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Entschließung MEPC.265(68)
Änderungen der Anlage des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Änderungen der Anlagen I, II, IV und V von MARPOL (mit denen die Anwendung der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes verbindlich vorgeschrieben werden)
Vom 15. Mai 2015
(BGBl. II Nr. 23 vom 22.12.2020 S. 1210)
(In Kraft gesetzt durch die Siebenundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr vom 11. Dezember 2020)
Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -
gestützt auf Artikel 38 Buchstabe a des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch internationale Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragen werden,
im Hinblick auf Artikel 16 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL), in dem das Änderungsverfahren festgelegt und dem zuständigen Gremium der Organisation die Aufgabe der Prüfung von Änderungen des Übereinkommens sowie die Beschlussfassung darüber übertragen wird,
in Anerkennung der Notwendigkeit, für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, aufgrund der zusätzlichen Anforderungen an Schiffe, ihre Systeme und ihren Betrieb, die über die bestehenden Anforderungen von MARPOL und anderer einschlägiger verbindlicher IMO-Rechtsinstrumente hinausgehen, einen verbindlichen Rahmen zu schaffen,
im Hinblick auf Entschließung MEPC.264(68), mit welcher der Ausschuss den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren (Polar Code), hinsichtlich seiner auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen angenommen hat,
sowie im Hinblick darauf, dass der Schiffssicherheitsausschuss auf seiner vierundneunzigsten Tagung mit Entschließung MSC.385(94) den Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, hinsichtlich seiner auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen und mit Entschließung MSC.386(94) Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 angenommen hat, um die auf die Sicherheitsaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes verbindlich vorzuschreiben,
nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen der Anlagen I, II, IV und V von MARPOL mit dem Ziel, die auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen des Polar Codes verbindlich vorzuschreiben -
-
Änderungen der Anlagen I, II, IV und V von MARPOL | Anlage |
Anlage I - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl
Kapitel 1 Allgemeines
Regel 3 Befreiung und Verzicht
1 In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Kapitel 3 und 4" und "über Bau" die Wörter "dieser Anlage oder des Teils II-A Absatz 1.2 des Polar Codes" eingefügt.
2 Folgender neuer Absatz 5.2.2 wird eingefügt:
".2 Reisen in arktischen Gewässern oder"
3 Die bisherigen Absätze 5.2.2 bis 5.2.6 werden in die Absätze 5.2.3 bis 5.2.7 umnummeriert und die Unterabsätze werden entsprechend umnummeriert. In den umnummerierten Absätzen 5.2.5 und 5.2.6 werden die Nummern der zitierten Absätze "5.2.2" und "5.2.2.2" durch "5.2.3" und "5.2.3.2" ersetzt.
4 Der Einleitungssatz des umnummerierten Absatzes 5.2.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Reisen innerhalb von 50 Seemeilen vom nächstgelegenen Land außerhalb von Sondergebieten, in denen das Tankschiff eingesetzt wird für | ".3 Reisen innerhalb von 50 Seemeilen vom nächstgelegenen Land außerhalb von Sondergebieten oder arktischen Gewässern, in denen das Tankschiff eingesetzt wird für" |
Regel 4 Ausnahmen
5 Der Einleitungssatz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Die Regeln 15 und 34 gelten nicht | "Die Regeln 15 und 34 dieser Anlage sowie Teil II-A Absatz 1.1.1 des Polar Codes gelten nicht" |
Kapitel 3 Anforderungen an Maschinenräume aller Schiffe
Teil B Ausrüstung
Regel 14 Ölfilteranlage
6 Absatz 5.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
.1 bei Schiffen, die ausschließlich für Reisen in Sondergebieten eingesetzt werden oder | ".1 bei Schiffen, die ausschließlich für Reisen in Sondergebieten oder arktischen Gewässern eingesetzt werden, oder" |
7 In Absatz 5.3.4 werden zwischen den Wörtern "innerhalb von Sondergebieten" und "eingesetzt wird" die Wörter "oder arktischen Gewässern" eingefügt.
Teil C Überwachung des Einleitens von Öl
Regel 15 Überwachung des Einleitens von Öl
8 Am Ende der Überschrift des Abschnitts A werden die Wörter ", außer innerhalb arktischer Gewässer" angefügt.
9 Am Ende der Überschrift des Abschnitts C werden die Wörter "und arktischer Gewässer" angefügt.
Kapitel 4 Anforderungen an den Ladebereich von Öltankschiffen
Teil C Überwachung des Einleitens von Öl im Schiffsbetrieb
Regel 34 Überwachung des Einleitens von Öl
10 Am Ende der Überschrift des Abschnitts A werden die Wörter "außer innerhalb arktischer Gewässer" angefügt.
Kapitel 6 Auffanganlagen
Regel 38 Auffanganlagen
11 In Absatz 2.5 werden nach den Wörtern "Regeln 15 und 34" die Wörter "dieser Anlage sowie Teil II-A Absatz 1.1.1 des Polar Codes" eingefügt.
12 In Absatz 3.5 werden nach den Wörtern "Regel 15" die Wörter "dieser Anlage sowie Teil II-A Absatz 1.1.1 des Polar Codes" eingefügt.
Kapitel 11 Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
13 Nach dem bisherigen Kapitel 10 wird folgendes neue Kapitel 11 angefügt:
"Kapitel 11 Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehrenRegel 46 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den mit den Entschließungen MSC.385(94) und MEPC.264(68) angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, der aus einer Einleitung, den Teilen I-A und II-A sowie den Teilen I-B und II-B besteht und der geändert werden kann, sofern
.1 Änderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie des Teils II-A Kapitel 1 des Polar Codes nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung eines Anhangs einer Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
.2 Änderungen des Teils II-B des Polar Codes vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind.
2 Der Ausdruck "arktische Gewässer" bezeichnet die Gewässer, die sich nördlich einer wie folgt gezogenen Linie befinden: von 58°00,0' nördlicher Breite und 042°00,0' westlicher Länge bis 64°37,0' nördlicher Breite, 035°27,0' westlicher Länge und von dort entlang einer Loxodrome bis 67°03,9' nördlicher Breite, 026°33,4' westlicher Länge und von dort aus entlang einer Loxodrome bis 70°49,56' nördlicher Breite und 008°59,61' westlicher Länge (Sørkapp, Jan Mayen) und entlang der Südküste von Jan Mayen bis 73°31,6' nördlicher Breite und 019°01,0' östlicher Länge entlang der Insel Bjørnøya und von dort entlang einer Großkreislinie bis 68°38,29' nördlicher Breite und 043°23,08' östlicher Länge (Cap Kanin Nos) und von dort entlang der Nordküste des asiatischen Kontinents in östlicher Richtung bis zur Beringstraße und von dort in westlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite bis nach Il'pyrskiy und dem 60. nördlichen Breitengrad folgend in östlicher Richtung bis zur und einschließlich der Etolin Strait und von dort entlang der Nordküste des nordamerikanischen Kontinents in südlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite und von dort in östlicher Richtung entlang des 60. nördlichen Breitengrads bis 056°37,1' westlicher Länge und von dort bis 58°00,0' nördlicher Breite, 042°00,0' westlicher Länge.
3 Der Ausdruck "Polargewässer" bezeichnet arktische Gewässer und/ oder das Antarktisgebiet.
Regel 47 Anwendung und Vorschriften
1 Dieses Kapitel findet auf alle Schiffe Anwendung, die in Polargewässern verkehren.
2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, muss jedes Schiff, das unter Absatz 1 fällt, zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Anlage den auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 1 des Polar Codes entsprechen.
3 Bei der Anwendung des Teils II-A Kapitel 1 des Polar Codes soll die zusätzliche Anleitung in Teil II-B des Polar Codes berücksichtigt werden."
Anhang II - Muster für IOPP-Zeugnis und Nachträge
Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) - Formblatt A
14 Nach dem bisherigen Abschnitt 7 wird folgender neuer Abschnitt 8 angefügt:
"8 Einhaltung des Teils II-A Kapitel 1 des Polar Codes
8.1 Das Schiff entspricht den zusätzlichen Anforderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 1 Absatz 1.2 des Polar Codes "
Nachtrag zum Internationalen Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) - Formblatt B
15 Nach dem bisherigen Abschnitt 10 wird folgender neuer Abschnitt 11 angefügt:
"11 Einhaltung des Teils II-A Kapitel 1 des Polar Codes11.1 Das Schiff entspricht den zusätzlichen Anforderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 1 Absatz 1.2 des Polar Codes "
Anlage II- Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe
Kapitel 1 Allgemeines
Regel 3 Ausnahmen
1 Im Einleitungssatz des Absatzes 1 werden zwischen den Wörtern "dieser Anlage" und "für das Einleiten gelten nicht" die Wörter "und des Teils II-A Kapitel 2 des Polar Codes" eingefügt.
Kapitel 6 Überwachungsmaßnahmen durch Hafenstaaten
Regel 16 Überwachungsmaßnahmen
2 In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf "Regel 13 und die vorliegende Regel" durch "Regel 13 und die vorliegende Regel - sowie Teil II-A Kapitel 2 des Polar Codes, wenn das Schiff in arktischen Gewässern verkehrt -" ersetzt.
Kapitel 10 Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
3 Nach dem bisherigen Kapitel 9 wird folgendes neue Kapitel 10 angefügt:
"Kapitel 10Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
Regel 21 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den mit den Entschließungen MSC.385(94) und MEPC.264(68) angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, der aus einer Einleitung, dem Teil I-A und dem Teil II-A sowie den Teilen I-B und II-B besteht und der geändert werden kann, sofern
.1 Änderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie des Teils II-A Kapitel 2 des Polar Codes nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung eines Anhangs einer Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
.2 Änderungen des Teils II-B des Polar Codes vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind.
2 Der Ausdruck "arktische Gewässer" bezeichnet die Gewässer, die sich nördlich einer wie folgt gezogenen Linie befinden: von 58°00,0' nördlicher Breite und 042°00,0' westlicher Länge bis 64°37,0' nördlicher Breite, 035°27,0' westlicher Länge und von dort entlang einer Loxodrome bis 67°03,9' nördlicher Breite, 026°33,4' westlicher Länge und von dort aus entlang einer Loxodrome bis 70°49,56' nördlicher Breite und 008°59,61' westlicher Länge (Sørkapp, Jan Mayen) und entlang der Südküste von Jan Mayen bis 73°31,6' nördlicher Breite und 019°01,0' östlicher Länge entlang der Insel Bjørnøya und von dort entlang einer Großkreislinie bis 68°38,29' nördlicher Breite und 043°23,08' östlicher Länge (Cap Kanin Nos) und von dort entlang der Nordküste des asiatischen Kon - tinents in östlicher Richtung bis zur Beringstraße und von dort in west - licher Richtung bis 60° nördlicher Breite bis nach Il'pyrskiy und dem 60. nördlichen Breitengrad folgend in östlicher Richtung bis zur und einschließlich der Etolin Strait und von dort entlang der Nordküste des nordamerika nischen Kontinents in südlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite und von dort in östlicher Richtung entlang des 60. nördlichen Breitengrads bis 056°37,1' west - licher Länge und von dort bis 58°00,0' nördlicher Breite, 042°00,0' westlicher Länge.
3 Der Ausdruck "Polargewässer" bezeichnet arktische Gewässer und/ oder das Antarktisgebiet.
Regel 22 Anwendung und Vorschriften
1 Dieses Kapitel findet auf alle Schiffe Anwendung, die für die Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut zugelassen sind und in Polargewässern verkehren.
2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, muss jedes Schiff, das unter Absatz 1 fällt, zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Anlage den auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 2 des Polar Codes entsprechen.
3 Bei der Anwendung des Teils II-A Kapitel 2 des Polar Codes soll die zusätzliche Anleitung in Teil II-B des Polar Codes berücksichtigt werden."
Anhang IV - Standard-Muster für das Handbuch über Verfahren und Vorkehrungen
Abschnitt 1 Die Hauptmerkmale der Anlage II von M A R P O L
4 Am Ende des bisherigen Absatzes 1.3 wird folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus gelten nach Teil II-A Kapitel 2 des Polar Codes in arktischen Gewässern strengere Einleitkriterien."
Abschnitt 4 Verfahren für die Tankreinigung, das Einleiten von Rückständen sowie die Aufnahme und Abgabe von Ballast
5 In Absatz 4.4.3 werden die Wörter "Im Antarktisgebiet (d. h. im Meeresgebiet südlich von 60° S)" durch die Wörter "In Polargewässern" ersetzt.
Anlage IV - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser
Kapitel 1 Allgemein
Regel 3 Ausnahmen
1 Der Einleitungssatz des Absatzes 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Regel 11 gilt nicht | "1. Regel 11 dieser Anlage und Teil II-A Kapitel 4 Absatz 4.2 des Polar Codes gelten nicht" |
Kapitel 7 Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
2 Nach dem bisherigen Kapitel 6 wird folgendes neue Kapitel 7 angefügt:
"Kapitel 7 Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehrenRegel 17 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den mit den Entschließungen MSC.385(94) und MEPC.264(68) angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, der aus einer Einleitung, dem Teil I-A und dem Teil II-A sowie den Teilen I-B und II-B besteht und der geändert werden kann, sofern
.1 Änderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie des Teils II-A Kapitel 4 des Polar Codes nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung eines Anhangs einer Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
.2 Änderungen des Teils II-B des Polar Codes vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind.
2 Der Ausdruck "Antarktisgebiet" bezeichnet das Meeresgebiet südlich von 60° südlicher Breite.
3 Der Ausdruck "arktische Gewässer" bezeichnet die Gewässer, die sich nördlich einer wie folgt gezogenen Linie befinden: von 58°00,0' nördlicher Breite und 042°00,0' westlicher Länge bis 64°37,0' nördlicher Breite, 035°27,0' westlicher Länge und von dort entlang einer Loxodrome bis 67°03,9' nördlicher Breite, 026°33,4' westlicher Länge und von dort aus entlang einer Loxodrome bis 70°49,56' nördlicher Breite und 008°59,61' westlicher Länge (Sørkapp, Jan Mayen) und entlang der Südküste von Jan Mayen bis 73°31,6' nördlicher Breite und 019°01,0' östlicher Länge entlang der Insel Bjørnøya und von dort entlang einer Großkreislinie bis 68°38,29' nördlicher Breite und 043°23,08' östlicher Länge (Cap Kanin Nos) und von dort entlang der Nordküste des asiatischen Kontinents in östlicher Richtung bis zur Beringstraße und von dort in westlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite bis nach Il'pyrskiy und dem 60. nördlichen Breitengrad folgend in östlicher Richtung bis zur und einschließlich der Etolin Strait und von dort entlang der Nordküste des nordamerikanischen Kontinents in südlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite und von dort in östlicher Richtung entlang des 60. nördlichen Breitengrads bis 056°37,1' westlicher Länge und von dort bis 58°00,0' nördlicher Breite, 042°00,0' westlicher Länge.
4 Der Ausdruck "Polargewässer" bezeichnet arktische Gewässer und/ oder das Antarktisgebiet.
Regel 18 Anwendung und Vorschriften
1 Dieses Kapitel findet auf alle Schiffe Anwendung, für die nach dieser Anlage ein Zeugnis ausgestellt wurde und die in Polargewässern verkehren.
2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, muss jedes Schiff, das unter Absatz 1 fällt, zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Anlage den auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 4 des Polar Codes entsprechen."
Anlage V - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll
Kapitel 1 Allgemeines
Regel 3 Allgemeines Verbot des Einbringens oder Einleitens von Müll ins Meer
1 In Absatz 1 wird die Bezugnahme auf "in den Regeln 4, 5, 6 und 7" durch "in den Regeln 4, 5, 6 und 7 dieser Anlage sowie in Teil II-A Absatz 5.2 des Polar Codes im Sinne der Regel 13 Absatz 1 dieser Anlage" ersetzt.
Regel 7 Ausnahmen
2 Der Einleitungssatz des Absatzes 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
1 Die Regeln 3, 4, 5 und 6 gelten nicht | "1 Die Regeln 3, 4, 5 und 6 dieser Anlage sowie Teil II-A Kapitel 5 Absatz 5.2 des Polar Codes gelten nicht" |
3 Absatz 2.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
.1 Das Erfordernis, dass sich das Schiff auf seinem Kurs befindet, nach den Regeln 4 und 6 gilt nicht für das Einbringen oder Einleiten von Lebensmittelabfällen, die, wenn sie an Bord zurückbehalten werden, eine unmittelbare Gefahr für die Menschen an Bord darstellen. | ".1 Das Erfordernis, dass sich das Schiff auf seinem Kurs befindet, nach den Regeln 4 und 6 dieser Anlage sowie Teil II-A Kapitel 5 des Polar Codes gilt nicht für das Einbringen oder Einleiten von Lebensmittelabfällen, wenn deren Zurückbehaltung an Bord eindeutig eine unmittelbare Gefahr für die Menschen an Bord darstellt." |
Regel 10 Aushänge, Müllbehandlungspläne und Führen eines Mülltagebuchs
4 In Absatz 1.1 werden nach den Wörtern "Regeln 3, 4, 5 und 6" die Wörter "dieser Anlage sowie des Teils II-A Absatz 5.2 des Polar Codes" eingefügt.
Kapitel 3 Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren
5 Folgendes neue Kapitel 3 wird angefügt:
"Kapitel 3 Internationaler Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehrenRegel 13 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck "Polar Code" bezeichnet den mit den Entschließungen MSC.385(94) und MEPC.264(68) angenommenen Internationalen Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, der aus einer Einleitung, dem Teil I-A und dem Teil II-A sowie den Teilen I-B und II-B besteht und der geändert werden kann, sofern
.1 Änderungen der auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie des Teils II-A Kapitel 5 des Polar Codes nach Maßgabe des Artikels 16 dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung eines Anhangs einer Anlage beschlossen und in Kraft gesetzt worden und wirksam geworden sind und
.2 Änderungen des Teils II-B des Polar Codes vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung beschlossen worden sind.
2 Der Ausdruck "arktische Gewässer" bezeichnet die Gewässer, die sich nördlich einer wie folgt gezogenen Linie befinden: von 58°00,0' nördlicher Breite und 042°00,0' westlicher Länge bis 64°37,0' nördlicher Breite, 035°27,0' westlicher Länge und von dort entlang einer Loxodrome bis 67°03,9' nördlicher Breite, 026°33,4' westlicher Länge und von dort aus entlang einer Loxodrome bis 70°49,56' nördlicher Breite und 008°59,61' westlicher Länge (Sørkapp, Jan Mayen) und entlang der Südküste von Jan Mayen bis 73°31,6' nördlicher Breite und 019°01,0' östlicher Länge entlang der Insel Bjørnøya und von dort entlang einer Großkreislinie bis 68°38,29' nördlicher Breite und 043°23,08' östlicher Länge (Cap Kanin Nos) und von dort entlang der Nordküste des asiatischen Kon - tinents in östlicher Richtung bis zur Beringstraße und von dort in westlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite bis nach Il'pyrskiy und dem 60. nördlichen Breitengrad folgend in östlicher Richtung bis zur und einschließlich der Etolin Strait und von dort entlang der Nordküste des nordamerikanischen Kontinents in südlicher Richtung bis 60° nördlicher Breite und von dort in östlicher Richtung entlang des 60. nördlichen Breitengrads bis 056°37,1' westlicher Länge und von dort bis 58°00,0' nördlicher Breite, 042°00,0' westlicher Länge.
3 Der Ausdruck "Polargewässer" bezeichnet arktische Gewässer und/ oder das Antarktisgebiet.
Regel 14 Anwendung und Vorschriften
1 Dieses Kapitel findet auf alle Schiffe Anwendung, für die diese Anlage gilt und die in Polargewässern verkehren.
2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, muss jedes Schiff, das unter Absatz 1 fällt, zusätzlich zu allen weiteren anwendbaren Vorschriften dieser Anlage den auf die Umweltaspekte gerichteten Bestimmungen der Einleitung sowie Teil II-A Kapitel 5 des Polar Codes entsprechen.
3 Bei der Anwendung des Teils II-A Kapitel 5 des Polar Codes soll die zusätzliche Anleitung in Teil II-B des Polar Codes berücksichtigt werden."
Anhang - Muster eines Mülltagebuchs
6 Der Einleitungssatz des Absatzes 4.1.3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
4.1.3 beim Einbringen oder Einleiten von Müll ins Meer nach den Regeln 4, 5 oder 6 der Anlage V von MARPOL: | "4.1.3 Beim Einbringen oder Einleiten von Müll ins Meer nach Anlage V Regeln 4, 5 oder 6 von MARPOL oder Teil II-A Kapitel 5 des Polar Codes:" |
ENDE |