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Kapitel 5.5
Sondervorschriften
5.5.1 (bleibt offen)
5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN 3359)
(vgl. TRGS 512)
5.5.2.1 Allgemeines
5.5.2.1.1 Begaste Güterbeförderungseinheiten (UN 3359), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.
5.5.2.1.2 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährlichen Gütern beladen wird, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese Güter anwendbaren Vorschriften dieses Codes (einschließlich Anbringen von Placards, Kennzeichnung und Dokumentation).
5.5.2.1.3 Für die Beförderung von Gütern unter Begasung dürfen nur Güterbeförderungseinheiten verwendet werden, die so verschlossen werden können, dass das Entweichen von Gas auf ein Minimum reduziert wird.
5.5.2.1.4 Die Vorschriften in 3.2 und 5.4.3 gelten für alle begasten Güterbeförderungseinheiten (UN 3359).
5.5.2.2 Unterweisung
Die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.2.3 Kennzeichnung und Anbringen von Placards
5.5.2.3.1 Eine begaste Güterbeförderungseinheit muss an jedem Zugang an einer von Personen, welche die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnkennzeichen gemäß 5.5.2.3.2 versehen sein. Das vorgeschriebene Warnkennzeichen muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
5.5.2.3.2 Das Begasungswarnzeichen muss der Abbildung entsprechen.
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 400 mm in der Breite und 300 mm in der Höhe und die Mindestbreite der Außenlinie 2 mm betragen. Das Kennzeichen muss schwarz auf weißem Grund sein, die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Die Bestimmungen in 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes (Amendment 36-12) dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter angewendet werden.
5.5.2.3.3 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit entweder durch Öffnen der Türen oder durch mechanische Belüftung nach der Begasung vollständig belüftet wurde, muss das Datum der Belüftung auf dem Begasungswarnzeichen angegeben werden.
5.5.2.3.4 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit belüftet und entladen wurde, muss das Begasungswarnzeichen entfernt werden.
5.5.2.3.5 Placards für die Klasse 9 (Muster Nr. 9, siehe Absatz 5.2.2.2.2) dürfen nicht an einer begasten Güterbeförderungseinheit angebracht werden, sofern sie nicht für andere in der Güterbeförderungseinheit verladenen Stoffe oder Gegenstände der Klasse 9 erforderlich sind.
5.5.2.4 Dokumentation
5.5.2.4.1 Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
"UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT, 9"/"UN 3359 FUMIGATED CARGO TRANSPORT UNIT, 9" oder
"UN 3359 BEGASTE GÜTERBEFÖRDERUNGSEINHEIT, Klasse 9"/" UN 3359 FUMIGATED CARGO TRANSPORT UNIT, class 9";
das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und
Typ und Menge des verwendeten Begasungsmittels.
5.5.2.4.2 Die Dokumente können formlos sein, vorausgesetzt, sie enthalten die in Absatz 5.5.2.4.1 vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
5.5.2.4.3 Es müssen Anweisungen für die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels einschließlich Angaben über die (gegebenenfalls) verwendeten Begasungsgeräte bereitgestellt werden.
5.5.2.4.4 Dokumente sind nicht erforderlich, wenn die begaste Güterbeförderungseinheit vollständig belüftet und das Datum der Belüftung auf dem Warnzeichen angegeben wurde (siehe 5.5.2.3.3 und 5.5.2.3.4).
5.5.2.5 Zusätzliche Vorschriften
5.5.2.5.1 Bei der Begasung von Güterbeförderungseinheiten und dem Umgang mit diesen sind die Bestimmungen des MSC.1/Circ.1361 über "Empfehlung für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen für die Begasung von Güterbeförderungseinheiten" zu berücksichtigen.
5.5.2.5.2 Wenn begaste Güterbeförderungseinheiten unter Deck gestaut werden, muss ein Spürgerät für das Gas oder die Gase zusammen mit Hinweisen für die Verwendung des Geräts an Bord mitgeführt werden.
5.5.2.5.3 Sobald eine Güterbeförderungseinheit an Bord eines Schiffes geladen worden ist, dürfen keine Begasungsmittel mehr angewendet werden.
5.5.2.5.4 Eine begaste Güterbeförderungseinheit darf erst an Bord gebracht werden, wenn ausreichend Zeit vergangen ist, um in der Ladung eine einigermaßen gleichmäßige Gaskonzentration zu erreichen. Auf Grund der Unterschiede in Abhängigkeit von Arten und Mengen von Begasungsmitteln, Waren und Temperaturen, ist die Zeitspanne, die zwischen der Anwendung des Begasungsmittels und dem Verladen der Güterbeförderungseinheit an Bord des Schiffes vergehen muss, von der zuständigen Behörde festzulegen. Vierundzwanzig Stunden sind für diesen Zweck im Allgemeinen ausreichend. Sofern die Türen einer begasten Güterbeförderungseinheit nicht geöffnet wurden, um zu ermöglichen, dass sich das/die Begasungsmittel oder die Rückstände des/der Begasungsmittel verflüchtigen, oder die Einheit nicht mechanisch belüftet wurde, muss die Sendung den für die UN-Nummer 3359 geltenden Vorschriften dieses Codes entsprechen. Bei belüfteten Güterbeförderungseinheiten muss auf dem Begasungswarnzeichen das Belüftungsdatum angegeben sein. Nach dem Entladen der begasten Güter oder Stoffe ist das Begasungswarnzeichen zu entfernen.
5.5.2.5.5 Der Schiffsführer ist vor der Verladung über begaste Güterbeförderungseinheiten in Kenntnis zu setzen.
5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke und Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951))
Bemerkung: Siehe auch 1.1.1.7.
5.5.3.1 Anwendungsbereich
5.5.3.1.1 Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden. Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden.
5.5.3.1.2 Dieser Abschnitt gilt nicht für Gase in Kühlkreisläufen.
5.5.3.1.3 Gefährliche Güter, die während der Beförderung zur Kühlung oder Konditionierung von ortsbeweglichen Tanks oder MEGC verwendet werden, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Abschnitts.
5.5.3.1.4 Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, schließen sowohl Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe innerhalb von Versandstücken enthalten, als auch Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete unverpackte Stoffe enthalten, ein.
5.5.3.2 Allgemeine Vorschriften
5.5.3.2.1 Güterbeförderungseinheiten mit Stoffen, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken (ausgenommen zur Begasung) während der Beförderung verwendet werden, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes.
5.5.3.2.2 Wenn gefährliche Güter in Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, verladen werden, gelten neben den Vorschriften dieses Abschnitts alle für diese gefährlichen Güter anwendbaren Vorschriften dieses Codes. Für gefährliche Güter, für die eine Temperaturkontrolle erforderlich ist, siehe auch 7.3.7.
5.5.3.2.3 (bleibt offen)
5.5.3.2.4 Die mit der Handhabung oder Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten, befassten Personen müssen entsprechend ihren Pflichten unterwiesen sein.
5.5.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.3.1 Verpackte gefährliche Güter, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen die Verpackungsanweisung P 203, P 620, P 650, P 800, P 901 oder P 904 in 4.1.4.1 zugeordnet ist, müssen den entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Verpackungsanweisung entsprechen.
5.5.3.3.2 Bei verpackten gefährlichen Gütern, für die eine Kühlung oder Konditionierung erforderlich ist und denen eine andere Verpackungsanweisung zugeordnet ist, müssen die Versandstücke in der Lage sein, sehr geringen Temperaturen standzuhalten, und dürfen durch das Kühl- oder Konditionierungsmittel nicht beeinträchtigt oder bedeutsam geschwächt werden. Die Versandstücke müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass eine Gasentlastung zur Verhinderung eines Druckaufbaus, der zu einem Bersten der Verpackung führen könnte, ermöglicht wird. Die gefährlichen Güter müssen so verpackt sein, dass nach der Verflüchtigung des Kühl- oder Konditionierungsmittels Bewegungen verhindert werden.
5.5.3.3.3 Versandstücke, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, müssen in gut belüfteten Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
5.5.3.4 Beschriftung von Versandstücken, die ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten
5.5.3.4.1 Versandstücke, die gefährliche Güter für die Kühlung oder Konditionierung enthalten, müssen mit dem richtigen technischen Namen dieser gefährlichen Güter, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/" AS CONDITIONER", gekennzeichnet sein.
5.5.3.4.2 Die Kennzeichnungen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
5.5.3.5 Güterbeförderungseinheiten, die unverpacktes Trockeneis enthalten
5.5.3.5.1 Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten Kontakt mit dem Metallaufbau der Güterbeförderungseinheit gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und der Güterbeförderungseinheit sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z.B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.).
5.5.3.5.2 Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass nach der Verflüchtigung des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
5.5.3.6 Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheiten
5.5.3.6.1 Güterbeförderungseinheiten, die gefährliche Güter zu Kühl- oder Konditionierungszwecken enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche die Güterbeförderungseinheit öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnzeichen gemäß 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf der Güterbeförderungseinheit verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
die Güterbeförderungseinheit wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen.
5.5.3.6.2 Das Warnzeichen muss der Abbildung unten entsprechen.
Warnzeichen für Kühlung/Konditionierung für Güterbeförderungseinheiten
* Den richtigen technischen Namen des Kühl-/Konditionierungsmittels einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm in einer Zeile erfolgen. Wenn die Länge des richtigen technischen Namens zu groß für den zur Verfügung stehenden Platz ist, darf die Angabe auf die größtmögliche passende Größe reduziert werden. Zum Beispiel: "KOHLENDIOXID, FEST"/"CARBON DIOXIDE, SOLID".
** "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER" einfügen. Die Angabe muss in Großbuchstaben mit einer Zeichenhöhe von mindestens 25 mm in einer Zeile erfolgen.
Das Kennzeichen muss rechteckig sein. Die Mindestabmessungen müssen 150 mm in der Breite und 250 mm in der Höhe betragen. Der Ausdruck "WARNUNG"/"WARNING" muss in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm erscheinen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
Bemerkung: Die Bestimmungen in 5.5.3.6.2 des IMDG-Codes (Amendment 36-12) dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiter angewendet werden.
5.5.3.7 Dokumentation
5.5.3.7.1 Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, müssen folgende Angaben enthalten:
die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN"vorangestellt sind, und
den richtigen technischen Namen, gefolgt von dem Ausdruck "ALS KÜHLMITTEL"/"AS COOLANT" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL"/"AS CONDITIONER".
Beispiel: UN 1845, KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL
UN 1845, CARBON DIOXIDE, SOLID, AS COOLANT
5.5.3.7.2 Das Beförderungsdokument kann formlos sein, vorausgesetzt, es enthält die in 5.5.3.7.1 vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.
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