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Kapitel 12
Navigationsausrüstung
12.1 Navigation (Allgemein)
12.1.1 Dieses Kapitel behandelt nur die Gegenstände der Navigationsausrüstung, die sich auf die Navigation des Fahrzeugs beziehen, nicht jedoch auf die sichere Funktion des Fahrzeugs selbst. Die folgenden Absätze enthalten die Mindestvorschriften für eine normale sichere Navigation, es sei denn, es wird der Verwaltung nachgewiesen, dass ein gleichwertiges Maß an Sicherheit durch andere Mittel erreicht wird.
12.1.2 Die Ausrüstung und deren Anordnung müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
12.1.3 Die von der Navigationsausrüstung erhaltenen Informationen müssen so dargestellt werden, dass die Wahrscheinlichkeit einer Missdeutung minimiert ist; und diese Ausrüstung muss in der Lage sein, eine Ablesbarkeit mit einer optimalen Genauigkeit zu ermöglichen.
12.1.4 Bei Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels auf kleine Fahrzeuge und auf solche mit eingeschränktem Fahrtbereich hat sich die Verwaltung durch die Vorschriften der Regel V/1.4 SOLAS leiten zu lassen, indem Sie die Navigationsanforderungen und Eigenschaften des Fahrzeugs bezüglich jener dem Übereinkommen unterliegenden Fahrzeuge ähnlicher Größe und ähnlichen Zwecks berücksichtigt.
12.2 Kompasse
12.2.1 Die Fahrzeuge müssen mit einem Magnetkompass ausgerüstet sein, der ohne elektrische Versorgung arbeitet und der für Steuerzwecke eingesetzt werden kann.
Dieser Kompass muss so ausgewählt, montiert und mit den erforderlichen Kompensiermitteln versehen sein, dass er für den Einsatzbereich und die Geschwindigkeits- und Bewegungseigenschaften des Fahrzeugs geeignet ist.
12.2.2 Die Kompassrose oder Kompasstochter, soweit eingebaut, muss von der Stelle aus, von der das Fahrzeug normalerweise gesteuert wird, leicht abgelesen werden können.
12.2.3 Jeder Magnetkompass muss ordnungsgemäß kompensiert sein, und seine Tabelle oder Kurve der Restablenkung muss jederzeit zur Verfügung stehen.
12.2.4 Es ist darauf zu achten, dass ein Magnetkompass oder ein Magnetsensor, soweit praktisch durchführbar, so angeordnet ist, dass magnetische Störungen ausgeschlossen oder minimiert sind.
12.2.5 Fahrgastfahrzeuge, die für die Beförderung von 100 oder weniger Fahrgästen zugelassen sind, müssen zusätzlich zu dem nach Absatz 12.2.1 empfohlenen Kompass mit einem Gerät ausgerüstet sein, das für die Geschwindigkeits- und Bewegungseigenschaften sowie für den Einsatzbereich des Fahrzeugs geeignet ist und eine Kursinformation mit einer Genauigkeit liefern kann, die mindestens derjenigen eines Magnetkompasses gleichwertig ist.
12.2.6 Frachtfahrzeuge und Fahrgastfahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 100 Fahrgästen zugelassen sind, müssen zusätzlich zu dem nach Absatz 12.2.1 empfohlenen Kompass mit einem Kreiselkompass ausgerüstet sein, der für die Geschwindigkeits- und Bewegungseigenschaften sowie für den Einsatzbereich des Fahrzeugs geeignet ist.
12.3 Geschwindigkeits- und Entfernungsmessung
12.3.1 Die Fahrzeuge müssen mit einem Gerät zum Messen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung ausgerüstet sein.
12.3.2 Die Geräte zum Messen von Geschwindigkeit und Entfernung auf Fahrzeugen mit einer automatischen Radarbildauswertehilfe müssen die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Entfernung durchs Wasser messen können.
12.4 Echolotanlagen
12.4.1 Fahrzeuge, die keine Amphibienfahrzeuge sind, müssen mit einer Echolotanlage ausgerüstet sein, die mit ausreichender Genauigkeit die Wassertiefe anzeigt, wenn sich das Fahrzeug im Verdrängerzustand befindet.
12.5 Radaranlagen
12.5.1 WIG-Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen oder während der Dunkelheit eingesetzt werden, müssen mindestens mit einer azimutstabilisierten Radaranlage ausgerüstet sein, die im X-Frequenzband (3 cm) arbeitet.
12.5.2 Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 450 oder mehr oder Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 450 Fahrgästen zugelassen sind, müssen mit mindestens zwei Radaranlagen ausgerüstet sein, von denen eine zur Abgabe von angemessenen Warnungen zwecks Kollisionsverhütung geeignet ist. Eine zweite Radaranlage kann auch auf Fahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 450 oder auf Fahrzeugen, die für die Beförderung von 450 Fahrgästen oder weniger zugelassen sind, vorgesehen sein, wenn die Umgebungsbedingungen dies erfordern.
12.5.3 Mindestens eine Radaranlage muss Auswertungsmöglichkeiten haben, die mindestens so wirksam sind wie ein Zeichenaufsatz.
12.5.4 Zwischen dem Radarbeobachter und dem verantwortlichen Wachoffizier des Fahrzeugs muss eine ausreichende Verständigungsmöglichkeit bestehen.
12.5.5 Jede vorhandene Radaranlage muss für die vorgesehene Fahrzeuggeschwindigkeit, die Bewegungseigenschaften und die allgemein anzutreffenden Umgebungsbedingungen geeignet sein.
12.5.6 Jede Radaranlage muss so montiert sein, dass sie möglichst keinen Vibrationen ausgesetzt ist.
12.6 Sonstige elektronische Standortbestimmungsanlagen
Alle Fahrzeuge müssen mit geeigneten elektronischen Navigationseinrichtungen ausgerüstet sein. Diese müssen mindestens einen Empfänger für das weltweite Positionsbestimmungssystem (GPS), ein automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS), eine automatische Radarbildauswertehilfe (ARPA) sowie ein elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) umfassen. Bei unterstützten Fahrzeugen und kleinen Frachtfahrzeugen, bei denen der Einbau all dieser Ausrüstung undurchführbar ist, kann die Verwaltung alternative Einrichtungen, welche die Funktionen dieser Ausrüstung erfüllen, unter der Voraussetzung anerkennen, dass die System-Sicherheitsbewertung (SSA) für eine solche Anerkennung nachweist, dass sich keine gefährlichen oder katastrophenartigen Auswirkungen ergeben.
12.7 Ruderlagenanzeiger
Für den Betrieb im Verdrängerzustand bis zum Gleitzustand müssen die Fahrzeuge mit einem Ruderlagenanzeiger ausgerüstet sein. Auf Fahrzeugen ohne Ruder muss der Anzeiger die Schubrichtung angeben.
12.8 Aerodynamischer Drehgeschwindigkeitsanzeiger
Ein aerodynamischer Drehgeschwindigkeitsanzeiger für die Verwendung im Bodeneffekt oder anderen Betriebszuständen in der Luft muss vorgesehen sein, sofern die Verwaltung nicht etwas anderes bestimmt. Es muss eine Einrichtung vorhanden sein, die den Kapitän warnt, wenn eine betrieblich vorgegebene maximale Winkelgeschwindigkeit erreicht wird.
12.9 Suchscheinwerfer
WIG-Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen oder während der Dunkelheit eingesetzt werden sollen, müssen mindestens mit einem geeigneten Suchscheinwerfer ausgerüstet sein, der vom Fahrstand aus zu bedienen ist.
12.10 Nachtsichtanlagen
Sofern die Betriebsbedingungen die Vorhaltung einer die Nachtsicht verbessernden Anlage rechtfertigen, muss eine solche Nachtsichtanlage eingebaut sein.
12.11 Steueranlagen und Antriebsanzeiger
12.11.1 Die Steueranlage muss so ausgelegt sein, dass das Fahrzeug sich in dieselbe Richtung dreht wie die des Steuerrads, der Ruderpinne, des Joysticks oder des Steuerhebels.
12.11.2 Auf Fahrzeugen müssen Anzeigegeräte vorgesehen sein, welche die Betriebsart der Antriebsanlage oder -anlagen anzeigen.
12.12 Kursregelsystem (Selbststeueranlage)
12.12.1 Die Fahrzeuge müssen gegebenenfalls mit einer Selbststeueranlage ausgerüstet sein.
12.12.2 Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die einen Wechsel von selbsttätiger Steuerung auf Handsteuerung durch eine sofortige Umschaltung durch den verantwortlichen Wachoffizier ermöglichen.
12.13 Hinderniserkennungs- und Hindernisumgehungssystem
Wenn von der Verwaltung gefordert, müssen WIG-Fahrzeuge mit einem Hinderniserkennungs- und Hindernisumgehungssystem ausgerüstet sein, das mindestens folgendes kann:
12.14 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
12.14.1 Die Fahrzeuge müssen mit einem automatischen Schiff sidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet sein.
12.14.2 Das automatische Schiffsidentifizierungssystem (AIS) muss
12.14.3 Die Vorschriften des Absatzes 12.14.2 sind nicht anzuwenden, wenn internationale Vereinbarungen, Regeln oder Normen den Schutz von Schiffsführungsinformationen vorsehen.
12.14.4 Beim Betrieb von automatischen Schiffsidentifizierungssystemen sind die von der Organisation angenommenen Richtlinien zu berücksichtigen.
12.15 Schiffsdatenschreiber
12.15.1 Zur Unterstützung von Seeunfalluntersuchungen müssen Fahrgastfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 150 oder mehr und Frachtfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr mit einem Schiffsdatenschreiber (VDR) ausgerüstet sein. Bei kleineren Fahrgastfahrzeugen hat die Verwaltung die Vorschrift über das Mitführen eines Schiffsdatenschreibers anzuwenden, soweit dies zweckmäßig und durchführbar ist.
12.15.2 Das Schiffsdatenschreiber-System einschließlich aller Sensoren muss einer jährlichen Leistungsprüfung unterzogen werden. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Prüf- oder Wartungs-Stelle durchzuführen, um die Genauigkeit, Aufzeichnungszeit und Wiederherstellbarkeit der aufgezeichneten Daten zu bestätigen. Zusätzlich müssen Prüfungen und Inspektionen aller Abdeckeinrichtungen und der Einrichtungen zur Lokalisierung der Kapsel durchgeführt werden. Eine Kopie der von der Prüfstelle ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung, die das Datum der Übereinstimmungsprüfung und die angewendeten Leistungsanforderungen enthält, muss an Bord des Fahrzeugs verbleiben.
12.16 Leistungsanforderungen
12.16.1 Die Ausrüstung, auf die dieses Kapitel anzuwenden ist, muss von einer Bauart sein, die von der Verwaltung zugelassen ist. Vorbehaltlich des Absatzes 12.16.2 müssen solche Ausrüstungen geeigneten Leistungsanforderungen entsprechen, die nicht geringer sein dürfen als diejenigen, die von der Organisation angenommen worden sind.
12.16.2 Die Verwaltung hat zu fordern, dass die Hersteller über ein von einer zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätssicherungssystem verfügen, um eine ununterbrochene Erfüllung der Baumusterzulassungsbedingungen zu gewährleisten. Ersatzweise kann die Verwaltung ein Endabnahmeverfahren anwenden, bei dem die Übereinstimmung mit der Baumusterzulassung vor dem Einbau des Produktes an Bord des Fahrzeugs durch eine zuständige Stelle geprüft wird.
12.16.3 Vor der Erteilung einer Zulassung für Navigationssysteme oder Ausrüstungen mit neuartigen Eigenschaften bzw. Fähigkeiten, die nicht in diesem Kapitel behandelt werden, hat die Verwaltung sicherzustellen, dass derartige Eigenschaften bzw. Fähigkeiten Funktionen bieten, die mindestens ebenso wirksam sind wie die in diesem Kapitel vorgeschriebenen.
12.16.4 Wird Ausrüstung, für die von der Organisation Leistungsanforderungen erarbeitet worden sind, auf Fahrzeugen zusätzlich zu der nach diesem Kapitel vorgeschriebenen Ausrüstung mitgeführt, so unterliegt diese Ausrüstung einer Zulassung und muss, so weit wie praktisch durchführbar, Leistungsanforderungen erfüllen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen.
Kapitel 13
Funkverkehr
Die Vorschriften des Kapitels 14 des Internationalen Codes von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sind auf alle Fahrzeuge anzuwenden.
Kapitel 14
Gestaltung des Raums für den Fahrstand
14.1 Begriffsbestimmungen
14.1.1 "Betriebsbereich" ist der Raum für den Fahrstand und diejenigen Teile des Fahrzeugs auf beiden Seiten des Raums für den Fahrstand sowie in dessen Nähe, die sich bis hin zur Fahrzeugseite erstrecken.
14.1.2 "Arbeitsplatz" ist eine Stelle, an der eine oder mehrere zu einer bestimmten Tätigkeit gehörende Aufgaben durchgeführt werden.
14.1.3 "Anlege-Arbeitsplatz" ist ein Platz, der mit den für das Anlegen des Fahrzeugs erforderlichen Vorrichtungen ausgerüstete ist.
14.1.4 "Primärbedieneinrichtungen" sind alle für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs in Fahrt erforderlichen Bedieneinrichtungen, einschließlich der für Notfälle vorgeschriebenen.
14.2 Allgemeines
Der Raum, von dem aus die Besatzung das Fahrzeug führt, muss so gestaltet und ausgestattet sein, dass die diensthabenden Besatzungsmitglieder ihre Aufgaben ordnungsgemäß und ohne größere Schwierigkeiten, übermäßige Anstrengung oder Konzentration ausführen können und dass die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der diensthabenden Besatzungsmitglieder in normalen Situationen oder Notsituationen minimiert ist.
14.3 Sichtverhältnisse vom Raum für den Fahrstand
14.3.1 Der Fahrstand muss so angeordnet sein, dass die diensthabende Besatzung vom Navigations-Arbeitsplatz aus freie Sicht zum Horizont über einen horizontalen Bogen vom Bug über einen Sektor von jeweils 30° achterlicher als querab nach beiden Seiten haben kann. Maschinen und Antriebseinrichtungen dürfen diesen Sichtbereich nicht nachteilig beeinflussen.
14.3.2 Tote Winkel müssen so klein und zahlenmäßig so gering wie möglich sein, und sie dürfen den sicheren Ausguck vom Fahrstand aus nicht erheblich behindern. Werden Fensterverstrebungen verkleidet, so darf dieses innerhalb der Brücke keine weitere Sichtbehinderung zur Folge haben.
14.3.3 Die Sicht vom Fahrstand auf die Meeresoberfläche darf bei sitzenden Nautikern nicht über mehr als eine Fahrzeuglänge über den in Absatz 14.3.1 angegebenen Bogen verdeckt sein, unabhängig von Betriebszustand, Tiefgang, Flughöhe, Trimm und Decksladung des Fahrzeugs.
14.3.4 Sofern es die Verwaltung für erforderlich hält, muss das Gesichtsfeld am Arbeitsplatz Navigation den Nautikern ermöglichen, von dieser Position aus Leitmarken achteraus für die Bahnüberwachung zu benutzen.
14.3.6 Der Sichtbereich jedes Arbeitsplatzes, der zum Anlegen benutzt wird, muss einem Nautiker gestatten, das Fahrzeug sicher zu einem Liegeplatz zu manövrieren.
14.4 Raum für den Fahrstand
14.4.1 Die Gestaltung und Lage des Raums für den Fahrstand einschließlich der Lage und Gestaltung der einzelnen Arbeitsplätze müssen sicherstellen, dass für jede Funktion der erforderliche Sichtbereich vorhanden ist.
14.4.2 Der Raum für den Fahrstand des Fahrzeuges darf ausschließlich für Zwecke der Navigation, Nachrichtenübermittlung und anderer wesentlicher Funktionen für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs, seiner Maschinen, Fahrgäste und Ladung verwendet werden.
14.4.3 Die Anordnung der Ausrüstung und Einrichtungen für die Führung, die Navigation, das Manövrieren, die Überwachung, die Nachrichtenübermittlung und sonstige betriebswichtige Geräte müssen ausreichend nah nebeneinander angeordnet sein, um es sowohl dem Wachoffizier als auch jedem unterstützenden Offizier zu ermöglichen, alle notwendigen Informationen zu erhalten und je nach Erfordernis die Ausrüstungen und Bedieneinrichtungen im Sitzen zu betätigen. Sofern erforderlich, müssen die Ausrüstungen und Bedieneinrichtungen für diese Funktionen in doppelter Ausführung vorhanden sein.
14.4.4 Ist für die Überwachung des Maschinenbetriebes im Raum für den Fahrstand ein gesonderter Arbeitsplatz vorgesehen, so dürfen dessen Anordnung und Nutzung die am Fahrstand auszuführenden Primärfunktionen nicht behindern.
14.4.5 Die Anordnung der Funkausrüstung darf die primären Navigationsfunktionen am Fahrstand nicht behindern.
14.4.6 Auslegung und Gestaltung des Raums für den Fahrstand und die dadurch bedingte Anordnung der Primärbedieneinrichtungen müssen anhand der für den Betrieb erforderlichen Besatzungsgröße bestimmt werden. Auslegung und Gestaltung der Primärbedieneinrichtungen und Nachrichtenübermittlungseinrichtungen müssen eine integrierte Betriebs- und Notbedienzentrale bilden, von der aus das Fahrzeug in allen voraussichtlichen Betriebs- und Notsituationen von den diensthabenden Besatzungsmitgliedern geführt werden kann, ohne dass eines der Besatzungsmitglieder den Raum verlassen muss.
14.4.7 Die primären Bedieneinrichtungen und die Sitze müssen so zueinander angeordnet sein, dass jedes diensthabende Besatzungsmitglied bei richtig eingestelltem Sitz arbeiten kann und unbeschadet der Übereinstimmung mit Absatz 14.2 in der Lage ist,
14.4.8 Ist ein Sitz an einem Arbeitsplatz, von dem aus das Fahrzeug gefahren werden kann, passend für seinen Benutzer eingestellt, ist ein Nachstellen der Sitzposition zum Zwecke der Betätigung anderer Bedieneinrichtungen nicht zulässig.
14.4.9 Hält die Verwaltung bei Fahrzeugen das Anbringen eines Sicherheitsgurtes für die diensthabenden Besatzungsmitglieder für erforderlich, müssen diese Besatzungsmitglieder nach dem ordnungsgemäßen Anlegen der Sicherheitsgurte in der Lage sein, den Anforderungen des Absatzes 14.4.8 nachzukommen, außer bei Bedieneinrichtungen, die erwiesenermaßen nur sehr selten betätigt werden und die nicht mit der Notwendigkeit einer Sicherheits-Halteeinrichtung verbunden sind.
14.4.10 Der integrierte Fahrstand muss die Ausrüstung enthalten, welche die erforderlichen Informationen liefert, die den Wachoffizier und jeden unterstützenden Offizier in die Lage versetzen, Navigations- und Sicherheitsfunktionen sicher und wirksam auszuführen.
14.4.11 Es müssen ausreichende Vorkehrungen getroffen sein, die verhindern, dass Fahrgäste die Aufmerksamkeit der diensthabenden Besatzung stören.
14.5 Instrumente und Kartentisch
14.5.1 Instrumente, Instrumententafeln und Bedieneinrichtungen müssen unter Berücksichtigung der Betriebs-, Wartungs- und Umgebungsbedingungen fest in Konsolen oder an sonstigen geeigneten Stellen angebracht sein. Dies darf jedoch die Anwendung neuer Bedieneinrichtungs- oder Anzeigetechniken nicht verhindern, vorausgesetzt, die vorgesehenen Einrichtungen entsprechen mindestens den anerkannten Normen.
14.5.2 Alle Instrumente müssen entsprechend ihrer Funktionen in logischen Gruppen zusammengefasst sein. Um die Gefahr einer Verwechslung so gering wie möglich zu halten, dürfen Instrumente nicht durch Funktionsteilung oder Hin- und Herschalten eingespart werden.
14.5.3 Die für die diensthabenden Besatzungsmitglieder zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Instrumente müssen deutlich sichtbar und leicht abzulesen sein
14.5.4 Für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs wichtige Instrumente müssen mit etwaigen Einschränkungen deutlich gekennzeichnet sein, sofern die diensthabende Besatzung diese Informationen nicht auf andere Weise deutlich erhält. Bedieneinrichtungen für den Notfall wie zum Beispiel für das Zuwasserlassen von Rettungsflößen und die Überwachung der Brandbekämpfungssysteme müssen getrennt und an deutlich gekennzeichneten Stellen innerhalb des Betriebsbereichs angeordnet sein.
14.5.5 Die Instrumente und Bedieneinrichtungen müssen mit Vorrichtungen zum Abschirmen und Abblenden versehen sein, damit Blendung und Spiegelung minimiert werden und sehr grelles Licht das Ablesen der angezeigten Werte nicht unmöglich macht.
14.5.6 Die Oberflächen der Konsolenoberseiten und der Instrumente müssen von dunkler Farbe und blendfrei sein.
14.5.7 Instrumente und Anzeigen, die mehr als eine Person mit optischen Informationen versorgen, müssen so angeordnet sein, dass sie von allen Benutzern gleichzeitig gut gesehen werden können. Ist dies nicht möglich, müssen das Instrument oder die Anzeige in doppelter Ausführung vorhanden sein.
14.5.8 Wenn es von der Verwaltung als notwendig angesehen wird, muss im Raum für den Fahrstand ein geeigneter Kartentisch für Arbeiten mit Seekarten einschließlich einer für diesen Zweck geeigneten Beleuchtung vorgesehen sein. Die Beleuchtung des Kartentisches muss abgeschirmt sein.
14.6 Beleuchtung
14.6.1 Es muss eine ausreichende Beleuchtung zur Verfügung stehen, damit die diensthabende Besatzung ihre Aufgaben sowohl auf See als auch im Hafen bei Tag und bei Nacht zufriedenstellend ausführen kann. Unter wahrscheinlichen Ausfällen innerhalb der Beleuchtungsanlage darf die Beleuchtung betriebswichtiger Instrumente und Bedieneinrichtungen nur begrenzt eingeschränkt sein.
14.6.2 Es muss darauf geachtet werden, dass in der Umgebung des Betriebsbereichs Blendung und streuende Widerspiegelungen vermieden werden. Große Lichtkontraste zwischen Arbeitsbereich und Umgebung müssen vermieden werden. Um die indirekte Blendung zu minimieren, müssen nichtreflektierende oder matte Oberflächen verwendet werden.
14.6.3 Innerhalb der Beleuchtungsanlage muss eine ausreichende Flexibilität gewährleistet sein, damit die diensthabenden Besatzungsmitglieder die Intensität und Richtung der Beleuchtung in den verschiedenen Bereichen des Raums für den Fahrstand und an den einzelnen Instrumenten und Bedieneinrichtungen nach Bedarf regulieren können.
14.6.4 Im Hinblick auf die Dunkelanpassung muss nach Möglichkeit in Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, rotes Licht verwendet werden; davon ausgenommen ist der Kartentisch.
14.6.5 Während der Dunkelheit muss es möglich sein, die angezeigten Informationen und Bedienvorrichtungen zu unterscheiden.
14.6.6 Es wird auf die zusätzlichen Vorschriften für die Beleuchtung in den Absätzen 11.3.13 und 11.3.14 verwiesen.
14.7 Fenster
14.7.1 Die Anzahl der Fensterverstrebungen zwischen vorn, an den Seiten und in den Türen befindlichen Fenstern muss so gering wie möglich gehalten werden. Unmittelbar vor dem Fahrstand darf keine Fensterverstrebung angeordnet sein.
14.7.2 Die Verwaltungen müssen sich davon überzeugen, dass unabhängig von den Wetterbedingungen jederzeit eine klare Sicht durch die Fenster des Raums für den Fahrstand gegeben ist. Die Einrichtungen, die dazu dienen, die Fenster klarsichtig zu halten, müssen so angebracht sein, dass ein wahrscheinlicher Teilausfall den Sichtbereich nicht derart einschränken kann, dass die diensthabende Besatzung ernsthaft daran gehindert ist, den Betrieb fortzusetzen und das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen.
14.7.3 Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, welche soweit praktikabel die Sicht nach vorn von den Fahrständen aus durch Sonnenblendung oder unerwünschte Spiegelung nicht erheblich beeinträchtigen. Es darf weder polarisierendes noch getöntes Fensterglas verwendet werden.
14.7.4 Die Fenster müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der bei Bruch nicht in gefährliche Teile zersplittert.
14.8 Nachrichtenübermittlungseinrichtungen
14.8.1 Soweit erforderlich, müssen Einrichtungen vorgesehen sein, um die Besatzungsmitglieder in die Lage zu versetzen, sich untereinander zu verständigen und bei normalem Betrieb sowie in Notsituationen miteinander und mit anderen Personen an Bord in Verbindung treten zu können.
14.8.2 Es müssen Einrichtungen für die Nachrichtenübermittlung zwischen dem Raum für den Fahrstand und Räumen vorgesehen sein, in denen sich betriebswichtige Maschinen einschließlich eines Notruderstands befinden, unabhängig davon, ob die Maschinenanlage fernbedient oder vor Ort bedient wird.
14.8.3 Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, mit deren Hilfe von den Kontrollstationen aus allgemeine Mitteilungen und Sicherheitsansagen in alle Bereiche möglich sind, zu denen Fahrgäste und Besatzung Zugang haben.
14.8.4 Es müssen Einrichtungen für Überwachung, Empfang und Übermittlung von Funksicherheitsmeldungen im Raum für den Fahrstand vorgesehen sein.
14.9 Temperatur und Lüftung
Im Raum für den Fahrstand müssen geeignete Regelanlagen für Temperatur und Lüftung vorhanden sein.
14.10 Farben
Die Oberflächenwerkstoffe innerhalb des Raums für den Fahrstand müssen von geeigneter Farbe und Beschichtung sein, um Spiegelungen zu vermeiden.
14.11 Sicherheitsmaßnahmen
Der Betriebsreich muss frei von Gegenständen sein, welche die diensthabenden Besatzungsmitglieder gefährden können, einen im trockenen und nassen Zustand rutschfesten Bodenaufbelag haben und mit geeigneten Handläufen versehen sein. Die Türen müssen mit Halterungen versehen sein, mit denen sie im offenen und geschlossenen Zustand festgesetzt werden können.
Kapitel 15
Aerodynamische Stabilisierungsanlagen
Dieses Kapitel ist mit der Annahme entwickelt worden, dass der Einbau und der Betrieb einer Stabilisierungsanlage am geeignetsten für den Bodeneffektzustand ist. Sofern ein Fahrzeug mit einer hydrodynamischen Stabilisierungsregelungsanlage im Sinne des Kapitels 16 des HSC-Codes 2000 ausgerüstet ist, muss diese Anlage den Anforderungen jenes Codes entsprechen.
Besteht zwischen der aerodynamischen Bedeutung von in diesem Kapitel verwendeten Begriffen und der an anderer Stelle in diesen Vorläufigen Richtlinien verwendeten Seefahrts-Terminologie ein Widerspruch, so hat die aerodynamische Bedeutung den Vorrang.
15.1 Begriffsbestimmungen
15.1.1 "Stabilisierungsanlage" ist eine Anlage zur Stabilisierung der Hauptparameter für die Lage bzw. Neigung des Fahrzeugs: Rollen, Flug-Trimm, Stampfen, Kurs und Flughöhe, sowie Kontrolle der Fahrzeugbewegungen: Rollen, Stampfen, Gieren und Eintauchen.
Dieser Begriff schließt Vor- oder Einrichtungen aus, die nicht zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs beitragen. Zu den Hauptelementen einer Stabilisierungsanlage können gehören:
15.1.2 "Stabilisierungseinrichtung" ist eine Einrichtung entsprechend Absatz 15.1.1.1, mit deren Hilfe Kräfte zur Regelung der Fahrzeuglage bzw. -neigung erzeugt werden.
15.1.3 "Automatischer Sicherheitsregler" ist eine logische Einheit zur Datenverarbeitung und Entscheidungsfindung, um das Fahrzeug in den Verdrängerzustand oder in einen sonstigen sicheren Betriebszustand zu versetzen, sobald eine die Sicherheit beeinträchtigende Situation entsteht.
15.1.4 "Automatisches Reglungssystem" ist ein System, welches ermöglicht, dass der Kurs und/oder die Flughöhe des Fahrzeugs ohne Eingriff des diensthabenden Offiziers beibehalten werden.
15.2 Allgemeine Anforderungen
15.2.1 Stabilisierungsanlagen müssen so ausgelegt sein, dass es bei Ausfall oder Störung in einer der Stabilisierungseinrichtungen oder in einem der Geräte möglich ist, entweder die Hauptparameter der Fahrzeugbewegungen mit den noch funktionierenden Stabilisierungseinrichtungen innerhalb sicherer Grenzen zu halten oder das Fahrzeug in den Verdrängerzustand oder in einen anderen sicheren Zustand zu versetzen.
15.2.2 Bei Ausfall einer automatischen Einrichtung oder Stabilisierungseinrichtung oder deren Kraftantriebe müssen die Parameter der Fahrzeugbewegungen innerhalb sicherer Grenzen verbleiben.
15.2.3 Fahrzeuge, die mit einer automatischen Stabilisierungsanlage ausgerüstet sind, müssen mit einem automatischen Sicherheitsregler versehen sein, sofern die Anlagenredundanz keine gleichwertige Sicherheit bietet. Ist ein automatischer Sicherheitsregler eingebaut, müssen Einrichtungen für deren Überbrückung und die Rücksetzung der Überbrückung vom Hauptfahrstand aus vorgesehen sein.
15.2.4 Die Parameter sowie die Grenzwerte, bei denen ein automatischer Sicherheitsregler aktiviert wird und die Geschwindigkeit verringert und das Fahrzeug sicher in den Verdrängerzustand oder in einen sonstigen sicheren Betriebszustand versetzt, müssen die nachgewiesenen sicheren Werte für Flughöhe, Rollen, Flug-Trimm, Stampfen, Gieren und die zugehörigen Beschleunigungen für das bestimmte Fahrzeug und seinen Betrieb berücksichtigen; das gleiche gilt für die möglichen Folgen des Energieausfalls für Antriebs-, Hub- oder Stabilisierungseinrichtungen.
15.2.5 Bei den von einer automatischen Stabilisierungsanlage verarbeiteten Parametern sowie dem Grad der Stabilisierung des Fahrzeugs muss unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks und der Einsatzbedingungen des Fahrzeugs nachgewiesen sein, dass sie zufriedenstellend sind.
15.2.6 Die in Teil C näher beschriebene System-Sicherheitsbewertung (SSA) muss die Analyse jeder Stabilisierungsanlage, die für das betreffende Fahrzeug vorgesehen ist, mit erfassen.
15.3 Längs- und Höhenregelungsanlagen
15.3.1 Fahrzeuge, die mit einer automatischen Stabilisierungsanlage ausgerüstet sind, müssen mit einem automatischen Sicherheitsregler versehen sein, es sei denn, die redundanten Einrichtungen sind so ausgeführt, dass diese Regelung nicht nach Absatz 15.2.3 erforderlich ist. Vorhersehbare Störungen dürfen den Betrieb der automatischen Regelungseinrichtung nur geringfügig beeinflussen und müssen von der diensthabenden Besatzung leicht behoben werden können.
15.3.2 Die Parameter sowie die Grenzwerte, bei denen ein automatischer Sicherheitsregler aktiviert wird und die Geschwindigkeit verringert und das Fahrzeug sicher in den Verdrängerzustand oder in einen sonstigen sicheren Betriebszustand versetzt, müssen die Sicherheitsniveaus und die sicheren Bewegungswerte für das bestimmte Fahrzeug und seinen Betrieb berücksichtigen.
15.4 Praktische Vorführungen
15.4.1 Die Grenzwerte für den sicheren Einsatz jeder Einrichtung der Stabilisierungsregelungsanlage müssen auf der Grundlage von praktischen Vorführungen und eines Prüfverfahrens nach Kapitel 16 und Anlage 8 festgelegt werden.
15.4.2 Eventuelle nachteilige Auswirkungen auf den sicheren Betrieb des Fahrzeugs im Falle einer unkontrollierbaren vollen Auslenkung einer der Regelungseinrichtungen müssen mit den praktischen Vorführungen nach Kapitel 16 und Anlage 8 ermittelt werden.
Eventuell erforderliche Beschränkungen hinsichtlich des Betriebs des Fahrzeugs, um sicherzustellen, dass die Redundanz oder die Sicherheitseinrichtungen innerhalb der Anlage gleichwertige Sicherheit bieten, müssen im Betriebshandbuch des Fahrzeugs angegeben sein.
Kapitel 16
Handhabung, Beherrschbarkeit und Fahrverhalten
16.1 Allgemeines
Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs unter üblichen Betriebsbedingungen und bei Ausfall von Ausrüstungsteilen muss durch Großversuche mit dem Fahrzeug selbst oder einem identischen Fahrzeug nachgewiesen werden. Das Ziel der Prüfungen ist, diejenigen Informationen zu ermitteln, die in das Betriebshandbuch des Fahrzeugs aufzunehmen sind hinsichtlich
16.2 Übereinstimmungsnachweis
Die Angaben zur Beherrschbarkeit und zum Fahrverhalten sind in das Betriebshandbuch aufzunehmen. Es muss die Leistungsdaten des Fahrzeugs beinhalten, welche die während der in den Absätzen 16.5.3, 16.6 und 16.7 beschriebenen Manöver aufzeigen. Die Parameter für die ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen bei allen Betriebszuständen sind aufzunehmen. Die Einhaltung der aufgelisteten Leistungsdaten ist entsprechend Teil C und durch entsprechend Anlage 8 durchgeführte Versuche nachzuweisen.
16.3 Gewicht und Gewichtsschwerpunkt
Für alle Kombinationen von Gewicht und Gewichtsschwerpunktslage, die für die Betriebssicherheit im Gewichtsbereich bis zum höchstzulässigen Gewicht von Bedeutung sind, muss die Übereinstimmung mit den jeweiligen Vorschriften für Handhabung, Beherrschbarkeit und Fahrverhalten belegt sein.
16.4 Auswirkung von Ausfällen
Die Folgen möglicher Ausfälle von Betätigungs- und Steuerungseinrichtungen, Anlagen oder Anlagenteilen (z.B. Kraftantrieb, Servosteuerung, Neigungs- und Flughöhenregelungssysteme) müssen bewertet werden, damit ein fortlaufender sicherer Betrieb des Fahrzeugs aufrechterhalten werden kann. Auswirkungen von Ausfällen, die entsprechend Teil C als kritisch erkannt wurden, müssen durch die entsprechend Anlage 8 durchgeführten Versuche, soweit praktisch durchführbar, überprüft werden.
16.5 Beherrschbarkeit und Manövrierbarkeit
16.5.1 Der erforderliche Kraftaufwand für die Betätigung der Steuerungseinrichtungen unter den ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen darf nicht so groß sein, dass die Person, die diese Einrichtungen betätigt, durch den notwendigen Kraftaufwand nicht übermäßig ermüdet oder abgelenkt wird, um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs aufrechtzuerhalten.
16.5.2 Das Fahrzeug muss beherrschbar und in der Lage sein, die für seinen sicheren Betrieb wichtigen Manöver bis hin zu den kritischen Entwurfsbedingungen auszuführen.
16.5.3 Bei der Ermittlung der Sicherheit eines Fahrzeuges hinsichtlich Beherrschbarkeit und Fahrverhalten hat die Verwaltung die folgenden Punkte während des normalen Betriebs und beim Auftreten von Ausfällen und im Anschluss an Ausfälle besonders zu beachten:
16.5.4 Die in Absatz 16.5.3 verwendeten Ausdrücke haben folgende Bedeutung:
16.6 Veränderungen von Einsatzoberfläche und Betriebsart
Während des Übergangs von einer Einsatzoberfläche oder Betriebsart zu einer anderen darf keine Veränderung von Stabilität, Beherrschbarkeit, Flughöhe oder Neigung des Fahrzeugs eintreten, die zur Bewältigung beträchtliche Fähigkeiten des Verantwortlichen erfordert. Angaben über die Verhaltenseigenschaften des Fahrzeugs während solcher Übergänge sind in das Betriebshandbuch des Fahrzeugs aufzunehmen.
16.7 Oberflächenunregelmäßigkeiten
Faktoren, welche die Fähigkeit des Fahrzeugs einschränken, über unregelmäßigen, ansteigenden oder unterbrochenen Wasser- oder Landoberflächen zu fahren, sind, soweit zutreffend, zu bestimmen und in das Betriebshandbuch des Fahrzeugs aufzunehmen.
16.8 Beschleunigung und Verzögerung
Die Verwaltung muss sich davon überzeugen, dass die ungünstigste wahrscheinliche Beschleunigung oder Verzögerung des Fahrzeugs im Anschluss an einen vorhersehbaren Ausfall, Notstoppmaßnahmen oder andere mögliche Gründe die Personen auf dem Fahrzeug nicht gefährden würden.
16.9 Geschwindigkeiten
Unter Berücksichtigung der Betriebszustände, Windstärke und Windrichtung sowie der Auswirkungen möglicher Ausfälle einer der Hub- oder Antriebsanlagen über ruhigem oder bewegtem Wasser und über anderen Oberflächen müssen für das jeweilige Fahrzeug geeignete sichere Höchstgeschwindigkeiten festgelegt werden.
16.10 Mindestwassertiefe
Die Mindestwassertiefe und andere zutreffende Informationen, die für alle Betriebsarten erforderlich sind, müssen festgelegt werden.
16.11 Abstandsmaß der festen Strukturen vom Boden
Für Amphibienfahrzeuge im Luftkissenbetrieb muss das Abstandsmaß zwischen dem untersten Punkt der festen Struktur und einer festen, flachen Oberfläche festgelegt werden.
16.12 Nachtbetrieb
Das Prüfprogramm muss den Betrieb des Fahrzeugs über einen angemessenen Zeitraum umfassen, damit festgestellt werden kann, ob die Innen- und Außenbeleuchtung sowie die Sicht bei normaler Stromversorgung und Notstromversorgung bei allen Betriebszuständen und während Anlegemanövern ausreichend sind.
Kapitel 17
Betriebsvorschriften
17.1 Fahrzeug-Betriebskontrolle
17.1.1 Das Sicherheitszeugnis für Bodeneffekt-Fahrzeuge (WIG-Fahrzeuge), die Erlaubnis zum Betrieb von Bodeneffekt-Fahrzeugen (WIG-Fahrzeugen) oder beglaubigte Kopien davon, Kopien des Routen-Betriebshandbuchs, das Betriebshandbuch des Fahrzeugs und die von der Verwaltung möglicherweise geforderten Teile des Wartungshandbuchs müssen an Bord mitgeführt werden.
17.1.2 Das Fahrzeug darf nicht absichtlich entgegen den in der Erlaubnis zum Betrieb von WIG-Fahrzeugen, dem Sicherheitszeugnis für WIG-Fahrzeuge oder in darin genannten Dokumenten aufgeführten ungünstigsten vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen betrieben werden.
17.1.3 Wenn sich die Verwaltung davon überzeugt hat, dass der Betreiber unter allgemeinen Sicherheitsgesichtspunkten, insbesondere der nachfolgend genannten Punkte, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, hat die Verwaltung eine Erlaubnis zum Betrieb von WIG-Fahrzeugen zu erteilen; sie hat die Erlaubnis zum Betrieb zu widerrufen, wenn die Sicherheitsvorkehrungen nach ihrer Auffassung nicht eingehalten werden:
17.1.4 Die Verwaltung hat nach Bewertung der Anforderungen nach Absatz 17.1.3 die größte erlaubte Entfernung von einem Basishafen oder Zufluchtsort festzulegen.
17.2 Fahrzeugdokumentation
Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug mit ausreichenden Informationen und Anleitungen in Form von technischen Handbüchern versehen ist, damit es sicher betrieben und instand gehalten werden kann. Die technischen Handbücher müssen aus einem Fahrzeug-Betriebshandbuch, einem Routen-Betriebshandbuch, einem Ausbildungshandbuch, einem Instandhaltungs- und Wartungshandbuch und einem Wartungs/Instandhaltungszeitplan bestehen. Es müssen Vorkehrungen für eine eventuell erforderliche Aktualisierung dieser Informationen getroffen werden.
17.2.1 Fahrzeug-Betriebshandbuch
Das Fahrzeug-Betriebshandbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
17.2.2 Routen-Betriebshandbuch
Das Routen -Betriebshandbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
17.2.3 Ausbildungshandbuch
Das Ausbildungshandbuch, das aus mehreren Bänden bestehen kann, muss in leicht verständlicher Sprache abgefasste und soweit wie möglich mit Abbildungen versehene Anleitungen und Informationen über Evakuierung, Brand- und Lecküberwachungseinrichtungen und über die besten Methoden des Überlebens enthalten. Jede Information kann auch durch audiovisuelle Mittel anstelle des Handbuchs gegeben werden. Über folgendes sind Einzelangaben zu machen:
17.2.4 Instandhaltungs- und Wartungshandbuch
Das Instandhaltungs- und Wartungshandbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
17.3 Ausbildung und Qualifikationen
17.3.1 Der für den Kapitän und jedes einzelne Besatzungsmitglied für erforderlich gehaltene Kenntnis- und Ausbildungsstand muss entsprechend den nachfolgenden Richtlinien hinsichtlich des jeweiligen bestimmten Fahrzeugtyps sowie des beabsichtigten Einsatzes und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung festgelegt und nachgewiesen sein. Es muss mehr als ein Besatzungsmitglied für die Ausführung aller wesentlichen Betriebsfunktionen sowohl im normalen Betrieb als auch in Notfällen ausgebildet sein.
17.3.2 Die Verwaltung muss eine angemessene Zeit für die betriebliche Ausbildung sowohl des Kapitäns als auch jedes Besatzungsmitglieds festlegen und gegebenenfalls auch die Zeiträume, nach denen entsprechende Nachschulungen/Wiederholungsschulungen vorzunehmen sind.
17.3.3 Die Verwaltung hat dem Kapitän und allen Offizieren, die für den Betrieb des Fahrzeugs wesentliche Aufgaben ausüben nach erfolgreichem Abschluss einer zugelassenen Ausbildung einschließlich einer praktischen Prüfung entsprechend der betrieblichen Funktionen an Bord des jeweiligen bestimmten Fahrzeugtyps ein fahrzeugspezifisches Befähigungszeugnis auszustellen. Die fahrzeugtypische Befähigungsausbildung muss mindestens die folgenden Punkte umfassen:
17.3.4 Das fahrzeugspezifische Befähigungszeugnis für einen bestimmten Fahrzeugtyp darf nur für den Betrieb auf der vorgesehenen Route gültig sein, wenn es im Anschluss an die praktische Prüfung auf dieser Route durch die Verwaltung bestätigt worden ist.
17.3.5 Die Gültigkeit des fahrzeugspezifischen Befähigungszeugnisses muss alle zwei Jahre erneuert werden, und die Verfahren für die Erneuerung müssen von der Verwaltung festgelegt sein.
17.3.6 Alle Besatzungsmitglieder müssen entsprechend der Absätze 17.3.3.6 bis 17.3.3.9 unterwiesen und ausgebildet werden.
17.3.7 Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung der Fahrtroute und des bestimmten Fahrzeugs Normen für die Seediensttauglichkeit und die Häufigkeit ärztlicher Untersuchungen festzulegen.
17.3.8 Ist der Betrieb des Fahrzeugs in einem Staat außerhalb des Flaggenstaates vorgesehen, muss sich die Verwaltung dieses Staates vom Stand der Ausbildung, der Erfahrung und den Qualifikationen des Kapitäns und jedes einzelnen Besatzungsmitgliedes überzeugen. Ein gültiges fahrzeugspezifisches Befähigungszeugnis, das vom Staat des Betriebes entsprechend bestätigt oder anerkannt ist und sich im Besitz eines Kapitäns oder eines Besatzungsmitglieds befindet, ist im Zusammenhang mit dem vom Flaggenstaat ausgestellten aktuellen und gültigen Befähigungszeugnis oder einer gültigen Bescheinigung von der Verwaltung des Staates, in dem das Fahrzeug eingesetzt wird, als Beweis für angemessene Ausbildung, Erfahrung und Qualifikation anzuerkennen.
17.4 Besetzung der Überlebensfahrzeuge und Aufsicht
17.4.1 Für die Musterung und zur Unterstützung nicht ausgebildeter Personen muss eine ausreichend große Anzahl ausgebildeter Personen an Bord sein.
17.4.2 Für die Handhabung der Überlebensfahrzeuge, Bereitschaftsboote und Aussetzvorrichtungen, die für das Verlassen des Fahrzeugs von allen an Bord befindlichen Personen erforderlich sind, muss eine ausreichend große Anzahl von Besatzungsmitgliedern, die nautische Offiziere oder zertifizierte Personen sein können, an Bord sein.
17.4.3 Für die Führung jedes zu verwendenden Überlebensfahrzeugs muss ein nautischer Offizier oder eine zertifizierte Person bestimmt sein. Die Verwaltung kann jedoch unter Berücksichtigung der Art der Reise, der Anzahl der Personen an Bord und der besonderen Eigenschaften des Fahrzeugs zulassen, dass ein nautischer Offizier, eine zertifizierte Person oder Personen, die mit der Bedienung und Handhabung von Rettungsflößen vertraut sind, für die Führung jedes Rettungsfloßes bestimmt werden.
17.4.4 Der Führer des Überlebensfahrzeugs muss ein Verzeichnis der Besatzung seines Überlebensfahrzeugs haben und muss dafür zu sorgen, dass die ihm unterstellte Besatzung mit ihren Aufgaben vertraut ist.
17.4.5 Jedem Bereitschaftsboot muss eine Person zugewiesen werden, die den Motor bedienen und kleinere Einstellungen vornehmen kann.
17.4.6 Der Kapitän hat sicherzustellen, dass die Personen nach den Absätzen 17.4.1 bis 17.4.3 gleichmäßig auf die Überlebensfahrzeuge des Fahrzeugs verteilt werden.
17.5 Anweisungen für den Notfall und Übungen
17.5.1 Bei oder vor dem Auslaufen sind die Fahrgäste in der Handhabung der Rettungswesten und über die in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen. Die Fahrgäste müssen auf die in den Absätzen 7.4.1 und 7.4.3 vorgeschriebenen Anweisungen für den Notfall aufmerksam gemacht werden.
17.5.2 Notfall-Feuerlöschübungen und -Evakuierungsübungen für die Besatzung müssen an Bord des Fahrzeugs in Zeiträumen durchgeführt werden, die auf Fahrgastfahrzeugen eine Woche und auf Frachtfahrzeugen einen Monat nicht übersteigen.
17.5.3 Jedes Besatzungsmitglied jeder Besatzung muss an mindestens einer Evakuierungs-, Feuerlösch- und Lecksicherungsübung im Monat teilnehmen.
17.5.4 Übungen an Bord müssen, soweit durchführbar, so durchgeführt werden, dass sie einen tatsächlichen Notfall simulieren. Eine solche Simulation muss Anweisungen für die Handhabung und den Betrieb der Evakuierungs-, Feuerlösch- und Lecksicherungseinrichtungen und -systeme des Fahrzeuges umfassen.
17.5.5 Die Unterweisung zur Handhabung und den Betrieb der Evakuierungs-, Feuerlösch- und Lecksicherungseinrichtungen und -systeme an Bord des Fahrzeuges muss eine geeignete gegenseitige Unterweisung der Besatzungsmitglieder ermöglichen.
17.5.6 Anweisungen für den Notfall müssen für jeden Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied einschließlich einer allgemeinen Skizze des Fahrzeugs mit der Anordnung sämtlicher Ausgänge, Evakuierungswege, Notfallausrüstung, Rettungsmittel und -ausrüstung und einer bildlichen Darstellung für das Anlegen von Rettungswesten verfügbar sein. Sie müssen in der Nähe jedes Fahrgastsitzes und an gut sichtbarer Stelle innerhalb jedes Arbeits- und Ruheraumes der Besatzung angebracht sein.
17.5.7 Aufzeichnungen
Der Tag, an dem Musterungen bzw. Übungen stattfinden, die Einzelheiten der Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs und Brandabwehrübungen, Übungen mit anderen Rettungsmitteln und der Ausbildung an Bord sind in einem Tagebuch aufzuzeichnen, das von der Verwaltung vorgeschriebenen werden kann. Wird zur vorgeschriebenen Zeit keine vollständige Musterung, Übung oder Ausbildung abgehalten, so ist eine Eintragung im Tagebuch über die näheren Umstände und den Umfang der durchgeführten Musterung, Übung oder Ausbildung vorzunehmen. Eine Kopie dieser Informationen ist an das Management des Betreibers zu senden.
17.5.8 Evakuierungsübungen
17.5.8.1 Die Szenarien der Evakuierungsübungen müssen jede Woche verändert werden, so dass verschiedene Notfallsituationen simuliert werden.
17.5.8.2 Zu jeder Fahrzeugevakuierungsübung gehört es:
17.5.8.3 Übungen mit dem Bereitschaftsboot
17.5.8.3.1 Soweit zweckmäßig und durchführbar, müssen die Bereitschaftsboote als Teil einer Evakuierungsübung jeden Monat mit der ihnen zugeteilten Besatzung ausgesetzt und im Wasser manövriert werden. Auf jeden Fall muss dieser Vorschrift mindestens einmal alle 3 Monate entsprochen werden.
17.5.8.3.2 Werden Übungen zum Aussetzen der Bereitschaftsboote bei Vorausfahrt des Fahrzeugs abgehalten, so dürfen sie wegen der damit verbundenen Gefahren nur in geschütztem Gewässer und unter Aufsicht eines in diesen Übungen erfahrenen Offiziers durchgeführt werden 19.
17.5.8.4 Einzelunterweisungen können sich auf verschiedene Teile der Rettungsmittel des Fahrzeugs erstrecken; über die Gesamtheit der Rettungsmittel und -ausrüstung müssen jedoch auf Fahrgastfahrzeugen jeden Monat und auf Frachtfahrzeugen alle 2 Monate Unterweisungen erteilt werden. Die Unterweisungen für jedes Besatzungsmitglied müssen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, folgendes umfassen:
17.5.9 Brandabwehrübungen
17.5.9.1 Die Szenarien der Brandabwehrübungen müssen jede Woche verändert werden, so dass alle wahrscheinlichen Notfallbedingungen über einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten simuliert werden.
17.5.9.2 Zu jeder Brandabwehrübung gehört es, soweit anwendbar:
17.5.10 Lecksicherungsübungen
17.5.10.1 Die Szenarien der Lecksicherungsübungen müssen jede Woche verändert werden, so dass Notfallbedingungen für verschiedene Leckfälle simuliert werden.
17.5.10.2 Zu jeder Lecksicherungsübung gehört es, soweit anwendbar:
17.6 Vorschriften für Fahrgastfahrzeuge
17.6.1 Befähigungsausbildung
17.6.1.1 Die Befähigungsausbildung muss zusätzlich zu Absatz 17.3.6 für alle Besatzungsmitglieder die Überwachung und Evakuierung der Fahrgäste beinhalten.
17.6.1.2 Wenn ein Fahrzeug Ladung befördert, muss es zusätzlich zu diesem Abschnitt die Vorschriften des Abschnitts 17.7 erfüllen.
17.6.2 Anweisungen für den Notfall
Die Fahrgäste sind nach dem Einschiffen mit den Vorschriften der Anweisungen für den Notfall bekannt zu machen.
17.7 Vorschriften für Frachtfahrzeuge
Befähigungsausbildung
Die Befähigungsausbildung muss für alle Besatzungsmitglieder die Vermittlung von Kenntnissen über Sicherungssysteme für Bereiche beinhalten, in denen Ladung und Kraftfahrzeuge gestaut werden.
Kapitel 18
Vorschriften für Besichtigung und Wartung
18.1 Die auf ein Fahrzeug anzuwendenden Besichtigungs- und Wartungsmaßnahmen müssen den Anforderungen der Verwaltung genügen. Diese Maßnahmen können unmittelbar durch die Organisation des Betreibers oder eine andere Organisation bzw. Firma, derer er sich im Zusammenhang mit der Wartung des Fahrzeuges bedient, durchgeführt werden und müssen den Umfang der Tätigkeiten, der von jeder Teil-Organisation ausgeübt werden kann, unter Berücksichtigung von Anzahl und Sachkunde ihrer Mitarbeiter, der verfügbaren Einrichtungen, Möglichkeiten für die Heranziehung eventuell erforderlicher Unterstützung durch Spezialisten, Aufbewahrung von Unterlagen, Kommunikation und Zuweisung von Verantwortlichkeiten festlegen.
18.2 Das Fahrzeug und seine Ausrüstung müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung gewartet werden, insbesondere
18.3 Die Verwaltung hat sich davon zu überzeugen, dass Vorkehrungen getroffen wurden, die eine angemessene Besichtigung, Wartung und Auflistung aller mitgeführten Rettungsmittel und Notsignale sicherstellen.
Teil C
Sicherheitsbewertung und Sicherheitsmanagement
Das Sicherheits-Bewertungsverfahren bietet eine rationale Basis für die Bewertung der Sicherheit eines Fahrzeugs durch die Anwendung von grundsätzlichen Zielsetzungs-Anforderungen an die Fahrzeugfunktionen und diejenigen Systeme, welche an Bord des Fahrzeugs eingebaut sind und diese Funktionen ausführen. Darüber hinaus werden im Bewertungsverfahren spezielle Anforderungen entwickelt, wenn das mit bestimmten Ausfallzuständen verbundene Risiko dieses rechtfertigt.
Der vorliegende Teil ist wie folgt unterteilt:
Im nachfolgenden Kapitel 1 sind eine kurze Zusammenfassung des zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitskonzepts und einige grundsätzliche Begriffsbestimmungen aufgeführt. Die Sicherheit der WIG-Fahrzeuge muss während der gesamten Lebensdauer sichergestellt sein. Das Verfahren und die verwendeten Methoden ändern sich in den verschiedenen Zeitabschnitten der Lebensdauer und sind in zwei getrennten Kapiteln entsprechend unterteilt: Sicherheitsbewertung für Fahrzeugsysteme und Sicherheitsmanagement, das die betriebliche Phase behandelt.
Das Erste, beschrieben in Kapitel 2 "Sicherheitsbewertung für WIG-Fahrzeugsysteme", stellt eine vollständige Bewertung von möglichen Ausfällen und die Folgen der möglichen Ausfälle dar, die allein oder in Kombination auftreten. Es behandelt die Zeitabschnitte vom ersten Entwurf bis zur Indienststellung des Fahrzeugs. Das Zweite, beschrieben in Kapitel 3 "Sicherheitsmanagement", befasst sich hauptsächlich mit der betrieblichen Phase des Fahrzeugs und versucht, das Sicherheitsmanagement und den Betrieb sicherstellen.
Kapitel 1
Anwendung des Wahrscheinlichkeitskonzepts
1 Allgemeines
1.1 Das Sicherheits-Bewertungsverfahren basiert auf dem Grundsatz, dass zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses und der Schwere seiner Auswirkungen ein umgekehrtes Verhältnis bestehen sollte. Dieser Grundsatz ist in Tabelle 1 dargestellt, die Kategorie der Auswirkung bezogen auf eine akzeptierbar Größe der Wahrscheinlichkeit.
1.2 Um eine gleichmäßige Anwendung des Sicherheits-Bewertungsverfahrens sicherzustellen, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 "Gemeinsame Ursache" bedeutet ein Ereignis, das sich auf mehrere Elemente auswirkt, die ansonsten als unabhängig oder redundant angesehen werden.
2.2 "Ausfall" ist der Funktionsverlust oder eine Störung eines Systems oder eines Teils eines Systems.
2.3 "Ausfallzustand" ist ein Zustand mit Auswirkungen auf das Fahrzeug und seine Personen an Bord, der durch einen oder mehrere Ausfälle unter Berücksichtigung der entsprechenden nachteiligen betrieblichen oder umgebungsbedingten Umstände verursacht ist. Ein Ausfallzustand wird entsprechend der Schwere seiner Auswirkungen klassifiziert.
2.4 "Ausfallauswirkung" ist die Konsequenz aus einem Ausfallzustand auf Fahrzeug-, System- oder Bauteilebene. Ausfallauswirkungen sind wie folgt eingestuft 20:
2.5 "Wahrscheinlichkeitsstufe" bedeutet ein akzeptierbarer Wahrscheinlichkeitsbereich und ist als das Risiko pro Stunde im Bodeneffektbetrieb, bezogen auf die voraussichtliche mittlere Betriebszeit für das Fahrzeug, zu ermitteln. Es gibt fünf verschiedene Wahrscheinlichkeitsstufen:
2.6 "Risiko" bedeutet die Eintrittshäufigkeit (Eintrittswahrscheinlichkeit) und die dazugehörige Gefahrengröße.
2.7 "Sicherheitsbewertung" bedeutet eine systematische Bewertung der Funktionen des Fahrzeugs und der Bauart/Auslegung der Systeme, die diese Funktionen ausführen. Bei ihr werden anerkannte Verfahren angewendet, um Ausfallzustände zu ermitteln, Sicherheitsziele und Anforderungen zu erstellen und das eingeführte System zu bewerten.
2.8 "Sicherheitsanforderung" bedeutet eine Angabe in einer Baubeschreibung bzw. Spezifikation, die bestätigt werden kann und gegenüber der eine Einführung überprüft werden kann.
Kapitel 2
Sicherheitsbewertung für WIG-Fahrzeugsysteme
Die Sicherheit von WIG-Fahrzeugen kann nur durch eine vollständige/sorgfältige Bewertung der möglichen Ausfälle, die sich einzeln oder zusammenhängend ereignen, und der Auswirkung dieser Ausfälle auf das Fahrzeug und die Personen an Bord erreicht werden. Mit dem Bewertungsprozess wird versucht, kritische Ausfallzustände aufzuzeigen, ihre Auswirkung auf das Fahrzeug und die Personen an Bord zu bewerten und für die betroffenen Systeme Zielsetzungen für die Sicherheit abzuleiten. Sein Hauptziel ist, einen Einblick in die Ausfall-Charakteristiken des Fahrzeugs zu verschaffen
und dadurch die Verwaltung bei der Beurteilung des Sicherheitsniveaus für den beabsichtigten Einsatz des Fahrzeugs zu unterstützen. Außerdem muss die Bewertung diejenigen Verfahren eindeutig festlegen, von denen die Sicherheit während der betrieblichen Lebensdauer des Fahrzeugs abhängt, damit das Sicherheitsniveau aufrechterhalten werden kann. Der nachfolgende Abschnitt 1 beschreibt die einzelnen Schritte, die beim Sicherheitsbewertungsprozess einzubeziehen sind.
In den verschiedenen Phasen des Bewertungsprozesses können unterschiedliche Analyseverfahren angewendet werden. Abschnitt 2 enthält Anleitungen und Vorschläge über geeignete Methoden zur Durchführung der Sicherheitsbewertung.
Abschnitt 1
Sicherheitsbewertungsprozess
1 Anwendung
1.1 Eine Sicherheitsbewertung liefert eine systematische Überprüfung der Funktionen des Fahrzeugs und der Systeme des Fahrzeugs, die mit einer sicheren Ausführung dieser Funktionen im Zusammenhang stehen. Eine Sicherheitsbewertung muss für jedes Fahrzeug vor Inbetriebnahme durchgeführt werden.
1.2 Bei Fahrzeugen des gleichen Typs mit der gleichen Ausrüstung ist eine einzige Sicherheitsbewertung für das erste Fahrzeug ausreichend; es muss jedoch jedes Fahrzeug dem gleichen Erprobungsprogramm unterzogen werden.
1.3 Werden im Laufe der Betriebslebensdauer des Fahrzeugs Änderungen an der Bauart oder dem Einsatz des Fahrzeugs oder an seinen Systemen vorgenommen, so müssen die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Ergebnisse der Sicherheitsbewertung überprüft, dokumentiert und der Verwaltung mitgeteilt werden.
1.4 Die Sicherheitsbewertung muss für das Fahrzeug selbst und die auf dem Fahrzeug installierten Systeme durchgeführt werden. Die in Frage kommenden Systeme müssen, jedoch nicht ausschließlich, folgendes erfassen:
2 Bewertungsarbeitsgruppe
2.1 Es ist eine Bewertungsarbeitsgruppe einzurichten, die aus dem Hersteller oder dem Planer, Sachverständigen mit den erforderlichen Fachkenntnissen und Erfahrungen in der Ausführung und/oder Handhabung der bevorstehenden speziellen Auswertungen und einem Sicherheitsingenieur, der mit den verschiedenen Schritten des Bewertungsprozesses vertraut ist, besteht. Andere Mitglieder wie Fahrzeugbetreiber, Ausrüstungshersteller und Sachverständige auf dem Gebiet des "menschlichen Faktors" können einbezogen werden.
2.2 Das Niveau (bzw. der Umfang) der Fachkenntnis und Erfahrung, welche die Teilnehmer haben sollten, um in der Arbeitsgruppe teilzunehmen, wird in Abhängigkeit der System-Komplexität und der Art der durchzuführenden Analysen schwanken.
3 Bewertungsprozess
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die nachfolgend beschriebenen Grundprinzipien basieren auf außerhalb der Schiffbauindustrie eingeführten Verfahren 21. Sie liefern die Methoden für die Bewertung der Funktionen des Fahrzeugs und der Bauart der Systeme, die diese Funktionen ausführen. Der Sicherheitsbewertungsprozess muss sicherstellen, dass alle relevanten Ausfallzustände ermittelt und alle wesentlichen Kombinationen von Ausfällen, welche diese Ausfallzustände verursachen könnten, berücksichtigt werden.
3.1.2 Die Sicherheitsbewertung ist parallel zum Entwurf und zu der Bauausführung des Fahrzeugs durchzuführen. Demzufolge kann zwischen drei Phasen unterschieden werden:
3.1.3 Wie in Abbildung 1 veranschaulicht, kommen in den Phasen des Entwicklungskreislaufs unterschiedliche Prozesse zum Einsatz:
3.1.4 Es gibt wahrscheinlich eine geringe Überschneidung der Phasen, und der Bewertungsprozess ist iterativer Natur. Einzelne Aktionen werden daher wiederkehrend sein, da der Entwurf sich weiterentwickelt und konkreter wird.
3.1.5 Zu Beginn des Entwicklungskreislaufs wird die Funktionale Gefahrenbewertung (FHA) durchgeführt. Sie muss die mit den Fahrzeugfunktionen verbundenen Ausfallzustände eindeutig bestimmen und einstufen. Diese Einstufungen der Ausfallzustände begründen die Sicherheitsziele. In Tabelle 1 werden die Einstufungen der Ausfallzustände (Kategorie der Auswirkung) zu den Sicherheitszielen, ausgedrückt als Höhe der Wahrscheinlichkeit, in Beziehung gesetzt. Das Endergebnis der FHA bildet den Ausgangspunkt für die Vorläufige System-Sicherheitsbewertung (PSSA).
3.1.6 Die Vorläufige System-Sicherheitsbewertung (PSSA) ist eine systematische Analyse des beabsichtigten Systemaufbaus. Ihr Zweck ist aufzuzeigen, wie Ausfälle auf einer niedrigeren Hierarchiestufe zu funktionalen Gefahren, die in der FHA gekennzeichnet sind, führen können. Die PSSA muss dem Planer/Konstrukteur alle notwendigen Sicherheitsanforderungen des Systems liefern und nachweisen, dass der beabsichtigte Aufbau den Sicherheitszielen, die in der FHA festgelegt sind, gerecht werden kann.
3.1.7 Die PSSA ist ein interaktiver Prozess und wird bei verschiedenen Entwicklungsphasen durchgeführt. Auf der niedrigsten Stufe werden mit der PSSA die sicherheitsbezogenen Entwurfsanforderungen der Hardware und Software festgelegt. Die PSSA nimmt normalerweise die Form einer Fehlerbaumanalyse an (ein Zuverlässigkeits-Blockdiagramm und eine Markov-Analyse können ebenfalls angewendet werden). Sie hat sich auch mit Sicherheitsfragen zu befassen, die sich aus allgemeinen Ursachenbetrachtungen ergeben.
3.1.8 Die System-Sicherheitsbewertung (SSA) ist eine systematische Bewertung des tatsächlichen Systems, um nachzuweisen, dass die Sicherheitsziele aus der FHA und die abgeleiteten Sicherheitsanforderungen aus der PSSA tatsächlich erfüllt werden. Die SSA basiert normalerweise auf der PSSA-Fehlerbaumanalyse.
3.1.9 Die Tätigkeiten, die in der FHA, PSSA und SSA typischerweise auszuführen sind, werden nachfolgend unter den betreffenden Überschriften beschrieben.
3.2 Funktionale Gefahrenbewertung (FHA)
3.2.1 Umfang der Analyse
3.2.1.1 Der Umfang einer Sicherheitsbewertung ändert sich in Abhängigkeit von Faktoren wie System-Komplexität, Grad der Betriebserfahrungen und Kritikalität der Systemausfälle. Vor Beginn einer ausführlichen Analyse der Systemausfälle ist es deshalb notwendig, eine vorläufige Bewertung vorzunehmen, um die erforderliche Tiefe der Analyse festzulegen.
3.2.1.2 Eine FHA wird auf zwei Ebenen durchgeführt, d. h. auf Fahrzeugebene und auf Systemebene.
3.2.1.3 Die FHA auf Fahrzeugebene ist eine qualitative Bewertung der Grundfunktionen des Fahrzeugs auf hoher Ebene. Eine FHA auf Fahrzeugebene muss die Ausfallzustände, die mit den Funktionen auf Fahrzeugebene verbunden sind, ermitteln und einstufen. Die Einstufung dieser Ausfallzustände erstellt die Sicherheitsziele, die ein Fahrzeug erfüllen muss (siehe Tabelle 1).
3.2.1.4 Die FHA auf Systemebene ist ebenfalls eine qualitative Bewertung, die iterativer Natur ist und bestimmter (genauer) wird, wenn die Entwicklung fortschreitet. Sie berücksichtigt einen Ausfall oder zusammenhängende Ausfälle, welche die Funktionen des Fahrzeugs beeinträchtigen. Hardware- und Software-Elemente einer niedrigeren Ebene werden in der FHA auf Systemebene nicht bewertet.
3.2.1.5 Das Endergebnis der FHA auf Fahrzeugebene ist der Ausgangspunkt für Fehlerbäume auf Fahrzeugebene, während die FHA auf Systemebene dafür verwendet wird, Ereignisse auf höchster Ebene für die PSSA-Fehlerbäume zu entwickeln. In beiden Fällen können die Fehlerbäume dazu verwendet werden, Sicherheitsvorkehrungen auf niedrigerer Ebene abzuleiten (Zuverlässigkeits-Blockdiagramme können ebenfalls angewendet werden).
3.2.2 Verfahren für die FHA
3.2.2.1 Die FHA, die auf Fahrzeug- und Systemebene ausgeführt werden, wenden die gleichen Grundsätze an. Der FHA-Prozess ist eine von oben nach unten gehende Betrachtungsweise für die Ermittlung funktionaler Ausfallzustände und Bewertung ihrer Auswirkungen. Diese Bewertung wird den nachstehend aufgelisteten Schritten folgend ausgeführt. Eine diesen Schritten folgende Beschreibung der FHA-Methode ist in Abschnitt 2 "Sicherheitsbewertungsmethoden" gegeben.
3.2.2.2 Die Analyse muss die Umgebungsbedingungen beachten, denen das Fahrzeug unterwegs voraussichtlich ausgesetzt ist.
3.2.2.3 Während der Ausführung der FHA ist eine Liste aufzustellen, die folgendes beschreibt:
3.2.2.4 Die Ergebnisse der FHA sind entsprechend den im nachfolgenden Absatz 4.1 festgelegten Vorgaben zu dokumentieren. Sie stellen die Eingangsdaten und Informationen für den PSSA-Prozess dar.
3.3 Vorläufige System-Sicherheitsbewertung (PSSA)
3.3.1 Umfang der Analyse
3.3.1.1 Für jeden in der FHA ermittelten wesentlichen Ausfallzustand ist eine PSSA durchzuführen. Wesentliche Ausfallzustände sind diejenigen, die als katastrophal, gefährlich oder bedeutend eingestuft sind. Katastrophale und gefährliche Ausfallzustände sind einer qualitativen und quantitativen Analyse zu unterziehen. Bei als bedeutend ermittelten Ausfallzuständen ist eine weniger gründliche qualitative Analyse ausreichend, wenn die Systeme nicht kompliziert sind oder entsprechende Betriebserfahrungen vorliegen.
3.3.1.2 Der PSSA-Prozess überprüft den beabsichtigten Systemaufbau mit dem Ziel, einzelne Ausfälle und zusammenhängende Ausfälle aufzuzeigen, die funktionale Gefahren, ermittelt durch die FHA, verursachen können. Der Hauptzweck der PSSA ist festzustellen, ob der ausgewählte Entwurf die durch die FHA festgelegten Sicherheitsziele erfüllen kann, und Sicherheitsanforderungen für Systeme und Ausrüstung abzuleiten, die mit den betrachteten Funktionen im Zusammenhang stehen. Der PSSA-Prozess ist iterativer Natur und durchgängig während des ganzen Entwurfskreislaufs.
3.3.1.3 Da jeder wesentliche Ausfallzustand durch eine PSSA zu analysieren ist, gibt es wahrscheinlich mehrere für ein Fahrzeug durchgeführte PSSA.
3.3.2 Verfahren für die PSSA
3.3.2.1 Mit dem PSSA-Prozess ist die Abfolge von Ereignissen zu ermitteln, die sich aus einzelnen Ausfällen oder zusammenhängenden Ausfällen, welche zu von der FHA festgestellten funktionalen Gefahren führen können, ergeben. Es muss auch aufgezeigt werden, wie die FHA-Anforderungen durch den ausgewählten Entwurf erfüllt werden können. Der Prozess verwendet eine von oben nach unten gehende Betrachtungsweise, mit der versucht wird, alle grundlegenden Ereignisse zu ermitteln, die zu den funktionalen Gefahren beitragen.
3.3.2.2 Die Bewertung stützt sich auf eingeführte/bewährte Risikobewertungsmethoden, von denen die folgenden während des PSSA-Prozesses anzuwenden sind:
Mehr Informationen über diese Methoden sind in Abschnitt 2 aufgeführt.
3.3.2.3 Die FTA oder das DD ist eine hierarchische (von oben nach unten gehende) Betrachtungsweise, welche die logische Darstellung vieler grundlegender Ereignisse (z.B. die Ausfallarten aus der FMECA) ermöglicht, welche die Auslösung von Ereignissen auf höheren Ebenen verknüpfen (z.B. Ausfallzustände aus der FM ES, ZHA oder FHA). Ihr Hauptzweck ist, Sicherheitsanforderungen für grundlegende Ereignisse abzuleiten.
3.3.2.4 Eine FMECA liefert eine systematische Überprüfung der möglichen Ausfallarten der Ausrüstung. Mit ihr wird versucht, Ursachen zu identifizieren und Auswirkungen auf den Systembetrieb zu analysieren, Häufigkeits-Wahrscheinlichkeiten (Ausfallhäufigkeit) zu quantifizieren und fehlerbehebende Maßnahmen herauszufinden, d. h. Entwurfsänderungen.
3.3.2.5 Die FMES fasst Ausfallarten auf niedrigerer Ebene mit der gleichen Auswirkung, die von vorher durchgeführten Fehlermöglichkeits-, Einfluss- und Kritizitäts-Analysen (FMECAs) stammen, zusammen.
3.3.2.6 Das Ziel einer ZHA ist, mögliche Gefahrenbereiche zu ermitteln, die durch die Auslegung der Anlagen (Abscheidung, Separierung, Schutzeinrichtungen usw.) und den Betrieb (Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, andere durchzuführende Arbeiten usw.) entstehen.
3.3.2.7 Die Ergebnisse der PSSA sind entsprechend den im nachfolgenden Absatz 4.2 festgelegten Vorgaben zu dokumentieren. Die Ausgangsdaten aus der PSSA sind die Eingangsdaten für den SSA-Prozess.
3.4 System-Sicherheitsbewertung (SSA)
3.4.1 Umfang der Analyse
Die SSA ist der letzte Schritt im Bewertungsprozess. Er fasst die Ergebnisse der vorhergehend durchgeführten FHA, PSSA und Flug- bzw. Leistungserprobungen zusammen. Während die FHA und die PSSA während des Entwurfsprozesses angewendet werden, um Sicherheitsanforderungen herzuleiten, ist eine SSA ein Bestätigungs-Instrument für den Nachweis, dass der umgesetzte Entwurf die durch die FHA und PSSA ermittelten Anforderungen erfüllt.
3.4.2 Verfahren für die SSA
3.4.2.1 Für jede PSSA muss es eine zugehörige SSA geben. Der Nachweisprozess ist durch Datenblätter, für die in Tabelle 2 ein Beispiel gezeigt wird, zu unterstützen. In diesen Datenblättern werden die Anforderungen für bestimmte im FHA- und PSSA-Prozess generierte Ausfallzustände mit den erhaltenen Ergebnissen aus der SSA für den umgesetzten Entwurf in Beziehung gesetzt.
3.4.2.2 Die Ergebnisse der SSA sind entsprechend den im nachfolgenden Absatz 4.3 festgelegten Vorgaben zu dokumentieren. Die "Überprüfungstätigkeiten", auf die in der Dokumentation hingewiesen wird (nachstehender Absatz 4.3), beziehen sich auf den Umfang und die Zeitabstände der sicherheitstechnischen Überprüfungen, die vom Betreiber und der Verwaltung während der Lebensdauer des Fahrzeugs durchzuführen sind. Die Dokumentation muss diese Tätigkeiten (regelmäßige Überprüfungen durch die Besatzung, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Besichtigungen), die notwendig sind, um die durch die PSSA ermittelten Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, einbeziehen.
3.4.2.3 Nachweismittel umfassen Prüfungen, Analyse, Vorführung und Besichtigung.
4 Dokumentation
Die Ergebnisse der Sicherheitsbewertung sind in einem Bericht zu dokumentieren, der sich mit den drei Hauptelementen des Bewertungsprozesses befasst: Funktionale Gefahrenbewertung, Vorläufige System-Sicherheitsbewertung und System-Sicherheitsbewertung. Der Bericht muss die folgenden Informationen bzw. Angaben so darstellen, dass die vorgenommenen Schritte beim Entwicklungsverlauf der Analyse nachvollziehbar sind.
4.1 Funktionale Gefahrenbewertung (FHA)
4.2 Vorläufige System-Sicherheitsbewertung (PSSA)
4.3 System-Sicherheitsbewertung (SSA)
Abschnitt 2
Sicherheitsbewertungsmethoden
In dem in Abschnitt 1 beschriebenen Bewertungsprozess werden eine Anzahl von Standard-Risikobewertungstechniken angewendet. Der vorliegende Abschnitt gibt einige Anleitungen, wie die verschiedenartigen Analysearten auf die Systeme von WIG-Fahrzeugen anzuwenden sind. Da alle Methoden gut etabliert sind, können weitere Hintergrundinformationen in der einschlägigen Literatur leicht gefunden werden.
1 Funktionale Gefahrenbewertung (FHA)
1.1 Der Ausgangspunkt einer FHA ist eine umfassende Beschreibung des Fahrzeugs und seiner Systeme. Dieses beinhaltet eine vollständige Aufschlüsselung aller Systeme und Untersysteme bzw. Teilsysteme. Die FHA ist ein funktionsgelenkter Prozess, der bereits in einem frühen Entwurfsstadium durchgeführt werden kann, in dem die Systemkenntnisse noch unvollständig sind und es noch Änderungen unterworfen ist.
1.2 Die FHA umfasst sechs Hauptschritte wie nachfolgend kurz dargestellt:
2 Fehlermöglichkeits-, Einfluss- und Kritikalitäts-Analyse (FMECA)
2.1 Eine FMECA wird für Komponenten oder sonstige Bauteile durchgeführt, die zu Funktionsausfällen beitragen, welche als gefährlich oder katastrophal ermittelt worden sind. Dies sind beispielsweise Bauelemente, die mit grundlegenden Ereignissen in Fehlerbäumen in Zusammenhang stehen. Verfahren für die FMECA sind in der einschlägigen Literatur 22 dokumentiert. Die Untersuchungstiefe richtet sich nach der systemhierarchischen Einordnung der Situation, bei der theoretisch mit dem Eintreten von Funktionsausfällen zu rechnen ist. Die Analyse ist ein iterativer Prozess, der sich mit dem stets konkreter werdenden Entwurf weiterentwickelt.
2.2 Der FMECA-Prozess wird durch Arbeitsblätter, wie in Tabelle 5 gezeigte, erleichtert. Ein wichtiger Aspekt einer FMECA betrifft die Erlangung verlässlicher Daten über die Art der Ausfallhäufigkeiten unter gleichartigen umgebungsbedingten und betrieblichen Zuständen zu denjenigen, die für das zu analysierende System vorgesehen sind. Daten über Ausfallhäufigkeiten können aus jedermann zugänglichen Handbüchern 23und aus Quellen der Industrie entnommen oder durch Berechnungsmethoden ermittelt werden.
3 Fehlermöglichkeits- und Einfluss Zusammenfassung (FMES)
Die FMES fasst alle Ausfallarten mit der gleichen Auswirkung aus vorher durchgeführten Fehlermöglichkeits-, Einfluss- und Kritikalitäts-Analysen (FMECAs) zusammen. Ihr Zweck ist, alle Ausfälle von Komponenten oder sonstigen Bauteilen mit der gleichen Auswirkung auf das System in einem einzigen Ereignis zusammenzufassen, um dadurch den Fehlerbaum zu vereinfachen. Verglichen mit einer FMECA ist sie eine Analyseart auf höherer Ebene, bei der die FMECAs die Ausfallarten für die FMES sind. Die FMES-Ausfallhäufigkeiten erhält man durch Addition der einzelnen Ausfallhäufigkeiten der beitragenden unabhängigen Ausfallarten niedriger Ebene. Der FMES-Prozess wird durch Arbeitsblätter, wie in Tabelle 6 gezeigte, erleichtert.
4 Fehlerbaumanalyse (FTA)
4.1 Die FTA wird im PSSA-Prozess benutzt, um die Ursachen festzustellen, die zu unerwünschten, in der FHA ermittelten Top-Ereignissen führen. Sie ist eine graphische Darstellung von Ereignissen oder öfter von einer Kombination von Ereignissen, die zu dem Top-Ereignis beitragen. Sie bildet das Bindeglied zwischen den verschiedenen Analysemethoden, die in dem vorliegenden Abschnitt beschrieben sind, durch:
4.2 Grundsätze und Verfahren für eine FTA sind in der einschlägigen Literatur 24 gut dokumentiert.
4.3 Anstelle einer FTA kann auch ein Zuverlässigkeits-Blockdiagramm (DD) benutzt werden, um die gleichen Ziele zu erreichen.
4.4 Im SSA-Prozess wird die FTA benutzt, um nachzuweisen, dass die Sicherheitsziele für die Top-Ereignisse durch den tatsächlich umgesetzten Entwurf erfüllt werden.
5 Zonale Gefahrenanalyse (ZHA)
5.1 Der Ausgangspunkt für eine ZHA ist die Festlegung genau bestimmter Zonen innerhalb des Fahrzeugs, die beispielsweise durch Schotte oder andere Bauteile der Konstruktion abgetrennt sind. Die Analyse wird anfangs auf der Grundlage von Entwurfszeichnungen und später von Modellen oder des Fahrzeugs im Endzustand durchgeführt. In der Analyse werden für jede der Zonen vier Aspekte angesprochen:
5.2 Einzelheiten des Analyseverfahrens sind unter anderem in der Veröffentlichung "SAE Aerospace Recommended Practice ARP 4761"aufgeführt. Die Ergebnisse der Analyse sind in Datenblätter, wie in Tabelle 7 gezeigte, einzutragen.
Kapitel 3
Sicherheitsmanagement
Wenn das Fahrzeug in Betrieb geht, hört die Sicherheitsbewertung nicht auf. Es ist wichtig, dass ein Organisationssystem vorhanden ist, das sicherstellt, dass alle diejenigen bei der Sicherheitsbewertung ermittelten Aspekte in Bezug auf Arbeitsabläufe, regelmäßige Überprüfungen und Wartungsarbeiten so implementiert sind, dass der Sicherheitsstandard aufrechterhalten werden kann. Der geeignete Einführungsverfahren dafür ist durch den Internationalen Sicherheitsmanagement-Code (ISM-Code) gegeben, der den Betreiber auffordert, ein System für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Sicherheitsmanagement-System - SMS) einzuführen. Die Ergebnisse aus der PSSA und SSA sind in das Sicherheitsmanagement-System einzubeziehen, besonders in Bezug auf:
Tabelle 1 - Korrelation zwischen der Höhe der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Kategorie der Auswirkungs
Wahrscheinlichkeit (quantitativ) | |||||
10-0 l/h | 10-3 l/h | 10-5 l/h | 10-7 l/h | 10-9 l/h | |
Wahrscheinlichkeit (beschreibend) FAA JAA | Wahrscheinlich | Unwahrscheinlich | Äußerst unwahrscheinlich | ||
Häufig | Relativ wahrscheinlich | Selten | Äußerst selten | ||
Kategorie der Auswirkung | Geringfügig | Bedeutend | Gefährlich | Katastrophal | |
Auswirkung auf Fahrzeug, Personen an Bord und Umwelt |
|
|
|
|
Tabelle 2 - Datenblatt für den SSA-Nachweis
Datenblatt für den SSA-Nachweis | Blatt _____ von Ausfertigung: Datum: | ||||
FILN/PSSA-Anforderung | Ausgeführter Entwurf | ||||
Nr. | Ausfallzustand | Ziele | Ereignis | Wahrscheinlichkeit | SSA/FTA-Hinweis |
Tabelle 3 - Liste der vorgegebenen Funktionen
Arbeitsblatt für die Auflistung der Funktionen | Blatt _____ von Ausfertigung: Datum: | ||
Funktions- Nr. | Funktion | System Untersystem/Teilsystem Einrichtung/Ausrüstung | Einrichtungs-/ Ausrüstungs-ID-Nr. |
Tabelle 4 - FHA-Arbeitsblatt
Arbeitsblatt für die funktionale Gefahrenanalyse | Blatt _____ von Ausfertigung: Datum: | |||||
System: Untersystem/Teilsystem: | Funktionen: | |||||
Lfd. Nr. | Ausfallzustand | Aktionsphase | Ausfallauswirkungen | Einstufung | Zielsetzungen | Bemerkungen |
Tabelle 5 - FMECA-Arbeitsblatt für Komponenten bzw. Bauteil
FMECA-Arbeitsblatt für Komponenten | Blatt _____ von Ausfertigung: Datum: | ||||||||
System: Untersystem/Teilsystem: | FTA-Bezug: | ||||||||
Lfd. Nr. | Komponente | Komponenten- Ausfallart | Art der Ausfallhäufigkeit | Einsatz-Phase | Ausfall-Auswirkung | Feststellungs- Methode | Einstufung | Bemerkungen | |
Tabelle 6 - FMES-Arbeitsblatt
FMES-Arbeitsblatt | Blatt _____ von Ausfertigung: Datum: | |||||
System: Untersystem/Teilsystem: | ||||||
Lfd. Nr. | Ausfallart | Ausfallhäufigkeit | Auswirkungen auf das System | Ausfallursache (FMECA -Bezug) | Feststellbarkeit | Bemerkungen |
Tabelle 7 - ZHA-Datenblatt
ZHA: Datenblatt für die Gefahren | Blatt _____ von Ausfertigung: Datum: | |||||
System: Zone: Zonennummer: | System: Ausrüstung: | Untersystem/Teilsystem: | ||||
ID | Gefährliches Element | Gefährlicher Zustand | Verursacher-Ereignis | Auswirkungen | Wahrscheinlichkeit | Sicherheitsmaßnahmen/ Einhaltungs-Maßnahmen |
Abbildung 1 - Beziehung zwischen dem Sicherheitsbewertungsprozess und den unterschiedlichen Phasen des Entwicklungsablaufs
Bewertungsprozess: | Funktionale Gefahrenbewertung (FHA) | Vorläufige System- Sicherheitsbewertung (PS SA) | Entwurfsumsetzung | System-Sicherheitsbewertung (SSA) | |
Ziel des Prozesses: |
|
|
| ||
Entwicklungsablauf: | Konzeptentwicklung | Vorläufiger Entwurf | Ausführlicher Entwurf | Auftragsvergabe | Entwurfsgültigkeit |
Form des Sicherheitszeugnisses für Bodeneffekt-Fahrzeuge und Ausrüstungsverzeichnis | Anlage 1 |
Sicherheitszeugnis für Bodeneffekt-Fahrzeuge
Dieses Zeugnis wird durch ein Ausrüstungsverzeichnis ergänzt
(Dienstsiegel) | (Staat) |
Ausgestellt nach den Vorschriften der Vorläufigen Richtlinien für Bodeneffekt-Fahrzeuge (WIG-Fahrzeuge)
(MSC/Rundschreiben 1054)
im Namen der Regierung von
.............................................................................................................................................................
(vollständiger Name des Staates)
durch .............................................................................................................................................................
(vollständiger offizieller Name der von der Verwaltung ermächtigten Person oder Organisation)
Angaben zum Fahrzeug * | ............................................................................................................................. |
Namedes Fahrzeugs | ............................................................................................................................. |
Herstellertyp und Baunummer | ............................................................................................................................. |
Unterscheidungssignal | ............................................................................................................................. |
IMO-Nummer ** | ............................................................................................................................. |
Heimathafen | ............................................................................................................................. |
Bruttoraumzahl | ............................................................................................................................. |
Konstruktionswasserlinie entsprechend den Tiefgängen an den Tiefgangsmarken von ............ vorn, ............ hinten.
Kategorie | Unterstütztes Fahrgastfahrzeug / Nichtunterstütztes Fahrgastfahrzeug / Frachtfahrzeug *** |
Fahrzeugtyp | WIG-Fahrzeug, Typ A/B/C, Einrumpffahrzeug / Mehrrumpffahrzeug / sonstiges Fahrzeug (Angabe von Einzelheiten ..........................................) *** |
Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder sich das Fahrzeug in einem entsprechenden Bauzustand befand oder ein größerer Umbau begonnen wurde .........................................................................................
Hiermit wird bescheinigt:
Absatz
.............................. .............................. | Gleichwertiger Ersatz
............................................................................. ............................................................................. | |
Dieses Zeugnis gilt bis ............................................................................................................... | ||
Abschlussdatum der Besichtigung, auf dem dieses Sicherheitszeugnis basiert **** | ............................................................................. (TT/MM/JJJJ) | |
Ausgestellt in | ...............................................................................................................................
(Ort der Ausstellung) | |
........................................ (Datum der Ausstellung) | ............................................................................................................................... (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) |
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle) Bestätigung von regelmäßigen Besichtigungen
Hiermit wird bescheinigt, dass bei einer nach Absatz 6 Teil A vorgeschriebenen Besichtigung festgestellt wurde, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften der Vorläufigen Richtlinien entspricht.
Regelmäßige Besichtigung: | Unterzeichnet: | .............................................................................. (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: | .............................................................................. | |
Datum: | .............................................................................. |
(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Regelmäßige Besichtigung: | Unterzeichnet: | .............................................................................. (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: | .............................................................................. | |
Datum: | .............................................................................. |
(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Regelmäßige Besichtigung: | Unterzeichnet: | .............................................................................. (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: | .............................................................................. | |
Datum: | .............................................................................. |
(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Regelmäßige Besichtigung: | Unterzeichnet: | .............................................................................. (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: | .............................................................................. | |
Datum: | .............................................................................. |
(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Bestätigung der Verlängerung des Zeugnisses, sofern es bei Anwendung des Absatzes Absatz 9.8 Teil A eine Gültigkeitsdauer von weniger als 5 Jahren hat
Dieses Fahrzeug erfüllt die einschlägigen Vorschriften der Vorläufigen Richtlinien; dieses Zeugnis ist deshalb entsprechend Absatz 9.8 Teil A als gültig zu betrachten bis zum ...................................
Unterzeichnet: | .............................................................................. (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: | .............................................................................. |
Datum: | .............................................................................. |
(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Bestätigung der Durchführung der Erneuerungsbesichtigung bei Anwendung des Absatzes 9.9 Teil A
Dieses Fahrzeug erfüllt die einschlägigen Vorschriften der Vorläufigen Richtlinien; dieses Zeugnis ist deshalb entsprechend Absatz 9.9 Teil A als gültig zu betrachten bis zum ...................................
Unterzeichnet: | .............................................................................. (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: | .............................................................................. |
Datum: | .............................................................................. |
(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Bestätigung der Verlängerung der Gültigkeit des Zeugnisses bis zur Ankunft im Besichtigungshafen bei Anwendung des Absatzes 9.10 Teil A
Dieses Zeugnis ist entsprechend Absatz 9.10 der Vorläufigen Richtlinien als gültig zu betrachten bis zum ...................................
Unterzeichnet: | .............................................................................. (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: | .............................................................................. |
Datum: | .............................................................................. |
(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Bestätigung der Vorverlegung des wiederkehrenden Jahresdatums bei Anwendung des Absatzes 9.13 Teil A.
Entsprechend Absatz 9.13 Teil A der Vorläufigen Richtlinien lautet das neue wiederkehrende
Jahresdatum wie folgt: .................................................
Unterzeichnet: | .............................................................................. (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: | .............................................................................. |
Datum: | .............................................................................. |
(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Entsprechend Absatz 9.13 Teil A der Vorläufigen Richtlinien lautet das neue wiederkehrende
Jahresdatum wie folgt: ...................................
Unterzeichnet: | .............................................................................. (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) |
Ort: | .............................................................................. |
Datum: | .............................................................................. |
(Siegel bzw. Stempel der Behörde)
Ausrüstungsverzeichnis zum
Sicherheitszeugnis für Bodeneffekt-Fahrzeuge
Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Bodeneffekt-Fahrzeuge zu verbinden
Ausrüstungsverzeichnis in Übereinstimmung mit den Vorläufigen Richtlinien
für die Sicherheit von Bodeneffekt-Fahrzeugen
(WIG-Fahrzeuge)
1 Angaben zum Fahrzeug
Name des Fahrzeugs | ......................................................................................................................... |
Herstellertyp und Baunummer | ......................................................................................................................... |
Unterscheidungssignal | ......................................................................................................................... |
IMO-Nummer **
Kategorie
Unterstütztes Fahrgastfahrzeug / Nichtunterstütztes Fahrgastfahrzeug / Frachtfahrzeug ***
Fahrzeugtyp
WIG-Fahrzeug, Typ A/B/C, Einrumpffahrzeug / Mehrrumpffahrzeug / sonstiges Fahrzeug (Angabe von Einzelheiten ...................................... ***
Zugelassene Anzahl von Fahrgästen
Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen
2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln
1 | Gesamtanzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind |
2 | Gesamtanzahl der Rettungsboote |
2.1 | Gesamtanzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können |
2.2 | Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote entsprechend Regel III/42 SOLAS |
2.3 | Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote entsprechend Regel III/44 SOLAS |
2.4 | Andere Rettungsboote |
2.4.1 | Anzahl |
2.4.2 | Typ |
3 | Anzahl der Bereitschaftsboote |
3.1 | Anzahl der Bereitschaftsboote, die in der oben angegebenen Gesamtanzahl der Rettungsboote enthalten sind |
4 | Rettungsflöße entsprechend der Regeln III/38 bis III/40, für die geeignete Aussetzvorrichtungen vorgesehen sind |
4.1 | Anzahl der Rettungsflöße |
4.2 | Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können |
5 | Offene, beidseitig verwendbare Rettungsflöße (Anlage 7 der Vorläufigen Richtlinien) |
5.1 | Anzahl der Rettungsflöße |
5.2 | Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können |
6 | Anzahl der Schiffsevakuierungssysteme (MES) |
6.1 | Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können |
7 | Anzahl der Rettungsringe |
8 | Anzahl der Rettungswesten |
8.1 | Anzahl für Erwachsene |
8.2 | Anzahl für Kinder |
9 | Eintauchanzüge |
9.1 | Gesamtanzahl |
9.2 | Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen |
10 | Anzahl der Wetterschutzanzüge |
10.1 | Gesamtzahl |
10.2 | Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen |
11 | Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden |
11.1 | Anzahl der Radartransponder |
11.2 | Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) |
3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen
1 | Hauptanlagen |
1.1 | UKW-Funkanlage |
1.1.1 | DSC-Kodierer |
1.1.2 | DSC-Wachempfänger |
1.1.3 | Sprechfunk |
1.2 | GW-Funkanlage |
1.2.1 | DSC-Kodierer |
1.2.2 | DSC-Wachempfänger |
1.2.3 | Sprechfunk |
1.3 | GW/KW-Funkanlage |
1.3.1 | DSC-Kodierer |
1.3.2 | DSC-Wachempfänger |
1.3.3 | Sprechfunk |
1.3.4 | Funkfernschreiben |
1.4 | Inmarsat-Schiffs-Erdfunkstelle |
2 | Zweite Alarmierungsmöglichkeit |
3 | Einrichtung zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt |
3.1 | NAVTEX-Empfänger |
3.2 | EGC-Empfänger |
3.3 | KW-Funkfernschreibempfänger |
4 | Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB) |
4.1 | COSPAS-SARSAT |
4.2 | Inmarsat |
5 | UKW-Seenotfunkbake (EPIRB) |
6 | Schiffs-Radartransponder |
7 | Sprechfunk-Wachempfänger auf der Notfrequenz 2.187,5 Hz ***** |
8 | Einrichtung für das Aussenden eines Sprechfunknotsignals auf 2.187,5 Hz ****** |
4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen (Kapitel 13 der Vorläufigen Richtlinien)
4.1 Dopplung von Geräten | .............................................................. |
4.2 Landseitige Wartung | .............................................................. |
4.3 Wartungsmöglichkeit auf See | .............................................................. |
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Ausgestellt in ......................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Verzeichnisses) | |
................................................................................ (Datum der Ausstellung) | ................................................................................ (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Verzeichnis ausstellt) |
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)
_____
*) Alternativ können die Angaben zum Fahrzeug in horizontalen Kästen gemacht werden.
**) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System.
***) Nichtzutreffendes streichen
****) Aufgrund des MSC/Circulars 1126 vom 06. Januar 2005 "Änderung der Vorläufige Richtlinien für Bodeneffekt-Fahrzeuge (WIG-Fahrzeuge)" zugefügt.
*****) Sofern nicht ein anderes Datum vom Schiffssicherheitsausschuss bestimmt wird, braucht diese Einrichtung nicht in dem Ausrüstungsherheitszeugnis beigefügt ist.
******) Diese Einrichtung braucht nicht in dem Ausrüstungsverzeichnis angegeben zu werden, das einem nach dem 1. Februar 1999 ausgestellten Sicherheitszeugnis beigefügt ist
Form der Erlaubnis zum Betrieb von Bodeneffekt-Fahrzeugen | Anlage 2 |
Erlaubnis zum Betrieb von Bodeneffekt-Fahrzeuge
WIG-Fahrzeugen
Ausgestellt nach den Vorschriften der
Vorläufigen Richtlinien für Bodeneffekt-Fahrzeuge
(MSC-Rundschreiben 1054)
1 Name des Fahrzeugs | ......................................................................................................................... |
2 Herstellertyp und Baunummer | ......................................................................................................................... |
3 Unterscheidungssignal | ......................................................................................................................... |
4 IMO-Nummer * | .......................................................................................................................... |
5 Heimathafen | ......................................................................................................................... |
6 Kategorie des Fahrzeugs ** | Unterstütztes Fahrgastfahrzeug / Nichtunterstütztes Fahrgastfahrzeug / Frachtfahrzeug |
7 Name des Betreibers | ......................................................................................................................... |
8 Einsatzbereiche oder Einsatzrouten | ......................................................................................................................... |
9 Basishafen/-häfen | ......................................................................................................................... |
10 Größte Entfernung vom Zufluchtsort | ......................................................................................................................... |
11 Anzahl von:
| ......................................................................................................................... |
12 Ungünstigste vorgesehene Betriebsbedingungen | ......................................................................................................................... |
13 Sonstige Beschränkungen für den Betrieb | ......................................................................................................................... |
Mit dieser Erlaubnis wird bestätigt dass der o. g. Dienst den allgemeinen Vorschriften der Absätze 2.2 bis 2.7 des Teils A entspricht.
Diese Erlaubnis wird ausgestellt im Auftrag der Regierung von ..................................................................
Diese Erlaubnis gilt bis .................................................................. vorbehaltlich der Gültigkeit des Sicherheitszeugnisses für Bodeneffekt-Fahrzeuge
Ausgestellt in ......................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Verzeichnisses) | |
................................................................................ (Datum der Ausstellung) | ................................................................................ (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der die Erlaubnis ausstellt) |
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)
_____
*) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System
**) Nichtzutreffendes streichen
Eisansatz bei allen Fahrzeugtypen | Anlage 3 |
1 Vereisungszuschläge
1.1 Bei Fahrzeugen, die in Gebieten fahren, in denen Eisansatz vorkommen kann, müssen in den Stabilitätsberechnungen folgende Zuschläge berücksichtigt werden:
1.2 Bei Fahrzeugen, die in Gebieten fahren, in denen mit Eisansatz zu rechnen ist:
1.3 Es müssen Unterlagen bezüglich der Annahmen erstellt werden, die Berechnungen des Zustandes des Fahrzeugs enthalten, denen die verschiedenen in dieser Anlage genannten Bedingungen zugrundegelegt werden, über
2 Gebiete, in denen Eisansatz vorkommt
Bezüglich der Anwendung des Abschnitts 1 gelten die folgenden Gebiete, in denen Eisansatz auftritt:
In der beigefügten Karte sind die betreffenden Gebiete dargestellt.
3 Besondere Anforderungen
Fahrzeuge, deren Einsatz in Gebieten vorgesehen ist, in denen bekanntermaßen Vereisung auftritt, müssen
Verfahren für die Untersuchung der Intaktstabilität von tragflächenunterstützten Bodeneffekt-Fahrzeugen | Anlage 4 |
Die Stabilität dieser Fahrzeuge ist für den Verdrängerzustand, Übergangszustand und tragflächenunterstützten Zustand (Bodeneffektzustand) zu betrachten. Die Stabilitätsuntersuchung muss auch die Folgen äußerer Einwirkungen berücksichtigen. Die folgenden Verfahren dienen als Richtlinie für die Behandlung von Stabilitätsangelegenheiten.
1 Teilgetauchte Tragflächen
1.1 Verdrängerzustand
1.1.1 Die Stabilität muss ausreichen, um den Bedingungen der nachfolgenden Absätze 1.1.3 und 1.1.4 zu entsprechen.
1.1.2 Krängungsmoment im Drehkreis
Das beim Manövrieren des Fahrzeugs im Verdrängerzustand entstehende Krängungsmoment kann nach folgender Formel berechnet werden:
Vo2 | ||
MR = 0,196 |
| · Δ · KG [kNm] |
L |
hierbei sind:
MR = Krängungsmoment,
Vo = Geschwindigkeit des Fahrzeugs im Drehkreis (m/s),
D = Verdrängung (t),
L = Länge des Fahrzeugs in der Wasserlinie (m),
KG = Gewichtsschwerpunkt der Höhe nach über dem Kiel (m).
Diese Formel ist anzuwenden, wenn das Verhältnis von Drehkreisradius zu Länge des Fahrzeugs 2 bis 4 beträgt.
1.1.3 Verhältnis zwischen Kentermoment und Krängungsmoment hinsichtlich Erfüllung des Wetter-Kriteriums.
Die Stabilität eines tragflächenunterstützten Bodeneffekt-Fahrzeugs im Verdrängerzustand kann wie folgt auf Übereinstimmung mit dem Wetterkriterium K geprüft werden:
Mc | ||
K = |
| 1 |
Mv |
hierbei sind:
Mc = Mindestkentermoment, ermittelt unter Berücksichtigung der Rollbewegung,
Mv = dynamisch angewandtes Krängungsmoment aufgrund des Winddrucks.
1.1.4 Krängungsmoment in Abhängigkeit vom Winddruck
Das Krängungsmoment Mv ist ein Produkt des Winddrucks PV, der Windangriffsfläche AV und des Hebelarms der Windangriffsfläche Z.
MV = 0,001 · Pv · Av · Z (kNm)
Der Wert des Krängungsmoments wird für die gesamte Dauer der Krängung als konstant angenommen
Die Windangriffsfläche AV umfasst die Überwasserlateralflächen von Fahrzeugrumpf, Aufbauten und verschiedenen Bauteilen oberhalb der Wasserlinie. Der Hebelarm der Windangriffsfläche Z ist der senkrechte Abstand des Schwerpunktes der Überwasserlateralfläche von der Wasserlinie; als Lage des Schwerpunkts der Windangriffsfläche kann der Mittelpunkt der Fläche angenommen werden.
In Tabelle 1 sind die Winddruckwerte in Pascal bei Windstärke 7 der Beaufort-Skala in Abhängigkeit von der Höhe des Schwerpunkts der Windangriffsfläche angegeben.
Tabelle 1: Typische Winddruckwerte für Beaufortstärke 7, 100 Seemeilen vom Land entfernt
Z oberhalb der Wasserlinie (m) | 1,0 | 1,5 | 2,0 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 | 4,5 | 5,0 |
Pv (Pa) | 46 | 46 | 50 | 53 | 56 | 58 | 60 | 62 | 64 |
Anmerkung: Diese Werte gelten möglicherweise nicht für alle Seegebiete.
1.1.5 Auswertung des Mindestkentermoments Mc im Verdrängerzustand
Das Mindestkentermoment wird aus den statischen und dynamischen Stabilitätskurven unter Berücksichtigung der Rollbewegungen ermittelt.
Mc = OM, wenn die Ordinate Momente darstellt,
Mc = OM · Verdrängung, wenn die Ordinate Hebelarme darstellt.
Abbildung 1 - Statische Stabilitätskurve
Abbildung 2 - Dynamische Stabilitätskurve
Mc = 9,81 · D · BE (kNm)
Reststabilität | Anlage 5 |
1 Intaktstabilitätskriterien
Ein WIG-Fahrzeug im unbeschädigten Zustand muss beim Rollen im Seegang ausreichende Stabilität aufweisen, um der Ansammlung von Fahrgästen auf einer Seite oder dem Drehen bei hoher Geschwindigkeit, wie in Absatz 1.4 beschrieben, erfolgreich zu widerstehen. Die Stabilität des Fahrzeugs ist als ausreichend anzusehen, wenn Übereinstimmung mit diesem Abschnitt besteht.
1.1 Fläche unterhalb der Hebelarmkurve (GZ-Kurve)
Die Fläche (A1) unter der Hebelarmkurve bis zu einem Winkel ¸ muss mindestens betragen:
A1 = 0,055 · 30°/θ (m · rad)
wobei ¸ der kleinste der nachfolgend genannten Winkel ist:
1.2 Maximaler Hebelarm (GZ)
Der maximale Hebelarm (GZ-Wert) muss bei einem Winkel von mindestens 10° auftreten.
1.3 Krängung durch Winddruck
Der Windkrängungshebelarm ist bei allen Neigungswinkeln als konstant anzunehmen und wie folgt zu berechnen:
Pi · A · Z | ||
HL1 = |
| (m) (siehe Abbildung 1) |
9800 · Δ | ||
HL2 = | 1,5 _ HL1 | (m) (siehe Abbildung 1) |
hierbei sind:
Pi * = 500 (Pa)
A = Lateralfläche des Fahrzeugs oberhalb der Wasserlinie auf geringstem Betriebstiefgang (m2),
Z = senkrechter Abstand vom Schwerpunkt der Fläche A bis zu einem Punkt, welcher der Hälfte des geringsten Betriebstiefgangs entspricht (m),
D = Verdrängung (t).
1.4 Krängung aufgrund von Fahrgastansammlungen oder Drehkreisfahrt bei hoher Geschwindigkeit
Die jeweils größere Krängung aufgrund von Fahrgastansammlungen auf einer Fahrzeugseite oder Drehkreisfahrt bei hoher Geschwindigkeit ist in Verbindung mit dem Wind- krängungshebelarm (HL2) anzusetzen.
1.4.1 Krängung aufgrund von Fahrgastansammlungen
Bei Berechnung (des Ausmaßes) der Krängung aufgrund von Fahrgastansammlungen ist ein Fahrgastansammlungs-Krängungshebelarm unter Anwendung der in diesen vorläufigen Richtlinien festgelegten Annahmen zu ermitteln.
1.4.2 Krängung aufgrund von Drehkreisfahrt bei hoher Geschwindigkeit
Bei Berechnung (des Ausmaßes) der Krängung aufgrund von Drehkreisfahrt bei hoher Geschwindigkeit ist ein Drehkreisfahrt-Krängungshebelarm unter Anwendung der folgenden Formel zu ermitteln:
bei sind: hierbei sind:
TL = Drehkreis-Krängungshebelarm (m)
Vo= Geschwindigkeit des Fahrzeugs im Drehkreis (m/s)
R = Drehkreisradius (m)
KG = Höhe des Gewichtsschwerpunkts über dem Kiel (m)
d = mittlerer Tiefgang (m)
g = Erdbeschleunigung (m/s2)
1.5 Rollen im Seegang (Abbildung 1)
Die Auswirkung des Rollens im Seegang auf die Stabilität des Fahrzeugs ist mathematisch nachzuweisen. Hierbei muss die Restfläche (A2) unter der Hebelarmkurve (GZ- Kurve), d. h. jenseits des Krängungswinkels (θh), mindestens 0,028 m rad bis zum Rollwinkel θr betragen. Wenn keine Modellversuche durchgefÌhrt werden und andere Daten nicht vorliegen, ist für θr der Winkel 15° anzusetzen oder ein Winkel von (θd - θh), je nachdem, welcher Wert geringer ist.
2 Kriterien für die Reststabilität im Leckfall
2.1 Die Methode der Anwendung von Kriterien auf die Reststabilitätskurve ist derjenigen für die Intaktstabilität ähnlich, jedoch muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug im Gleichgewichtszustand nach der Beschädigung eine ausreichende Stabilität aufweist, vorausgesetzt,
2.2 Der auf die Resthebelarmkurve angewendete Windkrängungshebelarm ist bei allen Neigungswinkeln als konstant anzunehmen und wie folgt zu berechnen:
Pd ·A· Z | |
HL3 = |
|
9800 · Δ |
hierbei sind:
Pd = 120 (Pa)
A = Lateralfläche des Fahrzeugs oberhalb der Wasserlinie auf geringstem Betriebstiefgang (m2),
Z = senkrechter Abstand vom Schwerpunkt der Fläche A bis zu einem Punkt, welcher der Hälfte des geringsten Betriebstiefgangs (m) entspricht,
D = Verdrängung (t).
2.3 Die Rollwinkelwerte entsprechen denen für die Ermittlung der Intaktstabilität.
2.4 Die erste Niederflutöffnung ist wichtig und wird als Endpunkt der Reststabilitätskurve angesehen. Die Fläche A2 wird deshalb beim Niederflutwinkel abgeschnitten.
2.5 Die Stabilität des Fahrzeugs im Gleichgewichtszustand nach der Beschädigung ist zu prüfen, und es ist nachzuweisen, dass sie die Kriterien im Leckfall entsprechend den Festlegungen in diesen Vorläufigen Richtlinien erfüllt.
2.6 In den Zwischenzuständen der Überflutung muss der maximale aufrichtende Hebelarm mindestens 0,05 m betragen, und der Bereich des positiven aufrichtenden Hebelarmes muss mindestens 7° betragen. In allen Fällen brauchen nur ein Leck im Fahrzeugrumpf und nur eine freie Oberfläche angenommen zu werden.
3 Anwendung der Krängungshebelarme
3.1 Bei Anwendung der Krängungshebelarme auf die Intakt- und Leckstabilitätskurven ist folgendes zu berücksichtigen:
3.1.1 Im Intaktzustand:
3.1.2 Im Leckfall:
3.2 Krängungswinkel aufgrund beständigen Windes
3.2.1 Wenn der nach Absatz 1.3 ermittelte Krängungshebelarm HL1 auf die Intaktstabilitätskurve angewendet wird, darf der Krängungswinkel aufgrund beständigen Windes 16° nicht überschreiten, und
3.2.2 Wenn der nach Absatz 2.2 ermittelte Krängungshebelarm HL3 auf die Resthebelarmkurve im Leckfall angewendet wird, darf der Krängungswinkel aufgrund beständigen Windes 20° nicht überschreiten.
Abbildung 1 - Intaktstabilität
Abbildung 2 - Leckstabilität
In den Abbildungen 1 und 2 verwendete Abkürzungen:
HL1 = Krängungshebelarm aufgrund von Wind
HTL = Krängungshebelarm aufgrund von Wind +Böen + (Fahrgastansammlung oder Drehkreis),
HL3 = Krängungshebelarm aufgrund von Wind,
HL4 = Krängungshebelarm aufgrund von Wind + Fahrgastansammlung,
θm = maximaler GZ-Winkel,
θd = Niederflutwinkel,
θr = Rollwinkel,
θe = Gleichgewichtswinkel, bei Annahme von Windstille, ohne Einfluss von Fahrgastansammlungen oder Drehkreisfahrt oder Drehkreisfahrt,
θh = Krängungswinkel aufgrund des Krängungshebelarms HL1, HLT, HL3 oder HL4,
A1 ≥ nach Absatz 1.1 geforderte Fläche,
A2 ≥ 0,028 m rad.
_____
*) Der Wert für Pi kann bei Fahrzeugen mit eingeschränktem Betriebseinsatz vorbehaltlich der Zustimmung der Verwaltung verringert werden.
Kriterien für die Prüfung und Bewertung von Sitzen für zahlende Fahrgäste und Besatzungsmitglieder | Anlage 6 |
1 Zweck und Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Kriterien dienen dem Ziel, Anforderungen für Sitze für zahlende Fahrgäste und Besatzungsmitglieder, Sitzverankerungen und Sitz-Zubehör sowie für ihren Einbau vorzugeben, um die Möglichkeit von Verletzungen der Personen und/oder die Blockierung von Aus- und Eingängen im Falle einer Kollision zu minimieren.
2 Statische Sitzprüfungen
2.1 Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für alle Sitze von Besatzungsmitgliedern und zahlenden Fahrgästen auf Fahrzeugen, deren angenommene Kollisionsbelastung weniger als 3 g beträgt.
2.2 Alle Sitze, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, zusammen mit ihren Unterkonstruktionen und Deckbefestigungen müssen so konstruiert sein, dass sie mindestens folgenden in Fahrzeugrichtung wirkenden statischen Kräften standhalten:
Wenn diese Kräfte nach vorn oder nach hinten auf den Sitz wirken, müssen sie waagerecht zur Sitzrückenlehne 350 mm oberhalb der Sitzfläche aufgebracht werden. Wenn die Kräfte quer zur Sitzrichtung wirken, müssen sie waagerecht zur Sitzfläche aufgebracht werden. Senkrecht nach oben wirkende Kräfte müssen gleichmäßig auf die Ecken des Sitzrahmens verteilt werden. Senkrecht nach unten wirkende Kräfte müssen gleichmäßig über die Sitzfläche verteilt werden.
Wenn eine Sitzeinheit aus mehr als einem Sitzplatz besteht, müssen diese Kräfte während der Prüfungen gleichzeitig auf jeden Sitz aufgebracht werden.
2.3 Wenn die Kräfte auf einen Sitz wirken, muss die Richtung berücksichtigt werden, in welcher der Sitz im Fahrzeug angeordnet wird. Wenn der Sitz zum Beispiel zur Seite hin ausgerichtet ist, wäre die Querkraft von vorn oder von hinten auf den Sitz und die nach vorne wirkende Kraft in Querrichtung auf den Sitz aufzubringen.
2.4 Jede zu prüfende Sitzeinheit muss an der Unterkonstruktion in ähnlicher Weise befestigt werden wie sie im Fahrzeug an der Deckkonstruktion befestigt wird. Obwohl für diese Prüfungen eine starre Unterkonstruktion verwendet werden kann, ist eine Unterkonstruktion vorzuziehen, deren Festigkeit und Steifigkeit derjenigen im Fahrzeug entspricht.
2.5 Die in den vorstehenden Absätzen 2.2.1 bis 2.2.3 beschriebenen Kräfte müssen durch eine zylindrische Oberfläche mit einem Radius von 82 mm und einer Breite, die mindestens der des Sitzes entspricht, auf den Sitz aufgebracht werden. Die Oberfläche muss mit mindestens einem Kraftumwandler versehen sein, der die aufgebrachten Kräfte messen kann.
2.6 Sitze sind als zulässig anzusehen, wenn
2.7 Die Anforderungen des nachfolgenden Abschnitts 3 können anstelle derjenigen im vorliegenden Abschnitt unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die bei den Prüfungen angesetzten Beschleunigungen mindestens 3 g betragen.
3 Dynamische Sitzprüfungen
3.1 Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für die Sitze für Besatzungsmitglieder und zahlende Fahrgäste auf Fahrzeugen, deren Entwurfskollisionsbelastung 3 g oder mehr beträgt.
3.2 Alle Sitze, auf die dieser Abschnitt Anwendung findet, die Sitz-Unterkonstruktion, die Deckbefestigungen, der Beckengurt, sofern installiert, und Schultergurte, sofern installiert, müssen so ausgelegt sein, dass sie der größten Beschleunigungskraft standhalten, der sie im Verlauf einer Entwurfskollision ausgesetzt sein können. Die Ausrichtung des Sitzes im Verhältnis zur Beschleunigungskraft ist zu berücksichtigen (d. h. Ausrichtung des Sitzes nach vorn, nach hinten oder zur Seite).
3.3 Der Beschleunigungsstoß, dem der Sitz ausgesetzt ist, muss repräsentativ für den zeitlichen Verlauf der Kollision des Fahrzeugs sein. Ist dieser zeitliche Verlauf der Kollision nicht bekannt oder kann er nicht simuliert werden, kann die in der nachfolgenden Abbildung dargestellte Hüllkurve für den Zeit - Beschleunigungsverlauf angewendet werden.
Abbildung 3.3 - Hüllkurve Zeit - Beschleunigungsverlauf
3.4 Im Prüfrahmen muss jede Sitzeinheit und ihr Zubehör (z.B. Beckengurte und Schultergurte) an der Unterkonstruktion in ähnlicher Weise wie bei der späteren Befestigung an der Deckkonstruktion im Fahrzeug befestigt sein. Die Unterkonstruktion kann eine starre Fläche eine Unterkonstruktion, deren Festigkeit und Steifigkeit derjenigen des Fahrzeugs entspricht, ist jedoch vorzuziehen.
Andere Sitze und/oder Tische, mit denen eine Person während einer Kollision in Berührung kommen kann, müssen ebenfalls in den Prüfrahmen einbezogen werden und in einer für das Fahrzeug typischen Weise ausgerichtet und befestigt sein.
3.5 Während der dynamischen Sitzprüfung ist eine zu 50 % menschenähnliche Prüfpuppe, die einem Hybrid II oder Hybrid III (bevorzugt) Menschersatz (sofern nicht eine besser entwickelte Prüfpuppe verfügbar ist) aufrechter Sitzhaltung in den Sitz zu setzen. Wenn eine typische Sitzeinheit aus mehr als einem Sitzplatz für jeweils eine Person besteht, muss auf jeden Sitzplatz der Sitzeinheit eine Prüfpuppe gesetzt werden. Die Prüfpuppe oder -puppen müssen in der Sitzeinheit entsprechend den anerkannten nationalen Normen * nur unter Verwendung von Beckengurt und Schultergurt, sofern diese eingebaut sind, gesichert sein. Ablegtische oder ähnliche Einrichtungen sind in der Stellung anzuordnen, welche die größte Verletzungsmöglichkeit für eine Person darstellen würde.
3.6 Die Prüfpuppe muss entsprechend den Anforderungen einer anerkannten nationalen Norm mit Instrumenten so ausgerüstet und geeicht sein, dass das Kriterium für Kopfverletzungen und der Index für das Thoraxtrauma berechnet sowie Oberschenkelknochen-Kraftmessungen und, sofern möglich, Messungen von Überstreckung und Beugung des Genickes, Messungen der maximalen relativen Beckenbeschleunigung und Messungen der maximalen Beckenbelastung in Richtung des Rückgrats durchgeführt werden können.
3.7 Werden für die Prüfungen mehr als eine Prüfpuppe verwendet, so müssen die Instrumente an der Prüfpuppe, die auf dem Sitz mit der größten Verletzungsgefahr für eine Person sitzt, angebracht werden. Die andere Prüfpuppe bzw. -puppen brauchen nicht mit Instrumenten versehen zu sein.
3.8 Die Prüfungen sind derart vorzunehmen und die Instrumente so häufig abzulesen, dass die Reaktionen der Prüfpuppe entsprechend den Anforderungen einer anerkannten nationalen Norm zuverlässig erfasst werden.
3.9 Die nach den Vorschriften dieses Abschnitts geprüfte Sitzeinheit ist als zulässig anzusehen, wenn
t1 und t2 die Anfangs- und Endzeiten (in s) des Intervalls, während dessen das Kopfverletzungskriterium (HIC) am größten ist,
a(t) die gemessene Beschleunigung (in g) im Kopf der Prüfpuppe.
3.2 Der Thoraxtraumaindex (TTI), berechnet nach folgender Formel, überschreitet nicht 30 g, abgesehen von Intervallen von insgesamt weniger als s:
gR + gLS | ||
TTI = |
| oder Beschleunigung im Gewichtsschwerpunkt |
2 |
hierbei sind:
gR die Beschleunigung (in g) der oberen oder unteren Rippe,
gLS die Beschleunigung (in g) des unteren Rückgrats.
3.3 Die maximale Beckenbeschleunigung überschreitet nicht 130 g.
3.4 Die maximale Beckenbelastung überschreitet nicht Beugung des Genickes überschreitet nicht 88 N 6,7 kN, gemessen in der Achse des Rückgrats.
3.5 Die Beugung des Genickes überschreitet nicht 88 Nm, falls gemessen.
3.6 Die Überstreckung des Genickes überschreitet nicht 48 Nm, falls gemessen.
3.7 Die auf den Oberschenkelknochen wirkende Kraft überschreitet nicht 10 kN, zudem darf für Intervalle von insgesamt mehr als 20 ms die Kraft 8 kN nicht überschritten werden. die Belastung der Oberkörpergurte die Kraft 7,8 kN oder insgesamt 8,9 kN bei Verwendung von Doppelgurten nicht überschreitet.
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*) Anerkannte nationale Normen sind ECE 80 mit Ergänzung 79, ADR 66/00 von Australien und NCHRIP-Bericht 350 der USA. Andere nationale Normen, die diesen Normen gleichwertig sind, können anerkannt werden.
Offene, beidseitig verwendbare Rettungsflöße | Anlage 7 |
1 Allgemeines
Alle offenen, beidseitig verwendbaren Rettungsflöße
2 Bauart
2.1 Das offene, beidseitig verwendbare Rettungsfloß muss so gebaut sein, dass es mitsamt seiner Ausrüstung hinreichend betriebsfähig ist, wenn es in seinem Behälter aus 10 m Höhe ins Wasser geworfen wird. Wird das beidseitig verwendbare Floß in einer Höhe von mehr als 10 m über der Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand auf See (Leertiefgang) gestaut, so muss es einem Baumuster entsprechen, das eine Abwurfprüfung aus mindestens dieser Höhe zufriedenstellend überstanden hat.
2.2 Das schwimmende offene, beidseitig verwendbare Rettungsfloß muss wiederholte Sprünge von Personen aus einer Höhe von mindestens 4,5 m überstehen können.
2.3 Das offene, beidseitig verwendbare Rettungsfloß und seine Besätze müssen so gebaut sein, dass es in ruhigem Wasser mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung mit einer Geschwindigkeit von 3 Knoten bei ausgebrachtem Treibanker geschleppt werden kann.
2.4 Das voll aufgeblasene, offene, beidseitig verwendbare Rettungsfloß muss ungeachtet dessen, welche Seite beim Aufblasen nach oben weist, vom Wasser aus bestiegen werden können.
2.5 Die Hauptauftriebskammer muss unterteilt sein in:
2.6 Der Boden des offenen, beidseitig verwendbaren Rettungsfloßes muss wasserdicht sein.
2.7 Das offene, beidseitig verwendbare Rettungsfloß muss mit einem nichtgiftigen Gas mit Hilfe einer Aufblasvorrichtung, die den Anforderungen der Regel III/39 des Übereinkommens (neu: Absatz 4.2.2 des LSA-Code) entspricht, aufgeblasen werden. Das Aufblasen muss bei einer Umgebungstemperatur zwischen 18 °C und 20 °C innerhalb von einer Minute und bei einer Umgebungstemperatur von -18 °C innerhalb von drei Minuten abgeschlossen sein. Nach dem Aufblasen muss das offene, beidseitig verwendbare Rettungsfloß mit voller Besetzung und vollständiger Ausrüstung seine Form behalten.
2.8 Jede aufblasbare Abteilung muss einem Druck standhalten können, der mindestens dem dreifachen Betriebsdruck entspricht; durch Sicherheitsventile oder durch beschränkte Gaszufuhr muss verhindert werden, dass die Abteilung einen Druck erreicht, der den doppelten Betriebsdruck überschreitet. Es müssen Möglichkeiten für das Anbringen der Luftpumpe oder des Blasebalgs zum Nachfüllen bestehen.
2.9 Die Oberfläche der Tragschläuche muss aus rutschfestem Werkstoff bestehen. Mindestens 25 % dieser Schläuche müssen von gut sichtbarer Farbe sein.
2.10 Die Anzahl der Personen, die ein offenes, beidseitig verwendbares Rettungsfloß aufnehmen darf, muss der kleineren der folgenden Anzahlen entsprechen:
3 Zubehör an offenen, beidseitig verwendbaren Rettungsflößen
3.1 Das offene, beidseitig verwendbare Rettungsfloß muss mit außen und innen ringsumlaufenden, fest angebrachten Sicherheitsleinen versehen sein.
3.2 Das offene, beidseitig verwendbare Rettungsfloß muss mit einer geeigneten Fangleine von ausreichender Länge für das automatische Aufblasen nach dem Erreichen der Wasseroberfläche versehen sein. Bei offenen, beidseitig verwendbaren Rettungsflößen, die mehr als 30 Personen aufnehmen können, muss eine Dichtholleine zusätzlich vorgesehen sein.
3.3 Das Fangleinensystem einschließlich seiner Anbringvorrichtung am offenen, beidseitig verwendbaren Rettungsfloß, mit Ausnahme der in Regel III/39 des Übereinkommens (neu: Absatz 4.1.6.2 des LSA-Code) vorgeschriebenen Sollbruchvorrichtung, muss eine Bruchfestigkeit haben von:
3.4 Das offene, beidseitig verwendbare Rettungsfloß muss mit mindestens der nachfolgend genannten Anzahl aufgeblasener Rampen versehen sein, mit deren Hilfe das Einsteigen aus dem Wasser erleichtert wird, ungeachtet dessen, welche Oberfläche beim Aufblasen nach oben weist:
3.5 Offene, beidseitig verwendbare Rettungsflöße müssen mit Kenterschutzbeuteln versehen sein, die folgenden Anforderungen genügen:
3.6 Mindestens je eine von Hand bedienbare, den Anforderungen entsprechende Leuchte muss an der Ober- und Unterseite der Tragschläuche angebracht sein.
3.7 Auf jeder Seite des Bodens des Rettungsfloßes müssen geeignete selbsttätige Abflussvorrichtungen wie folgt vorgesehen sein:
3.8 Die Ausrüstung jedes offenen, beidseitig verwendbaren Rettungsfloßes muss umfassen:
3.9 Soweit zweckmäßig muss die Ausrüstung in einem Behälter verstaut sein, der - sofern er nicht Bestandteil des offenen, beidseitig verwendbaren Rettungsfloßes oder an diesem fest angebracht ist - in dem offenen, beidseitig verwendbaren Rettungsfloß verstaut und gesichert ist und mindestens 30 min im Wasser schwimmen können muss, ohne dass sein Inhalt beschädigt wird. Ungeachtet dessen, ob der Ausrüstungsbehälter ein fester Bestandteil des offenen, beidseitig verwendbaren Rettungsfloßes oder an diesem fest angebracht ist, muss die Ausrüstung unabhängig von der nach dem Aufblasen nach oben weisenden Oberfläche leicht zugänglich sein. Die Leine, mit welcher der Ausrüstungsbehälter am offenen, beidseitig verwendbaren Rettungsfloß gesichert ist, muss eine Bruchfestigkeit von 2 kN oder eine Bruchfestigkeit von 3 : 1 haben, basierend auf der Masse der vollständigen Ausrüstung, je nachdem, welcher Wert größer ist.
4 Behälter für offene, beidseitig verwendbare Rettungsflöße
4.1 Das offene, beidseitig verwendbare aufblasbare Rettungsfloß muss in einem Behälter verpackt sein,
4.2 Der Behälter muss mit folgenden Kennzeichnungen versehen sein:
5 Kennzeichnungen an offenen, beidseitig verwendbaren, aufblasbaren Rettungsflößen
Die offenen, beidseitig verwendbaren Rettungsflöße müssen mit folgenden Kennzeichnungen versehen sein:
6 Anweisungen und Informationen
Die für die Aufnahme in das Ausbildungshandbuch für das Fahrzeug und in die Anleitungen für die Instandhaltung an Bord erforderlichen Anweisungen und Angaben müssen von einer dafür geeigneten Form sein.
Die Anweisungen und Informationen müssen eindeutig und präzise formuliert sein und müssen, soweit erforderlich, folgendes enthalten:
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*) Auf die von der Organisation mit Entschließung A 658(16) angenommene "Empfehlung über Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln" wird verwiesen.
Verfahren zum Nachweis der betrieblichen Sicherheit | Anlage 8 |
Allgemein
Diese Anlage gilt für alle Fahrzeuge.
Prüfungen zur Ermittlung der Betriebssicherheit müssen an dem Prototyp eines neu entwickelten Fahrzeugs oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden, bei dem konstruktive Neuerungen eingeführt wurden, welche die Ergebnisse vorangegangener Prüfungen beeinflussen können. Die Prüfungen müssen nach einem zwischen der Verwaltung und dem Hersteller vereinbarten Plan durchgeführt werden.
Wenn die Betriebsbedingungen zusätzliche Prüfungen rechtfertigen (z.B. niedrige Temperatur), kann die Verwaltung oder die jeweilige Behörde des Basishafenstaats weitere Nachweise fordern. Funktionsbeschreibungen, technische Spezifikationen und Anlagenspezifikationen, die für das Verständnis und die Beurteilung der Leistung des Fahrzeugs von Bedeutung sind, müssen vorliegen.
Ziel dieser Prüfungen ist es, wichtige Informationen und Anleitungen bereitzustellen, damit das Fahrzeug unter normalen und Notfallbedingungen im Rahmen der im Entwurf vorgesehenen Abhebemasse, des Gewichtsschwerpunkts, der Geschwindigkeit und der Umgebungsbedingungen sicher geführt werden kann.
Die folgenden Verfahren sind für den Nachweis der Fahrzeugleistung anzuwenden.
1 Begriffsbestimmungen
Normaler Betriebszustand
Die Wind- und Seegangsverhältnisse, bei denen das Fahrzeug bei jedem Kurs sicher betrieben werden kann und, falls im Bodeneffektzustand, bei jeder zulässigen Flughöhe während der Handsteuerung mit Autopilot-Unterstützung oder mit einem automatischen Regelungssystem im Normalfall.
Ungünstigste vorgesehene Bedingungen
Hat die Bedeutung wie in Teil A dieser Vorläufigen Richtlinien festgelegt.
Geringfügige Auswirkung
Hat die Bedeutung wie in Teil C dieser Vorläufigen Richtlinien festgelegt.
Tolerierbares Risiko
Höhe des Risikos, wonach die Verknüpfung der Wahrscheinlichkeit mit den voraussichtlichen Konsequenzen eines Ereignisses als von der Verwaltung annehmbar nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis kann durch eine praktische Erprobung oder eine Risikoanalyse entsprechend Teil C dieser Vorläufigen Richtlinien erbracht werden.
Flugtrimm
Hat die Bedeutung wie in Teil B Kapitel 16 dieser Vorläufigen Richtlinien festgelegt.
Flugtrimmgeschwindigkeit
Geschwindigkeit, zu der ein ausgetrimmtes Fahrzeug nach einer Störung durch eine äußere Kraft zurückkehrt.
Flugtrimmwinkel
Winkel, zu dem ein ausgetrimmtes Fahrzeug nach einer Störung durch eine äußere Kraft zurückkehrt.
Mindestgeschwindigkeit im normalen Bodeneffektzustand
Niedrigste Geschwindigkeit, bei der das Fahrzeug im gesamten nachgewiesenen Belastungs- und Stabilitätsbereich unter Berücksichtigung eines ausreichenden Sicherheitsabstands für angemessene vorhersehbare vorübergehende Abweichungen von den Betriebsbedingungen im Bodeneffektzustand betrieben werden kann.
Höchstgeschwindigkeit im normalen Bodeneffektzustand
Höchste Geschwindigkeit, bei der das Fahrzeug im gesamten nachgewiesenen Belastungs- und Stabilitätsbereich unter Berücksichtigung eines ausreichenden Sicherheitsabstands für angemessene vorhersehbare vorübergehende Abweichungen von den Betriebsbedingungen im Bodeneffektzustand normalerweise betrieben wird.
Sichere Höchstgeschwindigkeit
Höchstgeschwindigkeit, bei der das Fahrzeug fortdauernd sichere Stabilitätscharakteristiken nachweist. Diese Geschwindigkeit darf nicht geringer sein als die Mitte zwischen der Höchstgeschwindigkeit im normalen Bodeneffektzustand und der absoluten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
Absolute Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
Geschwindigkeit, über die hinaus die aerodynamische Stabilität des Fahrzeugs im Bodeneffektzustand nicht gewährleistet werden kann. Auch die Steuerbarkeit des Fahrzeugs kann über diese Geschwindigkeit hinaus gefährdet sein.
Landegeschwindigkeitsbereich
Bereich der Geschwindigkeiten, die es dem Flugkapitän ermöglichen, die Kontrolle des Fahrzeugs während eines gesamten Landemanövers beizubehalten.
2 Allgemeines
2.1 Das Fahrzeug muss den Betriebsbedingungen nach Kapitel 16 des Teils B dieser Vorläufigen Richtlinien und dieser Anlage in allen extremen Fahrgast- und Beladungskonfigurationen, für die eine Zertifizierung oder Zeugniserteilung erbeten wird, entsprechen. Die Seegangsgrenzwerte, bezogen auf die verschiedenen Betriebsarten, müssen durch Prüfungen und Analysen eines Fahrzeugtyps nachgewiesen werden, für den eine Zertifizierung oder Zeugniserteilung erbeten wird.
2.2 Die Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs muss den vom Eigner oder Betreiber für den Betriebseinsatz entwickelten Verfahren entsprechen. Derartige Verfahren müssen für Starten und Stoppen des Fahrzeugs, Bewegen des Fahrzeugs auf dem Boden, für das ins Wasser Setzen des Fahrzeugs und das Herausnehmen aus dem Wasser, und den Betrieb im Verdränger-, Übergangs-, Gleit-, Abhebe- bzw. Aufsetz- und Bodeneffektzustand sowie alle anderen Flug-Zustände gelten.
2.3 Die in Absatz 2.2 genannten Verfahren müssen
2.4 Die in dieser Anlage geforderten Verfahren müssen auf ausreichend tiefem Wasser angewendet werden, so dass die Leistung des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.
2.5 Die Prüfungen sind mit einer Reihe von Massen- und Gewichtsschwerpunkt-Konfigurationen durchzuführen, die ausreichend sind, um für jedes Fahrzeug einen Sicherheitsrahmen für den Betrieb zu erstellen.
2.6 Die Prüfungen sind mit einer Reihe von Wind- und Seegangsverhältnissen durchzuführen, die ausreichend sind, um für das Fahrzeug in allen in Absatz 2.2 beschriebenen Fällen einen Sicherheitsrahmen für den Betrieb zu erstellen.
2.7 Kein Manöver darf während des normalen Betriebs oder des Notfallbetriebs außergewöhnliche Fähigkeiten des Flugkapitäns oder übermäßige Kraftaufwendungen bei der Betätigung der Fahrzeug-Bedieneinrichtungen erfordern.
2.8 Beim Prüfungsablauf wird angenommen, dass Fahrgäste und Ladung während der Übergangs-, Gleit-, Abhebe- und Aufsetzstadien des Fahrzeugbetriebs gesichert sind.
3 Leistungsprüfungen
Erprobungen müssen in allen Betriebszuständen nach den in den Absätzen 2.5 und 2.6 angegebenen Konfigurationen und Verhältnissen durchgeführt werden.
3.1 Bodenbetrieb
Bei Fahrzeugen, die vom Flugkapitän gesteuert werden, wenn sie sich auf dem Boden befinden, müssen die folgenden Kriterien erfüllt werden:
3.2 Verdrängerzustand
Die folgenden Prüfungen sind durchzuführen, um die Leistungsparameter des Fahrzeugs im Verdrängerzustand zu ermitteln und/oder zu bestätigen:
3.3 Übergangszustand
Die folgenden Prüfungen sind durchzuführen, um die Leistungsparameter des Fahrzeugs beim Übergang aus dem Verdrängerzustand in den Gleitzustand zu ermitteln und/ oder zu bestätigen:
3.4 Gleitzustand
Die folgenden Prüfungen sind durchzuführen, um die Leistungsparameter für das Fahrzeug im Gleitzustand zu ermitteln und/oder zu bestätigen:
3.5 Abheben
Die folgenden Prüfungen sind durchzuführen, um die Leistungsparameter des Fahrzeugs während des Abhebens zu ermitteln und/oder zu bestätigen:
3.6 Bodeneffektzustand
Die folgenden Prüfungen sind durchzuführen, um die Leistungsparameter des Fahrzeugs im Bodeneffektzustand zu ermitteln und/oder zu bestätigen:
3.7 Landen
Die folgenden Erprobungen sind durchzuführen, um die Leistungsparameter des Fahrzeugs während des Landens zu ermitteln und/oder zu bestätigen:
Die Kurve der Steuerkraft für das Höhenleitwerk muss eine stetige Steigung haben, und die Kraft darf während der Geschwindigkeitsbereiche, die für das Landen als akzeptierbar festgelegt worden sind, 35 kg nicht übersteigen bei
4 Auswirkungen von Ausfällen oder Störungen
4.1 Allgemeines
4.1.1 Die Grenzen für sicheren Betrieb, spezielle Handhabungsverfahren und mögliche Betriebsbeschränkungen müssen geprüft und im Anschluss an Erprobungen mit der Großausführung des Fahrzeugs mit Simulation möglicher Ausfälle von Einrichtungen erarbeitet werden.
4.1.2 Die zu untersuchenden Ausfälle sind solche, die nach der Auswertung der SSA entsprechend Teil C der Vorläufigen Richtlinien erhebliche oder schwerwiegende Folgen erwarten lassen.
4.1.3 Die zu untersuchenden Ausfälle sind zwischen dem Fahrzeughersteller und der Verwaltung abzusprechen, und jeder einzelne Ausfall muss schrittweise untersucht werden.
4.1.4 Die zu untersuchenden Ausfälle sind als Einzelausfall-Ereignisse anzunehmen, sofern nicht ein Einzelausfall eine unmittelbare und zwangsläufige Nebenauswirkung hat.
4.1.5 Wenn der Hersteller oder die Verwaltung der Ansicht ist, dass die Simulation eines Ausfalls oder einer Störung das Fahrzeug oder die Personen an Bord gefährden könnte, können die Auswirkungen dieses Ausfalls oder dieser Störung aus einer Berechnung und/oder einer Analyse entsprechend Teil C dieser Vorläufigen Richtlinien abgeleitet werden. Im zutreffenden Fall kann die Verwaltung fordern, dass Systeme oder Verfahren eingesetzt oder geändert werden, die das Risiko auf eine tolerierbare Höhe herabsetzen, oder sie kann Betriebsbeschränkungen verhängen, um das gleiches Ergebnis zu erreichen.
4.2 Zweck der Prüfungen
Als Ergebnis der Prüfung jedes einzelnen Ausfalls sind
4.3 Zu untersuchende Ausfälle
Zu den Ausfällen von Einrichtungen gehören u.a.:
4.4 Prüfung bei Betriebszustand "Null"
("Dead ship" test)
Zur Ermittlung von Fahrzeugbewegungen und Lage zu Wind und Wellen muss das Fahrzeug zum Zwecke der Festlegung der Bedingungen für seine Evakuierung gestoppt werden, und alle Hauptmaschinen müssen so lange abgeschaltet werden, bis sich der Kurs des Fahrzeugs in Relation zu Wind und Wellen stabilisiert hat. Diese Prüfung ist durchzuführen, wenn sich die Gelegenheit ergibt, um das Verhalten für das Entwurfsfahrzeug bei Betriebszustand "Null" unter verschiedenen Wind- und Seegangsverhältnissen zu ermitteln.
4.5 Funktionale Beschaffenheit des Raums für den Fahrstand
Vor und während des Erprobungsprogramms ist eine qualitative Bewertung über den Beitrag der Gestaltung des Raums für den Fahrstand zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs durchzuführen. Besonders zu beachten sind die folgenden Punkte:
_____
1) Es wird auf den von der Organisation mit Entschließung A.741(18) angenommenen "Internationalen Sicherheitsmanagement Code (ISM-Code)" in der möglicherweise geänderten Fassung verwiesen.
2) Geeignete Anleitungen für die Durchführung eines Krängungsversuchs können der Anlage 1 der Entschließung A.749(18) - Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen - oder gleichwertigen nationalen Vorschriften entnommen werden.
3) Auf die Empfehlung für "Leistungsanforderungen für Rundspruchanlagen auf Fahrgastschiffen einschließlich Verkabelung" (MSC/ Rundschreiben 808) und den "Code für Alarm- und Anzeigeeinrichtungen 1995" (Entschließung A.830(18)) wird verwiesen.
4) Es können andere Ein-/Vorrichtungen verwendet werden, sofern ein gleichwertiger Sicherheitsstandard erreicht wird.
5) Es wird auf die von der Organisation mit Entschließung A.753(18) angenommenen "Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffrohren auf Schiffen" verwiesen
6) Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, insbesondere Veröffentlichung IEC 92 "Electrical Installations in Ships" verwiesen
7) Es wird auf die von der Organisation angenommene Entschließung A.654(16) "Graphische Symbole für Brandschutzpläne" verwiesen.
8) Vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.48(66) angenommener Internationaler Rettungsmittel-Code in der jeweils geltenden und möglicherweise geänderten Fassung.
9) Es wird auf die von der Organisation angenommene Entschließung A.520(13) "Richtlinien für die Bewertung, Erprobung und Genehmigung von Prototypen neuartiger Rettungsmittel und -vorrichtungen" verwiesen.
10) Vom Schiffssicherheitsausschuss mit Entschließung MSC.97(73) angenommener Internationaler Code von 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen.
11) Es wird auf die von der Organisation angenommene Entschließung A.760(18) "Symbole im Zusammenhang mit Rettungsmittel und -vorrichtungen" verwiesen.
12) Es wird auf die von der Organisation angenommene Entschließung A.761(18) "Empfehlung über die Bedingungen für die Zulassung von Wartungsstationen für aufblasbare Rettungsflöße", geändert durch Entschließung MSC.55(66), verwiesen.
13) Auf Teil E Kapitel II-1 des Übereinkommens wird verwiesen.
14) Es wird auf die von der Organisation angenommene Entschließung A.753(18) "Richtlinien für die Verwendung von Kunststoffrohren auf Schiffen" verwiesen.
15) Es wird auf das MSC-Rundschreiben 647 "Richtlinien zur Minimierung von Leckagen aus Systemen für entzündbare Flüssigkeiten für eine verbesserte Zuverlässigkeit und eine Verminderung der Brandgefahr" verwiesen.
16) Es wird auf das MSC-Rundschreiben 677 "Anforderungen für Konstruktion, Prüfung und Anordnung von Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen in Ladetanks von Tankschiffen" verwiesen.
17) Es wird auf die von der Organisation angenommene Entschließung A.830(19) - "Code für Alarm- und Anzeigeeinrichtungen" verwiesen.
18) Es wird auf die von der Organisation angenommenen Entschließungen A.894(21) "International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual (IAMSAR)", und A.530(13) "Verwendung von Radartranspondern für Suche und Rettung" verwiesen.
19) Es wird auf die von der Organisation angenommene Entschließung A.624(15) "Richtlinien für die Ausbildung zum Zwecke des Aussetzens von Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten von Schiffen bei Vorausfahrt durch das Wasser" verwiesen.
20) Auf das "US Joint Aviation Requirement (JAR) 25" und das "Advisory Material - Joint (AMJ) 25.1309" wird verwiesen.
21) Auf die "SAE Aerospace Recommended Practice ARP 4761, Guidelines and Methods for Conducting the Safety Assessment Process on Civil Airborne Systems and Equipment (1996)" wird verwiesen.
22) Auf die Norm "British Standard 5760, Part 5" wird beispielsweise verwiesen.
23) Auf das Handbuch "Reliability Analysis center: Nonelectronic Parts Reliability Data and Failure Mode/Mechanism Distributions" wird beispielsweise verwiesen.
24) Auf Fußnote S. 30 oder die Norm "British Standard 5760, Part 7" wird beispielsweise verwiesen. *) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC/Rundschreiben 1054 + MSC.1/Rundschreiben 1054/Corr.1, "Vorläufige Richtlinien für Bodeneffekt-Fahrzeuge (WIG-Fahrzeuge)", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
ENDE |