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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.365(93)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 17. Juni 2016
(BGBl. II Nr. 16 vom 24.06.2016 S. 627)



Siehe 27. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 22. Mai 2014)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses;

ferner in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme von deren Kapitel I;

nach der auf seiner dreiundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Übereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Juli 2015 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Januar 2016 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ferner, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

.

Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten FassungAnlage

Kapitel II-1
Bauart - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen

Teil C Maschinenanlagen

Regel 29 - Ruderanlage

1 Am Ende des Absatzes 3.2 wird folgender neuer Wortlaut angefügt:

"wo es unzweckmäßig ist, die Einhaltung dieser Anforderung während Erprobungen auf See nachzuweisen, wenn das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Geschwindigkeit voraus fährt, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung entspricht, können Schiffe ungeachtet des Baudatums die Einhaltung dieser Anforderung mittels einer der folgenden Methoden nachweisen:

  1. Bei Erprobungen auf See liegt das Schiff auf ebenem Kiel und das Ruder ist vollständig eingetaucht, während das Schiff mit der Geschwindigkeit voraus fährt, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung entspricht, oder
  2. es wird, sofern bei Erprobungen auf See ein vollständiges Eintauchen des Ruders nicht erreicht werden kann, eine entsprechende Vorausgeschwindigkeit anhand der eingetauchten Ruderblattfläche in dem für die Erprobung auf See vorgesehenen Beladungszustand berechnet. Die berechnete Vorausgeschwindigkeit muss dazu führen, dass auf die Hauptruderanlage eine Kraft und ein Drehmoment wirken, die mindestens so groß sind, wie wenn die Hauptruderanlage erprobt würde, während das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Geschwindigkeit voraus führe, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung entspricht, oder
  3. die Ruderkraft und das Drehmoment in dem bei der Erprobung auf See angewandten Beladungszustand sind zuverlässig vorhergesagt und auf den Volllastzustand hochgerechnet worden. Die Geschwindigkeit des Schiffes muss der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung des Propellers entsprechen:"

2 Am Ende des Absatzes 4.2 wird ", und" gestrichen und folgender neuer Wortlaut angefügt:

"; wo es unzweckmäßig ist, die Einhaltung dieser Anforderung während Erprobungen auf See nachzuweisen, wenn das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Hälfte der Geschwindigkeit voraus fährt, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung oder 7 Knoten entspricht, je nachdem, welcher Wert größer ist, können Schiffe ungeachtet des Baudatums, einschließlich der vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffe, die Einhaltung dieser Anforderung mittels einer der folgenden Methoden nachweisen:

  1. Bei Erprobungen auf See liegt das Schiff auf ebenem Kiel und das Ruder ist vollständig eingetaucht, während das Schiff mit der Hälfte der Geschwindigkeit voraus fährt, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung oder 7 Knoten entspricht, je nachdem, welcher Wert größer ist, oder
  2. es wird, sofern bei Erprobungen auf See ein vollständiges Eintauchen des Ruders nicht erreicht werden kann, eine entsprechende Vorausgeschwindigkeit anhand der eingetauchten Ruderblattfläche in dem für die Erprobung auf See vorgesehenen Beladungszustand berechnet. Die berechnete Vorausgeschwindigkeit muss dazu führen, dass auf die Hilfsruderanlage eine Kraft und ein Drehmoment wirken, die mindestens so groß sind, wie wenn die Hilfsruderanlage erprobt würde, während das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Hälfte der Geschwindigkeit voraus führe, die der maximalen Dauerleistung der Hauptantriebsmaschine und der bauartbedingten maximalen Steigung oder 7 Knoten entspricht, je nachdem, welcher Wert größer ist, oder
  3. die Ruderkraft und das Drehmoment in dem bei der Erprobung auf See angewandten Beladungszustand sind zuverlässig vorhergesagt und auf den Volllastzustand hochgerechnet worden:"

Kapitel II-2
Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil A
Allgemeines

Regel 1 - Anwendung

3 Nach Absatz 2.5 werden die folgenden I drei neuen Absätze angefügt:

"2.6 Fahrzeugtransportschiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, ein-: schließlich derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 20-1 Absatz 2.2 in der mit Entschließung MSC.365(93) beschlossenen Fassung entsprechen.

2.7 Tankschiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, einschließlich, derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen den Vorschriften der Regel 16.3.3, mit Ausnahme von 16.3.3.3, entsprechen.

2.8 Die Regeln 4.5.5.1.1 und 4.5.5.1.3 finden Anwendung auf Schiffe, die am oder 1 nach dem 1. Januar 2002, aber vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, und Regel 4.5.5.2.1 findet Anwendung auf alle Schiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind."

Regel 3 - Begriffsbestimmungen

4 Nach Absatz 53 werden die folgenden drei neuen Absätze angefügt:

"54 "Brandklappe" ist zum Zweck der Durchführung der mit Entschließung MSC.365(93) beschlossenen Regel 9.7 in ihrer jeweils gültigen Fassung eine in einen Lüftungskanal eingebaute Vorrichtung, die

unter normalen Umständen geöffnet bleibt : und so einen Luftstrom im Kanal ermöglicht; sie wird bei einem Brand geschlossen und verhindert so den Luftstrom im Kanal, um den Durchgang des Feuers einzuschränken. Mit der in Satz 1 genannten Begriffsbestimmung können die nachstehenden Ausdrücke in Zusammenhang stehen:

  1. "Selbsttätige Brandklappe" ist eine Brandklappe, die bei Einwirkung von Brandprodukten automatisch schließt,
  2. "handbetätigte Brandklappe" ist eine Brandklappe, die dazu vorgesehen ist, von der Besatzung an der Klappe selbst von Hand geöffnet oder geschlossen zu werden, und
  3. "fernbedienbare Brandklappe" ist eine Brandklappe, die von der Besatzung durch ein Bedienelement geschlossen wird, das in einigem Abstand zu der bedienten Brandklappe angebracht ist.

55 "Rauchklappe" ist zum Zweck der Durchführung der mit Entschließung MSC.365(93) beschlossenen Regel 9.7 in ihrer jeweils gültigen Fassung eine in einen Lüftungskanal eingebaute Vorrichtung, die unter normalen Umständen geöffnet bleibt und so einen Luftstrom im Kanal ermöglicht; sie wird bei einem Brand geschlossen und verhindert so den Luftstrom im Kanal, um den Durchgang von Rauch und heißen Gasen einzuschränken. Von einer Rauchklappe ist nicht zu erwarten, dass sie zur Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beiträgt, die einer Feuerwiderstandsklasse angehört und von einem Lüftungskanal durchbrochen wird. Mit der in Satz 1 genannten Begriffsbestimmung können die nachstehenden Ausdrücke in Zusammenhang stehen:

  1. "Selbsttätige Rauchklappe" ist eine Rauchklappe, die bei Einwirkung von Rauch und heißen Gasen automatisch schließt,
  2. "handbetätigte Rauchklappe" ist eine Rauchklappe, die dazu vorgesehen ist, von der Besatzung an der Klappe selbst von Hand geöffnet oder geschlossen zu werden, und
  3. "fernbedienbare Rauchklappe" ist eine Rauchklappe, die von der Besatzung durch ein Bedienelement geschlossen wird, das in einigem Abstand zu der bedienten Rauchklappe angebracht ist.

56 "Fahrzeugtransportschiff" ist ein Frachtschiff mit Ro-Ro-Räumen auf mehreren Decks, das für die Beförderung von leeren Personenkraftwagen und Lastkraftwagen als Ladung gebaut ist."

Teil B
Brand- und Explosionsverhütung

Regel 4 - Entzündungswahrscheinlichkeit

5 Absatz 5.5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.5 Inertgassysteme

5.5.1 Anwendung

5.5.1.1 Bei Tankschiffen von 20.000 t und mehr Tragfähigkeit ist der Schutz der Ladetanks durch ein fest eingebautes Inertgassystem entsprechend den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme sicherzustellen; die Verwaltung kann jedoch unter Berücksichtigung der Schiffseinrichtung und -ausrüstung anstelle dieses Systems andere fest eingebaute Installationen zulassen, wenn diese entsprechend Regel 1/5 einen gleichwertigen Schutz gewährleisten. Fest eingebaute alternative Installationen müssen den Anforderungen des Absatzes 5.5.4 genügen.

5.5.1.2 Auf Tankschiffen, in denen ein Ladetankreinigungsverfahren mit Rohöl angewendet wird, muss ein Inertgassystem eingebaut sein, das den Anforderungen des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht; außerdem müssen fest eingebaute Tankwaschmaschinen vorgesehen sein.

5.5.1.3 Tankschiffe, die mit einem Inertgassystem ausgerüstet sein müssen, müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Doppelhüllenräume müssen mit geeigneten Anschlüssen für die Zufuhr von Inertgas ausgerüstet sein;
  2. sind solche Räume an ein fest eingebautes Inertgasverteilungssystem angeschlossen, so müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, durch die das Eindringen von Kohlenwasserstoffgasen aus den Ladetanks über das System in die Doppelhüllenräume verhindert wird.
  3. sind solche Räume nicht dauerhaft an ein Inertgasverteilungssystem angeschlossen, so müssen geeignete Vorrichtungen vorgesehen sein, die den Anschluss an die Inertgas-Hauptleitung ermöglichen.

5.5.2 Inertgassysteme auf Chemikalientankschiffen und Gastankschiffen

Die im Code für Brandsicherheitssysteme enthaltenen Vorschriften für Inertgassysteme brauchen nicht angewendet zu werden auf

  1. Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe, wenn sie die in Regel 1.6.1 beschriebenen Ladungen befördern, sofern sie den von der Verwaltung erlassenen Vorschriften für Inertgassysteme auf Chemikalientankschiffen entsprechen, die sich auf die von der Organisation entwickelten Richtlinien stützen, oder
  2. Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe, wenn sie entzündbare Ladungen - außer Rohöl und Mineralölerzeugnissen, wie sie in den Kapiteln 17 und 18 des Internationalen Chemikalientankschiffcodes aufgeführt sind - befördern, sofern das Fassungsvermögen der für die Beförderung dieser Ladungen verwendeten Tanks nicht größer ist als 3000 m3, die einzelnen Düsenleistungen der Tankwaschmaschinen 17,5 m3/h nicht überschreiten und der gemeinsame Gesamtdurchsatz aller in einem Ladetank gleichzeitig benutzten Maschinen 110 m3/h nicht überschreitet.

5.5.3 Allgemeine Vorschriften für Inertgassysteme

5.5.3.1 Das Inertgassystem muss in der Lage sein, leere Tanks zu inertisieren, freizuspülen sowie gasfrei zu machen und die Atmosphäre in den Ladetanks auf dem vorgeschriebenen Sauerstoffgehalt zu halten.

5.5.3.2 Das Inertgassystem nach Absatz 5.5.3.1 muss in Übereinstimmung mit dem Code für Brandsicherheitssysteme ausgelegt, gebaut und erprobt sein.

5.5.3.3 Interpr.1120 Auf Tankschiffen mit einem fest eingebauten Inertgassystem muss ein geschlossenes Inhaltsmesssystem vorgesehen sein.

5.5.4 Vorschriften für gleichwertige Systeme

5.5.4.1 Ist eine einem Inertgassystem gleichwertige Anlage eingebaut, so muss sie

  1. gefährliche Ansammlungen explosiver Gemische in unbeschädigten Ladetanks im normalen Betrieb während der Ballastreise und der notwendigen Arbeitsvorgänge im Tank verhindern können und
  2. so ausgelegt sein, dass die Zündgefahr infolge der Erzeugung statischer Elektrizität durch das System selbst so gering wie möglich ist.
"5.5 Inertgassysteme

5.5.1 Anwendung

5.5.1.1 Bei Tankschiffen von 20.000 t und mehr Tragfähigkeit, die am oder nach dem 1. Juli 2002, aber vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, ist der Schutz der Ladetanks durch ein fest eingebautes Inertgassystem entsprechend den Vorschriften des mit Entschließung MSC.98(73) beschlossenen Codes für Brandsicherheitssysteme sicherzustellen; die Verwaltung kann jedoch andere gleichwertige Systeme oder Anlagen entsprechend der Beschreibung in Absatz 5.5.4 zulassen.

5.5.1.2. Bei Tankschiffen von 8.000 t und mehr Tragfähigkeit, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, ist, wenn sie die in Regel 1.6.1 oder 1.6.2 beschriebenen Ladungen befördern, der Schutz der Ladetanks durch ein fest eingebautes Inertgassystem entsprechend den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme sicherzustellen; die Verwaltung kann jedoch andere gleichwertige Systeme oder Anlagen entsprechend der Beschreibung in Absatz 5.5.4 zulassen.

5.5.1.3 Auf Tankschiffen, in denen ein Ladetankreinigungsverfahren mit Rohöl angewendet wird, muss ein Inertgassystem eingebaut sein, das den Anforderungen des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht; außerdem müssen fest eingebaute Tankwaschmaschinen vorgesehen sein. Jedoch müssen Inertgassysteme, die auf Tankschiffen eingebaut sind, die am oder nach dem 1. Juli 2002, aber vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, den Vorschriften des mit Entschließung MSC.98(73) angenommenen Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

5.5.1.4. Tankschiffe, die mit einem Inertgassystem ausgerüstet sein müssen, müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Doppelhüllenräume müssen mit geeigneten Anschlüssen für die Zufuhr von Inertgas ausgerüstet sein;
  2. sind solche Räume an ein fest eingebautes Inertgasverteilungssystem angeschlossen, so müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, durch die das Eindringen von Kohlenwasserstoffgasen aus den Ladetanks über das System in die Doppelhüllenräume verhindert wird;
  3. sind solche Räume nicht dauerhaft an ein Inertgasverteilungssystem angeschlossen, so müssen geeignete Vorrichtungen vorgesehen sein, die den Anschluss an die Inertgas-Hauptleitung ermöglichen.

5.5.2 Inertgassysteme auf Chemikalientankschiffen und Gastankschiffen

5.5.2.1 Die im Code für Brandsicherheitssysteme enthaltenen Vorschriften für Inertgassysteme brauchen nicht angewendet zu werden auf Chemikalientankschiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, einschließlich derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, sowie auf alle Gastankschiffe,

  1. wenn sie die in Regel 1.6.1 beschriebenen Ladungen befördern, sofern sie den von der Verwaltung erlassenen Vorschriften für Inertgassysteme auf Chemikalientankschiffen entsprechen, die sich auf die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien stützen, oder
  2. wenn sie entzündbare Ladungen - außer Rohöl und Mineralölerzeugnissen, wie sie in den Kapiteln 17 und 18 des Internationalen Chemikalientankschiffcodes aufgeführt sind - befördern, sofern das Fassungsvermögen der für die Beförderung dieser Ladungen verwendeten Tanks nicht größer ist als 3.000 m3, die einzelnen Düsenleistungen der Tankwaschmaschinen 17,5 m3/h nicht überschreiten und der gemeinsame Gesamtdurchsatz aller in einem Ladetank gleichzeitig benutzten Maschinen 110 m3/h nicht überschreitet.

5.5.3 Allgemeine Vorschriften für Inertgassysteme

5.5.3.1. Das Inertgassystem muss in der Lage sein, leere Tanks zu inertisieren, freizuspülen sowie gasfrei zu machen und die Atmosphäre in den Ladetanks auf dem vorgeschriebenen Sauerstoffgehalt zu halten.

5.5.3.2. Auf Tankschiffen mit einem fest eingebauten Inertgassystem muss ein geschlossenes Inhaltsmesssystem vorgesehen sein.

5.5.4 Vorschriften für gleichwertige Systeme

5.5.4.1. Die Verwaltung kann unter Berücksichtigung der Schiffseinrichtung und -ausrüstung entsprechend Regel 1/5 und Absatz 5.5.4.3 andere fest eingebaute Anlagen zulassen.

5.5.4.2. Bei Tankschiffen von 8.000 t und mehr Tragfähigkeit, aber weniger als 20.000 t Tragfähigkeit, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, kann die Verwaltung anstelle der in Absatz 5.5.4.1 vorgeschriebenen fest eingebauten Anlagen andere gleichwertige Einrichtungen oder Schutzvorrichtungen in Übereinstimmung mit Regel 1/5 und Absatz 5.5.4.3 zulassen.

5.5.4.3. Gleichwertige Systeme oder Einrichtungen müssen

  1. gefährliche Ansammlungen explosiver Gemische in unbeschädigten Ladetanks im normalen Betrieb während der Ballastreise und der notwendigen Arbeitsvorgänge im Tank verhindern können und
  2. so ausgelegt sein, dass die Zündgefahr infolge der Erzeugung statischer Elektrizität durch das System selbst so gering wie möglich ist."

Teil C Brandunterdrückung

Regel 9 - Brandbegrenzung

6 Absatz 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
7 Lüftungssysteme Interpr.1120

7.1 Lüftungskanäle und Brandklappen
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1480)

7.1.1 Lüftungskanäle müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein. Kurze Kanäle jedoch, die im allgemeinen nicht länger als 2 m sind und einen freien Querschnitt von höchstens 0,02 m2 haben, brauchen nicht aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff zu sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Nach Maßgabe des Absatzes 7.1.1.2 sind die Kanäle aus einem beliebigen Werkstoff hergestellt, der schwer entflammbar ist;
  2. auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, müssen die Kanäle aus wärmebeständigem nichtbrennbarem Werkstoff bestehen, der innen und außen mit schwer entflammbaren Membranen verkleidet sein kann, die bei der verwendeten Stärke einen Heizwert von jeweils maximal 45 MJ/m2 ihrer Oberfläche nicht überschreiten.
  3. die Kanäle dürfen nur am Ende des Lüftungssystems verwendet werden, und
  4. die Kanäle dürfen, entlang des Kanals gemessen, nicht näher als 600 mm an einer Öffnung einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B" einschließlich der durchlaufenden Decken der Klasse "B" liegen.

7.1.2 Die folgenden Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:

  1. Brandklappen einschließlich ihrer zugehörigen Bedieneinrichtungen und
  2. Lüftungskanaldurchführungen in Trennflächen der Klasse "A". Werden jedoch Stahlmanschetten bzw. Stutzen mit den Lüftungskanälen durch genietete oder geschraubte Flansche oder durch Schweißung unmittelbar verbunden, so ist eine Brandprüfung nicht erforderlich.

7.2 Anordnung der Lüftungskanäle

7.2.1 Lüftungssysteme für Maschinenräume der Kategorie A, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume, Küchen, Sonderräume und Laderäume müssen im Allgemeinen voneinander und von den Lüftungssystemen, die andere Räume versorgen, getrennt sein. Die Lüftungssysteme für Küchen auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 4.000 und auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, brauchen jedoch nicht vollständig getrennt zu sein; die Belüftung kann durch getrennte Kanäle von der Belüftungseinheit, die andere Räume versorgt, erfolgen. Auf jeden Fall muss im Lüftungskanal der Küche nahe der Belüftungseinheit eine selbsttätige Brandklappe eingebaut sein. Lüftungskanäle für Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume oder Sonderräume dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen, sofern sie nicht mit den in den nachfolgenden Absätzen 7.2.1.1.1 bis 7.2.1.1.4 oder 7.2.1.2.1 und 7.2.1.2.2 festgelegten Bedingungen übereinstimmen:

  1. 1 Die Kanäle sind bei einer Breite oder einem Durchmesser von bis zu 300 mm bzw. 760 mm und mehr aus Stahl mit einer Dicke von mindestens 3 mm bzw. 5 mm und bei einer Breite oder einem Durchmesser zwischen 300 mm und 760 mm aus Stahl mit einer Dicke hergestellt, die durch Interpolation bestimmt wird;
  2. 2 die Kanäle sind angemessen gehaltert und versteift;
  3. 3 die Kanäle sind dicht an den durchbrochenen Begrenzungen mit selbsttätigen Brandklappen versehen, und
  4. 4 die Kanäle sind von den Maschinenräumen, Küchen, Fahrzeugräumen, Ro-Ro-Räumen oder Sonderräumen bis zu einem mindestens 5 m hinter jeder Brandklappe liegenden Punkt der Klasse "A-60" entsprechend isoliert,
  5. oder
  6. 1 die Kanäle sind entsprechend den Absätzen 7.2.1.1.1 und 7.2.1.1.2 aus Stahl hergestellt, und
  7. 2 die Kanäle sind im Bereich der gesamten Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen der Klasse "A-60" entsprechend isoliert;

jedoch müssen Durchbrechungen der Trennflächen von Hauptbrandabschnitten auch den Vorschriften des Absatzes 4.1.1.8 entsprechen.

7.2.2 Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nicht durch Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume oder Sonderräume führen, sofern sie nicht mit den in den nachfolgenden Absätzen 7.2.2.1.1 bis 7.2.2.1.3 oder 7.2.2.2.1 und 7.2.2.2.2 festgelegten Bedingungen übereinstimmen:

  1. 1 die Kanäle sind, wenn sie durch einen Maschinenraum der Kategorie A, eine Küche, einen Fahrzeugraum, einen Ro-Ro-Raum oder einen Sonderraum führen, entsprechend den Absätzen 7.2.1.1.1 und 7.2.1.1.2 aus Stahl hergestellt;
  2. 2 selbsttätige Brandklappen sind dicht an den durchbrochenen Begrenzungen eingebaut, und
  3. 3 die Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen des Maschinenraums, der Küche, des Fahrzeugraumes, des Ro-Ro-Raumes oder des Sonderraums ist an den Durchbrechungen gewahrt,
  4. oder
  5. 1 die Kanäle sind, wenn sie durch einen Maschinenraum der Kategorie A, eine Küche, einen Fahrzeugraum, einen Ro-Ro-Raum oder einen Sonderraum führen, entsprechend den Absätzen 7.2.1.1.1 und 7.2.1.1.2 aus Stahl hergestellt, und
  6. 2 die Kanäle sind innerhalb des Maschinenraums, der Küche, des Fahrzeugraums, des Ro-Ro-Raums oder des Sonderraums der Klasse "A-60" entsprechend isoliert;

jedoch müssen Durchbrechungen der Trennflächen von Hauptbrandabschnitten auch den Vorschriften des Absatzes 4.1.1.8 entsprechen.

7.3 Einzelheiten der Lüftungskanaldurchführungen

7.3.1 Interpr.1120 Führt ein Kanal aus dünnem Blech mit einem freien Querschnitt von 0,02 m2 oder weniger durch Schotte oder Decks der Klasse "A", so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein, die eine Wanddicke von mindestens 3 mm und eine Länge von mindestens 200 mm hat, wobei die Manschette nach Möglichkeit in 100 mm auf jeder Seite des Schottes aufzuteilen ist oder im Fall eines Decks in ihrer Gesamtheit auf der unteren Seite des durchbrochenen Decks liegen muss. Führen die Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Schotte oder Decks der Klasse "A", so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein. Sind solche Kanäle jedoch aus Stahl gebaut und führen sie durch ein Deck oder Schott, so müssen die Kanäle und Manschetten folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Manschetten müssen mindestens 3 mm dick und mindestens 900 mm lang sein. Führen die Manschetten durch Schotte, so ist diese Länge nach Möglichkeit in 450 mm auf jeder Seite des Schottes aufzuteilen. Diese Kanäle oder die solche Kanäle umkleidenden Manschetten müssen mit einer Brandschutzisolierung versehen sein. Die Isolierung muss mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben wie das Schott oder Deck, durch das der Kanal führt.
  2. Bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,075 m2 müssen zusätzlich zu den Vorschriften des Absatzes 7.3.1.1 Brandklappen eingebaut sein. Die Brandklappe muss selbsttätig arbeiten, muss aber auch von beiden Seiten des Schottes oder Decks von Hand zu schließen sein. Die Brandklappe muss mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der zu erkennen ist, ob die Klappe offen oder geschlossen ist. Brandklappen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Kanäle durch Räume führen, die von Trennflächen der Klasse "A" umgeben sind und nicht von diesen Kanälen versorgt werden, sofern diese Kanäle dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer wie die von ihnen durchbrochenen Trennflächen aufweisen. Die Brandklappen müssen leicht zugänglich sein. Sofern sie hinter Decken oder Verkleidungen angeordnet sind, müssen diese Decken oder Verkleidungen mit einer Inspektionsklappe versehen sein, auf der ein Schild mit der Identifikationsnummer der Brandklappe angebracht ist. Die Identifikationsnummer einer Brandklappe ist auch auf den erforderlichen Fernbedien-Einrichtungen anzubringen.

7.3.2 Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2, die durch Schotte der Klasse "B" führen, müssen mit Stahlblechmanschetten von 900 mm Länge umkleidet sein, die nach Möglichkeit in 450 mm auf jeder Seite des Schottes aufgeteilt sind, sofern nicht der Kanal auf dieser Länge aus Stahl ist.

7.4 Lüftungssysteme für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

7.4.1 Das Lüftungssystem eines Fahrgastschiffs, das mehr als 36 Fahrgäste befördert, muss die folgenden zusätzlichen Vorschriften erfüllen.

7.4.2 Grundsätzlich müssen die Lüfter so angeordnet sein, dass die zu den verschiedenen Räumen führenden Kanäle innerhalb desselben senkrechten Hauptbrandabschnitts bleiben.

7.4.3 Interpr.1120 Werden Lüftungssysteme durch Decks geführt, so müssen zusätzlich zu den hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit des Decks gegen Feuer nach den Absätzen 3.1 und 4.1.1.5 erforderlichen Vorsichtsmassnahmen weitere Maßnahmen getroffen werden, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass Rauch und heiße Gase durch dieses System von einem Deck in ein anderes ziehen. Zusätzlich zu den in Absatz 7.4 enthaltenen Isoliervorschriften müssen senkrechte Kanäle nötigenfalls nach den entsprechenden Tabellen 9.1 und 9.2 isoliert sein.

7.4.4 Außer in Laderäumen müssen Lüftungskanäle aus folgendem Werkstoff bestehen:

  1. Kanäle mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,075 m2 und alle senkrechten Kanäle, die mehr als ein Deck versorgen, müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein.
  2. Kanäle mit einem freien Querschnitt von weniger als 0,075 m2 mit Ausnahme der in Absatz 7.4.4.1 genannten senkrechten Kanäle müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein. Führen solche Kanäle durch Trennflächen der Klasse "A" oder "B", so ist gebührend darauf zu achten, dass die Widerstandsfähigkeit der Trennflächen gegen Feuer gewährleistet ist.
  3. Kurze Kanalabschnitte, deren freier Querschnitt im allgemeinen 0,02 m2 und deren Länge 2 m nicht überschreitet, brauchen nicht aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff zu sein, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  4. 1 Nach Maßgabe des Absatzes 7.4.4.3.2 ist der Kanal aus einem beliebigen Werkstoff hergestellt, der schwer entflammbar ist.
  5. 2 Auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli 2010 gebaut worden sind, müssen die Kanäle aus wärmebeständigem nichtbrennbarem Werkstoff bestehen, der innen und außen mit schwer entflammbaren Membranen verkleidet sein kann, die bei der verwendeten Stärke einen Heizwert von jeweils 45 MJ/m2 ihrer Oberfläche nicht überschreiten.
  6. 3 Der Kanal wird nur am äußersten Ende des Lüftungssystems verwendet.
  7. 4 Der Kanal liegt, der Länge nach gemessen, nicht näher als 600 mm an einem Durchbruch einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B" einschließlich der durchlaufenden Decken der Klasse "B".

7.4.5 Treppenschächte müssen belüftet sein; dies darf nur durch ein unabhängiges Lüftungs- und Kanalsystem erfolgen, das keine anderen Räume innerhalb des Lüftungssystems versorgen darf.

7.4.6 Abluftkanäle sind mit Klappen zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Die Klappen müssen in der Nähe der Brandklappen angeordnet sein.

7.5 Abzüge der Küchenherde

7.5.1.1 Vorschriften für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

Die Abzüge der Küchenherde müssen den Anforderungen der Absätze 7.2.1.2.1 und 7.2.1.2.2 entsprechen und versehen sein mit

  1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges zugelassenes System zur Entfernung des Fettes verwendet wird;
  2. einer am unteren Ende des Kanals angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedienbar arbeitet, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals angebrachten fernbedienbaren Brandklappe;
  3. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals;
  4. in der Nähe des Eingangs zur Küche angebrachten Fernbedien-Einrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter, zum Bedienen der Brandklappen nach Absatz 7.5.1.2 und zum Bedienen des Feuerlöschsystems; ist ein Feuerlöschsystem mit mehreren Zweigleitungen eingebaut, so müssen Fernbedien-Einrichtungen neben den oben angegebenen Fernbedien-Einrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Zweigleitungen, aus denen die Abluft durch denselben Hauptkanal abgesaugt wird, geschlossen werden können, bevor ein Löschmittel in das Kanalsystem eingegeben wird; und
  5. an geeigneten Stellen angeordnete Klappen für Inspektion und Reinigung.

7.5.1.2 Interpr.1120 Sind Abzüge von Kochgeräten, die auf offenen Decks installiert sind, durch Unterkunftsräume oder Räume geführt, die brennbare Werkstoffe enthalten, so müssen diese Abzüge, soweit anwendbar, Absatz 7.5.1.1 entsprechen.

7.5.2 Vorschriften für Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern

7.5.2.1 Die Abzüge der Küchenherde, die durch Unterkunftsräume oder Räume geführt sind, die brennbare Werkstoffe enthalten, müssen aus Trennflächen der Klasse "A" bestehen. Jeder Abzug muss versehen sein mit

  1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann,
  2. einer Brandklappe, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist und zusätzlich mit einer Brandklappe, die am oberen Ende des Kanals angebracht ist,
  3. Vorrichtungen zum Abstellen des Ablüfters, die von der Küche aus bedient werden können; und
  4. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals.

7.6 Lüftungssysteme für Hauptwäschereien auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern Abzüge aus Hauptwäschereien müssen versehen sein mit

  1. Filtern, die zum Reinigen leicht herausgenommen werden können;
  2. einer am unteren Ende des Kanals angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedienbar arbeitet;
  3. Fernbedien-Einrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter von innerhalb des Raumes aus und zum Bedienen der Brandklappe nach Absatz 7.6.2;
  4. an geeigneten Stellen angeordnete Klappen für Inspektion und Reinigung.
7 Lüftungssysteme

(Dieser Absatz findet auf Schiffe Anwendung, die am oder nach denn 1. Januar 2016 gebaut werden.)

7.1 Allgemeines

7.1.1 Lüftungskanäle, einschließlich einfach- und doppelwandiger Kanäle, müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein, ausgenommen kurze flexible Faltenbälge, die nicht länger als 600 mm sind und dazu verwendet werden, Lüfter mit den Kanälen in Räumen für Klimaanlagen

: zu verbinden. Soweit in Absatz 7.1.6 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen alle anderen Werkstoffe, die für den Bau von Kanälen, einschließlich der Isolierung, verwendet werden, ebenfalls nichtbrennbar sein. Kurze Kanäle jedoch, die im Allgemeinen nicht länger als 2 m sind und einen freien Querschnitt * von höchstens 0,02 m2 haben, brauchen nicht aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff zu sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Kanäle müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen, der innen und außen mit schwer entflammbaren Membranen verkleidet sein kann, die bei der verwendeten Stärke einen Heizwert von jeweils maximal 45 MJ/m2 ihrer Oberfläche nicht überschreiten,
  2. die Kanäle dürfen nur am Ende des Lüftungssystems verwendet werden und
  3. die Kanäle dürfen, entlang des Kanals gemessen, nicht näher als 600 mm an einer Öffnung einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B" einschließlich der durchlaufenden Decken der Klasse "B" liegen.

7.1.2 Die folgenden Vorrichtungen sind in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:

  1. Brandklappen, einschließlich ihrer zugehörigen Bedieneinrichtungen, wobei eine Brandprüfung nicht erforderlich ist für am unteren Ende des Kanals in Abzügen von Küchenherden angebrachte Klappen, die aus Stahl sein müssen und den Luftzug im Kanal versperren können müssen, sowie
  2. Lüftungskanaldurchführungen in Trennflächen der Klasse "A". Werden jedoch Stahlblechmanschetten bzw. Stutzen mit den Lüftungskanälen durch genietete oder geschraubte Verbindungen oder durch Schweißung unmittelbar verbunden, so ist eine Brandprüfung nicht erforderlich.

7.1.3 Die Brandklappen müssen leicht zugänglich sein. Sofern sie hinter Decken oder Verkleidungen angeordnet sind, müssen diese Decken oder Verkleidungen mit einer Inspektionsklappe versehen sein, auf der die Identifikationsnummer der Brandklappe vermerkt ist. Die Identifikationsnummer einer Brandklappe ist auch auf allen bereitgestellten Fernbedien-Einrichtungen zu vermerken.

7.1.4 Lüftungskanäle sind mit Klappen zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Die ; Klappen müssen in der Nähe der Brand-; klappen angeordnet sein.

7.1.5 Die Hauptein- und -austrittsöffnungen der Lüftungssysteme müssen von außerhalb der durch sie belüfteten Räume geschlossen werden können. Die Schließeinrichtungen müssen leicht zugänglich sowie auffällig und dauerhaft gekennzeichnet sein und sie müssen die Betriebsstellung der Schließeinrichtung anzeigen.

7.1.6 Brennbare Dichtungen in Flanschverbindungen von Lüftungskanälen sind innerhalb eines Abstands von 600 mm von Öffnungen in Trennflächen der Klasse "A" oder "B" und in Kanälen, deren Bauart der Klasse "A" entsprechen muss, nicht zulässig.

7.1.7 Lüftungsöffnungen oder Luftausgleichskanäle zwischen zwei geschlossenen Räumen dürfen nicht vorgesehen werden, soweit es nicht nach den Absätzen 4.1.2.1 und 4.2.3 gestattet ist.

7.2 Anordnung der Lüftungskanäle

7.2.1 Lüftungssysteme für Maschinenräume der Kategorie A, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume, Küchen, Sonderräume und Laderäume müssen im Allgemeinen voneinander und von den Lüftungssystemen, die andere Räume versorgen, getrennt sein. Die Lüftungssysteme für Küchen auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 4.000 und auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, brauchen jedoch nicht vollständig von anderen Lüftungssystemen getrennt zu sein; die Belüftung kann durch getrennte Kanäle von einer Belüftungseinheit, die andere Räume versorgt, erfolgen. In einem solchen Fall muss im Lüftungskanal der Küche nahe der Belüftungseinheit eine selbsttätige Brandklappe eingebaut sein.

7.2.2 Lüftungskanäle für Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume oder Sonderräume dürfen nicht durch Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen, sofern sie nicht mit den in Absatz 7.2.4 festgelegten Bedingungen übereinstimmen.

7.2.3 Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nicht durch Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume oder Sonderräume führen, sofern sie nicht mit den in Absatz 7.2.4 festgelegten Bedingungen übereinstimmen.

7.2.4 Nach Maßgabe der Absätze 7.2.2 und 7.2.3 sind die Kanäle entweder

1.1 bei einem freien Querschnitt von weniger als 0,075 m2 aus Stahl mit einer Dicke von mindestens 3 mm hergestellt, bei einem freien Querschnitt zwischen 0,075 m2 und 0,45 m2 aus Stahl mit einer Dicke von mindestens 4 mm und bei einem freien Querschnitt von mehr als 0,45 m2 aus Stahl mit einer Dicke von mindestens 5 mm,

1.2 Angemessen gehaltert und versteift,

1.3 dicht an den durchbrochenen Begrenzungen mit selbsttätigen Brandklappen versehen und

1.4 Von den Begrenzungen der Räume, die sie versorgen, bis zu einem mindestens 5 m hinter jeder Brandklappe liegenden Punkt der Klasse "A-60" entsprechend isoliert

oder

2.1 entsprechend den Absätzen 7.2.4.1.1 und 7.2.4.1.2 aus Stahl hergestellt und

2.2 Im Bereich der gesamten Räume, durch die sie führen, ausgenommen Kanäle, die durch Räume der Kategorien (9) oder (10) nach Absatz 2.2.3.2.2 führen, der Klasse "A-60" entsprechend isoliert.

7.2.5 Für die Zwecke der Absätze 7.2.4.1.4 und 7.2.4.2.2 müssen die Kanäle an ihrer gesamten querschnittlichen äußeren Oberfläche isoliert sein. Kanäle, die sich außerhalb des bezeichneten Raumes befinden, aber an diesen angrenzen und eine oder mehrere Oberflächen mit diesem gemeinsam haben, gelten als durch den bezeichneten Raum führend und müssen an der Oberfläche, die sie mit dem Raum gemeinsam haben, 450 mm über den Kanal hinaus isoliert sein.

7.2.6 Ist es erforderlich, dass ein Lüftungskanal durch eine Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führt, so ist eine selbsttätige Brandklappe an der Trennfläche vorzusehen. Die Brandklappe muss außerdem von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden können. Die Bedienstelle muss leicht zugänglich und deutlich und auffällig gekennzeichnet sein. Der Kanal zwischen der Trennfläche und der Brandklappe muss in Übereinstimmung mit den Absätzen 7.2.4.1.1 und 7.2.4.1.2 aus Stahl hergestellt und mindestens so isoliert sein, dass er dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer erreicht wie die durchbrochene Trennfläche. Die Brandklappe muss mindestens auf einer Seite der Trennfläche mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, welche die Betriebsstellung der Klappe anzeigt.

7.3 Einzelheiten der Brandklappen und Lüftungskanaldurchführungen

7.3.1 Kanäle, die durch Trennflächen der Klasse "A" führen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Führt ein Kanal aus dünnem Blech mit einem freien Querschnitt von 0,02 m2 oder weniger durch Trennflächen der Klasse "A", so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette versehen sein, die eine Wanddicke von mindestens 3 mm und eine Länge von mindestens 200 mm hat, wobei die Manschette nach Möglichkeit in 100 mm auf jeder Seite des Schottes aufzuteilen ist oder im Falle eines Decks in ihrer Gesamtheit auf der unteren Seite des durchbrochenen Decks liegen muss;
  2. führen Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2, aber nicht mehr als 0,075 m2, durch Trennflächen der Klasse "A", so müssen die Öffnungen mit Stahlblechmanschetten ausgekleidet sein. Die Kanäle und die Manschetten müssen mindestens 3 mm dick und mindestens 900 mm lang sein. Führen sie durch Schotte, so ist diese Länge nach Möglichkeit in 450 mm auf jeder Seite des Schottes aufzuteilen. Diese Kanäle oder die solche Kanäle umkleidenden Manschetten müssen mit einer Brandschutzisolierung versehen sein. Die Isolierung muss mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben wie die Trennfläche, durch die der Kanal führt, und
  3. in alle Kanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,075 m2, die durch Trennflächen der Klasse "A" führen, müssen selbsttätige Brandklappen eingebaut sein. Jede Brandklappe muss nahe der durchbrochenen Trennfläche eingebaut sein und der Kanal zwischen der Klappe und der durchbrochenen Trennfläche muss in Übereinstimmung mit den Absätzen 7.2.4.2.1 und 7.2.4.2.2 aus Stahl hergestellt sein. Die Brandklappe muss selbsttätig arbeiten, muss aber auch von beiden Seiten der Trennfläche von Hand zu schließen sein. Die Brandklappe muss mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, welche die Betriebsstellung der Klappe anzeigt. Brandklappen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Kanäle durch Räume führen, die von Trennflächen der Klasse "A" umgeben sind und nicht von diesen Kanälen versorgt werden, sofern diese Kanäle dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer wie die von ihnen durchbrochenen Trennflächen aufweisen. Ein Kanal mit einem Querschnitt von mehr als 0,075 m2 darf an der Durchbrechung einer Trennfläche der Klasse "A" nicht in kleinere Kanäle aufgeteilt und hinter der durchbrochenen Trennfläche wieder in den ursprünglichen Kanal zusammengeführt werden, um den Einbau der nach dieser Bestimmung erforderlichen Brandklappe zu vermeiden.

7.3.2 Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 m2, die durch Schotte der Klasse "B" führen, müssen mit Stahlblechmanschetten von 900 mm Länge umkleidet sein, die nach Möglichkeit in 450 mm auf jeder Seite des Schottes aufgeteilt sind, sofern nicht der Kanal auf dieser Länge aus Stahl ist.

7.3.3 Alle Brandklappen müssen eine Handauslösung ermöglichen. Die Brandklappen müssen über eine direkte mechanische Auslösevorrichtung verfügen oder alternativ mittels elektrischer, hydraulischer oder pneumatischer Bedienung geschlossen werden können. Alle Klappen müssen von beiden Seiten der Trennfläche von Hand betätigt werden können. Selbsttätige Brandklappen, einschließlich fernbedienbarer Klappen, müssen über einen ausfallsicheren Mechanismus verfügen, der die Klappe bei einem Brand selbst bei Stromausfall oder bei hydraulischem oder pneumatischem Druckverlust schließt. Fernbedienbare Brandklappen müssen an der Klappe von Hand wieder geöffnet werden können.

7.4 Lüftungssysteme für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

7.4.1 Zusätzlich zu den in den Absätzen 7.1, 7.2 und 7.3 genannten Vorschriften muss das Lüftungssystem eines Fahrgastschiffs, das mehr als 36 Fahrgäste befördert, die folgenden Vorschriften erfüllen.

7.4.2 Grundsätzlich müssen die Lüfter so angeordnet sein, dass die zu den verschiedenen Räumen führenden Kanäle innerhalb desselben senkrechten Hauptbrandabschnitts bleiben.

7.4.3 Interpr.1120 Treppenschächte müssen durch ein unabhängiges Lüfter- und Kanalsystem belüftet sein (Abluft und Zuluft), das keine anderen Räume innerhalb des Lüftungssystems versorgen darf.

7.4.4 Ein Kanal, ungeachtet seines Querschnitts, der mehrere Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen in einem Zwischendeck versorgt, muss nahe der Durchbrechung jedes Decks solcher Räume mit einer selbsttätigen Rauchklappe versehen sein, die auch von dem geschützten Deck oberhalb der Klappe von Hand geschlossen werden können muss. Wenn ein Lüfter mehr als ein Zwischendeck über getrennte Kanäle innerhalb desselben senkrechten Hauptbrandabschnitts versorgt, von denen jeder eigens für ein einzelnes Zwischendeck vorgesehen ist, muss jeder Kanal mit einer handbetätigten Rauchklappe versehen sein, die nahe am Lüfter angebracht ist.

7.4.5 Senkrechte Kanäle müssen nötigenfalls nach den Tabellen 9.1 und 9.2 isoliert sein. Die Kanäle müssen, soweit anwendbar, entsprechend den Vorschriften isoliert sein, die für die Decks gelten, die sich zwischen dem Raum, den die Kanäle versorgen, und dem betreffenden Raum befinden.

7.5 Abzüge der Küchenherde

7.5.1 Vorschriften für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

7.5.1.1 Zusätzlich zu den in den Absätzen 7.1, 7.2 und 7.3 genannten Vorschriften müssen die Abzüge der Küchenherde in Übereinstimmung mit den Absätzen 7.2.4.2.1 und 7.2.4.2.2 gebaut und im Bereich der gesamten Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen, durch die sie führen, entsprechend der Klasse "A-60" isoliert sein. Sie müssen ebenfalls versehen sein mit

  1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges zugelassenes System zur Entfernung des Fettes verwendet wird;
  2. einer am unteren Ende des Kanals am Anschlusspunkt zwischen dem Kanal und der Küchenherdabzugshaube angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedienbar arbeitet, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals in der Nähe der Austrittsöffnung des Kanals angebrachten fernbedienbaren Brandklappe;
  3. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals;
  4. außerhalb der Küche in der Nähe des Eingangs angebrachten Fernbedien-Einrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter, zum Bedienen der Brandklappen nach Absatz 7.5.1.1.2 und zum Bedienen des Feuerlöschsystems. Ist ein Feuerlöschsystem mit mehreren Zweigleitungen eingebaut, so müssen Fernbedien-Einrichtungen neben den oben angegebenen Fernbedien-Einrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Zweigleitungen, aus denen die Abluft durch denselben Hauptkanal abgesaugt wird, geschlossen werden können, bevor ein Löschmittel in das Kanalsystem eingegeben wird;
  5. an geeigneten Stellen angeordneten Klappen für Inspektion und Reinigung, einschließlich einer in der Nähe des Ablüfters angebrachten Klappe und einer am unteren Ende, wo sich das Fett sammelt, eingebauten Klappe.

7.5.1.2 Interpr.1120 Sind Abzüge von Kochgeräten, die auf offenen Decks installiert sind, durch Unterkunftsräume oder Räume geführt, die brennbare Werkstoffe enthalten, so müssen diese Abzüge, soweit anwendbar, Absatz 7.5.1.1 entsprechen.

7.5.2 Vorschritten für Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern

Wenn Abzüge von Küchenherden durch Unterkunftsräume oder Räume geführt sind, die brennbare Werkstoffe enthalten, müssen diese Abzüge in Übereinstimmung mit den Absätzen 7.2.4.1.1 und 7.2.4.1.2 gebaut sein. Jeder Abzug muss versehen sein mit

  1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann;
  2. einer selbsttätigen und fernbedienbaren Brandklappe, die am unteren Ende des Kanals am Anschlusspunkt zwischen dem Kanal und der Küchenherdabzugshaube angebracht ist, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals in der Nähe der Austrittsöffnung des Kanals angebrachten fernbedienbaren Brandklappe;
  3. von der Küche aus bedienbaren Vorrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter;
  4. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals.

7.6 Lüftungsräume, die Maschinenräume der Kategorie A versorgen, in denen sich Verbrennungskraftmaschinen befinden

7.6.1 Versorgt ein Lüftungsraum nur einen solchen angrenzenden Maschinenraum und befindet sich keine feuerwiderstandsfähige Trennfläche zwischen dem Lüftungsraum und dem Maschinenraum, so muss die Schließeinrichtung des Lüftungskanals oder der Lüftungskanäle, die den Maschinenraum versorgen, außerhalb des Lüftungsraums und des Maschinenraums angeordnet sein.

7.6.2 Versorgt ein Lüftungsraum einen solchen Maschinenraum sowie andere Räume und ist er vom Maschinenraum durch eine Trennfläche der Klasse "A-0" getrennt, einschließlich Durchbrechungen, so kann die Schließeinrichtung des Lüftungskanals oder der Lüftungskanäle für den Maschinenraum im Lüftungsraum angeordnet sein.

7.7 Lüftungssysteme für Wäschereien auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern Abzüge aus Wäschereien und Trockenräumen in Räumen der Kategorie (13) nach Absatz 2.2.3.2.2 müssen versehen sein mit

  1. Filtern, die zum Reinigen leicht herausgenommen werden können;
  2. einer am unteren Ende des Kanals angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedienbar arbeitet;
  3. Fernbedien-Einrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter von innerhalb des Raumes aus und zum Bedienen der Brandklappe nach Absatz 7.7.2;
  4. an geeigneten Stellen angeordneten Klappen für Inspektion und Reinigung."

*) Der Ausdruck freier Querschnitt bezeichnet, selbst im Fall eines vorisolierten Kanals, die Fläche, die auf der Grundlage der Innenabmessungen des Kanals selbst und nicht der Isolierung berechnet wird.

Regel 10 - Brandbekämpfung

7 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, einen Brand zu unterdrücken und im Raum seiner Entstehung schnell zu löschen. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Es müssen fest eingebaute Feuerlöschsysteme vorhanden sein, wobei das Brandentwicklungsvermögen der geschützten Räume angemessen zu berücksichtigen ist.
  2. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen sofort einsatzbereit sein.
 1 Ziel

1.1 Ziel dieser Regel ist es, einen Brand zu unterdrücken und im Raum seiner Entstehung schnell zu löschen, mit Ausnahme des Absatzes 1.2. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Es müssen fest eingebaute Feuerlöschsysteme vorhanden sein, wobei das Brandentwicklungsvermögen der geschützten Räume angemessen zu berücksichtigen ist, und
  2. die Feuerlöscheinrichtungen müssen sofort einsatzbereit sein.

1.2 Für Laderäume zur Aufnahme von Open-Top-Containern und für Containerstellflächen an Deck auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden und für die Beförderung von Containern auf oder oberhalb des Wetterdecks entworfen worden sind, müssen Brandschutzvorrichtungen vorgesehen sein, um einen Brand auf den Raum oder den Bereich seiner Entstehung zu begrenzen und angrenzende Bereiche zu kühlen und so eine Brandausbreitung und Beschädigung des Schiffsverbands zu verhüten."

8 In Absatz 2.1.3 werden zwischen das Wort "gilt" und die Wörter "nicht für Frachtschiffe" die Wörter ", mit Ausnahme der in Absatz 7.3.2 genannten," eingefügt.

9 In Absatz 2.2.4.1.2 werden nach dem Wort "Frachtschiffen" die Wörter ", mit Ausnahme der in Absatz 7.3.2 genannten," eingefügt.

10 Nach Absatz 7.2 wird folgender neuer Absatz 7.3 angefügt:

"7.3 Brandbekämpfung bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden und für die Beförderung von Containern auf oder oberhalb des Wetterdecks entworfen sind.

7.3.1 Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Ausrüstungen und Vorrichtungen müssen die Schiffe mindestens eine Wassernebel-Löschlanze mit sich führen.

7.3.1.1 Die Wassernebel-Löschlanze muss aus einem Rohr mit einem Dorn bestehen, mit dem eine Containerwand durchstoßen und Wassernebel innerhalb eines geschlossenen Raumes (Container usw.) erzeugt werden kann, wenn die Lanze an die Feuerlöschleitung angeschlossen ist.

7.3.2 Schiffe, die für die Beförderung von fünf oder mehr Lagen von Containern auf oder oberhalb des Wetterdecks entworfen worden sind, müssen zusätzlich zu den in Absatz 7.3.1 genannten Vorschriften tragbare Wassermonitore wie folgt mit sich führen:

  1. Schiffe mit einer Breite von weniger als 30 m mindestens zwei tragbare Wassermonitore oder
  2. Schiffe mit einer Breite von 30 m oder mehr mindestens vier tragbare Wassermonitore.

7.3.2.1 Die tragbaren Wassermonitore, alle erforderlichen Schläuche, Zubehörteile und benötigtes Befestigungsmaterial müssen einsatzbereit an einer Stelle außerhalb des Laderaumbereichs aufbewahrt werden, die im Falle eines Brandes in den Laderäumen nicht leicht abgeschnitten werden kann.

7.3.2.2. Es ist eine ausreichende Anzahl an Anschlussstutzen der Feuerlöschleitungen vorzusehen, so dass

  1. alle vorhandenen tragbaren Wassermonitore gleichzeitig betrieben werden können, um vor und hinter jedem Containerabschnitt wirksame Wasserschilde zu erzeugen,
  2. die nach Absatz 2.1.5.1 erforderlichen zwei Wasserstrahlen mit dem nach Absatz 2.1.6 erforderlichen Druck abgegeben werden können und
  3. jeder der erforderlichen tragbaren Wassermonitore über getrennte Anschlussstutzen mit dem Druck versorgt werden kann, der notwendig ist, um die oberste Lage von Containern an Deck zu erreichen.

7.3.2.3 Die tragbaren Wassermonitore können über die Feuerlöschleitung versorgt werden, vorausgesetzt, dass der Volumenstrom der Feuerlöschpumpen und der Durchmesser der Feuerlöschleitung ausreichen, um gleichzeitig die tragbaren Wassermonitore und zwei Wasserstrahlen aus Feuerlöschschläuchen mit den erforderlichen Druckwerten zu betreiben. Bei der Beförderung gefährlicher Güter müssen der Volumenstrom der Feuerlöschpumpen und der Durchmesser der Feuerlöschleitung auch den Vorschriften der Regel 19.3.1.5 entsprechen, soweit diese auf Ladungsbereiche an Deck anwendbar sind.

7.3.2.4. Die Betriebsleistung jedes tragbaren Wassermonitors muss im Rahmen der erstmaligen Besichtigung an Bord des Schiffes entsprechend den Anforderungen der Verwaltung erprobt werden. Die Erprobung dient der Feststellung, dass

  1. der tragbare Wassermonitor sicher am Schiffsverband befestigt werden kann und ein sicherer und wirksamer Betrieb sichergestellt ist sowie
  2. der Wasserstrahl des tragbaren Wassermonitors die obere Lage von Containern erreicht, wenn alle erforderlichen Monitore und Wasserstrahlen aus Feuerlöschschläuchen gleichzeitig betrieben werden."

Teil D
Flucht

Regel 13 - Fluchtmöglichkeiten

11 Nach Absatz 4.1.4 werden die folgenden zwei neuen Absätze angefügt:

"4.1.5 Schrägleitern und Treppen

Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen alle in Maschinenräumen befindlichen, mit offenen Sprossen/Trittstufen versehenen Schrägleitern/Treppen, die eingebaut wurden, um dem Absatz 4.1.1 zu entsprechen, und die Teil von Fluchtwegen sind oder Zugang zu Fluchtwegen bieten, aber nicht innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, aus Stahl gefertigt sein. Solche Leitern/Treppen müssen mit an ihrer Unterseite befestigten Stahlblenden versehen sein, um flüchtende Besatzungsmitglieder vor Hitze und Flammen von unten zu schützen.

4.1.6 Flucht aus Hauptwerkstätten innerhalb von Maschinenräumen

Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen zwei Fluchtmöglichkeiten aus der Hauptwerkstatt innerhalb eines Maschinenraums vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten."

12 Nach Absatz 4.2.3 werden die folgenden drei neuen Absätze angefügt:

"4.2.4 Schrägleitern und Treppen

Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen alle in Maschinenräumen befindlichen, mit offenen Sprossen/Trittstufen versehenen Schrägleitern/Treppen, die eingebaut wurden, um dem Absatz 4.2.1 zu entsprechen, und die Teil von Fluchtwegen sind oder Zugang zu Fluchtwegen bieten, aber nicht innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, aus Stahl gefertigt sein. Solche Leitern/Treppen müssen mit an ihrer Unterseite befestigten Stahlblenden versehen sein, um flüchtende Besatzungsmitglieder vor Hitze und Flammen von unten zu schützen.

4.2.5 Flucht aus Maschinenkontrollräumen in Maschinenräumen der Kategorie A

Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen zwei Fluchtmöglichkeiten aus dem Maschinenkontrollraum innerhalb eines Maschinenraums vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten.

4.2.6 Flucht aus Hauptwerkstätten in Maschinenräumen der Kategorie A

Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden, müssen zwei Fluchtmöglichkeiten aus der Hauptwerkstatt innerhalb eines Maschinenraums vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten."

Teil E
Betriebliche Anforderungen

Regel 16 - Betrieb

13 Nach Absatz 3.2 wird folgender neuer Absatz angefügt:

"3.3 Betrieb des Inertgassystems

3.3.1 Das nach Regel 4.5.5.1 vorgeschriebene Inertgassystem für Tankschiffe muss so betrieben werden, dass in den Ladetanks eine nicht entzündbare Atmosphäre hergestellt und aufrechterhalten wird, es sei denn, solche Tanks müssen gasfrei sein.

3.3.2 Ungeachtet der vorstehenden Vorschriften kann bei Chemikalientankschiffen die Anwendung von Inertgas erfolgen, nachdem der Ladetank beladen worden ist, jedoch vor Beginn des Entladens; sie muss fortgesetzt werden, bis der betreffende Ladetank vor dem Gasfreimachen von allen entzündbaren Dämpfen freigespült worden ist. Nach dieser Bestimmung ist nur Stickstoff als Inertgas anerkannt.

3.3.3 Ungeachtet der Regel 1.2.2.2 gilt dieser Absatz nur für Tankschiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden. Wenn der Sauerstoffgehalt des Inertgases 5 % Vol. überschreitet, sind unverzüglich Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Gases zu ergreifen. Sofern sich die Qualität des Gases nicht verbessert, müssen alle Arbeitsvorgänge in den Ladetanks, die mit Inertgas versorgt werden, eingestellt werden, um zu vermeiden, dass Luft in die Ladetanks hineingesaugt wird; das Gasregelventil, falls vorhanden, muss geschlossen und das nicht den Spezifikationen entsprechende Gas in die Erdatmosphäre entlüftet werden.

3.3.4 Für den Fall, dass das Inertgassystem der in Absatz 16.3.3.1 genannten Vorschrift nicht entsprechen kann und festgestellt worden ist, dass eine Reparatur unzweckmäßig ist, können das Entladen der Ladung und die Reinigung von Ladetanks, die ein Inertisieren erfordern, erst dann wieder aufgenommen werden, wenn geeignete Verfahren bei Notfällen angewandt worden sind und dabei die von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien berücksichtigt wurden."

Teil G
Besondere Anforderungen

Regel 20 - Schutz der Fahrzeug-, Sonder- und Ro-Ro-Räume

14 In Absatz 3.1.4.2 wird "9.7.2.1.1 und 9.7.2.1.2" durch "9.7.2.4.1.1 und 9.7.2.4.1.2" ersetzt.

Neue Regel 20-1 - - Vorschriften für Fahrzeugtransportschiffe, die als Ladung Kraftfahrzeuge befördern, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen

15 Nach Regel 20 wird folgende neue Regel 20-1 eingefügt:

"Regel 20-1 - Vorschriften für Fahrzeugtransportschiffe, die als Ladung Kraftfahrzeuge befördern, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen

1 Ziel

Ziel dieser Regel ist es, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Zielsetzungen der Brandsicherheit dieses Kapitels zu erfassen für Fahrzeugtransportschiffe mit Fahrzeug- und Ro-Ro-Räumen, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen.

2 Anwendung

2.1 Fahrzeugräume von Fahrzeugtransportschiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2016 gebaut werden und für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen, müssen zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften der Regel 20 den Vorschriften der Absätze 3 bis 5 dieser Regel entsprechen.

2.2 Fahrzeugtransportschiffe, die vor dem 1. Januar 2016 gebaut worden sind, einschließlich derer, die vor dem 1. Juli 2012 gebaut worden sind, müssen zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften der Regel 20 den Vorschriften des Absatzes 5 dieser Regel entsprechen.

3 Vorschriften für Räume, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen

3.1 Elektrische Ausrüstung und Leitungen

Alle elektrischen Ausrüstungen und Leitungen müssen von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in einem explosiven Methan-Luft-Gemisch geeignet ist.

3.2 Lüftungseinrichtungen

3.2.1 Elektrische Ausrüstungen und Leitungen müssen, wenn sie in einen Lüftungskanal eingebaut sind, von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in explosiven Methan-Luft-Gemischen geeignet ist.

3.2.2 Die Lüfter müssen so beschaffen sein, dass die Möglichkeit der Entzündung von Methan-Luft-Gemischen vermieden wird. Über den Ein- und Austrittsöffnungen der Lüftung müssen geeignete Maschendrahtschutzgitter angebracht sein.

3.3 Andere Zündquellen

Sonstige Ausrüstungen, die eine Zündquelle für Methan-Luft-Gemische darstellen können, sind nicht zulässig.

4 Vorschriften für Räume, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen als Ladung bestimmt sind, die in ihren Tanks komprimierten Wasserstoff für den Eigenantrieb mit sich führen

4.1 Elektrische Ausrüstung und Leitungen

Alle elektrischen Ausrüstungen und Leitungen müssen von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in einem explosiven Wasserstoff-Luft-Gemisch geeignet ist.

4.2 Lüftungseinrichtungen

4.2.1 Elektrische Ausrüstungen und Leitungen müssen, wenn sie in einen Lüftungskanal eingebaut sind, von einer Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in explosiven Wasserstoff-Luft-Gemischen geeignet ist; die Austrittsöffnung jedes Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.

4.2.2 Die Lüfter müssen so beschaffen sein, dass die Möglichkeit der Entzündung von Wasserstoff-Luft-Gemischen vermieden wird. Über den Ein- und Austrittsöffnungen der Lüftung müssen geeignete Maschendrahtschutzgitter angebracht sein.

4.3 Andere Zündquellen

Sonstige Ausrüstungen, die eine Zündquelle für Wasserstoff-Luft-Gemische darstellen können, sind nicht zulässig.

5 Erkennung

Wenn ein Fahrzeugtransportschiff als Ladung ein oder mehrere Kraftfahrzeuge befördert, die in ihren Tanks entweder komprimierten Wasserstoff oder komprimiertes Erdgas für den Eigenantrieb mit sich führen, müssen mindestens zwei tragbare Gasspürgeräte vorhanden sein. Mit diesen Spürgeräten muss Brenngas festgestellt werden können und sie müssen von einesr Explosionsschutzart sein, die für die Verwendung in dem explosiven Gas-Luft-Gemisch geeignet ist."

UWS Umweltmanagement GmbHENDE