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ChemZustVO - Landesverordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug chemikalienrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. März 2012
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 6 vom 12.04.2012)
▾ Änderungen
Aufgrund des § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeiten der Ministerien 14 15 17 21
(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für
(2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren ist zuständig für die Anordnungen nach § 23 Abs. 2 ChemG sowie das Informieren der Bundesstelle für Chemikalien nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 ChemG, soweit Belange zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen bei Tätigkeiten im Sinne der GefStoffV vorliegen.
§ 2 Zuständigkeiten des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume 14 17 18 21
Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig für
b) folgende Aufgaben nach dem AusgStG:
Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 7 umfasst auch den Betrieb von Anlagen, Einrichtungen und Systemen, die Chemikalien enthalten.
§ 3 Zuständigkeiten der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord 14 17 18 21
(1) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord ist zuständig für die Durchführung und Überwachung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, soweit die Überwachung und Durchführung der Gefahrstoffverordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Nummer 8, §§ 4 und 5 dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht anderen Behörden obliegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben umfassen auch die Zuständigkeiten und Befugnisse für die Überwachung und den Vollzug nach § 21 ChemG und den Erlass von Anordnungen nach § 23 Absatz 1 und 1a ChemG, soweit Belange zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen bei Tätigkeiten im Sinne der GefStoffV berührt sind.
(3) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord ist darüber hinaus zuständig, nach § 19 GefStoffV behördliche Ausnahmen zu erteilen, Maßnahmen anzuordnen oder dort genannte Befugnisse wahrzunehmen.
(4) Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord ist zuständig für den Vollzug der folgenden EG-Verordnungen, soweit Belange zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen bei Tätigkeiten im Sinne der Gefahrstoffverordnung berührt sind:
§ 4 Zuständigkeiten der Bergbehörde
Abweichend von den §§ 2 und 3 liegt die Zuständigkeit für die Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, bei dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
§ 5 Zuständigkeiten der Landrätinnen und Landräte sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte 17
Die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind im Rahmen der Gefahrstoffverordnung zuständig für
Die in Satz 1 genannten Aufgaben umfassen auch die Zuständigkeiten und Befugnisse für die Überwachung nach § 21 ChemG und den Erlass von Anordnungen nach § 23 Absatz 1 und 1a ChemG.
§ 6 Übertragung der Verordnungsermächtigung 21
(1) Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung einschließlich der Festlegung neuer chemikalienrechtlicher Zuständigkeiten wird auf das für Umwelt zuständige Ministerium übertragen; der Erlass der Verordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem für Belange zum Schutz von Beschäftigten und anderen Personen bei Tätigkeiten im Sinne der GefStoffV zuständigen Ministerium.
(2) Die Änderung sowie die Festlegung neuer Zuständigkeiten setzt das Einvernehmen zwischen den in Absatz 1 genannten Behörden voraus.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gefahrstoff-Zuständigkeitsverordnung vom 15. September 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 323) 1, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 621), und die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach chemikalienrechtlichen Vorschriften vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 556)2, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2011 S. 5), außer Kraft.
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1) Verordnung (EU) 2019/1021 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 S. 45, ber. 2020, ABl. L 220 S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/1204 vom 9. Juni 2020 (ABl. L 270 S. 4)
2) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/ EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 S. 1, zuletzt ber. 2020, ABl. L 279 S. 23) (REACH-VO), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/2160 vom 21. Dezember 2020 (ABl. L 431 S. 38)
3) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 S. 60) (PIC-VO), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/1068 vom 21. Juli 2020 (ABl. L 234 S. 1)
4) Verordnung(EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-VO) (ABl. L 353 S. 1, zuletzt ber. 2019, ABl. L 117 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2020/542 vom 31. August 2020 (ABl. L 379 S. 3)
5) Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 S. 1)
6) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 S. 1, zuletzt ber. 2017, ABl. L 280 S. 57) (Biozid-VO), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1825 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 279 S. 19)
7) Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 S. 1, ber. 2020 ABl. L 231 S. 30)
(aufgehoben) | Anlage 14 17 (zu § 2 Nr. 7; § 5 Abs. 1) |
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1) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 200-0-260
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