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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Fixierungen sowie zur Änderung weiterer gesundheitsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 17. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 04.01.2019 S. 5)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

Das Hamburgische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 27. September 1995 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 105), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Dritten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts folgender Eintrag angefügt:

" § 23a Befugnisse internationaler Organisationen".

2. § 18 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort "gegenwärtige" das Wort "erhebliche" eingefügt.

2.1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Dies gilt nicht, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles eine ständige Betreuung nicht angezeigt ist und außerdem sichergestellt ist, dass die fixierte Person auf ihr Verlangen unverzüglich von einem zur Betreuung geeigneten Mitarbeiter aufgesucht wird."Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in dem Raum, in dem die Fixierung erfolgt, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht."

2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort "Arzt" die Wörter "oder einer Ärztin" eingefügt.

2.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die ärztliche Überwachung ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten."

2.2.3 Im neuen Satz 3 werden hinter dem Wort "Arztes" die Wörter "oder einer Ärztin" eingefügt.

2.2.4 Im neuen Satz 4 werden hinter dem Wort "Leiters" die Wörter "oder der ärztlichen Leiterin" und hinter dem Wort "Arztes" die Wörter "oder einer weiteren Ärztin" eingefügt.

2.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

2.3.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung oder etwaige Gründe für das Absehen von einer ständigen Betreuung sowie die Nachbesprechung sind zu dokumentieren."Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung und Überwachung sowie das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 und die entsprechende Umsetzung sowie die Nachbesprechung sind zu dokumentieren."

2.3.2 Hinter Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die untergebrachte Person ist nach Beendigung der Fixierung unverzüglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

2.4 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen bedarf der vorherigen Anordnung durch das zuständige Gericht. Sie erfolgt auf Grund eines Antrages durch den für die Fixierung zuständigen Arzt oder die dafür zuständige Ärztin oder durch dessen oder deren Vorgesetzen oder Vorgesetzte. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Eine Fixierung ist in der Regel kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend."

2.5 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. Hinter § 23 wird folgender § 23a angefügt:

" § 23a Befugnisse internationaler Organisationen

Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Mitglieder einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs des Krankenhauses oder der sonstigen Einrichtung, in denen die Person nach diesem Gesetz oder wegen einer psychischen Krankheit durch ihren gesetzlichen Vertreter untergebracht ist oder war, auf Verlangen Einsicht in die Patientenakten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses oder der Stelle erforderlich ist."

4. § 25 wird wie folgt geändert:

4.1 In Satz 2 werden die Wörter "soweit die betroffene Person darin einwilligt" durch die Wörter "soweit die betroffene Person nach Unterrichtung über die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung dieser nicht widersprochen hat" ersetzt.

4.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die die personenbezogenen Daten empfangende Behörde stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten nur von Personen, die einem auf dem Patientengeheimnis nach den Heilberufsordnungen bestehenden Berufsgeheimnis unterliegen, oder anderen Personen die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, verarbeitet werden. Anderen Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, sind insbesondere Geheimnisträger, die unter den Anwendungsbereich von § 203 Absatz 2 StGB fallen."

5. In § 30 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Empfänger von Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hat sicher zu stellen, dass diese Daten nur von Personen, die einem auf dem Patientengeheimnis nach den Heilberufsordnungen bestehenden Berufsgeheimnis unterliegen, oder anderen Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen oder unter deren Verantwortung stehen, verarbeitet werden. Ein Nachweis hierüber hat vor der Offenlegung zu erfolgen. Ohne entsprechenden Nachweis ist eine Offenlegung unzulässig."

Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes

§ 33 des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 175), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fixierte untergebrachte Person ist ständig in geeigneter Weise zu betreuen."(1) Die untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fixierte untergebrachte Person ist an Ort und Stelle ständig in geeigneter Weise persönlich zu betreuen. Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in dem Raum, in dem die Fixierung erfolgt, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht."

2. In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die ärztliche Überwachung ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten."

3. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Zur Dokumentation gemäß § 7 gehören insbesondere Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung. Näheres kann die zuständige Behörde bestimmen."(3) Zur Dokumentation gemäß § 7 gehören insbesondere Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung und Überwachung sowie das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 3 und die entsprechende Umsetzung sowie die Nachbesprechung. Die untergebrachte Person ist nach Beendigung der Fixierung unverzüglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

4. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen bedarf der vorherigen Anordnung durch das zuständige Gericht. Sie erfolgt auf Grund eines Antrages durch den für die Fixierung zuständigen Arzt oder die dafür zuständige Ärztin oder durch dessen oder deren Vorgesetzen oder Vorgesetzte. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Eine Fixierung ist in der Regel kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265, 274), wird wie folgt geändert:

1. In § 74 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."

2. § 75 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von § 74 Absatz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines Antrags der Anstaltsleitung, bei Gefahr im Verzug anderer Bediensteter der Anstalt. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixierung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist."

2.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei einer Fixierung im Sinne von § 74 Absatz 6 Satz 3 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren."

3. § 76 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 2 wird hinter dem Wort "sodann" die Textstelle "im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch" eingefügt.

3.2 In Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort "beobachten" die Textstelle ", im Falle einer Fixierung im Sinne von § 74 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die Überwachung von Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten Bediensteten" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 257, 280), zuletzt geändert am 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265, 276), wird wie folgt geändert:

1. In § 74 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."

2. § 75 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von § 74 Absatz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines Antrags der Anstaltsleitung, bei Gefahr im Verzug anderer Bediensteter der Anstalt. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixierung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist."

2.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei einer Fixierung im Sinne von § 74 Absatz 6 Satz 3 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren."

3. § 76 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 2 wird hinter dem Wort "sodann" die Textstelle "im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch" eingefügt.

3.2 In Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort "beobachten" die Textstelle ", im Falle einer Fixierung im Sinne von § 74 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die Überwachung von Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten Bediensteten" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 3 1. August 2018 (HmbGVBl. S. 265, 277), wird wie folgt geändert:

1. In § 69 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."

2. § 70 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von § 69 Absatz 6 Satz 4 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines Antrags der Leitung der Einrichtung, bei Gefahr im Verzug anderer Bediensteter. Bei Gefahr im Verzug können auch die Leitung der Einrichtung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete eine Fixierung nach Satz 3 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 6 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist."

2.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei einer Fixierung im Sinne von § 69 Absatz 6 Satz 4 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die Untergebrachten unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren."

3. § 71 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 2 wird hinter dem Wort "sodann" die Textstelle "im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch" eingefügt.

3.2 In Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort "beobachten" die Textstelle ", im Falle einer Fixierung im Sinne von § 69 Absatz 6 Satz 4 durch eine für die Überwachung von Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten Bediensteten" eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Hamburgischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Hamburgische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 473), zuletzt geändert am 3 1. August 2018 (HmbGVBl. S. 265, 278), wird wie folgt geändert:

1. In § 54 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist."

2. § 55 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von § 54 Absatz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines Antrags der Anstaltsleitung, bei Gefahr im Verzug anderer Bediensteter der Anstalt. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixierung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist."

2.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die Untersuchungsgefangenen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren."

3. § 56 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 2 wird hinter dem Wort "sodann" die Textstelle "im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch" eingefügt.

3.2 In Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort "beobachten" die Textstelle ", im Falle einer Fixierung im Sinne von § 54 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die Überwachung von Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten Bediensteten" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Hamburgischen Abschiebungshaftvollzugsgesetzes

In § 9 Absatz 6 des Hamburgischen Abschiebungshaftvollzugsgesetzes vom 10. April 2018 (HmbGVBl. S. 85) werden die Sätze 2 bis 6 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
"Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines Antrags der Einrichtungsleitung, bei Gefahr im Verzug anderer Bediensteter der Einrichtung. Bei Gefahr im Verzug können auch die Einrichtungsleitung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixierung nach Satz 2 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 6 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Bei einer Fixierung im Sinne von Satz 2 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die Betroffenen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren. Für die Dauer der Fixierung sind Untergebrachte durch Bedienstete ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

Artikel 8
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 11 erhält folgende Fassung:

" § 11 Offenlegung von Patientendaten".

1.2 Der Eintrag zu § 12 erhält folgende Fassung:

" § 12 Forschungsvorhaben und Sammlungen von Proben".

1.3 Der Eintrag zu § 12a wird gestrichen.

2. § 6b wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Wörtern "geltenden Fassung" die Textstelle "und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

2.2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1a Satz 2 KHG zu bestimmen, wenn eine einvernehmliche Festlegung nach Absatz 2 nicht zustande gekommen ist, und"1. ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1a Satz 2 KHG und § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V einschließlich des Näheren zum Nachweisverfahren und zur Mitteilungspflicht nach § 15a Absatz 2 zu bestimmen, wenn eine einvernehmliche Festlegung nach Absatz 2 nicht zustande gekommen ist, und".

3. In § 7 Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3

Die Einwilligung bedarf in der Regel der Schriftform. Wird die Einwilligung wegen besonderer Umstände nur mündlich erteilt, so ist dies aufzuzeichnen.

gestrichen.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Offenlegung durch Übermittlung von Patientendaten"Offenlegung von Patientendaten".

4.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das Krankenhaus darf zum Zwecke der Qualitätssicherung zertifizierenden Stellen während des Besuchs des Krankenhauses auf Verlangen Einsicht in die Patientendaten gewähren, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Die Einsichtnahme darf nur durch eine Person erfolgen, die einem Berufsgeheimnis oder einer Geheimhaltungspflicht unterliegt, was dem Krankenhaus vor der Einsicht in die Patientendaten nachzuweisen ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend."

4.3 In Absatz 3 werden die Wörter "durch Übermittlung" gestrichen.

5. § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 12 Forschungsvorhaben

(1) Eine Ärztin, ein Arzt oder eine andere Person des Krankenhauses, die bzw. der im Rahmen ihrer bzw. seiner rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Patientendaten nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 zur Kenntnis genommen hat, darf diese zur Durchführung eines eigenen wissenschaftlichen Forschungsvorhabens verarbeiten, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Patientendaten dürfen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben an Dritte und andere als die in Absatz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses durch Übermittlung offengelegt und von diesen verarbeitet, wenn

  1. die Daten der betroffenen Person durch Anonymisierung nicht mehr zugeordnet werden können oder
  2. im Falle, dass der Forschungszweck die Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die betroffene Person eingewilligt hat oder
  3. im Falle, dass weder auf die Zuordnungsmöglichkeit verzichtet, noch die Einwilligung mit verhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 sind die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und die Daten soweit möglich zu pseudonymisieren (Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679). Der Forschungsbereich, in dem grundsätzlich nur anonymisierte oder pseudonymisierte Proben und Daten verarbeitet werden dürfen, ist vom Behandlungsbereich organisatorisch zu trennen. Die Zuordnungsmöglichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungszweck es erlaubt, spätestens mit Beendigung des Forschungsvorhabens, sofern aus konkreten Gründen eine Löschung der Daten nicht in Betracht kommt. Ist eine personenbeziehbare Speicherung über das Ende des Vorhabens hinaus für Zwecke der internen Wissenschaftskontrolle erforderlich, ist dies nur in pseudonymisierter Form für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren zulässig. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend.

(4) § 27 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend.

" § 12 Forschungsvorhaben und Sammlungen von Proben

(1) Ergänzend zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 darf ein Krankenhaus oder eine Krankenhausgruppe die dort im Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten erhobenen Patientendaten ohne Einwilligung für eigene wissenschaftliche Forschung weiterverarbeiten und -sammeln, und zwar auch dann, wenn das Krankenhaus diese Patientendaten zuvor für wissenschaftliche Forschungszwecke an Dritte weitergegeben hat und sie dort erneut erhebt. Darüber hinaus darf ein Krankenhaus besondere Kategorien personenbezogener Daten ohne Einwilligung für wissenschaftliche Forschung dann verarbeiten und sammeln, wenn die Verarbeitung und Sammlung zu diesem Zweck erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt. Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verarbeiten und Sammeln von Proben zu wissenschaftlichen Forschungszwecken und für die Übernahme bereits vorhandener Proben. Einer Einwilligung bedarf es auch dann nicht, wenn die behandelnde Krankenhauseinheit die Patientendaten und die zu Behandlungszwecken aufbewahrten Proben vor der Weitergabe zu einer Sammlung dergestalt verändert, dass dort die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (Anonymisierung). Dies gilt auch für Proben, die bei klinischen und rechtsmedizinischen Sektionen entnommen wurden.

(2) § 27 Absätze 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(3) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Werden personenbezogene Daten zur wissenschaftlichen Forschung nach der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Absatz 1 verarbeitet und erfordert der Zweck der Forschung die Möglichkeit einer Zuordnung, sind die Merkmale, mit denen ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern und die Daten soweit möglich zu pseudonymisieren (Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679). Sie dürfen mit den Einzelangaben zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert oder der Betroffene auf sein Recht auf Nichtwissen verzichtet hat. Der Forschungsbereich, in dem grundsätzlich nur anonymisierte oder pseudonymisierte Proben und Daten verarbeitet werden dürfen, ist vom Behandlungsbereich organisatorisch zu trennen. Ergänzend zu Satz 1 ist vor einer Weitergabe von Proben und der Offenlegung durch Übermittlung von Daten aus einer Sammlung die Möglichkeit der Zuordnung zur betroffenen Person aufzuheben oder, wenn der konkrete Forschungszweck dem entgegensteht, eine weitere Pseudonymisierung vorzunehmen. Ergänzend zu Satz 1 ist die Zuordnungsmöglichkeit aufzuheben, sobald die Forschung es erlaubt, im Falle eines konkreten Forschungsvorhabens vorbehaltlich Satz 7 spätestens mit Beendigung des konkreten Forschungsvorhabens, sofern aus konkreten Gründen eine Löschung der Daten nicht in Betracht kommt. Ist eine identifizierbare Speicherung über das Ende eines konkreten Forschungsvorhabens hinaus für Zwecke der Wissenschaftskontrolle erforderlich, ist dies nur in pseudonymisierter Form für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren zulässig.

(4) Bei genetischer Forschung ist zu prüfen, ob die Sicherheit der betroffenen Personen vor einer unbefugten Zuordnung ihrer Proben und Daten es erfordert, dass die Pseudonymisierung durch eine unabhängige externe Datentreuhänderin oder einen unabhängigen externen Datentreuhänder erfolgt.

(5) Die Einrichtung von Proben- und Datensammlungen zu Forschungszwecken ist der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist jeweils nach fünf Jahren mit einer Begründung für die weitere Speicherung zu erneuern."

6. § 12a

§ 12a Sammlungen von Proben und Daten

(1) Das Sammeln von Proben und Patientendaten zu allgemeinen Forschungszwecken ist zulässig, wenn die betroffenen Personen über Zweck und Verwendungsmöglichkeiten der Sammlung aufgeklärt wurden und in die Probenentnahme und Datenerhebung sowie in die Aufnahme von Proben und Daten in die Sammlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme bereits vorhandener Proben und Daten. Einer besonderen Einwilligung bedarf es nicht, wenn die behandelnde Krankenhauseinheit die zu Behandlungszwecken aufbewahrten Proben und gespeicherten Daten vor der Weitergabe zur Sammlung anonymisiert. Dies gilt auch für Proben, die bei klinischen und rechtsmedizinischen Sektionen entnommen wurden. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Erfordert der Zweck der Sammlung die Möglichkeit einer Zuordnung, sind die Proben und Daten vor der Aufnahme in die Sammlung zu pseudonymisieren. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend.

(3) Vor einer Weitergabe von Proben und der Offenlegung durch Übermittlung von Daten für bestimmte Forschungsvorhaben nach § 12 ist die Möglichkeit der Zuordnung zur betroffenen Person aufzuheben oder, wenn der Forschungszweck dem entgegensteht, eine weitere Pseudonymisierung vorzunehmen. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) gilt entsprechend.

(4) Bei einer Verwendung der Sammlung zu genetischer Forschung ist zu prüfen, ob die Sicherheit der betroffenen Personen vor einer unbefugten Zuordnung ihrer Proben und Daten es erfordert, dass die Pseudonymisierung nach den Absätzen 2 und 3 durch eine unabhängige externe Datentreuhänderin oder einen unabhängigen externen Datentreuhänder erfolgt.

(5) Die Einrichtung von Proben- und Datensammlungen zu allgemeinen Forschungszwecken ist der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige ist jeweils nach fünf Jahren mit einer Begründung für die weitere Speicherung zu erneuern.

wird aufgehoben.

7. In § 15 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Fachabteilung" durch die Wörter "Fach- und Teilgebieten sowie Schwerpunkten" ersetzt.

8. § 15a wird wie folgt geändert:

8.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne des § 15 Absatz 4a ist, kann auf Antrag mit den Fachgebieten sowie Schwerpunkten in den Krankenhausplan aufgenommen werden, für die jeweils
  1. eine dauerhafte bedarfsgerechte Versorgung sowie eine dem Leistungsspektrum des Krankenhauses entsprechende Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft gesichert ist,
  2. die durchgängige ärztliche und pflegerische Versorgung für das jeweilige Fachgebiet oder den jeweiligen Schwerpunkt gewährleistet ist,
  3. die Leitung des Fachgebiets und deren Vertretung eine für das jeweilige Fachgebiet relevante Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben,
  4. die ärztliche Versorgung im Facharztstandard gewährleistet ist und
  5. die Einhaltung der geltenden Bestimmungen aus § 3 Absatz 2, den §§ 4, 4a, 6, 6a, § 6b Absatz 4 und § 6d sowie gegebenenfalls § 3 Absatz 1 und § 6c gesichert ist.
"Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne des § 15 Absatz 4a ist, kann auf Antrag mit den Fach- und Teilgebieten sowie Schwerpunkten in den Krankenhausplan aufgenommen werden, für die jeweils
  1. eine dauerhafte bedarfsgerechte Versorgung sowie eine dem Leistungsspektrum des Krankenhauses entsprechende Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft gesichert ist,
  2. die durchgängige ärztliche und pflegerische Versorgung für das jeweilige Fach- und Teilgebiet oder den jeweiligen Schwerpunkt gewährleistet ist,
  3. die Leitung des Fach- und Teilgebiets und deren Vertretung eine für das jeweilige Fach- und Teilgebiet relevante Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben,
  4. die ärztliche Versorgung im Facharztstandard gewährleistet ist und
  5. die Einhaltung der geltenden Bestimmungen aus § 3 Absatz 2, den §§ 4, 4a, 6, 6a, § 6b Absätze 2 bis 4 und § 6d sowie gegebenenfalls § 3 Absatz 1 und § 6c gesichert ist."

8.2 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Fachgebiet" durch die Textstelle "Fach- und Teilgebiet" ersetzt.

8.3 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Fachgebieten" durch die Textstelle "Fach- und Teilgebieten" ersetzt.

9. In § 15b Absatz 3 wird das Wort "Fachgebiete" durch die Textstelle "Fach- oder Teilgebiete" und das Wort "Fachgebiet" durch die Textstelle "Fach- oder Teilgebiet" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe

Das Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. 2005 S. 495, 2006 S. 35), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 Nummer 9 wird die Textstelle "Absatz 5c" durch die Textstelle "Absatz 5d" ersetzt.

1.2 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 9 wird gemäß § 291a Absatz 5d SGB V die Apothekerkammer als zuständige Stelle bestimmt, Heilberufeausweise sowie Institutionenkarten an ihre Kammermitglieder auszugeben und gegenüber ausgewählten qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44) zu bestätigen, dass eine oder ein den Heilberufeausweis oder die Institutionenkarte beantragende Apothekerin oder Apotheker befugt ist, ihren oder seinen Beruf auszuüben. Die Apothekerkammer ist zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben berechtigt, die im Sinne des § 12 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2751), in Verbindung mit § 291a Absatz 5d Satz 1 Nummern 1 und 2a SGB V betroffenen Mitgliedsdaten zu verarbeiten und diese insbesondere an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

2. In § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Tätigkeit in den Organen sowie weiteren Gremien der Kammern wird ehrenamtlich ausgeübt."

Artikel 10
Aufhebung der Gesundheitsdienst-Datenverarbeitungsverordnung

Die Gesundheitsdienst-Datenverarbeitungsverordnung vom 21. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 454) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

ID: 190159

ENDE