricht.

5. Ketten werden im Hinblick auf Verschleiß, Tätigung und Teilungsvergrößerung geprüft. Die Ablegereife wird entsprechend der DIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981, beurteilt.

6. Abspannmasten werden auf Verformung, Beschädigungen, Korrosion (bei Hohlprofilen auch innere Korrosion), ordnungsgemäße Verbindung von Tragseil und Mast und ordnungsgemäßen Übergang vom Mast zum Fundament hin geprüft.

7. Die Verankerung wird auf Verformung und Beschädigungen sowie auf Korrosion an den Befestigungselementen und im Bereich des Übergangs zum Fundament hin geprüft.

8. Bei Hochseilanlagen ist für eine Sichtkontrolle von Mast zu Mast an beiden Masten je eine Markierung anzubringen, die als Kontrollpunkt dient um den Durchhang des Tragseils zu kontrollieren und erforderlichenfalls insbesondere nach größeren Temperaturveränderungen auf das im Fährzeugnis festgelegte Maß zu korrigieren.

§ 3.07 - Abnahmeprotokoll

1. Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit diesem Kapitel ist durch ein Abnahmeprotokoll nach Muster 1 zu diesem Anhang zu bescheinigen. Ein nach § 3.06 Nummer 2 erforderlicher Bericht über die zerstörungsfreie (magnetinduktive) Seilprüfung ist dem Abnahmeprotokoll als Anlage beizufügen.

2. Die Gültigkeitsdauer des Abnahmeprotokolls beträgt höchstens fünf Jahre. In begründeten Fällen z.B. auf Grund von Mängeln oder entsprechend dem Grad der Ablegereife kann der Sachverständige eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen. Die Gültigkeitsdauer wird im Abnahmeprotokoll vermerkt und ist bei der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zu berücksichtigen.

3. Spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Abnahmeprotokolls muss eine neue Prüfung nach § 3.06 stattfinden.

x) Muster 2 wird wie folgt gefasst:

"Muster Nr. 2
Muster des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe
(Zeesboote und Taxiboote)
zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen zu Anhang X § 10.02 Buchstabe b

Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen
1. Name des Fahrzeugs

..............................................

2. Art des Fahrzeugs

................................................

3. Einheitliche europäische Schiffsnummer

..............................................

4. Name und Adresse des Eigners

....................................................................................................

....................................................................................................

Schiffskörperidentifikations Nummer (CIN)

.................................................

5. Ort und Nummer der Registrierung

..............................................

6. Heimatort

...............................................

7. Baujahr

................................................

8. Name und Ort der Bauwerft

.....................................................................................................................

10. Das vorstehend beschriebene Fahrzeug ist aufgrund

eigener Untersuchung vom * ............................. durch (Name des Sachverständigen in Druckbuchstaben) .................................

zur Fahrt auf (Fluss, Zone,...) ....................................................................................................

zwischen ......................................... und ................................................................................ *

mit der angegebenen höchstzulässigen Einsenkung der nachstehend angegebenen Ausrüstung und Besatzung für tauglich befunden worden.

11. Die nächste Untersuchung soll stattfinden am (max. in 5 Jahren ab Untersuchungsdatum):

......................................

12. Die folgenden Nummern sind mit ihren dazugehörigen Zeichen an den folgenden Stellen des Fahrzeugs angebracht

Gemeinschaftszeugnisnummer: .............................................................................................. *

Einheitliche europäische Schiffsnummer: .............................................................................. *

Registriernummer: .................................................................................................................. *

13. Der höchstzulässige Tiefgang ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch eine Einsenkungsmarke bezeichnet. *

Abmessungen / Schiffskörper

17a. Länge ü.a.

.................... m

17b. Länge L

.................... m

17c. Länge LWL

.................... m

22. Freibord

.................... cm

18a. Breite ü.a.

.................... m

18b. Breite B

.................... m

21. Größte Verdrängung

.................... m3

19b. Tiefgang T

.................... m

Schiffskörper aus (Stahl, GFK, Holz, ...)

...................................

24. Anzahl wasserdichter Querschotte

....................

22. Anzahl Fahrgäste

............................

Seitenhöhe

.................... m

Maschinenanlage

27. Anzahl Motoren zum Hauptantrieb

....................

28. Gesamte Hauptantriebsleistung

.................... kW

29. Anzahl Hauptpropeller

....................

Art der Propulsionsorgane

.....................................

 

Motoren zum SchiffsbetriebMotor 1Motor 2Motor 3
Hersteller   
Motortyp   
Motoridentifizierungs-Nr.   
Typgenehmigungs-Nr.   
Baujahr   
Leistung (kW)   
Drehzahl (min-1)   
Verwendungszweck   

Steuereinrichtung

34. RuderanlagenHauptruderantriebAndere Anlage: Ja / Nein *

Art: .........................................

Anzahl Hauptruderblätter

...........................

- handbetrieben *
- elektrisch *
- elektrisch/hydraulisch *
- hydraulisch
 
Bugsteuereinrichtung

Ja / Nein

- Bugruder *
- Bugstrahlruder *
- andere Einrichtung *
- fernbedient

Ja / Nein *

Start/Stop fernbedient

Ja / Nein *

Lenzeinrichtung

35. Lenzeinrichtungen

..... Motorlenzpumpen und ..... Handlenzpumpen mit einer berechneten Gesamtförderleistung von ..... l/min

36. Anzahl und Lage der Absperrorgane mit Plombierung/Schloss in Lenzeinrichtungen

Ankereinrichtung

30. Ankerwinden.....Bugankerwinde(n) *, davon mit Kraftantrieb..... 
37.Anker.....Buganker mit einer Gesamtmasse von.....kg
38. Ankerketten.....Bugankerketten/-drahtseile (*) mit einer Länge von je.....m und einer Bruchkraft von ..... / ..... kN

Sonstige Einrichtung und Ausrüstung

39. Seile zum Festmachen

1. Seil mit einer Länge von ..... m und einer Bruchkraft von ..... kN

2. Seil mit einer Länge von ..... m und einer Bruchkraft von ..... kN

41. Sicht- und Schallzeichen

Die Leuchten, Flaggen, Bälle, Döpper und Schallgeräte zur Bezeichnung des Fahrzeugs sowie zum Geben der in den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen befinden sich an Bord, ebenso wie die vom Bordnetz unabhängigen Ersatzlichter für die Lichter für das Stillliegen nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.

43. Einrichtung zur Brandbekämpfung

Anzahl tragbare Feuerlöscher ..... mit einem Füllgewicht von ..... kg

44. Rettungsmittel

Anzahl Rettungsringe ..... , davon mit Licht ..... , mit Leine ...... *

Eine Rettungsweste für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person nach
DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 * oder
DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006, oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 *

Andere Einzelrettungsmittel für Bordpersonal .....

Andere Einzelrettungsmittel für Fahrgäste .....

Sammelrettungsmittel, anrechenbar auf Anzahl ..... Einzelrettungsmittel *

40. Sonstige Ausrüstung
Wurfleine *

Bootshaken *

Anzahl Verbandkästen * .....

Doppelglas *

Plakat betreffend die Rettung Ertrinkender *

Anzahl feuerbeständige Behälter ..... *

Sprechfunkanlage

- Verkehrskreis Schiff - Schiff *

- Verkehrskreis nautische Information *

- Verkehrskreis Schiff - Hafenbehörde *

Zusätzliche Ausrüstung für Zone 2

In Zone 2 ist zusätzlich zu der Ausrüstung nach Nummer 34 bis 40 folgende zusätzliche Ausrüstung notwendig:

- Anker und Ankerketten * .................................................................................................................

- Signalleuchten * ...............................................................................................................................

- Schallsignalanlagen * ......................................................................................................................

- Kompass * .......................................................................................................................................

- Radar * ............................................................................................................................................

- Sende- und Empfangsanlagen * ......................................................................................................

- Rettungsmittel * ..............................................................................................................................

- Seekarten * ......................................................................................................................................

- Sonstiges: ........................................................................................................................................

Betriebsform und Besatzung

46. Das Fahrzeug ist geeignet für die Betriebsform

.......................

47. Ausrüstung des Schiffes im Hinblick auf die Besatzung

Das Schiff erfüllt / erfüllt nicht * Standard S1

48. Mindestbesatzung beträgt
Befähigung Anzahl
Schiffsführer...................
Decksmann...................
.............................................
Bemerkungen und besondere Auflagen:

...........................................................................................

...........................................................................................

...........................................................................................

Sonstiges

52. Anhang zum Gemeinschaftszeugnis

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Hinweis: Die im Protokoll vorangestellten Nummern entsprechen den entsprechenden Nummern des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe.

Folgende Anlagen sind zur Einsicht diesem Antrag beigefügt

Ich habe das Fahrzeug als Sachverständiger untersucht und bestätige mit diesem Protokoll, dass das gesamte Fahrzeug, einschließlich seiner Einrichtung und Ausrüstung, sich in einem funktionstüchtigen Zustand befindet, keine Mängel aufweist und folgenden Vorschriften entspricht:

Gültigkeit des vorhergehenden Protokolls bis zum: ................................................

Tag der Untersuchung: ...............................................

Gültigkeit meines Protokolls bis zum (max. 5 Jahre): .................................................

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Ort und Datum
______________________________
Name des Sachverständigen in
Druckbuchstaben oder Stempel
______________________________
Unterschrift

*) Nichtzutreffendes streichen.

22. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) § 3.02 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3.02 Begriffsbestimmungen

1. In diesem Kapitel ist

  1. Steuermann
    ein Angehöriger der Decksmannschaft, der mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart in der Binnenschifffahrt gefahren ist;
  2. Matrosen-Motorwart
    ein Angehöriger der Decksmannschaft mit Grundkenntnissen in der Motorenkunde und einer Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose und mindestens einem Jahr auf Wasserfahrzeugen mit Antriebsmaschine in der Binnenschifffahrt oder in der Seeschifffahrt;
  3. Matrose
    ein Angehöriger der Decksmannschaft, der entweder die Lehrabschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden hat oder der nach vollendetem 14. Lebensjahr mindestens drei Jahre in der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs gefahren ist, davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern; Fahrzeiten nach vollendetem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die sechsmonatige Fahrzeit auf Binnengewässern;
  4. Schiffsjunge
    ein Angehöriger der Decksmannschaft, der mindestens 15 Jahre alt ist, nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt und nachweislich in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht;
  5. Maschinist
    ein Angehöriger des Maschinenpersonals, der mindestens 18 Jahre alt ist und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzt;
  6. Heizer
    ein Angehöriger des Maschinenpersonals, der mindestens 18 Jahre alt ist;
  7. Flößer
    eine floßfahrtkundige Person, die mindestens 18 Jahre alt ist;
  8. Fährgehilfe
    ein Angehöriger der Fährbesatzung, der mindestens 17 Jahre alt ist und nach vollendetem 14. Lebensjahr mindestens zwei Jahre entweder im Fährdienst tätig gewesen ist oder der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffes angehört hat;
  9. Fährjunge
    ein Angehöriger der Fährbesatzung, der mindestens 15 Jahre alt ist.

2. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Angehörigen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion, des Wasser- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist.

 " § 3.02 Mitglieder der Besatzung, Befähigung

1. Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer.

2. Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:

  1. beim Decksmann ein Mindestalter von 16 Jahren;
  2. beim Schiffsjungen ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule;
  3. beim Matrosen
    aa) ein Mindestalter von 17 Jahren und
    aaa) ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b oder
    bbb) eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder
    bb) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in der Binnenschifffahrt. Fahrzeiten nach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die vorgeschriebene Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;
  4. beim Matrosen-Motorwart
    aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in oder
    bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion anerkannte Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 2 oder
    cc) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff mit Maschinenantrieb und Grundkenntnissen in der Motorenkunde;
  5. beim Bootsmann
    aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder
    bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von weiteren zwei Jahren;
  6. beim Steuermann
    aa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere drei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder
    bb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder
    cc) die Qualifikation zum Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt; wobei insgesamt eine Fahrzeit von vier Jahren nachzuweisen ist;
  7. beim Schiffsführer das nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Patent;
  8. beim Maschinisten ein Mindestalter von 18 Jahren und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse;
  9. beim Fährjungen ein Mindestalter von 15 Jahren;
  10. beim Fährgehilfen ein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst oder als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem See- oder Binnenschiff;
  11. beim Fährführer die nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Fahrerlaubnis.

3. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsdirektion, des Wasser- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit der Qualifikation des Leichtmatrosen nach § 3.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

4. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit."

b) § 3.12 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. Gehören der Besatzung eines Wasserfahrzeugs unabhängig von der Betriebsform mehr als sechs Mitglieder an, so darf kein Besatzungsmitglied mit den allgemeinen Küchenarbeiten beauftragt werden.

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

c) Dem Anhang XI wird nachfolgende Anlage angefügt:

"Anlage 2
Prüfung zum Erwerb der Qualifikation "Matrosen-Motorenwart"

Teil 1
Ausbildungs- und Prüfungsinhalte

0. Arbeitsschutz und Unfallverhütung (UVV)

1. Wichtige Werkstoffe im Schiffbau

2. Physikalische Grundlagen des Maschinenbaus

  1. Technische Grundmaße nach DIN 1301
  2. Kräfte
  3. Arbeit und Energie
  4. Leistung und Wirkungsgrad
  5. Wärme

3. Grundlagen der Mechanik

  1. Bewegung
  2. Hebel
  3. Rollen
  4. Goldene Regel der Mechanik bei Anwendung von Hebel und Rollen

4. Fachausdrücke und Formeln im Schiffsmaschinenbau

  1. Zylinder
  2. Triebwerk
  3. Drücke
  4. Kraft- und Schmierstoffe
  5. Verbräuche
  6. Nutzeffekt

5. Lösbare und nicht lösbare Verbindungen

  1. Schraubenverbindung
  2. Stift- und Bolzenverbindungen
  3. Nabenverbindung
  4. Rohrverbindungen
  5. Nietverbindungen

6. Maschinenelemente

  1. Lager
  2. Kupplungen
  3. Schiffsgetriebe mit und ohne Wellenachsenversetzung
  4. Armaturen

7. Pumpen und Verdichter

  1. Pumpen und Verdichter
  2. Saug-, Druck- und Förderhöhe
  3. Pumpenarten
  4. Verdichter

8. Hydraulik

  1. Physikalische Grundlagen
  2. Hydraulische Kraftübertragung
  3. Grundaufbau und Bauelemente der Hydraulikanlage

9. Schiffsantriebsmaschinen

  1. Kolbendampfmaschinen und Dampfturbinen
  2. Diesel- und Ottomotoren mit und ohne Aufladung - speziell -
  3. Flüssiggasantrieb
  4. Gasturbinen
  5. Kombinierte Antriebsmaschinen
  6. Antriebsmaschinen mit Brennstoffzelle
  7. Ka Me Wa Verstellpropeller
  8. Festpropeller
  9. Schottel
  10. Jet
  11. Voithschneider

10. Zum Betreiben eines Diesel-/Ottomotors notwendige Systeme und Betriebsstoffe

  1. Kraftstoffsysteme der Antriebsmaschinen
  2. Schmiersysteme
  3. Kühlwassersysteme der Antriebsmaschinen
  4. Anlasssysteme der Antriebsmaschinen
  5. Anlassen mit Druckluft
  6. Anlassen mit elektrischem Anlasser
  7. Frischluftversorgungssysteme der Antriebsmaschinen
  8. Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen
  9. Kraftübertragung

11. Decks- und Arbeitsmaschinen, Ausrüstung und Einrichtungen zur Sicherheit und zum Betreiben von Schiffen

  1. Winden
  2. Hebezeuge
  3. Ausrüstungen zum Laden und Löschen von Gütern
  4. Einrichtungen zum Bewegen von Masten, Ladeluken, Steuerhäusern oder hydraulischen Kupplungssystemen in der Schubschifffahrt
  5. Ruderanlagen, Rudermaschinen
  6. Feuerlösch- und Lenzanlagen
  7. Trimm-, Kühl- und Heizungsanlagen
  8. Wohn- und Sanitätseinrichtungen
  9. Verhalten im Notfall (z.B. Schnellschluss Kraftstoff, Brandklappen usw.)

12. Die Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen an Bord

  1. Überwachung der Betriebsparameter
  2. Kontrolle auf Auffälligkeiten
  3. Folge des Anstiegs/Abfalls von Druck oder Temperatur in einem System/einer Anlage bzw. Maschine auf andere Systeme, Anlagen oder Maschinen
  4. Betriebsüberwachung und Wirtschaftlichkeit
  5. Notwendigkeit von Ordnung und Sauberkeit zur Durchführung von Kontroll-/Wartungsarbeiten

13. Elektrotechnik

  1. allgemeine Grundlagen
  2. Akkumulatoren, Arten, Einsatzbereiche
  3. Schaltung von Akkumulatoren
  4. elektrische Maschinen
  5. Bordnetze
  6. Notstromanlagen zur Sicherheit von Schiff, Besatzung, Navigation und Kommunikation
  7. Anschluss von Verbrauchern 400 V Drehstromnetz
  8. Berührungsschutz/Schutzmaßnahmen
  9. Stromwandlung

14. Gewässerschutz und Abfallbeseitigung gemäß Kapitel 28 der Bin SchStrO

  1. Begriffsbestimmung - Allgemein
  2. Begriffsbestimmungen - Ladungsbereich
  3. allgemeine Sorgfaltspflicht
  4. Sorgfaltspflicht beim Bunkern
  5. Verbot der Einbringung und Einleitung
  6. Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord
  7. Ölkontrollbuch, Abgabe an Sammelstellen
  8. Bilgenentölungsboote
  9. Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Teil 2
Prüfung

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist den Anforderungen des Matrosen-Motorenwarts zu entsprechen.

1. Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige Fahrzeit als Angehöriger einer Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate auf Binnengewässern und den Besuch eines erforderlichen Vorbereitungslehrgangs nach Nummer 3 nachweist.

(2) Gesellen und Gesellinnen des Metallhandwerks, Fachrichtung Motoren- und Elektrotechnik sind abweichend von Satz 1 zuzulassen, sofern die nachgewiesene Fahrzeit den Anforderungen des § 3.02 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb entspricht.

2. Antrag

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. der Nachweis über die Fahrzeit und der Nachweis über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang oder
  2. der Nachweis über die Ausbildung im Metallhandwerk.

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.

3. Vorbereitungslehrgang

(1) Der Vorbereitungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit als Matrosen-Motorenwart. Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens drei Wochen mit mindestens 120 Stunden betragen.

(2) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass im Lehrgang die Grundprinzipien der in der Anlage 2 (Anhang XI) dieser Verordnung aufgeführten Themen vermittelt werden. Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigen Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzung und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet.

(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.

4. Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.

(2) Im praktischen Teil werden die vom Matrosen-Motorenwart erforderlichen Kenntnisse zur selbständigen Ausübung der Tätigkeit geprüft. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten soll die praktische Umsetzung der maßgeblichen berufsbezogenen Vorschriften erfolgen.

(3) Im theoretischen Teil hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kenntnisse nachzuweisen. Die schriftliche Arbeit soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie kann durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

5. Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, der durch die zuständige Behörde bestellt wird, abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu benennen. An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.

(3) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sind in einer Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.

(4) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Bundesreisekostengesetz bestimmt.

6. Prüfungsverfahren

(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine bekannt und bereitet die Prüfung vor. Die Prüflinge sind mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden.

(2) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die Teilnahme an der Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

7. Bewerten und Bestehen der Prüfung

(1) Die Leistungen in den Prüfungsteilen sind gesondert zu bewerten.

(2) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen ist die nachfolgende Notenskala anzuwenden. Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen zu bewerten.

Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

Note 2 = gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,

Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind,

Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen und theoretischen Teils der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis auszustellen.

8. Gebühren für die Prüfung

(1) Die für die Abnahme der Prüfung entstehenden Gebühren für Prüfungsausschuss und Verwaltung sind zu gleichen Teilen von allen teilnehmenden Prüflingen zu erstatten.

(2) Die Gebühren sind nach Maßgabe der Binnenschifffahrtskostenverordnung zu erheben. Durch Anmeldung zur Prüfung erklärt sich der Gebührenschuldner zur Begleichung der tatsächlich entstehenden Gebühren bereit.

(3) Die Vorlage des Gebührenbescheids erfolgt mit Zustellung der Ladung. Dieser ist mindestens zwei Wochen vor Prüfung zu begleichen, andernfalls wird die Teilnahme an der Prüfung untersagt. Der Prüfling bleibt weiterhin Gebührenschuldner."

23. Anhang XII wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 a) § 1.02 Nr. 3, §§ 1.04 und 1.05; "a) § 1.01 Nummer 91, § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3, § 1.04;".

bb) Buchstabe f

f. Kapitel 20;

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f.

dd) Buchstabe h

h. §§ 24.05 und 24.07;

wird aufgehoben.

ee) Der bisherige Buchstabe i wird Buchstabe g und wie folgt gefasst:

altneu
 i) Anlage H, J, K, M, N, O;"g) Anlage H, Anlage J Teil I bis Teil VII, Anlagen K, M, N, O;".

ff) Der bisherige Buchstabe j wird Buchstabe h und wie folgt gefasst:

altneu
h) Anlage Q Dienstanweisungen Nr. 4, 6, 10, 14, 16, 19, 23."h) Anlage Q Dienstanweisungen Nr. 4, 6, 10, 14, 16, 19."

b) Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Artikel 2 Begriffsbestimmungen

1. Abweichend von Anhang II gelten folgende Begriffsbestimmungen:

stattgilt
"Schiffsattest""Gemeinschaftszeugnis"
"Attest""Gemeinschaftszeugnis"
"Rheinschifffahrt""Binnenschifffahrt"
"Rheinschifffahrtspolizeiverordnung""schifffahrtspolizeiliche Vorschriften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b bis e dieser Verordnung"
"dem Großen Patent nach der Verordnung über die Patente für die Schifffahrt auf dem Rhein""Binnenschifferpatent"
"Verordnung über die Erteilung von Patenten für den Rhein""Binnenschifferpatentverordnung"
"Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt""Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Binnenschifffahrt gemäß Anhang IX dieser Verordnung"
"Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt""Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern gemäß Anhang IX dieser Verordnung"
"Rheinuferstaaten oder Belgien""Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG
"Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt""Europäische Kommission"
"Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt""Empfehlungen des Ausschusses nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren"
"Anlage B""Anhang V, Teil I dieser Verordnung"
"Anlage C""Anhang VI, Teil I dieser Verordnung"
"Anlage D""Anhang V, Teil VII dieser Verordnung"
"Anlage G""Anhang V, Teil VI dieser Verordnung"
"Kiellegung nach dem 1.4.1976""Kiellegung nach dem 1.4.1982"

2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. die Nummern 62 und 82 in folgender Fassung anzuwenden sind:
    62. "Tiefgang" ("T") der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers an der Unterkante der Bodenbeplattung bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m ohne Berücksichtigung eines Kiels oder anderer fester Anhänge;
    82. "anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die gemäß den Kriterien und dem Verfahren des Anhangs VII der Richtlinie 2006/87/EG anerkannt worden ist; die Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften enthält Anhang VII.
  2. ergänzend folgender schiffstechnischer Begriff anzuwenden ist:
    "Tiefgang über alles" ("TOA") der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers an der Unterkante der Bodenbeplattung bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m einschließlich eines Kiels oder anderer fester Anhänge.
"Artikel 2 Begriffsbestimmungen

1. Abweichend von Anhang II gelten folgende Begriffsbestimmungen:

stattgilt
"Schiffsattest""Gemeinschaftszeugnis"
"Attest""Gemeinschaftszeugnis"
"Rheinschifffahrt""Binnenschifffahrt"
"Rheinschifffahrtspolizeiverordnung""schifffahrtspolizeiliche Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bis e dieser Verordnung"
"Schiffspersonalverordnung-Rhein""Anhang XI dieser Verordnung"
"Rheinuferstaaten oder Belgien""Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/87/EG "
"Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt""Europäische Kommission"
"Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt""Empfehlungen des Ausschusses nach dem in Artikel 19
Absatz 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren"
"Anlage B""Anhang V, Teil I dieser Verordnung"
"Anlage C""Anhang VI, Teil I dieser Verordnung"
"Anlage D""Anhang V, Teil VII dieser Verordnung"
"Anlage G""Anhang V, Teil VI dieser Verordnung"
"Kiellegung nach dem 1.4.1976""Kiellegung nach dem 1.4.1982"

2. Anhang II § 1.01 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nummer 82 in folgender Fassung anzuwenden ist:

82. "anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine nach Anhang VII anerkannte Klassifikationsgesellschaft;".

c) Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Artikel 3 Abweichende Übergangsbestimmungen

1. Anhang II § 24.02 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmungen gelten:

§§und Nr.InhaltFrist oder Bemerkungen
  Kapitel 7 
7.02Nr. 2Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 mN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049
Nr. 3 Satz 3Freie Sicht in der Sichtachse des RudergängersN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2015
Nr. 6MindestlichtdurchlässigkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010

2. Anhang II § 24.06 Nr. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmung gilt:

§ und Nr.InhaltFrist oder BemerkungenInkrafttretung
 Kapitel 7  
7.02 Nr. 2Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 mN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.204930.12.2008
"Artikel 3 Abweichende Übergangsbestimmungen

1. Anhang II § 24.02 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 6.03 Nummer 1, § 7.02 und Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmungen gelten:

§§ und Nr.InhaltFrist oder Bemerkungen
6.03 Nr. 1Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Kapitel 7
7.02 Nr. 2Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 mN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049
Nr. 3 Satz 3Freie Sicht in der Sichtachse des RudergängersN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2015
Nr. 6MindestlichtdurchlässigkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht

a) für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und

b) für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.

8a.02 Nr. 2 und Nr. 3AbgasgrenzwerteFür Motoren
  1. die zwischen dem 1.1.2003 und dem 30.6.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG ;
  2. die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XV der Richtlinie 97/68/EG.
    Die Vorschriften für die Motorkategorien
    aa) V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und
    bb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen, gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie als gleichwertig.

2. Anhang II § 24.06 Nummer 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anhang II § 7.02 Nummer 2 und Kapitel 8a in Verbindung mit Artikel 4 folgende Übergangsbestimmung gilt:

§§ und Nr.InhaltFrist oder BemerkungenInkrafttreten
Kapitel 7
7.02 Nr. 2Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 mN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.204930.12.2008
Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht

a) für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren und

b) für Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.

1.1.2002
8a.02 Nr. 2 und Nr. 3AbgasgrenzwerteFür Motoren
  1. die zwischen dem 1.1.2003 und dem 30.6.2007 in Fahrzeuge eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG ;
  2. die nach dem 30.6.2007 in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, gelten die Abgasgrenzwerte nach Anhang XV der Richtlinie 97/68/EG.
    Die Vorschriften für die Motorkategorien
    aa) V für Antriebsmotoren und für Hilfsmotoren ab 560 kW und
    bb) D, E, F, G, H, I, J, K für Hilfsmotoren, die unter die Richtlinie 97/68/EG fallen, gelten nach Maßgabe dieser Richtlinie als gleichwertig.
1.7.2007

3. Anhang II § 24.06 Nummer 1 bis 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten
    1. für Fahrzeuge, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 erstmals ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilt wurde, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, und
    2. für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 30. Dezember 2008 eine andere Zulassung zum Verkehr bekommen haben.
  2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
  3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden."

d) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

aa) § 1.07 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1.07 Dienstanweisungen

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung können nach dem in Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2006/87/EG genannten Verfahren für die Untersuchung verbindliche Verwaltungsvorschriften beschlossen werden.

" § 1.07 Dienstanweisungen

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung dienen die in Anhang II Anlage Q genannten Dienstanweisungen."

bb) § 7.05

§ 7.05 Signallichter, Lichtzeichen und Schallzeichen

1. In diesem Anhang bedeuten

  1. Signallichter: Topplichter, Seitenlichter, Hecklichter, von allen Seiten sichtbare Lichter, blaue Funkellichter, gelbe schnelle starke Funkellichter für schnelle Schiffe und blaue Lichter für die Beförderung von gefährlichen Gütern;
  2. Lichtzeichen: die zu den Schallzeichen und zur blauen Tafel gehörenden Lichter.

2. Zur Kontrolle der Signallichter müssen Stromanzeigelampen oder gleichwertige Einrichtungen wie Meldeleuchten im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom Steuerhaus aus möglich ist.

3. Bei Radareinmannsteuerständen müssen zur Kontrolle der Signallichter und der Lichtzeichen Meldeleuchten am Steuerstand eingebaut sein. Die Schalter der Signallichter müssen in die Meldeleuchten integriert sein oder sich in unmittelbarer Nähe der Meldeleuchten befinden und diesen eindeutig zugeordnet sein. Anordnung und Farbe der Meldeleuchten der Signallichter und der Lichtzeichen müssen der wirklichen Lage und Farbe der geschalteten Signallichter und Lichtzeichen entsprechen. Der Ausfall eines Signallichtes oder eines Lichtzeichens muss das Erlöschen der entsprechenden Meldeleuchte bewirken oder auf andere Weise durch die entsprechende Meldeleuchte signalisiert werden.

4. Bei Radareinmannsteuerständen müssen sich die Schallzeichen durch Fußschalter geben lassen. Dies gilt nicht für das "Bleib-weg-Signal" nach den Schifffahrtspolizeilichen Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung.

5. Signallichter müssen den Anforderungen des Anhangs IX Teil I entsprechen.

wird aufgehoben.

cc) Folgender § 7.06 wird angefügt:

" § 7.06 Navigationsgeräte

1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen nach Anhang IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Binnenschifffahrt nach Anhang IX Teil III müssen eingehalten sein. Die Verzeichnisse der nach Anhang IX oder auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendezeiger werden von der Europäischen Kommission veröffentlicht.

2. Bei Radar-Einmannsteuerständen

  1. darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben sein,
  2. muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben und
  3. muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses integriert sein."

dd) Kapitel 8a wird wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel 8a
Vorschriften für den Einbau typgeprüfter Motoren in Fahrzeuge

§ 8a.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vorschrift gilt als:

1. "zuständige Behörde" die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest;

2. "Motor" ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);

3. "Fahrzeugantriebsmotor" ein Motor, der als Haupt- oder Hilfsantrieb in ein Fahrzeug eingebaut ist;

4. "Fahrzeughilfsmotor" ein Motor, der nicht als Fahrzeugantriebsmotor für die speziellen Anwendungen in Maschinen an Bord eines Fahrzeuges verwendet wird;

5. "Austauschmotor" ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor ersetzen soll und der von gleicher Bauart wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinderanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 % von der des zu ersetzenden Motors abweichen;

6. "Typgenehmigung" die Entscheidung, mit der die nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor den technischen Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

7. "Einbauprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

8. "Zwischenprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vor-genommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

9. "Sonderprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt;

10. "Motorengruppe" eine nach Anlage 1 Teil I von einem Hersteller festgelegte und von der nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zuständigen Behörde genehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist;

11. "Motorparameterprotokoll" das Dokument nach Anlage 8 Teil II, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;

12. "Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" das zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument. In dieser, vom Motorenhersteller zu erstellenden und der zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter zu spezifizieren, unter deren Verwendung und bei deren Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann; sie muss mindestens enthalten:

  1. Angabe des Motortyps mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;
  2. Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
  3. Eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z.B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern);
  4. Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie beispielsweise Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes;

bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch einen Teil enthalten, anhand dessen die Kontrolle der einwandfreien Funktion dieser Systeme durchgeführt werden kann;

13. "Richtlinie" Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU 2004 Nr. L 146 S. 1, berichtigt ABl. EU 2004 Nr. L 225 S. 3), umgesetzt durch die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487).

14. "Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO)" die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung, die nach § 1 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang II dieser Verordnung auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt ist.

§ 8a.02 Grundregel

Für alle Motoren gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

1. Die Bestimmungen gelten für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord eingebaut sind. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 2 und des Absatzes 3 gilt Artikel 7a Abs. 1 und 5 der Richtlinie hinsichtlich der Grenzwerte und der Typgenehmigung auch für Fahrzeughilfsmotoren mit einer Nennleistung von mehr als 37 kW. Hiervon ausgeschlossen sind:

  1. Fahrzeugantriebs- und Fahrzeughilfsmotoren folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie:
    aa) Fahrzeughilfsmotoren mit konstanter Drehzahl und einer Nennleistung größer 19 kW und kleiner 37 kW, die bis zum 31. Dezember 2006;
    bb) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31. Dezember 2006;
    cc) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31.Dezember 2008;
  2. Motoren, die die Grenzwerte der Stufe I des Anhangs XIV der Richtlinie einhalten und bis zum 30. Juni 2007;
  3. Austauschmotoren, die bis zum 31. Dezember 2011

in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord eingebaut waren. Austauschmotoren müssen dar-über hinaus in Fahrzeuge eingebaut gewesen sein, die bis zum 31. Dezember 2007 in Betrieb waren.

2. Die Motoren dürfen die in der Richtlinie festgelegten Abgasemissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffe (HC), Stickstoffoxide (NOx) und Partikel (PT) nicht überschreiten.

3. Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motorenfamilie ist durch eine Typgenehmigung, die nach Absatz 3 erteilt wurde, nach-zuweisen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.

4. Für die Durchführung von Einbauprüfungen gilt Folgendes:

  1. Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeuges oder einer Sonderuntersuchung aufgrund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in die erstmals auszustellende Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder zur Änderung der bestehenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung.
  2. Die zuständige Behörde kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der zuständigen Behörde mitteilt. Diese ändert entsprechend die Fahrtauglichkeitsbescheinigung.
  3. Für einen typgeprüften Motor, für den anhand eines Dokuments einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes nachgewiesen wird, dass der Einbau nach gleichwertigen Vorschriften erfolgte, ist eine erneute Einbauprüfung nicht erforderlich.

5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der Nachuntersuchung durchgeführt werden.

6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.

7. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeuges installierten Motoren, die den Anforderungen dieser Vorschrift unterliegen, sind von der zuständigen Behörde in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.

8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach dieser Vorschrift eines Technischen Dienstes bedienen.

§ 8a.03 Typgenehmigungen

1. Folgende Typgenehmigungen sind anzuerkennen, sofern die Motoranwendung durch die Typgenehmigung abgedeckt ist:

  1. Typgenehmigungen nach der Richtlinie;
  2. Typgenehmigungen nach Kapitel 8a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung;
  3. Typgenehmigungen, die nach Anhang XII der Richtlinie oder nach § 8a.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannt sind.

2. Die Zuordnung der Motoranwendung zur Prüfung gemäß Typgenehmigungsverfahren ist anhand nachfolgender Tabelle vorzunehmen.

Motoranwendung

Rechtsgrundlage

Motorenkategorie

Grenzwertstufe

Prüf-

VorschriftZyklus ISO 8178
Fahrzeugantriebsmotoren mitPropellercharakteristikIRichtlinieVIIIAC 1E3
RheinSchUO-I, II 2-E3
konstanter Drehzahl 3 (einschließlich Anlagen mit dieselelektrischem Antrieb und Verstellpropeller)IIRichtlinieVIIIAC 1E2
RheinSchUO-I, II 2-E2
Fahrzeughilfmotoren mitkonstanter DrehzahlIII

Richtlinie

V 4

IIIA

B

D2

H, I, J, K
D, E, F, GII
RheinSchUO I, II 2-D2
variabler Drehzahl und variabler LastIV

Richtlinie

V 4

IIIA

A

C1

H, I, J, K
L, M, N, PIIIB
Q, RIV
RheinSchUO-I, II 2-C1
1) Der Anwendungsbereich, Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl oder Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik, ist in der Typgenehmigungsurkunde zu spezifizieren.

2) Die Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten seit dem 1.7.2007.

3) Gilt nur für Hauptantriebsmotoren.

4) Gilt nur für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW.

§ 8a.04 Besondere Motoranwendungen

1. Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind, sind wie folgt zu behandeln:

  1. Fahrzeughilfsmotoren, die Maschinen antreiben, die sowohl den Motoranwendungen III als auch IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden können, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechende Anwendung gemäß dieser Tabelle besitzen.
  2. Fahrzeughauptantriebsmotoren, die zusätzliche Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung gemäß der Tabelle nach Absatz 3 besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Fahrzeugantrieb ist.
    Beträgt der Anteil der Nebenanwendung mehr als 30 %, muss der Motor neben der Typgenehmigung der Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.

2. Bugstrahlantriebe,

  1. direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetrieben, können den Motoranwendungen I und IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden;
  2. angetrieben über einen Generator mit konstanter Drehzahl, können den Motoranwendungen II, III und IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden.

3. Die Motoren müssen mit der durch die Typgenehmigung genehmigten Leistung, die auf dem Motor mit der Typkennzeichnung anzugeben ist, installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen derselben Leistungsaufnahme antreiben. Die Leistung darf durch motorexterne Maßnahmen auf die für die Anwendung notwendige Leistung reduziert werden.

§ 8a.05 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung

1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach Absatz 2 Nr. 4, bei Zwischenprüfungen nach Absatz 2 Nr. 5 und bei Sonderprüfungen nach Absatz 2 Nr. 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, Einstellungen und Parameter anhand der vom Hersteller vorgegebenen Kontrollanleitung. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem typgenehmigten Motortyp, der typgenehmigten Motorenfamilie oder der typgenehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie

  1. verlangen, dass die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung entsprechend der nach Absatz 3 zu beachtenden Vorschriften geändert wird, oder
  2. eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.

Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder nimmt die technische Zulassung zum Verkehr zurück und verlangt die Rückgabe der bereits ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder erklärt diese für ungültig.

2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.

3. Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur unter Beachtung der in der Typgenehmigung beschriebenen Einsatzbedingungen und Auflagen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung festgelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck die für den genehmigten Motor angegebenen Werte nicht überschreiten.

4. An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.

5. An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.

6. Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese im Motorparameterprotokoll zu vermerken.

7. Die zuständige Behörde kann für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, den Umfang der Einbau- oder Zwischenprüfung reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor haben.

§ 8a.06 Technische Dienste

1. Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025:2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

  1. Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
  2. Für die Zwecke dieser Vorschrift kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.

2. Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Europäischen Union für Tätigkeiten nach dieser Vorschrift anerkannt sind. Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter technischer Dienst benannt werden.

" Kapitel 8a
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren

§ 8a.01 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Motor" ist ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor).
    1a. "Antriebsmotor" ist ein Motor zum Antrieb eines Binnenschiffs.
    1b. "Hilfsmotor" ist ein Motor für andere Anwendungen als den Antrieb eines Fahrzeugs.
    1c. "Ersatzmotor" ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor ersetzen soll und der von gleicher Bauart wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinderanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 % von der des zu ersetzenden Motors abweichen.
  2. "Typgenehmigung" ist die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor oder den Motoren den einschlägigen technischen Vorschriften genügt.
  3. "Einbauprüfung" ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.
  4. "Zwischenprüfung" ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.
  5. "Sonderprüfung" ist das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt.
  6. "Motorenfamilie" ist eine von einem Hersteller festgelegte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen, die den Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und die den Anforderungen nach § 8a.03 genügt.
  7. "Hersteller" ist die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein.
  8. "Motorparameterprotokoll" ist das Dokument nach Anhang II Anlage J Teil VIII, in dem alle Parameter, unter anderem Bauteile und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind.
  9. "Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" ist das für die Zwecke der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument.
  10. "Richtlinie 97/68/EG " ist die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/88/EU (ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1) geändert worden ist, umgesetzt durch die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S.2487).

§ 8a.02 Allgemeine Bestimmungen

  1. Unbeschadet der Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung gelten die Bestimmungen dieses Kapitels für alle Motoren mit einer Nennleistung von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut sind.
  2. Die Motoren müssen die Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung erfüllen.
  3. Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte der jeweiligen Stufe wird durch eine Typgenehmigung nach § 8a.03 festgestellt.
  4. Einbauprüfungen
    1. Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in das erstmals auszustellende Gemeinschaftszeugnis oder zur Änderung des bestehenden Gemeinschaftszeugnisses.
    2. Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52.
  5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung nach Anhang II § 2.09 durchgeführt werden.
  6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirken kann, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.
  7. Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Nummern 4 bis 6 sind im Motorparameterprotokoll aufzuzeichnen.
  8. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im Gemeinschaftszeugnis unter der Nummer 52 zu vermerken. Für Motoren, die nach der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung unter Artikel 9 Absatz 4a der Richtlinie 97/68/EG fallen, ist die Angabe der Identifizierungsnummer ausreichend.
  9. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes bedienen.

§ 8a.03 Anerkannte Typgenehmigungen

  1. Die in Anhang XIII § 2 genannten Typgenehmigungen oder Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 8a für Motoren gelten als gleichwertig.
  2. Für jeden typgenehmigten Motor müssen folgende Dokumente oder Kopien dieser Dokumente an Bord vorhanden sein:
    1. Typgenehmigungsurkunde;
    2. Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
    3. Motorparameterprotokoll.

§ 8a.04 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung

  1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 8a.02 Nummer 4, bei Zwischenprüfungen nach § 8a.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach § 8a.02 Nummer 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die in der Anleitung nach § 8a.01 Nummer 9 spezifizierten Komponenten, Einstellung und Parameter. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem genehmigten Motortyp oder der genehmigten Motorenfamilie übereinstimmt, kann sie
    1. verlangen, dass
      aa) die Konformität des Motors wiederhergestellt wird,
      bb) die Typgenehmigung entsprechend geändert wird oder
    2. eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.

    Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses oder zieht ein bereits erteiltes Gemeinschaftszeugnis ein.

  2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.
  3. Die Prüfung nach Nummer 1 ist anhand der Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. In dieser vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung oder Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens folgende Angaben:
    1. Angabe des Motortyps und gegebenenfalls der Motorenfamilie mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;
    2. Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
    3. eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten, insbesondere auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern;
    4. Angabe der abgasrelevanten Motorparameter, insbesondere Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes.

Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kontrolle der einwandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten.

  1. Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck den für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.
  2. An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden.
  3. Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.
  4. Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale den Spezifikationen der Anleitung nach § 8a.01 Nummer 9 entsprechen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren den zugrunde liegenden Grenzwerten entsprechen.
  5. Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung nach diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder oder einen Motor einer Motorenfamilie durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor aufweisen.

§ 8a.05 Technische Dienste

Die Technischen Dienste müssen der Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (DIN EN ISO/IEC 17025:2005) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

  1. Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
  2. Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.
  3. Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Europäischen Union für die unter dieser Nummer genannten Tätigkeiten anerkannt sind.
  4. Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter Technischer Dienst benannt werden."

ee) § 10.03

§ 10.03 Tragbare Feuerlöscher

1. An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend der Europäischen Norm EN 3:1996, vorhanden sein:

  1. im Steuerhaus;
  2. in der Nähe eines jeden Eingangs von Deck zu Wohnräumen;
  3. in der Nähe jedes Eingangs zu nicht von Wohnräumen aus zugänglichen Betriebsräumen, in denen sich Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen befinden, die feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verbrauchen;
  4. bei jedem Eingang zu Maschinen- und Kesselräumen;
  5. an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet, dass der Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als zehn Meter beträgt.

wird aufgehoben.

ff) Nach § 10.03 wird folgender § 15.06 eingefügt:

" § 15.06 Fahrgasträume und -bereiche

  1. Fahrgasträume müssen:
    1. sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Heckschotts befinden und
    2. von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein,
    3. so angeordnet sein, dass Sichtlinien nach § 7.02 sie nicht durchqueren.

    Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie an geschlossene Fahrgasträume genügen.

  2. Schränke nach § 11.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb des Fahrgastbereiches befinden.
  3. Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
    1. Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Betten aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein. Räume, ausgenommen Kabinen, oder Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen.
    2. Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte Schotttür nach § 15.02 Nummer 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das höherliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss unmittelbar oder, wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck oder ins Freie führen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.
    3. Ausgänge nach den Buchstaben a und b müssen zweckmäßig angeordnet sein, eine lichte Breite von mindestens 0,80 m und eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen darf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt werden.
    4. Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss die Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.
    5. Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite aller Ausgänge maßgebend, muss die Breite jedes Ausgangs mindestens 0,005 m je Fahrgast betragen.
    6. Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen Mindestdurchmesser von 0,70 m. Sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und beiderseits als Notausgänge gekennzeichnet sein.
    7. Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen.
  4. Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
    1. Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen öffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein.
    2. Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufgeschlossen werden können.
    3. Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen.
    4. Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, muss auf der Seite, in die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlossseitigen Innenkante des Türrahmens und einer benachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten Wand mindestens 0,60 m betragen.
  5. Verbindungsgänge müssen folgenden Anforderungen genügen:
    1. Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 haben. Führen sie zu Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, müssen sie die in Nummer 3 Buchstabe d und e genannten Anforderungen an die Breite der zu den Verbindungsgängen führenden Ausgänge erfüllen.
    2. Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten.
    3. Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit einer Breite von mehr als 1,50 m müssen beiderseits Handläufe aufweisen.
    4. Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite des Verbindungsgangs mindestens 1,00 m betragen.
    5. Sie müssen frei von Absätzen sein.
    6. Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen.
    7. Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als 2 Meter sein.
  6. Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 folgenden Anforderungen genügen:
    1. Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass bei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.
    2. Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Sammelflächen nach Nummer 8 führen.
    3. Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen.
    4. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches eingebaut sein.
    5. Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach Nummer 5 Buchstabe a oder d nicht einengen.
    6. Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der Notbeleuchtung beleuchtet werden.
  7. Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
  8. Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die folgenden Anforderungen genügen:
    1. Die Gesamtfläche der Sammelflächen (AS) muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:
      Tagesausflugsschiffe: AS = 0,35 · Fmax [m2];
      Kabinenschiffe: AS = 0,45 · Fmax [m2].
      In diesen Formeln bedeutet:
      Fmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.
    2. Jede einzelne Sammel- und Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein.
    3. Die Sammelflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein.
    4. Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar, so ist dieses ausreichend gegen Verrutschen zu sichern.
    5. Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen.
    6. Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.
    7. Eine sichere Evakuierung der Personen von den Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten des Schiffes möglich sein.
    8. Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.
    9. Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an Bord zu kennzeichnen.
    10. Die Vorschriften nach den Buchstaben d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen ausgewiesen sind.
    11. Sind an Bord geeignete Sammelrettungsmittel vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die sie geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden.
    12. Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach den Buchstaben e, j oder k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an Bord ausreichen.
  9. Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:
    1. entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 13056:2000 gebaut sein;
    2. eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben;
    3. eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum führen, der nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist;
    4. im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vorhanden ist;
    5. darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, folgenden Anforderungen genügen:
      aa) die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten;
      bb) die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen; cc) die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen;
      dd) die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen;
      ee) die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die An- und Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;
      ff) Handläufe, Vorderkantenzumindestdererstenundderletzten Stufensowiedie Bodenbeläge an den Enden der Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.

    Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und Aufstiegshilfen, wie Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens ausgeführt sein.

  10. Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen folgenden Anforderungen genügen:
    1. Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer nach der Europäischen Norm DIN EN 711:1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen.
    2. Öffnungen und Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Ein- oder Ausladen müssen gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben. Öffnungen, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen.
    3. Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen nicht vom Steuerhaus einsehbar, müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.
  11. Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können. An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage I Bild 1 angebracht sein.
  12. Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 14206:2003 beschaffen sein. Abweichend von § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.
  13. Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein, deren Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen in einer Höhe von 0,90 m über dem Boden zu versehen.
  14. Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas oder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich des Brandschutzes zulässig, aus Kunststoff hergestellt sein. Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige Wände an Verkehrsflächen müssen auffällig gekennzeichnet sein.
  15. Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, dürfen nur aus Materialien hergestellt sein, die im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering halten.
  16. Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des § 12.05 entsprechen.
  17. Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein. Toiletten, die den Anforderungen einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 entsprechen, gelten als gleichwertig.
  18. Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage angeschlossen sein.
  19. Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragrafen sinngemäß entsprechen."

e) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

aa) § 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tag der Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprochen haben."2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Verlängerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben."

bb) § 2 wird wie folgt gefasst:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Unbeschadet der §§ 3, 4 und 6 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Bestimmungen des Anhangs II angepasst werden."1. Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Bestimmungen des Anhangs II angepasst werden."

bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) Nach der § 7.04 Nummer 9 Satz 4 betreffenden Zeile werden folgende § 7.05 Nummer 1 und § 7.06 Nummer 1 betreffende Zeilen eingefügt:

"7.05 Nr. 1Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und LichtquellenSignalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die
  • den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt oder
  • den am 30. November 2009 geltenden Vorschriften eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft

entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.

7.06 Nr. 1Navigationsradaranlagen und WendeanzeigerNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die auf Grund der Vorschriften eines Mitgliedstaates vor dem Wendeanzeiger 30.12.2008 zugelassen und eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2018 weiterhin eingebaut sein und betrieben werden. Diese Anlagen müssen entweder über eine gültige Einbaubescheinigung verfügen oder im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 eingetragen werden.

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine nach Anhang II Anlage M oder Anhang IX gültige Einbaubescheinigung vorhanden ist."

bbbb) Die § 8.03 Nummer 3 betreffende Zeile wird als neue Nummer 4 wie folgt gefasst:

"Nr. 4Anzeige und Außerbetriebsetzung automatischen DrehzahlreduzierungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024".

cccc) Nach den das Kapitel 8 betreffenden Übergangsbestimmungen werden folgende Übergangsbestimmungen zu Kapitel 8a eingefügt:

Kapitel 8a

Die Vorschriften gelten nicht für

  1. Antriebsmotoren und Hilfsmotoren mit einer Nennleistung ab 560 kW folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG :
    aa) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31.12.2006
    bb) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31.12.2008 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
  2. Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit variabler Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG :
    aa) H, die bis zum 31.12.2005
    bb) I und K, die bis zum 31.12.2006
    cc) J, die bis zum 31.12.2007
    in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
  3. Hilfsmotoren mit einer Nennleistung bis 560 kW mit konstanter Drehzahl der folgenden Kategorien nach Artikel 9 Nummer 4a der Richtlinie 97/68/EG :
    aa) D, E, F und G, die bis zum 31.12.2006 1
    bb) H, I und K, die bis zum 31.12.2010
    cc) J, die bis zum 31.12.2011
    in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
  4. Motoren, die die Grenzwerte nach Anhang XIV der Richtlinie 97/68/EG einhalten und bis zum 30.6.2007 in Fahrzeugen oder in Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut worden sind.
  5. Ersatzmotoren, die bis zum 31.12.2011 in Fahrzeuge oder Maschinen an Bord von Fahrzeugen eingebaut waren, um einen Motor zu ersetzen, auf den die Vorschriften der Buchstaben a bis d nicht anzuwenden sind.

Die in den Buchstaben a bis d genannten Fristen werden in Bezug auf Motoren, die vor den genannten Daten gebaut wurden, um zwei Jahre verlängert.
____
1) Nach Anlage 1 Nummer 1A Ziffer ii der Richtlinie 2004/26/EG zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG sind die Grenzwerte für diese Hilfsmotoren mit konstanter Drehzahl erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden."

dddd) Die § 10.02 betreffenden Zeilen werden wie folgt gefasst:

"10.02 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe bBehälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l InhaltN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Nr. 2 Buchstabe aBescheinigung für Drahtseile und andere SeileErstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 30.12.2024 Zweites und drittes Seil: 30.12.2029".

eeee) Die § 11.12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

"11.12 Nr. 2, 4, 5 und 9Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029".

ffff) Nach den das Kapitel 16 betreffenden Übergangsbestimmungen werden folgende Übergangsbestimmungen zu Kapitel 20 eingefügt:

Kapitel 20
20.01" § 7.01 Nr. 2;
§ 8.05 Nr. 13 und § 8.10
Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde:
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
§ 8.09 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2024".

cc) § 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. Für ein Fahrzeug nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 oder nach Artikel 5 dieses Anhangs wird das Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nr. 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften des Anhangs II in der Fassung dieses Anhanges entspricht."1. Abweichend von §§ 2 und 3 wird für
  1. Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
  2. schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17 ,
  3. Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
  4. Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5

das Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung gemäß Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Schiffszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs in Verbindung mit Anhang II entspricht."

bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung entsprochen hat."3. Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeugs dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat."

f) Anlage 1 Teil I

Teil I
Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe

1 Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe

1.1 Die Motorengruppe kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Gruppen gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer bestimmten Motorengruppe nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.

1.2 Eine Motorengruppe wird durch weitere nachfolgende grundlegende Kenndaten, zusätzlich zu denen, die für Motorenfamilien in Anhang I Abschnitt 6 der Richtlinie genannt werden, definiert:

1.2.1 Bohrungs- und Hubdimensionen;

1.2.2 Methoden und Konstruktionsmerkmale der Aufladungs- und Abgassysteme:

1.2.3 Konstruktionsmerkmale des Brennraums, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen;

1.2.4 Konstruktionsmerkmale des Kraftstoff-Einspritzsystems, des Kolbens und der Einspritznocke, welche die Grundcharakteristika bestimmen können, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen, und

1.2.5 maximale Nennleistung pro Zylinder bei der maximalen Nenndrehzahl. Der maximale Bereich der Leistungsherabsetzung innerhalb der Motorengruppe muss vom Hersteller deklariert und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

1.3 Motoren können nur als zu einer Motorengruppe gehörig betrachtet werden, wenn die in Abschnitt 1.2 genannten Kenndaten für alle relevanten Motoren übereinstimmen. Eine Festlegung als Motorengruppe kann die zuständige Behörde jedoch akzeptieren, wenn nur eines dieser Kenndaten nicht auf alle Motoren einer beabsichtigten Motorengruppe zutrifft. Dazu muss der Motorenhersteller in der Beschreibungsmappe nachweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen aller Motoren innerhalb der Motorengruppe trotz der Abweichung eines dieser Kenndaten weiterhin die Grenzwerte nach § 8a Abs. 2 Nr. 2 einhalten.

1.4 Die zuständige Behörde kann nachstehende Einstellungen und Modifikationen an Motoren einer Motorengruppe zulassen:

1.4.1 Einstellungen zur Anpassung an die Bordbedingungen:

1.4.2 Modifikationen zur Motorenoptimierung für den Einsatzzweck:

1.4.3 Veränderungen, die über die vorgenannten Einstellungen und Modifikationen hinausgehen, bedürfen einer besonderen Begründung des Herstellers und der Zustimmung der zuständigen Behörde.

1.5 Der zuständigen Behörde sind zur Zulassung der in Abschnitt 1.4 genannten Einstellungen und Modifikationen alle von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auch die Wiederholung von einzelnen oder allen Teilen der Typprüfung, der Einbau- oder der Zwischenprüfung des Motors verlangen.

wird aufgehoben und Anlage 1 Teil II wird Anlage 1.

g) Folgende Anlage 2 wird angefügt:

"Anlage 2
Dienstanweisungen, die zusätzlich zu den Dienstanweisungen nach Anhang II Anlage Q nur für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis gelten

Dienstanweisung Nummer 27 Sportfahrzeuge
(Anhang II § 21.02 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 7.02, 8.05 Nummer 5, § 8.08 Nummer 2 und § 8.10)

1. Allgemeine Ausführungen

Das Inverkehrbringen eines Sportfahrzeugs mit einer Länge bis zu 24 m bestimmt sich nach der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 1 und Anhang XII der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten muss ein Sportfahrzeug mit einer Länge von 20 m und mehr ein Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe besitzen, das bestätigt, dass das Fahrzeug den technischen Vorschriften von Anhang XII dieser Verordnung entspricht. Da eine Doppeluntersuchung oder Doppelbescheinigung für bestimmte Ausrüstungen, Einrichtungen und Anlagen von Sportfahrzeug-Neubauten, zu der es auf Grund verschiedener Bestimmungen von Anhang II § 21.02 kommen kann, vermieden werden sollte, wird in der vorliegenden Dienstanweisung auf diejenigen der in § 21.02 aufgeführten Bestimmungen hingewiesen, die bereits durch die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten hinreichend abgedeckt sind.

2. Bestimmungen in § 21.02, die bereits durch die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten abgedeckt sind

Für Sportfahrzeuge, auf die die Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten anwendbar ist, darf die Untersuchungskommission im Hinblick auf die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe (Erstuntersuchung) keine weitere Untersuchung oder Zertifizierung der folgenden Bestimmungen von § 21.02 Nummer 2 verlangen, sofern das zur Untersuchung vorgeführte Sportfahrzeug nicht länger als drei Jahre vor dem Datum der Vorführung vor der Untersuchungskommission in Verkehr gebracht wurde, an dem Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen wurden, und in der Konformitätserklärung Verweise auf die nachfolgend angegebenen harmonisierten Normen vorhanden sind:

24. Folgender Anhang XIII wird angefügt:

"Anhang XIII
Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Einer Typgenehmigung, den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie einer Konformitätserklärung nach dieser Verordnung gleichwertig sind:

  1. Typgenehmigungen für die in den §§ 2 bis 4 und 6 bezeichneten Geräte,
  2. die im Falle einer Typgenehmigung zu beachtenden Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach § 5,
  3. Konformitätserklärungen nach § 7,

die jeweils auf Grund der Anforderungen eines die in nachstehenden Bestimmungen jeweils genannten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Verordnungen umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erteilt oder erlassen worden sind.

§ 2 Gleichwertige Typgenehmigungen für Motoren nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 8a oder des Anhangs XII Artikel 4 Kapitel 8a

Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 8a oder Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a gelten Typgenehmigungen nach

  1. Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/88/EU (ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1) geändert worden ist, oder
  2. Kapitel 8a
    des Beschlusses 2001-I-19 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt - Bestimmungen in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung für die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000 in Verbindung mit Beschluss 2001-I-21 - Regelungen für die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Rheinschifffahrt - Langfristige Einführung einer Stufe II vom 31. Mai 2001

unter Beachtung folgender Zuordnung:

MotoranwendungRhein SchUO 1
Stufe 2
RichtlinieMotorkategorie 3
SchiffshauptantriebI, II2004/26/EG4V
Hilfsmotor mit konstanter DrehzahlI, II2004/26/EGV
H, I, J, K
97/68/EGD, E, F, G
Hilfsmotor mit variabler Drehzahl und variabler LastI, II2004/26/EGV
H, I, J, K
L, M, N, P
Q, R

1) Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
2) Stufe I gilt für den in Anhang II §§ 24.02 und 24.06 jeweils unter § 8a.02 genannten Zeitraum als gleichwertig.
3) Die jeweilige Kategorie gilt nur in dem in der Richtlinie jeweils genannten Geltungszeitraum als gleichwertig. Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs II §§ 24.02 und 24.06 jeweils unter § 8a.02 gelten die Typgenehmigungen nur dann als gleichwertig, wenn die Grenzwerte der jeweiligen Stufe mit denen der geltenden Stufen der Rhein SchUO vergleichbar sind.
4) Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. Nr. L 146 vom 30.04.2004 S. 1, L 225 vom 25.06.2004 S. 3).

§ 3 Gleichwertige Typgenehmigungen für Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil I oder des Anhangs IX Teil I

Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Anlage M Teil I oder Anhang IX Teil I gelten Typgenehmigungen nach

  1. Anhang IX Teil III der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1) oder
  2. Anlage M Teil I der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäischen Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-33 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel 24 und des Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,

unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.

§ 4 Gleichwertige Typgenehmigungen für Wendeanzeiger nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil II oder des Anhangs IX Teil II

Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Anlage M Teil II oder Anhang IX Teil II gelten Typgenehmigungen nach

  1. Anhang IX Teil IV der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1) oder
  2. Anlage M Teil II der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäischen Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-34 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel 24 und des Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,

unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.

§ 5 Gleichwertige Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III

Als gleichwertig mit den Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III gelten die Bestimmungen zur Umsetzung von:

  1. Anhang IX Teil IV der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1) oder
  2. Anlage M Teil III der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-35 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu den Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel 24 und Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,

unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.

§ 6 Gleichwertige Typgenehmigung von Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a

Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 14a gelten Typgenehmigungen nach Kapitel 14a des Beschlusses 2010-II-27 über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeichnis, Kapitel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 8./9. Dezember 2010 unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.

§ 7 Gleichwertige Konformitätserklärungen nach Maßgabe des Anhangs IX Teil I § 5 Absatz 3

Als gleichwertig mit Konformitätserklärungen nach Anhang IX Teil I § 5 Absatz 3 gelten Konformitätserklärungen nach

  1. Anhang IX der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1) oder
  2. Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10) oder
  3. Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008."

Artikel 2
Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

§ 1
Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung

§ 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Für Fahrzeuge mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung gelten folgende Ausnahmen:
  1. Signallichter dürfen auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften der
    1. Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531) oder der
    2. Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531),
  2. in deren jeweils geltenden Fassung entsprechen.
  3. Schallsignalanlagen dürfen auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen des § 4.01 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Anlage 6 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften
    1. der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983, BGBl. I S. 1145), die durch Artikel 9 Nr. 5 der Verordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist,
    2. der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985, BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. April 1992 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist,
    3. (weggefallen)

entsprechen.

(2) Absatz 1 gilt für nichtzulassungspflichtige Fahrzeuge entsprechend.

" § 2 Ausnahmen

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, entsprechen."

§ 2
Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung

Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch § 38 Absatz 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 treten am 30. November 2014 außer Kraft."

2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1061 und 1062 werden wie folgt gefasst:

"1061Prüfung einschließlich Erteilung §§ 8, 12 Nr. 1 Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen470
1062Erweiterungsprüfung für eine bis drei Strecken einschließlich Erteilungwie Nr. 1061420 bis 46".

b) Der Nummer 201 wird folgende Nummer 201 vorangestellt:

"201Erteilung einer Zulassung zur Beförderung von Fahrgästen mit Fahrzeugen, die über ein Bootszeugnis nach der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung verfügen § 4a Absatz 1 Satz 1 Bin SchUO729,00".

c) Die bisherige Nummern 201 wird Nummer 202.

d) Die bisherige Nummer 202 wird Nummer 203 und wie folgt gefasst:

"203Sonderuntersuchung, Nachuntersuchung, freiwillige Untersuchung, Untersuchung von Amtswegen, angesetzte oder angefangene Untersuchungen, die nicht durchgeführt werden konnten, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung §§ 9,14 Bin SchUO

Anhang II
§§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 2.13 Bin SchUO

Anhang XII
Artikel 4 § 2.11 Bin SchUO

7je nach dem Umfang der Untersuchung 1/5 bis 5/5 der Gebühr nach Nummer 201 ".

e) Die bisherigen Nummern 203 bis 211 werden die Nummern 204 bis 212.

f) Die bisherige Nummer 212 wird Nummer 213 und wie folgt gefasst:

"213Fahrtauglichkeitsbescheinigungen wie: Gemeinschaftszeugnis, Schiffsattest, Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis, Fährzeugnis, Attest für Seeschiffe auf dem Rhein, Zeugnis für Kanalpenichen, Bescheinigung über die Besatzung und ihre Anlagen".

g) Die bisherigen Nummern 213 bis 23132 werden die Nummern 214 bis 23232.

h) Nach Nummer 23232 werden die folgenden Nummern 233 bis 23932 eingefügt:

"233Erteilung einer TypgenehmigungAnhang II § 14a.04 Bin SchUO71826 bis 3072
234Änderung einer TypgenehmigungAnhang II § 14a.04 Bin SchUO7
2341nach einer Prüfung165 bis 977
2342für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts175
235Entziehung einer TypgenehmigungAnhang II § 14a.10, § 14a.11 Bin SchUO7wie 233
236Prüfung der Konformität der Produktion (Anfangsbewertung)Anhang II § 14a.09 Bin SchUO7
2361mit Verwaltungspersonal802
2362mit technischen Diensten400
237Prüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilten Typgenehmigung, wennAnhang II § 14a.09 Bin SchUO7
2371Verstöße gegen Mitteilungspflichten festgestellt werden200
2372Abweichungen von Typgenehmigungen festge- stellt werden842
2373regelmäßige Überprüfung der Konformität der Produktion802
238Prüfung der Proben(-nahme) beiAnhang II § 14a.1 1 Bin SchUO7
2381Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen (je Bordkläranlage)460 bis 1190
2382Stichprobenkontrolle (je Probennahme und je Bordkläranlage)150 bis 1190
239Prüfung und AnerkennungAnhang II § 14a.11 Bin SchUO7
2391technischer Dienste1603
2392von Prüfstellen401
2393Verlängerung der AnerkennungAnhang II § 14a.11 Bin SchUO7
23931technischer Dienste200
23932von Prüfstellen1 00".

i) Der Anhang zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird die Angabe "(BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter "(BGBl. I S. 2450; 2010 I S. 380), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.

cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "9. (ohne Inhalt)".

dd) In Nummer 11 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (BGBl. 2007 II S. 874)" durch die Wörter "die zuletzt durch Beschluss vom 27. Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.

ee) In Nummer 12 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Beschluss vom 6. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 874)" durch die Wörter "die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.

ff) In Nummer 13 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" ersetzt.

gg) In Nummer 15 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2146)" ein Komma und die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

hh) In Nummer 16 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 504 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

ii) In Nummer 17 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

jj) In Nummer 18 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 2622)" ein Komma und die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

kk) In Nummer 19 werden die Wörter "geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220)" durch die Wörter "die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

ll) InNummer 20werdennachder Angabe "(BGBl. I S.2487)"ein KommaunddieWörter "diedurch Artikel 3 § 13 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

§ 3
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

§ 9 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Anhang III § 6.06" durch die Wörter "Anhang III § 6.06 Buchstabe c" ersetzt.

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Binnenschiffahrt auf Rhein und Mosel vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), geändert durch Verordnung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 440), in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten im Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I S. 1775), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 531), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen."(4) Auf Binnenschiffen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 5 dürfen zur Lichterführung nach dieser Verordnung und den Kollisionsverhütungsregeln auch solche Positionslaternen verwendet werden, die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als helle Lichter, bei Verwendung als Topplaternen als starke Lichter nach Anhang II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zugelassen sind. Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslaternen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz zu sorgen."

§ 4
Änderung der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten

In § 4a Absatz 1 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter " § 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter " § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt.

§ 5
Änderung der Fährenbetriebsverordnung

Die Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1. den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,"

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden."

3. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

"Kann der Fährführer selbst seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachkommen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zugelassen wird, nachdem die Fähre ordnungsgemäß an der Anlegestelle festgemacht ist und das gefahrlose Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sichergestellt wurde."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

" § 15 Übergangsregelung

Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ausgestellte Fährprüfungsbücher gelten bis zum Ablauf von zweieinhalb Jahren seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Fährbetriebs fort. Der Fährführer hat die in Satz 1 genannten Fährprüfungsbücher an Bord mitzuführen. Der Fährführer hat die Fährprüfungsbücher der Fähren, die ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz betrieben werden, auch nach Ablauf ihrer Geltungsdauer für die Dauer des Betriebs der Fähre an Bord mitzuführen."

6. Der bisherige § 15 wird § 16 und wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 "a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,"

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender neuer Buchstabe a wird eingefügt:

"a) entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,".

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden die Buchstaben b bis f.

cc) Im neuen Buchstaben e wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. dd) Im neuen Buchstaben f wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt. ee) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt."

7. Die Anlage wird aufgehoben.

§ 6
Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "5. Vermietung:
die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne, dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 5 bis 8.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Buchstaben d und e werden aufgehoben.

bb) Die bisherigen Buchstaben f bis n werden die Buchstaben d bis l.

cc) Im neuen Buchstaben d wird die Angabe " § 8 Abs. 6" durch die Angabe " § 8 Absatz 5" ersetzt.

dd) In den neuen Buchstaben e bis h wird jeweils die Angabe " § 8 Abs. 7" durch die Angabe " § 8 Absatz 6" ersetzt.

ee) In dem neuen Buchstaben i wird die Angabe " § 8 Abs. 8" durch die Angabe " § 8 Absatz 7" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstabe a bis d.

4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 2.1 werden folgende Nummern 2.1 und 2.2 vorangestellt:

"2.1Oranienburger Kanal21,0128,77
2.2Oranienburger Havel0,133,91

bb) Die bisherigen Nummern 2.1 bis 2.3 werden die Nummern 2.3 bis 2.5.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7Peene2,50 (Malchin)98,16 (Peenestrom)Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort

Hinweis: die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,85".

c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

"9Saale
9.1Saale20,00 (Calbe)89,20 (Schleuse Trotha)Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle - Trotha
9.2Saale89,20 (Schleuse Trotha)115,22 (Rischmühlenschleuse)".

d) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 11.1 wird folgende Nummer 11.1 vorangestellt:

"11.1SOW45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal)130,16 (Einmündung in die Oder)".

bb) Die bisherigen Nummern 11.1 bis 11.4 werden die Nummern 11.2 bis 11.5.

e) Nummer 12.3 wird wie folgt gefasst:

"12.3UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung67,50 (Plaue)112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)1. Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm (ausgenommen hiervon ist die Fahrt auf der Hohennauener Wasserstraße zwischen km 1,10 und km 10,00)

2. Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über Gefahrenstellen, wie Fahrwasserkrümmungen und Unterwasserhindernisse, und den Verlauf des Hauptfahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungsverhältnissen an Bord".

f) InNummer 12.4Spalte3werdendieWörter "104,20(Einmündungder Rathenower Havel)"durchdieWörter "1 12,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)" ersetzt.

§ 7
Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

Die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Absatz 2 werden die Wörter "- je elffach - " gestrichen.

2. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein."

§ 8
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2,1717), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 6 Nummer 6 wird nach der Angabe " § 8.09 Nummer 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Nummer 16 werden

aaa) nach der Angabe "Doppelbuchstabe aa" die Angabe "Dreifachbuchstabe aaa" eingefügt und

bbb) die Wörter "Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 " durch die Wörter "Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4" ersetzt.

bb) In Nummer 29 wird die Angabe "1.1.4," gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 13 wird nach der Angabe "Buchstabe a" die Angabe "Doppelbuchstabe aa" eingefügt.

bb) In Nummer 14 werden

aaa) nach der Angabe "Doppelbuchstabe aa" die Angabe "Dreifachbuchstabe aaa" und

bbb) nach den Wörtern " § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 " die Angabe "Buchstabe a" eingefügt.

cc) In Nummer 16 werden

aaa) nach der Angabe "Nummer 3" die Angabe "Buchstabe a" eingefügt und

bbb) die Wörter "Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 " durch die Wörter "Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4" ersetzt.

dd) In Nummer 26 wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Wörter "Buchstabe a Doppelbuchstabe bb" ersetzt.

ee) In Nummer 27 wird die Angabe "Buchstabe c" durch die Wörter "Buchstabe a Doppelbuchstabe cc" ersetzt.

ff) In Nummer 28 wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Wörter "Buchstabe a Doppelbuchstabe bb" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 werden die Wörter " § 21.04 Nummer 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, oder Nummer 4 Satz 1 " durch die Wörter " § 21.04 Nummer 1 bis 3 oder 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5" ersetzt.

b) In Nummer 15 werden die Wörter " § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 oder 4, Nummer 4 auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 5 Satz 1 " durch die Wörter " § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 oder Nummer 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6," ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:

"5. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,".

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:

"6. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt wird,

7. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird."

bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.

5. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach der Angabe "oder 3" ein Komma und die Wörter " § 3.31 Nummer 1 Satz 3 oder § 3.32 Nummer 1 Satz 3" eingefügt.

b) In Nummer 8 werden vor dem Wort "hingewiesen" die Wörter "in der jeweils vorgeschriebenen Weise" eingefügt.

6. In § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe "Doppelbuchstabe dd" durch die Angabe "Doppelbuchstabe ee" ersetzt.

7. In § 13 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe "Doppelbuchstabe cc" durch die Angabe "Doppelbuchstabe dd" ersetzt.

8. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "Buchstabe d" durch die Angabe "Buchstabe e" ersetzt.

9. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe "Doppelbuchstabe bb" durch die Angabe "Doppelbuchstabe cc" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe " § 6.28 Nummer" die Angabe "15" und ein Komma eingefügt.

10. In § 21 Absatz 1 wird nach den Wörtern " § 6.34 Nummer 1 bis 7," das Wort "jeweils" eingefügt.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,".

bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.

b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,".

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis e werden die Buchstaben d bis f.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ein nach § 17.11 Nummer 1 angeordnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,".

b) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.

13. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird am Satzende das Wort "oder" gestrichen.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

14. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird die Angabe "Buchstabe e" durch die Angabe "Buchstabe f" ersetzt.

b) In Nummer 11 werden die Wörter "oder Nummer 2, 3 oder 4" durch die Wörter "oder Nummer 2 oder 3" ersetzt.

15. In § 35 Nummer 5 wird die Angabe "Buchstabe f" durch die Angabe "Buchstabe g" ersetzt.

§ 9
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1.01 wird in dem einleitenden Satzteil nach dem Wort "als" ein Doppelpunkt eingefügt.

2. In § 1.09 Nummer 5 Satz 1 wird in der Tabelle nach der Zeile mit den Angaben zur Stadttrave folgende Zeile eingefügt:

BundeswasserstraßekmBeschränkungen
"Stichkanal Osnabrück1,56 (Brücke 72) - 6,05 (Brücke 76)".

3. § 1.10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a bis t wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

bb) In Buchstabe p werden die Wörter "tragbare Feuerlöscher und" gestrichen.

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
  8. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die Urkunden, das Bordbuch und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, n, s und t an Bord mitgeführt werden."8. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, n, s und t sowie das Bordbuch an Bord mitgeführt werden."

4. In § 2.01 Nummer 2 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

5. § 3.02 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und deren Gehäuse und Zubehör das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, vorgeschrieben ist oder den Anforderungen des Anhangs XII Artikel 4 § 7.05 in Verbindung mit Anhang IX der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen den Anforderungen der am 30. Juni 2011 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden."2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Anhangs II § 7.05 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011 oder der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden."

6. § 3.34 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Buchstabe a werden nach der Angabe "bis 3" ein Komma und die Wörter " § 3.31 Nummer 1 Satz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3" eingefügt.

b) In Nummer 9 werden vor dem Wort "hingewiesen" die Wörter "in der jeweils vorgeschriebenen Weise" eingefügt.

7. In § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

8. In § 6.04 Nummer 4 Buchstabe a und § 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

9. In § 6.33 Nummer 4 Buchstabe a und § 6.34 Nummer 5 Buchstabe a wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

10. § 6.35 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern" § 6.34 Nummer 1 bis 7" ein Komma und die Wörter "jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1," eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach der Angabe " § 6.28 Nummer" die Angabe "15" und ein Komma eingefügt.

11. § 8.14 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 und 9 werden jeweils nach den Wörtern" § 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1," die Angabe " § 8.03" und ein Komma eingefügt.

b) In Nummer 11 wird nach der Angabe " § 8.09 Nummer 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

12. In § 11.02 Nummer 3 Buchstabe a wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

13. In § 12.01 Nummer 1 wird am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

14. § 13.02 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1.1 wird folgende Nummer 1.2 eingefügt:

"BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
1.2km 137,30 (Lahnmündung) bis km 137,05 (Hafen Oberlahnstein) Fahrzeug/Verband135,0011,45".

b) Die bisherige Nummer 1.2 wird die Nummer 1.3 und die Angabe "km 137,30 (Lahnmündung)" wird durch die Angabe "km 137,05" ersetzt.

c) Die bisherigen Nummern 1.3 und 1.4 werden die Nummern 1.4 und 1.5.

15. In § 15.01 Nummer 1 bis 12 wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

16. Nach § 15.02 Nummer 1.6 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt:

"1.7 ohne Inhalt".

17. In § 15.04 Nummer 1 Buchstabe a werden

a) in dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa die Wörter "den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, des Elbe-Havel-Kanals - ausgenommen Großer Wendsee -," durch die Wörter "den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals," ersetzt und

b) nach den Wörtern "den nicht ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals" das Komma und die Wörter "ausgenommen Großer Wendsee" gestrichen.

18. In § 15.06 Nummer 4 Buchstabe a Satz 2 Doppelbuchstabe cc wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

19. § 15.07 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe e wird jeweils nach den Angaben "6,25 m" und "8,20 m" das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

b) In Buchstabe f wird jeweils nach den Angaben "42,00 m", "53,00 m" und "80,00 m" das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

20. In § 15.16 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, c, d Doppelbuchstabe bb, Buchstabe e, f, g Doppelbuchstabe cc und Buchstabe h bis l wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

21. § 16.01 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 bis 5 wird jeweils am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird am Ende das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.

22. § 16.11 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben zu der Strecke Nethemündung - Forst werden wie folgt gefasst:

"StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Nethemündung - ForstHöxter450 cm".

bb) Die Angaben zu der Strecke Rinteln - Minden - Südabstieg Wekm 204,47 werden wie folgt gefasst:

"StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Rinteln - Minden - Südabstieg
Wekm 204,47
Rinteln485 cm".

b) In Buchstabe b werden die Angaben zu den Strecken Schleuse Dörverden - Schleuse Langwedel und Schleuse Langwedel - Schleuse Bremen-Hemelingen wie folgt gefasst:

"StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Schleuse Dörverden - Schleuse LangwedelDörverden660 cm710 cm
Schleuse Langwedel - Schleuse Bremen-HemelingenIntschede560 cm610 cm".

23. Dem § 16.16 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 beträgt die Durchfahrtshöhe der neuen Kanalbrücke Minden (Weser Brücke 27E) bei einem Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Richtpegel Porta 4,39 m."

24. § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuchstabe aa vorangestellt:

"aa) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,".

b) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis dd werden die Doppelbuchstaben bb bis ee.

c) Der Satzteil nach dem neuen Doppelbuchstaben ee wird wie folgt gefasst:

altneu
 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden."einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden."

25. In § 21.04 Nummer 5 werden die Wörter "Nummer 1 bis 3" durch die Wörter "Nummer 1 bis 4" ersetzt.

26. In § 21.07 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis dd wird jeweils am Ende das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

27. § 21.29 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
 aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, und Nummer 4 Satz 1 nicht überschreitet und"aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und".

b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Doppelbuchstabe ee wird am Ende das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgender Doppelbuchstabe ff wird angefügt:

"ff) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,".

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

a) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

b) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und

c) auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

"3. Der Eigentümer und der Ausrüster

a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,
bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
cc) auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und

b) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 6 Satz 2 an Bord mitgeführt wird."

28. § 22.22 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Rathenower Have" durch die Wörter "Rathenower Havel" und die Wörter "des Satzes 2" durch die Wörter "der Sätze 2 bis 6" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei der Talfahrt hat die Einfahrt in die Hohennauener Wasserstraße durch ein Aufdrehmanöver über Backbord unterhalb der Einfahrt mit Abgabe eines Schallsignals (lang, kurz, kurz) zu erfolgen. Die Ausfahrt hat mit Kurs über Steuerbord zu erfolgen. Nach einem Aufdrehmanöver über Backbord unter Abgabe des entsprechenden Schallsignals kann die Bergfahrt aufgenommen werden. Begegnungen an Brücken über die Hohennauener Wasserstraße haben nach den Regeln über das Begegnen in engen Fahrwassern nach § 6.07 zu erfolgen."

29. § 22.29 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe cc wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Doppelbuchstabe dd wird am Ende das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Folgender Doppelbuchstabe ee wird angefügt:

"ee) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,".

bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 und 6 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,".

cc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

a) das Fahrzeug oder der Verband
aa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6
nicht überschreitet und

b) auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

"3. Der Eigentümer und der Ausrüster

a) dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa) das Fahrzeug oder der Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 und § 22.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10 und 1.2 und § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4.1 und § 22.22 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 Halbsatz 1 und auch in Verbindung mit Nummer 6 nicht überschreitet und
bb) auf dem Fahrzeug in dem in § 22.02 Nummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 und 1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist, und

b) müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 22.27 Nummer 8 Satz 2 an Bord mitgeführt wird."

30. In § 24.04 Nummer 6 werden die Wörter "Nummern 1 und 4" durch die Wörter "Nummern 1, 4 und 5" ersetzt.

31. § 24.27 Nummer 4

4. Das Befahren des Ziegelsees von der Einmündung des Stangengrabens in den Schweriner Innensee bis zur Abzweigung des Wickendorfer Kanals aus dem Schweriner Außensee ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

wird aufgehoben.

32. § 24.29 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) die zugelassene Höchstgeschwindogkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 4, Nummer 4 auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 5 Satz 1 nicht überschreitet und
bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschreitet und
"aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, und Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 4, 5 Satz 1, Nummer 4 und 5 Satz 1 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, nicht überschreitet und".

b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
bb) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,
"a) sicherzustellen, dass
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3 nicht überschreitet und
bb) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 24.21 geführt wird,"

c) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe "Nummer 2" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und 4 Satz 1" gestrichen.

d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1 nicht überschreitet."3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
  1. die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 24.02 Nummer 1 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.4 und
  2. die zugelassenen Abladetiefen nach § 24.02 Nummer 1.1 bis 1.3 nicht überschreitet."

33. In § 27.27 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
 Verkehrsbehinderungen der Schifffahrt"Verkehrsbeschränkungen".

§ 10
Änderung der Binnenschifferpatentverordnung

Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angaben zu der Fahrerlaubnis der Klasse E wie folgt gefasst:

"E
  1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 25 m,
  2. Fahrzeuge, die am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge dieser Art, die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, keiner Fahrerlaubnis bedürfen.
    Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, für die im Einzelfall ein oder ein anderes Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist.
3, 4Sportschifferzeugnis".

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind."

2. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die über ein Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verfügen und zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind."

3. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen oder des Arbeitsmedizinischen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft, oder von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt" durch die Wörter "von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einer Ärztin oder einem Arzt" ersetzt.

§ 11
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung

Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 198 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 6

(6) Sportfahrzeuge von weniger als 24 Meter Länge werden auf Antrag nach dem vereinfachten Verfahren des § 4 der Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), geändert durch Verordnung vom 3. September 1990 (BGBl. I S. 1993), vermessen.

wird aufgehoben.

2. § 15 Absatz 2 Satz 3

Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen, die aufgrund der Schiffsvermessungsverordnung erteilt worden sind.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 werden aufgehoben:

  1. die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 195),
  2. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 8. April 2011 (VkBl. 2011 S. 388) und
  3. die Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBl. I S. 916, 1169), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.