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Entschließung MSC.380(94)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung
Vom 17. Juni 2016
(BGBl. II Nr. 16 vom 24.06.2016 S. 627)
Siehe 27. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21.November 2014)
(Übersetzung)
Der Schiffssicherheitsausschuss -
in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,
ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer3.4 Nummer 2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme des Kapitels III
nach der auf seiner vierundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung | Anlage |
Kapitel II-2
Bauart -Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
Teil C
Brandunterdrückung
1 Die Überschrift des bisherigen Absatzes 5.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
5.2 Maschinenräume mit Verbrennungskraftmaschinen | "5.2 Maschinenräume der Kategorie A mit Verbrennungskraftmaschinen" |
Kapitel VI
Beförderung von Ladung und flüssigen Brennstoffen
Teil A
Allgemeine Bestimmungen
2 Nach dem bisherigen Absatt:3 werden die folgenden neuen Absätze 4 bis 6 angefügt:
"4 Im Fall von Ladung, die in einem Container 1 befördert wird - ausgenommen Container, die auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert werden, wenn solche Container mit Hilfe eines Fahrzeugs an oder von Bord eines Ro-Ro-Schiffes in der beschränkten Auslandfahrt im Sinne der Regel III/3 gebracht werden - ist die Bruttomasse nach Absatz 2.1 dieser Regel vom Verlader zu verifizieren, und zwar entweder durch
5 Der Verlader eines Containers hat sicherzustellen, dass die verifizierte Bruttomasse 2 im Beförderungspapier angegeben ist. Das Beförderungspapier ist
6 Ist die verifizierte Bruttomasse eines beladenen Containers nicht im Beförderungspapier angegeben und haben der Kapitän oder dessen Vertreter und der Vertreter der Umschlagsanlage keine Angaben zu der verifizierten Bruttomasse des beladenen Containers erhalten, so darf dieser nicht auf das Schiff geladen werden."
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1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Der Ausdruck "Container" soll so verstanden werden, dass er dieselbe Bedeutung hat wie nach der Begriffsbestimmung und Verwendung im Internationalen Übereinkommen von 1972 über sichere Container (CSC) in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Zulassung von Offshore-Containern, die auf offener See umgeschlagen werden (MSC/Rundschreiben 860) und der Überarbeiteten Empfehlungen zur einheitlichen Auslegung und Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 1972 über sichere Container in der jeweils geltenden Fassung (CSC.1/Rundschreiben 138/Rev.1).
2) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Es wird auf die Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475) verwiesen.
3) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Dieses Papier kann im Wege von Übermittlungsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) vorgelegt werden.
Die Unterschrift kann in Form einer elektronischen Signatur erfolgen oder durch den Namen der zur Unterzeichnung ermächtigten Person in Großbuchstaben ersetzt werden.
Kapitel XI-1
Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt
3 Nach der bisherigen Regel 6 wird folgende neue Regel 7 angefügt:
alt | neu |
Regel 7 - Atmosphären-Prüfgerät für geschlossene Räume (MSC.1485; MSC.1477) Jedes Schiff, das Kapitel I unterliegt, soll ein geeignetes tragbares Atmosphären-Prüfgerät oder geeignete tragbare Atmosphären-Prüfgeräte * mitführen.
Diese sollen mindestens in der Lage sein, Konzentrationen von Sauerstoff, brennbaren Gasen oder Dämpfen, Schwefelwasserstoff und Kohlenmonoxid vor dem Begehen geschlossener Räume ** zu messen.
Geräte, die gemäß anderer Anforderungen mitgeführt werden, können dieser Regel entsprechen.
Für die Kalibrierung aller solcher Geräte sollen geeignete Mittel vorgehalten werden. | "Regel 7 - Gerät zum Messen der Atmosphäre in geschlossenen Räumen
Jedes Schiff, auf das Kapitell Anwendung findet, muss ein oder mehrere geeignete tragbare Geräte zum Messen der Atmosphäre 1 mitführen. Diese müssen mindestens in der Lage sein, vor dem Begehen geschlossener Räume 2 die Konzentrationen von Sauerstoff, entzündbaren Gasen oder Dämpfen, Schwefelwasserstoff und Kohlenmonoxid zu messen. Geräte, die aufgrund anderer Anforderungen mitgeführt werden, können die Bestimmungen dieser Regel erfüllen. Geeignete Vorrichtungen für die Kalibrierung aller derartigen Geräte müssen vorhanden sein. 1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Richtlinien zur Erleichterung der Auswahl von gemäß Regel XI-1/7, SOLAS geforderten tragbaren Messgeräten für die Atmosphäre in geschlossenen Räumen (MSC.1/Rundschreiben 1477verwiesen. 2) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen (Entschließung A.1050(27) verwiesen." |
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Zeugnisse Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster C) Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster E) | Anhang |
4 Abschnitt 2 des Ausrüstungsverzeichnisses zur Frachtschiffsicherheit (Muster C) und des Ausrüstungsverzeichnisses zur Frachtschiffsicherheit (Muster E) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Muster C | Muster C | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Muster E
2.Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
| Muster E
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
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1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1983 (MSC.6(48)) verwiesen, die auf Schiffe Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1. Juli 1998 gebaut wurden.
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