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MSC.1/Rundschreiben 1370 vom 22. Juni 2010
Richtlinien für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von fest eingebauten Systemen zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas
Vom 27. Mai 2013
(VkBl. Nr. 12 vom 29.06.2013 S. 691)
Siehe Fn. *
1 Der Schiffssicherheitsausschuss hat auf seiner siebenundachtzigsten Tagung (12. bis 21. Mai 2010) nach Prüfung des vom Unterausschuss jeuerschutz" während seiner vierundfünfzigsten Tagung gemachten Vorschlags im Hinblick auf die mit Entschließung MSC.291(87) angenommenen Änderungen der Regel II-2/4 SOLAS und das mit Entschließung MSC.292(87) angenommene Kapitel 16 des FSS-Codes die in der Anlage wiedergegebenen "Richtlinien für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von fest eingebauten Systemen zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas" zugestimmt.
2 Die Mitgliedsregierungen werden aufgefordert, die beigefügten Richtlinien bei der Zulassung von fest eingebauten Systemen zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas entsprechend Absatz 5.7.3 der Regel II-2/4 SOLAS und Kapitel 16 des FSS-Codes anzuwenden und den Schiffskonstrukteuren, Schiffseignern, Ausrüstungs-Herstellern, Prüfinstituten und allen anderen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen.
Richtlinien für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von fest eingebauten Systemen zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas
1 Allgemeines
1.1 Anwendung
Diese Richtlinien gelten für fest eingebaute Systeme zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas, die für Öltankschiffe nach Regel II-2/4.5.7 und Kapitel 16 des Internationalen Codes für Brandsicherheitssysteme (FSS-Code) vorgeschrieben sind. Diese Richtlinien gelten für Schiffe, die am oder nach dem 21. Mai 2010 gebaut werden.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 Alarm-Einstellpunkt ist eine feste oder justierbare Einstellung, bei der das System selbsttätig einen Alarm angibt. Kapitel 16 des FSS-Codes begrenzt den maximalen Alarm-Einstellpunkt auf den entsprechenden Wert von 30 % der unteren Zündgrenze
1.2.2 Kalibrierung ist ein Messprozess zur Feststellung der Genauigkeit der Messangaben des Gas-Analysators durch Vergleich mit einer Normalen.
1.2.3 Ermittlungszeit ist die in Sekunden gemessene Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, an dem eine Änderung der Gaskonzentration an der Gasanalyseeinheit eintritt, und dem Zeitpunkt, an dem die Analyseeinheit einen Messwert von 90 % der Gaskonzentration, auch als T(90) bekannt, anzeigt.
1.2.4 Gas-Aufspüreinrichtung ist das Messelement, das die Gaskonzentration misst.
1.2.5 Absaugen ist die materielle Entnahme von Dämpfen aus einem Raum mittels einer Pumpe.
1.2.6 Absaugzeit ist die in Sekunden gemessene Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Gasprobe in die Gasentnahmeleitung eintritt, und dem Zeitpunkt, an dem sie die Gasanalyseeinheit erreicht.
1.2.7 Gasanalyseeinheit ist die Baueinheit, in welcher der Gas-Analysator zusammen mit zugehörigen Analysekomponenten untergebracht sind.
1.2.8 Gaskonzentration ist die gemessene, in Vol.-% UZG ausgedrückte Gas- oder Dampf-Menge.
1.2.9 Untere Zündgrenze (UZG) ist der Volumenanteil von Gas oder Dampf, unter dem sich eine explosionsfähige Atmosphäre nicht bildet. Sie wird auch als untere Explosionsgrenze (UEG) bezeichnet.
1.2.10 Ansprechzeit ist die Summe der Absaugzeit und der Ermittlungszeit.
1.2.11 Entnahmeleitungen sind die Einrichtungen, durch die Gas von den überwachten Räumen zur Gasanalyseeinheit einschließlich Verschraubungen, Ventile oder Filter befördert wird.
1.2.12 Probenentnahmepunkt ist der Einlass zur Entnahmeleitung im Inneren eines Ballasttanks oder Leerraumes.
1.2.13 Kalibriergas ist ein Gasgemisch einer bekannten Konzentration, das für die Kalibrierung/Justierung der Gasanalyseeinheit verwendet wird.
1.2.14 System verweist auf das System zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas.
1.2.15 Nullgas ist ein Gas, das frei von entzündbaren Gasen ist und das für die Kalibrierung/Justierung des Nullpunktes des Gas-Analysators verwendet wird.
1.2.16 Nullpunkt ist die Gaskonzentration, bei der die Gasanalyseeinheit Null anzeigt.
2 Technische Anforderungen
2.1 Allgemeines
2.1.1 Das System muss aus einer Kontrolltafel, in der die Gasanalyseeinheit und die an die Gasentnahmeleitungen angeschlossenen Proben-Ansaugpumpe(n) untergebracht sind, und einem oder mehreren Anzeigegeräten bestehen.
2.1.2 Das System muss die Konzentration des Kohlenwasserstoffgases fortlaufend messen können, und kann so ausgelegt sein, dass es nach dem Prinzip der fortlaufenden Abfrage arbeitet, vorausgesetzt, dass jede Entnahmeleitung jedes geschützten Raumes in Abständen von nicht mehr als 30 min analysiert wird.
2.1.3 Das System muss mit einer Einrichtung zur Überwachung der Luftströmung ausgerüstet sein, die von der Verwaltung anerkannt ist.
2.1.4 Es müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, die den Eintritt von Ballastwasser in das System verhindern.
2.1.5 Das System muss einen Eindringschutz haben, der für den Einbauort jeder Komponente geeignet ist. Auf jeden Fall muss das System so konzipiert sein, dass Staub nicht in ausreichender Menge eintreten kann, um eine zufriedenstellende Funktion der Einrichtung zu beeinträchtigen, und das Spritzen von Wasser gegen das Gehäuse aus jeder Richtung keine nachteilige Wirkung hat.
2.1.6 Gehäuse, die elektrische Komponenten wie beispielsweise Gasanalyseeinheiten, Proben-Absaugpumpen und Alarm-Kontrolleinrichtungen enthalten, müssen eine gasdichte Konstruktion mit Türen, die mit Dichtungen versehenen sind, haben. Elektrische Komponenten, bei denen erwartet werden könnte, dass sie mit den Gasen der Proben in Berührung kommen, müssen explosionsgeschützt sein.
2.1.7 Das System muss so entworfen, hergestellt und eingebaut sein, dass die Leckage von Kohlenwasserstoffgas in Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, Kontrollstationen oder Maschinenräume verhindert wird.
2.1.8 Das System muss so ausgelegt sein, dass es gegen normalerweise auf Schiffen vorkommende Spannungsschwankungen und Schaltstöße, Änderungen der Umgebungstemperatur, Vibration, Feuchtigkeit, Erschütterung, Stoß und Korrosion unempfindlich ist und die Möglichkeit der Entzündung eines entzündbaren Gas-Gemisches verhindert.
2.1.9 Die Umschaltfolge muss so ausgelegt sein, dass der Wechsel der Entnahmeleitung jedes geschützten Raumes entsprechend einer vorgeplanten Reihenfolge beibehalten wird, auch wenn entzündbares Gas oberhalb der Alarmstufe an dem Probenentnahmepunkt aufgespürt wird.
2.2 Bauteil-Anforderungen
2.2.1 Die Gasanalyseeinheit muss:
2.2.2 Absaugpumpen
2.2.2.1 Die Absaugpumpen müssen eine ausreichende Leistung und einen angemessenen Volumendurchfluss haben, um unter den normalen Lüftungsverhältnissen in den geschützten Räumen mit den angeschlossenen Größen der Entnahmeleitungen zu arbeiten und um eine Ansprechzeit in Übereinstimmung mit Absatz 2.1.2 für alle Probenentnahmepunkte sicherzustellen.
2.2.2.2 Die Haupt- und Reserve-Absaugpumpen mit gleicher Leistung und gleichem Volumendurchfluss müssen so eingerichtet und vernetzt sein, dass im Falle eines Ausfalls der Haupt-Pumpen auf die Reserve-Pumpe selbsttätig umgeschaltet wird. Anderenfalls muss ein Ausfall der Haupt Absaugpumpe selbsttätig angezeigt werden, und mindestens eine Ersatz-Absaugpumpe oder gleichwertige Ersatzteile müssen an Bord mitgeführt werden.
2.2.3 Entnahmeleitungen
2.2.3.1 Entnahmeleitungen müssen aus Edelstahl oder anderen von der Verwaltung anerkannten korrosionsbeständigen Werkstoffen hergestellt sein, und sie müssen einen Innendurchmesser von mindestens 6 mm haben.
2.2.3.2 Einbauort, Anzahl und Anordnung der Probenentnahmepunkte innerhalb eines Raumes sind unter Berücksichtigung der Entwurfsparameter einschließlich der Raumgestaltung, der innenliegenden Hindernisse, der Länge und des Innendurchmessers der Entnahmeleitungen, des Volumendurchflusses der Absaugpumpe und der Dichte der Dämpfe derjenigen Ölprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, festzulegen.
2.2.3.3 Innerhalb von Ballasttanks verlegte Entnahmeleitungen müssen eine ausreichende Festigkeit haben, um dem hydrostatischen Druck im ungünstigsten Ballastzustand standzuhalten.
2.2.3.4 Entnahmeleitungen müssen so angeordnet sein, dass ein fortschreitendes Fluten bei einem Bruch verhindert wird.
2.2.3.5 Entnahmeleitungen müssen mit einem geeigneten Anschluss für das Anschließen eines tragbaren Messgerätes versehen sein.
2.2.3.6 Entnahmeleitungen müssen eine Möglichkeit zur Verhinderung einer Verstopfung durch Schmutz-Ablagerungen haben.
2.2.3.7 Entnahmeleitungen müssen selbstlenzend sein.
3 Anforderungen für die Überwachung des Systems
3.1 Kontrolltafeln und Anzeigegeräte
3.1.1 Die Kontrolltafel muss sich im Ladekontrollraum, auf der Kommandobrücke oder in einer gassicheren ständig besetzten zentralen Kontrollstation befinden.
3.1.2 Auf oder in unmittelbarer Nähe der Kontrolltafel müssen eindeutige Informationen angegeben sein, um es der Besatzung zu ermöglichen, die Quelle des Alarmzustandes oder des Störungs- bzw. Fehlerzustandes schnell festzustellen.
3.1.3 Die Kontrolltafel muss einen Druckknopf oder Schalter zum manuellen Zurücksetzen in den normalen Betriebszustand haben, nachdem die Alarm- und Störungs- bzw. Fehlerzustände beseitigt sind.
3.1.4 Ein Anzeigegerät muss sich auf der Kommandobrücke befinden, wenn die Kontrolltafel an einer anderen Stelle untergebracht ist.
3.1.5 Die Alarmsignale in der Kontrolltafel und im Anzeigegerät müssen sich von den Störungs- bzw. Fehlerzustands-Signalen unterscheiden.
3.1.6 Anzeigegeräte können Mehrfach-Probenentnahmepunkten dienende gemeinsame Alarme haben, vorausgesetzt, dass sich alle Probenentnahmepunkte innerhalb einer Alarmgruppe in dem gleichen Raum befinden.
3.1.7 In den Kontrolltafeln muss die Möglichkeit bestehen, die optischen und akustischen Alarme zu überprüfen.
3.2 Alarmzustände
3.2.1 In Übereinstimmung mit dem Code für Alarmierungs- und Anzeigeeinrichtungen müssen die optischen und akustischen Alarme auf der Kommandobrücke, an der Kontrolltafel und an allen Anzeigegeräten bei den folgenden Zuständen ausgelöst werden:
3.2.2 Ein optischer Alarm muss bestehen bleiben, solange ein Alarmzustand vorhanden ist. Der akustische Alarm kann manuell abgeschaltet werden.
3.2.3 Die Gaskonzentration innerhalb des Gehäuses der Kontrolltafel muss überwacht werden. Beim Aufspüren von Gaskonzentrationen oberhalb des Alarm-Einstellpunktes innerhalb des Gehäuses muss die Gasanalyseeinheit zusätzlich zum Alarm selbsttätig von allen Entnahmeleitungen getrennt und abgeschaltet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um entzündbare Gase innerhalb des Gehäuses in einen offenen Raum entfernt von Zündquellen abzuführen.
4 Instandhaltung und Kalibrierung
4.1 Instandhaltung
4.1.1 Die folgenden Instandhaltungsmaßnahmen müssen monatlich und nach jedem Störungs- bzw. Fehler-Zustand an Bord durchgeführt werden:
4.1.2 Zusätzliche Instandhaltungen sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers durchzuführen.
4.1.3 Die in den Absätzen 4.1.1 und 4.1.2 beschriebenen Instandhaltungen und Überprüfungen müssen in den nach den Regeln II-2/14.2.2 und II2/14.4.4 vorgeschriebenen Instandhaltungsplänen enthalten sein.
4.1.4 Computerisierte Systeme müssen eine Eigentest-Funktion haben, um das Folgende beim Hochfahren und mit einer Wiederholung mindestens einmal alle 24 h zu überprüfen:
4.2 Kalibrierung
4.2.1 Das System muss so konzipiert sein, um der Besatzung die Kalibrierung an Bord zu ermöglichen.
4.2.2 Die Kalibrierung des Gas-Analysators ist mit einem Nullgas und einem Kalibriergas vorzunehmen.
4.2.3 Als Kalibriergas ist zu verwenden:
4.2.4 Die Konzentration des Kalibriergases, das für die Kalibrierung verwendet wird, muss dem in Absatz 1.2.1 beschriebenen Alarm-Einstellpunkt entsprechen oder wie sie von der Verwaltung bestimmt wird.
5 Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen
Für das System sind Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen an Bord mitzuführen, welche die folgenden Angaben enthalten:
Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1370, "Richtlinien für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von fest eingebauten Systemen zum Aufspüren von Kohlenwasserstoffgas", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
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