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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See /MSC

Entschließung MSC.380(94)
Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) in seiner zuletzt geänderten Fassung

Vom 17. Juni 2016
(BGBl. II Nr. 16 vom 24.06.2016 S. 627)



Siehe 27. SOLAS-ÄndV *
(angenommen am 21.November 2014)
(Übersetzung)

Der Schiffssicherheitsausschuss -

in Anbetracht des Artikels 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben des Ausschusses,

ebenso in Anbetracht des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer3.4 Nummer 2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) ("Übereinkommen") betreffend das Verfahren zur Änderung der Anlage des Übereinkommens mit Ausnahme des Kapitels III

nach der auf seiner vierundneunzigsten Tagung erfolgten Prüfung von Änderungen des Übereinkommens, die nach dessen Artikel VIII Buchstabe b Ziffer i vorgeschlagen und weitergeleitet worden waren -

  1. beschließt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer iv des Übereinkommens die Änderungen des Obereinkommens, deren Wortlaut in der Anlage zu dieser Entschließung wiedergegeben ist;
  2. bestimmt nach Artikel VIII Buchstabe b Ziffer vi Nummer 2 Doppelbuchstabe bb des Übereinkommens, dass die Änderungen als am 1. Januar 2016 angenommen gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel der Vertragsregierungen des Übereinkommens oder aber Vertragsregierungen, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 50 vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, dem Generalsekretär der Organisation ihren Einspruch gegen die Änderungen notifiziert haben;
  3. fordert die SOLAS-Vertragsregierungen auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass nach Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2 des Übereinkommens die Änderungen nach ihrer Annahme gemäß Nummer 2 dieser Entschließung am 1. Juli 2016 in Kraft treten;
  4. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke des Artikels VIII Buchstabe b Ziffer v des Übereinkommens allen Vertragsregierungen des Übereinkommens beglaubigte Abschriften dieser Entschließung und des Wortlauts der in der Anlage enthaltenen Änderungen zu übermitteln;
  5. ersucht den Generalsekretär ebenso, den Mitgliedern der Organisation, die nicht Vertragsregierungen des Übereinkommens sind, Abschriften der Entschließung und ihrer Anlage zu übermitteln.

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Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten FassungAnlage

Kapitel II-2
Bauart -Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung

Teil C
Brandunterdrückung

Regel 10 - Brandbekämpfung

1 Die Überschrift des bisherigen Absatzes 5.2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
5.2 Maschinenräume mit Verbrennungskraftmaschinen "5.2 Maschinenräume der Kategorie A mit Verbrennungskraftmaschinen"

Kapitel VI
Beförderung von Ladung und flüssigen Brennstoffen

Teil A
Allgemeine Bestimmungen

Regel 2 -Angaben zur Ladung

2 Nach dem bisherigen Absatt:3 werden die folgenden neuen Absätze 4 bis 6 angefügt:

"4 Im Fall von Ladung, die in einem Container 1 befördert wird - ausgenommen Container, die auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert werden, wenn solche Container mit Hilfe eines Fahrzeugs an oder von Bord eines Ro-Ro-Schiffes in der beschränkten Auslandfahrt im Sinne der Regel III/3 gebracht werden - ist die Bruttomasse nach Absatz 2.1 dieser Regel vom Verlader zu verifizieren, und zwar entweder durch

  1. Wiegen des beladenen Containers unter Verwendung kalibrierter und zertifizierter Ausrüstung oder
  2. Wiegen aller Versandstücke und Ladungsgegenstände, unter Einbeziehung der Masse von Paletten, Staumaterial und sonstiger Sicherungsmaterialien, die in den Container geladen werden sollen, und unter Hinzurechnung der Leermasse des Containers zu der Summe der Einzelmassen, mittels einer zertifizierten Methode, die von der zuständigen Behörde des Staates zugelassen ist, in dem der Container abschließend beladen wurde.

5 Der Verlader eines Containers hat sicherzustellen, dass die verifizierte Bruttomasse 2 im Beförderungspapier angegeben ist. Das Beförderungspapier ist

  1. von einer von dem Verlader ordnungsgemäß ermächtigten Person zu unterzeichnen und
  2. dem Kapitän oder dessen Vertreter und dem Vertreter der Umschlagsanlage so rechtzeitig im Voraus vorzulegen, wie es für den Kapitän oder dessen Vertreter erforderlich ist, damit das Beförderungspapier bei der Erstellung des Stauplans des Schiffes verwendet werden kann. 3

6 Ist die verifizierte Bruttomasse eines beladenen Containers nicht im Beförderungspapier angegeben und haben der Kapitän oder dessen Vertreter und der Vertreter der Umschlagsanlage keine Angaben zu der verifizierten Bruttomasse des beladenen Containers erhalten, so darf dieser nicht auf das Schiff geladen werden."

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1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Der Ausdruck "Container" soll so verstanden werden, dass er dieselbe Bedeutung hat wie nach der Begriffsbestimmung und Verwendung im Internationalen Übereinkommen von 1972 über sichere Container (CSC) in der jeweils geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Zulassung von Offshore-Containern, die auf offener See umgeschlagen werden (MSC/Rundschreiben 860) und der Überarbeiteten Empfehlungen zur einheitlichen Auslegung und Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 1972 über sichere Container in der jeweils geltenden Fassung (CSC.1/Rundschreiben 138/Rev.1).
2) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Richtlinien zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475) verwiesen.
3) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Dieses Papier kann im Wege von Übermittlungsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) vorgelegt werden. Die Unterschrift kann in Form einer elektronischen Signatur erfolgen oder durch den Namen der zur Unterzeichnung ermächtigten Person in Großbuchstaben ersetzt werden.

Kapitel XI-1
Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt

3 Nach der bisherigen Regel 6 wird folgende neue Regel 7 angefügt:

altneu
Regel 7 - Atmosphären-Prüfgerät für geschlossene Räume
(MSC.1485; MSC.1477)

Jedes Schiff, das Kapitel I unterliegt, soll ein geeignetes tragbares Atmosphären-Prüfgerät oder geeignete tragbare Atmosphären-Prüfgeräte * mitführen. Diese sollen mindestens in der Lage sein, Konzentrationen von Sauerstoff, brennbaren Gasen oder Dämpfen, Schwefelwasserstoff und Kohlenmonoxid vor dem Begehen geschlossener Räume ** zu messen. Geräte, die gemäß anderer Anforderungen mitgeführt werden, können dieser Regel entsprechen. Für die Kalibrierung aller solcher Geräte sollen geeignete Mittel vorgehalten werden.
_____
*) Siehe Richtlinien zur Erleichterung der Auswahl von tragbaren Atmosphären-Prüfgeräten für geschlossene Räume wie sie von Regel XI-1/7 verlangt werden (MSC.1/Circ.1477).
**) Siehe Überarbeitete Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen (Entschließung A.1050(27)).

"Regel 7 - Gerät zum Messen der Atmosphäre in geschlossenen Räumen

Jedes Schiff, auf das Kapitell Anwendung findet, muss ein oder mehrere geeignete tragbare Geräte zum Messen der Atmosphäre 1 mitführen. Diese müssen mindestens in der Lage sein, vor dem Begehen geschlossener Räume 2 die Konzentrationen von Sauerstoff, entzündbaren Gasen oder Dämpfen, Schwefelwasserstoff und Kohlenmonoxid zu messen. Geräte, die aufgrund anderer Anforderungen mitgeführt werden, können die Bestimmungen dieser Regel erfüllen. Geeignete Vorrichtungen für die Kalibrierung aller derartigen Geräte müssen vorhanden sein.

1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Richtlinien zur Erleichterung der Auswahl von gemäß Regel XI-1/7, SOLAS geforderten tragbaren Messgeräten für die Atmosphäre in geschlossenen Räumen (MSC.1/Rundschreiben 1477verwiesen.

2) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen (Entschließung A.1050(27) verwiesen."

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Zeugnisse
Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster C)
Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster E)
Anhang

4 Abschnitt 2 des Ausrüstungsverzeichnisses zur Frachtschiffsicherheit (Muster C) und des Ausrüstungsverzeichnisses zur Frachtschiffsicherheit (Muster E) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Muster CMuster C
Muster E

2.Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

1Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind........................................... 
  BackbordseiteSteuerbordseite
2Gesamtzahl der Rettungsboote......................................................................................
2.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können......................................................................................
2.2Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel III/44)......................................................................................
2.3Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.8)......................................................................................
2.4Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.9)......................................................................................
2.5Andere Rettungsboote......................................................................................
2.5.1Anzahl......................................................................................
2.5.2Typ......................................................................................
2.6Anzahl der Frei-Fall-Rettungsboote......................................................................................
2.6.1Vollständig geschlossen (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.7)......................................................................................
2.6.2Mit eigenem Luftversorgungssystem (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.8)......................................................................................
2.6.3Brandgeschützt (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.9)......................................................................................
3Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten)......................................................................................
3.1Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind......................................................................................
4Anzahl der Bereitschaftsboote......................................................................................
4.1Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind......................................................................................
5Rettungsflöße......................................................................................
5.1Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind......................................................................................
5.1.1Anzahl der Rettungsflöße......................................................................................
5.1.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können......................................................................................
5.2Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind......................................................................................
5.2.1Anzahl der Rettungsflöße......................................................................................
5.2.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können......................................................................................
5.3Anzahl der in Regel III/ 31.1.4 vorgeschriebenen Rettungsflöße......................................................................................
6Anzahl der Rettungsringe......................................................................................
7Anzahl der Rettungswesten......................................................................................
8Eintauchanzüge......................................................................................
8.1Gesamtzahl......................................................................................
8.2Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen......................................................................................
9Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden......................................................................................
9.1Anzahl der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung
9.1.1Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)
9.1.2AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)......................................................................................
9.2Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)......................................................................................
 Muster E

2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

1Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind .......................................................
Backbordseite Steuerbordseite
2Gesamtzahl der mit Davits auszusetzenden Rettungsboote .......................... ..........................
2.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können .......................... ..........................
2.2Anzahl der selbstaufrichtenden teilweise geschlossenen Rettungsboote (Regel III/43 1) .......................... ..........................
2.3Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.6) .......................... ..........................
2.4Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.8) .......................... ..........................
2.5Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.9) .......................... ..........................
2.6Andere Rettungsboote .......................... ..........................
2.6.1Anzahl .......................... ..........................
2.6.2Typ .......................................................
3Gesamtzahl der Frei-Fall-Rettungsboote .......................................................
3.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können .......................................................
3.2Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.7) .......................................................
3.3Anzahl der Rettungsboote mit eigenem Luftversorgungssystem (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.8) .......................................................
3.4Anzahl der brandgeschützten Rettungsboote (Regel III/31 und LSA-Code, Abschnitt 4.9) .......................................................
4Anzahl der Motorrettungsboote (in der unter 2 und 3 angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten) .......................................................
4.1Anzahl der Rettungsboote, die mit Suchscheinwerfern ausgerüstet sind .......................................................
5Anzahl der Bereitschaftsboote .......................................................
5.1Anzahl der Boote, die in der unter 2 und 3 angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind .......................................................
6Rettungsflöße .......................................................
6.1Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind .......................................................
6.1.1Anzahl der Rettungsflöße .......................................................
6.1.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können .......................................................
6.2Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind .......................................................
6.2.1Anzahl der Rettungsflöße .......................................................
6.2.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können .......................................................
6.3Anzahl der in Regel III/31.1.4 vorgeschriebenen Rettungsflöße .......................................................
7Anzahl der Rettungsringe .......................................................
8Anzahl der Rettungswesten .......................................................
9Eintauchanzüge .......................................................
9.1Gesamtzahl .......................................................
9.2Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen .......................................................
10Anzahl der Wetterschutzanzüge .......................................................
11Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden .......................................................
11.1.Anzahl der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung .......................................................
11.1.1Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART) .......................................................
11.1.2AIS-Transponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART) .......................................................
11.2Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) .......................................................

1) Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: Es wird auf die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens von 1983 (MSC.6(48)) verwiesen, die auf Schiffe Anwendung finden, die am oder nach dem 1. Juli 1986, aber vor dem 1. Juli 1998 gebaut wurden.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE