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Kapitel 7.3
Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge)

7.3.1 Einleitung

Dieses Kapitel enthält Vorschriften für die Personen, die für die Versandvorgänge in der Gefahrgutbeförderungslieferkette verantwortlich sind, einschließlich Vorschriften für das Packen von gefährlichen Gütern in Güterbeförderungseinheiten.

7.3.2 Allgemeine Bestimmungen für Güterbeförderungseinheiten

7.3.2.1 Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, dürfen nur in Güterbeförderungseinheiten geladen werden, die genügend widerstandsfähig sind, um den Stößen und Beanspruchungen standzuhalten, die normalerweise während der Beförderung auftreten, wobei die während der geplanten Reise zu erwartenden Bedingungen zu berücksichtigen sind. Die Güterbeförderungseinheit muss so gebaut sein, dass ein Verlust von Füllgut vermieden wird. Die Güterbeförderungseinheit muss gegebenenfalls mit Einrichtungen ausgerüstet sein, um die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter zu erleichtern. Die Güterbeförderungseinheiten müssen angemessen instand gehalten werden.

7.3.2.2 Die anwendbaren Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, bei der Verwendung von Güterbeförderungseinheiten, die "Container" im Sinne dieses Übereinkommens sind, zu befolgen.

7.3.2.3 Das Internationale Übereinkommen über sichere Container gilt nicht für Offshore-Container, die auf See umgeladen werden. Bei der Auslegung und Prüfung von Offshore-Containern müssen die dynamischen Kräfte berücksichtigt werden, die beim Heben sowie beim Aufprall auftreten können, wenn ein Container bei schlechtem Wetter und rauer See umgeladen wird. Die Anforderungen für diese Container sind von der zuständigen Zulassungsbehörde festzulegen. Solche Bestimmungen sollen auf MSC/Circ.860 "Guidelines for the approval of offshore containers handled in open seas" beruhen. Das Sicherheits-Zulassungsschild dieser Container ist mit dem Ausdruck "OFFSHORE-CONTAINER" deutlich zu kennzeichnen.

7.3.3 Packen von Güterbeförderungseinheiten 1

7.3.3.1 Eine Güterbeförderungseinheit muss vor der Verwendung überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie augenscheinlich für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. 2

7.3.3.2 Vor dem Beladen muss die Güterbeförderungseinheit von innen und außen untersucht werden, um sicherzustellen, dass keine Beschädigungen vorliegen, welche ihre Unversehrtheit oder die der zu verladenden Versandstücke beeinträchtigen könnten.

7.3.3.3 Die Versandstücke müssen überprüft werden; beschädigte, leckende oder undichte Versandstücke dürfen nicht in eine Güterbeförderungseinheit gepackt werden. Es muss darauf geachtet werden, dass übermäßige Mengen an Wasser, Schnee, Eis oder Fremdstoffen auf oder an Versandstücken entfernt werden, bevor sie in die Güterbeförderungseinheit gepackt werden. Immer wenn in Spalte 16a der Gefahrgutliste die Handhabungsvorschrift "So trocken wie möglich" (H1) zugeordnet ist, müssen die Güterbeförderungseinheit sowie alle darin enthaltenen Güter, Sicherungs- oder Verpackungsmaterialien so trocken wie möglich gehalten werden.

7.3.3.4 Fässer mit gefährlichen Gütern sind immer aufrecht zu stauen, es sei denn, die zuständigen Behörde hat etwas anderes zugelassen.

7.3.3.5 Güterbeförderungseinheiten müssen gemäß 7.3.4 beladen werden, so dass nicht miteinander verträgliche gefährliche oder sonstige Güter getrennt sind. Besondere Ladeanweisungen wie Ausrüstungspfeile, nicht übereinander stapeln, trocken halten oder Temperaturkontrollanforderungen sind einzuhalten. Flüssige gefährliche Güter müssen, sofern möglich, unter trockenen gefährlichen Gütern verladen werden.

7.3.3.6 Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter in der Güterbeförderungseinheit zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), so dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Verschläge) befördert werden, müssen alle Güter in der Güterbeförderungseinheit so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks oder der Anschlagpunkte (wie D-Ringe) in der Güterbeförderungseinheit kommt. Die Versandstücke sind so zu packen, dass eine Beschädigung ihrer Ausrüstungsteile während der Beförderung wenig wahrscheinlich ist. Die Ausrüstungsteile an Versandstücken müssen ausreichend geschützt sein. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte mit eingebauten Containerbeschlägen verwendet werden, ist darauf zu achten, dass die Einsatzfestigkeit der Beschläge nicht überschritten wird.

7.3.3.7 Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt. Wenn unterschiedliche für die Stapelung ausgelegte Versandstücke zusammen geladen werden sollen, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu nehmen. Soweit erforderlich, muss durch die Verwendung tragender Hilfsmittel verhindert werden, dass gestapelte Versandstücke die unteren Versandstücke beschädigen.

7.3.3.8 Die Ladung muss sich vollständig in der Güterbeförderungseinheit befinden, ohne Überhänge oder vorstehende Teile. Übergroße Maschinen (wie Zugmaschinen und Fahrzeuge) dürfen über die Güterbeförderungseinheit hinaushängen oder aus dieser herausragen, vorausgesetzt, dass die in den Maschinen enthaltenen gefährlichen Güter nicht aus der Güterbeförderungseinheit austreten oder auslaufen können.

7.3.3.9 Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern gegen Beschädigung geschützt werden. Besondere Beachtung ist der Handhabung der Versandstücke bei der Vorbereitung zur Beförderung, der Art der Güterbeförderungseinheit, mit der die Versandstücke befördert werden sollen, und der Be- und Entlademethode zu schenken, so dass eine unbeabsichtigte Beschädigung durch Ziehen der Versandstücke über den Boden oder durch falsche Behandlung der Versandstücke vermieden wird. Versandstücke, die Leckagen oder Beschädigungen aufzuweisen scheinen, die zu einem Freiwerden des Inhalts führen können, dürfen nicht zur Beförderung angenommen werden. Wird festgestellt, dass ein Versandstück so beschädigt ist, dass der Inhalt austritt, darf das beschädigte Versandstück nicht befördert werden, sondern muss gemäß den Anweisungen einer zuständigen Behörde oder einer benannten verantwortlichen Person, die mit den gefährlichen Gütern, den damit verbundenen Risiken und den in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen vertraut ist, an einen sicheren Ort verbracht werden.

Bemerkung 1: Zusätzliche Betriebsanforderungen für die Beförderung von Verpackungen und IBC sind in den besonderen Vorschriften für die Verpackung für Verpackungen und IBC (siehe 4.1) enthalten.

7.3.3.10 Wenn eine Sendung mit gefährlichen Gütern nur einen Teil der Ladung der Güterbeförderungseinheit ausmacht, sollte sie, wenn möglich, in die Nähe der Tür gepackt werden, wobei die Kennzeichnungen und Gefahrzettel sichtbar sein sollen, so dass sie im Notfall oder für Kontrollen zugänglich sind.

7.3.3.11 Falls die Türen einer Güterbeförderungseinheit verriegelt werden, muss die Verriegelungsvorrichtung so beschaffen sein, dass die Türen im Notfall sofort geöffnet werden können.

7.3.3.12 Sofern die Güterbeförderungseinheit belüftet werden muss, müssen die Lüftungseinrichtungen durchgängig und betriebsbereit gehalten werden.

7.3.3.13 Güterbeförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern müssen gemäß Kapitel 5.3 gekennzeichnet und plakatiert sein. Unzutreffende Kennzeichnungen, Gefahrzettel, Placards, orangefarbene Tafeln und Kennzeichen für Meeresschadstoffe müssen vor dem Packen der Güterbeförderungseinheit entfernt, verdeckt oder auf andere Art und Weise unkenntlich gemacht werden.

7.3.3.14 Güterbeförderungseinheiten müssen entsprechend den in Bezug genommenen Richtlinien 1 gepackt werden, so dass die Ladung gleichmäßig verteilt ist.

7.3.3.15 Werden Güter der Klasse 1 gepackt, muss die Güterbeförderungseinheit der Begriffsbestimmung in 7.1.2 für geschlossene Güterbeförderungseinheiten für Klasse 1 entsprechen.

7.3.3.16 Werden Güter der Klasse 7 gepackt, muss die Transportkennzahl und ggf. die Kritikalitätssicherheitskennzahl gemäß 7.1.4.5.3 beschränkt werden.

7.3.3.17 Die für das Packen gefährlicher Güter in eine Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen müssen ein "Container-/Fahrzeugpackzertifikat" ausstellen (siehe 5.4.2). Dieses Dokument ist für Tanks nicht erforderlich.

7.3.3.18 Flexible Schüttgut-Container dürfen nicht in Güterbeförderungseinheiten befördert werden (siehe 4.3.4).

7.3.4 Vorschriften für die Trennung in Güterbeförderungseinheiten

7.3.4.1 Gefährliche Güter, die gemäß den Vorschriften in Kapitel 7.2 voneinander getrennt werden müssen, dürfen nicht in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden; ausgenommen sind gefährliche Güter, die "Entfernt von" einander zu halten sind, welche mit Genehmigung der zuständigen Behörde in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden dürfen. In diesen Fällen muss ein gleicher Sicherheitsstandard gewährleistet werden.

7.3.4.2 Trennung bezogen auf Nahrungs- und Futtermittel

7.3.4.2.1 Gefährliche Güter mit einer Haupt- oder Zusatzgefahr der Klassen 2.3, 6.1, 6.2, 7 (mit Ausnahme von UN 2908, 2909, 2910 und 2911), 8 und gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.3.4.2.1 verwiesen wird, dürfen nicht zusammen mit Nahrungs- und Futtermitteln (siehe 1.2.1) in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden.

7.3.4.2.2 Ungeachtet der Vorschriften in 7.3.4.2.1 dürfen die folgenden gefährlichen Güter mit Nahrungs- und Futtermitteln befördert werden, sofern sie nicht innerhalb eines Abstands von 3 m oder weniger zu Nahrungs- und Futtermitteln verladen sind:

  1. gefährliche Güter der Verpackungsgruppe III der Klassen 6.1 und 8;
  2. gefährliche Güter der Verpackungsgruppe II der Klasse 8;
  3. alle anderen gefährlichen Güter der Verpackungsgruppe III mit einer Zusatzgefahr der Klasse 6.1 oder 8; und
  4. gefährliche Güter, bei denen in Spalte 16b der Gefahrgutliste auf 7.3.4.2.2 verwiesen wird.

7.3.5 Verfolgungs- und Überwachungseinrichtungen

Werden Sicherungsvorrichtungen, Antwortbaken oder sonstige Verfolgung- und Überwachungseinrichtungen eingesetzt, so müssen diese sicher an der Güterbeförderungseinheit angebracht und vom Typ "bescheinigte Sicherheit" 3) für das in der Güterbeförderungseinheit beförderte gefährliche Gut sein.

7.3.6 Öffnen und Entladen von Güterbeförderungseinheiten

7.3.6.1 Bei der Annäherung an Güterbeförderungseinheiten ist Vorsicht geboten. Vor dem Öffnen der Türen sind die Art des Inhalts und die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass durch Leckage unsichere Bedingungen, eine gefährliche Konzentration giftiger oder entzündbarer Gase/Dämpfe oder eine Atmosphäre mit erhöhtem oder verminderten Sauerstoffgehalt entstanden ist.

7.3.6.2 Nachdem eine Güterbeförderungseinheit, in der gefährliche Güter befördert wurden, entpackt oder entladen wurde, ist dafür zu sorgen, dass keine Gefahr durch Verunreinigungen der Güterbeförderungseinheit besteht.

7.3.6.3 Nach dem Entpacken oder Entladen von ätzenden Stoffen ist der Container sorgfältig zu reinigen, da Rückstände die Bauteile aus Metall stark angreifen können.

7.3.6.4 Wenn von der Güterbeförderungseinheit keine Gefahr mehr ausgeht, müssen die Placards und andere Kennzeichen bezüglich gefährlicher Güter entfernt, verdeckt oder auf andere Art und Weise unkenntlich gemacht werden.

7.3.7 Güterbeförderungseinheiten unter Temperaturkontrolle

7.3.7.1 Einleitung

7.3.7.1.1 Wenn die Temperatur bestimmter Stoffe (z.B. organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe) einen Wert überschreitet, der für den versandmäßig verpackten Stoff charakteristisch ist, kann eine selbstbeschleunigende Zersetzung, möglicherweise mit explosionsartiger Heftigkeit, die Folge sein. Zur Verhinderung einer solchen Selbstzersetzung ist die Kontrolle der Temperatur dieser Stoffe während der Beförderung erforderlich. Bei anderen Stoffen, bei denen keine Temperaturkontrolle aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen eine Beförderung unter Temperaturkontrolle erfolgen.

7.3.7.1.2 Den Vorschriften über die Temperaturkontrolle für bestimmte Stoffe liegt die Annahme zugrunde, dass die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung der Ladung während der Beförderung 55 °C nicht überschreitet und dass dieser Wert nur für relativ kurze Zeit innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden erreicht wird.

7.3.7.1.3 Wenn ein Stoff, für den normalerweise keine Temperaturkontrolle erforderlich ist, unter Bedingungen befördert wird, bei denen die Temperatur von 55 °C überschritten werden kann, kann die Temperaturkontrolle erforderlich werden; in diesem Fall sind die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.

7.3.7.2 Allgemeine Bestimmungen

7.3.7.2.1 Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) 3) ist festzulegen, um zu entscheiden, ob ein Stoff während der Beförderung der Temperaturkontrolle unterliegt. Zwischen der SADT, der Kontrolltemperatur und der Notfalltemperatur besteht folgender Zusammenhang:

Art des GefäßesSADT 4)KontrolltemperaturNotfalltemperatur
Einzelverpackungen und IBC20 °C oder weniger20 °C unter SADT10 °C unter SADT
über 20 °C bis 35 °C15 °C unter SADT10 °C unter SADT
über 35 °C10 °C unter SADT5 °C unter SADT
Ortsbewegliche Tanks< 50 °C10 °C unter SADT5 °C unter SADT

7.3.7.2.2 Die Stoffe, für die in 2.4.2.3.2.3 oder 2.5.3.2.4 eine Kontrolltemperatur und eine Notfalltemperatur angegeben sind, sind unter Temperaturkontrolle zu befördern, so dass die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung der Ladung die Kontrolltemperatur nicht überschreitet.

7.3.7.2.3 Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur; sie ist jedoch so zu wählen, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt.

7.3.7.2.4 Vor der Verwendung einer Güterbeförderungseinheit ist die Kühlanlage einer gründlichen Untersuchung sowie einer Prüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass alle Teile der Anlage ordnungsgemäß fun ktionieren.

7.3.7.2.4.1 Gas als Kältemittel darf nur in Übereinstimmung mit den Betriebsanweisungen des Herstellers für die Kühlanlage ausgetauscht werden. Vor dem Austausch von Gas als Kältemittel ist eine Analysebescheinigung vom Lieferanten einzuholen und zu prüfen, um sicherzustellen, dass das Gas den Spezifikationen der Kühlanlage entspricht. Wenn darüber hinaus Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Lieferanten bzw. der Lieferkette des Gases als Kältemittel Grund zu der Annahme geben, dass das Gas verunreinigt sein könnte, ist das für den Austausch vorgesehene Gas vor der Verwendung auf mögliche Verunreinigungen zu überprüfen. Werden bei dem Gas als Kältemittel Verunreinigungen festgestellt, darf es nicht verwendet werden, die Flasche ist deutlich mit "VERUNREINIGT"/"CONTAMINATED" zu kennzeichnen, zu verschließen und zum Recycling oder zur Entsorgung zu übersenden und eine diesbezügliche Mitteilung ist an den Lieferanten des Gases als Kältemittel und den autorisierten Händler und die zuständige(n) Behörde(n) der Länder, in denen der Lieferant und der Händler ihren Sitz haben, zu übermitteln. Das Datum des letzten Kältemittelaustausches ist in die Wartungsaufzeichnungen der Kühlanlage aufzunehmen.

Bemerkung: Verunreinigungen können mit Hilfe von Flammen-Halogenprüfungen (Beilsteinprobe), Gasspürröhrchenprüfungen oder Gaschromatografie ermittelt werden. Austauschflaschen mit Gas als Kältemittel können mit den Prüfergebnissen und dem Prüfdatum gekennzeichnet werden.

7.3.7.2.5 Wenn eine Güterbeförderungseinheit mit Versandstücken befüllt werden soll, die Stoffen enthalten, für die unterschiedliche Kontrolltemperaturen gelten, sind alle Versandstücke vorher zu kühlen, um zu verhindern, dass die niedrigste Kontrolltemperatur überschritten wird.

7.3.7.2.5.1 Wenn Stoffe, die nicht unter Temperaturkontrolle befördert werden müssen, in derselben Güterbeförderungseinheit befördert werden wie Stoffe, die unter Temperaturkontrolle befördert werden müssen, sind die Versandstücke, für die Kühlung erforderlich ist, so zu stauen, dass sie von den Türen der Güterbeförderungseinheit aus leicht zugänglich sind.

7.3.7.2.5.2 Werden Stoffe, für die unterschiedliche Kontrolltemperaturen gelten, in die Güterbeförderungseinheit geladen, sind die Stoffe mit der niedrigsten Kontrolltemperatur an der von den Türen der Güterbeförderungseinheit aus am leichtesten zugänglichen Stelle zu stauen.

7.3.7.2.5.3 Die Türen müssen sich in einem Notfall leicht öffnen lassen, so dass die Versandstücke entfernt werden können. Der Beförderer ist über den Stauplatz der verschiedenen Stoffe in der Güterbeförderungseinheit in Kenntnis zu setzen. Die Ladung ist zu sichern, so dass keine Versandstücke herausfallen können, wenn die Türen geöffnet werden. Die Versandstücke sind sicher zu stauen, so dass überall im Bereich der Ladung eine ausreichende Luftzirkulation möglich ist.

7.3.7.2.6 Dem Kapitän sind eine Bedienungsanleitung für die Kühlanlage, Informationen über die bei Ausfall der Temperaturkontrolle zu treffenden Maßnahmen sowie Anweisungen für die regelmäßige Überwachung der Betriebstemperaturen zur Verfügung zu stellen. Für die Anlagen gemäß 7.3.7.3.2.3, 7.3.7.3.2.4 und 7.3.7.3.2.5 sind Ersatzteile mitzuführen, so dass Störungen an der Kühlanlage während der Beförderung behoben werden können.

7.3.7.2.7 In Fällen, in denen bestimmte Stoffe nach den allgemeinen Bestimmungen nicht befördert werden können, sind die Detailinformationen zur vorgeschlagenen Beförderungsart der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

7.3.7.3 Methoden der Temperaturkontrolle

7.3.7.3.1 Die Eignung eines bestimmten Mittels zur Temperaturkontrolle bei der Beförderung hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Hierbei sind zu berücksichtigen:

  1. die Kontrolltemperatur der zu befördernden Stoffe;
  2. der Unterschied zwischen der Kontrolltemperatur und den voraussichtlichen Umgebungstemperaturen;
  3. die Wirksamkeit der Wärmedämmung in der Güterbeförderungseinheit. Die Wärmedurchgangszahl darf insgesamt 0,4 W/(m2·K) bei Güterbeförderungseinheiten und 0,6 W/(m2·K) bei Tanks nicht überschreiten und
  4. die Reisedauer.

7.3.7.3.2 Geeignete Methoden, die verhindern, dass die Kontrolltemperatur überschritten wird, sind in der Reihenfolge zunehmender Wirksamkeit:

  1. Wärmedämmung, vorausgesetzt, dass die Anfangstemperatur des Stoffes ausreichend tief unter der Kontrolltemperatur liegt;
  2. Wärmedämmung mit einer Kühlmethode, vorausgesetzt, dass:
  3. einzelne mechanische Kühlanlage, vorausgesetzt, dass bei der Güterbeförderungseinheit eine Wärmedämmung vorhanden ist und bei Stoffen mit einem Flammpunkt, der niedriger ist als die Summe aus Notfalltemperatur zuzüglich 5 °C, im Inneren des Kühlmittelbehälters eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung verwendet wird, um zu verhindern, dass sich die von den Stoffen entwickelten entzündbaren Dämpfe entzünden;
  4. Kombination von mechanischer Kühlanlage und Kühlmethode, vorausgesetzt, dass:
  5. mechanisches Doppelkühlsystem, vorausgesetzt, dass:

7.3.7.3.3 Die Kühlanlage und die zugehörigen Bedienungseinrichtungen müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein, und alle elektrischen Verbindungen müssen wetterfest sein. Die Temperatur im Inneren der Güterbeförderungseinheit ist fortlaufend zu messen. Die Messungen sind im Luftraum der Güterbeförderungseinheit unter Verwendung zweier voneinander unabhängiger Messgeräte durchzuführen. Die Art der Messgeräte und die Stelle, an der die Messgeräte angebracht sind, sind so auszuwählen, dass die Messergebnisse für die tatsächliche Temperatur in der Ladung repräsentativ sind. Zumindest eine der beiden Messreihen ist so aufzuzeichnen, dass Temperaturänderungen leicht erkennbar sind.

7.3.7.3.4 Bei der Beförderung von Stoffen mit einer Kontrolltemperatur von unter +25 °C muss die Güterbeförderungseinheit mit einer optischen und akustischen Alarmvorrichtung ausgerüstet sein, die auf eine Temperatur eingestellt ist, die nicht über der Kontrolltemperatur liegt. Die Alarmvorrichtung muss von der Stromversorgung der Kühlanlage unabhängig sein.

7.3.7.3.5 Muss die Güterbeförderungseinheit zum Betrieb der Heiz- oder Kühleinrichtung über einen Stromanschluss verfügen, ist sicherzustellen, dass die richtigen Verbindungsstecker verwendet werden. Bei Unter-Deck-Stauung müssen diese Stecker mindestens ein Gehäuse der Schutzart IP 55 gemäß IEC-Veröffentlichung 60529 5) aufweisen und die Anforderungen für elektrische Ausrüstungen der Temperaturklasse T4 und Explosionsgruppe IIB erfüllen. Bei Stauung an Deck müssen diese Stecker jedoch ein Gehäuse der Schutzart IP 56 gemäß IEC-Veröffentlichung 60529 5) aufweisen.

7.3.7.4 Besondere Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) und organische Peroxide (Klasse 5.2)

7.3.7.4.1 Für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) der UN-Nummern 3231 und 3232 und organische Peroxide (Klasse 5.2) der UN-Nummern 3111 und 3112 ist eine der folgenden in 7.3.7.3.2 beschriebenen Methoden für die Temperaturkontrolle anzuwenden:

  1. die Methoden gemäß 7.3.7.3.2.4 oder 7.3.7.3.2.5 oder
  2. die Methode gemäß 7.3.7.3.2.3, wenn die während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur mindestens 1 °C unter der Kontrolltemperatur liegt.

7.3.7.4.2 Für selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1) der UN-Nummern 3233 bis 3240 und organische Peroxide (Klasse 5.2) der UN-Nummern 3113 bis 3120 ist eine der folgenden Methoden anzuwenden:

  1. die Methoden gemäß 7.3.7.3.2.4 oder 7.3.7.3.2.5,
  2. die Methode gemäß 7.3.7.3.2.3, wenn die während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur die Kontrolltemperatur um nicht mehr als 10 °C überschreitet, oder
  3. nur bei kurzen internationalen Seereisen (siehe 1.2.1) die Methoden gemäß 7.3.7.3.2.1 und 7.3.7.3.2.2, wenn die während der Beförderung zu erwartende höchste Umgebungstemperatur mindestens 10 °C unter der Kontrolltemperatur liegt.

7.3.7.5 Besondere Vorschriften für die Beförderung von Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden (ausgenommen selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide)

7.3.7.5.1 Diese Vorschriften finden Anwendung auf die Beförderung von Stoffen:

  1. deren richtiger technischer Name das Wort "STABILISIERT" enthält und
  2. die im versandfertigen Zustand im Versandstück, im IBC oder Tank eine SADT (siehe 7.3.7.2.1) von 50 °C oder weniger aufweisen.

Wenn zur Stabilisierung reaktionsfähiger Stoffe, die unter normalen Beförderungsbedingungen starke Hitze und Gase oder Dämpfe in gefährlichen Mengen entwickeln können, keine chemischen Mittel eingesetzt werden, müssen diese Stoffe unter Temperaturkontrolle befördert werden. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Stoffe, die durch den Zusatz chemischer Inhibitoren stabilisiert werden, so dass die SADT über 50 °C liegt.

7.3.7.5.2 Die Vorschriften nach 7.3.7.2.1 bis 7.3.7.2.3 und 7.3.7.3 gelten für Stoffe, die die in 7.3.7.5.1.1 und 7.3.7.5.1.2 genannten Kriterien erfüllen.

7.3.7.5.3 Die tatsächliche Beförderungstemperatur darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur (siehe 7.3.7.2.1); sie muss aber so gewählt werden, dass keine gefährliche Phasentrennung eintritt.

7.3.7.5.4 Werden diese Stoffe in IBC oder ortsbeweglichen Tanks befördert, sind die Vorschriften für eine SELBSTZERSETZLICHE FLÜSSIGKEIT TYP F, TEMPERATURKONTROLLIERT anzuwenden. Bei der Beförderung in IBC sind die besonderen Vorschriften nach 4.1.7.2 und die "Zusätzlichen Vorschriften" in der Verpackungsanweisung IBC520 zu beachten; bei der Beförderung in ortsbeweglichen Tanks sind die zusätzlichen Vorschriften in 4.2.1.13 zu beachten.

7.3.7.5.5 Wird ein Stoff, dessen richtiger technischer Name das Wort "STABILISIERT" enthält und der normalerweise nicht unter Temperaturkontrolle befördert werden muss, unter Bedingungen befördert, bei denen die Temperatur 55 °C überschreiten kann, kann Temperaturkontrolle erforderlich sein.

7.3.7.6 Besondere Vorschriften für entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c., die unter Temperaturkontrolle befördert werden

7.3.7.6.1 Werden entzündbare Gase oder flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. in eine mit einem Kühl- oder Heizsystem ausgerüstete Güterbeförderungseinheit gepackt oder verladen, muss die Kühl- oder Heizeinrichtung 7.3.7.3 entsprechen.

7.3.7.6.2 Werden entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c., für die keine Temperaturkontrolle aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, aus gewerblichen Gründen unter Temperaturkontrolle befördert, ist eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung erforderlich, es sei denn, die Stoffe sind auf eine Kontrolltemperatur von mindestens 10 °C unterhalb des Flammpunkts vorgekühlt und werden bei dieser Temperatur befördert. Bei Ausfall eines nicht explosionsgeschützen Kühlsystems ist das System von der Stromversorgung zu trennen. Das System darf nicht wieder angeschlossen werden, wenn die Temperatur auf eine Temperatur gestiegen ist, die weniger als 10 °C unter dem Flammpunkt liegt.

7.3.7.6.3 Werden entzündbare Gase, für die keine Temperaturkontrolle aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, aus gewerblichen Gründen unter Temperaturkontrolle befördert, ist eine explosionsgeschützte Ausrüstung erforderlich.

7.3.7.7 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge, die mit Schiffen befördert werden

Fahrzeuge mit Wärmedämmung, Kühlfahrzeuge und Fahrzeuge mit mechanischer Kühleinrichtung müssen den Vorschriften in 7.3.7.3 und 7.3.7.4 bzw. 7.3.7.5 entsprechen. Außerdem muss das Kühlaggregat von Fahrzeugen mit mechanischer Kühleinrichtung unabhängig von dem Motor betrieben werden können, der dem Antrieb des Fahrzeugs dient.

7.3.7.8 Genehmigung

Die zuständige Behörde kann unter bestimmten Beförderungsbedingungen wie kurzen internationalen Seereisen oder niedrigen Umgebungstemperaturen eine weniger strenge Anwendung der Temperaturkontrolle oder den Verzicht auf künstliche Kühlung genehmigen.

7.3.8 Verladen von Güterbeförderungseinheiten auf Schiffe

Vor der Verladung müssen Güterbeförderungseinheiten, die für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, auf äußere Anzeichen von Beschädigungen, Leckage oder Undichtheit überprüft werden. Jede Güterbeförderungseinheit mit Beschädigungen, Leckagen oder Undichtheit darf erst auf ein Schiff verladen werden, wenn die erforderlichen Reparaturen ausgeführt oder die beschädigten Versandstücke herausgenommen wurden.

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red. Anm.: Fußnoten von der Redaktion sinnvoll umnummeriert

1) Siehe IMO/ILO/UNECE-Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten.

2) Für Sicherheits-Zulassungsschilder und die Instandhaltung und Prüfung von Containern siehe das Internationale Übereinkommen über sichere Container (CSC), 1972, in seiner jeweils geltenden Fassung, Anlage I, Regeln 1 und 2 (siehe 1.1.2.3).

3) Siehe die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere Veröffentlichung IEC 60079.

4) Die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist gemäß dem Handbuch Prüfungen und Kriterien, zu bestimmen. Testverfahren zur Bestimmung der Entzündbarkeit sind in Teil III, 32.4 dieses Handbuchs aufgeführt. Da organische Peroxide heftig reagieren können, wenn sie erhitzt werden, wird empfohlen, den Flammpunkt durch Untersuchung kleiner Probemengen zu bestimmen, so wie in ISO-Norm 3679 beschrieben.

5) Es wird auf die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) veröffentlichten Empfehlungen und insbesondere Veröffentlichung 60529 "Classification of Degrees of Protection provided by Enclosures" verwiesen.

Kapitel 7.4
Stauung und Trennung auf Containerschiffen

Bemerkung: Zur Erleichterung der Einarbeitung in diese Vorschriften und zur Unterstützung der Unterweisung des betroffenen Personals sind in MSC.1/Circ.1440 bildliche Darstellungen der Vorschriften für die Trennung auf Containerschiffen enthalten.

7.4.1 Einleitung

7.4.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels finden Anwendung auf die Stauung und Trennung von Containern, die der Begriffsbestimmung eines Containers im Sinne des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und an Deck und in den Laderäumen von Containerschiffen oder an Deck und in den Laderäumen anderer Arten von Schiffen befördert werden, vorausgesetzt, dass diese Stauplätze so eingerichtet sind, dass für die Container während der Beförderung eine dauerhafte Stauung gewährleistet ist.

7.4.1.2 Für Schiffe, die Container an Stauplätzen für konventionelle Stauung befördern, die nicht so eingerichtet sind, dass eine dauerhafte Stauung der Container gewährleistet ist, gelten die Vorschriften des Kapitels 7.6.

7.4.1.3 16 Für die Stauung von FISCHMEHL, NICHT STABILISIERT (UN 1374), FISCHMEHL, STABILISIERT (UN 2216) und KRILLMEHL (UN 3497) in Containern gelten auch die Vorschriften in 7.6.2.7.2.2.

7.4.1.4 Für die Stauung von AMMONIUMNITRAT (UN 1942), AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL (UN 2067 und 2071) in Containern gelten auch die anwendbaren Vorschriften in 7.6.2.8.4 und 7.6.2.11.1.

7.4.2 Stauvorschriften

7.4.2.1 Vorschriften für offene Containerschiffe

Gefährliche Güter dürfen in oder senkrecht über offenen Containerladeräumen nur befördert werden, wenn:

  1. die gefährlichen Güter gemäß der Gefahrgutliste unter Deck gestaut werden dürfen und
  2. die offenen Containerladeräume den Vorschriften nach Regel II-2/19 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach Regel II-2/54 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der durch die Entschließungen nach II-2/1.2.1 jeweils geänderten Fassung in vollem Umfang entsprechen.

7.4.2.2 Vorschriften für Schiffe mit teilweise wetterdichten Lukendeckeln

7.4.2.2.1 Vorschriften für teilweise wetterdichte Lukendeckel mit wirksamen Drainagewinkeln 1)

7.4.2.2.1.1 Teilweise wetterdichte Lukendeckel, die mit wirksamen Drainagewinkeln 1) ausgerüstet sind, können zum Zweck der Stauung und Trennung von Containern mit gefährlichen Gütern auf mit solchen Lukendeckeln ausgerüsteten Containerschiffen als "gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht" angesehen werden. Des Weiteren muss die Trennung den Vorschriften in Absatz 7.4.3.2 entsprechen.

7.4.2.2.1.2 Wenn "nicht in derselben vertikalen Reihe außer bei Trennung durch ein Deck" vorgeschrieben ist, dürfen Container mit gefährlichen Gütern in keiner Ebene direkt über einem lichten Spalt 1) gestaut werden, es sei denn, der Laderaum entspricht den maßgeblichen Vorschriften für die Klasse und den Flammpunkt der gefährlichen Güter nach Regel II-2/19 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach Regel II-2/54 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der durch die Entschließungen nach II-2/1.2.1 jeweils geänderten Fassung. Zusätzlich dürfen Container mit unverträglichen gefährlichen Gütern nicht in den entsprechenden gefährdeten vertikalen Reihen 1) unter Deck gestaut werden.

7.4.2.2.2 Vorschriften für teilweise wetterdichte Lukendeckel ohne wirksame Drainagewinkel 1)

7.4.2.2.2.1 Wenn die Lukendeckel nicht mit wirksamen Drainagewinkeln 1) ausgerüstet sind, dürfen Container mit gefährlichen Gütern nicht auf solchen Lukendeckeln gestaut werden, es sei denn, der Laderaum entspricht den maßgeblichen Vorschriften für die Klasse und den Flammpunkt der gefährlichen Güter nach Regel II-2/19 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der jeweils geltenden Fassung bzw. nach Regel II-2/54 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der durch die Entschließungen nach II-2/1.2.1 jeweils geänderten Fassung.

7.4.2.2.2.2 Wenn Lukendeckel nicht mit wirksamen Drainagewinkeln 1) ausgerüstet sind, gilt das Nachfolgende, wenn in 7.4.3.3 für die Stauung "nicht in derselben vertikalen Reihe" vorgeschrieben ist.

7.4.2.2.2.3 Werden Container mit gefährlichen Gütern an Deck gestaut, dürfen Container mit unverträglichen gefährlichen Gütern nicht in der entsprechenden gefährdeten vertikalen Reihe 1) eines lichten Spalts 1) beiderseits des Lukendeckels unter Deck gestaut werden.

7.4.2.2.2.4 Werden Container mit gefährlichen Gütern unter Deck in den entsprechenden gefährdeten vertikalen Reihen eines lichten Spalts gestaut, dürfen Container mit unverträglichen gefährlichen Gütern nicht auf den Luken über dem Laderaum gestaut werden 1).

7.4.2.3 Vorschriften für Container mit entzündbaren Gasen und leicht entzündbaren flüssigen Stoffen

7.4.2.3.1 In Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder darüber und vor dem 1. September 1984 gebauten Fahrgastschiffen und in vor dem 1. Februar 1992 gebauten Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 dürfen Container mit entzündbaren Gasen oder mit entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. nur an Deck gestaut werden, sofern von der Verwaltung nichts anderes genehmigt wurde.

7.4.2.3.2 Ein an Deck beförderter Container mit entzündbaren Gasen oder mit entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt unter 23 °C c.c. muss mindestens 2,4 m entfernt von möglichen Zündquellen gestaut werden.

7.4.2.3.3 Ein Container unter Temperaturkontrolle, der nicht vom Typ "bescheinigte Sicherheit" ist, darf nicht unter Deck zusammen mit Containern, die entzündbare Gase enthalten, oder mit flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von unter 23 °C c.c. gestaut werden.

7.4.2.4 Vorschriften über die Lüftung

7.4.2.4.1 In Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder darüber und vor dem 1. September 1984 gebauten Fahrgastschiffen und in vor dem 1. Februar 1992 gebauten Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 dürfen Container mit den folgenden gefährlichen Gütern nur unter Deck gestaut werden, wenn der Laderaum mit einer mechanischen Lüftung ausgestattet ist und die Stauung unter Deck gemäß der Gefahrgutliste zulässig ist:

Andernfalls dürfen Container nur an Deck gestaut werden.

7.4.2.4.2 Die Leistungsfähigkeit der mechanischen Lüftung (Anzahl der Luftwechsel je Stunde) muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

7.4.3 Trennvorschriften

7.4.3.1 Begriffsbestimmungen und Anwendung

7.4.3.1.1 Unter Container-Stellplatz ist ein Abstand von mindestens 6 m in Längsrichtung oder von mindestens 2,4 m in Querrichtung zu verstehen.

7.4.3.1.2 Die Vorschriften für die Trennung zwischen Containern auf Containerschiffen mit geschlossenen Laderäumen und auf offenen Containerschiffen finden sich in den Tabellen in 7.4.3.2 bzw. 7.4.3.3.

7.4.3.2 Trenntabelle für Container an Bord von Containerschiffen mit geschlossenen Laderäumen

Trennan- forderungenvertikalhorizontal  
geschl. gegen
geschl.
geschl. gegen
offen
offen
gegen
offen
 geschl. gegen geschlgeschl. gegen offenoffen gegen offen
an Deckunter Deckan Deckunter Deckan Deckunter Deck
"entfernt von"
.1
überein-
ander erlaubt
offen auf geschl.
erlaubt;
sonst wie "offen gegen offen"
nicht in derselben vertikalen Reihe außer bei Trennung durch ein DeckLängs-
schiffs
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
ein Container-
stellplatz
ein Container-
stellplatz oder in Schott
Quer-
schiffs
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
ein Container-
stellplatz
ein Container-
stellplatz
  "getrennt von" .2nicht in derselben vertikalen Reihe außer bei Trennung durch ein Deckwie offen gegen offenLängs-
schiffs
ein Container-
stellplatz
ein Container-
stellplatz oder ein Schott
 ein Container-
stellplatz
 ein Container-
stellplatz oder ein Schott
ein Container-
stellplatz
ein Schott
 Quer-
schiffs
ein Container-
stellplatz
 ein Container-
stellplatz
 ein Container-
stellplatz
 zwei Container-
stellplätze
zwei Container-
stellplätze
 ein Schott
"getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderraum von" .3Längs-
schiffs
ein Container-
stellplatz
 ein Schottein Container-
stellplatz
 ein Schottzwei Container-
stellplätze
 zwei Schotte
 Quer-
schiffs
zwei Container-
stellplätze
 ein Schottzwei Container-
stellplätze
 ein Schottdrei Container-
stellplätze
 zwei Schotte
" in Längs- richtung getrennt durch eine dazwischen-
liegende ganze Abteilung oder einen dazwischen-
liegenden Laderaum von "
.4
verboten Längs-
schiffs
Horizontal mindestens 24 Meter Abstandein Schott horizontal mindestens 24 Meter Abstand*Horizontal mindestens 24 Meter Abstandzwei SchotteHorizontal mindestens 24 Meter Abstand zwei Schotte
Quer-
schiffs
verbotenverbotenverbotenverbotenverbotenverboten
* Container müssen mindestens einen Abstand von 6 Metern zum dazwischenliegenden Schott haben.

Bemerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.

7.4.3.3 Trenntabelle für Container an Bord von offenen Containerschiffen

Trennan- forderungenvertikalhorizontal
geschl. gegen
geschl.
geschl. gegen
offen
offen
gegen
offen
 geschl. gegen geschlgeschl gegen offenoffen gegen offen
an Deckunter Deckan Deckunter Deckan Deckunter Deck
"entfernt von"
.1
überein-
ander erlaubt
offen auf geschl.
erlaubt; sonst wie "offen gegen offen"
nicht in derselben vertikalen ReiheLängs-
schiffs
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
ein Container-
stellplatz
ein Container-
stellplatz oder in Schott
Quer-
schiffs
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
keine
Trennung
ein Container-
stellplatz
ein Container-
stellplatz
  "getrennt von" .2nicht in derselben vertikalen Reihewie "offen gegen offen"Längs-
schiffs
ein Container-
stellplatz
ein Container-
stellplatz oder ein Schott
 ein Container-
stellplatz
 ein Container-
stellplatz oder ein Schott
ein Container-
stellplatz und nicht über demselben Laderaum
ein Schott
 Quer-
schiffs
ein Container-
stellplatz
 ein Container-
stellplatz
 zwei Container-
stellplätze
 zwei Container-
stellplätze
zwei Container-
stellplätze und nicht über demselben Laderaum
 ein Schott
"getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen Laderaum von" .3Längs-
schiffs
ein Container-
stellplatz und nicht in oder über demselben Laderaum
  ein Schottein Container-
stellplatz und nicht in oder über demselben Laderaum
 ein Schottzwei Container-
stellplätze und nicht in oder über demselben Laderaum
 zwei Schotte
 Quer-
schiffs
zwei Container-
stellplätze und nicht in oder über demselben Laderaum
 ein Schottzwei Container-
stellplätze und nicht in oder über demselben Laderaum
 ein Schottdrei Container-
stellplätze und nicht in oder über demselben Laderaum
 zwei Schotte
" in Längsrichtung getrennt durch eine dazwischen-
liegende ganze Abteilung oder einen dazwischen-
liegenden Laderaum von "
.4
verboten Längs-
schiffs
Horizontal mindestens 24 Meter Abstand und nicht in oder über demselben Laderaumein Schott und horizontal mindestens 24 Meter Abstand*Horizontal mindestens 24 Meter Abstand und nicht in oder über demselben Laderaumzwei SchotteHorizontal mindestens 24 Meter Abstand und nicht in oder über demselben Laderaum zwei Schotte
Quer-
schiffs
verbotenverbotenverbotenverbotenverbotenverboten
* Container müssen mindestens einen Abstand von 6 Metern zum dazwischenliegenden Schott haben.

Bemerkung: Alle Schotten und Decks müssen gegen Feuer widerstandsfähig und flüssigkeitsdicht sein.

____

1) Für Begriffsbestimmungen und Einzelheiten siehe MSC/Circ.1087 im Ergänzungsband des englischen IMDG Codes.

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