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Kapitel 3.2 Gefahrgutliste 16

3.2.1 Aufbau der Gefahrgutliste

Die Gefahrgutliste ist in 18 Spalten wie nachfolgend unterteilt:

Spalte 1UN-Nummer

Diese Spalte enthält die UN-Nummer, die dem gefährlichen Gut durch das "United Nations Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods" zugeordnet wurde (UN-Liste).

Spalte 2Richtiger technischer Name

Diese Spalte enthält in Großbuchstaben die richtigen technischen Namen, denen gegebenenfalls ein zusätzlich beschreibender Text in Kleinbuchstaben angefügt ist (siehe 3.1.2). Die richtigen technischen Namen können im Plural aufgeführt werden, wenn Isomere gleicher Einstufung existieren. Hydrate können unter dem richtigen technischen Namen für wasserfreie Stoffe erfasst werden. Soweit nicht abweichend für einen Eintrag in der Gefahrgutliste aufgeführt, bedeutet der Begriff "Lösung" in einem richtigen technischen Namen einen oder mehrere namentlich genannte gefährliche Güter, die in einem flüssigen Stoff gelöst sind, der diesem Code nicht unterliegt. Wenn ein Flammpunkt in dieser Spalte angegeben ist, basieren die Daten auf den Prüfmethoden mit geschlossenem Tiegel (c.c.)

Spalte 3Klasse oder Unterklasse

Diese Spalte enthält die Klasse und im Falle der Klasse 1 die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe, die dem Stoff oder dem Gegenstand, entsprechend dem Einstufungssystem, beschrieben in Teil 2, Kapitel 2.1, zugeordnet wurde.

Spalte 4Zusatzgefahr(en)

Diese Spalte enthält die Klassennummer(n) jeder (aller) Zusatzgefahr(en), die durch Anwendung des in Teil 2 beschriebenen Einstufungssystems ermittelt wurde(n). Zusätzlich ist in dieser Spalte wie nachfolgend kenntlich gemacht, welches gefährliche Gut ein Meeresschadstoff ist:

PMeeresschadstoff: eine nicht erschöpfende Liste bekannter Meeresschadstoffe, auf Grundlage vorhergehender Kriterien und Zuordnung

Das Fehlen des Symbols P oder das Vorhandensein eine "-" in dieser Spalte steht der Anwendung von 2.10.3 nicht entgegen.

Spalte 5Verpackungsgruppe

Diese Spalte enthält die Nummer der Verpackungsgruppe (z.B. I, II oder III), die dem Stoff oder dem Gegenstand zugeordnet wurde. Wenn mehr als eine Verpackungsgruppe für eine Eintragung aufgeführt ist, ist die Verpackungsgruppe des zu befördernden Stoffes oder der Zubereitung unter Berücksichtigung der Eigenschaften durch Anwendung der Einstufungskriterien für die Gefahren, wie in Teil 2 beschrieben, zu bestimmen.

Spalte 6Sondervorschriften

In Bezug auf den Stoff oder den Gegenstand enthält diese Spalte eine Nummer, die jeder (allen) Sondervorschrift(en), wie in Kapitel 3.3 aufgeführt, entspricht. Diese Sondervorschriften gelten für einen bestimmten Stoff oder Gegenstand für alle Verpackungsgruppen, es sei denn, in der Sondervorschrift ist etwas anderes geregelt. Die Nummern der Sondervorschriften, die speziell für den Seeverkehr gelten, beginnen mit der Nummer 900.

Bemerkung: Wenn eine Sondervorschrift nicht länger benötigt wird, ist diese Sondervorschrift gestrichen worden und die Nummer nicht wieder verwendet worden, um die Anwender dieses Codes nicht zu verunsichern. Aus diesem Grunde fehlen einige Nummern.

Spalte 7aBegrenzte Mengen

Diese Spalte gibt die erlaubte Nettohöchstmasse für eine Innenverpackung oder einen Gegenstand an, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 für die Beförderung von Gefahrgütern als begrenzte Menge erlaubt ist.

Spalte 7bFreigestellte Mengen

Diese Spalte enthält einen unter 3.5.1.2 beschriebenen alphanumerischen Code, der die erlaubte Nettohöchstmasse für eine Innen- und Außenverpackung angibt, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.5 für die Beförderung gefährlicher Güter als freigestellte Menge erlaubt ist.

Spalte 8Verpackungsanweisungen

Diese Spalte enthält die alphanumerische Codierung, die der (den) anwendbaren Verpackungsanweisung(en) in 4.1.4 entspricht (entsprechen). Diese Verpackungsanweisungen legen die Verpackungen (einschließlich Großverpackungen), die für die Beförderung der Stoffe und Gegenstände verwendet werden dürfen, fest.

Eine Codierung, die mit dem Buchstaben "P" beginnt, bezieht sich auf Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Verpackungen, wie in Kapitel 6.1, 6.2 oder 6.3 beschrieben.

Eine Codierung, die mit den Buchstaben "LP" beginnt, bezieht sich auf Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Großverpackungen, wie in Kapitel 6.6 beschrieben.

Wenn eine Codierung, einschließlich Buchstaben "P" oder "LP", nicht vorgesehen ist, bedeutet das, dass der Stoff nicht in dieser Art Verpackung befördert werden darf.

Spalte 9Besondere Verpackungsvorschriften

Diese Spalte enthält alphanumerische Codierungen, die auf die entsprechenden besonderen Verpackungsvorschriften, wie in 4.1.4 festgelegt, hinweisen. Die Sondervorschriften legen die Verpackungen (einschließlich Großverpackungen) fest.

Eine besondere Verpackungsvorschrift, die die Buchstaben "PP" einschließt, bezieht sich auf eine besondere Verpackungsvorschrift, die sich auf die Verwendung der Verpackungsanweisungen mit dem Code "P" entsprechend 4.1.4.1 bezieht.

Eine besondere Verpackungsvorschrift, die den Buchstaben "L" einschließt, bezieht sich auf eine besondere Verpackungsvorschrift, die sich auf die Verwendung der Verpackungsanweisungen mit der Codierung "LP" entsprechend 4.1.4.3 bezieht.

Spalte 10Anweisungen für Großpackmittel (IBC)

Diese Spalte enthält alphanumerische Codierungen, die sich auf die entsprechenden IBC-Anweisungen beziehen und die die Art des IBC, die für die Beförderung der in Betracht kommenden Stoffe eingesetzt werden dürfen, kenntlich macht. Eine Codierung, die den Buchstaben "IBC" enthält, bezieht sich auf Verpackungsanweisungen für die Verwendung von IBC, wie in Kapitel 6.5 beschrieben. Wenn eine Codierung nicht vorgesehen ist, bedeutet das, dass der Stoff nicht in IBC befördert werden darf.

Spalte 11Besondere Vorschriften für Großpackmittel (IBC)

Diese Spalte enthält eine alphanumerische Codierung einschließlich Buchstaben "B", die sich auf die besonderen Verpackungsvorschriften entsprechend der Verwendung der Verpackungsanweisungen mit der Codierung "IBC" in 4.1.4.2 bezieht.

Spalte 12(bleibt offen)
Spalte 13Anweisungen für Tanks und Schüttgut-Container

Diese Spalte enthält "T"-Codierungen (siehe 4.2.5.2.6), die sich auf die Beförderung von gefährlichen Gütern in ortsbeweglichen Tanks und Straßentankfahrzeugen beziehen.

Wenn eine "T"-Codierung in dieser Spalte nicht angegeben ist, bedeutet das, dass die gefährlichen Güter nicht in ortsbeweglichen Tanks ohne besondere Zustimmung durch die zuständige Behörde befördert werden dürfen.

Ein Code, der die Buchstaben "BK" enthält, bezieht sich auf die in Kapitel 4.3 und Kapitel 6.9 beschriebenen Schüttgut-Container-Typen für die Beförderung von Schüttgütern.

Die für die Beförderung in MEGC zugelassenen Gase sind in der Spalte "MEGC" in den Tabellen 1 und 2 der Verpackungsanweisung P200 in 4.1.4.1 angegeben.

Spalte 14Besondere Tankvorschriften

Diese Spalte enthält "TP"-Bemerkungen (siehe 4.2.5.3), die für die Beförderung von gefährlichen Gütern in ortsbeweglichen Tanks oder Straßentankfahrzeugen zu beachten sind. Die in dieser Spalte aufgeführten "TP"-Bemerkungen beziehen sich auf ortsbewegliche Tanks, wie sie in Spalte 13 kenntlich gemacht sind.

Spalte 15EmS-Angaben

Diese Spalte bezieht sich auf die entsprechenden Unfallmerkblätter für FEUER oder LECKAGE wie im EmS-Leitfaden "Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern" beschrieben.

Der erste EmS-Code bezieht sich auf das entsprechende Unfallmerkblatt für Feuer (z.B. Feuerunfallmerkblatt Alpha "F-A" Allgemeines Feuerunfallmerkblatt).

Der zweite EmS-Code bezieht sich auf das entsprechende Unfallmerkblatt für Leckagen (z.B. Leckagenunfallmerkblatt Alpha "S-A" Giftige Stoffe).

Unterstrichene EmS-Codes (besondere Fälle) zeigen einen Stoff oder Gegenstand an, für den ein zusätzlicher Hinweis in den Unfallbekämpfungsmaßnahmen gegeben ist.

Bei gefährlichen Gütern, die "N.A.G."- oder Gattungseintragungen zugeordnet worden sind, kann sich das entsprechende Unfallmerkblatt (EmS) mit den Eigenschaften der gefährlichen Bestandteile dieser Güter ändern. Entsprechend seinem Wissensstand darf der Versender andere, besser zutreffende EmS-Angaben als die im Code festgelegten, angeben.

Die Vorschriften in dieser Spalte sind völkerrechtlich nicht verbindlich.

Spalte 16aStauung und Handhabung

Diese Spalte enthält die Stau- und Handhabungscodes wie in 7.1.5 und 7.1.6 festgelegt.

Spalte 16bTrennung

Diese Spalte enthält die Trenncodes wie in 7.2.8 festgelegt.

Spalte 17Eigenschaften und Bemerkungen

Diese Spalte enthält Eigenschaften und Bemerkungen für das gefährliche Gut. Die Vorschriften in dieser Spalte sind völkerrechtlich nicht verbindlich.

Die meisten Gase enthalten unter "Eigenschaften" einen Hinweis auf ihre Dichte im Verhältnis zur Luft. Die Werte in Klammern geben die Dichte in Relation zur Luft an:

.1 "leichter als Luft", wenn die Dampfdichte bis zur Hälfte der von Luft beträgt,

.2 "viel leichter als Luft", wenn die Dampfdichte weniger als die Hälfte der von Luft beträgt,

.3 "schwerer als Luft", wenn die Dampfdichte bis zu zweimal die von Luft beträgt und

.4 "viel schwerer als Luft", wenn die Dampfdichte mehr als zweimal die von Luft beträgt.

Wenn Explosionsgrenzen angegeben sind, beziehen sich diese auf das Volumen des Dampfes des Stoffes, angegeben in Prozent, wenn er mit Luft gemischt ist.

Die Leichtigkeit und das Ausmaß, in welchem sich flüssige Stoffe mit Wasser mischen, weicht stark voneinander ab; daher geben die meisten Eintragungen einen Hinweis auf die Wassermischbarkeit. Um eine vollständige homogene Flüssigkeit zu erhalten, wird unter "mischbar mit Wasser" normalerweise die Eigenschaft eines Stoffes beschrieben, sich mit allen Anteilen in Wasser zu mischen.

Spalte 18UN-Nummer

Siehe Spalte 1

3.2.2 Abkürzungen und Symbole

Die nachfolgenden Abkürzungen und Symbole werden für die Gefahrgutliste verwendet und haben folgende Bedeutung:

Abkürzung/Symbol SpalteBedeutung
N.A.G.2Nicht anderweitig genannt
P4Meeresschadstoff

-------------- zur Liste --------------------

 

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