umwelt-online: Landesimmissionsschutzgesetz - Brandenburg (2)

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Abschnitt III
Schutz der Ruhe

§ 10 Nachtruhe 06 09

(1) Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für

  1. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage,
  2. den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Abfallrecht oder dem Bundesberggesetz oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden oder solchen gleichgestellt sind,
  3. Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 22 Uhr und 23 Uhr und
  4. Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. In Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung: an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr.

Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Einzelverfügung den Beginn der Nachtruhe zum Schutz der Nachbarschaft in den Fällen von Nummer 4 bis auf 22 Uhr vorverlegen. Wenn ein überwiegendes Schutzbedürfnis der Nachbarschaft nicht entgegensteht, können die Gemeinden den Beginn der Nachtruhe über die in Nummer 4 genannten Zeiten hinausschieben. Bei ihrer Entscheidung hat die Behörde das Interesse der Nachbarschaft an der Nachtruhe und das Interesse des Antragstellers an einer verlängerten Öffnungszeit gegeneinander abzuwägen.

(3) Die nach § 21 zuständige Behörde kann darüber hinaus auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, soweit die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Geräuschen unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.

(4) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen und für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar sowie für die Außengastronomie durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen oder kulturellen Umständen beruht oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.

§ 11 Benutzung von Tongeräten

(1) Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, daß unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

(2) Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern und in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, sowie in der freien Natur ist der Gebrauch solcher Geräte verboten, wenn hierdurch andere belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann. Das gleiche gilt für die Einwirkung durch Tongeräte auf solche Flächen, Anlagen oder die freie Natur.

(3) Die Benutzung von Geräten zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen in den letzten sechs Wochen vor der Wahl, jedoch nicht am Wahltag selbst, durch Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen ist zulässig. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung das Nähere regeln.

(4) Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, Die Ausnahme soll zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Außerdem können die Gemeinden abweichend von Absatz 2 zeitlich begrenzte Darbietungen in innerstädtischen Fußgängerzonen, insbesondere mit Musikinstrumenten durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein zulassen und die dabei zu beachtenden Anforderungen festlegen.

(5) Die Absätze 1 und 2 finden auf liturgisches Glockengeläut, auf Schallzeichen zur Warnung vor Gefahren und Hilferufe, auf vorgeschriebene Signal- und Warneinrichtungen sowie auf Geräte, die im Rahmen eines öffentlichen Verkehrsbetriebes verwendet werden, keine Anwendung.

§ 12 Abbrennen von Feuerwerken

(1) Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper der Klassen III und IV im Sinne des § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Nr. 4.3 der Anlage 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1 .SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) abbrennen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Feuerwerk oder die Feuerwerkskörper abgebrannt werden sollen.

(2) Ein Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muß um 22 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein; in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerkes um eine halbe Stunde hinausgeschoben, werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen Die Erteilung der Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen zum Schutz anderer und der natürlichen Umwelt verbunden werden.

§ 13 Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Ruhe

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtig, durch Rechtsverordnung Bestimmungen

  1. zum besonderen Schutz der Sonn- und Feiertags- sowie Mittagsruhe,
  2. zur Schaffung besonderer Ruhezonen, insbesondere in Landschafts- und Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten und an Gewässern sowie
  3. zum Schutz vor Geräuschen durch Leicht-, Klein- und Geschäftsflugzeuge und Sportboote mit Verbrennungsmotoren

zu schaffen, sofern besondere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Abschnitt IV
Gemeinsame Vorschriften

§ 14 Sonstige Immissionen

Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen oder Geräusche gelten für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, § 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 24 bis 26, § 29 Abs. 2 und § 31 Bundes-Immissionschutzgesetz entsprechend.

§ 15 Anordnungen im Einzelfall

Die nach § 21 zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen widersprechen. Anordnungen, welche die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen betreffen, sind im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde zu treffen. Für Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten hinsichtlich der zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung des Bundes die Regelungen der §§ 24, 25, 52 und 62 Bundes-Immissionsschutzgesetz entsprechend.

§ 16 Feststellung von Emissionen und Immissionen, Überwachung 06

(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen, betrieben oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die Emissionen verursachen können, haben den Angehörigen der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Behörden und deren Beauftragten, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen erforderlich ist,

  1. den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu den Wohnräumen zu gestatten,
  2. die Vornahme von Prüfungen und Messungen zu ermöglichen, insbesondere die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel, soweit vorhanden, bereitzustellen, sowie
  3. Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Im Falle bergbäulicher Tätigkeit tritt der Bergwerksunternehmer an die Stelle des Eigentümers oder Besitzers des Grundstückes.

(2) Der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Ist es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich, andere Grundstücke zu betreten, auf denen Immissionen festgestellt oder zu besorgen sind, so haben die Eigentümer und Besitzer dieser Grundstücke den Angehörigen und Beauftragten der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Behörden den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu den Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Bei der Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung zu erstatten: 

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Falle der Absätze 2 und 4 eingeschränkt.

(5) Die nach § 21 zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen zu überwachen.

§ 17 Bericht über die Emissions- und Immissionssituation

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung erstattet dem Landtag alle vier Jahre, erstmalig 2002, Bericht über

  1. den Stand und die Entwicklung der Emissionen und Immissionen,
  2. besondere Vorkommnisse, die schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorgerufen haben und deren Auswirkungen auf Menschen und die natürliche Umwelt,
  3. den Stand und die Entwicklung der Abfälle von Anlagen. von denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen ausgehen. können, sowie deren Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

während des Berichtszeitraumes, über die voraussichtliche weitere Entwicklung und die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

§ 18 Zuwendungen

Für Maßnahmen zur Verminderung von Umweltbelastungen, die durch Emissionen verursacht oder durch Energieanwendungen hervorgerufen werden, können nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 45 der Landeshaushaltsordnung vom 7. Mai 1991 (GVBl. S. 46) und der im Haushalt ausgewiesenen Mittel Zuwendungen gewährt werden.

§ 19 (aufgehoben) 06

§ 20 (aufgehoben) 18

§ 21 Zuständigkeit 00a 06 16

(1) Die Durchführung des § 10, soweit die Betätigung nicht im Betrieb einer Anlage besteht, sowie die Durchführung der §§ 11 und 12 werden von den örtlichen Ordnungsbehörden überwacht. Diese Behörden überwachen auch die Einhaltung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 bis 5 des § 3 Abs. 6 Satz 2 sowie des § 7, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt. Die Kreisordnungsbehörden erteilen die Ausnahmezulassung und überwachen die Einhaltung der Vorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 1. Im übrigen nimmt das Landesamt für Umwelt die Verwaltungsaufgaben zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. Berührt im Falle des § 3 Abs. 6 eine Veranstaltung die Amtsbezirke mehrerer Behörden, so ist diejenige zuständig, in deren Amtsbezirk die Veranstaltung beginnt. Entscheidungen der Ämter für Immissionsschutz im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windfarmen bis zum 30. Juni 2005, die nach der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung durch das Landesamt für Umwelt hätten getroffen werden müssen, gelten als Entscheidungen des Landesamt für Umwelt.

(2) Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, tritt das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstopfe an die Stelle der in Absatz 1 genannten Behörden.

(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden sollen, soweit die Überwachung ihnen obliegt, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz beteiligen, wenn die zu treffende Entscheidung besondere technische Sachkunde auf dem Gebiet des Immissionsschutzes erfordert.

§ 22 Entschädigungspflicht bei Widerruf oder Rücknahme einer Genehmigung 16a

(1) Wird eine nach dem Bundes-Iminissionsschutzgesetz erteilte Genehmigung widerrufen, so ist die nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu zahlende Entschädigung vom Land zu tragen. Beruht der Widerruf auf der Änderung eines Bebauungsplanes oder auf einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, nach der ein bei der Genehmigungserteilung zugrundegelegter Bebauungsplan nichtig ist, so hat die Gemeinde die Entschädigung zu zahlen. Ist nach Errichtung der Anlage rechtswidrig die Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer schutzbedürftigen baulichen Anlage im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage erteilt worden und wird deshalb die Genehmigung widerrufen, so hat der Rechtsträger, dem die Baugenehmigungsbehörde angehört, dem Land die gezahlte Entschädigung zu erstatten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nach Rücknahme einer Genehmigung ein Vermögensnachteil auszugleichen ist.

(3) § 57 Absatz 6 der Brandenburgischen Bauordnung gilt für die Anwendung von Bauordnungs- oder Bauplanungsrecht entsprechend.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten 06

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Tiere so hält, daß ein anderer durch Immissionen, die durch die Tiere hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird,
  2. entgegen § 3 Abs. 3 lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anläßt oder laufen läßt oder motorisierte Wassergeräte oder Schneefahrzeuge betreibt,
  3. entgegen § 3 Abs. 6 eine Motorsportveranstaltung oder andere Veranstaltung ohne die dafür erforderliche Ausnahmezulassung durchführt,
  4. einer aufgrund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  5. einer im Rahmen des § 5 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  6. entgegen § 7 Abs. 1 oder einer aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Gegenstände im Freien oder Flächen verbrennt oder abbrennt,
  7. entgegen § 10 Abs. 1 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören,
  8. entgegen § 11 Abs. 1 Tongeräte in solcher Lautstärke benutzt, daß unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,
  9. entgegen § 12 Abs. 1 Feuerwerke oder Feuerwerkskörper ohne Erlaubnis abbrennt,
  10. beim Abbrennen eines Feuerwerkes die in § 12 Abs. 2 festgesetzten Zeiten überschreitet,
  11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 in Verbindung mit §§ 24 bis 26, 29 Abs. 2 oder § 31 Bundes-Immissionsschutzgesetz zuwiderhandelt oder
  12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs. 2 Tongeräte in der Weise gebraucht, daß andere hierdurch belästigt werden können,
  2. entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 den Zugang zu Grundstücken oder Wohnräumen nicht gestattet,
  3. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Prüfungen oder Messungen nicht ermöglicht oder Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt,
  4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 2000 Deutsche Mark geahndet werden. Ein entsprechender Bußgeldkatalog wird erarbeitet.

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die in § 21 genannten Behörden, soweit es sich um Verstöße gegen Vorschriften handelt, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.

Abschnitt V
Schlußvorschriften

§ 24 (aufgehoben)

§ 25 (aufgehoben)

§ 26 Außerkrafttreten von Vorschriften 

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) als Landesrecht fortgelten, außer Kraft:

  1. §§ 29 bis 36 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67), in der Fassung vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467),
  2. die Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - vom 14. Mai 1970 (GBl. II S. 343) mit Ausnahme des § 8 Abs. 2,
  3. die Erste Durchführungsbestimmung zur Vierten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - Begrenzung der Lärmimmission - vom 26. Oktober 1970 (GBl. II S. 595),
  4. die Anordnung über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Immissionsschäden im Volks- und Genossenschaftswald vom 3. Oktober 1975 (GBl. I S. 687),
  5. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Begrenzung, Überwachung und Verminderung der Emission von Verbrennungsmotoren - vom 23. Januar 1985 (GBl. I S. 18),
  6. die Verordnung über die Staatliche Ümweltinspektion vom 12. Juni 1985 (GBl. I S. 238),
  7. die Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - vom 12. Februar 1987 (GBl. 1 Nr. 7 S. 18) mit Ausnahme der §§ 6, 7 und 18,
  8. die Erste Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Begrenzung, Überwachung und Kontrolle der Immissionen - vom 12. Februar 1987 (GBl. I S. 56),
  9. die Dritte Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Begrenzung, Überwachung und Kontrolle der Emissionen - vom 12. Februar 1987 (GBl. I S. 61 und GBl. SDR. Nr. 1284) mit Ausnahme der §§ 1 und 5 und,
  10. die Vierte Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Smogordnung - vom 2. November 1989 (GBl. I S. 239).

(2) Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, zur Rechtsangleichung der nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 fortgeltenden Bestimmungen durch Rechtsverordnung

  1. die Anforderungen an die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten, soweit emissionsbegrenzende Anforderungen gemäß § 67a Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bestehen, sowie die Erhebung des Staub- und Abgasgeldes und
  2. die Anforderungen an den Betrieb von Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren außer zu Zwecken der Berufsschiffahrt

zu regeln.

§ 27 (Inkrafttreten)