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Buß- und VerwarnungsgeldkatalogAnlage 7


1. Bußgeldkatalog (G)eltungsbereich: (S)traße; (E)isenbahn; (B)innenschifffahrt

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Abs. 1
EuroKate-
gorie
 A.der Auftraggeber des Absenders   
  der Auftraggeber des Absenders entgegen § 17 Abs. 1   
S,E,B1Nr. 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert;Nr. 3a1500,-I
S,E,B2Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf § 35 Abs. 1 schriftlich hingewiesen wird;Nr. 3b500,-I
S,E,B3Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird;Nr. 3c500,-I
  der Auftraggeber des Absenders entgegen § 17 Abs. 2   
E4nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Angaben schriftlich mitgeteilt werden;Nr. 3d200,-III
  der Auftraggeber des Absenders entgegen § 27 Abs. 4 (auch Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader, Beförderer und Empfänger)   
S,E,B5Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nr. 19 f500,-II
 B.der Absender   
  der Absender entgegen § 18 Abs. 1   
S,E,B6Nr. 1 einen Hinweis   
6.1nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben) gibt,Nr. 4a500,-I
6.2nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 6.1) gibt; 200,-III
S,E,B7Nr. 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert;Nr. 4b500,-I
S,E,B8Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert;Nr. 4c1500,-I
S,E,B9Nr. 4 nicht dafür sorgt,Nr. 4d  
9.1dass eine Angabe in das Beförderungspapier richtig oder vollständig (relevante Angaben) eingetragen wird; 500,-I
9.2dass eine Angabe in das Beförderungspapier vollständig (andere fehlende Angaben als unter 9.1) eingetragen wird; 200,-III
S,E,B10Nr. 5 nicht dafür sorgt,Nr. 4e 
10.1dass nur eine dort zugelassene und geeignete Verpackung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder 800,-I
B10.2dass nur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff verwendet wird; 1500,-II
S,E,B11Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird;Nr. 4f800,-I
S,E,B12Nr. 7Nr. 4g  
12.1nicht im Besitz einer Zeugnis- oder Anweisungskopie ist 800,-I
12.2eine Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt; 500,-I
S,E,B13Nr. 8 nicht dafür sorgt,Nr. 4h  
13.1dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem geforderten Hinweis mitgegeben, richtig mitgegeben oder vollständig (relevante Angaben) mitgegeben wird; 500,-I
13.2dass ein Beförderungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder einem geforderten Hinweis vollständig (andere fehlende Angaben als unter 13.1) mitgegeben wird; 200,-III
S,E,B14Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht wird;Nr. 4i500,-I
S,E,B15Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird;Nr. 4j500,-I
S,E,B16Nr. 11 den Verlader nicht oder nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich hinweist;Nr. 4k500,-I
S,E,B17Nr. 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt;Nr. 4l500,-I
  der Absender entgegen § 18 Abs. 2   
S18nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird;Nr. 4m500,-I
  der Absender entgegen § 18 Abs. 3
E19Nr. 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet;Nr. 4n500,-I
E20Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen und der Rangierzettel angebracht werden;Nr. 4o500,-I
E21Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angabe enthält;Nr. 4p200,-III
  der Absender entgegen § 19 Abs. 4   
B22Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird;Nr. 4q500,-I
B22Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht werden;Nr. 4r500,-I
  der Absender entgegen § 27 Abs. 2 (auch Beförderer und Empfänger)   
S,E,B24 Nr. 19b  
 24.1eine Untersuchung nicht durchführt, 500,-I
 24.2eine Maßnahme nicht ergreift, 800,-I
 24.3nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird; 800,-I
  der Absender entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger)
S,E,B25Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nr. 19f500,-II
GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Abs. 1
EuroKate-
gorie
 C.der Beförderer
  der Beförderer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2   
E26einen Eisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt;Nr. 1800,-I
  der Beförderer entgegen § 4 Abs. 3   
E27Nr. 2 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt;Nr. 2800,-I
  der Beförderer entgegen § 19 Abs. 1   
S,E,B28Nr. 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert;Nr. 5a500,-I
S,E,B29Nr. 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt;

*) Bei den bereits aufgeführten Ordnungswidrigkeiten wird der Betrag verdoppelt; ansonsten wegen vorsätzlichen Handelns: 500,-

Nr. 5b500,-*I/II/III
S,E,B30Nr. 3 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Information oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens 3 Monate aufbewahrt;Nr. 5c500,-I
S,E,B31Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Dokumentation die erforderlichen Angaben enthalten;Nr. 5d800,-I
S,E,B32Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthaltenNr. 5e500,-I
  der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2   
S33Nr. 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält;Nr. 6a500,-I
S34Nr. 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;Nr. 6b300,-II
S35Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung und in Tanks beachtet wird;Nr. 6c500,-I
S36Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird;Nr. 6d500,-I
S37Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wirdNr. 6e  
 37.1.1Beförderungspapiere nicht übergibt, 500,-I
 37.1.2Beförderungspapiere übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen (fehlende relevante Angaben), 500,-I
 37.1.3Beförderungspapiere übergibt, die aber nicht den Vorschriften entsprechen (andere fehlende Angaben als unter 30.1.2), 200,-III
 37.2Container-oder Fahrzeugpackzertifikat, 300,-II
 37.3Prüfbescheinigung des Aufsetztanks (innerstaatlich), 300,- bis 800,-I/II
 37.4Ausnahmezulassung, 300,- bis 800,-I/II
 37.5Zulassungsbescheinigung, 300,- bis 800,-I/II
 37.6Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde; 300,- bis 800,-I/II
S38Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden; es fehlen:Nr. 6f  
 38.1Basiskurs (Erstschulung), 500,-I
 38.2Aufbaukurs (Erstschulung), 500,-I
 38.3Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung), 600,-I
 38.4Auffrischungskurs; 500,-I
S39Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird;Nr. 6g800,-I
S40Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird;Nr. 6h200,-III
S41Nr. 9 das FahrzeugNr. 6i  
 41.1nicht mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet (Weiterfahrt untersagt); 500,-I
 41.2nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet (andere Mängel); 200,-II
 41.3nicht mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausgerüstet (leichte Mängel); 100,-III
S42Nr. 10 eine Prüffrist nicht einhält;Nr. 6j200,-II
S43Nr. 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Kennzeichnung oder einem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür sorgt, dass eine Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird;

*) wenn nur ein Großzettel oder ein Kennzeichen fehlt

Nr. 6k500,-
200 *)
I
II *)
S44Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht;Nr. 6l1000,-I
S45Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genanntenNr. 6m  
 45.1Bau- und Ausrüstungsvorschrift, 500,- bis 1000,-I/II
 45.2Kennzeichnungsvorschrift entspricht; 200,- bis 500,-II/I
S46Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;Nr. 6n800,-I
S47Nr. 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt;Nr. 6o800,-I
S48Nr. 16 die Beförderungseinheit nicht ausrüstet;Nr. 6p200,-II
S49.1Nr. 17 Buchstabe a nicht dafür sorgt,Nr. 6q  
 49.1.1dass an Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt); 800,-I
 49.1.2dass an Fahrzeugen, die zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel); 200,- bis 500,-III/II
 49.2Nr. 17 Buchstabe b nicht dafür sorgt,   
 49.2.1dass an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (Stilllegung/Weiterfahrt untersagt); 800,-I
 49.2.2dass an Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig sind, eine dort genannte Vorschrift beachtet wird (andere Mängel); 200,- bis 500,-III/II
S50Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird;Nr. 6r500,-I
S51Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird;Nr. 6s500,-I/II
  der Beförderer entgegen § 19 Abs. 3   
E52Nr. 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann;Nr. 7a800,-I
E53Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt;Nr. 7b500,-I
E54Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein BegleitpapierNr. 7c  
54.1verfügbar ist; 500,-I
54.2ausgehändigt wird; 300,-III
E55Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über den Schutzabstand beachtet werden;Nr. 7d800,-I
E56Nr. 5 vor Antritt der Fahrt die Vorschriften über die schriftlichen Weisungen gemäß Unterabschnitt 5.4.3.2 RID nicht beachtet;Nr. 7e300,-II
E57Nr. 6 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig informiert;Nr. 7f300,-I
E58Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird;Nr. 7g800,-I
E59Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) angebracht sind;Nr. 7h500,-I
  der Beförderer entgegen § 19 Abs. 4   
B60Nr. 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist;Nr. 8a1500,-I
B61Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist;Nr. 8b500,-I
B62Nr. 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können;Nr. 8c300,-II
B63Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;Nr. 8d150,- bis 5000,-III/II/I
  a) eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,   
  b) ein Ladungsrechner nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN benutzt wird;   
B64Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;Nr. 8e500,-I
B65Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird,Nr. 8f  
 65.1folgende Dokumente nach 8.1.2.1 ADN:   
 65.1.1a) Zulassungszeugnis nach 8.1.8 ADN 300,-I
 65.1.2b) Beförderungspapiere nach 5.4.1  
 65.1.2.1nicht vorhanden 500,-I
 65.1.2.2nicht vollständig 200,-III
 65.1.3b) Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat nach 5.4.2 ADN 300,-II
 65.1.4c) schriftliche Weisungen nach 5.4.3 ADN 300,-II
 65.1.5d) Abdruck des ADN 150,-II
 65.1.6e) Bescheinigung über die Prüfung nach 8.1.7 ADN 150,-II
 65.1.7f) Bescheinigung über die Prüfung nach 8.1.6.1 ADN 300,-I
 65.1.8g) Prüfbuch für Messergebnisse nach ADN 150,-II
 65.1.9h) Kopie einer Sonderregelung nach 1.5 ADN 150,-II
 65.1.10i) Lichtbildausweis nach 1.10.1.4 ADN 300,-I
 65.2folgende Dokumente nach 8.1.2.2 ADN:   
 65.2.1a) Stauplan nach 7.1.4.11 ADN 500,-II
 65.2.2b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach 8.2.1.2 ADN 500,-II
 65.2.3c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilisierungsunterlagen nach 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15 ADN 500,-II
 65.3folgende Dokumente nach 8.1.2.3 ADN:  
 65.3.1a) Stauplan nach 7.2.4.11.2 ADN 500,-II
 65.3.2b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach 7.2.3.15 ADN 500,-II
 65.3.3c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilisierungsunterlagen nach 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15 ADN 500,-II
 65.3.4d) Unterlagen für die elektrischen Anlagen nach 9.3.1.50, 9.3.2.50 oder 9.3.3.50 ADN 500,-II
 65.3.5e) Klassifikationszeugnis nach 9.3.1.8, 9.3.2.8 oder 9.3.8.8 ADN 500,-II
 65.3.6f) Bescheinigung über die Gasspüranlagen nach 9.3.1.8.3, 9.3.2.8.3 oder 9.3.3.8.3 ADN 500,-II
 65.3.7g) Bescheinigung über die zugelassenen gefährlichen Stoffe nach 1.16.1.2.5 ADN 1000,-I
 65.3.8h) Bescheinigung über die Prüfung der Schläuche nach 8.1.6.2 ADN 500,-II
 65.3.9i) Instruktion für Lade und Löschraten nach 8.1.6.2 ADN 800,-I
 65.3.10k) Heizinstruktion nach ADN 800,-I
 65.3.11l) Bescheinigung über die Prüfung der Ventile nach 8.1.6.5 ADN 800,-I
 65.3.12m) Reiseregistrierung nach 8.1.11 ADN 500,-II
 65.3.13n) Instruktion nach 7.2.3.28 ADN 800,-I
 65.3.14o) Bescheinigung über die Kühlanlage nach 9.3.1.27.10 ADN; 500,-II
B66Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass nur ein Schiff eingesetzt wird, bei dem ein Sachkundiger mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist, es fehlen:Nr. 8g 
 66.1Basiskurs nach 8.2.1.2 ADN 500,-I
 66.2Aufbaukurs Gase nach 8.2.1.5 ADN 500,-I
 66.3Aufbaukurs Chemie nach 8.2.1.7 ADN 500,-I
 66.4Basiskurs und Aufbaukurs nach ADN; 600,-I
  der Beförderer entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller und Empfänger)   
S,E,B68nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;Nr. 19a200,-III
  der Beförderer entgegen § 27 Abs. 2 (auch Absender und Empfänger)   
S,E,B69 Nr. 19b  
69.1eine Untersuchung nicht durchführt, 500,-I
69.2eine Maßnahme nicht ergreift, 800,-I
69.3nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird; 800,-I
  der Beförderer entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Entlader und Empfänger)   
S,E,B70Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nr. 19f500,-II
  der Beförderer entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger)   
S71eine dort genannte Vorschrift überNr. 21b  
71.1Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen 600,-I
71.2Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken 500,-I
71.3Nr. 3 das Rauchverbot 500,-I
71.4Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; 500,-I
  der Beförderer entgegen § 29 Abs. 4 (auch Verlader und Fahrzeugführer)   
S72Nr.1 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet;Nr. 21d600,-I
S73Nr. 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet;Nr. 21e600,- 
  der Beförderer entgegen § 35   
S74Abs. 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahrwegbestimmung befördert;Nr. 27a800,-I
S75Abs. 3 Satz 6 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird;Nr. 27b250,-II
S76Abs. 6 Satz 1 die Angabe und der Vermerk nicht in das Beförderungspapier einträgt;Nr. 27e250,-II
GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Abs. 1
EuroKate-
gorie
 D.der Empfänger   
 der Empfänger entgegen § 20 Abs. 1   
S,E,B77Nr. 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert;Nr. 9a200,-III
S,E,B78Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten worden sind;Nr. 9b200,- bis 500,-III/II/I
S,E,B79Nr. 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung des Grenzwertes informiert;Nr. 9c500,-I
  der Empfänger entgegen § 20 Abs. 2  
S80Nr. 1 dem Beförderer einen Container zurückstellt;Nr. 9d300,-II
  der Empfänger entgegen § 20 Abs. 3  
E81einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet;Nr. 9e300,-II
  der Empfänger entgegen § 20 Abs. 4   
B82einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt;Nr. 9f300,-II
  der Empfänger entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller, Beförderer)  
S,E,B83nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts erfolgt;Nr. 19a200,-III
  der Empfänger entgegen § 27 Abs. 2 (auch Absender und Beförderer)   
S,E,B84 Nr. 19b  
84.1eine Untersuchung nicht durchführt, 500,-I
84.2eine Maßnahme nicht ergreift, 800,-I
84.3nicht dafür sorgt, dass eine zuständige Behörde informiert wird; 800,-I
  der Empfänger entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Befüller und Beförderer)   
S,E,B85Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nr. 19f500,-II
  der Empfänger entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Fahrzeugführer)   
S86eine Vorschrift überNr. 21b 
86.1Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen 600,-I
86.2Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken 500,-I
86.3Nr. 3 das Rauchverbot 500,-I
86.4Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet;
 500,-I
 E.der Verlader   
  der Verlader entgegen § 21 Abs. 1   
S,E,B87Nr. 1 Güter übergibt;Nr. 10a1500,-I
S,E,B88Nr. 2Nr. 10b  
88.1ein unvollständiges 300,-II
88.2ein beschädigtes 500,-I
88.3ein an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehenes Versandstück zur Beförderung übergibt 500,-I
S,E,B89Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nach Teilentnahme nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Anforderungen entspricht;Nr.10c500,-I
S,E,B90Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;Nr. 10d400,-II
S,E,B91Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnzeichen angebracht wird;Nr. 10e500,-I
S,E,B92Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird;Nr. 10f500,-I
S,E,B93Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der Versandstücke nicht überschritten wird;Nr. 10g300,-II
S,E,B94Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird;Nr. 10h150,-II
  der Verlader entgegen § 21 Abs. 2   
S95Nr. 1 Satz 1 einen HinweisNr.10i  
95.1nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben) gibt; 500,-I
95.2nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 93.1) gibt; 200,-III
S96Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;Nr. 10j500,-I
S97Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;Nr. 10k500,-I/II
S98Nr. 4 nicht prüft, ob ein Großzettel und das Kennzeichen angebracht sind;Nr. 10l500,-I/II
S99Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten technischen Anforderungen entspricht;Nr. 10m500,-I
  der Verlader entgegen § 21 Abs. 3   
E100Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet wird;Nr. 10n500,-I
E101Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, das Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel angebracht ist;Nr. 10o500,-I
E102Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container eingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht;Nr. 10p500,-I
E103Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken oder die Beladung und Handhabung nicht beachtet wird;Nr. 10q500,-I
  der Verlader entgegen § 21 Abs. 4   
B104Nr. 1 Satz 1 einen HinweisNr. 10r  
104.1nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben) 500,-I
104.2nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 102.1) gibt; 300,-II
B105Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder das Kennzeichen angebracht ist;Nr. 10s500,-I
B106Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;Nr. 10t250,- bis 5000,-III/II/I
B107Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit den notwendigen Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist;Nr. 10u1000,-I
  der Verlader entgegen § 27 Abs. 1 (auch Befüller, Beförderer, Empfänger)   
B108nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts erfolgt;Nr. 19a200,-III
  der Verlader entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Beförderer, Entlader, Befüller und Empfänger)   
S,E,B109Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nr. 19f500,-II
  der Verlader entgegen § 29 Abs. 1 (auch Fahrzeugführer)   
S110eine dort genannte Vorschrift die Beladung und Handhabung nicht beachtet;Nr. 21a  
110.1Zusammenladung 500,-I
110.2Begrenzung der beförderten Mengen 500,-I
110.3Handhabung und Verstauung 500,-I
110.4Reinigung vor dem erneuten Beladen, wenn Gefahrgut ausgetreten ist 250,-II
110.5Sondervorschriften für die Beladung und die Handhabung 600,-I
110.6Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen 500,-II
110.7Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle / Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität 200,- bis 1000,-III/II/I
110.8Unterlassene Untersuchung vor Beladung 250,-II
110.9Mangelnde Rechtskonformität bei Ankunft am Beladeort 200,-
bis
1000,-
III/II/I
110.10Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle 200,-II
  der Verlader entgegen § 29 Abs. 2 (auch Beförderer, Entlader, Fahrzeugführer und Empfänger)   
S111eine dort genannte Vorschrift überNr. 21b  
111.1Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen 600,-I
111.2Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken, 500,-I
111.3Nr. 3 das Rauchverbot, 500,-I
111.4Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet;
 500,-I
  der Verlader entgegen § 29 Abs. 3 (auch Fahrzeugführer und Entlader)   
S112eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;Nr. 21c250,-I/II
  entgegen § 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Fahrzeugführer)   
S113eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet;Nr. 21d600,-I
S114Nr. 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet;Nr. 21e600,- 


GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Abs. 1
EuroKate-
gorie
 F.der Verpacker   
  der Verpacker entgegen § 22 Abs. 1   
S,E,B115Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet;Nr. 11a500,-I
S,E,B116Nr. 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung nicht beachtet;Nr. 11b800,-I
S,E,B117Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet;Nr. 11c800,-I
S,E,B118Nr. 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet;Nr. 11d500,-I/II
S,E,B119Nr. 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert;Nr. 11e500,-I
  der Verpacker entgegen § 22 Abs. 2   
S120eine dort genannte Vorschrift überNr. 11f 
 120.1Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen, 500,-I/II
 120.2Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten,
nicht beachtet;
 500,-I/II
  der Verpacker entgegen § 22 Abs. 3   
E121eine dort genannte Vorschrift überNr. 11f 
 121.1Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen, 500,-I/II
 121.2Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten,
nicht beachtet;
 500,-I/II
  der Verpacker entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Beförderer, Entlader, Befüller und Empfänger)   
S,E,B122Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nr. 19f500,-II
 G.der Befüller   
  der Befüller entgegen § 23 Abs. 1   
S,E,B123Nr. 1 Güter übergibt;Nr. 12a1500,-I
S,E,B124Nr. 2Nr. 12b  
124.1einen nicht zugelassenen Tank befüllt; 800,-I
124.2einen Tank befüllt, bei dem das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist; 500,-II
S,E,B125Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht sind;Nr. 12c500,-I
S,E,B126Nr. 4Nr. 12d  
126.1einen Tank mit gefährlichen Gütern befüllt, für deren Beförderung der Tank nicht zugelassen ist oder die mit den Werkstoffen des Tanks gefährlich reagieren; 800,-I
126.2einen Tank befüllt, dessen Datum der nächsten Prüfung überschritten ist; 500,-II
S,E,B127Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird;Nr. 12e500,-I
S,E,B128Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;Nr. 12f500,-I/II
S,E,B129Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste anhaften;Nr. 12g500,-I
S,E,B130Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile oder - kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden;Nr. 12h800,-I
S,E,B131Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme beachtet wird;Nr. 12i500,-I
S,E,B132Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird;Nr. 12j500,-I
S,E,B133Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine Benennung angegeben wird;Nr. 12k500,-I
S,E,B134Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird;Nr. 12l800,-I
S,E,B135Nr. 13 einen Tank befüllt, obwohl sich dieser bzw. seine Ausrüstungsteile nicht in einen technisch einwandfreien Zustand befunden haben;Nr. 12m300,- bis 800,-I/II
  der Befüller entgegen § 23 Abs. 2   
S136Nr. 1 einen HinweisNr.13a  
136.1nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben) gibt; 500,-I
136.2nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 132.1) gibt; 200,-III
S137Nr. 2 eine Nummer nicht mitteilt;Nr. 13b300,-II
S138Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden;Nr. 13c500,-I/II
S139Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird;Nr. 13d200,-
bis
500,-
III/II/I
S140Nr. 5 das Rauchverbot nicht beachtet;Nr. 13e500,-I
S141Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird;Nr. 13f200,-
bis
500,-
II/I
S142Nr. 7 nicht dafür gesorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird;Nr. 13g300,-II
S143Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird;Nr. 13h500,-I
S144Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung eingehalten wird;Nr. 13i150,-II
S145Nr. 10Nr.13j  
145.1einen für diesen Stoff nicht zugelassenen Tank befüllt; 800,-I
145.2einen Tank befüllt, obwohl bei dem Tankfahrzeug das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung überschritten ist; 500,-I
S146Nr. 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften für die Beförderung in Tanks eingehalten sind;Nr. 13k500,-I
  der Befüller entgegen § 23 Abs. 3   
E147Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird;Nr. 14a500,-I
E148Nr. 2 nicht dafür sorgt, dassNr. 14b  
148.1ein Großzettel, 500,-I/II
148.2ein Rangierzettel, 200,-II
148.3die orangefarbene Tafel oder 500,-I/II
148.4das Kennzeichen angebracht werden; 500,-I
E149Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird;Nr. 14c500,-I
E150Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird;Nr. 14d500,-I
E151Nr. 5 nicht sicherstellt, dass die Tem200,-ur n121t übe2schritten wird;Nr. 14e500,-bis 800,-I/II
  der Befüller entgegen § 23 Abs. 4   
B152Nr. 1 einen HinhweisNr. 15a  
152.1nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben) gibt; 500,-I
152.2nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 147.1) gibt; 200,-III
B153Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden;Nr. 15b500,-I/II
B154Nr. 3 nicht dafür sorgt, dassNr. 15c 
154.1ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und 1500,-I
154.2das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist; 900,-I
 155Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit den notwendigen Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist;Nr. 15d1000,-I
 156Nr. 5 nicht sicherstellt, dass die zulässinge Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird;Nr. 15e500,- bis 800,-I/II
  der Befüller entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Beförderer, Empfänger)  
S,E,B157nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt;Nr. 19a200,-III
  der Befüller entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger)   
S,E,B158Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nr. 19f500,-II
GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Abs. 1
EuroKate-
gorie
 H.der Entlader   
  der Entlader entgegen § 23a Abs. 1   
S,E,B159Nr. 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;Nr. 15a. a)800,-I
S,E,B160Nr. 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;Nr. 15a. b)800,-I
S,E,B161Nr. 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt;Nr. 15a. c)500,-II
S,E,B162Nr. 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt;Nr. 15a. d)800,-I
S,E,B163Nr. 4 die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt;Nr. 15a. e)500,-II
S,E,B164Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind;Nr. 15a. f)200,-III
S,E,B165Nr. 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt;Nr. 15a. g)200,-III
  der Entlader entgegen § 23a Abs. 2   
S166Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird;Nr. 15a. h)150,-II
S167Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird;Nr. 15a. i)200,- bis 500,-I/II
S168Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird;Nr. 15a. j)300,-II
S169Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Entladevorschriften beachtet werden;Nr. 15a. k)200,- bis 1000,-III/II/I
  der Entlader entgegen § 23a Abs. 3   
B170Nr. 1 Buchstabe a die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt;Nr. 15a. k)250,- bis 1000,-III/II/I
B171Nr. 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind;Nr. 15a. l)1000,-I
B172Nr. 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden istNr. 15a. m)1000,-I
B173Nr. 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Löschrate in Übereinstimmung mit der Löschinstruktion ist und der Druck den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;Nr. 15a. n)800,-I
B174Nr. 1 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen;Nr. 15a. o)1000,-I
B175Nr. 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist;Nr. 15a. p)500,- bis 1000,-II/I
B176Nr. 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Löschpumpte abgeschaltet werden kann;Nr. 15a. q)500,-II
B177Nr. 2 nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind;Nr. 15a. r)1000,-I
  der Entlader entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger)  
S,E,B178Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet;Nr. 19f500,-II
  der Entlader entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Beförderer, Empfänger und Fahrzeugführer)  
S179eine dort genannte Vorschrift überNr. 21b 
179.1Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen 600,-I
179.2Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken 500,-I
179.3Nr. 3 das Rauchverbot 500,-I
179.4Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet; 500,-I
  der Entlader entgegen § 29 Abs. 3 (auch Verlader und Fahrzeugführer)  
S180eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;Nr. 21c500,-I/II
 I.der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU   
 der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU entgegen § 24   
S,E,B181Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Tank oder Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet ist;Nr. 16a500,-I
S,E182Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontainer oder einer dort genanntenNr. 16b  
182.1Bau- und Ausrüstungsvorschrift 2000,-I
182.2Kennzeichnungsvorschrift
entspricht;
 500,-II
S,E183Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wirdNr. 16c  
183.1Personen- und Umweltschäden sind zu erwarten; 800,-I
183.2Personen- und Umweltschäden sind nicht zu erwarten; 500,-II
S,E184Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht;Nr. 16d1000,-I
S,E185Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird;Nr. 16e800,-I
S,E186Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird;Nr. 16f500,-I
S,E187Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird;Nr. 16g200,-III
S188Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden;Nr. 16h1500,-I
GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Abs. 1
EuroKate-
gorie
 J.der Hersteller und der Rekonditionierer von Verpackungen und die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC   
  der Hersteller entgegen § 25 Abs. 1   
S,E,B189Nr. 1 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt;Nr. 17a2000,-I
S,E,B190Nr. 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt;Nr. 17b2000,-I
S,E,B191Nr. 3 die Anweisungen nicht liefert;Nr. 17c500,-I
S,E,B192Nr. 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt;Nr. 17d300,-II
  der Rekonditionierer von Verpackungen entgegen § 25 Abs. 2   
S,E,B193eine dort genannte Kennzeichnung anbringt;Nr. 17e2000,-I
  die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC entgegen § 25 Abs. 3   
S,E,B194eine dort genannte Kennzeichnung anbringt;Nr. 17f2000,-I
 K.der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks   
  der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks entgegen § 26 Abs. 1   
S,E195Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften;Nr. 18a500,-I
S,E196Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verschlossen und dicht ist;Nr. 18b500,-II
  L.der Hersteller   
  der Hersteller von Gegenständen der UN 3164 entgegen § 26 Abs. 3   
S,E,B197eine technische Dokumentation über Bauart, Herstellung sowie Prüfungen und deren Ergebnisse nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt;Nr. 18c200,-III
  M.der Beteiligte   
  der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 3   
S,E,B198Nr. 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet;Nr. 19c500,-I
S,E,B199Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt;Nr. 19d300,-II
S,E,B200Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer 5 Jahre aufbewahrt werden;Nr. 19e300,-II
  der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 5   
S,E,B201Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung nach Kap. 1.3 erfolgt;Nr. 19g500,-I
S,E,B202Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 fünf Jahre aufbewahrt werden;Nr. 19h500,-I
  der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 6   
S,E,B203Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen unterwiesen werden;Nr. 19i500,-I
S,E,B204Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern befassten Personen unterwiesen werden;Nr. 19i300,-II
  der Beteiligte entgegen § 29 Abs. 5   
S205nicht dafür sorgt, dass eine Unterweisung aller an der Beförderung beteiligten Personen nach Abschnitt 8.2.3 erfolgt;Nr. 21e500,-I
  N.der Fahrzeugführer   
  der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 2   
S206Nr. 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt;Nr. 1250,-I
  der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 3   
S207Nr. 1 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt;Nr. 2500,-I
  der Fahrzeugführer entgegen § 28   
S208Nr. 1 ein Versandstück befördert;Nr. 20a250,-I
S209Nr. 2 eine dort genannte Vorschrift über Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet;Nr. 20b500,-I
S210Nr. 3 den Füllungsgrad, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält;Nr. 20c250,-I
S211Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift überNr. 20d  
211.1den Betrieb von Tanks mit zu erwartenden Personen- und Umweltschäden; 500,-I
211.2den Betrieb von Tanks ohne zu erwartende Personen- und Umweltschäden und 250,-II
211.3die zusätzlichen Vorschriften nicht beachtet; 100,-II


GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Abs. 1
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gorie
S212Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft;Nr. 20e250,-II
S213Nr. 6 die GroßzettelNr. 20f  
213.1nicht anbringt, 250,-I
213.2entfernt oder abdeckt; 100,-II
S214Nr. 7 eine orangefarbene Tafel, eine Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 und das Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.3.6Nr. 20g  
214.1nicht richtig anbringt oder nicht richtig sichtbar macht und 100,-II
214.2nicht anbringt oder nicht sichtbar macht oder 300,-I
214.3eine dort genannte Tafel oder ein dort genanntes Kennzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder verdeckt; 100,-II
S215Nr. 8 eine Maßnahme nicht trifft;Nr. 20h250,-I
S216Nr. 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzeichen angebracht ist;Nr. 20i250,-I
S217Nr. 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;Nr. 20j  
217.1schriftliche Weisung 150,-II
217.2Beförderungspapier 150,-I
217.3Beförderungspapier zwar mitgeführt, aber nicht den Vorschriften entsprechend (z.B. fehlende Angaben zur Klassifizierung oder UN-Nummer und Benennung der gefährlichen Güter, Mengenangaben)  
217.3.1aber relevante Angaben zu dem beförderten Stoff fehlen (z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe) 100,-I
217.3.2aber andere Angaben als die unter 217.3.1 fehlen, 60,-III
217.4Lichtbildausweis 150,-II
217.5Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat 150,-II
217.6Zulassungsbescheinigung 150,- bis 400,-I/II
217.7Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers nicht mitgeführt - es fehlen:   
217.7.1Basiskurs (Erstschulung) 300,-I
217.7.2Aufbaukurs (Erstschulung) 300,-I
217.7.3Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung) 500,-I
217.7.4Auffrischungskurs 300,-I
217.8Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks (innerstaatlich) 150,- bis 400,-I/II
217.9Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde 150,- bis 400,-I/II
217.10Feuerlöschgeräte 150,-II
217.11Plombierung der Feuerlöschgeräte 50,-III
217.12Ausrüstungsgegenstände 150,-II
217.13Ausnahmezulassung 150,- bis 400,-I/II
S218Nr. 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet;Nr. 20k250,-II
S219Nr. 12 gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt oder entfernen lässt;Nr. 20l250,-I
S220Nr. 13 während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken nicht unterlässt oder die Fahrt mit diesen Gütern unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK (Alkohol in der Atemluft) oder 0,49 Promille BAK (Alkohol im Blut) antritt;Nr. 20m250,-I
GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Abs. 1
EuroKate-
gorie
S221Nr. 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist;Nr. 20n250,-I
S222Nr. 15 einen Tank nicht erdet;Nr. 20o150,-II
S223Nr. 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet;Nr. 20p100,-
bis
250,-
II/I
  der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 (auch Verlader)   
S224eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet;Nr. 21a  
224.1Zusammenladung 250,-I
224.2Begrenzung der beförderten Mengen 250,-I
224.3Handhabung und Verstauung 300,-I
224.4Reinigung nach dem Entladen 250,-II
224.5Sondervorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung 300,-I
224.6Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen 250,-II
224.7Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle/Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität 100,- bis 500,-III/II/I
224.8Unterlassene Untersuchung vor Beladung 125,-II
224.9Mangelnde Rechtskonformität bei Ankunft am Be- oder Entladeort 100,- bis 500,-III/II/I
224.10Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle 100,-II
  der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger)   
S225eine dort genannte Vorschrift überNr. 21b  
225.1Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen 300,-I
225.2Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken 250,-I
225.3Nr. 3 das Rauchverbot 250,-I
225.4Nr. 4 das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet;
 250,-I
  der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 3 (auch Verlader und Entlader)   
S226eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet;Nr. 21c250,-I/II
  der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Verlader)   
S227Nr. 1 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet;Nr. 21d300,-I
S228Nr. 2 eine Vorschrift über die Beforderung nicht beachtet;Nr. 21e300,-I


GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Abs. 1
EuroKate-
gorie
  der Fahrzeugführer entgegen § 35 Abs. 3   
S229Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet;Nr. 27c250,-II
S230Satz 7 oder entgegen § 35 Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;Nr. 27d250,-II
  O.der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens   
  der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens entgegen § 30   
E231Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht;Nr. 22a1000,-I
E232Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder Tank einer dort genanntenNr. 22b  
232.1Bauvorschrift und Ausrüstungsvorschrift 2000,-I
232.2Kennzeichnungsvorschrift entspricht; 500,-I/II
E233Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird;Nr. 22c800,-I
E234Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird;Nr. 22d200,-III
E235Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wirdNr. 22e500,-I/II
  P.der Eisenbahninfrastrukturunternehmer   
  der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen § 4 Abs. 2   
E236Nr. 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt;Nr. 1800,-I
  der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen § 31   
E237Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird;Nr. 23a200,-II
E238Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird;Nr. 23b800,-I
E239Nr. 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat;Nr. 23c800,-I
 Q.der Reisende   
  der Reisende entgegen § 32   
E240ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt;Nr. 24500,-I
 R.der Schiffsführer   
  der Schiffsführer entgegen § 4 Abs. 2   
B241Nr. 3 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt;Nr. 1800,-I
  der Schiffsführer entgegen § 4 Abs. 3   
B242Nr. 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt;Nr. 21600,-I
  der Schiffsführer entgegen § 33  
B243Nr. 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet;Nr. 25a800,-I
B244Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder ein Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist;Nr. 25b1000,-I
B245Nr. 3 sich nicht vergewissert, dassNr. 25c 
245.1das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine offensichtlichen Mängel, 1000,-I
245.2Undichtheiten oder Risse aufweist oder 1000,-I
245.3keine Ausrüstungsteile fehlen; 200,- bis 1000,-III/II/I
B246Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und richtig anwenden kann;Nr. 25d300,-II
B247Nr. 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft;Nr. 25e800,-I
B248Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;Nr. 25f150,- bis 5000,-III/II/I
B249Nr. 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Ausrüster seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;Nr. 25g200,- bis 1000,-III/II/I
B250Nr. 8 Buchstabe a ein Begleitpapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt;Nr. 25h 
250.1folgende Dokumente nach 8.1.2.1 ADN:  
250.1.1a) Zulassungszeugnis nach 8.1.8 ADN 300,-I
250.1.2b) Beförderungspapiere nach 5.4.1 ADN  
250.1.2.1nicht vorhanden 500,-I
250.1.2.2nicht vollständig 200,-III
250.1.3b) Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat nach 5.4.2 ADN 300,-II
250.1.4c) schriftliche Weisgungen nach 5.4.3 ADN 300,-II
250.1.5d) Abdruck des ADN 150,-II
250.1.6e) Bescheindigung der Isolationswiderstände nach 8.1.7 ADN 150,-II
250.1.7f) Bescheinigung über die Prüfung nach 8.1.6.1 ADN 300,-I
250.1.8g) Prüfbuch für Messergebnisse nach ADN 150,-II
250.1.9h) Kopie einer Sonderregelung nach 1.5 ADN 150,-II
250.1.10i) Lichtbildausweis nach 1.10.1.4 ADN 300,-I
250.2folgende Dokumente nach 8.1.2.2 ADN:  
250.2.1a) Stauplan nach 7.1.4.11 ADN 500,-II
250.2.2b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach 8.2.1.2 ADN 500,-II
250.2.3c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15 ADN 500,-II
250.3folgende Dokumente nach 8.1.2.3 ADN: 500,-II
250.3.1a) Stauplan nach 7.2.4.11.2 ADN 500,-II
250.3.2b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach 7.2.3.15 ADN 500,-II
250.3.3c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15 500,-II
250.3.4d) Unterlagen für die elektrischen Anlagen nach 9.3.1.50, 9.3.2.50 oder 9.3.3.50 ADN 500,-II
250.3.5e) Klassifikationszeugnis nach 9.3.1.8, 9.3.2.8 oder 9.3.3.8 ADN 500,-II
250.3.6f) Bescheinigung über die Gasspüranlagen nach 9.3.1.8.3, 9.3.2.8.3 oder 9.3.3.8.3 ADN 1000,-I
250.3.7g) Bescheinigung über die zugelassenen gefährlichen Stoffe nach 1.16.1.2.5 ADN 500,-II
250.3.8h) Bescheinigung über die Prüfung der Schläuche nach 8.1.6.2 ADN 800,-I
250.3.9i) Instruktion für Lade- und Löschraten nach 8.1.6.2 ADN 800,-I
250.3.10k) Heizinstruktion nach ADN 800,-I
250.3.11l) Bescheinigung über die Prüfung der Ventile nach 8.1.6.5 ADN 500,-II
250.3.12m) Reiseregistrierung nach 8.1.11 ADN 800,-I
250.3.13n) Instruktion nach 7.2.3.28 ADN 500,-II
250.3.14o) Bescheinigung über die Kühlanlage nach 9.3.1.27.10 ADN 500,-II
 250.4Nr. 8 Buchstabe b die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; 500,-II
B251Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine in Kapitel 8.3 genannte Vorschrift eingehalten wird;Nr. 25i 
251.1nicht dafür sorgt, das sich nur der in Unterabschnitt 8.3.1.1 genannte Personenkreis an Bord aufhält, 250,- bis 500,-I
251.2nicht dafür sorgt, dass sich nach Unterabschnitt 8.3.1.2 Personen nur kurzfristig im Bereich der Ladung aufhalten 500,-II
251.3nicht dafür sorgt, dass sich nach Unterabschnitt 8.3.1.3 keine Personen unter 14 Jahren an Bord sind, wenn das Schiff eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führt, 500,-I
251.4.1nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.2 an Bord von Trockengüterschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werde, 150,-III
251.4.2nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.2 an Bord von Tankschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden, 250,-II
251.5.1nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.5 das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Trockengüterschiffen im geschützten Bereich oder am Deck der Längsrichtung bis zu 3 m davor und dahinter eingehalten wird, 500,-I
251.5.2nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.5 das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Tankschiffen eingehalten wird; 1000,-I
B252Nr. 10 eine Sendung befördert, ohne das die Vorschriften erfüllt sind;Nr. 25j200,- bis 1000,-III/II/I
 S.der Eigentümer oder Ausrüster  
  der Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 34  
B253Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird;Nr. 26a100,- bis 5000,-III/II/I
B254Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist;Nr. 26b1000,-I
B255Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt;Nr. 26c100,- bis 1000,-III/II/I
 T.die Besatzung und sonstige Personen an Bord  
  die Besatzung und sonstige Personen an Bord entgegen § 34a Satz 1  
B256den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leisten.Nr. 26a100,- bis 1000,-III/II/I

2. Verwarnungsgeldkatalog Straße (Tatbestände sind der Gefahrenkategorie III zuzuordnen)

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dassGGVSEB § 37 Abs. 1Euro
 A.der Beförderer  
S1der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist;Nr. 6m40,-
S2der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils);Nr. 6p55,-
S3der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist;Nr. 6m55,-
S4der Beförderer entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;Nr. 21b55,-
 B.der Empfänger  
S5der Empfänger entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;Nr. 21b55,-
 C.der Verlader  
S6der Verlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet;Nr. 21b55,-
S7der Verlader entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 4 einen der nach Unterabschnitt 5.3 1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht anbringt;Nr. 10l55,-
 D.der Befüller  
S8der Befüller entgegen § 23 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt 5.3 1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht anbringt;Nr. 13c55,-
 E.der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers  
S9der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2, Absatz 6.8.3.5.11 und Unterabschnitt 6.9.6.1 ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tank selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist;Nr. 16b40,-
 F.der Fahrzeugführer  
S10der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 10 Buchstabe d einen nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt ;Nr. 20j35,-
S11der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 10 Buchstabe b die nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitführt, aber im Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, dass eine solche Bescheinigung erteilt worden ist;Nr. 20j35,-
S12der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 7 gemäß Abschnitt 5.3.2 ADRNr. 20g 
12.1eine orangefarbene Tafel,15,-
12.2mehrere orangefarbene Tafeln nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder25,-
12.3eine orangefarbene Tafel,30,-
12.4zwei orangefarbene Tafeln nicht vollständig entfernt oder verdeckt;40,-
S13der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 6 einen der nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht vorschriftsmäßig anbringt;Nr. 20f40,-
S14der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 6 gemäß Absatz 5.3.1.1.5 ADRNr. 20f 
14.1einen Großzettel (Placard),30,-
14.2zwei Großzettel (Placards) nicht entfernt oder abdeckt;40,-
S15der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 7 gemäß Abschnitt 5.3.6 ADRNr. 20g 
15.1ein Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe,30,-
15.2zwei Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht entfernt oder abdeckt;40,-
S16der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet.Nr. 21b35,-
 G.der Entlader  
S17der Entlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet.Nr. 21b35,-

3. Verwarnungsgeldkatalog Eisenbahn

GLfd. Nr.Ordnungswidrigkeit die darin besteht, dassGGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro
 A.der Absender  
E1der Absender entgegen § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt;Nr. 4o55,-
E2der Absender entgegen § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b i.V.m. Absatz 5.3.2.1.7 RIDNr. 4o 
 2.1 eine orangefarbene Tafel,15,-
 2.2 zwei orangefarbene Tafeln
nicht parallel zur Längsachse anbringt;
25,-
E3der Absender entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 8 die gemäß den Sondervorschriften in Unterabschnitt 5.4.1.1 RID vorgeschriebenen Angaben - ausgenommen die Angaben nach 5.4.1.1.6 - im Beförderungspapier nicht vermerkt;Nr. 4h55,-
 B.der Verlader  
E4der Verlader entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass einer der nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen der nach Abschnitt 5.3.4 RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID nicht vorschriftsmäßig angebracht sind;Nr. 10o55,-
E5der Verlader entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b oder c gemäß Abschnitt 5.3.2 RIDNr. 10o 
5.1eine orangefarbene Tafel,15,-
5.2zwei orangefarbene Tafeln
nicht parallel zur Längsachse anbringt;
25,-
 C.der Befüller  
E6der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a, b, c oder d einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID nicht vorschriftsmäßig anbringt;Nr. 14b55,-
E7der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c gemäß Abschnitt 5.3.2 RIDNr. 14b 
7.1eine orangefarbene Tafel,15,-
7.2zwei orangefarbene Tafeln nicht parallel zur Längsachse anbringt;25,-
 D.der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers  
E8der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2 und Absatz 6.8.3.5.11 RID auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC oder Schüttgut-Container selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist;Nr. 16b55,-
 E.der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens  
E9der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens entgegen § 30 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 RID auf dem Kesselwagen, abnehmbaren Tank oder Batteriewagen selbst oder auf einer TafelNr. 22b55,-
9.1 - der Name des Betreibers angegeben ist,
9.2 - das Datum der nächsten Zwischenprüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 RID nicht um den Buchstaben "L" ergänzt ist.

.

Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER)Anlage 7a

Gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden im Fahreignungsregister (FAER) Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG gespeichert, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG bezeichnet ist.

Neu aufgenommen in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind diesbezüglich in der Nummer 3.6 Zuwiderhandlungen gegen die GGVSEB. Dies entspricht der insoweit erweiterten Ermächtigungsgrundlage und Speichervorschrift im § 28 StVG. Durch die Formulierung der Tatbestände soll sichergestellt werden, dass nur Entscheidungen über solche rechtswidrigen Handlungen gespeichert werden, die auch ohne das Vorliegen eines gefahrgutrechtlichen Verstoßes nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts registriert werden.

Diese Entscheidungen werden im FAER mit einem Punkt bewertet.

In der Bekanntmachung der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2013 (VkBl. 2013 Heft 23 S. 1162) heißt es in der Begründung zu Nummer 18 (Neufassung der Anlage 13):

.Die Anlage 13 wird von folgenden Grundgedanken geleitet:

Die Eintragung im Fahreignungsregister soll zum einen davon abhängen, ob die Zuwiderhandlung eine Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr hat. Dies wird für sämtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der Anlage 13 vom Verordnungsgeber bejaht. Zum anderen muss den Ordnungswidrigkeiten eine nennenswerte objektive Schwere zu Eigen sein."

Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf den Eintrag der Punkte in das FAER bei Ladungssicherungsverstößen auf Folgendes hinzuweisen: Jede dementsprechende rechtskräftige Bußgeldentscheidung führt zu einem Eintrag eines Punktes. In der Vergangenheit konnten im Bereich der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)/Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgrund der Beurteilung der Gefährdung unterschiedliche Bußgeldhöhen festgesetzt und ein bis drei Punkte eingetragen werden. Bisher wurde die Fahrerlaubnis ab 18 Punkten entzogen, künftig ab 8 Punkten.

Der Eintrag in das FAER ist nur aufgrund eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides möglich. Liegt ein solcher vor und ist ein Tatbestand der Nummer 3.6 der Anlage 13 zu § 40 FeV gegeben, muss ein Punkteeintrag erfolgen. Auch in den Fällen, in denen das Bußgeld im weiteren Verfahren auf einen E3etrag von unter 60 Euro reduziert wird, würde ein Eintrag erfolgen, da nach § 28 Absatz 3 Nummer 3

Buchstabe c StVG keine Mindestgeldbuße vorgesehen ist. (Anmerkung: Für die StVO/StVZO ist nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a eine Geldbuße von mindestens 60 Euro erforderlich.)

Insofern sollte bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten überprüft werden, ob dem Betroffenen eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten werden kann.

Die Eintragung der Punkte bewirkt auch keine inhaltliche Veränderung des Bußgeldverfahrens.

Neu aufzunehmen in den Bußgeldbescheid ist lediglich ein informativer Hinweis für den Betroffenen auf die Eintragung im FAER, analog zu dem bereits im Straßenverkehrsordnungswidrigkeitenverfahren praktizierten Vorgehen.

(Hinweis: Punkte im FAER sind eine Folge eines rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens und können nicht eigenständig angefochten werden.)

Der in Nummer 3.6.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführte Begriff "tatsächlicher Verlader" meint den für die Ladungssicherung im Sinne des § 22 Absatz 1 StVO verpflichteten Verlader. Im Falle eines Verstoßes ist das die für das verladende Unternehmen verantwortlich handelnde Person nach § 9 OWiG, die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht der ausführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter.

Für die Auslegung des Begriffs "tatsächlicher Verlader" ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer 3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Für den Eintrag von Punkten wird ausschließlich die Verantwortlichkeit nach der StVO berücksichtigt, da nur dann ein Punkteeintrag gewollt ist, wenn eine Verfolgung des Verstoßes auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Gütern zu einem Bußgeld nach der StVO für den Verlader führen würde.

Die Pflicht des Beförderers zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ladungssicherungsmitteln entspricht der Verpflichtung des Halters in der StVO und ein entsprechender Verstoß wurde insofern in die Anlage 13 zu § 40 FeV aufgenommen

Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

Anhand der den Tatbeständen zugeordneten Tatbestandsnummern erfolgt die Übermittlung der Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten an das FAER durch die für die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen gefahrgutrechtliche Bestimmungen zuständige Bußgeldbehörde.

Grundlage für die Datenübermittlung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister (VwV-VZR) vom 16. August 2000 (BAnz. S. 17269). Hiernach hat die Datenübermittlung auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Art der Übermittlung der Daten (Aufbau und Inhalt der Datensätze) ist in den aufgrund dieser VwV festgelegten Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an das Verkehrszentralregister (SDU-VZR-MIT, BAnz Nr. 188a v. 09.10.2002 S. 23221; VkBl. 2002 Heft 16 S. 529 ff) geregelt Die Standards stehen auf der Internetseite des KBA (www.kba.de) zur Verfügung.

Gegenüberstellung der in der Anlage 13 zum § 40 FeV enthaltenen Parallelverstöße nach der GGVSEB und der StVO/StVZO

TBNRVerstöße gegen die Vorschriften der GGVSEBTBNRVerstöße gegen die Vorschriften der StVO/StVZO
529500Nr. 3.6.1 der Anlage 13 FeV Nr. 3.2.14 bzw. 3.5.2 der Anlage 13 FeV in Verbindung mit BKatV
529506Als tatsächlicher Verlader

Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.

(Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB (lfd. Nr. 110.3 RSEB))

 102.1

Wer die Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder sichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können

102.1.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
- mit Gefährdung

102.2.1

bei anderen als in Nummer 102.1.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern
- mit Gefährdung (§ 22 Abs. 1 StVO)

529512Als Fahrzeugführer  
529518Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. i

(Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB (lfd. Nr. 224.3 RSEB))

  
519500Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben.

(Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe o GGVSEB (lfd. Nr. 47 RSEB))

 189.3

Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt.

189.3.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern

189.3.2
bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen

31 Abs. 2 StVZO)

.

Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal für Länder- und BundesbehördenAnlage 8


Anlage 8/1
Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID allgemein

1. Vorwort

Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durch die Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID).

Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar.

2. Ziele

Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

3. Zielgruppen

Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung.

  1. Zielgruppe der Ausbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat.
  2. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird.

Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen (z.B. Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen.

4. Rahmenlehrplan

  1. Der Rahmenlehrplan für die Ausbildung des Kontrollpersonals trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist.
    Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine zeitnahe praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen.
    Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich.
    Für den Bereich Klasse 7 ist mit der Anlage 8/2 ein Rahmenlehrplan vorgegeben. Für den Aufbaukurs Klasse 1 werden 8 Unterrichtseinheiten empfohlen (zusätzlich sind Unterrichtseinheiten für die Vorschriften des Sprengstoffrechts einzuplanen).
  2. Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen.
    Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden.

5. Grundsätze

  1. Die Themen sind durch zentrale Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten.
  2. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse besitzen und mindestens über eine pädagogische Grundausbildung verfügen.
  3. Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.
  4. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
  5. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.
  6. Bereits bei anderen Lehr-/Lernschwerpunkten behandelte Inhalte können verkürzt oder als Wiederholungsinhalte unterrichtet werden
  7. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden.
  8. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.

6. Zeitansätze

  1. Der Zeitansatz für die Ausbildung des Kontrollpersonals von rund 100 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden.
  2. Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals. Er sollte durchschnittlich 8 Unterrichtseinheiten pro Jahr nicht unterschreiten.

7. Übersicht der Lehr -/Lernschwerpunkte

  Unterrichts-
einheiten
1.Einführung1
2.Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes2
3.Bestimmungen der GGVSEB5
4.Bestimmungen des Gesetzes zum ADR
Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF
1
5.Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
2
6.Gefahreneigenschaften und Klassifizierung4
7.Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen1
8.Allgemeine Sicherheitspflichten1
9.Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften8
10.Beförderungsarten1
11.Beförderung in Versandstücken20
12.Beförderung in Tanks12
13.Beförderung in loser Schüttung8
14.Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger1
15.Freistellungen8
16.Übergangsvorschriften1
17.Ausnahmen4
18.RSEB und sonstige Vollzugshinweise1
19.Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragter3
20.Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung1
21.Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen1
23.Kontrollablauf5
24.Praktische Ausbildungskontrolle7
25.Lernzielkontrolle2
 Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten104

8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes

  1. Lehr-/Lernschwerpunkt
    Die Spalte 1 stellt die Lern-/Lehrschwerpunkte dar. Sie gibt keine für den Unterrichtsaufbau verbindliche Reihenfolge vor.
  2. Lehr-/Lerninhalte
    Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt.
  3. Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn (S/E)
    Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig.
  4. Lehr-/Lernmethode
    Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z.B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.
  5. Stufe
    Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:
    Stufe I:Kennen lernen und Wiedergeben (Reproduktion)
    Stufe II:Ordnen und Verstehen (Reorganisation)
    Stufe III:Anwenden und Umsetzen (Transfer)
    Stufe IV:Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)
  6. Unterrichtseinheit (UE)
    Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.
  7. Hinweise
    Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.
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