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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See / MSC

MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben vom 1331 11. Juni 2009
"Richtlinien für den Bau, den Einbau, die Instandhaltung und die Prüfung/Besichtigung von Mitteln zum An- und Vonbordgehen"

Vom 6. November 2012
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2012 S. 910)



Siehe Fn. *

1 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf seiner sechsundachtzigsten Sitzung (27. Mai bis 5. Juni 2009), in der Absicht der Bereitstellung genauer Hinweise zum Bau, zum Einbau, zur Instandhaltung und zur Prüfung/Besichtigung der gemäß Regel II-1/3-9 des SOLAS Übereinkommens geforderten Mittel zum An- und Vonbordgehen, wie zum Beispiel Fallreepstreppen und Landgängen, die vom Unterausschuss Schiffsentwurf und Ausrüstung auf seiner zweiundfünfzigsten Sitzung ausgearbeiteten Richtlinien für den Bau, den Einbau, die Instandhaltung und die Prüfung/Besichtigung von Mitteln zum An- und Vonbordgehen, wie sie in der Anlage niedergelegt sind.

2 Mitgliedsregierungen sind aufgefordert, Schiffseigner, Werften, Konstrukteure, Hersteller, Hafenstaatskontrollbehörden und sonstige betroffene Parteien im Zusammenhang mit der SOLAS-Regel II-1/3-9 (Mittel zum An- und Vonbordgehen) auf die anhängenden Richtlinien hinzuweisen.

Richtlinien für den Bau, den Einbau, die Instandhaltung und die Prüfung/Besichtigung von Mitteln zum An- und Vonbordgehen

1 Anwendung

Dieses Dokument soll Richtlinien für den Bau, den Einbau, die Instandhaltung und die Prüfung/ Besichtigung von Mitteln zum An- und Vonbordgehen bereitstellen, wie sie gemäß der durch die Entschließung MSC.256(84) beschlossenen Regel II-1/3-9 des SOLAS Übereinkommens gefordert sind. Sofern andere Mittel zum An- und Vonbordgehen angebracht werden, als die von diesen Richtlinien speziell behandelten, muss für ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gesorgt werden.

2 Bau

2.1 Fallreepstreppen und Landgänge, die als Mittel zum An- und Vonbordgehen an Bord von Schiffen vorgesehen sind, die am oder nach dem 1. Januar 2010 gebaut sind, müssen einschlägigen internationalen Normen, wie zum Beispiel ISO 5488:1979, Schiffbau - Fallreepstreppen, ISO 7061:1993, Schiffbau -Aluminiumlandgänge für Seeschiffe, und/oder nationalen Standards und/oder sonstigen von der Verwaltung anerkannten Anforderungen entsprechen. Auf vor dem 1. Januar 2010 gebauten Schiffen angebrachte derartige Fallreepstreppen und Landgänge, die nach diesem Datum ersetzt werden, müssen diesen Richtlinien entsprechen, soweit dies angemessen und durchführbar ist.

2.2 Die Struktur der Fallreepstreppen und Landgänge und ihrer Beschläge und Befestigungsteile muss eine regelmäßige Überprüfung, Instandhaltung aller Teile und, falls erforderlich, Schmierung ihres Drehzapfens ermöglichen. Besondere Sorgfalt muss darauf verwendet werden, sicherzustellen, dass die Schweißverbindungen ordnungsgemäß ausgeführt werden.

2.3 Der Bau und die Prüfung von Fallreepwinden muss gemäß einschlägiger internationaler Normen erfolgen, wie zum Beispiel ISO 7364:1983, Schiffbau und Meerestechnik - Decksmaschinen - Fallreepwinden.

3 Einbau

3.1 Lage

Soweit durchführbar müssen die Mittel zum An- und Vonbordgehen außerhalb der Arbeitsbereiche liegen und dürfen nicht unterhalb des möglichen Schwenkbereichs von Ladung oder sonstigen schwebenden Lasten angeordnet werden.

3.2 Beleuchtung

Zur Ausleuchtung der Mittel zum An- und Vonbordgehen, der Stelle an Deck, an der Personen an und von Bord gehen, sowie der Bedienungselemente der Einrichtung muss für eine ausreichende Beleuchtung gesorgt werden.

3.3 Rettungsring

In der Nähe der Einrichtung zum An- und Vonbordgehen muss ein mit einem selbstzündenden Licht und einer schwimmfähigen Rettungsleine ausgestatteter Rettungsring zum sofortigen Gebrauch verfügbar sein, wenn diese Einrichtung benutzt wird.

3.4 Ausführung

3.4.1 Jede Fallreepstreppe muss lang genug sein, um sicherzustellen, dass beim größten im Betrieb vorgesehenen Neigungswinkel die untere Plattform nicht mehr als 600 mm über der Wasserlinie beim leichtesten Betriebszustand auf See liegt, wie er in SOLAS Regel III/3.13 definiert ist.

3.4.2 Die Ausführung am oberen Ende der Fallreepstreppe muss mittels einer durch Handläufe und adäquate Haltegriffe sicher geschützten Plattform einen direkten Zugang zwischen der Treppe und dem Deck des Schiffes schaffen. Die Treppe muss sicher am Schiff befestigt sein, um ein Kippen zu verhindern.

3.4.3 Für Schiffe, auf denen die Höhe des Decks, von dem an und von Bord gegangen wird, mehr als 20 Meter über der in Absatz 3.4.1 spezifizierten Wasserlinie beträgt und auf Schiffen, für die die Verwaltung die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 3.4.1 für unpraktikabel hält, können ein alternatives Mittel zur Schaffung eines sicheren Zugangs zum Schiff oder ergänzende Mittel für einen sicheren Zugang zur unteren Plattform der Fallreepstreppe akzeptiert werden.

3.5 Kennzeichnung

Jede Fallreepstreppe oder jeder Landgang muss an jedem Ende deutlich mit einem Schild gekennzeichnet werden, das die Beschränkungen des sicheren Betriebs und der Belastung zeigt, einschließlich der größten und geringsten zulässigen Entwurfsneigungswinkel, der Entwurfslast, der größten Last auf der Bodenendplatte usw. Sofern die größte Betriebslast geringer ist als die Entwurfslast, muss auch diese auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden.

3.6 Erprobung

3.6.1 Nach dem Einbau müssen die Winde und die Fallreepstreppe im Betrieb erprobt werden, um den ordnungsgemäßen Betrieb und Zustand der Winde und der Treppe nach der Erprobung nachzuweisen.

3.6.2 Die Winde muss als Teil der vollständigen Fallreepstreppeneinheit durch mindestens zweimaliges Hieven und Fieren der Fallreepstreppe erprobt werden, und zwar gemäß der in einschlägigen internationalen Normen wie der ISO 7364:1983 spezifizierten Anforderung an die bordseitige Erprobung.

3.6.3 Jede neue Fallreepstreppe muss nach dem Einbau einer statischen Belastungsprobe mit der spezifizierten größten Arbeitslast unterzogen werden.

3.7 Anordnung

3.7.1 Landgänge dürfen nicht bei einem Neigungswinkel von mehr als 30 ° gegenüber der Waagerechten verwendet werden und Fallreepstreppen dürfen nicht bei einem Neigungswinkel von mehr als 55 ° gegenüber der Waagerechten verwendet werden, sofern sie nicht für die Verwendung bei größeren Winkeln als diesen ausgelegt und gebaut sowie entsprechend gekennzeichnet sind, wie durch Absatz 3.5 gefordert.

3.7.2 Landgänge dürfen nie an den Geländern des Schiffes befestigt werden, es sei denn, diese sind für diesen Zweck ausgelegt worden. Falls sie durch einen offenen Abschnitt eines Schanzkleides oder Geländers geführt sind, müssen alle verbleibenden Lücken adäquat abgesperrt werden.

3.7.3 Während der Dunkelheit muss für Mittel zum An- und Vonbordgehen sowie für die unmittelbaren Zugänge eine adäquate schiffs- und/oder landseitige Beleuchtung sichergestellt werden.

3.8 Aufriggen (des Sicherheitsnetzes)

Im Bereich der Fallreeptreppen und Landgänge muss ein Sicherheitsnetz aufgespannt werden, wo die Möglichkeit besteht, dass eine Person vom Mittel zum An- und Vonbordgehen herunterfällt oder zwischen das Schiff und die Kaimauer fällt.

3.9 Nachweis

Nach dem Einbau muss nachgewiesen werden, dass die gesamte Einrichtung diesen Richtlinien entspricht.

4 Instandhaltung

4.1 Fallreepstreppen und Landgänge, einschließlich der dazugehörigen Winde und Beschläge, müssen ordnungsgemäß instandgehalten und in den durch die SOLAS Regel III/20.7.2 geforderten Zeitabständen gemäß den Herstelleranweisungen überprüft werden. Zusätzliche Kontrollen müssen bei jedem Ausbringen der Fallreepstreppe und des Landsgangs erfolgen, wobei auf Anzeichen von Verformungen, Risse und Korrosion zu achten ist. Eine eingehende Untersuchung auf mögliche Korrosion muss insbesondere dann durchgeführt werden, wenn eine Fallreepstreppe/ein Landgang aus Aluminium Beschläge aufweist, die aus Baustahl gefertigt sind.

4.2 Verbogene Stützen müssen ersetzt oder repariert werden und Geländerseile müssen auf Abnutzung überprüft und wenn notwendig erneuert werden.

4.3 Bewegliche Teile müssen frei drehen können und, soweit erforderlich, geschmiert werden.

4.4 Die Hebezeuge müssen unter sorgfältiger Beachtung des Zustands des Hubseils überprüft, erprobt und instandgehalten werden. Die Drahtseile, die zur Unterstützung der Mittel zum An- und Vonbordgehen verwendet werden, müssen wenn nötig erneuert werden, wie durch SOLAS Regel II-1/3-9 gefordert.

4.5 Zur Untersuchung der Unterseite von Landgängen und Fallreepstreppen in regelmäßigen Zeitabständen müssen ebenfalls Vorkehrungen getroffen werden.

4.6 Alle Überprüfungen, Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen an Fallreepstreppen und Landgängen müssen zu dem Zweck aufgezeichnet werden, für jede Vorrichtung eine genaue Historie bereitzustellen. Die an Bord in zweckmäßiger Weise aufzuzeichnende Information muss das Datum der letzten Überprüfung beinhalten, sowie den Namen der Person oder Körperschaft, die diese Überprüfung durchgeführt hat, das Fälligkeitsdatum der nächsten Überprüfung und die Erneuerungsdaten der Drahtseile, die zur Unterstützung der Einrichtung zum An- und Vonbordgehen verwendet werden.

5 Untersuchung und Betriebliche Erprobung während der durch die SOLAS Regeln I/7 UND I/8 geforderten Besichtigungen

5.1 Fallreepstreppen/Landgänge und Davits

5.1.1 Fallreepstreppe

5.1.1.1 Die folgenden Gegenstände müssen während der durch die SOLAS Regeln I/7 und I/8 geforderten jährlichen Besichtigungen sorgfältig untersucht und hinsichtlich eines zufriedenstellenden Zustands der Fallreeptreppe kontrolliert werden:

  1. Stufen;
  2. Plattformen;
  3. alle Auflagepunkte wie Drehlager, Rollen usw.;
  4. alle Aufhängepunkte wie Laschen, Augplatten usw.;
  5. Stützen, starre Handläufe, Seilhandläufe und Drehtische;
  6. Strukturelemente des Davits, Drahtseil und Seilscheiben usw.; und
  7. alle sonstigen in diesen Richtlinien aufgeführten relevanten Vorrichtungen.

5.1.1.2 Bei jeder fünfjährlichen Besichtigung muss die Fallreepstreppe nach Beendigung der durch Absatz 5.1.1.1 geforderten Untersuchung mit der spezifizierten größten Betriebslast der Treppe im Betrieb erprobt werden.

5.1.2 Landgang

5.1.2.1 Die folgenden Gegenstände müssen während der durch die SOLAS Regeln I/7 und I/8 geforderten jährlichen Besichtigungen sorgfältig untersucht und hinsichtlich eines zufriedenstellenden Zustands des Landgangs kontrolliert werden:

  1. Trittleisten;
  2. Seitenträger, Querstreben, Abdeckung, Abdeckplatten usw.;
  3. alle Auflagepunkte wie Rad, Rolle usw.;
  4. Stützen, starre Handläufe, Seilhandläufe; und
  5. alle sonstigen in diesen Richtlinien aufgeführten relevanten Vorrichtungen.

5.1.2.2 Bei jeder fünfjährlichen Besichtigung muss der Landgang nach Beendigung der durch Absatz 5.1.2.1 geforderten Untersuchung mit der spezifizierten größten Betriebslast des Landgangs im Betrieb erprobt werden.

5.2 Winde

5.2.1 Während der durch die SOLAS Regeln I/7 und I/8 geforderten jährlichen Besichtigungen müssen die folgenden Gegenstände hinsichtlich eines zufriedenstellenden Zustands untersucht werden:

  1. Bremsmechanismus einschließlich Zustand von Bremsbelägen und Bremsband, sofern vorhanden;
  2. Fernbedienungsanlage; und
  3. Antriebsanlage (Motor).

5.2.2 Bei jeder fünfjährlichen Besichtigung muss die Winde nach Beendigung der durch Absatz 5.2.1 geforderten Untersuchung mit der spezifizierten größten Betriebslast der Fallreepstreppe im Betrieb erprobt werden.

5.3 Erprobungen

5.3.1 Die in den Abschnitten 5.1 und 5.2 spezifizierten Erprobungen dienen dem jeweiligen Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs der Fallreepstreppe, des Landgangs und/oder der Winde.

5.3.2 Die für die Erprobung verwendete Last:

  1. muss die Entwurfslast sein; oder
  2. muss die größte Betriebslast sein, falls diese geringer ist als die Entwurfslast und gemäß Absatz 3.5 angegeben ist; oder
  3. darf die vom Eigner oder Betreiber des Schiffes angegebene Nennlast sein, aber nur in solchen Fällen, in denen die Entwurfslast oder die größte Betriebslast unbekannt sind (z.B. bei Fallreepstreppen oder Landgängen an Bord von Schiffen, die vor dem 1. Januar 2010 gebaut worden sind), in welchem Falle diese Nennlast für alle Zwecke im Rahmen dieser Richtlinien als die größte Betriebslast verwendet werden muss.

5.3.3 Die Erprobungen müssen mit einer so gleichmäßig wie möglich über die Länge der Fallreepstreppe oder des Landgangs verteilt aufgebrachten Last durchgeführt werden und bei einem Neigungswinkel, der zum größten Biegemoment in der Fallreepstreppe oder im Landgang führt.

5.3.4 Nach zufriedenstellendem Abschluss der geforderten Erprobung(en), ohne bleibende Verformung oder Beschädigung des geprüften Gegenstandes, muss die für diese Erprobung verwendete Last bei der Kennzeichnung gemäß Absatz 3.5 als die größte Betriebslast angegeben werden.

5.4 Beschläge und Davits

Während der durch die SOLAS Regeln I/7 und I/8 geforderten jährlichen Besichtigungen müssen alle Beschläge und Davits auf dem Deck des Schiffes, die zu Fallreepstreppen und Landgängen gehören, hinsichtlich ihres zufriedenstellenden Zustands untersucht werden.

5.5 Zugangsmöglichkeiten zum Deck

Während der durch die SOLAS Regeln I/7 und I/8 geforderten jährlichen Besichtigungen müssen die Beschläge oder Strukturen für die Zugangsmöglichkeiten zum Deck wie Haltegriffe in einer Durchgangspforte oder eine Schanzkleidtreppe und Geländerstützen hinsichtlich ihres zufriedenstellenden Zustands untersucht werden.

Bekanntmachung des Rundschreibens des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/ Rundschreiben 1331 "Richtlinien für den Bau, den Einbau, die Instandhaltung und die Prüfung/Besichtigung von Mitteln zum An- und Vonbordgehen"

Vom 6. November 2012
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2012 S. 910)

Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1331, "Richtlinien für den Bau, den Einbau, die Instandhaltung und die Prüfung/Besichtigung von Mitteln zum An- und Vonbordgehen", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE


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