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MSC.1/Rundschreiben 1455 vom 24. Juni 2013
Richtlinien für die Genehmigung von Alternativen und gleichwertigem Ersatz, wie sie in verschiedenen IMO Regelwerken vorgesehen ist
Vom 25. November 2014
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2014 S. 894)
1 Einleitung
1.1 Alternative und/oder gleichwertige Ausführung
1.1.1 Normative Regeln können gelegentlich das Ausmaß der beim Entwurf möglichen Innovation einschränken. Eine wesentliche Voraussetzung für eine breite Anwendung innovativer Ausführungen sowie für die Nutzung des alternativen und/ oder gleichwertigen Entwurfs ist ein berechenbarer und verlässlicher Prozess zur Einreichung und Genehmigung des Entwurfs, der den aktuellen Stand der Werkzeuge und Techniken zur Risikoabschätzung in vollem Umfang nutzt.
1.1.2 Der Umfang des Genehmigungsprozesses kann in Abhängigkeit vom Grad der Abweichung der vorgeschlagenen alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung von normativen Regeln variieren. Solche Ausführungen können entweder hinsichtlich bestimmter Bauteile, Systeme oder Funktionsweisen von normativen Anforderungen abweichen oder auch hinsichtlich des gesamten Schiffes. Es wird erwartet, dass Entwurf und Genehmigung alternativer und/oder gleichwertiger Ausführungen nur für solche Funktionen, Systeme oder Bauteile des Schiffes durchgeführt werden, die unmittelbar oder mittelbar alternative Wege zur Konformität mit bestehenden Regeln versprechen.
1.1.3 Eine Vorgehensweise zur Genehmigung einer alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung ist der Vergleich der innovativen Ausführung mit vorhandenen Ausführungen, um nachzuweisen, dass die neuartige Ausführung ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht. Zum Nachweis eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus müssen funktionelle Anforderungen und Leistungskriterien für die wesentlichen Funktionen des Schiffes aufgestellt werden, die von der alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung erfüllt werden müssen. Eine alternative Vorgehensweise könnte darin bestehen, eine Risikoanalyse der alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung durchzuführen und mit den Kriterien einer umfassenden Risikobewertung abzugleichen.
1.1.4 Für den Nachweis, dass die alternative und/oder gleichwertige Ausführung die geforderte Genehmigung mit den für ihren vorgesehenen Betrieb notwendigen statuarischen Zeugnissen erhalten kann, ist ein strukturierter Genehmigungsprozess notwendig. Die hier vorgelegten Richtlinien beschreiben einen solchen strukturierten Prozess, der berechenbar und verlässlich ist. Bei Befolgung dieser Richtlinien würden Antragsteller und Verwaltungen zusammenwirken, um alle Sicherheits- und Umweltschutzaspekte in angemessener Weise einzuschätzen und auf ein annehmbares Niveau zu bringen. Des Weiteren wird durch diesen Prozess die Innovation gefördert.
1.1.5 Gegenwärtig gibt es in vielen IMO-Übereinkommen Regelungen zur Genehmigung von Alternativen zu normativen Anforderungen und/oder gleichwertigem Ersatz für normative Anforderungen auf vielen Gebieten der Konstruktion und des Baus von Schiffen. In diesem Zusammenhang hat die Organisation verschiedene Richtlinien herausgegeben, wie die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf Brandschutz (MSC/Circ.1002), die Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf SOLAS Kapitel II-1 und III (MSC.1/Circ.1212) and die Interimsrichtlinie für die Genehmigung von Ersatzmethoden für Konstruktion und Bau von Öltankschiffen gemäß Anlage I Regel 13F Absatz 5 zu MARPOL 73/78 (Entschließung MEPC.110(49)).
1.2 Anwendung dieser Richtlinien
1.2.1 Die Richtlinien sind zur Anwendung beim Umgang der Verwaltungen wie auch der Antragsteller mit einem Genehmigungsantrag für eine alternative und/oder gleichwertige Ausführung gedacht, sowie als Anleitung für eine Vielzahl von Aspekten, die bei der Anwendung eines solchen Prozesses beachtet werden müssen. Dies beinhaltet den Prozess im Allgemeinen, Auswahllisten notwendiger Unterlagen und diesbezügliche Überlegungen sowie Abschätzungen der für einen erfolgreichen Abschluss des Prozesses notwendigen Qualifikationen.
1.2.2 Diese Richtlinien sind dazu gedacht, bei der Genehmigung alternativer und/oder gleichwertiger Ausführungen im Allgemeinen und speziell gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen in den anwendbaren statuarischen IMO Regelwerken angewandt zu werden.
1.2.3 Die Richtlinien dienen dazu, die Methodik für die Analyse und den Genehmigungsprozess einer alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung zu umreißen, für welche um Genehmigung ersucht wird.
1.2.4 Wenn man eine alternative Ausführung vorschlägt muss man sich bewusst sein, dass der Ersatz von Maßnahmen baulicher Art zur Verringerung eines Risikos durch solche betrieblicher oder prozeduraler Art, die gleichwertige Sicherheit bieten sollen, gründlich untersucht werden muss. Normalerweise darf dies nicht gestattet werden und besondere Sorgfalt muss aufgewandt werden, um den Vorrang baulicher Maßnahmen gegenüber betrieblichen oder prozeduralen Maßnahmen zu wahren.
1.2.5 Für eine erfolgreiche Anwendung dieser Richtlinien müssen alle Beteiligten, einschließlich der Verwaltung oder deren benannter Vertreter, Schiffseigner, Schiffsbetreiber, Konstrukteure und Klassifikationsgesellschaften bei einem spezifischen Vorschlag von Anfang an in ständiger Verbindung stehen. Üblicherweise erfordert die Genehmigung einer alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung wesentlich mehr Zeit für Berechnungen und Dokumentation als eine Standardausführung, die die normativen Regeln erfüllt. Dafür bietet diese Vorgehensweise aber potenzielle Vorteile, einschließlich einer größeren Anzahl von Optionen, kostengünstiger Ausführungen für einmalige Anwendungsfälle und eines vertieften Verständnisses der sicherheitsrelevanten Faktoren und des Verlustpotenzials.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinien gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
2.1 ALARP (As Low As Reasonably Practicable = so gering, wie es vernünftigerweise durchführbar ist) bezeichnet ein Risikoniveau, bei dem ein weiterer Aufwand zur Risikoverringerung nicht gerechtfertigt ist. Sobald ein Risiko auf das ALARP-Niveau verringert wird, ist es annehmbar.
2.2 ALARP-Bereich bezeichnet Risiken, bei denen eine Kosten-Nutzen Analyse zur Ermittlung sinnvoller Optionen zur Risikobeherrschung eingesetzt wird, da sie weder vernachlässigbar gering noch untolerierbar hoch sind.
2.3 Genehmigung bedeutet, dass die Verwaltung ein Genehmigungszeugnis ausstellt und damit bestätigt, dass die Konformität mit den Regeln, Normen, Vorschriften usw. nachgewiesen wurde, die auf die Sicherheit vor Gefahren für Schiff, Personal, Fahrgäste und Ladung abzielen sowie auf die Abwehr von Gefahren für die Umwelt.
Hinweis: Für die Genehmigung alternativer Entwürfe von Öltankern gemäß Regel I/19(5), MARPOL ist zu beachten, dass der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (MEPC) als Genehmigungsbehörde für die (im MARPOL-Übereinkommen als grundsätzliche Genehmigung bezeichnete) vorläufige Genehmigung des Konzeptentwurfs fungiert.
2.4 Entwurfsunfallszenario bedeutet eine Verkettung von Umständen, die die Entwicklung und Schwere eines Unfalls innerhalb eines Schiffsraumes oder mehrerer Schiffsräume und durch diese hindurch oder von Schiffssystemen bestimmt. Es beschreibt spezifische Faktoren, die für einen besorgniserregenden Unfall von Bedeutung sind.
2.5 Entwurfsteam bezeichnet ein durch den Schiffseigner, die Werft oder den Konstrukteur zusammengestelltes Team, dem - sofern dies die alternativen Ausführungen und Anordnungen verlangen - auch ein Vertreter des Schiffseigners, der Werft oder des Konstrukteurs sowie ein beziehungsweise mehrere Experte(n) mit dem notwendigen Wissen und der notwendigen Erfahrung für die vorzunehmende spezifische Bewertung angehören können. Weiter können dem Team Besichtiger, Schiffsbetreiber, Sicherheitsingenieure, Hersteller von Ausrüstungen, Experten für menschliches Verhalten, Schiffbau- und Schiffsmaschinenbauingenieure angehören.
2.6 Fehlermöglichkeit bezeichnet den beobachteten Mechanismus oder die beobachtete Art und Weise, in dem bzw. der sich ein Fehler ereignen kann.
2.7 FME(C)A steht für Failure Mode, Effect (and Criticality) Analysis (Fehlermöglichkeits-, -einfluss- (und -kritikalitäts-) analyse).
2.8 Vorentwurf bezeichnet den für die Phase der Vorbesprechung und der ersten Analyse entwickelten Entwurf. Er ist ein Grobentwurf und berücksichtigt die generelle Anordnung, Hauptsysteme, Bauteile usw.
2.9 HazId (Hazard Identification = Gefahrenbestimmung) bezeichnet einen Prozess zum Finden, Auflisten und Beschreiben von Gefahren.
2.10 HazOp steht für Hazard and operability study (Gefahren- und Machbarkeitsstudie).
2.11 Neuartige/neue Technologie oder Ausführung bezeichnet eine neue Technologie, für die keine dokumentierte praktische Anwendung in dem gegebenen Anwendungsgebiet vorliegt, d. h. es gibt keine dokumentierte praktische Betriebserfahrung, die darauf vertrauen lässt, dass die Technologie geeignet ist, spezifizierte funktionelle Anforderungen zu erfüllen. Dies bedeutet, eine neue Technologie ist entweder:
2.12 Vorläufige Genehmigung/Genehmigung des Vorentwurfs bezeichnet den Prozess, in dem die Verwaltung einen Bescheid darüber erteilt, dass ein vorgeschlagener Konzeptentwurf die Zielsetzung der Vorschriften, Regeln und/oder einschlägigen, von der Verwaltung festgesetzten Kriterien erfüllt - selbst wenn der Entwurf noch nicht vollständig ausgearbeitet sein sollte. Die vorläufige Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung einer Auflistung von Auflagen im Stadium des endgültigen Entwurfs.
2.13 Bewährte Technologie bezeichnet eine Technologie, für die praktische Erfahrungen in einem bestimmten Anwendungsgebiet dokumentiert sind.
2.14 Risiko ist ein Maßstab für die Wahrscheinlichkeit, dass ein unerwünschtes Ereignis eintritt, verbunden mit einem Maß der sich daraus innerhalb einer vorgegebenen Zeit ergebenden Folgen, d. h. eine Kombination aus der Häufigkeit und der Schwere der Folgen (entweder quantitativ oder qualitativ angegeben).
2.15 Risikoanalyse bezeichnet die Wissenschaft der Risiken, ihrer Wahrscheinlichkeit und Folgen.
2.16 Risikoabschätzung bezeichnet ein Zusammenwirken verschiedener Analysetechniken, das zum Zweck der Risikoabschätzung verschiedene Entwurfs- und Betriebsaspekte erfolgreich miteinander verbinden kann, z.B. Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Wartungstechnik, Statistik, Entscheidungstheorie, Systemtechnik, menschliches Verhalten usw.
2.17 Kriterien für die Risikobewertung bezeichnet formal anerkannte, objektive Kriterien, die das annehmbare Risiko festlegen.
2.18 Risikobasierter Entwurf bezeichnet einen Entwurfsprozess, dessen Durchführung durch eine Risikoabschätzung unterstützt wurde oder dessen Grundlage auf einer Risikoabschätzung beruht. Das heißt, es ist eine strukturierte und systematische Methodik, die darauf abzielt, Sicherheit und Kosteneffizienz durch die Nutzung von Risikoanalyse und Kosten-Nutzen Abschätzung zu gewährleisten.
2.19 Maßnahme zur Risikobeherrschung bezeichnet ein Mittel zur Beherrschung eines einzelnen Faktors oder Risikos; eine Risikobeherrschung wird typischerweise durch eine Minderung entweder der Folgen des Risikos oder der Häufigkeit seines Auftretens erreicht; gelegentlich auch durch eine Kombination beider.
2.20 Option zur Risikobeherrschung (Risk control option (RCO)) bezeichnet eine Kombination von Maßnahmen zur Risikobeherrschung.
2.21 Sicherheit bezeichnet das Ausbleiben unannehmbarer Risiken für Leib und Leben und Gesundheit (die nicht mutwillig herbeigeführt werden).
2.22 Sicherheitsrelevant bezeichnet das Vorliegen eines Risikofaktors und die Notwendigkeit, eine Gefahr zu verhüten.
2.23 Endgültiger Entwurf bezeichnet die detaillierte Ausarbeitung des Vorentwurfs. Er berücksichtigt die Ergebnisse der vorläufigen Analyse, z.B. im Hinblick auf bereits gefundene Optionen zur Risikobeherrschung, sowie die Anforderungen der Verwaltung. Der endgültige Entwurf wird aufgrundlage des von der Verwaltung erteilten Bescheids entwickelt.
2.24 Antragsteller bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die die Verwaltung um Genehmigung einer alternativen Ausführung und/oder eines gleichwertigen Ersatzes ersucht, und die für die Kommunikation mit der Verwaltung, für die Einreichung und für die Verfolgung des Genehmigungsprozesses verantwortlich ist.
3 Qualifikationsanforderungen
Dieser Abschnitt der Richtlinien behandelt Anforderungen an das Schlüsselpersonal, das an den verschiedenen Phasen des Genehmigungsprozesses für eine alternative und/oder gleichwertige Ausführung beteiligt ist.
3.1 Beteiligte und Zielgruppen
Die verschiedenen Hauptbeteiligten und ihre Mitwirkung sind im Mitwirkungsschaubild in Abbildung 1 dargestellt. In diesem Abschnitt basieren die für eine Anwendung risikobasierter Ansätze beim Entwurf, Bau und Betrieb von Schiffen sowie deren Genehmigung erwarteten Qualifikationsanforderungen an die Beteiligten auf der Mitwirkung der verschiedenen Zielgruppen.
Abbildung 1: Kombiniertes Mitwirkungsschaubild
3.2 Entwurfsteam
Das Entwurfsteam ist das (z.B. aus Vertretern der Werft, des Zulieferers, des Schiffseigners und des Schiffsbetreibers zusammengesetzte) Gremium, das den Entwurf entwickelt und Analysen für die alternative und/oder gleichwertige Ausführung durchführt. Es muss in der Lage sein, Sicherheit und Umweltschutz ganzheitlich einzuschätzen und ist auch verantwortlich für die Ausbildung des Betriebspersonals, die Dokumentation an Bord und die Eingliederung in die Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes. Es müssen Experten auf den relevanten betrieblichen und technischen Fachgebieten oder mit Erfahrungen aus ähnlichen Vorhaben hinzugezogen werden, um das Entwurfsteam bei der Überprüfung von Gefahren zu unterstützen sowie Fachwissen zu den anfänglichen Sitzungen zur Risikoabschätzung beizusteuern. Somit wird ein umfassendes Verständnis für die Konzepte benötigt, das gegebenenfalls von außen hinzugezogen werden muss.
3.3 Konstrukteur
Der Konstrukteur ist der Entwickler des Entwurfs, für den um Genehmigung ersucht wird. Er muss mit den Ansätzen für alternative und/oder gleichwertige Ausführungen vertraut sein, um sie zu nutzen.
3.4 Werft oder Unterauftragnehmer
3.4.1 Die Werft/der Unterauftragnehmer ist Mitbeteiligte(r) des Antragstellers und stellt Angaben für die Analysen bereit, die durchgeführt werden, um die Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde zu erhalten.
3.4.2 Das Hauptinteresse der Werft/des Unterauftragnehmers besteht darin, frühzeitig präzise Angaben zu erhalten. In Abhängigkeit vom Vertrag kann eine alternative und/oder gleichwertige Ausführung sowohl Vorteile als auch Nachteile haben. Werften und Unterauftragnehmer müssen fähig sein, die Unterschiede zu herkömmlichen Entwürfen im zeitlichen Ablauf zu berücksichtigen, um ihren Terminplan hinsichtlich der Vergabe von Unteraufträgen und der Bestellung von Hilfsausrüstung zu optimieren. Der Zeitplan, der Prozess und die Ecktermine der neuen Fertigung werden unausweichlich durch die dabei getroffenen Entscheidungen beeinflusst.
3.5 Berater und externe Experten
3.5.1 Berater, Organisationen und externe Experten führen Versuche, Analysen, Simulationen, Bewertungen von Software und Ergebnissen sowie Überprüfungen der verwendeten Modelle durch. Es muss die Möglichkeit bestehen, Hintergrundinformationen und Referenzen über das für die Durchführung der Analysen, Versuche oder Simulationen verantwortliche Personal zu erhalten. Für bestimmte Arten von Versuchen kann es erforderlich sein, dass das Personal und/oder Institut zertifiziert ist. Ebenso kann man sich fragen, ob eine adäquate Beaufsichtigung verfügbar ist und ob diese eine fundierte Überprüfung von Ergebnissen garantiert.
3.5.2 Da sie eine zentrale Rolle im Nachweisverfahren spielen, wird von ihnen erwartet, dass sie Experten in ihrem jeweiligen Fachgebiet sind. Ferner muss die Organisation, das Labor oder die Firma, denen sie angehören, für das an einem Projekt beteiligte Personal Referenzen über ähnliche Vorhaben vorweisen können.
3.6 Verwaltungen
3.6.1 Die Verwaltung überprüft die eingereichte Dokumentation, stellt erforderlichenfalls zusätzliche Forderungen hinsichtlich der Dokumentation auf, kann einen Nachweis der erzielten Ergebnisse verlangen und erteilt schließlich die Genehmigung.
3.6.2 Das bedeutet, dass die Verwaltung zu einer Abschätzung imstande sein muss, ob der Entwurf hinreichend geprüft wurde und alle Risiken in annehmbarer Weise minimiert wurden, und somit über ausreichende Sachkenntnis verfügen muss, um die Angemessenheit der eingereichten Informationen und getroffenen Annahmen zu bewerten. Die Verwaltung muss die endgültige Entscheidung über die Anwendung dieser Richtlinien für die Genehmigung alternativer und/oder gleichwertiger Ausführungen treffen und trägt letztlich die Verantwortung für die Genehmigung der Ausführung.
3.7 Bauaufseher und Besichtiger
3.7.1 Die Gruppe der Bauaufseher und Besichtiger umfasst die Bauaufseher des Schiffseigners und die Besichtiger des Flaggenstaates. Diese Gruppe liefert in der Bauphase den Nachweis der Regelkonformität und nimmt während der Lebensdauer einer Alternative und/oder eines gleichwertigen Ersatzes Überprüfungen hinsichtlich der fortwährenden Regelkonformität vor.
3.7.2 Bauaufseher und Besichtiger benötigen eine Einführung in die Vorgehensweisen bei alternativen und/oder gleichwertigen Ausführungen. Es muss ein Verständnis dafür entwickelt werden, dass Regelkonformität allgemein als Erfüllung der Zielsetzung einer Regel zu verstehen ist, und nicht notwendigerweise ihres normativen Inhalts.
3.8 Hafenstaatkontrolloffiziere
3.8.1 Hafenstaatkontrolloffiziere nehmen während der Lebensdauer einer Alternative und/oder eines gleichwertigen Ersatzes fortlaufend Überprüfungen hinsichtlich der Regelkonformität vor, wenn ein Schiff einen Hafen anläuft und der Hafenstaatkontrolle unterliegt, die ein zunehmend wichtiges Instrument zur Durchsetzung von Vorschriften und Regeln geworden ist.
3.8.2 Hafenstaatkontrolloffiziere benötigen eine Einführung in die Vorgehensweisen, die derjenigen für Bauaufseher und Besichtiger mindestens gleichwertig ist. Es ist notwendig, die Kenntnis der Arbeitsweise zu verbreiten und Hafenstaatkontrolloffiziere mit Werkzeugen auszustatten, die die Sicherheit eines inspizierten Schiffes gewährleisten. Solche Werkzeuge und Methoden zur Beurteilung der Sicherheit eines Schiffes können in einer Hafenstaatkontrollakte und in physischen Inspektionen ähnlich den von der Besatzung durchgeführten Inspektionen bestehen, sofern nach einer Überprüfung der Dokumentation noch Zweifel bleiben.
3.9 Besatzung
3.9.1 Die Besatzung, die eine alternative und/oder gleichwertige Ausführung in Betrieb hält, leistet betriebliche Aufgaben, Instandhaltung und Inspektionen gemäß den geltenden, im Managementsystem an Bord aufgeführten Anforderungen.
3.9.2 Die Besatzung benötigt ein Verständnis des Wesens der Alternative und/oder des gleichwertigen Ersatzes und jeglicher Unterschiede zu einer Standardausführung beim Betrieb sowie bei der routinemäßigen Instandhaltung und Inspektion. Es wird erwartet, dass die Alternative und/oder der gleichwertige Ersatz in den Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes dokumentiert und damit Teil der Einweisungsroutinen werden.
4 Prozess
4.1 Der folgende, in Abbildung 2 dargestellte Prozess soll das Verfahren zur Erlangung und Aufrechterhaltung der Genehmigung einer Alternative und/oder eines gleichwertigen Ersatzes aus Sicht des Antragstellers sowie der Verwaltung beschreiben. Auch wenn das Schaubild in Abbildung 2 den Eindruck eines strikt linearen oder schrittweisen Prozess erwecken kann, ist ein solcher nicht beabsichtigt und es ist wichtig zu erkennen, dass jede Phase eine Abfolge von Annäherungsschleifen sein kann. Wie in Abbildung 2 gezeigt, beinhaltet der Prozess von der Entwicklung des Konzeptes bis zum Betrieb die folgenden Ecktermine:
Abbildung 2: Entwurfs- und Genehmigungsprozess
4.2 In seinem Bestreben, eine Genehmigung durch die Verwaltung zu erhalten, muss der Antragsteller diese frühzeitig in den Prozess einschalten und um Beiträge von Experten und Kommentare von Spezialisten zur Anwendung einer alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung ersuchen. Die Details in jeder einzelnen Phase des in Abbildung 2 dargestellten Prozesses können sich im Einzelfall voneinander unterscheiden, abhängig vom betrachteten Entwurf oder davon, ob der Antragsteller eine vorläufige oder eine endgültige Genehmigung beantragt. Jedoch ist der in diesem Dokument umrissene grundlegende Prozess im Allgemeinen und in den meisten Fällen auf die Genehmigung von Alternativen und/oder gleichwertigem Ersatz anwendbar.
4.3 Wenn eine anerkannte Organisation im Auftrag der Verwaltung handelt:
4.4 Prozessphasen
4.4.1 Der Einreichungs- und Genehmigungsprozess für eine alternative und/oder gleichwertige Ausführung muss klar, transparent und gut beschrieben sein, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. In den folgenden Abschnitten werden die in Abbildung 2 umrissenen Prozessphasen beschreiben, wobei die Rollen sowohl des Antragstellers als auch der Verwaltung betrachtet werden.
4.4.2 Die Details des Prozesses für alternative und/oder gleichwertige Ausführungen hängen auch vom Entwurfsprozess des Antragstellers ab. Der in Abbildung 2 gezeigte Prozess basiert auf einem Entwurfsprozess, der einen Vorentwurf und einen endgültigen Entwurf beinhaltet, die im Genehmigungsprozess beide nacheinander analysiert werden. Der Antragsteller kann aber auch wünschen, den Genehmigungsprozess für den endgültigen Entwurf durchzuführen, d. h. ohne Analyse eines Vorentwurfs. In solchen Fällen können sich beide Seiten auf ein Entfallen der Analyse des Vorentwurfs verständigen und den Genehmigungsprozess einschließlich der Dokumentation der Analysen entsprechend anpassen. Unabhängig von solchen Details muss der Genehmigungsprozess unter anderem die Festlegung der Genehmigungsgrundlage, die Gefahrenbestimmung, die Überprüfung der Genehmigungsgrundlage nach der HazId (Gefahrenbestimmung) und die quantitative Risikoabschätzung berücksichtigen.
4.4.3 Die Dokumentation und der Austausch von Unterlagen zwischen der Verwaltung und dem Antragsteller werden in der Beschreibung jeder einzelnen Phase herausgestellt. Es ist notwendig, Ergebnisse von Abschätzungen vollständig und für Dritte leicht verständlich zu dokumentieren. Eine Beschreibung der Anforderungen an die Dokumentation zum Einreichungs- und Genehmigungsprozess befindet sich in Abschnitt 6 dieser Richtlinien.
4.5 Phase der Entwicklung des Vorentwurfs
4.5.1 In der ersten Phase eines Prozesses für eine Alternative und/oder einen gleichwertigen Ersatz wird vom Antragsteller ein Vorentwurf durchgeführt. Es wird ein Entwurf der betrachteten alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung entwickelt, wobei unter anderem die generelle Anordnung, die Bauteile wie auch die Randbedingungen des Systems, einschließlich physikalischer Grenzen und Systemschnittstellen berücksichtigt werden.
4.5.2 Das Ziel dieser Phase ist die Entwicklung einer gemeinsamen Basis für das Verständnis der vorgeschlagenen alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung, um eine ordnungsgemäße Festlegung und Durchführung der nachfolgenden Schritte des Einreichungs- und Genehmigungsprozesses zu ermöglichen. Solche Vorschriften, Normen und/oder Regeln, gegen die verstoßen wird, müssen vom Antragsteller ermittelt und gründlich erläutert werden. Außerdem können vor Projektbeginn treffende Fachbegriffe und Formulierungen ausgewählt werden. Die Definition der im Genehmigungsprozess verwendeten Fachbegriffe und Formulierungen vermeidet Fehlinterpretationen und erhöht dadurch die Effizienz des Prozesses.
4.5.3 Der Antragsteller reicht die Beschreibung des Vorentwurfs, in der die oben erwähnten Aspekte behandelt werden, bei der Verwaltung ein.
4.6 Phase der Vorbesprechung des Vorentwurfs
4.6.1 In dieser Phase organisiert der Antragsteller ein Treffen zur Vorbesprechung des Vorentwurfs mit der Verwaltung, um das Konzept, relevante Vorschriften/Richtlinien/Codes/Normen wie auch die weiteren im Genehmigungsprozess folgenden Phasen zu besprechen.
4.6.2 Der Zweck dieses Treffens besteht in der Ermittlung und Beschreibung der Punkte, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, und in der Planung, wie diese Punkte im Hinblick auf die Genehmigung von der Verwaltung und vom Antragsteller gehandhabt werden.
4.6.3 Das Ziel der Phase der Vorbesprechung des Vorentwurfs besteht auch darin, zu entscheiden, ob die Alternative und/oder der gleichwertige Ersatz in einem solchen Ausmaß gegen irgendwelche normativen Vorschriften, Regeln oder Normen verstoßen, dass eine Risikoanalyse erforderlich ist. Maßgeblich für diese Entscheidung sind die Sicherheits- und Umweltschutzaspekte der alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung. Falls die Verwaltung zu dem Schluss gelangt, dass keine Risikoanalyse benötigt wird, kann der Antragsteller gemäß einem herkömmlichen, von der Verwaltung zu bestimmenden Genehmigungsprozess verfahren.
Die Entscheidung, ob die Alternative und/oder der gleichwertige Ersatz eine risikobasierte Analyse zum Nachweis der Erreichbarkeit eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus erfordert, kann unter Verwendung von Tabelle 1 zur Bestimmung des Innovationsgrades getroffen werden.
Diese Entscheidung muss von der Verwaltung (aus Gründen der Objektivität) transparent dokumentiert werden.
Technologie der Kategorie 1 ist bewährte Technologie, für die bewährte Klassifikations-, Versuchs-, Berechnungs- und Analysemethoden verwendet werden können.
Technologie der Kategorien 2 bis 4 gilt als neue Technologie, für die dem in diesem Bericht* beschriebenen Verfahren gefolgt werden kann.
Die Unterscheidung zwischen den Kategorien 2, 3 und 4 erleichtert die Konzentration auf die kritischen Bereiche.
Das Ziel der Anwendung der Kategorisierung besteht darin, festzustellen ob der Entwurf einer alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung als ein neuartiger Entwurf bezeichnet werden kann und darin, ein allgemeines Verständnis der Abweichungen von bewährten Ausführungen zu gewinnen.
Die Kategorisierung hilft auch bei der Festlegung des Detaillierungsgrades der verschiedenen, in der folgenden Phase erforderlichen Analysen.
_____
*) Fehler im englischen Original, es müsste heißen: in diesen Richtlinien
Tabelle 1: Kategorisierung neuer Technologie
Entwicklungsstadium der Technologie | ||||
Bewährt | Beschränkte praktische Erfahrungen | Neu oder unerprobt | ||
Anwendungs- bereich | 1 | 2 | 3 | |
Bekannt | 0 | 1 | 2 | 3 |
Neu | 1 | 2 | 3 | 4 |
4.6.5 Am Treffen zur Vorbesprechung des Vorentwurfs müssen maßgebliche Leute des Antragstellers teilnehmen sowie professionelle Vertreter der verschiedenen Fachgebiete einschließlich Risikoabschätzung, die der Verwaltung angehören oder von dieser eingeschaltet werden.
4.6.6 Idealerweise sollten die an den anfänglichen Treffen zur Vorbesprechung des Vorentwurfs beteiligten Vertreter der Verwaltung auch an der Festlegung der Genehmigungsgrundlage beteiligt sein, die nachfolgenden Analysen überwachen und das Projekt bis zur endgültigen Genehmigung begleiten, um Vorteile aus dem während des gesamten Genehmigungsprozesses eintretenden Lerneffekt zu ziehen.
4.6.7 Während der Phase der Vorbesprechung des Vorentwurfs kann vom Antragsteller verlangt werden, die folgenden Unterlagen einzureichen:
4.7 Phase der Festlegung der Genehmigungsgrundlage
4.7.1 Die nächste, auf die Phase der Vorbesprechung des Vorentwurfs folgende Phase besteht in der Festlegung der Genehmigungsgrundlage hinsichtlich des Umfangs von Analysen und Bewertungskriterien durch die Verwaltung. Hierfür kann es erforderlich sein, dass sich die Verwaltung und der Antragsteller einmal oder mehrfach treffen, um die Alternative und/oder den gleichwertigen Ersatz, die damit verfolgten Zwecke und Ziele, Abweichungen von herkömmlichen Lösungsansätzen, relevante Vorschriften und Regeln, mögliche Abweichungen von bestehenden Vorschriften und Regeln oder das Fehlen von solchen, von den Vorschriften möglicherweise nicht abgedeckte Anforderungen, vorgeschlagene Betriebsweisen und potenzielle Auswirkungen auf andere Systeme, Bauteile usw. zu besprechen. In diesem Zeitraum muss ein gutes Verständnis der Alternative und/oder des gleichwertigen Ersatzes erreicht werden.
4.7.2 Der Antragsteller und die Verwaltung können auch die Planung der Gefahrenbestimmung, Risikoabschätzungen sowie die Pläne für Erprobungen und Analysen besprechen.
Umfang und Ausmaß der in der Phase der Analyse des Vorentwurfs (siehe Absatz 4.5*) durchzuführenden (qualitativen und/oder quantitativen) Analyse werden zwischen dem Antragsteller und der Verwaltung unter Berücksichtigung der Forderung des Antragstellers nach Verlässlichkeit der vorläufigen Genehmigung vereinbart.
_____
*) Fehler im englischen Original, es müsste heißen: 4.8
4.7.3 Vom Antragsteller muss ein Risikoabschätzungsplan zur Ermittlung zweckmäßiger Arten von Abschätzungstechniken entwickelt werden. Der Plan muss die vorgeschlagenen Bewertungskriterien und deren Grundlage klar angeben.
4.7.4 Vom Antragsteller muss ein Erprobungs- und Analyseplan entwickelt werden, um zweckmäßige Arten von Versuchen und technischen Analysen zu ermitteln. Dieser Plan ist nur vorläufig, da er sehr wahrscheinlich infolge der für die Phase des Vorentwurfs ermittelten Analyseergebnisse überarbeitet werden wird.
4.7.5 Das Ergebnis der in dieser Phase geleisteten Arbeit ist ein von der Verwaltung ausgestelltes Dokument, das die Anforderungen und den formalen Prozess für die Erlangung einer vorläufigen Genehmigung beschreibt.
4.8 Phase der Analyse des Vorentwurfs
4.8.1 Diese Phase dient der Durchführung einer Analyse des in den vorherigen Phasen des Prozesses spezifizierten Vorentwurfs. Der Antragsteller ist verantwortlich für das Zustandekommen aller mit der Verwaltung vereinbarten Analysen. Es ist im hohen Maße empfehlenswert, Vertreter der Verwaltung zur Teilnahme an den Treffen einzuladen, um einen intensiven Dialog zwischen der Verwaltung und dem Antragsteller herbeizuführen, der sicherstellt, dass alle relevanten Aspekte Berücksichtigung finden. Jedoch muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass ihre Unabhängigkeit vom Entwurfsteam sichergestellt bleibt. Die Analyse des Vorentwurfs ist ein schrittweiser, von der Verwaltung überwachter Prozess, der abgebrochen werden kann, falls unüberwindliche Hindernisse erkannt werden.
4.8.2 Als Minimum muss im Rahmen der vorläufigen Genehmigung des Vorentwurfs eine HazId (Gefahrenbestimmung) verlangt werden. Vom Antragsteller wird die Abhaltung eines HazId Workshops verlangt, der in einem strukturierten Brainstorming zum Zwecke der Ermittlung aller relevanten Gefahren und deren Folgen sowie der bereits im Entwurf angelegten Gegenmaßnahmen besteht. Die HazId (Gefahrenbestimmung) bietet eine einzigartige Plattform für Konstrukteure, Ingenieure, Betriebs- und Sicherheitspersonal sowie Vertreter der Verwaltung für die Besprechung der Alternative und/oder des gleichwertigen Ersatzes mit den damit verbundenen Gefahren.
4.8.3 Die Einschaltung von Vertretern der Verwaltung ist aus folgenden Gründen hilfreich:
4.8.4 Typischerweise beinhalten die Ergebnisse der HazId (Gefahrenbestimmung) das Folgende:
4.8.5 Die Ergebnisse der HazId (Gefahrenbestimmung) müssen vom Antragsteller (im HazId Bericht) dokumentiert und bei der Verwaltung eingereicht werden. Eine Auflistung der an der HazId Beteiligten sowie deren Fachwissen und Erfahrung muss ebenfalls bei der Verwaltung eingereicht werden.
4.8.6 In Abhängigkeit von dem durch den Antragsteller und die Verwaltung festgelegten Umfang kann die Analyse des Vorentwurfs eine Risikoabschätzung beinhalten. In diesem Falle muss ein grobes Risikomodell aufgrundlage der HazId (Gefahrenbestimmung) entwickelt werden. Der Umfang der Bewertung von Optionen zur Risikobeherrschung ist abhängig vom Ergebnis der Risikobewertung.
4.8.7 Der Umfang der Risikoabschätzungen in dieser Phase hängt vom Innovationsgrad der Alternative und/oder des gleichwertigen Ersatzes ab sowie von den während der Phase der Festlegung der Genehmigungsgrundlage festgelegten Risikoabschätzungsplänen (siehe Absatz 4.1.3*). Typischerweise beinhalten die Risikoabschätzungen das Folgende (das auch dokumentiert und bei der Verwaltung eingereicht werden muss):
___
*) Fehler im englischen Original, es müsste heißen: 4.7.3
4.8.8 Das Risikomodell kann unter Anwendung einer der anerkannten Methoden wie z.B. Fehlerbaum Analysen, Ereignisbaum Analysen, Markov Modelle, Bayesian Netzwerke, Analysen der strukturellen Zuverlässigkeit usw. entwickelt werden.
Eine Beschreibung der vorgeschlagenen qualitativen und quantitativen Methoden wie auch der Ziele, des Umfangs und der Grundlage der Abschätzungen kann in den Risikoabschätzungsplan aufgenommen werden, der zum Zeitpunkt der Phase der Festlegung der Genehmigungsgrundlage eingereicht wird (siehe Absatz 4.1.3*).
___
*) Fehler im englischen Original, es müsste heißen: 4.7.3
4.8.9 Die im Zusammenhang mit Risikoabschätzungen vorgenommenen Arbeiten werden vom Antragsteller dokumentiert und die Dokumentation wird bei der Verwaltung eingereicht. Die Risikoabschätzung wird als Genehmigungsgrundlage berücksichtigt, falls dies erforderlich ist.
4.9 Phase der Überprüfung der Analyse des Vorentwurfs
4.9.1 Während dieser Phase wird die in der vorangegangenen Phase durchgeführte HazId (Gefahrenbestimmung) von der Verwaltung formal überprüft, um sicherzustellen, dass:
4.9.2 Die HazId vertieft das Verständnis der Alternative und/oder des gleichwertigen Ersatzes, und die Auflistung der Anforderungen wird aufgrundlage der Erkenntnisse aus der HazId überarbeitet.
4.9.3 Das Risikomodell und die Ergebnisse der Bewertung werden, sofern sie in dieser Phase berücksichtigt werden, von der Verwaltung formal überprüft. Falls die Bewertungskriterien selbst unter Anwendung von Optionen zur Risikobeherrschung nicht erfüllt werden können, kann der Genehmigungsprozess an diesem Punkt abgebrochen oder mit einem geänderten Entwurf neu begonnen werden.
4.9.4 Jede eventuell im Vorentwurf berücksichtigte Maßnahme zur Risikobeherrschung wird von der Verwaltung formal überprüft.
4.10 Phase der vorläufigen Genehmigung
4.10.1 Der Antragsteller muss die Verwaltung um Genehmigung des Vorentwurfs ersuchen. Dies dient dem Nachweis, dass die Alternative und/ oder der gleichwertige Ersatz realisierbar und fundiert sind/ist. Deshalb darf die vorläufige Genehmigung erst erteilt werden, wenn alle den Entwurf betreffenden Gefahren und Fehlermöglichkeiten erkannt sind und wenn die Optionen zur Beherrschung dieser Gefahren und Fehlermöglichkeiten (oder Pläne zur Erreichung dieser Beherrschbarkeit) beschrieben sind. Vor der Erteilung der vorläufigen Genehmigung müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
4.10.2 Solch eine vorläufige Genehmigung kann auch im Hinblick auf Projektpartner, Finanzinstitute und weitere Regulierungsbehörden nützlich sein. Weiter kann die vorläufige Genehmigung dem Antragsteller dabei helfen, sich weiterhin auf die wichtigsten Aspekte zu konzentrieren.
4.10.3 Es muss beachtet werden, dass die Erteilung eines vorläufigen Genehmigungsbescheides durch die Verwaltung nicht bedeutet, dass auch die endgültige Genehmigung erteilt wird. Jedoch können die zugrunde liegenden Analysen (z.B. die Risikoanalyse) in diesem Stadium die Grundlage für den Entwurf bilden, die gelegentlich auch als Entwurfsgrundlage oder Entwurfsspezifikation bezeichnet wird. Ein vorläufiger Genehmigungsbescheid kann der formalen Klärung dieser Aspekte dienlich sein.
4.10.4 Die Grundlage für die vorläufige Genehmigung kann folgendes umfassen:
4.10.5 Die Erteilung der vorläufigen Genehmigung muss mit einer Reihe von Auflagen verbunden werden, die die vom Antragsteller zu erfüllenden Anforderungen und zu unternehmenden Schritte umreißen sowie mit einer Auflistung der für die Erlangung der endgültigen Genehmigung benötigten Dokumente.
4.11 Phase des endgültigen Entwurfs
4.11.1 Nach der vorläufigen Genehmigung folgt für den Antragsteller die nächste Projektphase, welche den endgültigen Entwurf und nachfolgend geforderte Risikoabschätzungen, Erprobungen und Analysen umfasst. Diese Phasen sind detailliertere Versionen der Phasen vor der vorläufigen Genehmigung. Dies führt zu einem vertieften Verständnis der Merkmale der alternativen und/ oder gleichwertigen Ausführung, und sowohl der Antragsteller als auch die Verwaltung entwickeln mit dem zunehmenden Genauigkeitsgrad Vertrauen in den Entwurf.
4.11.2 Das Ziel dieser Phase ist die Ausarbeitung des Vorentwurfs zu einem entsprechenden endgültigen Entwurf. Dieser endgültige Entwurf berücksichtigt die Ergebnisse der vorläufigen Analyse im Hinblick auf bereits gefundene Optionen zur Risikobeherrschung sowie die Anforderungen der Verwaltung. Der endgültige Entwurf wird auf der Grundlage des Bescheids der Verwaltung entwickelt.
4.12 Phase der Anpassung der Genehmigungsgrundlage
Wie weiter oben dargestellt wird die vorläufige Genehmigung mit einer Reihe von Auflagen erteilt, die die Anforderungen und notwendigen Schritte angeben, die der Antragsteller zur Erlangung der endgültigen Genehmigung erfüllen bzw. unternehmen muss. Nach einer eventuell für den Vorentwurf und die nachfolgende Phase des endgültigen Entwurfs vorgenommen Risikoabschätzung, nach der Phase des endgültigen Entwurfs des Antragstellers und nach der Risikoabschätzung für den Vorentwurf ist das Verständnis der Alternative und/oder des gleichwertigen Ersatzes gewachsen. Im Ergebnis können die Auflagen der vorläufigen Genehmigung überarbeitet werden. Das heißt, die zur Erlangung der endgültigen Genehmigung zu erfüllenden Anforderungen werden detaillierter beschrieben. Zusätzlich erhält die Verwaltung eine Gelegenheit, während der Antragsteller Erprobungs- und Analysemethoden auswählt, Anleitung für diese Auswahl zu geben und gegebenenfalls klare Anforderungen dafür aufzustellen.
4.13 Phase der Analyse des endgültigen Entwurfs
4.13.1 Die in dieser Phase zu bewältigenden Aufgaben ähneln denen bei der Analyse des Vorentwurfs. In der ersten Teilphase wird eine Überprüfung der Analyse des Vorentwurfs durchgeführt, um den Unterschied zwischen dem Vorentwurf und dem endgültigen Entwurf zu ermitteln, und damit den Umfang der in dieser Phase zu berücksichtigenden Analysen festzulegen. Somit kann diese Analysephase eine Anpassung der HazId (Gefahrenbestimmung) sowie eine quantitative Risikoanalyse und Risikobewertung beinhalten.
4.13.2 Die Anforderungen an die Risikoabschätzung für den endgültigen Entwurf basieren auf der Neuartigkeit des Entwurfs, den für die vorherige Phase festgelegten Risikoabschätzungsplänen und auf den Unterschieden zwischen dem Vorentwurf und dem endgültigen Entwurf. Üblicherweise behandelt die Risikoabschätzung Folgendes:
4.13.3 Die im Zusammenhang mit Risikoabschätzungen durchgeführten Arbeiten müssen dokumentiert werden und die Dokumentation muss bei der Verwaltung zeitnah eingereicht werden, um diese über die Prozesse auf dem Laufenden zu halten und ihr Rückmeldungen zu ermöglichen, falls dies erforderlich ist. Die Ergebnisse der Risikoabschätzungen müssen die Grundlage für ein gegebenenfalls erforderliches Überdenken der endgültigen Genehmigung bilden.
4.14 Phase der Überprüfung der Analyse des endgültigen Entwurfs
Alle Ergebnisse der Analysen des endgültigen Entwurfs werden von der Verwaltung überprüft.
4.15 Phase der Festlegung detaillierter Anforderungen
Die detaillierten Anforderungen an die alternative und/oder gleichwertige Ausführung werden von der Verwaltung und dem Antragsteller gemeinsam auf Basis der Ergebnisse der quantitativen Risikoanalysen mit dem Ziel der Genehmigung festgelegt. Diese Anforderungen betreffen die folgenden Themen:
4.16 Phase der Durchführung von Versuchen und Analysen für die Genehmigung
4.16.1 Sofern erforderlich werden weitere technische Analysen genutzt, um nachzuweisen, dass der Entwurf in allen Betriebsphasen seinen Zweck erfüllen und insgesamt sicher sein kann. Das heißt, die Analysen und Versuche stellen sicher, dass die Alternative und/oder der gleichwertige Ersatz die Erwartungen hinsichtlich Funktionalität und Sicherheit, einschließlich Umweltschutz erfüllen. Die technischen Analysen werden vom Antragsteller durchgeführt. Die darin verwendeten Modelle, Eingangsdaten und Ergebnisse werden dokumentiert und bei der Verwaltung zur Überprüfung eingereicht.
4.16.2 Die Art und der Umfang der erforderlichen Analysen und Versuche sind abhängig vom Innovationsgrad, der Vertrauenswürdigkeit der Analysen und dem Umfang der mit ähnlichen Konzepten vorliegenden Erfahrungen. Während das Hauptziel der Analysen in dem Nachweis der Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit liegt, dienen die Versuche auch der Gewinnung von Daten für die Analysen und der Überprüfung der mit analytischen Methoden gewonnenen Ergebnisse. Die Analysen und Versuche sollen zusätzliche Sicherheitstoleranzen gegenüber den in der Entwurfsgrundlage festgelegten Grenzwerten nachweisen. Die Versuche werden gemäß den für sie geltenden Anforderungen durchgeführt. Die Verwaltung muss diese Versuche durch Experten aus relevanten Fachgebieten überwachen.
4.16.3 Zu Analysen und Versuchen einzureichende Unterlagen beinhalten:
4.17 Phase der Überprüfung der Versuche und Analysen für die Genehmigung
Die Verwaltung muss sowohl die Art und Weise, in der Analysen und Versuche durchgeführt werden, überprüfen als auch die Ergebnisse selbst. Die Ergebnisse der Analysen und Erprobungen müssen den vorher im Analyse- und Versuchsplan festgelegten Zweck und Umfang erfüllen. Es wird empfohlen, dass ein Vertreter der Verwaltung zu geeigneten Zeitpunkten des Erprobungsprozesses zugegen ist. Dies muss im Zuge der in Absatz 4.15 beschriebenen Phase der Festlegung detaillierter Anforderungen eingeplant und vereinbart werden.
4.18 Endgültige Genehmigung
4.18.1 In der Phase der endgültigen Genehmigung werden die typischen zur Genehmigung einzureichenden Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen und Begleitdokumentation, bearbeitet, zusätzlich zu den bereits bei der Erteilung der vorläufigen Genehmigung angeforderten Unterlagen.
4.18.2 Zum Zeitpunkt der Genehmigung müssen alle potenziellen Gefahren und Fehlermöglichkeiten der Alternative und/oder des gleichwertigen Ersatzes anhand von Bewertungskriterien mit einem für die Erteilung der endgültigen Genehmigung erforderlichen Maß an Vertrauenswürdigkeit eingeschätzt worden sein.
4.18.3 In den meisten Fällen beinhaltet die Genehmigung der Alternative und/oder des gleichwertigen Ersatzes Auflagen bezüglich der Besichtigungen während des Betriebes, Inspektionen, Überwachung und möglicherweise Erprobung. In den meisten Fällen werden diese Auflagen schon während der Entwurfsphase festgelegt. Diese zusätzlichen Auflagen und Anforderungen können mit zunehmender Erfahrung und wachsendem Vertrauen in die Alternative und/oder den gleichwertigen Ersatz gelockert werden.
4.18.4 Nach der endgültigen Genehmigung benötigt die Verwaltung in der Bau- und Betriebsphase Gewissheit, dass die Erkenntnisse über die Merkmale der Alternative und/oder des gleichwertigen Ersatzes in den Qualitätssicherungsprozess einfließen. Um dies zu erreichen, wird ein Informationsaustausch zwischen dem Genehmigungsteam und dem Besichtigungsteam nachdrücklich empfohlen.
4.18.5 Alle vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen und Zeichnungen werden von der Genehmigungsbehörde mit einem Bestätigungsvermerk versehen.
4.19 Informationsaustausch zwischen Verwaltung und Antragsteller
4.19.1 Während des Genehmigungsprozesses ist es wichtig, dass die Verwaltung und der Antragsteller fortwährend Informationen miteinander austauschen. Wie aus den Erörterungen in diesem Kapitel ersichtlich, erfordert der Genehmigungsprozess die Zusammenarbeit von Verwaltung und Antragsteller bei den folgenden Gelegenheiten:
5 Bewertungskriterien
5.1 Allgemeines
5.1.1 Die von der alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung erwartete Sicherheit muss in Form der Bewertungskriterien quantitativ angegeben werden. Wie in Abschnitt 4 dargelegt erfordert die Genehmigung von Alternativen und/oder gleichwertigem Ersatz die Entwicklung, Überprüfung und Auswahl geeigneter Bewertungskriterien. Vor der Bewertung einer alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung bedarf es einer Einigung von Antragsteller und Verwaltung auf anerkannte Bewertungskriterien.
5.1.2 Als Folgeschritt nach der Phase der Vorbesprechung des Entwurfs bedarf es der Entwicklung der anzuwendenden Bewertungskriterien und eines Bewertungsplanes, der die vereinbarten Bewertungskriterien und seine Grundlage klar angibt, durch den Antragsteller und die Verwaltung.
5.1.3 Bei der Entwicklung der Bewertungskriterien müssen die in IMO Regelwerken angegebenen Sicherheitsziele und funktionellen Anforderungen berücksichtigt werden.
5.2 Bewertungskriterien
5.2.1 Das Grundprinzip für das Bewertungskriterium muss lauten: "gleichwertige Sicherheit". Das bedeutet, dass die alternative und/oder gleichwertige Ausführung so entworfen wird, dass sie ihre vorgesehene(n) sicherheitsbezogene(n) Funktion(en) in einer Weise erfüllt, die der normativen Anforderung, von der sie abweicht, mindestens gleichwertig ist. Das auf die alternative/gleichwertige Ausführung angewandte Bewertungskriterium muss entweder aufgrundlage normativer Anforderungen festgelegt werden oder auf Basis einer gleichwertigen, regelkonformen Ausführung. Deshalb muss das Sicherheitsniveau der normativen Anforderung augenfällig gemacht werden, um einen Vergleich mit dem Sicherheitsniveau der alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung zu ermöglichen.
5.2.2 In Abhängigkeit von dem Gebiet, auf dem um Genehmigung einer alternativen und oder gleichwertigen Ausführung ersucht wird, können die Bewertungskriterien in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
5.2.3 Das Bewertungskriterium kann auch mittels Leistungskriterien spezifiziert werden, die das Sicherheitsniveau von IMO-Regeln widerspiegeln. In diesem Falle muss das Leistungskriterium unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Regeln und etwaiger zugehöriger verbindlicher Regelwerke (z.B. verbindliche Codes und Normen) entwickelt werden.
5.2.4 Der Zweck der Analysen besteht in dem Nachweis, dass ein Entwurf nach menschlichem Ermessen seine vorgesehene(n) sicherheitsbezogene(n) Funktion(en) wenn nötig in einer Weise erfüllen wird, die den normativen IMO-Anforderungen mindestens gleichwertig ist.
5.2.5 Die zum Nachweis der Gleichwertigkeit des Sicherheitsniveaus der alternativen Ausführungen und Anordnungen mit demjenigen normativer IMO-Anforderungen verwendete Analyse muss einer anerkannten Vorgehensweise bei dem Sicherheitsentwurf folgen. Diese Vorgehensweise muss sich auf eine fundierte wissenschaftliche und technische Praxis mit allgemein anerkannten Verfahren, empirischen Daten, Berechnungen, Korrelationen und Computermodellen stützen, wie sie in ingenieurtechnischen Fachbüchern und in der technischen Literatur enthalten sind. Der allgemeine Analyseprozess wird in Abschnitt 4 dieser Richtlinien umrissen.
5.2.6 Für Alternativentwürfe auf Gebieten, für die keine passenden IMO-Regeln oder sonstigen relevanten Industrienormen bestehen, dürfen die Bewertungskriterien mit Zustimmung der Verwaltung mithilfe der Risikoakzeptanz festgelegt werden
5.2.7 Risikoanalyse ist die Berechnung von Wahrscheinlichkeiten und Folgen des untersuchten Ereignisses und eines aus ihnen abgeleiteten Risikomaßes (d. h. eines messbaren Wertes, Risikoakzeptanzkriteriums, Bewertungskriteriums, Sicherheitsniveaus usw.), auf dessen Grundlage Entscheidungen getroffen werden können.
5.2.8 Dieser Ansatz kann die Risiken für menschliches Leben, einschließlich Verletzung und Krankheit und das Risiko für die Umwelt ermitteln. Auch andere Risikoarten können einbezogen werden, wie es der betreffenden Alternative und/oder dem gleichwertigen Ersatz jeweils angemessen ist.
5.2.9 Für jede Art von Risiken können unterschiedliche Risikomaße angewendet werden und typischerweise werden die folgenden Arten von Bewertungskriterien verwendet:
5.2.10 Die obigen Kriterien betreffen das Gesamtrisiko (z.B. Todesopfer durch Brand, Kollision, Strukturschaden usw.) und stehen damit im Gegensatz zu Kriterien für individuelle Gefahren oder Risiken. Für die Risikoabschätzung bezüglich, unter anderem, der Schiffsstruktur kann die Entwicklung von Akzeptanzkriterien für individuelle Fehlermöglichkeiten (Grenzzustände) von Schiffen (z.B. Versagen wegen Materialermüdung von Stahlplatten) notwendig sein. Dies kann auch bei der Untersuchung der Frage nötig werden, ob Akzeptanzkriterien für individuelle funktionelle Anforderungen an die Schiffsstruktur, ihre globale und lokale Festigkeit usw. erfüllt werden oder nicht. Solche Risikobewertungskriterien für individuelle Gefahren aus der Schiffsstruktur und für individuelle Fehlermöglichkeiten sind bisher weder entwickelt noch eingeführt worden.
5.2.11 Die Risikoakzeptanzkriterien müssen vorzugsweise von der IMO, ansonsten von der Verwaltung festgelegt werden.
5.3 Besondere Erwägungen
5.3.1 In den Fällen, in denen eine Festlegung der Bewertungskriterien während der Vorentwurfsphase vielleicht nicht möglich ist, müssen Antragsteller und Verwaltung eine Strategie zur Festlegung solcher Kriterien vereinbaren.
5.3.2 Falls die Bewertungskriterien nicht erfüllt werden können, muss der Genehmigungsprozess entweder abgebrochen oder mit einem modifizierten Entwurf neu begonnen werden.
5.3.3 Antragsteller und Verwaltung müssen die möglichen Auswirkungen eines bestimmten Bewertungskriteriums auf andere Bereiche berücksichtigen, die vielleicht nicht spezifischer Teil der alternativen Ausführung sind. Zum Beispiel kann das Versagen einer bestimmten Schutzvorrichtung nicht nur die Sicherheit von Fahrgästen und Besatzung in dem angrenzenden Bereich beeinträchtigen, sondern auch das Versagen irgendeines die Gesamtsicherheit des Schiffes berührenden Systems nach sich ziehen.
5.3.4 Die Richtlinien "Revised Guidelines for Formal Safety Assessment (FSA) for use in the IMO rulemaking process" (MSC-MEPC.2/Circ.12) enthalten Angaben zu Bewertungskriterien für Risikoakzeptanz.
6 Dokumentationsanforderungen
6.1 Dokumentation
6.1.1 Da sich der Genehmigungsprozess für eine Alternative und/oder einen gleichwertigen Ersatz vom herkömmlichen Genehmigungsprozess unterscheidet, ist es zur Vermeidung von Fehlinterpretationen notwendig, dass der Dokumentationsprozess klar, transparent und ausführlich beschrieben wird. Wie in Abbildung 2 dargestellt, kann die Dokumentation Folgendes umfassen, ohne darauf beschränkt zu bleiben:
6.1.1.1 Vom Antragsteller sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen:
6.1.1.2 Von der Verwaltung werden dem Antragsteller folgende Unterlagen zugeleitet:
Abbildung 3: Ablaufdiagramm der Dokumentation für das Genehmigungsverfahren
6.1.1.3 Die im Genehmigungsprozess zwischen der Verwaltung und dem Antragsteller auszutauschende Dokumentation ist in Abbildung 3 zusammengefasst, und dieses Kapitel der Richtlinien umreißt die diese Dokumentation betreffenden Anforderungen.
6.1.1.4 Die in diesem Abschnitt beschriebenen Dokumentationsanforderungen sind als Mindestanforderungen zu verstehen. Entsprechend der Komplexität und der Merkmale der Entwicklung des betrachteten Entwurfs könnten leichte Änderungen der Anforderungen erforderlich werden. In diesem Falle müssen die Änderungen auf Basis der Vereinbarung zwischen der Verwaltung und dem Antragsteller vorgenommen werden.
Abbildung 4: Dokumentationsaustausch zwischen Verwaltung und Antragsteller bei risikobasierter Genehmigung
6.2 Anleitung für die Genehmigung
6.2.1 Als Anleitung für vorläufige Schätzungen des Antragstellers zum Umfang der durchzuführenden und zur Genehmigung einzureichenden Arbeit kann die Matrix in Tabelle 2 dienen. Die Matrix hat zwei Achsen: eine für den Innovationsgrad des Entwurfs (Projektkategorie), die andere für die Anforderungen hinsichtlich der Risikoabschätzung und für den Umfang der Dokumentation (Zeile A-E). Der Innovationsgrad kann mittels der Tabelle 1 in Abschnitt 4 bestimmt werden. Die Genehmigungsmatrix wird in den folgenden Absätzen erläutert.
6.2.2 Kopfzeile: Projektkategorie
Für die Einstufung des Innovationsgrades eines Entwurfs können die Kategorien aus Tabelle 1 in Abschnitt 4 verwendet werden.
6.2.3 Zeile A: Elementare Risikoabschätzung (HazId)
Diese Zeile enthält Angaben zur Beschreibung von Gefahren für Einzelne, die durch eine spezifische bauliche oder betriebliche Gegebenheit entstehen. Auf eine gängige Praxis kann Bezug genommen werden; die Einstufung der Gefahren kann auf qualitative oder halbquantitative Weise erfolgen.
6.2.4 Zeile B: Weitere Anforderungen an die Analyse
6.2.4.1 Wegen der unterschiedlichen Komplexität der verschiedenen Entwürfe wird bei den Dokumentationsanforderungen unterschieden zwischen:
6.2.4.2 Falls eine halbquantitative Risikoabschätzung eine Risikoverringerung auf ein zufriedenstellendes Niveau beschreibt und erwarten lässt, kann eine quantitative Abschätzung entfallen.
6.2.5 Zeile C: Qualifikation der Analysespezialisten
Der Antragsteller ist bis zu einem gewissen Grade in der Lage, mit eigenem qualifizierten Personal eine elementare Risikoabschätzung durchzuführen oder wesentlich dazu beizutragen. Eine eingehende Analyse kann aber spezifisches Wissen in dem entsprechenden Fachgebiet erfordern.
6.2.6 Zeile D: Angewandte Vorschriften und Anleitungen
Diese Zeile enthält die verschiedenen Quellen für im jeweiligen Fall potenziell anwendbare Regeln und Anleitungen für spezifische Anforderungen.
6.2.7 Zeile E: Mögliche zusätzliche Versuche, Besichtigungen und Regelkonformitätskontrollen
Dies betrifft die nach der Bauphase vorgesehenen Folgeaktivitäten.
6.2.8 Zeile F: Überprüfung durch Dritte
Diese Zeile enthält Angaben zur Überprüfung der Studie der alternativen Ausführung oder des gleichwertigen Ersatzes durch unabhängige Experten gleichen Ranges. Je höher der Innovationsgrad und/oder das Risikoniveau, desto detaillierter muss die Überprüfung sein.
6.3 Allgemeine Erwägungen
6.3.1 Im Folgenden werden allgemeine Aspekte und prozedurale Erwägungen behandelt. Vorrangig liegt die Verantwortung für die Sicherstellung der Qualität der Dokumentation bei dem Antragsteller. Eine Partei, die in den Genehmigungsprozess eintreten möchte, sollte deshalb möglichst über Sicherheits- und Qualitätsmanagementsysteme für ihre eigenen Prozesse verfügen, wie auch für die an Unterauftragnehmer vergebenen, da dies maßgeblich zu einer kontrollierbaren Dokumentation beiträgt. Zur Sicherstellung einer geregelten Dokumentation und zur Erleichterung ihrer Verwendung in bestehenden und zukünftigen Managementsystemen müssen elementare Formalitäten eingehalten werden. Solche Formalitäten beinhalten die folgenden Angaben auf den eingereichten Dokumenten:
Tabelle 2 - Die Genehmigungsmatrix
Projektkategorie | Bekannte Anwendung von bewährter Technologie
(herkömmlicher Prozess) | Bekannte Anwendung einer Technologie mit beschränkter praktischer Erfahrung/ Neue Anwendung bewährter Technologie | Neue Anwendung einer Technologie mit beschränkter praktischer Erfahrung/Bekannte Anwendung einer neuen oder unerprobten Technologie | Neue Anwendung einer neuartigen oder unerprobten Technologie | Ausgeführt durch: | ||
Anforderungen | (1) | (2) | (3) | (4) | |||
A) | elementare Risikoabschätzung | Nicht erforderlich | Erforderlich (soweit der Regelverstoß nicht als unwesentlich oder in seinen Auswirkungen auf die Sicherheit und die Umwelt als vernachlässigbar angesehen wird) | Erforderlich | Erforderlich | Antragsteller (Werft, Zulieferer) | |
B) | Weitere Anforderungen an die Analyse | Nicht erforderlich | Abhängig vom Ergebnis der elementaren Risikoabschätzung. Etwaige mittlere oder große Gefahren sollten mindestens mittels der halbquantifizier- ten Analyse weiter untersucht werden. | Halbquantifizierte Abschätzung. Alle mittleren und großen Gefahren sollten mittels der quantifizierten Analyse untersucht werden | Quantifizierte Risikoabschätzung aller zum Risiko beitragenden Faktoren (wegen der Neuartigkeit des Entwurfs ist eine fundierte Einordnung solcher Gefahren vielleicht nicht möglich. Somit sollten alle eingehend untersucht werden) | Antragsteller in Zusammenarbeit mit der Verwaltung | |
C) | Qualifikation der Analysespezialisten | Entfällt | Betriebserfahrungen.
Allgemeine Kenntnis der Techniken zur Risikoabschätzung | Betriebserfahrungen.
Eingehende Erfahrung mit Risikoabschätzungen.
Einige | Betriebserfahrungen.
Experten für Risikoabschätzungen und | Entfällt | |
D) | Angewandte Vorschriften und Anleitungen | Bestehende normative Vorschriften (SOLAS, MARPOL, relevante Codes, nationale, regionale und internationale Gesetzgebung, normative Klassifikationsvorschriften) | Bestehende normative Vorschriften, die größtenteils eingehalten werden (SOLAS, MARPOL, relevante Codes, nationale, regionale und internationale Gesetzgebung, normative Klassifikationsvorschriften, anwendbare Normen, soweit sie aus anderen Industriezweigen verfügbar sind und, soweit anwendbar, Anleitung von Klassifikationsgesellschaften zu risikobasierter Genehmigung | IMO Rundschreiben zu alternativen Anordnungen, Anleitung von Klassifikationsgesellschaften zu risikobasierter Genehmigung, sonstige relevante Industrienormen | IMO Rundschreiben zu alternativen Anordnungen, Anleitung von Klassifikationsgesellschaften zu risikobasierter Genehmigung | Entfällt | |
E) | Mögliche zusätzliche Versuche, Besichtigungen und Regelkonformitätskontrollen (nach der Indienststellung) | Gemäß den Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes sowie be- stehender Regeln | Internes Besichtigen. Zusätzliche Überprüfung bei sicherheitsrelevanten Vorfällen mit der Maßgabe, Aufzeichnungen an- zufertigen und Maßnahmen zur Abhilfe durchzuführen | Internes/externes Besichtigen, Aufzeichnungen und zusätzliche Zwischenbesichtigungen risikobasierter Merkmale, sofern dies als notwendig betrachtet wird | Ständige Überwachung und Überprüfung mit der Maßgabe von Berichten an die Verwaltung, bis ein ausreichendes Maß an Erfahrung vorliegt | Antragsteller (Betreiber) | |
F) | Überprüfung durch Dritte | Zu erwägen | Zu erwägen | Zu erwägen | Empfohlen | Entfällt |
6.3.2 Zeichnungen und Übersichtspläne
6.3.2.1 Jedes von herkömmlichen Musterlösungen abweichende Entwurfsdetail muss umfassend, mit der vorgesehenen Entwurfsgrundlage einschließlich Umgebungsbedingungen und Betriebsweise, dargestellt werden, um ein vollständiges Verständnis vom Ausmaß der Neuartigkeit der Ausrüstung oder des Details zu fördern.
6.3.2.2 Sicherheitsrelevante Details müssen dokumentiert werden
6.3.3 Entwurfsparameter
Alle in dem Entwurfsprozess angewendeten Parameter müssen augenfällig sein. Prozesse können als Diagramm dargestellt oder in Textform beschrieben werden. Die Methode der Anwendung der Parameter (das Wie) und die Entwurfsphase, in der sie Anwendung finden (das Wann), müssen aus der Beschreibung klar hervorgehen.
6.3.4 Anforderungen an Maßnahmen zur Risikobeherrschung
6.3.4.1 Für Alternativausführungen wird das annehmbare Sicherheitsniveau üblicherweise durch einen regelkonformen Vergleichsentwurf bestimmt (siehe Abschnitte 4 und 5).
6.3.4.2 Beim Fehlen eines zum Vergleich heranziehbaren regelkonformen Vergleichsentwurfs können die Bewertungskriterien mittels einer Risikoanalyse festgelegt werden. Die ermittelten Risikoniveaus werden üblicherweise einer der drei folgenden Kategorien zugeordnet: untolerierbare Risiken, die verringert werden müssen, vernachlässigbare Risiken, für die kein Handlungsbedarf besteht und Risiken im ALARP (As Low As Reasonably Practicable)-Bereich, die soweit verringert werden müssen, wie es vernünftigerweise durchführbar ist.
6.3.4.3 Falls mehrere Möglichkeiten für eine effiziente Verringerung desselben Risikos bestehen, müssen die passiven Lösungen gewählt werden, die üblicherweise besser nachweisbar und zuverlässiger sind. Da die Mehrzahl von Unfällen stark durch menschliches Versagen und Bedienungsfehler beeinflusst ist, sollte das Team Lösungen suchen, die potenzielles menschliches Versagen minimieren, soweit sie in irgendeiner Weise realisierbar und effizient sind.
6.3.4.4 Falls Maßnahmen zur Risikobeherrschung betrieblicher Natur sind, muss ihre Implementierung in Managementsysteme dokumentiert werden um sicherzustellen, dass die Besatzung über solche besonderen Maßnahmen vollständig informiert und mit ihnen vertraut ist.
6.3.5 Berichtsform
6.3.5.1 Die Dokumentation der Projektvoraussetzungen, jeglicher vorgenommener Annahmen und Ausschlüsse, der HazId (Gefahrenbestimmung), etwaiger Risikoabschätzung, gegebener Empfehlungen und gezogener Schlussfolgerungen kann in verschiedener Form erfolgen, wobei jede im Folgenden aufgeführte Form ihre eigenen Vor- und Nachteile hat:
6.3.5.2 Ungeachtet der Form muss der Inhalt verifizierbar sein. Auch müssen, da die HazId (Gefahrenbestimmung) und die Schlussfolgerungen daraus während der Nachbereitungstreffen überprüft werden, Mittel zur Dokumentationsteuerung eingesetzt werden um sicherzustellen, dass nur autorisierte Fassungen der erarbeiteten Information verteilt werden.
6.3.6 Anforderungen an Berechnungen/Analysen
6.3.6.1 Wenn auf der Grundlage von Analysetechniken entschieden wird, muss Sorgfalt auf die Bewertung ihrer Angemessenheit verwendet werden. Dies erfordert Fachwissen zu mehreren Arten von Risikoabschätzungsmethoden um sicherzustellen, dass für die jeweilige Anwendung die am besten geeignete Methode gewählt wird. Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen folgern lässt, variiert der Innovationsgrad/das Ausmaß des Regelverstoßes und dementsprechend können sich auch die am besten geeigneten Methoden unterscheiden.
6.3.6.2 Im Folgenden werden neun Hinweise für die Durchführung eingehender Risikoanalysen gegeben:
6.3.7 Fehler und Unsicherheiten
6.3.7.1 Für die Berechnung oder Bestimmung der verschiedenen in der Risikoanalyse anzuwendenden oder in irgendeiner Entwurfsgleichung auftretenden Parameter ist der Zugang zu verschiedenen Datenarten notwendig.
6.3.7.2 Unsicherheit erwächst entweder aus mangelnder Kenntnis des tatsächlichen Wertes einer Variablen (epistemische Unsicherheit) oder aus der dem Parameter innewohnenden Veränderlichkeit (aleatorische Unsicherheit). In den Standardmethoden zur Risikoabschätzung kann den auftretenden Unsicherheiten aber innerhalb der Methode Rechnung getragen werden (z.B. durch konservative Annahmen).
6.3.7.3 Obwohl die Unsicherheit von Variablen beträchtlich sein kann, lassen sich erwartete Werte schätzen. Deshalb kann die Wahl eines angemessenen Schätzwertes sinnvoll sein. Die Wahl von Werten, die vom denkbar ungünstigsten Fall ausgehen, kann ein übertriebenes Bild der involvierten Risiken zeichnen.
6.3.7.4 Zur Untersuchung des Einflusses spezifischer Variablen auf die endgültigen Ergebnisse muss eine Empfindlichkeitsanalyse durchgeführt werden, in der die Auswirkung beispielsweise der Verdoppelung des Wertes einer Variablen untersucht wird um zu entscheiden, ob die ursprünglich gewählten Werte konservativ genug sind oder ob sie eine genauere/detailliertere Analyse verdienen.
6.3.7.5 Somit müssen die folgenden Aspekte, deren Untersuchung irgendwann im Laufe des Prozesses erforderlich sein kann, berücksichtigt werden:
6.3.7.6 Variable, für die die Empfindlichkeitsanalyse einen großen Einfluss ergeben hat, können einen konservativeren oder genaueren Ansatz rechtfertigen als Variable von geringerer Bedeutung. Die Empfindlichkeitsanalyse kann die Variablen mit dem größten Einfluss und Wege zum Umgang mit deren Unsicherheiten aufzeigen.
6.4 Beschreibung des Vorentwurfs
6.4.1 Eine Entwurfsbeschreibung umfasst das zum Entwurf verfügbare Material, einschließlich aller risikobasierten Merkmale, und beschreibt das Projekt mit der in dieser Phase möglichen Ausführlichkeit, wie im Folgenden dargestellt. Solche Beschreibung umfasst viele Bestandteile, die für das Verständnis des Genehmigungsverfahrens wichtig sind. Dieser Abschnitt liefert Anleitung zur einzureichenden Dokumentation sowie Gesichtspunkte für den Umgang der Verwaltung mit dieser.
6.4.2 Zielsetzung des Verfahrens, anfängliche Überlegungen
6.4.2.1 Beschreibung der alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung
Die Beschreibung der alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung ist eine grobe Beschreibung des zur Genehmigung eingereichten Entwurfs, einschließlich der im Abschnitt Dokumentation angegebenen Unterlagen. Die Festlegung der Entwurfsgrundlage, die verschiedene Umgebungsbedingungen, mit dem Entwurf verfolgte Ziele und vorgesehene Betriebsweisen (einschließlich betrieblicher Beschränkungen) umfasst, muss geklärt werden.
6.4.2.2 Funktionsbeschreibung
Die Einsatzmöglichkeiten der Ausführung müssen im Detail beschrieben werden.
6.4.2.3 Ermittlung von Schnittstellen der Alternative und/ oder dem gleichwertigen Ersatz mit sonstigen Systemen/Betriebweisen.
Dies betrifft nur die Projektkategorien 2 bis 4, Tabelle 2.
6.4.2.4 Unterlagen, die die Genehmigungsgrundlage für den Entwurf bilden Unterlagen, die die Genehmigungsgrundlage für den Entwurf bilden umreißen, wie die anfänglichen Anforderungen des Schiffseigners erfüllt werden und liefern Angaben zu den angewandten Werkzeugen, durchgeführten vorläufigen Versuchen/Simulationen und zu daraus folgenden Entscheidungsfindungsprozessen.
6.4.2.5 Vorläufige Übersichtszeichnung
Die vorläufige Übersichtszeichnung liefert einen Überblick über das Projekt mit Abmessungen (identisch mit dem herkömmlichen Prozess).
6.4.2.6 Vorläufige Detailzeichnung von nachgeordneten Systemen
Die vorläufige Detailzeichnung von nachgeordneten Systemen liefert einen Überblick über die Systeme und ihre Funktion im Schiff (identisch mit dem herkömmlichen Prozess).
6.4.2.7 Auflistung der angewandten Codes und Normen
Die Auflistung der angewandten Codes und Normen wird aus Gründen der Transparenz benötigt. Falls Zweifel an der Anwendbarkeit irgendwelcher berücksichtigter Codes und Normen bestehen, sollten mit der unten angegebenen Dokumentation Ankündigungen weiterer vorgesehener Prüfungen eingereicht werden, die die Anwendbarkeit solcher Normen belegen, oder Absichtserklärungen für Erprobungen nach maritimen Codes oder Normen.
6.4.2.8 Risikoabschätzungspläne
Risikoabschätzungspläne betreffen nur die Projektkategorien 2 bis 4, Tabelle 2. Sie beschreiben die vom Antragsteller als notwendig erachtete Risikoabschätzung. Dies ermöglicht der Verwaltung eine Bewertung, ob der vorgesehene Detaillierungsgrad ausreicht. Der Aufwand und der Detaillierungsgrad der Abschätzung und Analyse hängen von der Erfahrung mit dem Entwurf (oder ähnlichen Entwürfen) in dem vorgesehenen Anwendungsgebiet ab.
6.4.2.9 Erprobungs- und Analyseplan
Der Erprobungs- und Analyseplan gilt für die Projektkategorien 1 bis 4, Tabelle 2 und umfasst alle Pläne für Erprobungen oder Analysen von Werkstoffen, Strukturen oder Systemen, für die eine weitergehende Dokumentation erforderlich ist als die gegenwärtig verfügbare. Anstelle von Versuchen können praktische Erfahrungen mit dem Werkstoff oder System auf einem anderen, jedoch relevanten Anwendungsgebiet dokumentiert werden.
6.4.2.10 Schlussfolgerung aus den anfänglichen Überlegungen
Die Schlussfolgerung aus den anfänglichen Überlegungen liefert eine kurze Zusammenfassung, die die Optionen für den Beginn des detaillierten Prozesses aufzeigt.
6.4.3 Abzuliefernde Dokumentation
Beschreibung der alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung
6.4.3.1 Der Antragsteller liefert (die unten aufgeführten Beispiele beziehen sich auf den risikobasierten Schiffsentwurf):
6.4.3.2 Die Verwaltung nimmt eine Vorprüfung der Dokumentation vor um festzustellen, ob:
Funktionsbeschreibung
6.4.3.3 Der Antragsteller liefert:
6.4.3.4 Die Verwaltung nimmt eine Vorprüfung der Dokumentation vor um festzustellen, ob alle sicherheitsrelevanten Funktionen und Prozesse einbezogen und präzise beschrieben wurden.
Ermittlung von Schnittstellen zwischen Alternativen und/oder gleichwertigem Ersatz und anderen Betriebsteilen
6.4.3.5 Der Antragsteller liefert eine Beschreibung derjenigen Punkte, bei denen eine Wechselwirkung zwischen alternativen Entwurfsmerkmalen und herkömmlichen Merkmalen angenommen wird.
6.4.3.6 Die Verwaltung nimmt eine Vorprüfung der Dokumentation vor um festzustellen, ob:
Unterlagen, die die Genehmigungsgrundlage für den Entwurf bilden
6.4.3.7 Der Antragsteller liefert:
6.4.3.8 Die Verwaltung nimmt eine Vorprüfung der Dokumentation vor um festzustellen, ob:
6.4.3.9 Vorläufige Übersichtszeichnungen: Diese Zeichnungen sind identisch mit denen im herkömmlichen Genehmigungsprozess.
6.4.3.10 Vorläufige Detailzeichnung von nachgeordneten Systemen: Diese Zeichnung ist identisch mit der im herkömmlichen Genehmigungsprozess.
Auflistung der angewandten Codes und Normen
6.4.3.11 Der Antragsteller liefert:
6.4.3.12 Die Verwaltung nimmt eine Vorprüfung der Dokumentation vor um festzustellen, ob:
Risikoabschätzung
6.4.3.13 Der Antragsteller liefert:
6.4.3.14 Die Verwaltung nimmt eine Vorprüfung der Dokumentation vor um festzustellen, ob:
Erprobungs- und Analyseplan
6.4.3.15 Der Antragsteller liefert:
6.4.3.16 Die Verwaltung nimmt eine Vorprüfung der Dokumentation vor um festzustellen, ob:
Grobaussage
6.4.3.17 Die Verwaltung liefert dem Antragsteller:
6.4.3.18 Rückfragen der Verwaltung im Vorfeld der vorläufigen Genehmigung:
6.5 Festlegung der Genehmigungsgrundlage
6.5.1 Zielsetzung des Verfahrens
6.5.1.1 Infolge ihrer Überprüfung der gelieferten Dokumentation und gestützt auf die Ergebnisse ihrer Vorprüfung ist die Verwaltung in der Lage, die Genehmigungsgrundlage wie folgt festzulegen:
6.5.1.2 Der Ablauf erfolgt aufgrundlage des Ergebnisses der Vorprüfung. Er beginnt mit einer Einschätzung durch die Verwaltung, ob einzelne oder alle Bestandteile oder betrieblichen Umstände des Projektes durch die zu erstellende Risikoanalyse abgedeckt werden sollten. Des Weiteren wird der Antragsteller informiert, falls es Bestandteile gibt, die mittels einfacherer Methoden genehmigungsfähig wären. Prinzipiell erfordert dieser Schritt des Prozesses, dass der Schiffseigner bereits eine Verwaltung ausgewählt hat, da der Entwurf den international, regional und national vorgegebenen Anforderungen unterworfen werden muss.
6.5.1.3 Die Verwaltung kann geeignete oder gleichwertige Anforderungen und Normen detailliert angeben, die gemeinsam mit den Anforderungen an die Risikoanalyse Konformität herbeiführen. Diese Bewertung führt letztlich zu einer detaillierten Beschreibung der gestellten Anforderungen, des notwendigen Prozesses und der gewählten Möglichkeit zur Herbeiführung von Konformität. Diese Beschreibung wird dem für die Dokumentation der Konformität mit den gestellten Anforderungen und gegebenenfalls für die Implementierung von notwendigen oder vom Überwachungsorgan geforderten Verbesserungsmaßnahmen verantwortlichen Kunden zugeleitet.
6.5.2 Abzuliefernde Dokumentation
6.5.2.1 Die Verwaltung liefert dem Antragsteller folgende Dokumente und Angaben:
6.5.2.2 Rückfragen der Verwaltung im Vorfeld der vorläufigen Genehmigung:
6.6 Analyse des Vorentwurfs (mit dem HazId Bericht) 1
6.6.1 Zielsetzung des Verfahrens
6.6.1.1 Für alternative und/oder gleichwertige Ausführungen ist immer eine HazId (Gefahrenbestimmung) erforderlich (soweit die Regelverstöße nicht als unwesentlich oder in ihren Auswirkungen auf die Sicherheit als vernachlässigbar angesehen werden), da diese die Anforderung erfüllt, dass die elementare Risikoabschätzung die an diesem Punkt bekannten Parameter des eingereichten Entwurfs behandelt und Aufschluss darüber gibt, wo eingehendere Betrachtungen gerechtfertigt und notwendig sind.
6.6.1.2 Der Antragsteller muss Folgendes berücksichtigen:
6.6.1.3 Beim Erhalt des HazId (Gefahrenbestimmungs) Berichtes und beim Verfolgen der Sitzung(en) kann die Verwaltung überlegen, ob:
6.6.1.4 Die Verwaltung behält sich vor, die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer zu verlangen, wenn bestimmte Gebiete von Fachwissen oder Erfahrung von der beschriebenen Zusammensetzung des Teams nicht angemessen abgedeckt sind (ein Vertreter der Verwaltung kann teilnehmen, um sicherzustellen, dass potenzielle an den Antragsteller gerichtete Bemerkungen der Verwaltung soweit irgend möglich umgesetzt werden).
6.6.1.5 Die HazId (Gefahrenbestimmung) dient des Weiteren der Klärung und Einstufung aller erkannten Gefahren. Wie oben erwähnt ist die HazId ein präziser, formalisierter Brainstormingprozess, in dem alle beitragenden Faktoren, die auf sicherheitsrelevante Elemente einwirken, dokumentiert werden. Die durch diesen Prozess gewonnene Dokumentation wird bei der Verwaltung eingereicht.
6.6.1.6 Falls die Expertengruppe (in diesem oder in jedem anderen Stadium, in dem die Meinung von Experten gefragt ist) keine Einigkeit über die Rangordnung der Prioritäten von Szenarien erzielt, kann der Grad der Uneinigkeit deutlich gemacht und dokumentiert werden, wo die Möglichkeit zur Erzielung eines "guten" Konsensgrades innerhalb der mit der Aufgabe betrauten Expertengruppe bestehen könnte.
6.6.2 Abzuliefernde Dokumentation
6.6.2.1 Der Antragsteller liefert das Folgende an die Verwaltung:
6.6.2.2 Rückfragen der Verwaltung im Vorfeld der vorläufigen Genehmigung:
6.7 Vorläufiger Genehmigungsbescheid mit Auflagen
6.7.1 Zielsetzung des Verfahrens
6.7.1.1 Nachdem das Vertrauen in den Entwurf ein zufriedenstellendes Ausmaß erreicht hat, kann dem Antragsteller ein vorläufiger Genehmigungsbescheid (für den derzeitigen Bewertungsstand des Entwurfs) erteilt werden, unter dem Vorbehalt möglicher Beschränkungen und Auflagen bei der späteren Genehmigung des detaillierten Entwurfs.
6.7.1.2 Die Verwaltung muss die Beschreibung von Anforderungen erwägen, gemäß den Ergebnissen der Vorprüfung des Entwurfs, die Informationslücken aufdecken und Auflagen, die auf weiteren Angaben oder Analysen sowie auch allen weiteren während der Vorprüfung des Entwurfs aufgeworfenen Rückfragen beruhen.
6.7.1.3 Der Bericht über die HazId (Gefahrenbestimmung) wird bei der Verwaltung zur Überprüfung eingereicht, wodurch sichergestellt wird, dass alle möglicherweise als sicherheitsrelevant erkannten Gefahrenaspekte erfasst und berücksichtigt werden. Die endgültige Genehmigung kann noch mit Auflagen verbunden oder zurückgestellt werden, falls die vereinbarten Sicherheitsstandards nicht erreicht oder bestimmte Aspekte des Entwurfs unzureichend dokumentiert sind.
6.7.1.4 Besondere Anforderungen gelten für die nachfolgende Sitzung zur Risikoabschätzung, für die angegebenen Bewertungskriterien und weitere Risikoabschätzung.
6.7.1.5 Der zu diesem Zeitpunkt an den Antragsteller ergehende Bescheid betrifft:
6.7.1.6 Die erteilten Auflagen hängen vom Ergebnis der Phase der "Festlegung der Genehmigungsgrundlage" in Verbindung mit der HazId (Gefahrenbestimmung) ab. Einige Auflagen sind Folge der Bestimmung bedeutender Gefahren, die aus neuartigen Merkmalen erwachsen, während andere Auflagen daraus erwachsen, dass sich das Projekt von einem groben/vorläufigen Niveau der Prüfung zu einem spezifischen und detaillierten Niveau fortentwickelt.
6.7.2 Abzuliefernde Dokumentation
6.7.2.1 Die Verwaltung liefert dem Antragsteller den vorläufigen Genehmigungsbescheid, gegebenenfalls mit individuellen Auflagen, einschließlich Forderungen nach weiteren Risikoanalysen.
6.7.2.2 Rückfragen der Verwaltung:
6.7.2.3 Wenn in der während des vorläufigen Stadiums vorgenommenen elementaren Risikoabschätzung keine mittleren oder großen Risiken erkannt wurden und die Verwaltung hierzu keine weiteren Rückfragen hat, wird der Prozess als herkömmlicher Genehmigungsprozess fortgesetzt. Somit betreffen alle im Folgenden beschriebenen Schritte die Projektkategorien 2 bis 4, soweit diese betroffen sind.
6.7.2.4 Falls die Verwaltung die erkannten Risiken für unannehmbar und/oder die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Risikoverringerung für unpraktikabel hält, kann sie die Erteilung eines vorläufigen Genehmigungsbescheids unter Angabe stichhaltiger Gründe verweigern.
6.8 Beschreibung des endgültigen Entwurfs, Überprüfung des Berichtes zur Risikoabschätzung und Beschreibung der Qualifikationsmethode
Das Folgende gilt, soweit zutreffend, für die Projektkategorien 2 bis 4.
6.8.1 Zielsetzung des Verfahrens
6.8.1.1 Nach Erhalt des vorläufigen Genehmigungsbescheides kann mit der Beschreibung des endgültigen Entwurfs begonnen werden. Die Bestandteile des endgültigen Entwurfs und die durch die Betriebsbedingungen erzwungenen Szenarien werden in diesem Stadium Gegenstand einer Risikoabschätzung aller lebenswichtigen/sicherheitsrelevanten Bestandteile.
6.8.1.2 Die Risikoabschätzung ist unter Anwendung annehmbarer Methoden bis zu dem Detaillierungsgrad zu vertiefen, der für die Untersuchung von Risiken im Hinblick auf die Bewertungskriterien nötig ist (ein Eignungsnachweis für die Methodik muss Teil des eingereichten Berichtes sein).
6.8.1.3 Anfänglich hängt der erforderliche Detaillierungsgrad vorwiegend vom Innovationseffekt des betrachteten Gegenstandes ab. Um einen möglichen Interessenkonflikt zu vermeiden, wird empfohlen, dass die Partei, die die Anforderungen an die Risikoabschätzung aufstellt und diese letztlich genehmigt, nicht diejenige ist, die diese durchführt und einreicht.
6.8.1.4 Der Antragsteller muss:
6.8.1.5 Die Verwaltung muss darüber befinden, ob:
6.8.2 Abzuliefernde Dokumentation
6.8.2.1 Der Antragsteller liefert der Genehmigungsbehörde das Folgende:
6.8.2.2 Rückfragen der Verwaltung im Vorfeld der Genehmigung:
6.9 Festlegung und Beschreibung detaillierter Anforderungen
Das Folgende gilt, soweit zutreffend, für die Projektkategorien 2 bis 4.
6.9.1 Zielsetzung des Verfahrens
6.9.1.1 Die Formulierung der detaillierten Anforderungen basiert auf dem Ergebnis der oben beschriebenen Überprüfung der Risikoabschätzung und bezieht sich auf den detaillierten Entwurf und auf die vom Antragsteller vorgelegten Beschreibungen von Eignungsnachweisen für Methoden.
6.9.1.2 Die Verwaltung muss:
6.9.2 Abzuliefernde Dokumentation
6.9.2.1 Die Verwaltung stellt dem Antragsteller Folgendes zu:
6.9.2.2 Rückfragen der Verwaltung im Vorfeld der Genehmigung:
6.9.2.3 Die wie oben angegeben formulierten weiteren Anforderungen werden dem Kunden zugeleitet, der zur Beantwortung, Ausräumung und Dokumentation aller offenen Fragen verpflichtet ist, wie auch zur Durchführung etwaiger zusätzlicher Versuche, Analysen und Verbesserungen, die auf Anforderung eingereicht werden.
6.10 Genehmigungsbescheid für die Entwurfsgrundlage
Sobald die in den vorangehenden Absätzen aufgeführte notwendige Dokumentation zugestellt wird, erteilt die Verwaltung dem Antragsteller den Genehmigungsbescheid für die Entwurfsgrundlage.
6.11 Analyse- und Erprobungsberichte/ zusätzliche Dokumentation
Das Folgende gilt, soweit zutreffend, für die Projektkategorien 2 bis 4.
6.11.1 Zielsetzung des Verfahrens
6.11.1.1 Der Antragsteller muss bedenken, dass die eingereichte Dokumentation einen Umfang haben muss, der alle noch offenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, wie zuvor unerprobte Methoden, Werkstoffe oder angewandte Prozesse, abdeckt.
6.11.1.2 In diesem Stadium können Berichte von (in der Phase der vorläufigen Genehmigung vereinbarten) Versuchen eingereicht werden, zusammen mit jeglicher sonstiger relevanter Dokumentation, die zur Erlangung eines umfassenden Verständnisses des Projekts als notwendig festgestellt wurde.
6.11.2 Abzuliefernde Dokumentation
6.11.2.1 Der Antragsteller reicht Folgendes bei der Verwaltung ein:
6.11.2.2 Rückfragen der Verwaltung im Vorfeld der Genehmigung:
6.12 Erteilung des Genehmigungszeugnisses mit Auflagen
Dies beinhaltet die Genehmigung von Unterlagen und Zeichnungen sowie die Übersendung der Genehmigung an den Antragsteller. Das Folgende gilt, soweit zutreffend, für die Projektkategorien 2 bis 4.
6.12.1 Zielsetzung des Verfahrens
6.12.1.1 Vorausgesetzt, alle ausstehenden Angaben wurden wie gefordert eingereicht, kann die Verwaltung den Entwurf genehmigen.
6.12.1.2 Auflagen gelten für das Schiff oder System, wie es gebaut wird, was bedeutet, dass die Genehmigung eines Schiffes unter der Bedingung der Beantwortung aller Rückfragen oder der Bereinigung offen gebliebener Punkte aus der Entwurfsphase erfolgt.
6.12.1.3 Zu jeder Zeit können sowohl vorläufige Anforderungen als auch fallweise Anforderungen an das System bestehen. Somit können sich die Voraussetzungen für eine Genehmigung je nach Projekt unterscheiden. Nach der Genehmigung des Entwurfs bleibt seine Eignung zum Betrieb in einem kontrollierbaren Prozess in festzulegenden Zeitabständen zu überprüfen und zu besichtigen. Abschließend kann das Genehmigungszeugnis erteilt werden und der Bauprozess beginnen.
6.12.1.4 Die Genehmigung dient dazu, dem Antragsteller die Konformität mit den mittels des oben beschriebenen Prozesses bestimmten statuarischen Anforderungen zu bescheinigen, und unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht grundsätzlich von einer herkömmlichen Genehmigung, selbst wenn der zur Ausstellung der Bescheinigung führende Genehmigungsprozess anders ist. Das Zeugnis kann Auflagen dafür enthalten, welche dem Schiffsbetrieb angemessenen Maßnahmen bereits vor der Indienststellung des Schiffes implementiert werden müssen.
6.12.1.5 Sofern die Dokumentation die gestellten Anforderungen erfüllt, ist der Entwurfsgenehmigungsprozess als solcher beendet.
6.12.1.6 Solange nicht nachgewiesen ist, dass die Risiken des betrachteten Entwurfs mittels der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Risikoverringerung auf einem annehmbaren Niveau gehalten werden können, kann die Verwaltung die Ausstellung des Genehmigungszeugnisses verweigern.
6.12.2 Verbleibende abzuliefernde Dokumentation
6.12.2.1 Der Antragsteller liefert der Verwaltung das Folgende:
6.12.2.2 Die Verwaltung stellt dem Antragsteller Folgendes zu:
6.12.2.3 Im Vorfeld der Freigabe zur Indienststellung fragt die Verwaltung nach, ob:
7 Betrieb
7.1 Anforderungen an den Betrieb von Schiffen mit genehmigten Alternativen und/oder gleichwertigem Ersatz
7.1.1 Dieser Abschnitt der Richtlinien behandelt besondere Anforderungen, die für Schiffe mit genehmigten Alternativen und/oder gleichwertigem Ersatz an Bord gelten. Insbesondere werden die Anforderungen an die Dokumentation an Bord solcher Schiffe sowie Anforderungen beim Flaggenwechsel behandelt.
7.1.2 In Abhängigkeit von der jeweiligen Ausführung der Alternative und/oder des gleichwertigen Ersatzes können Auflagen bezüglich des Betriebs des Schiffes erteilt werden, um das bei der Genehmigung angestrebte Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten. Solche Auflagen können Einschränkungen und Beschränkungen der Einsatzart und des Fahrtgebietes des Schiffes sein oder zusätzliche Sicherheitsverfahren oder -maßnahmen, die eingeführt sein müssen. Alle betrieblichen Auflagen müssen im Genehmigungsprozess bestimmt werden und auf den Ergebnissen der Gefahrenbestimmung (HazId) und der Risikoabschätzungen beruhen, die im Rahmen des in diesen Richtlinien beschriebenen Prozesses durchgeführt wurden. Diese Auflagen müssen klar dokumentiert und den betroffenen Parteien mitgeteilt werden.
7.1.3 Falls während der Betriebsphase Änderungen an den ursprünglichen, während der Genehmigung des Entwurfs getroffenen Annahmen auftreten, d. h. eine Änderung irgendeines betrieblichen Aspekts, der das Risiko beeinflussen kann, kann eine Wiederholung des Teils der Risikoabschätzung mit den entsprechend angepassten Annahmen erforderlich sein. Solche Notwendigkeiten und das Ausmaß der erforderlichen Arbeiten sind abhängig von den risikobasierten Merkmalen, den geänderten Annahmen sowie vom Schiffsbetrieb und unterliegen der Entscheidung der zuständigen Verwaltung.
7.1.4 Während der Betriebsphase werden Inspektionen und Besichtigungen auf diesen Schiffen in gleicher Weise durchgeführt wie auf herkömmlichen Schiffen. Deshalb ist es wichtig, dass die Merkmale der alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung und mögliche betriebliche Auflagen von der Verwaltung verstanden und berücksichtigt werden. Somit muss eine klare Dokumentation der alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung an Bord mitgeführt werden. Im Folgenden werden die Anforderungen an die bordseitige Dokumentation umrissen.
7.1.5 Es kann gefordert werden, dass Änderungen an den Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes die Bewertung etwaiger Änderungen der Risikoniveaus einbinden. Eine Anforderung kann die laufend wiederholte Überprüfung des betrieblichen Umfelds sein, die als ein Bestandteil der regelmäßigen Überprüfung durch das Unternehmen und der Überprüfung durch den Kapitän angeordnet werden kann.
7.2 Anforderungen an die bordseitige Dokumentation
7.2.1 Alle Schiffe müssen den herrschenden Regeln zufolge Dokumente und Zeugnisse an Bord mitführen. Einige Dokumente und Zeugnisse werden auf allen Schiffen benötigt, während andere nur für spezifische Schiffstypen gefordert werden. In diesem Abschnitt der Richtlinien werden ausschließlich zusätzliche Dokumentationsanforderungen für Schiffe mit Alternativen und/ oder gleichwertigem Ersatz behandelt. Das betrifft sowohl die von der Alternative und/oder dem gleichwertigen Ersatz betroffene, übliche Dokumentation, als auch zusätzliche, noch zu entwickelnde Dokumente und Zeugnisse.
7.2.2 Grundsätzlich muss die folgende Dokumentation vorliegen:
7.2.3 Wo dies angebracht ist, müssen die Details der bordseitigen Dokumentation mit den relevanten Anforderungen der Bauakte Schiff übereinstimmen.
7.3 Flaggenwechsel
7.3.1 Die Gewährung von Gleichwertigkeit mit und die Befreiung von normativen Vorschriften liegt allein bei der Verwaltung. Dies hat zur Folge, dass vorgenommene Risikoabschätzungen und getroffene Annahmen, angewendete Szenarien sowie die ursprüngliche Grundlage des für die Bewertung der alternativen Merkmale verwendeten Risikoprofils, jeweils einschließlich aller späteren Änderungen, von der vorherigen an die neue Verwaltung weitergegeben werden müssen.
7.3.2 Die neue Verwaltung prüft die Dokumentation und entscheidet, ob sie annehmbar ist.
7.3.3 Die neue Verwaltung kann eine unabhängige Bewertung der Grundvoraussetzungen, der ursprünglichen Parameter sowie eine Überprüfung der Risikoprofile verlangen, um festzustellen, ob die ursprünglichen Parameter noch beibehalten werden können und die ursprünglich angewandten Kriterien annehmbar bleiben.
7.4 Berichterstattung an die IMO
7.4.1 Die Verwaltung, die eine alternative und/oder gleichwertige Ausführung genehmigt, muss der IMO detaillierte relevante Angaben in angemessener Weise aufgrundlage der im Anhang dargestellten Form zur Weitergabe an die Mitgliedsregierungen zuleiten. Diese Angaben müssen es den Mitgliedsregierungen ermöglichen, die Grundlage der Entscheidung nachzuvollziehen, jedoch ohne etwaige Verletzung des Schutzes des geistigen Eigentums, und sie müssen mindestens Folgendes umfassen:
7.4.2 Zusätzliche Anforderungen an die Berichterstattung an die IMO können in den Regeln angegeben sein, die die Anwendung von Alternativen und/oder gleichwertigem Ersatz erlauben.
7.5 Inspektionen und Besichtigungen
7.5.1 In der Genehmigung einer alternativen und/oder gleichwertigen Ausführung muss angegeben werden, ob die Besichtigungsintervalle mit denen gemäß normativer Anforderungen zusammenfallen oder ob abweichende Intervalle notwendig sind.
7.5.2 Für ein Schiff, das Alternativen und/oder gleichwertigen Ersatz aufweist, sind Besichtigungen und Inspektionen ähnlich denen für herkömmlich entworfene Schiffe erforderlich, und es müssen Flaggenstaatsinspektionen und Hafenstaatkontrollen erfolgen. Somit benötigen Besichtiger ein Verständnis der Alternativen und/oder des gleichwertigen Ersatzes, das mittels der an Bord befindlichen relevanten Dokumentation und Zeugnisse unterstützt werden kann. Eine ordnungsgemäße, zuverlässige Dokumentation kann dem Besichtiger den Nachweis dafür liefern, dass das Schiff in zufriedenstellender Weise gebaut und instand gehalten wurde.
7.5.3 Ein Hafenstaatkontrolloffizier kann sich, zusätzlich zur Kontrolle der Zeugnisse und Dokumentation, für die Durchführung einer detaillierten Inspektion entscheiden, um einen objektiven Nachweis dafür zu erhalten, dass das Schiff in einem ordnungsgemäßen Zustand ist. Nach anderen Normen oder Anforderungen als normativen Regeln gebaute Schiffe können anhand der an Bord befindlichen Dokumentation überprüft werden. Solche Dokumentation kann auch Hinweise auf Gegenstände liefern, deren Inspektion sinnvoll ist sowie auf Ansatzpunkte für die Beurteilung von Systemdetails und betrieblichen Details.
8 Quellen und Literaturangaben
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EUROCODE, 2002, EUROCODE basis for structural design, EN1990.
Hørte, T., Skjong, R., Friis-Hansen, P., Teixeira, A. P. and Viejo de Francisco, F, 2007."Probabilistic Methods Applied to Structural Design and Rule Development", in Proc. RINA Conference on Developments in Classification & International Regulations, London, January 24-25.
IACS, 2006."Goal-Based New Ship Construction Standards; Linkage between FSA and GBS", Eingereicht von der International Association of Classification Societies (IACS), MSC 81/ INF.6, IMO.
IMO, 2001."Guidelines on alternative design and arrangements for fire safety", MSC/Circ.1002, IMO.
IMO, 2002."Guidelines for Formal Safety Assessment (FSA) for use in the IMO rulemaking process", MSC/Circ.1023, IMO.
IMO, 2003."Überarbeitete Interimsrichtlinie für die Genehmigung von Ersatz-Methoden für Konstruktion und Bau von Öltankschiffen gemäß Anlage I Regel 13F Absatz 5 zu MARPOL 73/78 (Revised Interim Guidelines for the approval of alternative methods of design and construction of oil tankers under regulation 13F(5) of Annex I of MARPOL 73/78)", MEPC.110(49), angenommen am 18 Juli, VkBl. 2005 Heft 4, Seite 113.
IMO, 2006."Richtlinien für alternative Ausführungen und Anordnungen im Hinblick auf SOLAS Kapitel II-1 und III (Guidelines on Alternative Design and Arrangements for SOLAS chapters II-1 and III)", MSC.1/Circ.1212, IMO, VkBl 2007 Heft 8, Seite 215.
IMO, 2007a."Formal Safety Assessment; Consolidated text of the Guidelines for Formal Safety Assessment (FSA) for use in the IMO rulemaking process (MSC/Circ.1023-MEPC/Circ.392); Note by the Secretariat", MSC 83/INF.2, IMO.
IMO, 2007b."Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung (Adoption of amendments to the International Convention for the Safety of Life at Sea, 1974, as amended", Entschließung MSC.239(83), Anlage 1 von MSC 83/28, IMO, BGBl 2010 II Nr. 5, S. 107.
IMO, 2007c."Beschlussfassung über Änderungen des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung (Adoption of amendments to the Protocol of 1988 relating to the International Convention for the Safety of Live at Sea, 1974, as amended", Entschließung MSC.240(83), Anlage 2 von MSC 83/28, IMO, BGBl 2010 II Nr. 5, S. 113.
IMO, 2007d."Beschlussfassung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten Fassung (Adoption of amendments to the International Convention for the Safety of Life at Sea, 1974, as amended)", Entschließung MSC.216(82), Anlage 2 von MSC 84/24, IMO, Anlageband zum BGBl Teil II Nr. 37 vom 8. Dezember 2009, Seite 42.
IMO, 2013a."Revised guidelines for Formal Safety Assessment (FSA) for use in the IMO rulemaking process", MSC-MEPC.2/Circ.12, IMO.
IMO, 2013b."Guidelines for the application of Human Element Analysing Process (HEAP) to the IMO rulemaking process", MSC-MEPC.2/ Circ.13, IMO.
ISO, 1998, "Allgemeine Grundlagen der Zuverlässigkeit von Tragwerken", ISO 2394.
ISO, 2007."Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung - Teil 1: Leitsätze", ISO 14121-1, International Organizations for Standardization.
Norway, 2000."Formal Safety Assessment; Decision parameters including risk acceptance criteria", eingereicht von Norwegen, MSC 72/16, IMO.
Rüde, E. und Hamann, R., 2008."Derivation of Ship System Safety Criteria by Means of Risk-Based Ship System Safety Analysis", in Proc. 27th International Conference on Offshore Mechanics and Arctic Engineering, OMAE 2008, Estoril, 15. bis 20. Juni.
Skjong, R., Vanem, E. und Endresen, Ø. 2005."Risk Evaluation Criteria", SAFEDOR report D 4.5.2, http://www.safedor.org/resources/SAFEDORD-04.05.02-2005-10-21 -DNV-RiskEvaluation Criteriarev-3.pdf
Anhang |
Bericht über die Genehmigung alternativer Ausführung und Anordnungen für
____________________
Die Regierung von ____________________ hat
am ____________________ eine alternative Ausführung und Anordnung gemäß den Vorschriften ____________________ von ____________________ Regel von genehmigt, wie im Folgenden beschrieben wird:
Name des Schiffes
____________________________________________________________
Heimathafen
____________________________________________________________
Schiffstyp
____________________________________________________________
IMO-Nummer
____________________________________________________________
1) Die Bemerkungen zum Prozess in Abschnitt 4 sind zu berücksichtigen
*) Durch die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr wird hiermit das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der IMO MSC.1/Rundschreiben 1455, "Richtlinien für die Genehmigung von Alternativen und gleichwertigem Ersatz, wie sie in verschiedenen IMO Regelwerken vorgesehen ist", in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.
**)
1 Der Schiffssicherheitsausschuss genehmigte auf seiner zweiundneunzigsten Sitzung (12. bis 21. Juni 2013) die anliegenden Richtlinien für die Genehmigung von Alternativen und gleichwertigem Ersatz, wie sie in verschiedenen IMO Regelwerken vorgesehen ist mit dem Ziel der Bereitstellung eines folgerichtigen Prozesses für die Koordination, Überprüfung und Genehmigung von Alternativen und gleichwertigem Ersatz für den Schiffs- und Systementwurf gemäß dem SOLAS Übereinkommen von 1974 in seiner zuletzt geänderten Fassung und anderen verbindlichen IMO Regelwerken.
2 Verwaltungen und Nicht-Regierungsorganisationen werden aufgefordert, Schiffseigner, Werften, Konstrukteure und Hersteller von Schiffssystemen auf die anhängenden Richtlinien hinzuweisen.
ENDE |