Zur aktuellen Fassung
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Gleichwertige Typgenehmigungen und Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie Konformitätserklärungen | Anhang XIII 12a 14 |
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Einer Typgenehmigung, den Bestimmungen zum Einbau und zur Funktionsprüfung sowie einer Konformitätserklärung nach dieser Verordnung gleichwertig sind:
- Typgenehmigungen für die in den §§ 2 bis 4 und 6 bezeichneten Geräte,
- die im Falle einer Typgenehmigung zu beachtenden Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung nach § 5,
- Konformitätserklärungen nach § 7,
die jeweils auf Grund der Anforderungen eines die in nachstehenden Bestimmungen jeweils genannten Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Verordnungen umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 erteilt oder erlassen worden sind.
§ 2 Gleichwertige Typgenehmigungen für Motoren nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 8a oder des Anhangs XII Artikel 4 Kapitel 8a
Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 8a oder Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a gelten Typgenehmigungen nach
- Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/88/EU (ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2011 S. 1) geändert worden ist, oder
- Kapitel 8a
des Beschlusses 2001-I-19 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt - Bestimmungen in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung für die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Rheinschifffahrt vom 11. Mai 2000 in Verbindung mit Beschluss 2001-I-21 - Regelungen für die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Rheinschifffahrt - Langfristige Einführung einer Stufe II vom 31. Mai 2001
unter Beachtung folgender Zuordnung:
Motoranwendung | Rhein SchUO 1 Stufe 2 | Richtlinie | Motorkategorie 3 |
Schiffshauptantrieb | I, II | 2004/26/EG 4 | V |
Hilfsmotor mit konstanter Drehzahl | I, II | 2004/26/EG | V |
H, I, J, K |
97/68/EG | D, E, F, G |
Hilfsmotor mit variabler Drehzahl und variabler Last | I, II | 2004/26/EG | V |
H, I, J, K L, M, N, P Q, R |
1) Rheinschiffsuntersuchungsordnung.
2) Stufe I gilt für den in Anhang II §§ 24.02 und 24.06 jeweils unter § 8a.02 genannten Zeitraum als gleichwertig.
3) Die jeweilige Kategorie gilt nur in dem in der Richtlinie jeweils genannten Geltungszeitraum als gleichwertig.
Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des Anhangs II §§ 24.02 und 24.06 jeweils unter § 8a.02 gelten die Typgenehmigungen nur dann als gleichwertig, wenn die Grenzwerte der jeweiligen Stufe mit denen der geltenden Stufen der Rhein SchUO vergleichbar sind.
4) Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. Nr. L 146 vom 30.04.2004 S. 1, L 225 vom 25.06.2004 S. 3).
§ 3 Gleichwertige Typgenehmigungen für Navigationsradaranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil I oder des Anhangs IX Teil I
Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Anlage M Teil I oder Anhang IX Teil I gelten Typgenehmigungen nach
- Anhang IX Teil III der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1) oder
- Anlage M Teil I der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäischen Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-33 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel 24 und des Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,
unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.
§ 4 Gleichwertige Typgenehmigungen für Wendeanzeiger nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil II oder des Anhangs IX Teil II
Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Anlage M Teil II oder Anhang IX Teil II gelten Typgenehmigungen nach
- Anhang IX Teil IV der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1) oder
- Anlage M Teil II der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäischen Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-34 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel 24 und des Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,
unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.
§ 5 Gleichwertige Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III
Als gleichwertig mit den Vorschriften zum Einbau und zur Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Maßgabe des Anhangs II Anlage M Teil III oder des Anhangs IX Teil III gelten die Bestimmungen zur Umsetzung von:
- Anhang IX Teil IV der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1) oder
- Anlage M Teil III der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008 und nach Beschluss 1989-II-35 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu den Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt vom 19. Mai 1989, der ausschließlich für die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel 24 und Anhangs XII Artikel 6 § 2 gilt,
unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.
§ 6 Gleichwertige Typgenehmigungen von Bordkläranlagen nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel 14a 14 17
Als gleichwertig mit Typgenehmigungen nach Anhang II Kapitel 14a gelten Typgenehmigungen nach
- Kapitel 14a
der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2012/49/EU (ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2013 S. 49) oder
- nach Kapitel 14a des Beschlusses 2010-II-27 über Anordnungen vorübergehender Art zum Inhaltsverzeichnis, Kapitel 14a, § 15.14 Nummer 1, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2, Nummer 5, Anlagen Q, R und S der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 8./9. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Beschluss 2015-II-19 über definitive Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung zu § 14a.07 vom 3. Dezember 2015.
unter Beachtung der jeweiligen Geltungszeiträume.
§ 7 Gleichwertige Konformitätserklärungen nach Maßgabe des Anhangs IX Teil I § 5 Absatz 3
Als gleichwertig mit Konformitätserklärungen nach Anhang IX Teil I § 5 Absatz 3 gelten Konformitätserklärungen nach
- Anhang IX der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1) oder
- Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 10) oder
- Anlage M der Rheinschiffsuntersuchungsordnung des Beschlusses 2008-II-11 zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Hinblick auf die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt sowie deren Einbau zur Anpassung an europäische Richtlinien zur elektromagnetischen Verträglichkeit sowie einschlägige europäische und weltweite Normen und zur Neuordnung der Regelwerke der Zentralkommission vom 27. November 2008.
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