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Katalog der nationalen Straf- und Bußgeldtatbestände, die "Schwerste Verstöße" i. S. d. Anhangs IV der Verordnung (EG) 1071/2009 darstellen
Vom 23. Januar 2014
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2014 S. 133)
siehe Fn. *
I. Vorbemerkungen
Da der Regeltatbestand der Nummer 4 des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine "solche Gefahr für Menschleben und Umwelt" voraussetzt, "dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird", kommen ausschließlich Rechtsverstöße der Gefahrgutkategorie I i. S. d. Anlage 3 der GGKontrollV in Betracht. Diese sind in Anlage 7 der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) gesondert gekennzeichnet.
Lfd. Nr. | Tatbestand | Rechtsgrundlage | Nr. des Bußgeldkatalogs (BKat) | Bemerkungen |
I.A | Nr. 1 Buchstabe a)
Überschreitung der 6tägigen oder 14tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr * | |||
I.A.1 | Als Unternehmer nicht dafür sorgen, dass die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden eingehalten wird. Die Überschreitung beträgt mindestens 14 Stunden. | Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 i. V. m. § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG | B.3 BKat VO (EG) Nr. 561/20061 | |
I.A.2 | Als Unternehmer nicht dafür sorgen, dass die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen eingehalten wird. Die Überschreitung beträgt mindestens 22,5 Stunden. | Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 i. V. m. § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG | B.4 BKat VO (EG) Nr. 561/2006 | |
I.A.3 | Als Fahrer nicht die wöchentliche Lenkzeit von 56 Stunden einhalten. Die Überschreitung beträgt mindestens 14 Stunden. | Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 i. V. m. § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG | B.3 BKat VO (EG) Nr. 561/2006 | |
I.A.4 | Als Fahrer nicht die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgenden Wochen einhalten. Die Überschreitung beträgt mindestens 22,5 Stunden. | Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 i. V. m. § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG | B.4 BKat VO (EG) Nr. 561/2006 | |
I.B | Nr. 1 Buchstabe b)
Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden | |||
I.B.1 | Als Unternehmer nicht dafür sorgen, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden ein gehalten wird. Die Überschreitung beträgt mindestens 4,5 Stunden. | Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 i. V. m. § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG | B.1 BKat VO (EG) Nr. 561/2006 | |
I.B.2 | Als Unternehmer nicht dafür sorgen, dass die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird. Die Überschreitung beträgt mindestens 5 Stunden. | Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 i. V. m. § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG | B.2 BKat VO (EG) Nr. 561/2006 | |
I.B.3 | Als Fahrer nicht die zulässige tägliche Lenkzeit von 9 Stunden einhalten. Die Überschreitung beträgt mindestens 4,5 Stunden. | Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 i. V. m. § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG | B.1 BKat VO (EG) Nr. 561/2006 | |
I.B.4 | Als Fahrer nicht die zulässige tägliche Lenkzeit von 10 Stunden einhalten. Die Überschreitung beträgt mindestens 5 Stunden. | Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 i. V. m. § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG | B.2 BKat VO (EG) Nr. 561/2006 | |
II.A | Nr. 2 Alternative 1
Fehlender Fahrtenschreiber [analoges oder digitales Kontrollgerät gemäß Anhang I und Anhang IB VO (EWG) Nr. 3821/85] | |||
II.A.1 | Ein Kontrollgerät ist nicht eingebaut. | Art. 3 Abs. 1 Halbsatz 1 VO (EWG) Nr. 3821/85 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 FPersV sowie § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b FPersG | A.1 BKat VO (EWG) Nr. 3821/85 1 | |
II.B | Nr. 2 Alternative 2
Fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer | |||
II.B.1 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses/eines Lkw/einer Zugmaschine/einer Sattelzugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t anordnen oder zulassen, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet ist. | § 31 Abs. 2, § 57c Abs. 2, § 31d Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; 224 BKat | 224 BKat 2 | Bedeutsam nur bei Verwirklichung einer Begehungsvariante, die gemäß § 3 Abs. 4, 4a BKatV zu einer Erhöhung des Regelsatzes und zu einer Geldbuße von mehr als 200 EUR führt. |
II.B.2 | Einen Kraftomnibus mit Fahrgästen/ein kenn- zeichnungspflichtigen Lkw/eine Zugmaschine oder Sattelzugmaschine mit gefährlichen Gütern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t führen, obwohl das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet ist. | § 57c Abs. 2, § 31d Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; 223 BKat; § 3 Abs. 4, 4a BKatV | 223 BKat | Bedeutsam nur bei vorsätzlicher Verwirklichung des Tatbestandes, die gemäß § 3 Abs. 4, 4a BKatV zu einer Verdoppelung des Regelsatzes und zu einer Geldbuße von mehr als 200 EUR führt. |
II.C | Nr. 2 Alternative 3
Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch welche die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts verändert werden können [analoges oder digitales Kontrollgerät gemäß | |||
II.C.1 | Fälschung technischer Aufzeichnungen | § 268 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB | Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kontrollgerätes begangen worden sein. Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) oder Versuch (§§ 22, 23 StGB) sind ausreichend. | |
II.C.2 | Fälschung beweiserheblicher Daten | § 269 Abs. 1 StGB | Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kontrollgerätes begangen worden sein. Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) oder Versuch (§§ 22, 23 StGB) sind ausreichend. | |
II.C.3 | Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern | § 22b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG | Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kontrollgerätes begangen worden sein. Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) ist ausreichend. | |
II.D | Nr. 2 Alternative 4
Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden kann | |||
II.D.1 | Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern | § 22b Absatz 1 Nr. 2 StVG | Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) ist ausreichend. | |
II.E | Nr. 2 Alternative 5
Fälschung der Schaublätter des Fahrtenschreibers [analoges Kontrollgerät gemäß Anhang I VO (EWG) Nr. 3821/85] | |||
II.E.1 | Fälschung technischer Aufzeichnungen | § 268 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB | Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kontrollgerätes begangen worden sein. Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) oder Versuch (§§ 22, 23 StGB) sind ausreichend. | |
II.F | Nr. 2 Alternative 6
Fälschung der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten [digitales Kontrollgerät gemäß Anhang IB VO (EWG) Nr. 3821/85] | |||
II.F.1 | Datenveränderung | § 303a Abs. 1 StGB | Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kontrollgerätes begangen worden sein. Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) oder Versuch (§§ 22, 23 StGB) sind ausreichend. | |
III.A | Nr. 3 Alternative 1
Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist | |||
Eine Mitführungs- oder allgemeine Vorlagepflicht besteht für die nach §§ 29, 47a StVZO erstellten Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle oder der nach Artikel 3 der Richtlinie 96/96/EG erstellten Bescheinigungen in der Bundesrepublik nicht. | ||||
III.B | Nr. 3 Alternative 2 Fahren trotz sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird | |||
III.B.1 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens/Kraftomnibusses anordnen oder zulassen, obwohl die Verkehrssicherheit durch einen nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt ist. | § 31 Abs. 2, § 36, § 36a, § 38, § 41, § 69a StVZO; § 24 StVG; 189.2.1 BKat | 189.2.1 BKat | Umfasst sind neben dem Grundtatbestand sämtliche Begehungsvarianten, die gemäß § 3 Abs. 3, 4, 4a BKatV zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen. |
IV.A | Nr. 4 Alternative 1
Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist | |||
IV.A.1 | Als Beförderer nicht dafür sorgen, dass ein ortsbeweglicher Tank nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur Beförderung auf- gegeben wird. | § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe g, § 19 Abs. 2 Nr. 7 GGVSEB, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR | 39 Anlage 7 RSEB 3 | |
IV.A.2 | Als Absender sich vor Übergabe nicht bzw. nicht rechtzeitig vergewissern, ob die gefährlichen Güter gemäß ADR klassifiziert und gemäß § 3 GGVSEB befördert werden dürfen. | § 37 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 3 GGVSEB | 8 Anlage 7 RSEB | |
IV.A.3 | Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern | § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB | Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) oder Versuch (§§ 22, 23 StGB) sind ausreichend. | |
IV.B | Nr. 4 Alternative 2
Beförderung gefährlicher Güter, die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird | |||
IV.B.1 | Als Beförderer eine Sendung befördern, obwohl ein Verstoß gegen die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 GGVSEB genannten Vorschriften festgestellt wurde. | § 37 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, § 19 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB | 29 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.2 | Als Beförderer nicht dafür sorgen, dass das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 TU 15 ADR eingehalten wird. | § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a, § 19 Abs. 2 Nr. 1 GGVSEB, Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR | 33 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.3 | Als Beförderer gefährliche Güter in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Containern oder Tanks befördern, obwohl die Bedingungen nach Kapitel 3.3, Abschnitt 7.4.1 oder nach Kapitel 7.3 ADR nicht eingehalten werden. | § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c, § 19 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB, Kapitel 3.3, 7.3, Abschnitt 7.4.1 i. V. m. Kapitel 4.2 oder 4.3 ADR | 35 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.4 | Als Beförderer bei der Beförderung gefährlicher Güter nicht die vorgeschriebenen Mengengrenzen nach Absatz 7.5.5.2.1 oder Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR einhalten. | § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d, § 19 Abs. 2 Nr. 4 GGVSEB i. V. m. Absatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR | 36 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.5 | Als Beförderer nicht dafür sorgen, dass die Dicke der Tankwände des bei der Beförderung verwendeten Tanks den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 i. V. m. Absatz 6.8.2.1.17 ADR oder Absatz 6.8.2.1.18 ADR, Absatz 6.8.2.1.19 ADR, Absatz 6.8.2.1.20 ADR oder Absatz 6.8.2.1.21 ADR entsprechen. | § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe l, § 19 Abs. 2 Nr. 12 GGVSEB, Absatz 4.3.2.3.1 i. V. m. den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR | 44 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.6 | Als Beförderer nicht dafür sorgen, dass das bei einer Beförderung verwendete Batterie-Fahrzeug, der bei einer Beförderung verwendete fest verbundene Tank, Saug-Druck-Tank oder Aufsetztank den Bau- und Ausrüstungsvorschriften nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.3.1 und 6.8.3.2, den Abschnitten 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen Stoffe entspricht. | § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe m, § 19 Abs. 2 Nr. 13 GGVSEB, Unterabschnitte 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.3.1, 6.8.3.2, Abschnitte 6.10.2 , 6.10.3 ADR | 45.1 Anlage 7 RSEB | Nur wenn Verstoß der Gefahrenkategorie I |
IV.B.6a | Als Beförderer nicht dafür sorgen, dass festverbundene Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet werden, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist. | § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe s, § 19 Abs. 2 Nr. 19 GGVSEB, Unterabschnitt 6.8.2.4 ADR | 51 Anlage 7 RSEB | Nur wenn Verstoß der Gefahrenkategorie I |
IV.B.7 | Als Beförderer nicht dafür sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken nach Kapitel 7.2 ADR beachtet werden. | § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b, § 29 Abs. 2 Nr. 2 GGVSEB, Kapitel 7.2 ADR | 70.2 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.8 | Als Betreiber nicht dafür sorgen, dass die Wand- dicke des Tankkörpers des bei der Beförderung verwendeten Tanks oder MEGC den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 i. V. m. Absatz 6.8.2.1.17 ADR, Absatz 4.3.2.3.1 i. V. m. Absatz 6.8.2.1.18 ADR, Absatz 4.3.2.3.1 i. V. m. Absatz 6.8.2.1.19 ADR, Absatz 4.3.2.3.1 i. V. m. Absatz 6.8.2.1.20 ADR oder Absatz 4.3.2.3.1 i. V. m. Absatz 6.8.2.1.21 ADR bzw. Unterabschnitt 6.7.2.4 ADR, Unterabschnitt 6.7.3.4 ADR oder Unterabschnitt 6.7.4.4 ADR entspricht. | § 37 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe d, § 24 Nr. 4 GGVSEB, Unterabschnitte 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und Absätze 4.3.2.3.1, 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR | 176 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.9 | Als Betreiber nicht dafür sorgen, dass der MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR nicht zur Befüllung mit gefährlichen Gütern übergeben wird. | § 37 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe e, § 24 Nr. 5 GGVSEB | 177 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.10 | Als Absender nicht dafür sorgen, dass bei der Beförderung Tanks, Verpackungen, Großverpackungen, IBC oder MEMU verwendet werden, die für die betreffenden Güter zugelassen und geeignet sind. | § 37 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e, § 18 Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB, Kapitel 3.2 Tabelle A ADR | 10.1 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.1 1 | Als Verlader ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, nicht geprüft oder ohne Beseitigung des Mangels zur Beförderung übergeben. | § 37 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b, § 21 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB | 86.2 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.12 | Als Verlader nicht dafür sorgen, dass der bei einer Beförderung verwendete Container den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 ADR entspricht. | § 37 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe m, § 21 Abs. 2 Nr. 5, GGVSEB, Abschnitte 7.1.3, 7.1.4 ADR | 97 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.13 | Als Verlader die Vorschriften über Zusammenladeverbote nach Kapitel 7.5 ADR nicht beachten. | § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a, § 29 Abs. 1 GGVSEB, Abschnitt 7.5.2 ADR | 107.1 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.14 | Als Verlader die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Kapitel 7.5 ADR nicht beachten. | § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a, § 29 Abs. 1 GGVSEB, Abschnitt 7.5.5 ADR | 107.2 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.15 | Als Verlader die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach Kapitel 7.5 ADR nicht beachten. | § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a, § 29 Abs. 1 GGVSEB, Abschnitt 7.5.7 ADR | 107.3 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.16 | Als Befüller nicht dafür sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks oder UN-MEGC die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft und er nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c ADR, nach Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b ADR, nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b ADR bzw. nach Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe a ADR nicht befördert wird, weil er undicht ist. | § 37 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe c, § 23 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB, Unterabschnitte 4.2.2.8 Buchstabe b, 4.2.3.8 Buchstabe b, 4.2.4.6 Buchstabe a und Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c ADR | 121 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.17 | Als Befüller einen nicht zugelassenen Tank befüllen. | § 23 Abs. 1 Nr. 4, § 37 Abs. 1 Nr. 12d GGVSEB | 122.1 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.18 | Als Befüller nicht dafür sorgen, dass in unmittelbar nebeneinander liegenden Tankabteilen oder -kammern eines Tanks keine Stoffe eingefüllt werden, die gefährlich miteinander reagieren könnten. | § 37 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe h, § 23 Abs. 1 Nr. 8 GGVSEB, Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR | 126 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.19 | Als Befüller nicht dafür sorgen, dass der befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnittes 4.2.4.6 Buchstaben b bis d ADR nicht zur Beförderung aufgegeben wird. | § 37 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe l, § 23 Abs. 1 Nr. 12 GGVSEB, Unterabschnitt 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR | 130 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.20 | Als Fahrer Versandstücke mit gefährlichen Gütern befördern, deren Verpackung erkennbar unvoll- ständig oder beschädigt, insbesondere undicht sind. | § 37 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe a, § 28 Nr. 1 GGVSEB | 199 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.21 | Als Fahrer bei der Beförderung gefährlicher Güter die Vorschriften über die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach Abschnitt 8.6.4 ADR nicht beachten. | § 37 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b, § 28 Nr. 2 GGVSEB, Abschnitt 8.6.4ADR | 200 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.22 | Als Fahrer die Vorschriften über Zusammenlade- verbote nach Kapitel 7.5 ADR nicht beachten. | § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a, § 29 Abs. 1 GGVSEB, Abschnitt 7.5.2 ADR | 215.1 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.23 | Als Fahrer die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Kapitel 7.5 ADR nicht beachten. | § 37 Abs. 1 Nr. 21 a, § 29 Abs. 1 GGVSEB, Abschnitt 7.5.5 ADR | 215.2 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.24 | Als Fahrer die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach Kapitel 7.5 ADR nicht beachten. | § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a, § 29 Abs. 1 GGVSEB, Abschnitt 7.5.7 ADR | 215.3 Anlage 7 RSEB | |
IV.B.25 | Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern | § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB | Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) oder Versuch (§§ 22, 23 StGB) sind ausreichend. | |
IV.C | Nr. 4 Alternative 3
Beförderung gefährlicher Güter ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, | |||
IV.C.1 | Als Beförderer nicht dafür sorgen, dass das ver- wendete Fahrzeug mit den vorgeschriebenen Großzetteln (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR, Unterabschnitt 5.3.1.3 ADR, Unterabschnitt 5.3.1.4 ADR, Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR oder Unterabschnitt 5.3.1.6 ADR, mit der orangefarbe- nen Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR bzw. mit dem vorgeschriebenen Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR, Abschnitt 3.4.15 ADR oder Abschnitt 5.3.6 ADR ausgerüstet wird. | § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe k, § 19 Abs. 2 Nr. 11 GGVSEB, Abschnitte 5.3.1, 5.3.2 , 5.3.3, 3.4.15 und 5.3.6 ADR | 43 Anlage 7 RSEB | Nur wenn Verstoß der Gefahrenkategorie I |
IV.C.2 | Als Verlader nicht dafür sorgen, dass am Fahr- zeug, Container oder Tank ein Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1 ADR angebracht wird. | § 37 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe e, § 21 Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB | 89 Anlage 7 RSEB | |
IV.C.3 | Als Verlader nicht dafür sorgen, dass ein für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter verwendetes Fahrzeug mit dem nach Abschnitt 3.4.15 ADR vorgeschriebenen Kennzeichen versehen wird. | § 37 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe f, § 21 Abs. 1 Nr. 6 GGVSEB | 90 Anlage 7 RSEB | |
IV.C.4 | Als Verlader ungereinigte leere Verpackungen, Tanks, Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung zur Beförderung übergeben, ohne die Vorschriften über die Kennzeichnungen und Ge- fahrzettel nach Unterabschnitt 5.1.3.1 ADR zu beachten. | § 37 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe k, § 21 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB, Unterabschnitt 5.1.3.1 i. V. m. Kapitel 5.2 ADR | 95 Anlage 7 RSEB | Nur wenn Verstoß der Gefahrenkategorie I |
IV.C.5 | Als Betreiber nicht dafür sorgen, dass der mit einem Fahrzeug verwendete Tankcontainer, ortsbewegliche Tank, MEGC, Schüttgut-Container mit der/n vorgeschriebenen orangefarbenen Tafel/n nach Abschnitt 5.3.2 ADR ausgerüstet wird. | § 37 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe a, § 24 Nr. 1 GGVSEB, Abschnitt 5.3.2 ADR | 173 Anlage 7 RSEB | |
IV.C.6 | Als Fahrer sich nicht vergewissern, dass am Fahrzeug, Container oder Tank ein Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1 ADR angebracht ist. | § 37 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe i, § 28 Nr. 9 GGVSEB, Absatz 5.5.2.3.1 ADR | 207 Anlage 7 RSEB | |
IV.C.7 | Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern | § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB | Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) oder Versuch (§§ 22, 23 StGB) sind ausreichend. | |
V.A | Nr. 5 Alternative 1
Beförderung von Personen ohne gültigen Führerschein | |||
V.A.1 | Fahren ohne Fahrerlaubnis | § 21 Abs. 1, Abs. 2 StVG | Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen begangen worden sein. Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) ist ausreichend. | |
V.B | Nr. 5 Alternative 2
Beförderung von Gütern ohne gültigen Führerschein | |||
V.B.1 | Fahren ohne Fahrerlaubnis | § 21 Abs. 1, Abs. 2 StVG | Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, begangen worden sein. Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) ist ausreichend. | |
V.C | Nr. 5 Alternative 3
Beförderung von Personen durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist | |||
V.C.1 | Als Unternehmer ohne Gemeinschaftslizenz grenzüberschreitenden gewerblichen Personenkraftverkehr betreiben. | § 8 Abs. 1a Nr. 1 EG-BusDV, § 61, Nr. 5 Buchstabe a i. V. m. Nr. 1 PBefG | ||
V.D | Nr. 5 Alternative 4
Beförderung von Gütern durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist | |||
V.D.1 | Als Unternehmer ohne Gemeinschaftslizenz grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben. | § 19 Abs. 2 Nr. 1 GüKG i . V. m . Art. 3 VO (EG) Nr. 1072/2009 | 1.1.4 BKatGüKG 4 | |
VI.A | Nr. 6 Alternative 1
Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte | |||
VI.A.1 | Fälschung beweiserheblicher Daten | § 269 Abs. 1 StGB | Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte begangen worden sein. Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) ist ausreichend. | |
VI.B | Nr. 6 Alternative 2
Verwendung der Fahrerkarte eines anderen Fahrers | |||
VI.B.1 | Fälschung beweiserheblicher Daten | § 269 Abs. 1 StGB | Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung der Fahrerkarte eines anderen begangen worden sein. Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) ist ausreichend. | |
VI.B.2 | Missbrauch von Ausweispapieren | § 281 Abs. 1 (1. Alt.) i. V. m. Abs. 2 StGB | Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung der Fahrerkarte eines anderen begangen worden sein. Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) oder Versuch (§§ 22, 23 StGB) sind ausreichend. | |
VI.B.3 | Als Fahrer entgegen Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3 VO (EWG) Nr. 3821/85 i. V. m. § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV eine andere Fahrerkarte benutzen. | Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe a Unterabsatz 3 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85 i. V. m. § 23 Abs. 2 Nr. 4 FPersV | A.8 BKat VO (EG) Nr. 3821/85 | Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung der Fahrerkarte eines anderen begangen worden sein. |
VI.C | Nr. 6 Alternative
Verwendung einer Fahrerkarte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist | |||
VI.C.1 | Fälschung beweiserheblicher Daten | § 269 Abs. 1 StGB | Die Tat muss bei oder im Zusammenhang mit der Verwendung einer erschlichenen Fahrerkarte begangen worden sein. Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) ist ausreichend. | |
VII.A | Nr. 7 Alternative 1
Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen | |||
VII.A.1 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt, anordnen oder zulassen, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 20 Prozent über- schritten ist. | § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 199.1.5 BKat | 199.1.5 BKat | Umfasst sind sämtliche Begehungsvarianten, die gemäß § 3 Abs. 3, 4, 4a BKatV zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen. Das zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination muss mehr als 12 t betragen. |
VII.A.2 | Als Halter ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt, führen, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 20 Prozent überschritten ist. | § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 198.1.5 BKat; § 3 Abs. 2 BKatV | 198.1.5 BKat | Umfasst sind neben dem Grundtatbestand sämtliche Begehungsvarianten, die gemäß § 3 Abs. 3, 4, 4a BKatV zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen. Das zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination muss mehr als 12 t betragen. |
VII.A.3 | Ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt- gewicht über 7,5 t oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt, führen, obwohl das zulässige Gesamt- gewicht um mehr als 20 Prozent überschritten ist. | § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 198.1.5 BKat | 198.1.5 BKat | Bedeutsam nur bei Verwirklichung einer Begehungsvariante, die gemäß § 3 Abs. 3, 4, 4a BKatV zu einer Erhöhung des Regelsatzes und zu einer Geldbuße von mehr als 200 EUR führt.
Das zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination muss mehr als 12 t betragen. |
VII.B | Nr. 7 Alternative 2
Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen | |||
VII.B.1 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t anordnen oder zulassen, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 25 Prozent über- schritten ist. | § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 199.2.5 BKat | 199.2.5 BKat | Bedeutsam nur bei vorsätzlicher Verwirklichung des Tatbestandes, die gemäß § 3 Abs. 4a BKatV zu einer Verdopplung des Regelsatzes und zu einer Geldbuße von mehr als 200 EUR führt. |
VII.B.2 | Als Halter ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t führen, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 25 Prozent überschritten ist. | 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 198.2.5 BKat | 198.2.5 BKat | Bedeutsam nur bei vorsätzlicher Verwirklichung des Tatbestandes, die gemäß § 3 Abs. 4a BKatV zu einer Verdopplung des Regelsatzes und zu einer Geldbuße von mehr als 200 EUR führt. |
VII.B.3 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t anordnen oder zulassen, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 30 Prozent über- schritten ist. | § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 199.2.6 BKat | 199.2.6 BKat | Umfasst sind neben dem Grundtatbestand sämtliche Begehungsvarianten, die gemäß § 3 Abs. 3, 4, 4a BKatV zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen. |
VII.B.4 | Als Halter ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t führen, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 30 Prozent überschritten ist. | 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 198.2.6 BKat | 198.2.6 BKat | Umfasst sind neben dem Grundtatbestand sämtliche Begehungsvarianten, die gemäß § 3 Abs. 3, 4, 4a BKatV zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen. |
VII.B.5 | Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder eines Kraftfahrzeugs mit Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt, an- ordnen oder zulassen, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 25 Prozent überschritten ist. | § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 199.1.6 BKat | 199.1.6 BKat | Umfasst sind neben dem Grundtatbestand sämtliche Begehungsvarianten, die gemäß § 3 Abs. 3, 4, 4a BKatV zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen. Das zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination darf nicht mehr als 12 t betragen. |
VII.B.6 | Als Halter ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt, führen, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um mehr als 25 Prozent überschritten ist. | 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 199.1.6 BKat, § 3 Abs. 2 BKatV | 199.1.6 BKat | Umfasst sind neben dem Grundtatbestand sämtliche Begehungsvarianten, die gemäß § 3 Abs. 3, 4, 4a BKatV zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen. Das zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination darf nicht mehr als 12 t betragen. |
VII.B.7 | Ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt- gewicht über 7,5 t oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt, führen, obwohl das zulässige Gesamt- gewicht um mehr als 25 Prozent überschritten ist. | § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 198.1.6 BKat | 198.1.6 BKat | Umfasst sind neben dem Grundtatbestand sämtliche Begehungsvarianten, die gemäß § 3 Abs. 3, 4, 4a BKatV zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen. Das zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination darf nicht mehr als 12 t betragen. |
VII.B.8 | Ein Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamt- gewicht über 7,5 t oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt, führen, obwohl das zulässige Gesamt- gewicht um mehr als 30 Prozent überschritten ist. | § 34 Abs. 3, § 31d Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 198.1.7 BKat | 198.1.7 BKat | Umfasst sind neben dem Grundtatbestand sämtliche Begehungsvarianten, die gemäß § 3 Abs. 3, 4, 4a BKatV zu einer Erhöhung des Regelsatzes führen. Das zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination darf nicht mehr als 12 t betragen. |
*) Hinweis: Die hellgrau unterlegten Textfelder enthalten eine Kurzbeschreibung des jeweiligen Bezugstatbestandes des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009.
1) Handlungsanleitung "Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht" des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI); Herausgabedatum: August 2008.
2) Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV) vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 2 der 45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734).
3) Anlage 7 der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB): Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013, VkBl. 2013 S. 558ff.
4) Buß- und Verwarnungsgeldkatalog GüKG; Stand: Juni 2009 (Beschluss des Bund/Länder-Fachausschusses GüKG).
Auslegungshilfe zu Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 613/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (ABl. Nr. L 178 vom 10.07.2012 S. 6)
Vom 23. Januar 2014
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2014 S. 133)
Nachstehend gebe ich die Auslegungshilfe zu Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 613/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (ABl. Nr. L 178 vom 10.07.2012 S. 6), bekannt.
Nach Bekanntmachung der Auslegungshilfe vom 25. Januar 2012 (VkBl. 2012 S. 108) wurde in Abstimmung mit den Ländern unter Ziffer IV.B.6a ein weiterer Verstoß aufgenommen. In der Spalte 5 (Bemerkungen) wurden klarstellende Hinweise bei Verstößen, die nach Anlage 7 zur RSEB (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen) neben der Gefahrenkategorie I auch der Gefahrenkategorie II zugeordnet werden können, hinzugefügt. Demnach liegt ein schwerster Verstoß nur vor, wenn der Verstoß der Gefahrenkategorie I zugeordnet wird. Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Angesichts der gravierenden Folgen einer behördlichen Maßnahme für den Straßentransportunternehmer, die auf der Annahme eines schwersten Verstoßes gründet, aber auch um eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durch die Behörden zu gewährleisten, ist es erforderlich, die umschriebenen schwersten Verstöße auf nationaler Ebene zu konkretisieren und näher zu bestimmen, welche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zugleich die Voraussetzungen eines benannten Regeltatbestandes erfüllen.
Die Bekanntmachung der Auslegungshilfe vom 25. Januar 2012 (LA 24/7372.3/4, VkBl. 2012 S. 108) wird aufgehoben.
ENDE |