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Entschließung MSC.365(93)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 17. Juni 2016
(BGBl. II Nr. 16 vom 24.06.2016 S. 627)
Siehe 27. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 22. Mai 2014)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;
ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;
nach der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
Teil C Maschinenanlagen
1 Am Ende des Absatzes 3.2 wird folgender neuer Wortlaut angefügt:
"wo es unzweckmäßig ist, die Einhaltung dieser Anforderung während Erprobungen auf See nachzuweisen, wenn das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Geschwindigkeit voraus fährt, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung entspricht, können Schiffe ungeachtet des Baudatums die Einhaltung dieser Anforderung mittels einer der folgenden Methoden nachweisen:
2 Am Ende des Absatzes 4.2 wird ", und" gestrichen und folgender neuer Wortlaut angefügt:
"; wo es unzweckmäßig ist, die Einhaltung dieser Anforderung während Erprobungen auf See nachzuweisen, wenn das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Hälfte der Geschwindigkeit voraus fährt, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung oder 7 Knoten entspricht, je nachdem, welcher Wert größer ist, können Schiffe ungeachtet des Baudatums, einschließlich der vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffe, die Einhaltung dieser Anforderung mittels einer der folgenden Methoden nachweisen:
Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Teil A
Allgemeines
3 Nach Absatz 2.5 werden die folgenden I drei neuen Absätze angefügt:
"2.6 Fahrzeugtransportschiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, ein-: schließlich derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 20-1 Absatz 2.2 in der mit Entschließung MSC.365(93) beschlossenen Fassung entsprechen.
2.7 Tankschiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, einschließlich, derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 16.3.3, mit Ausnahme von 16.3.3.3, entsprechen.
2.8 Die Regeln 4.5.5.1.1 und 4.5.5.1.3 finden Anwendung auf Schiffe, die am oder 1 nach dem 1. Januar 2002, aber vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, und Regel 4.5.5.2.1 findet Anwendung auf alle Schiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind."
Regel 3 - Begriffsbestimmungen
4 Nach Absatz 53 werden die folgenden drei neuen Absätze angefügt:
"54 "Brandklappe" ist zum Zweck der Durchführung der mit Entschließung MSC.365(93) beschlossenen Regel 9.7 in ihrer jeweils gültigen Fassung eine in einen Lüftungskanal eingebaute Vorrichtung, die
unter normalen Umständen geöffnet bleibt : und so einen Luftstrom im Kanal ermöglicht; sie wird bei einem Brand geschlossen und verhindert so den Luftstrom im Kanal, um den Durchgang des Feuers einzuschränken. Mit der in Satz 1 genannten Begriffsbestimmung können die nachstehenden Ausdrücke in Zusammenhang stehen:
55 "Rauchklappe" ist zum Zweck der Durchführung der mit Entschließung MSC.365(93) beschlossenen Regel 9.7 in ihrer jeweils gültigen Fassung eine in einen Lüftungskanal eingebaute Vorrichtung, die unter normalen Umständen geöffnet bleibt und so einen Luftstrom im Kanal ermöglicht; sie wird bei einem Brand geschlossen und verhindert so den Luftstrom im Kanal, um den Durchgang von Rauch und heißen Gasen einzuschränken. Von einer Rauchklappe ist nicht zu erwarten, dass sie zur Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beiträgt, die einer Feuerwiderstandsklasse angehört und von einem Lüftungskanal durchbrochen wird. Mit der in Satz 1 genannten Begriffsbestimmung können die nachstehenden Ausdrücke in Zusammenhang stehen:
56 "Fahrzeugtransportschiff" ist ein Frachtschiff mit Ro-Ro-Räumen auf mehreren Decks, das für die Beförderung von leeren Personenkraftwagen und Lastkraftwagen als Ladung gebaut ist."
Teil B
Brand- und Explosionsverhütung
Regel 4 - Entzündungswahrscheinlichkeit
5 Absatz 5.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
5.5 Inertgassysteme
5.5.1 Anwendung 5.5.1.1 Bei Tankschiffen von 20.000 t und mehr Tragfähigkeit ist der Schutz der Ladetanks durch ein fest eingebautes Inertgassystem entsprechend den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme sicherzustellen; die Verwaltung kann jedoch unter Berücksichtigung der Schiffseinrichtung und -ausrüstung anstelle dieses Systems andere fest eingebaute Installationen zulassen, wenn diese entsprechend Regel 1/5 einen gleichwertigen Schutz gewährleisten. Fest eingebaute alternative Installationen müssen den Anforderungen des Absatzes 5.5.4 genügen. 5.5.1.2 Auf Tankschiffen, in denen ein Ladetankreinigungsverfahren mit Rohöl angewendet wird, muss ein Inertgassystem eingebaut sein, das den Anforderungen des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht; außerdem müssen fest eingebaute Tankwaschmaschinen vorgesehen sein. 5.5.1.3 Tankschiffe, die mit einem Inertgassystem ausgerüstet sein müssen, müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
5.5.2 Inertgassysteme auf Chemikalientankschiffen und Gastankschiffen Die im Code für Brandsicherheitssysteme enthaltenen Vorschriften für Inertgassysteme brauchen nicht angewendet zu werden auf
5.5.3 Allgemeine Vorschriften für Inertgassysteme 5.5.3.1 Das Inertgassystem muss in der Lage sein, leere Tanks zu inertisieren, freizuspülen sowie gasfrei zu machen und die Atmosphäre in den Ladetanks auf dem vorgeschriebenen Sauerstoffgehalt zu halten. 5.5.3.2 Das Inertgassystem nach Absatz 5.5.3.1 muss in Übereinstimmung mit dem Code für Brandsicherheitssysteme ausgelegt, gebaut und erprobt sein. 5.5.3.3 Interpr.1120 Auf Tankschiffen mit einem fest eingebauten Inertgassystem muss ein geschlossenes Inhaltsmesssystem vorgesehen sein. 5.5.4 Vorschriften für gleichwertige Systeme 5.5.4.1 Ist eine einem Inertgassystem gleichwertige Anlage eingebaut, so muss sie
| "5.5 Inertgassysteme
5.5.1 Anwendung 5.5.1.1 Bei Tankschiffen von 20.000 t und mehr Tragfähigkeit, die am oder nach dem 1. Juli 2002, aber vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, ist der Schutz der Ladetanks durch ein fest eingebautes Inertgassystem entsprechend den Vorschriften des mit Entschließung MSC.98(73) beschlossenen Codes für Brandsicherheitssysteme sicherzustellen; die Verwaltung kann jedoch andere gleichwertige Systeme oder Anlagen entsprechend der Beschreibung in Absatz 5.5.4 zulassen. 5.5.1.2. Bei Tankschiffen von 8.000 t und mehr Tragfähigkeit, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, ist, wenn sie die in Regel 1.6.1 oder 1.6.2 beschriebenen Ladungen befördern, der Schutz der Ladetanks durch ein fest eingebautes Inertgassystem entsprechend den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme sicherzustellen; die Verwaltung kann jedoch andere gleichwertige Systeme oder Anlagen entsprechend der Beschreibung in Absatz 5.5.4 zulassen. 5.5.1.3 Auf Tankschiffen, in denen ein Ladetankreinigungsverfahren mit Rohöl angewendet wird, muss ein Inertgassystem eingebaut sein, das den Anforderungen des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht; außerdem müssen fest eingebaute Tankwaschmaschinen vorgesehen sein. Jedoch müssen Inertgassysteme, die auf Tankschiffen eingebaut sind, die am oder nach dem 1. Juli 2002, aber vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, den Vorschriften des mit Entschließung MSC.98(73) angenommenen Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen. 5.5.1.4. Tankschiffe, die mit einem Inertgassystem ausgerüstet sein müssen, müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
5.5.2 Inertgassysteme auf Chemikalientankschiffen und Gastankschiffen 5.5.2.1 Die im Code für Brandsicherheitssysteme enthaltenen Vorschriften für Inertgassysteme brauchen nicht angewendet zu werden auf Chemikalientankschiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, einschließlich derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, sowie auf alle Gastankschiffe,
5.5.3 Allgemeine Vorschriften für Inertgassysteme 5.5.3.1. Das Inertgassystem muss in der Lage sein, leere Tanks zu inertisieren, freizuspülen sowie gasfrei zu machen und die Atmosphäre in den Ladetanks auf dem vorgeschriebenen Sauerstoffgehalt zu halten. 5.5.3.2. Auf Tankschiffen mit einem fest eingebauten Inertgassystem muss ein geschlossenes Inhaltsmesssystem vorgesehen sein. 5.5.4 Vorschriften für gleichwertige Systeme 5.5.4.1. Die Verwaltung kann unter Berücksichtigung der Schiffseinrichtung und -ausrüstung entsprechend Regel 1/5 und Absatz 5.5.4.3 andere fest eingebaute Anlagen zulassen. 5.5.4.2. Bei Tankschiffen von 8.000 t und mehr Tragfähigkeit, aber weniger als 20.000 t Tragfähigkeit, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, kann die Verwaltung anstelle der in Absatz 5.5.4.1 vorgeschriebenen fest eingebauten Anlagen andere gleichwertige Einrichtungen oder Schutzvorrichtungen in Übereinstimmung mit Regel 1/5 und Absatz 5.5.4.3 zulassen. 5.5.4.3. Gleichwertige Systeme oder Einrichtungen müssen
|
Teil C Brandunterdrückung
6 Absatz 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
7 Lüftungssysteme Interpr.1120
7.1 Lüftungskanäle und Brandklappen 7.1.1 Lüftungskanäle müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein. Kurze Kanäle jedoch, die im allgemeinen nicht länger als 2 m sind und einen freien Querschnitt von höchstens 0,02 m2 haben, brauchen nicht aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff zu sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
7.1.2 Die folgenden Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:
7.2 Anordnung der Lüftungskanäle 7.2.1 Lüftungssysteme für Maschinenräume der Kategorie A, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume, Küchen, Sonderräume und Laderäume müssen im Allgemeinen voneinander und von den Lüftungssystemen, die andere Räume versorgen, getrennt sein. Die Lüftungssysteme für Küchen auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 4.000 und auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, brauchen jedoch nicht vollständig getrennt zu sein; die Belüftung kann durch getrennte Kanäle von der Belüftungseinheit, die andere Räume versorgt, erfolgen. Auf jeden Fall muss im Lüftungskanal der Küche nahe der Belüftungseinheit eine selbsttätige Brandklappe eingebaut sein. Lüftungskanäle für Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume oder Sonderräume dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen, sofern sie nicht mit den in den nachfolgenden Absätzen 7.2.1.1.1 bis 7.2.1.1.4 oder 7.2.1.2.1 und 7.2.1.2.2 festgelegten Bedingungen übereinstimmen:
jedoch müssen Durchbrechungen der Trennflächen von Hauptbrandabschnitten auch den Vorschriften des Absatzes 4.1.1.8 entsprechen. 7.2.2 Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nicht durch Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume oder Sonderräume führen, sofern sie nicht mit den in den nachfolgenden Absätzen 7.2.2.1.1 bis 7.2.2.1.3 oder 7.2.2.2.1 und 7.2.2.2.2 festgelegten Bedingungen übereinstimmen:
jedoch müssen Durchbrechungen der Trennflächen von Hauptbrandabschnitten auch den Vorschriften des Absatzes 4.1.1.8 entsprechen. 7.3 Einzelheiten der Lüftungskanaldurchführungen 7.3.1 Interpr.1120 Führt ein Kanal aus dünnem Blech mit einem freien Querschnitt von 0,02 m2 oder weniger durch Schotte oder Decks der Klasse "A", so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein, die eine Wanddicke von mindestens 3 mm und eine Länge von mindestens 200 mm hat, wobei die Manschette nach Möglichkeit in 100 mm auf jeder Seite des Schottes aufzuteilen ist oder im Fall eines Decks in ihrer Gesamtheit auf der unteren Seite des durchbrochenen Decks liegen muss. Führen die Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Schotte oder Decks der Klasse "A", so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein. Sind solche Kanäle jedoch aus Stahl gebaut und führen sie durch ein Deck oder Schott, so müssen die Kanäle und Manschetten folgende Bedingungen erfüllen:
7.3.2 Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2, die durch Schotte der Klasse "B" führen, müssen mit Stahlblechmanschetten von 900 mm Länge umkleidet sein, die nach Möglichkeit in 450 mm auf jeder Seite des Schottes aufgeteilt sind, sofern nicht der Kanal auf dieser Länge aus Stahl ist. 7.4 Lüftungssysteme für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern 7.4.1 Das Lüftungssystem eines Fahrgastschiffs, das mehr als 36 Fahrgäste befördert, muss die folgenden zusätzlichen Vorschriften erfüllen. 7.4.2 Grundsätzlich müssen die Lüfter so angeordnet sein, dass die zu den verschiedenen Räumen führenden Kanäle innerhalb desselben senkrechten Hauptbrandabschnitts bleiben. 7.4.3 Interpr.1120 Werden Lüftungssysteme durch Decks geführt, so müssen zusätzlich zu den hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit des Decks gegen Feuer nach den Absätzen 3.1 und 4.1.1.5 erforderlichen Vorsichtsmassnahmen weitere Maßnahmen getroffen werden, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass Rauch und heiße Gase durch dieses System von einem Deck in ein anderes ziehen. Zusätzlich zu den in Absatz 7.4 enthaltenen Isoliervorschriften müssen senkrechte Kanäle nötigenfalls nach den entsprechenden Tabellen 9.1 und 9.2 isoliert sein. 7.4.4 Außer in Laderäumen müssen Lüftungskanäle aus folgendem Werkstoff bestehen:
7.4.5 Treppenschächte müssen belüftet sein; dies darf nur durch ein unabhängiges Lüftungs- und Kanalsystem erfolgen, das keine anderen Räume innerhalb des Lüftungssystems versorgen darf. 7.4.6 Abluftkanäle sind mit Klappen zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Die Klappen müssen in der Nähe der Brandklappen angeordnet sein. 7.5 Abzüge der Küchenherde 7.5.1.1 Vorschriften für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern Die Abzüge der Küchenherde müssen den Anforderungen der Absätze 7.2.1.2.1 und 7.2.1.2.2 entsprechen und versehen sein mit
7.5.1.2 Interpr.1120 Sind Abzüge von Kochgeräten, die auf offenen Decks installiert sind, durch Unterkunftsräume oder Räume geführt, die brennbare Werkstoffe enthalten, so müssen diese Abzüge, soweit anwendbar, Absatz 7.5.1.1 entsprechen. 7.5.2 Vorschriften für Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern 7.5.2.1 Die Abzüge der Küchenherde, die durch Unterkunftsräume oder Räume geführt sind, die brennbare Werkstoffe enthalten, müssen aus Trennflächen der Klasse "A" bestehen. Jeder Abzug muss versehen sein mit
7.6 Lüftungssysteme für Hauptwäschereien auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern Abzüge aus Hauptwäschereien müssen versehen sein mit
| 7 Lüftungssysteme
(Dieser Absatz findet auf Schiffe Anwendung, die am oder nach denn 1. Januar 2016 gebaut werden.) 7.1 Allgemeines 7.1.1 Lüftungskanäle, einschließlich einfach- und doppelwandiger Kanäle, müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein, ausgenommen kurze flexible Faltenbälge, die nicht länger als 600 mm sind und dazu verwendet werden, Lüfter mit den Kanälen in Räumen für Klimaanlagen : zu verbinden. Soweit in Absatz 7.1.6 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen alle anderen Werkstoffe, die für den Bau von Kanälen, einschließlich der Isolierung, verwendet werden, ebenfalls nichtbrennbar sein. Kurze Kanäle jedoch, die im Allgemeinen nicht länger als 2 m sind und einen freien Querschnitt * von höchstens 0,02 m2 haben, brauchen nicht aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff zu sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
7.1.2 Die folgenden Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:
7.1.3 Die Brandklappen müssen leicht zugänglich sein. Sofern sie hinter Decken oder Verkleidungen angeordnet sind, müssen diese Decken oder Verkleidungen mit einer Inspektionsklappe versehen sein, auf der die Identifikationsnummer der Brandklappe vermerkt ist. Die Identifikationsnummer einer Brandklappe ist auch auf allen bereitgestellten Fernbedien-Einrichtungen zu vermerken. 7.1.4 Lüftungskanäle sind mit Klappen zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Die ; Klappen müssen in der Nähe der Brand-; klappen angeordnet sein. 7.1.5 Die Hauptein- und -austrittsöffnungen der Lüftungssysteme müssen von außerhalb der durch sie belüfteten Räume geschlossen werden können. Die Schließeinrichtungen müssen leicht zugänglich sowie auffällig und dauerhaft gekennzeichnet sein und sie müssen die Betriebsstellung der Schließeinrichtung anzeigen. 7.1.6 Brennbare Dichtungen in Flanschverbindungen von Lüftungskanälen sind innerhalb eines Abstands von 600 mm von Öffnungen in Trennflächen der Klasse "A" oder "B" und in Kanälen, deren Bauart der Klasse "A" entsprechen muss, nicht zulässig. 7.1.7 Lüftungsöffnungen oder Luftausgleichskanäle zwischen zwei geschlossenen Räumen dürfen nicht vorgesehen werden, soweit es nicht nach den Absätzen 4.1.2.1 und 4.2.3 gestattet ist. 7.2 Anordnung der Lüftungskanäle 7.2.1 Lüftungssysteme für Maschinenräume der Kategorie A, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume, Küchen, Sonderräume und Laderäume müssen im Allgemeinen voneinander und von den Lüftungssystemen, die andere Räume versorgen, getrennt sein. Die Lüftungssysteme für Küchen auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 4.000 und auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, brauchen jedoch nicht vollständig von anderen Lüftungssystemen getrennt zu sein; die Belüftung kann durch getrennte Kanäle von einer Belüftungseinheit, die andere Räume versorgt, erfolgen. In einem solchen Fall muss im Lüftungskanal der Küche nahe der Belüftungseinheit eine selbsttätige Brandklappe eingebaut sein. 7.2.2 Lüftungskanäle für Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume oder Sonderräume dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen, sofern sie nicht mit den in Absatz 7.2.4 festgelegten Bedingungen übereinstimmen. 7.2.3 Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nicht durch Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume oder Sonderräume führen, sofern sie nicht mit den in Absatz 7.2.4 festgelegten Bedingungen übereinstimmen. 7.2.4 Nach Maßgabe der Absätze 7.2.2 und 7.2.3 sind die Kanäle entweder 1.1 bei einem freien Querschnitt von weniger als 0,075 m2 aus Stahl mit einer Dicke von mindestens 3 mm hergestellt, bei einem freien Querschnitt zwischen 0,075 m2 und 0,45 m2 aus Stahl mit einer Dicke von mindestens 4 mm und bei einem freien Querschnitt von mehr als 0,45 m2 aus Stahl mit einer Dicke von mindestens 5 mm, 7.2.5 Für die Zwecke der Absätze 7.2.4.1.4 und 7.2.4.2.2 müssen die Kanäle an ihrer gesamten querschnittlichen äußeren Oberfläche isoliert sein. Kanäle, die sich außerhalb des bezeichneten Raumes befinden, aber an diesen angrenzen und eine oder mehrere Oberflächen mit diesem gemeinsam haben, gelten als durch den bezeichneten Raum führend und müssen an der Oberfläche, die sie mit dem Raum gemeinsam haben, 450 mm über den Kanal hinaus isoliert sein. 7.2.6 Ist es erforderlich, dass ein Lüftungskanal durch eine Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führt, so ist eine selbsttätige Brandklappe an der Trennfläche vorzusehen. Die Brandklappe muss außerdem von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden können. Die Bedienstelle muss leicht zugänglich und deutlich und auffällig gekennzeichnet sein. Der Kanal zwischen der Trennfläche und der Brandklappe muss in Übereinstimmung mit den Absätzen 7.2.4.1.1 und 7.2.4.1.2 aus Stahl hergestellt und mindestens so isoliert sein, dass er dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer erreicht wie die durchbrochene Trennfläche. Die Brandklappe muss mindestens auf einer Seite der Trennfläche mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, welche die Betriebsstellung der Klappe anzeigt. 7.3 Einzelheiten der Brandklappen und Lüftungskanaldurchführungen 7.3.1 Kanäle, die durch Trennflächen der Klasse "A" führen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
7.3.2 Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2, die durch Schotte der Klasse "B" führen, müssen mit Stahlblechmanschetten von 900 mm Länge umkleidet sein, die nach Möglichkeit in 450 mm auf jeder Seite des Schottes aufgeteilt sind, sofern nicht der Kanal auf dieser Länge aus Stahl ist. 7.3.3 Alle Brandklappen müssen eine Handauslösung ermöglichen. Die Brandklappen müssen über eine direkte mechanische Auslösevorrichtung verfügen oder alternativ mittels elektrischer, hydraulischer oder pneumatischer Bedienung geschlossen werden können. Alle Klappen müssen von beiden Seiten der Trennfläche von Hand betätigt werden können. Selbsttätige Brandklappen, einschließlich fernbedienbarer Klappen, müssen über einen ausfallsicheren Mechanismus verfügen, der die Klappe bei einem Brand selbst bei Stromausfall oder bei hydraulischem oder pneumatischem Druckverlust schließt. Fernbedienbare Brandklappen müssen an der Klappe von Hand wieder geöffnet werden können. 7.4 Lüftungssysteme für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern 7.4.1 Zusätzlich zu den in den Absätzen 7.1, 7.2 und 7.3 genannten Vorschriften muss das Lüftungssystem eines Fahrgastschiffs, das mehr als 36 Fahrgäste befördert, die folgenden Vorschriften erfüllen. 7.4.2 Grundsätzlich müssen die Lüfter so angeordnet sein, dass die zu den verschiedenen Räumen führenden Kanäle innerhalb desselben senkrechten Hauptbrandabschnitts bleiben. 7.4.3 Interpr.1120 Treppenschächte müssen durch ein unabhängiges Lüfter- und Kanalsystem belüftet sein (Abluft und Zuluft), das keine anderen Räume innerhalb des Lüftungssystems versorgen darf. 7.4.4 Ein Kanal, ungeachtet seines Querschnitts, der mehrere Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen in einem Zwischendeck versorgt, muss nahe der Durchbrechung jedes Decks solcher Räume mit einer selbsttätigen Rauchklappe versehen sein, die auch von dem geschützten Deck oberhalb der Klappe von Hand geschlossen werden können muss. Wenn ein Lüfter mehr als ein Zwischendeck über getrennte Kanäle innerhalb desselben senkrechten Hauptbrandabschnitts versorgt, von denen jeder eigens für ein einzelnes Zwischendeck vorgesehen ist, muss jeder Kanal mit einer handbetätigten Rauchklappe versehen sein, die nahe am Lüfter angebracht ist. 7.4.5 Senkrechte Kanäle müssen nötigenfalls nach den Tabellen 9.1 und 9.2 isoliert sein. Die Kanäle müssen, soweit anwendbar, entsprechend den Vorschriften isoliert sein, die für die Decks gelten, die sich zwischen dem Raum, den die Kanäle versorgen, und dem betreffenden Raum befinden. 7.5 Abzüge der Küchenherde 7.5.1 Vorschriften für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern 7.5.1.1 Zusätzlich zu den in den Absätzen 7.1, 7.2 und 7.3 genannten Vorschriften müssen die Abzüge der Küchenherde in Übereinstimmung mit den Absätzen 7.2.4.2.1 und 7.2.4.2.2 gebaut und im Bereich der gesamten Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen, durch die sie führen, entsprechend der Klasse "A-60" isoliert sein. Sie müssen ebenfalls versehen sein mit
7.5.1.2 Interpr.1120 Sind Abzüge von Kochgeräten, die auf offenen Decks installiert sind, durch Unterkunftsräume oder Räume geführt, die brennbare Werkstoffe enthalten, so müssen diese Abzüge, soweit anwendbar, Absatz 7.5.1.1 entsprechen. 7.5.2 Vorschritten für Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern Wenn Abzüge von Küchenherden durch Unterkunftsräume oder Räume geführt sind, die brennbare Werkstoffe enthalten, müssen diese Abzüge in Übereinstimmung mit den Absätzen 7.2.4.1.1 und 7.2.4.1.2 gebaut sein. Jeder Abzug muss versehen sein mit
7.6 Lüftungsräume, die Maschinenräume der Kategorie A versorgen, in denen sich Verbrennungskraftmaschinen befinden 7.6.1 Versorgt ein Lüftungsraum nur einen solchen angrenzenden Maschinenraum und befindet sich keine feuerwiderstandsfähige Trennfläche zwischen dem Lüftungsraum und dem Maschinenraum, so muss die Schließeinrichtung des Lüftungskanals oder der Lüftungskanäle, die den Maschinenraum versorgen, außerhalb des Lüftungsraums und des Maschinenraums angeordnet sein. 7.6.2 Versorgt ein Lüftungsraum einen solchen Maschinenraum sowie andere Räume und ist er vom Maschinenraum durch eine Trennfläche der Klasse "A-0" getrennt, einschließlich Durchbrechungen, so kann die Schließeinrichtung des Lüftungskanals oder der Lüftungskanäle für den Maschinenraum im Lüftungsraum angeordnet sein. 7.7 Lüftungssysteme für Wäschereien auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern Abzüge aus Wäschereien und Trockenräumen in Räumen der Kategorie (13) nach Absatz 2.2.3.2.2 müssen versehen sein mit
*) Der Ausdruck freier Querschnitt bezeichnet, selbst im Fall eines vorisolierten Kanals, die Fläche, die auf der Grundlage der Innenabmessungen des Kanals selbst und nicht der Isolierung berechnet wird. |
7 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, einen Brand zu unterdrücken und im Raum seiner Entstehung schnell zu löschen. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:
| 1 Ziel
1.1 Ziel dieser Regel ist es, einen Brand zu unterdrücken und im Raum seiner Entstehung schnell zu löschen, mit Ausnahme des Absatzes 1.2. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:
1.2 Für Laderäume zur Aufnahme von Open-Top-Containern und für Containerstellflächen an Deck auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden und für die Beförderung von Containern auf oder oberhalb des Wetterdecks entworfen worden sind, müssen Brandschutzvorrichtungen vorgesehen sein, um einen Brand auf den Raum oder den Bereich seiner Entstehung zu begrenzen und angrenzende Bereiche zu kühlen und so eine Brandausbreitung und Beschädigung des Schiffsverbands zu verhüten." |
8 In Absatz 2.1.3 werden zwischen das Wort "gilt" und die Wörter "nicht für Frachtschiffe" die Wörter ", mit Ausnahme der in Absatz 7.3.2 genannten," eingefügt.
9 In Absatz 2.2.4.1.2 werden nach dem Wort "Frachtschiffen" die Wörter ", mit Ausnahme der in Absatz 7.3.2 genannten," eingefügt.
10 Nach Absatz 7.2 wird folgender neuer Absatz 7.3 angefügt:
"7.3 Brandbekämpfung bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden und für die Beförderung von Containern auf oder oberhalb des Wetterdecks entworfen sind.
7.3.1 Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Ausrüstungen und Vorrichtungen müssen die Schiffe mindestens eine Wassernebel-Löschlanze mit sich führen.
7.3.1.1 Die Wassernebel-Löschlanze muss aus einem Rohr mit einem Dorn bestehen, mit dem eine Containerwand durchstoßen und Wassernebel innerhalb eines geschlossenen Raumes (Container usw.) erzeugt werden kann, wenn die Lanze an die Feuerlöschleitung angeschlossen ist.
7.3.2 Schiffe, die für die Beförderung von fünf oder mehr Lagen von Containern auf oder oberhalb des Wetterdecks entworfen worden sind, müssen zusätzlich zu den in Absatz 7.3.1 genannten Vorschriften tragbare Wassermonitore wie folgt mit sich führen:
7.3.2.1 Die tragbaren Wassermonitore, alle erforderlichen Schläuche, Zubehörteile und benötigtes Befestigungsmaterial müssen einsatzbereit an einer Stelle außerhalb des Laderaumbereichs aufbewahrt werden, die im Falle eines Brandes in den Laderäumen nicht leicht abgeschnitten werden kann.
7.3.2.2. Es ist eine ausreichende Anzahl an Anschlussstutzen der Feuerlöschleitungen vorzusehen, so dass
7.3.2.3 Die tragbaren Wassermonitore können über die Feuerlöschleitung versorgt werden, vorausgesetzt, dass der Volumenstrom der Feuerlöschpumpen und der Durchmesser der Feuerlöschleitung ausreichen, um gleichzeitig die tragbaren Wassermonitore und zwei Wasserstrahlen aus Feuerlöschschläuchen mit den erforderlichen Druckwerten zu betreiben. Bei der Beförderung gefährlicher Güter müssen der Volumenstrom der Feuerlöschpumpen und der Durchmesser der Feuerlöschleitung auch den Vorschriften der Regel 19.3.1.5 entsprechen, soweit diese auf Ladungsbereiche an Deck anwendbar sind.
7.3.2.4. Die Betriebsleistung jedes tragbaren Wassermonitors muss im Rahmen der erstmaligen Besichtigung an Bord des Schiffes entsprechend den Anforderungen der Verwaltung erprobt werden. Die Erprobung dient der Feststellung, dass
Teil D
Flucht
Regel 13 - Fluchtmöglichkeiten
11 Nach Absatz 4.1.4 werden die folgenden zwei neuen Absätze angefügt:
"4.1.5 Schrägleitern und Treppen
Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen alle in Maschinenräumen befindlichen, mit offenen Sprossen/Trittstufen versehenen Schrägleitern/Treppen, die eingebaut wurden, um dem Absatz 4.1.1 zu entsprechen, und die Teil von Fluchtwegen sind oder Zugang zu Fluchtwegen bieten, aber nicht innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, aus Stahl gefertigt sein. Solche Leitern/Treppen müssen mit an ihrer Unterseite befestigten Stahlblenden versehen sein, um flüchtende Besatzungsmitglieder vor Hitze und Flammen von unten zu schützen.
4.1.6 Flucht aus Hauptwerkstätten innerhalb von Maschinenräumen
Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen zwei Fluchtmöglichkeiten aus der Hauptwerkstatt innerhalb eines Maschinenraums vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten."
12 Nach Absatz 4.2.3 werden die folgenden drei neuen Absätze angefügt:
"4.2.4 Schrägleitern und Treppen
Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen alle in Maschinenräumen befindlichen, mit offenen Sprossen/Trittstufen versehenen Schrägleitern/Treppen, die eingebaut wurden, um dem Absatz 4.2.1 zu entsprechen, und die Teil von Fluchtwegen sind oder Zugang zu Fluchtwegen bieten, aber nicht innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, aus Stahl gefertigt sein. Solche Leitern/Treppen müssen mit an ihrer Unterseite befestigten Stahlblenden versehen sein, um flüchtende Besatzungsmitglieder vor Hitze und Flammen von unten zu schützen.
4.2.5 Flucht aus Maschinenkontrollräumen in Maschinenräumen der Kategorie A
Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen zwei Fluchtmöglichkeiten aus dem Maschinenkontrollraum innerhalb eines Maschinenraums vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten.
4.2.6 Flucht aus Hauptwerkstätten in Maschinenräumen der Kategorie A
Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen zwei Fluchtmöglichkeiten aus der Hauptwerkstatt innerhalb eines Maschinenraums vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten."
Teil E
Betriebliche Anforderungen
13 Nach Absatz 3.2 wird folgender neuer Absatz angefügt:
"3.3 Betrieb des Inertgassystems
3.3.1 Das nach Regel 4.5.5.1 vorgeschriebene Inertgassystem für Tankschiffe muss so betrieben werden, dass in den Ladetanks eine nicht entzündbare Atmosphäre hergestellt und aufrechterhalten wird, es sei denn, solche Tanks müssen gasfrei sein.
3.3.2 Ungeachtet der vorstehenden Vorschriften kann bei Chemikalientankschiffen die Anwendung von Inertgas erfolgen, nachdem der Ladetank beladen worden ist, jedoch vor Beginn des Entladens; sie muss fortgesetzt werden, bis der betreffende Ladetank vor dem Gasfreimachen von allen entzündbaren Dämpfen freigespült worden ist. Nach dieser Bestimmung ist nur Stickstoff als Inertgas anerkannt.
3.3.3 Ungeachtet der Regel 1.2.2.2 gilt dieser Absatz nur für Tankschiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden. Wenn der Sauerstoffgehalt des Inertgases 5 % Vol. überschreitet, sind unverzüglich Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Gases zu ergreifen. Sofern sich die Qualität des Gases nicht verbessert, müssen alle Arbeitsvorgänge in den Ladetanks, die mit Inertgas versorgt werden, eingestellt werden, um zu vermeiden, dass Luft in die Ladetanks hineingesaugt wird; das Gasregelventil, falls vorhanden, muss geschlossen und das nicht den Spezifikationen entsprechende Gas in die Erdatmosphäre entlüftet werden.
3.3.4 Für den Fall, dass das Inertgassystem der in Absatz 16.3.3.1 genannten Vorschrift nicht entsprechen kann und festgestellt worden ist, dass eine Reparatur unzweckmäßig ist, können das Entladen der Ladung und die Reinigung von Ladetanks, die ein Inertisieren erfordern, erst dann wieder aufgenommen werden, wenn geeignete Verfahren bei Notfällen angewandt worden sind und dabei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien berücksichtigt wurden."
Teil G
Besondere Anforderungen
Regel 20 - Schutz der Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Räume
14 In Absatz 3.1.4.2 wird "9.7.2.1.1 und 9.7.2.1.2" durch "9.7.2.4.1.1 und 9.7.2.4.1.2" ersetzt.
Neue Regel 20-1 - - Vorschriften für Fahrzeugtransportschiffe, die als Ladung Kraftfahrzeuge befördern, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen
15 Nach Regel 20 wird folgende neue Regel 20-1 eingefügt:
"Regel 20-1 - Vorschriften für Fahrzeugtransportschiffe, die als Ladung Kraftfahrzeuge befördern, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen
1 Ziel
Ziel dieser Regel ist es, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Zielsetzungen der Brandsicherheit dieses Kapitels zu erfassen für Fahrzeugtransportschiffe mit Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen.
2 Anwendung
2.1 Fahrzeugräume von Fahrzeugtransportschiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden und für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen, müssen zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften der Regel 20 den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 dieser Regel entsprechen.
2.2 Fahrzeugtransportschiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, einschließlich derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften der Regel 20 den Vorschriften des Absatzes 5 dieser Regel entsprechen.
3 Vorschriften für Räume, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen
3.1 Elektrische Ausrüstung und Leitungen
Alle elektrischen Ausrüstungen und Leitungen müssen von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in einem explosiven Methan-Luft-Gemisch geeignet ist.
3.2 Lüftungseinrichtungen
3.2.1 Elektrische Ausrüstungen und Leitungen müssen, wenn sie in einen Lüftungskanal eingebaut sind, von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in explosiven Methan-Luft-Gemischen geeignet ist.
3.2.2 Die Lüfter müssen so beschaffen sein, dass die Möglichkeit der Entzündung von Methan-Luft-Gemischen vermieden wird. Über den Ein- und Austrittsöffnungen der Lüftung müssen geeignete Maschendrahtschutzgitter angebracht sein.
3.3 Andere Zündquellen
Sonstige Ausrüstungen, die eine Zündquelle für Methan-Luft-Gemische darstellen können, sind nicht zulässig.
4 Vorschriften für Räume, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff für den Eigenantrieb mit sich führen
4.1 Elektrische Ausrüstung und Leitungen
Alle elektrischen Ausrüstungen und Leitungen müssen von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in einem explosiven Wasserstoff-Luft-Gemisch geeignet ist.
4.2 Lüftungseinrichtungen
4.2.1 Elektrische Ausrüstungen und Leitungen müssen, wenn sie in einen Lüftungskanal eingebaut sind, von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in explosiven Wasserstoff-Luft-Gemischen geeignet ist; die Austrittsöffnung jedes Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.
4.2.2 Die Lüfter müssen so beschaffen sein, dass die Möglichkeit der Entzündung von Wasserstoff-Luft-Gemischen vermieden wird. Über den Ein- und Austrittsöffnungen der Lüftung müssen geeignete Maschendrahtschutzgitter angebracht sein.
4.3 Andere Zündquellen
Sonstige Ausrüstungen, die eine Zündquelle für Wasserstoff-Luft-Gemische darstellen können, sind nicht zulässig.
5 Erkennung
Wenn ein Fahrzeugtransportschiff als Ladung ein oder mehrere Kraftfahrzeuge befördert, die in ihren Tanks entweder komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen, müssen mindestens zwei tragbare Gasspürgeräte vorhanden sein. Mit diesen Spürgeräten muss Brenngas festgestellt werden können und sie müssen von einesr Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in dem explosiven Gas-Luft-Gemisch geeignet ist."
ENDE |