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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vom 27. Mai 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 04.06.2009 S. 175)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes

Das Brandenburgische Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 BbgAbfG - Brandenburgisches Abfallgesetz"BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz ".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle".

e) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15 Verordnungsermächtigung, Kosten".

f) Die bisherige Angabe zu § 15 wird gestrichen.

g) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Abfallkataster".

h) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 (weggefallen)".

i) Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 6
Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft".

j) Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 7
Bodenschutz und Altlasten".

k) Die Angaben zu den §§ 29 bis 39 werden wie folgt gefasst:

" § 29 Boden- und Altlasteninformationen

§ 30 Behördliche Befugnisse bei schädlichen Bodenveränderungen

§ 31 Anzeige-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungsrecht

§ 32 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen (zu § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

§ 33 Haftungsfreistellung

§ 34 Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

§ 35 (weggefallen)

§ 36 (weggefallen)

§ 37 (weggefallen)

§ 38 (weggefallen)

§ 39 (weggefallen)".

l) Die Überschrift zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 8
Veröffentlichung von Informationen".

m) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

" § 40 (weggefallen)".

n) Die Angaben zu den §§ 42 bis 47 werden wie folgt gefasst:

" § 42 Behördenaufbau und Zuständigkeiten

§ 43 Ordnungsbehördliche Befugnisse und Aufsicht

§ 44 (weggefallen)

§ 45 (weggefallen)

§ 46 (weggefallen)

§ 47 (weggefallen)".

o) Die Angaben zu den §§ 51 bis 53 .werden wie folgt gefasst:

" § 51 (weggefallen)

§ 52 (weggefallen)

§ 53 (weggefallen)".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Altlasten."(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei ist der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung besonders zu berücksichtigen."

4. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ebenso sind die Gewerbeämter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für deren Aufgabenwahrnehmung unentgeltlich die Grunddaten über Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen."

5. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richtet sich nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und umfaßt insbesondere das Einsammeln und Befördern von Abfällen, Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Planung, Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, soweit sie zur Entsorgung der ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle erforderlich sind, sowie die Nachrüstung und Rekultivierung dieser Anlagen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern in ihrem Aufgabenbereich die Abfallvermeidung.

(3) Die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abfallberatung richtet sich nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. In diesem Zusammenhang sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben ihrer eigenen Verpflichtung zur Abfallverwertung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten für die in ihrem Einzugsgebiet anfallenden Abfülle unterstützen.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Abfalle getrennt zu erfassen und zu behandeln, soweit dies zur Gewährleistung einer schadlosen und möglichst hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfülle aus privaten Haushaltungen, die in ihrer Gefährlichkeit den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechen, getrennt von anderen Abfallen einzusammeln. Sie haben auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zur Entsorgung anzunehmen, soweit sie bei dem Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. § 14 gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 eingesammelten Abfälle entsprechend.

" § 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen die ihnen nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes obliegenden Entsorgungspflichten wahr, zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie Planung, Errichtung, Betrieb und Nachrüstung sowie Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen gehören.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern und unterstützen die Ziele dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere für die ihnen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz obliegende Abfallberatung.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen und behandeln Abfälle getrennt, soweit dies zur schadlosen und möglichst hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist. Dies gilt auch für gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Bereichen anzunehmen, soweit sie beim Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. Für diese Abfälle gelten die Andienungspflichten nach der aufgrund von § 15 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können ihre Pflichten auf andere Aufgabenträger wechselseitig ganz oder teilweise übertragen oder zu deren Wahrnehmung anderweitige organisationsrechtliche Entscheidungen treffen, wie die Bildung von Zusammenschlüssen. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet Anwendung."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "keine andere Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaft" durch die Wörter "keine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "die Ämter für Forstwirtschaft" durch die Wörter "den Landesbetrieb Forst Brandenburg" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

4. die Straßenbaulastträger für die Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage für ihre Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten."

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Handelt es sich um Abfälle, für die eine Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht, so ist er zur entgelt- und gebührenfreien Annahme der eingesammelten herrenlosen Abfälle im Sinne des Absatzes 1 von der im Satz 2 genannten Körperschaft an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet."Die Träger der Straßenbaulast sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Bei Abfällen, die der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unterliegen, ist dieser zur unentgeltlichen Annahme an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet."

c) Absatz 3

(3) Für Abfälle, welche die Träger der Straßenbaulast bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur verkehrsmäßigen Reinigung der öffentlichen Straßen einsammeln, gilt Absatz 2 Satz 1. Sie sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Diese sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entgelt- und gebührenfrei anzunehmen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 3" durch die Angabe "Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4" ersetzt.

7. § 5

§ 5 Beauftragung Dritter

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zuverlässige Dritte beauftragen. Auch in diesem Fall bleiben sie dafür verantwortlich, daß die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies haben siedurch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch den Vorbehalt ausreichender Überwachungs- und Weisungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Drittbeauftragung und durch die Gewährleistung nachvollziehbarer Abrechnungen durch den beauftragten Dritten. § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in ihrem" durch die Wörter "für ihr" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und dient als Planungsinstrument der kommunalen Abfallwirtschaft. Es enthält mindestens
  1. Angaben über Art, Menge, Herkunftsbereich sowie Verwertung oder Beseitigung der in ihrem Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahre anfallenden und gemäß § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle;
  2. die Ziele des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu Abfallvermeidung und Abfallverwertung,
  3. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zu Vermeidung und Verwertung sowie der sonstigen Verwertungsmöglichkeiten für die in Nummer 1 genannten Abfälle,
  4. Darlegung, auf welche Weise das Ziel einer der Art und Beschaffenheit der Abfälle entsprechenden möglichst hochwertigen Verwertung verfolgt wird,
  5. die Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen,
  6. die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit,
  7. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen
  8. Angaben über geplante Maßnahmen zur Planung. Errichtung und wesentlichen Änderung sowie Stillegung, Sicherung und Rekultivierung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen,
  9. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung,
  10. Angaben über das Verhältnis der eigenen Entsorgungstätigkeit zu anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern privaten Entsorgungsträgern, Rücknahmepflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung und
  11. eine Zeitplanung und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu den geplanten Maßnahmen insbesondere den geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen.

Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten: die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.

"(2) Das Abfallwirtschaftskonzept enthält eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und ist Planungsgrundlage der kommunalen Abfallwirtschaft. Es enthält mindestens
  1. Angaben über Art, Menge, Herkunftsbereich sowie Verwertung oder Beseitigung der in ihrem Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden und ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle,
  2. die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele nach § 1 und wie diese Maßnahmen überwacht werden sollen,
  3. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen,
  4. Angaben über beabsichtigte Maßnahmen zur Planung, Errichtung und wesentlichen Änderung sowie Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen,
  5. die nachvollziehbare Darstellung einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung,
  6. eine Zeitplanung und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu den geplanten Maßnahmen, insbesondere zu den geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen."

c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Über das Ergebnis des Beteiligungsprozesses wird die Öffentlichkeit unterrichtet und das Abfallwirtschaftskonzept öffentlich bekannt gemacht. Im Aufstellungsverfahren sind die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internet zu nutzen. Die Anforderungen zur Strategischen Umweltprüfung nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt."

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Kreistages oder des entsprechenden" gestrichen.

e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden übertragen hat, sind die erforderlichen Festlegungen zur Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes durch die Gemeinde in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen."Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden übertragen hat, können die erforderlichen Festlegungen zur Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes durch die Gemeinde in das Abfallwirtschaftskonzept aufgenommen werden."

f) Die Absätze 7 bis 9

(7) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister bestimmt im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister durch Rechtsverordnung, in welchem Umfang Angaben nach Absatz 2 in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen sind und zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form sie dargestellt werden.

(8) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann zur Durchführung einzelner Maßnahmen sowie zur Überarbeitung des Abfallwirtschaftskonzeptes angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abfallwirtschaftskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vorgesehene Maßnahmen ohne zwingenden Grund verzögert.

(9) Jeder hat das Recht, bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen. Hierauf ist durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

werden aufgehoben.

9. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 7 Kommunale Abfallbilanzen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Herkunftsbereiche der von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den in dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen der kommunalen Abfallwirtschaft sowie mit den entsprechenden 1 gaben der Abfallbilanz des Vorjahres aufzunehmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies im Hinblick auf die § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründe zu begründen. Soweit dem öffentlich-rechtlich Entsorgungsträger Erkenntnisse über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der nach § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Überlassungspflicht ausgenommenen Abfälle vorliegen, sind diese nach Maßgabe der Bekanntmachung nach Absatz 3 in die Abfallbilanz aufzunehmen.

(2) Jeder hat das Recht, bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen. Hierauf durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Abfallbilanz ist jährlich der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen.

(3) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister gibt die nähren Anforderungen an Form und Inhalt der Abfallbilanzen Amtsblatt für Brandenburg bekannt. Dies gilt auch für Anforderungen, die sich aus der Übermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ergeben.

" § 7 Kommunale Abfallbilanz

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das vorhergehende Kalenderjahr eine Abfallbilanz über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den in dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen der Abfallwirtschaft sowie den entsprechenden Angaben der Abfallbilanz des Vorjahres aufzunehmen. Die Abfallbilanz wird der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorgelegt und unter Nutzung der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation und des Internet öffentlich zugänglich gemacht."

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Benutzungsverhältnis nicht privatrechtlich regelt, muß die Satzur Vorschriften insbesondere darüber enthalten, in welcher Weis an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Die Satzung soll vorsehen, daß Abfalle getrennt zu halten und zu überlassen oder zu bestimmten Sammelstellen zu bringen sind, wenn die für eine ordnungsgemäße und umweltverträgliche Abfallentsorgung erforderlich ist. In Satzungen können die Voraussetzungen, unter welchen die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgenden Abfälle als angefallen gelten, sowie Verfahren zur Feststellung der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetze festgelegt werden. Die Satzung kann für bestimmte Entsorgungsgebiete oder -bereiche die Durchführung von befristeter Versuchen vorsehen."(2) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Benutzungsverhältnis nicht privatrechtlich regelt, muss die Satzung insbesondere Regelungen enthalten zur Art und Weise, Ort und Zeit der Überlassung von Abfällen. Daneben soll die Satzung geeignete Anforderungen zur Durchsetzung einer umweltverträglichen und den Zielen dieses Gesetzes entsprechenden Abfallentsorgung enthalten. Für bestimmte Entsorgungsgebiete oder -bereiche kann die Satzung auch die Durchführung befristeter Versuche vorsehen."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "100.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "50.000 Euro" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Entsorgungssatzungen sind der obersten Abfallwirtschaftsbehörde zur Kenntnis zu geben. Die Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde bleibt davon unberührt;"(4) Die Satzung ist über das Internet zugänglich zu machen."

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe " § 8 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Mit dem Gebührenmaßstab können Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden."(3) Mit dem Gebührenmaßstab sollen Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden."

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

altneu
(4) Ist die Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Abfällen aufgrund des § 12 auf eine Gemeinde übertragen worden, so rechnen diejenigen Kosten, die der Landkreis gegenüber der Gemeinde für die bei ihm verbleibenden Entsorgungsaufgaben geltend macht, zu den ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenerhebung durch die Gemeinde. Entsprechendes gilt für die Gebührenerhebung des zum Einsammeln und Befördern verpflichteten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, wenn die weitere Entsorgung einem Zweckverband oder einem anderen Entsorgungsträger obliegt.

(5) Im übrigen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Brandenburg.

"(4) Wird das Einsammeln, Befördern oder die weitere Entsorgung auf eine andere Körperschaft oder Anstalt übertragen, so rechnen die daraus entstehenden Kosten zu den ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenerhebung.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gewähren Zugang zu vorliegenden Informationen über Aufwendungen für ihre Deponien. Hierzu ist das Landesumweltamt Brandenburg für nach § 36d Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übermittelte Informationen ebenso verpflichtet. Die Gebührensatzung wird auch über das Internet zugänglich gemacht."

12. Die § § 11 und 12

§ 11 Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zu Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes übe kommunale Gemeinschaftsarbeit Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Dabei sind Vorgaben in Abfallwirtschaftsplänen zu Entsorgungsträgern und Einzugsbereichen von Abfallbeseitigungsanlagen zu beachten.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Bildung eines Zweckverbandes oder zum Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verpflichtet, wenn die oberste Abfallwirtschaftsbehörde feststellt, daß ein Zusammenschluß aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung unter zumutbaren Kosten, dringend geboten ist. Mit der Feststellung kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbandes als Frei. verband setzen. Kommt innerhalb der Frist ein Freiverband nicht zustande, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen aufgrund des § 13 Abs. 2 oder § 26 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

§ 12 Übertragung von Entsorgungspflichten

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit Gemeinden das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die in ihrem Gebiet anfallen, sowie andere Entsorgungsaufgaben ganz oder teilweise übertragen, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dadurch nicht in der Wahrnehmung der verbleibenden Aufgaben beeinträchtigt wird, die gesetzlichen Ziele der Abfallwirtschaft oder die Festlegungen des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes nicht entgegenstehen und die ordnungsgemäße Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Gemeinden verpflichtet, die Festlegungen des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes einzuhalten. Sie übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die zur Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes und der kommunalen Abfallbilanzen erforderlichen Angaben. Sie sind verpflichtet, für die ihnen übertragenen Entsorgungsaufgaben kommunale Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aufzustellen. Die §§ 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.

(3) Die in den vorstehenden Vorschriften angeführten Pflichten und Befugnisse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehen in dem Umfang der übertragenen Aufgaben auf den neuen Entsorgungsträger über.

werden aufgehoben.

13. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 14 Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle

(1) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministern durch Rechtsverordnung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die die Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführen Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfalle hoheitliche Aufgaben übertragen werden.

(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallwirtschaftsbehörde.

(3) Die zentrale Einrichtung kann Entsorgungsanlagen errichten, erwerben und betreiben sowie sich an solchen beteiligen oder vertraglich Entsorgungsleistungen sichern, soweit dies für eine kostengünstige und umweltgerechte Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erforderlich ist. Sie kann Entsorgungsleistungen als öffentliche Einrichtung anbieten. Ihr obliegt bei Abfällen im Sinne des Absatzes 1 die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach § 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die zentrale Einrichtung stellt zu den andienungspflichtigen Abfallen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.

(4) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Minister durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere

  1. die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer von Abfällen im Sinne des Absatzes 1, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfalle der zentralen Einrichtung anzudienen,
  2. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,
  3. für andienungspflichtige Abfälle, bei denen die Nachweise nach den §§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch diejenigen Personen geführt werden, die die Abfalle einsammeln und befördern, die Andienungspflichten auf diese Personen übertragen,
  4. Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, daß die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,
  5. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,
  6. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfalle ohne Zuweisung anzunehmen,
  7. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter entsprechender Anwendung von § 25 auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfallen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,
  8. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen, sowie
  9. die Anforderungen, an die nach Absatz 3 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden,
  10. besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfallen festgelegt werden, soweit das Land hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Soweit Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, bestehen keine Andienungspflichten.

(5) Die zentrale Einrichtung erhebt für die ihr entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Kostendeckungsgrundsatz, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Finanzen und für Inneres zuständigen Ministern durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen und die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gebührengesetz für das Land Brandenburg. Die Gebühr kann nach festen Sätzen oder Rahmensätzen, nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten oder nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung zuzüglich eines Zuschlages zur Deckung der Verwaltungsaufwendungen der zentralen Einrichtung bemessen werden. Soweit Entgelte erhoben werden, bedürfen Tarife der Genehmigung der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung Kosten erhoben werden, ist eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen.

(6) Soweit dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen zweckmäßig erscheint, kann als zentrale Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Einrichtung bestimmt werden, die zugleich für das Land Berlin tätig wird.

" § 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle

(1) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die insbesondere die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführt. Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr flirr eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen und nach § 15 Absatz 2 übertragen werden.

(2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallwirtschaftsbehörde.

(3) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen erteilt die zentrale Einrichtung Auskünfte über vorhandene geeignete Abfallentsorgungsanlagen. Die zentrale Einrichtung stellt zu den andienungspflichtigen Abfällen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf.

(4) Soweit dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen zweckmäßig erscheint, kann als zentrale Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Einrichtung bestimmt werden, die zugleich für das Land Berlin tätig wird."

14. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

" § 15 Verordnungsermächtigung, Kosten

(1) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere

  1. die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfälle der zentralen Einrichtung anzudienen,
  2. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen,
  3. für andienungspflichtige Abfälle, soweit die Nachweise durch die Einsammler und Beförderer geführt werden, die Andienungspflichten der in Nummer 1 genannten Personen auf die Einsammler und Beförderer übertragen werden,
  4. Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, dass die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen Zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht,
  5. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen,
  6. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfälle ohne Zuweisung anzunehmen,
  7. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter entsprechender Anwendung von § 25 auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen,
  8. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen,
  9. die Anforderungen an die nach § 14 Absatz 3 Satz 2 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden,
  10. besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen festgelegt werden, soweit das Land hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Soweit Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, bestehen keine Andienungspflichten.

(2) Der zentralen Einrichtung können weitere abfallrechtliche Aufgaben zugewiesen werden, die im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben stehen:

  1. der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen,
  2. der abfallrechtlichen Nachweisführung oder
  3. der Entscheidung über Transportgenehmigungen und Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte.

Absatz 1 und § 42 gelten entsprechend.

(3) Die zentrale Einrichtung erhebt für die ihr bei der Aufgabenerfüllung entstehenden Verwaltungsaufwendungen Gebühren und Auslagen nach dem Kostendeckungsgrundsatz. Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den für Finanzen und für Inneres zuständigen Mitgliedern der Landesregierung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlass von Widerspruchsbescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen und die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gebührengesetz für das Land Brandenburg und die Gebührenordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Gebühr kann nach festen Sätzen, Rahmensätzen oder nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten bemessen werden. Soweit Abfälle an eine Entsorgungsanlage in einem anderen Land zugewiesen werden und dort ebenfalls Entgelte erhoben werden, ist eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen."

15. Der bisherige § 15

§ 15 Abfallkataster

(1) Das Landesumweltamt erstellt und unterhält das Abfallkataster für das Land Brandenburg. Im Abfallkataster sind die Abfälle nach Art Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib zu erfassen.

(2) Auskunftspflichtige im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Hersteller und Betreiber, die Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder freiwillig zurücknehmen, oder die Betreiber entsprechender Rücknahmesysteme sowie die zentrale Einrichtung im Sinne des § 14 sind verpflichtet, dem Landesumweltamt auf Verlangen Angaben zu Art; Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib von Abfällen zu machen. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wurde.

(3) Die Auskunftspflicht nach Absatz 2 gegenüber dem Landesumweltamt gilt entsprechend für andere Behörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände soweit ihnen entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Anteilseigentum der dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften befinden.

(4) Die Auskunftspflichten gelten nicht, soweit dem Landesumweltamt die entsprechenden Angaben insbesondere aufgrund von Abfallwirtschaftskonzepten und -Bilanzen, Umwelterklärungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Öko-Audit; ABl. EG Nr. L 169 S.1) oder Auswertungen von Nachweisen im Sinne der §§ 41 bis 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Verfügung stehen.

(5) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung im einzelnen zu regeln, insbesondere Festlegungen zu treffen über Art und Umfang der Angaben.

wird aufgehoben.

16. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 Auskünfte zur Abfallbeseitigung und Abfallverwertung

(1) Das Landesumweltamt erteilt den zur Abfallbeseitigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und diesem Gesetz Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes).

(2) Soweit dem Landesumweltamt dazu Erkenntnisse vorliegen, erteilt es den zur Abfallentsorgung Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden Auskünfte zur technischen Möglichkeit der Vermeidung oder Verwertung bestimmter Abfallarten und zur Verfügbarkeit entsprechender Verwertungskapazitäten. Zu diesem Zweck sammelt das Landesumweltamt im Zusammenhang mit dem Abfallkataster entsprechende Erkenntnisse.

(3) Soweit einer zentralen Einrichtung aufgrund von § 14 Aufgaben zur Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfalle übertragen werden, obliegen die Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der übertragenen Aufgaben der zentralen Einrichtung.

(4) Im übrigen sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf Verlangen die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu den im Abfallkataster erfaßten Angaben zu erteilen.

" § 16 Abfallkataster

Das Landesumweltamt Brandenburg erstellt und unterhält ein Abfallkataster für das Land Brandenburg. Erfasst werden dort die Abfälle nach Art, Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib sowie die technischen Möglichkeiten zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung und die Verfügbarkeit von Entsorgungskapazitäten. Zu diesem Zweck erhält das Landesumweltamt Brandenburg die erforderlichen Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse von Behörden oder Einrichtungen des Landes, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, juristischen Personen im Anteilseigentum der jeweiligen Körperschaften, den Auskunftspflichtigen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den Herstellern oder Vertreibern, die Abfälle zurücknehmen. Das Landesumweltamt Brandenburg seinerseits erteilt den zur Abfallentsorgung Verpflichteten Auskünfte über vorliegende Erkenntnisse zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie zu Entsorgungskapazitäten."

17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufzustellen und im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekanntzumachen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und bekanntgemacht werden."(1) Durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist nachüberörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan aufzustellen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden."

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen."Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes zu beachten."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes sind zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenbereich oder ihre geschützten Interessen berührt sind,
  1. die Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
  2. die Gemeinden und Landkreise sowie die kommunalen Spitzenverbände,
  3. die Verbände der abfallerzeugenden und der abfallentsorgenden Wirtschaft,
  4. die Verbraucherschutzverbände,
  5. die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7),
  6. die benachbarten Länder nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie
  7. die sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes zu beachten.

"(3) Beim Verfahren zur Aufstellung und Änderung des Abfallwirtschaftsplanes ist der Planentwurf öffentlich bekannt zu machen und eine angemessene Zeit auszulegen, die einen Monat nicht unterschreiten sollte. Auf die Gelegenheit zur Stellungnahme ist hinzuweisen. Neben der Öffentlichkeit sind bei der Planaufstellung und Änderung des Abfallwirtschaftsplanes insbesondere die Entsorgungsträger, kommunale Behörden und Spitzenverbände, anerkannte Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und benachbarte Länder, insbesondere das Land Berlin, zu beteiligen. Die eingegangenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Planaufstellung oder -änderung zu berücksichtigen. Der Abfallwirtschaftsplan ist öffentlich bekannt zu machen; darüber hinaus sind die Möglichkeiten des Internet zu nutzen, um die Öffentlichkeit vom Ergebnis der Planung zu unterrichten. Die Anforderungen zur Strategischen Umweltprüfung nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind zu beachten."

d) Absatz 4

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Planänderung.

wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter "zuständigen Ministers" durch die Wörter "zuständigen Mitglieds der Landesregierung" ersetzt.

f) Absatz 6 wird Absatz 5.

g) Absatz 7

(7) Der Abfallwirtschaftsplan oder sachliche oder regionale Teile können gemeinsam mit den zuständigen Behörden de benachbarten Bundesländer als gemeinsame Pläne aufgestellt werden, wenn eine gemeinsame Planung aus abfallwirtschaftlicher Sicht erforderlich ist. Mit dem Land Berlin soll ein gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan angestrebt werden. Die gemeinsame Planung ist nach der Maßgabe auszurichten, daß die Beseitigung der im Land Berlin erzeugten Anfälle im Land Brandenburg nur erfolgen soll, wenn eine Beseitigung im Land Berlin nicht umweltverträglich durchgeführt werden kann oder eine Beseitigung im Land Brandenburg aus überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere zur Gewährleistung einer effektiven Abfallentsorgung für das Land Brandenburg, geboten ist. Für die Aufstellung gemeinsamer Pläne gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde macht den gemeinsamen Plan im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. Die Festlegungen eines gemeinsamen Planes können gemäß Absatz 5 mit Geltung für das Hoheitsgebiet das Landes Brandenburg für verbindlich erklärt werden.

wird aufgehoben.

18. In § 18 Absatz 1 werden jeweils die Angaben " § 17 Abs. 5" durch die Angabe " § 17 Absatz 4" ersetzt.

19. § 20

§ 20 Umweltverträglichkeitsprüfung

Ist bei der Zulassung einer Abfalldeponie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so kann die zuständige Behörde, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne des § 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Hinzuziehung Sachverständiger ist auch zulässig, wenn dies zu Beschleunigung des Verfahrens dient und der Vorhabensträger der Hinzuziehung zugestimmt hat. Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens als Auslagen im Sinne des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg

wird aufgehoben.

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die zum Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Abfallverwertung und -beseitigung abzuwehren. Neben der Anordnungsbefugnis aufgrund des § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind sie befugt, die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.

(2) Werden Abfälle in genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwertet oder beseitigt, so kann die Anordnungen nach § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie nach Absatz 1 die nach dem Immissionsschutzrecht für die Anlage zuständige Behörde treffen.

"(1) Die für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörden können im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Abfallrechts abzuwehren, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.

(2) Wird eine Abfalldeponie ohne die erforderliche Zulassung oder entgegen einer Anordnung oder Auflage errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, den Betrieb untersagen oder verlangen, dass ein Zulassungsantrag gestellt wird."

b) Absatz 3

(3) Wird eine Abfalldeponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer Auflage nach 132 Abs. 4 oder einer nachträglichen Anordnung nach den §§ 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen oder den Betrieb untersagen. Die bisher nach den §§ 8 bis 10a des Abfallgesetzes erteilten Auflagen und Anordnungen stehen den in Satz 1 genannten Auflagen und Anordnungen gleich. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

d) In § 25 Absatz 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 4" durch die Angabe " § 24 Absatz 3" ersetzt.

21. § 26 wird wie folgt gefasst:

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  § 26 Duldungspflichten und Entschädigung

(1) Grundstückseigentümer, Verfügungsberechtigte und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, auf dem sich eine Abfalldeponie befindet, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Überwachung und zur Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Deponie zu verhüten. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten sowie dem Betreiber, den ehemaligen Betreibern und Inhabern der Deponie den Zutritt zu den Grundstücken zu diesem Zweck zu gestatten. Sie sind zu benachrichtigen, bevor Grundstücke betreten oder die Maßnahmen durchgeführt werden. Sind die Eigentumsverhältnisse ungeklärt, so ist der zur Verwaltung des Grundstückes Befugte zu benachrichtigen. Die Maßnahmen können auch ohne vorherige Benachrichtigung durchgeführt wenden, wenn Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit andernfalls nicht rechtzeitig abgewendet werden können.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstückseigentümer, Verfügungsberechtigte und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien.

(3) Entstehen dem nach den Absätzen 1 oder 2 zur Duldung Verpflichteten durch die Maßnahmen Vermögensschäden, so ist ihm der Betreiber der Deponie und der ehemalige Betreiber oder Inhaber einer stillgelegten Deponie zum Ersatz in Geld verpflichtet. Ist in den Fällen des Absatzes 2 die Erhebung des Anspruchs gegen den Betreiber, ehemaligen Betreiber oder Inhaber der Deponie nicht möglich oder ist er nicht durchsetzbar und ist der Inhaber des Deponiegrundstückes zu den Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, so richtet sich der Ersatzanspruch gegen ihn. Bei behördlichen Maßnahmen richten sich Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften über die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen nach den §§ 18 und 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes.

(4) Hat sich durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt wurde, der Wert eines betroffenen Grundstückes wesentlich erhöht, kann die zuständige Behörde vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.

(5) Die Befugnisse nach § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Absätze 1 bis 3 finden insoweit keine Anwendung, wie der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück aufgrund privatrechtlicher Verpflichtungen zur Duldung der genannten Maßnahmen verpflichtet ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Abfalldeponien, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden sind.

(7) § 30 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

(8) Leistet das Land aufgrund des § 30 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Entschädigungen, so hat der Entsorgungsträger, für den die Standorterkundung durchgeführt wird, dem Land diese Aufwendungen zu erstatten.

" § 26 Duldungspflichten und Entschädigung

(1) Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien sind verpflichtet, notwendige Maßnahmen zur Überwachung, zur Rekultivierung und sonstige Maßnahmen zur Vermeidung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu dulden und den Zugang zum Grundstück zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Erkundung geeigneter Standorte für Abfallverwertungsanlagen. Zuvor sollen die Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt jeweils benachrichtigt werden.

(2) Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 1 Vermögensschäden, haben Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Anspruch auf Ersatz in Geld. Bei der Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen gilt das Ordnungsbehördengesetz entsprechend. Leistet das Land Ersatz in Geld im Zusammenhang mit der Erkundung geeigneter Standorte, so hat der Vorhabensträger, für den diese durchgeführt wird, dem Land diese Aufwendungen zu erstatten.

(3) Hat sich durch eine Maßnahme nach Absatz 1 der Wert des betreffenden Grundstücks wesentlich erhöht, so kann diejenige Behörde, auf deren Kosten diese Maßnahme durchgeführt wurde, vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen."

22. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abschnitt 6
Pflichten der öffentlichen Hand
"Abschnitt 6
Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft".

23. Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abschnitt 7
Altlasten
"Abschnitt 7
Bodenschutz und Altlasten".

24. Die § § 29 bis 34 werden wie folgt gefasst:

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  § 29 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich

(1) Altlasten sind AltAblagerungen und Altstandorte, sofern von diesen nach den Erkenntnissen einer im einzelnen Falle vorausgegangenen Untersuchung und einer darauf beruhenden Beurteilung durch die nach den §§ 42 bis 47 zuständige Behörde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, insbesondere für Leben und Gesundheit der Bevölkerung, Tiere und Pflanzen, Gewässer oder den Naturhaushalt

(2) Altlast-Verdachtsflächen sind AltAblagerungen und Altstandorte, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, daß von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht oder künftig ausgehen kann.

(3) AltAblagerungen sind

  1. stillgelegte Anlagen zum Ablagern von Abfallen,
  2. sonstige stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen sowie
  3. auf sonstigen Flächen vor dem 1. Juli 1990 abgelagerte Abfalle.

(4) Altstandorte sind

  1. Grundstücke stillgelegter Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, insbesondere soweit es sich um Anlagen der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen einschließlich militärischer Liegenschaften gehandelt hat, ausgenommen der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, und
  2. Grundstücke, auf denen insbesondere im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen einschließlich militärischer Liegenschaften so, mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ausgenommen
    1. der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes,
    2. das Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnlichen Stoffen und von festen Stoffen, die aus oberirdischen Gewässern entnommen worden sind, außerhalb von Anlagen zur Behandlung von Abwasser oder zur Beseitigung von flüssigen Abfallen sowie
    3. das Aufbringen und Anwenden von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln.

(5) Die Vorschriften dieses Ausschnittes gelten nicht für das Suchen und Bergen von Kampfmitteln.

§ 30 Grundlagenermittlung

(1) Das Landesumweltamt erarbeitet im Zusammenwirken m Sachverständigen und Behörden, deren Belange berührt sin( die fachlichen Grundlagen für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren, die von AltAblagerungen und Altstandorten ausgehe können. Es ermittelt ferner den Stand der für die Gefahrenabwehr gegenüber Altlasten bedeutsamen Technik und fördert dessen Entwicklung.

(2) Das Landesumweltamt gibt über seine Ermittlungen den zuständigen Behörden des Landes und des Bundes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft.

§ 31 Erhebungen über AltAblagerungen und Altstandorte

(1) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führen Erhebungen über Altlast-Verdachtsflächen durch. Erhebungen über Altlast Verdachtsflächen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen entstanden sind, führt die zuständige Bergbehörde durch. Sie teilt die ihr vorliegender Daten, Tatsachen und Erkenntnisse der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde mit.

(2) Haben andere Behörden AltAblagerungen oder Altstandorte zu überwachen, unterstützen diese die unteren Abfallwirtschaftsbehörden bei den Erhebungen nach Absatz 1. Bei Erhebungen nach Absatz 1 sind die für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und zur Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten, die bei Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhanden sind oder über die Dritte nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen Auskunft zu geben haben. Die Erhebungen können sich auch auf sonstige Angaben Dritter erstrecken, sofern diese dem Zweck der Erhebungen dienen. Die Erhebungen nach Absatz 1 umfassen personenbezogene Daten sowie Tatsachen und Erkenntnisse über

  1. Lage, Größe und Zustand der AltAblagerungen und Altstandorte,
  2. den früheren Betrieb und die stillgelegten Anlagen und Einrichtungen,
  3. Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und Stoffe, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann,
  4. Umwelteinwirkungen einschließlich möglicher Gefährdungen der Gesundheit, die von den AltAblagerungen und Altstandorten ausgehen oder zu besorgen sind,
  5. frühere, bestehende und geplante Nutzungen der AltAblagerungen und Altstandorte und ihrer Umgebung,
  6. Eigentümer und Nutzungsberechtigte, frühere Eigentümer und Nutzungsberechtigte, Inhaber stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen oder sonstiger stillgelegter Anlagen,
  7. die sonstigen für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse sowie
  8. die Beantragung und Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung von Altlasten.

(3) Die Behörden und Einrichtungen des Bundes, des Landes und die Gemeinden und Gemeindeverbände teilen der in Absatz 1 genannten Behörde die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über AltAblagerungen und Altstandorte mit. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Anteilseigentum der dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften befinden.

(4) Eigentümer sowie Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen auf ihren Grundstücken unverzüglich der unteren Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt nicht, wenn durch die Anzeige der Verpflichtete sich oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 32 Untersuchung und Gefahrenabwehr

(1) Die untere Abfallwirtschaftsbehörde trifft bei Altlast-Verdachtsflächen und Altlasten die notwendigen Maßnahmen, um die Gefahrenlage und die sonstigen, Voraussetzungen ihres Einschreitens zu ermitteln und festzustellen.

(2) Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann bei Altlasten die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit eine Anordnung nicht nach § 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergehen kann. Die Anordnung von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen kann unabhängig von der Nutzung des betroffenen Gewässers zur Trinkwassergewinnung oder vom Vorliegen eines Bewirtschaftungskonzeptes erfolgen. Liegt eine Altlast vor, kann vom Verantwortlichen auf dessen Kosten die Vornahme der notwendigen Untersuchungen zur Festlegung des Umfanges der Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangt werden.

(3) Der Sanierungsplan im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 soll nur dann verlangt werden, wenn von der Altlast aufgrund von Art, Ausbreitung und Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren ausgehen und die Durchführung der Maßnahmen einen Sanierungsplan erfordert. Er hat insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung sowie Angabe zur derzeitigen und künftigen Nutzung des betreffenden Grundstückes, eine Darstellung des Zieles der beabsichtigten uni erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung, Sicherung oder Nutzungsbeschränkung und einen Zeitplan zur Durchführung diese Maßnahmen zu enthalten. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann verlangen, daß der Sanierungsplan von einem Sachverständigen erstellt wird, der die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt Sie kann anordnen, daß mit den Sanierungsmaßnahmen erst nach Vorlage, des Sanierungsplanes und m ihrer behördlichen Zustimmung begonnen werden darf.

(4) Liegt eine Altlast vor, kann die untere Abfallwirtschaftsbehörde von dem Verantwortlichen die Vornahme erforderlicher Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Eigenkontrollmaßnahmen sind insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen und die Einrichtung von Meßstellen. Eigenkontrollmaßnahmen könne auch nach der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz Satz 1 angeordnet werden. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen ausgeführt werden, der die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, wenn dies zur sachgerechte Ausführung der Maßnahmen erforderlich ist

(5) Wird zu Ermittlungsmaßnahmen nach Absatz 1 dadurch Anlaß gegeben, daß jemand Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt oder sonst unbefugt gehandelt hat, oder ergibt sich die als Ergebnis entsprechender Ermittlungsmaßnahmen, sollen ihm die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen auferlegt werden. Führen Ermittlungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Absatz 2, so kann die Behörde dem nach § 33 Verantwortlichen ebenfalls die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen auferlegen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die Gefahren- und Schadenermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen.

(6) Weitergehende Regelungen des Bundesberggesetzes, wasserrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Vorschriften sowie § 5 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 33 Verantwortlichkeit

(1) Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach § 32 Abs. 2 und 4 richtet sich nach dem Ordnungsbehördengesetz.

(2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet § 24 Abs. 4 Anwendung.

§ 34 Duldungspflichten und Entschädigung

(1) Der Grundstückseigentümer, Verfügungsberechtigte oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, auf dem sich eine Altlast-Verdachtsfläche oder eine Altlast befindet oder das im Einwirkungsbereich einer Altlast-Verdachtsfläche oder Altlast liegt, ist verpflichtet, die nach § 33 erforderlichen Maßnahmen der zuständigen Behörde oder des Verantwortlichen zur Untersuchung, Überwachung oder Sanierung zu dulden. § 26 Abs. 1, 2 und 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) Ist der nach Absatz 1 zur Duldung Verpflichtete nicht zugleich Verantwortlicher im Sinne des § 33, so kann er für entstandene Vermögensschäden von dem die Maßnahmen durchführenden Verantwortlichen Ersatz in Geld verlangen. Bei behördlichen Maßnahmen richten sich Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften über die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen nach den §§ 18 und 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes.

" § 29 Boden- und Altlasteninformationen

(1) Im Land Brandenburg wird ein Bodeninformationssystem, bestehend aus den Fachinformationssystemen Bodenschutz, Bodengeologie und dem Fachinformationssystem Altlasten, geführt. In diesem werden Daten gespeichert, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes, nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen erforderlich sind. Das Landesumweltamt Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodenschutz und das Fachinformationssystem Altlasten. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg führt das Fachinformationssystem Bodengeologie.

(2) Im Fachinformationssystem Bodenschutz werden Daten von Untersuchungen über Zustand, Funktionen, nichtstoffliche Gefährdungen, Nutzungen des Bodens und Schutzmaßnahmen für den Boden sowie die Informationen aus der Dauerbeobachtung und der Bodenprobenbank erfasst. Im Fachinformationssystem Bodengeologie werden Bodenhorizont- und flächenbezogene Daten zu Eigenschaften und Merkmalen von Böden und ihren Substraten erfasst.

(3) Die zuständigen Behörden erheben und erfassen Informationen über altlastverdächtige Flächen und Altlasten, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind, in einem Kataster. Die Daten umfassen die erforderlichen Angaben für die Beurteilung und Dokumentation des Einzelfalls, einschließlich personenbezogener Daten. Die Daten werden im Fachinformationssystem Altlasten landesweit zusammengeführt, kartographisch dargestellt und bewertet.

(4) Vorhandene Daten über AltAblagerungen und Altstandorte, die nach der Bewertung durch die zuständige Behörde die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes nicht oder nicht mehr erfüllen, können mit besonderer Kennzeichnung weitergeführt werden, soweit dies für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die zuständigen Behörden übermitteln Boden- und Altlasteninformationen an andere Behörden, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

(6) Die Behörden und Einrichtungen des Landes und die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, bei ihnen vorliegende Informationen, die zum Aufbau und zur Unterhaltung des Bodeninformationssystems erforderlich sind, an die zuständigen Stellen zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Eigentum oder im Anteilseigentum des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände befinden.

§ 30 Behördliche Befugnisse bei schädlichen Bodenveränderungen

(1) Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13 bis 15 und 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und aufgrund von § 13 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend.

(2) Die zuständigen Behörden können für Verdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes Erhebungen durchführen und Kataster erstellen. § 29 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 31 Anzeige-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungsrecht

(1) Die in § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 entfällt, wenn die anzeigende Person sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Die in § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie der Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, das Betreten von Geschäfts- oder Betriebsgrundstücken und -räumen während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Proben zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist der Zutritt zu Wohnräumen sowie zu Geschäfts- oder Betriebsgrundstücken und -räumen auch außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit und die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt. Satz 1 gilt auch für Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Einwirkungsbereich von Deponien, Altlasten und sonstigen schädlichen Bodenveränderungen.

(4) Die Betroffenen nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, die nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes angeordneten Untersuchungen sowie die nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen des Verpflichteten oder der zuständigen Behörde zu dulden.

(5) Soweit Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden durch den zur Durchführung der Maßnahmen Ver- - pflichteten zu erstatten. Bei behördlichen Maßnahmen richtet sich der Anspruch nach den §§ 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes. Anspruchsberechtigt ist nicht, wer gleichzeitig Verpflichteter nach § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat.

§ 32 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen
(zu § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

(1) Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden nach § 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die zu einer Ausgleichspflicht führen können, bedürfen der Zustimmung der obersten Bodenschutzbehörde. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die oberste Bodenschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Der Ausgleich nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgt auf Antrag. Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. März des Folgejahres für Ausgleichsansprüche des Vorjahres zu stellen. Der Ausgleich wird jährlich für Ansprüche aus dem Vorjahr gewährt.

(3) Anspruchsberechtigt ist nur, wer nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderung ist und zum Zeitpunkt der Anordnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Eigentümer der betroffenen Fläche ist, dessen Gesamtrechtsnachfolger sowie der rechtmäßige Nutzer während der Laufzeit seines Nutzungsvertrages. Der Antragsteller ist zur Minderung der wirtschaftlichen Nachteile verpflichtet, zumutbare innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen, insbesondere betriebswirtschaftlich sinnvolle Produktionsumstellungen, vorzunehmen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. Der Ausgleichsbetrag wird durch die zuständige Behörde mit Zustimmung der obersten Bodenschutzbehörde festgesetzt. Zahlungsverpflichtet ist das Land Brandenburg, vertreten durch die oberste Bodenschutzbehörde.

(4) Die zuständige Behörde kann von den Anspruchsberechtigten die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen.

(5) Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

§ 33 Haftungsfreistellung

(1) Die Verantwortlichkeit für vor dem 1. Juli 1990 durch den Betrieb einer Anlage oder die Benutzung von Grundstücken verursachte Schäden entfällt in dem Umfang, in dem die betreffende Person durch die zuständige Behörde auf Grundlage von Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes freigestellt worden ist.

(2) Ist eine vollumfängliche oder teilweise Haftungsfreistellung von der Verantwortung oder nur der Kostenlast im Sinne des Absatzes 1 erfolgt, so bedürfen Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörden, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmens derjenigen obersten Landesbehörde, die auch zur Erteilung des Einvernehmens zur Haftungsfreistellung zuständig ist. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die Einvernehmensbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 34 Sachverständige und Untersuchungsstellen
(zu § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

(1) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen, zu regeln. In der Rechtsverordnung können auch das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen, die Art und der Umfang der von den Sachverständigen und Untersuchungsstellen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit sowie die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und sonstige bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltende Verpflichtungen geregelt werden.

(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch die zuständige Stelle zugelassen. Die Zulassung kann auf bestimmte Aufgabengebiete beschränkt sowie mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Das Zulassungsverfahren und die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für das Erlöschen, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden.

(3) Vergleichbare Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch im Land Brandenburg.

(4) Das für den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann das Zulassungsverfahren nach Absatz 2 auf zuverlässige Dritte übertragen. Näheres kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt werden."

25. Die § § 35 bis 39

§ 35 Ausgleichspflicht

Hat sich durch eine Maßnahme nach § 32, die auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt wurde, der Wert eines betroffenen Grundstückes wesentlich erhöht, kann die zuständige Behörde vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen.

§ 36 Haftungsfreistellung

(1) Die Verantwortlichkeit nach § 33 entfällt insoweit, wie die betreffende Person von der zuständigen Behörde nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 8.649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (GBl. I S.766, 788), von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden ganz oder Teilweise freigestellt, worden ist

(2) Ist eine Haftungsfreistellung im Sinne des Absatzes, 1 erfolgt, so bedürfen Maßnahmen der zuständigen Behörden, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmen derjenigen obersten Landesbehörde, die auch zur Erteilung de Einvernehmens zur Haftungsfreistellung zuständig ist Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die Einvernehmensbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Abschluß von öffentlich-rechtlichen Verträgen, die entsprechende Maßnahmen zum Gegenstand haben.

(3) Das Landesumweltamt unterstützt die unteren Abfallwirtschaftsbehörden und die oberste Abfallwirtschaftsbehörde bei dem Vollzug der Haftungsfreistellung im Sinne des Absatzes durch Erarbeitung der fachlichen Grundlagen, Beratung und Koordination der Verfahren.

§ 37 Fachinformationssystem Altlasten und Altlastenkataster

(1) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führen ein Kataster über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen. In die Kataster sind die personenbezogenen Daten sowie Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen die über die Altlast-Verdachtsflächen erhoben und bei derer Untersuchung. Beurteilung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der regelmäßigen Überwachung ermittelt werden. Die Kataster sind laufend fortzuschreiben.

(2) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden übermitteln den Landesumweltamt zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, die in diesem Zusammenhang gewonnenen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse. Diese werden von dem Landesumweltamt in dem Fachinformationssystem Altlasten geführt und in Karten dargestellt. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann in Verwaltungsvorschriften die Form bestimmen in der die in Satz 1 genannten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse an das Landesumweltamt zu übermitteln sind.

(3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann sich über den Inhalt der Kataster unterrichten.

(4) Für den Inhalt der Kataster und Dateien besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 38 Weitergabe von Erkenntnissen

Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden und das Landesumweltamt sind befugt, anderen Behörden und Einrichtungen des Landes sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden personenbezogene Daten sowie Tatsachen und Erkenntnisse über AltAblagerungen und Altstandorte mitzuteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist Der Zugang Dritter zu diesen Informationen richtet sich nach dem Umweltinformationsgesetz. Eigentümern, Verfügungs- und Nutzungsberechtigten sind die Informationen zu ihren Grundstücken zugänglich zu machen, soweit Ausschluß- und Beschränkungsgründe nach § 8 des Umweltinformationsgesetzes nicht entgegenstehen.

§ 39 Fachinformationssystem Bodenschutz

(1) Das Landesumweltamt führt ein bodenschutzbezogenes Informationssystem. Darin werden die physikalischen, chemischen und biologischen Bodeneigenschaften, ferner Bodenbelastungen und Bodengefährdungen, die Bodennutzung, Bodenschutzmaßnahmen sowie Gebietsausweisungen erfaßt In diesem Zusammenhang können Angaben zu den Grundstücken, insbesondere über deren Lage, Größe und Eigentumsverhältnisse sowie kartographische Darstellungen aufgenommen werden. Näheres regelt die oberste Abfallwirtschaftsbehörde im Einvernehmen mit den in ihrem Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden.

(2) Behörden und Einrichtungen des Bundes, des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, dem Landesumweltamt die zum Aufbau und zur Unterhaltung des Behördeninformationssystems erforderlichen bei ihnen vorliegenden Informationen zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Anteilseigentum der dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften befinden. Das Landesumweltamt darf Informationen aus dem Bodeninformationssystem an andere Behörden übermitteln, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Bodenschutzes und der Bodenkunde, des Abfall-, Altlasten- und Wasserrechtes, des Natur- und Immissionsschutzes, der Land- und Forstwirtschaft, der Raumordnung oder der Landes-, Bau- oder Fachplanung benötigen.

werden aufgehoben.

26. Die Überschrift zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abschnitt 8
Datenschutz und Veröffentlichung von Informationen
"Abschnitt 8
Veröffentlichung von Informationen".

27. § 40

§ 40 Datenschutz

(1) Die für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Einrichtungen einschließlich der zentralen Einrichtung im Sinne des § 14 und die Entsorgungsträger dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenerfüllung personenbezogene Daten erheben, speichern, löschen und übermitteln. Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden und auf die Geheimhaltung von Daten verpflichtet werden.

(2) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren.

  1. der Erhebung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten,
  2. ihrer Übermittlung zwischen Behörden und
  3. ihrer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb de öffentlichen Bereichs

festzulegen. Der Zugang zu Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz bleibt hiervon unberührt.

(3) Die §§ 30, 31, 37 bis 39 bleiben unberührt.

(4) Das Mit für Statistik Berlin-Brandenburg übermittelt den für den Vollzug des Abfall- und Altlastenrechts zuständigen Behörden sowie dem Landesumweltamt als wissenschaftlich-technischer Fachbehörde auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, der Altlastensanierung und des Bodenschutzes die diese Aufgaben berührenden Ergebnisse der Erhebungen aufgrund des Umweltstatistikgesetzes.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich im übrigen nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz.

wird aufgehoben.

28. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ist die zuständige Behörde" durch die Wörter "sind die für Abfallwirtschaft und Bodenschutz zuständigen Behörden" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter "für Abfallwirtschaft und Bodenschutz" ersetzt.

29. Die § § 42 und 43 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 42 Behördenaufbau 06a

(1) Abfallwirtschaftsbehörden sind

  1. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung als oberste Abfallwirtschaftsbehörde und das Landesumweltamt als Landesoberbehörde sowie
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallwirtschaftsbehörde.

(2) Durch Rechtsverordnung aufgrund der §§ 14 und 45 können der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung abfallrechtliche Vollzugsaufgaben übertragen werden; soweit die in § 14 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Aufgabe im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle steht und eine effektive Aufgabenerfüllung eine gemeinsame Wahrnehmung der Aufgabe mit den anderen Aufgaben der zentralen Einrichtung gebietet.

(3) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister einzelne abfallrechtliche Vollzugsaufgaben den örtlichen Ordnungsbehörden zu übertragen.

(4) Im übrigen unterstützt das Landesumweltamt die zuständigen Behörden beim Vollzug des Abfallrechts nach Bedarf als technische Fachbehörde.

§ 43 Aufsicht

(1) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Aufsicht der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Diese kann neben den Weisungsbefugnissen nach anderen Rechtsvorschriften auch Weisungen zur Einhaltung der erforderlichen fachlichen Anforderungen der Aufgabenerfüllung erteilen.

(2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungsrecht im Sinne des § 112 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

" § 42 Behördenaufbau und Zuständigkeiten

(1) Abfallwirtschaftsbehörden sind das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Abfallwirtschaftsbehörde sowie die für Abfallwirtschaft zuständige Landesoberbehörde (Landesumweltamt Brandenburg). Die Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.

(2) Bodenschutzbehörden sind das für den Bodenschutz zuständige Ministerium als oberste Bodenschutzbehörde sowie die für den Bodenschutz zuständige Landesoberbehörde (Landesumweltamt Brandenburg). Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.

(3) Das für die Abfallwirtschaft und den Bodenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit der Bergbau betroffen ist im Einvernehmen mit dem für den Bergbau zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Zuständigkeit für den Vollzug der abfall- und bodenschutzrechtlichen Aufgaben, die sich aus Bundes-, Landes- oder unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union ergeben, sowie der Haftungsfreistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes zu regeln, soweit nicht dieses Gesetz eine besondere Zuständigkeitsregelung enthält.

(4) Durch Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 3 und des § 15 können der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung abfallrechtliche Vollzugsaufgaben übertragen werden, soweit die in § 14 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen und eine Aufgabenerfüllung gesichert ist.

(5) Das für Abfallwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung einzelne abfallrechtliche Vollzugsaufgaben den örtlichen Ordnungsbehörden zu übertragen.

(6) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Bodenschutz- oder Abfallbehörden gegeben oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten örtlichen Zuständigkeitsbereichen einheitlich zu regeln, kann die oberste Abfallwirtschafts- oder Bodenschutzbehörde die zuständige Behörde bestimmen. Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die oberste Abfallwirtschafts- oder Bodenschutzbehörde mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des anderen Landes eine gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

(7) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist die Bergbehörde für den Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften zuständig. Bei dem Vollzug des Artikels 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde. Ist beabsichtigt, eine Haftungsfreistellung zu erteilen, die über den Zeitpunkt der Entlassung des Begünstigten aus der Bergaufsicht hinaus wirkt, so ist vor Erteilung der Haftungsfreistellung das Einvernehmen der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde einzuholen. Über die Zulassung von Abfalldeponien nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entscheidet die zuständige Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Abfallbehörde.

(8) Die zuständige Landesoberbehörde unterstützt die zuständigen Behörden beim Vollzug des Abfall- und Bodenschutzrechts nach Bedarf und nimmt übergeordnete fachliche Aufgaben insbesondere bei der Entwicklung von Grundlagen, Methoden sowie zum Stand der Technik, wahr.

(9) Soweit Aufgaben, die in der Zuständigkeit der unteren Abfallwirtschaftsbehörden liegen, gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den von diesen beauftragten Dritten wahrzunehmen sind, ist das Landesumweltamt Brandenburg zuständig. Soweit nicht die Zuständigkeiten anders bestimmt sind, ist das Landesumweltamt Brandenburg die zuständige Behörde zum Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften.

(10) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach Absatz 3 sind die unteren Bodenschutzbehörden für den Vollzug des § 29 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 5, der §§ 30, 31 und 32 Absatz 2 bis 4 zuständig. In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg (LBGR) für den Vollzug der in Satz 1 genannten Vorschriften zuständig.

§ 43 Ordnungsbehördliche Befugnisse und Aufsicht

(1) Die zuständigen Behörden werden beim Vollzug der abfallrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Vorschriften als Sonderordnungsbehörden tätig. Die ihnen obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Für den Vollzug der Aufgaben gilt das Ordnungsbehördengesetz, soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften keine besonderen Regelungen enthalten.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Sonderaufsicht der obersten Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde. Diese kann neben den Weisungsbefugnissen nach anderen Vorschriften auch Weisungen zur Einhaltung der erforderlichen fachlichen Anforderungen der Aufgabenerfüllung erteilen.

(3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungsrecht im Sinne des § 112 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg."

30. Die § § 44 bis 47

§ 44 Ordnungsbehördliche Befugnisse

Die zuständigen Behörden werden beim Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen als Sonderordnungsbehörden tätig. Die ihnen obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Für den Vollzug der Aufgaben gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes, soweit die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften keine besondere Regelung enthalten.

§ 45 Zuständigkeiten 06a

(1) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministern durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in § 42 genannten Behörden für den Vollzug der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, nach diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen sowie zur Durchführung unmittelbar anwendbaren Abfallrechts der Europäischen Gemeinschaften zu regeln, soweit nicht die Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Zuständigkeitsregelung enthalten.

(2) Bei der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die Grundsätze der Aufgabenverteilung nach § 1 des Funktionalreformgrundsätzegesetzes zu beachten. Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die kommunalen Spitzenverbände sind vor dem Erlaß der Rechtsverordnung zu beteiligen. Die Kostenerstattung richtet sich nach § 2 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

(3) Soweit Aufgaben, die in der Zuständigkeit der unteren Abfallwirtschaftsbehörden liegen, gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den von diesen beauftragten Dritten wahrzunehmen sind, ist das Landesumweltamt zuständig.

(4) Soweit nicht die Zuständigkeiten anders bestimmt sind, ist das Landesumweltamt die zuständige Behörde zum Vollzug der in Absatz 1 genannten Vorschriften.

§ 46 Zuständigkeit der Bergbehörden

(1) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben sind die Bergbehörden für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen zuständig. Über die Zulassung von Abfalldeponien nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entscheidet die zuständige Bergbehörde in Einvernehmen mit der nach § 45 für den Vollzug des § 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständigen Behörde.

(2) In den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben sind die Bergbehörden auch für den Vollzug des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes zuständig. Bei dem Vollzug des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Behörde. Ist beabsichtigt, eine Haftungsfreistellung zu erteilen, die über den Zeitpunkt der Entlassung des Begünstigten aus der Bergaufsicht hinaus wirkt, so ist vor Erteilung der Haftungsfreistellung das Einvernehmen der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde einzuholen.

(3) Die zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 und 2 wird von dem für Wirtschaft zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem für Abfallwirtschaft zuständigen Minister durch Rechtsverordnung bestimmt.

§ 47 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen

(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden im Sinne des § 42 gegeben oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten örtlichen Zuständigkeitsbereichen einheitlich zu regeln, kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde, im Falle des § 42 Abs.1 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die zuständige Behörde bestimmen.

(2) Ist auch die Behörde eines anderen Landes zuständig, kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde des anderen Landes eine gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

werden aufgehoben.

31. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 oder § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. Auskünfte, zu deren Erteilung er nach § 15 Abs. 2 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,

"1. einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. Auskünfte, zu deren Erteilung die Person nach § 16 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt".

bb) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 9 ersetzt:

altneu
5. entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 ohne Zustimmung der zuständigen Behörde eine Abfalldeponie vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder mit angeordneten Maßnahmen vor der erforderlichen Abnahme beginnt,

6. entgegen § 31 Abs. 4 ihm bekanntgewordene Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt

"5. entgegen § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder Satz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen § 31 Absatz 1 Mitteilungen nicht oder nicht unverzüglich macht,

7. entgegen § 31 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

8. entgegen § 31 Absatz 3 oder Absatz 4 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Proben nicht gestattet,

9. einer Rechtsverordnung nach § 34 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden."(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 9 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, nach Absatz 1 Nummer 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."

32. Die § § 51 bis 53

§ 51 Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen

Die Pflicht zur Erstellung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte nach § 10 des Landesabfallvorschaltgesetzes bleibt bestehen, wobei sich die Anforderungen nach § 19 Abs. 1, 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes richten. Bestehende betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte sind bis zum 31. Dezember 1999 nach den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes fortzuschreiben, soweit nicht die zuständige Behörde aufgrund § 19 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zum Zwecke der Abfallwirtschaftsplanung die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangt. Betriebliche Abfallbilanzen sind nach den Anforderungen des § 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes jährlich zum 1 April jeweils für das vergangene Jahr zu erstellen.

§ 52 Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte

Nach § 4 des Landesabfallvorschaltgesetzes erstellte kommunale Abfallwirtschaftskonzepte sind bis zum 30. Juni l998 im Hinblick auf die Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen zu überarbeiten oder neu zu erstellen. § 6 findet Anwendung.

§ 53 Vorläufige Abfallentsorgungspläne

Der aufgrund des § 12 des Landesabfallvorschaltgesetzes in Teilplänen bekanntgegebene vorläufige Abfallentsorgungsplan gilt bei der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes als Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

werden aufgehoben.

33. Die Anlage

.
Gebührenansatzfähige Deponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 bis 5 des Brandenburgischen Abfallgesetzes Anlage 05

Landkreis Prignitz
Deponie Wittenberge
Deponie Pritzwalk-Sommersberg Deponie Meyenburg-Schabernack

Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Deponie Krangen
Deponie Wittstock-Scharfenberg Deponie Kyritz-Strüwe

Landkreis Oberhavel
Deponie Fürstenberg
Deponie Gransee
Deponie Mildenberg Deponie Germendorf

Landkreis Havelland
Deponie Rathenow-Bölkershof
Deponie Nauen-Schwanebeck
Deponie Dallgow-Rohrbeck

Stadt Brandenburg an der Havel
Deponie Fohrde

Stadt Potsdam
Deponie Fresdorfer Heide

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Deponie Brück-Neuendorf
Deponie Treuenbrietzen
Deponie Wiesenburg

Südbrandenburgischer Abfallzweckverband
Deponie Luckenwalde-Frankenfelder Berg
Deponie Senzig
Deponie Jüterbog-Markendorfer Chaussee
Deponie Horstfelde

Landkreis Uckermark
Deponie Prenzlau
Deponie Pinnow
Deponie Milmersdorf

Landkreis Barnim
Deponie Eberswalde-Ostend Landkreis Märkisch-Oderland
Deponie Wriezen
Deponie Neuenhagen
Deponie Seelow

Landkreis Oder-Spree
Deponie Alte Ziegelei
Deponie Beeskow-Friedländer Berg
Deponie Selchow
Deponie Petersdorf
Deponie Eisenhüttenstadt-Buchwaldstraße

Stadt Frankfurt (Oder)
Deponie Frankfurt-Seefichten

Landkreis Spree-Neiße
Deponie Spremberg-Cantdorf
Deponie Guben-Wilschwitzer Weg
Deponie Welzow-Kippenweg
Deponie Leuthen
Deponie Jehserig
Deponie Reuthen

Stadt Cottbus
Deponie Cottbus-Saspow

Kommunaler Abfallentsorgungsverband Niederlausitz
Deponie Lübben-Ratsvorwerk
Deponie Luckau-Wittmannsdorf
Deponie Göritz
Deponie Bergen

Abfallentsorgungsverband Schwarze Elster
Deponie Hörlitz
Deponie Hennersdorf
Deponie Herzberg-Bahnsdorfer Berg

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Der Anlage 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 266, 270) geändert worden ist, werden folgende Nummern 27 und 27.1 angefügt:

"27.Flurbereinigung: 
27.1Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes;A".

Artikel 3
Folgeänderungen

(1) Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "soweit das Verbrennen von Abfällen im Abfallgesetz (AbfG) oder in den aufgrund des Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist" durch die Wörter "soweit das Verbrennen abfallrechtlich geregelt ist" ersetzt.

2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Abfallgesetz" durch das Wort "Abfallrecht" ersetzt.

(2) In der Anlage 2 Nummer 2.1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl. I S. 266, 270) geändert worden ist, werden die Wörter "Brandenburgisches Abfallgesetz - BbgAbfG" durch die Wörter "Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz - BbgAbfBodG" ersetzt.

(3) In § 24 Absatz 2 Satz 5 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367) geändert worden ist, werden die Wörter " § 4 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 4 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes" ersetzt.

(4) In der Anlage zu § 1 Satz 1 Nummer 2.5 letzter Satz der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Cottbus-Nord vom 18. Juli 2006 (GVBl. II S. 370) werden die Wörter "Brandenburgischen Abfallgesetz" durch die Wörter "Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz" ersetzt.

(5) In der Anlage Nummer 2.6 letzter Satz der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde vom 5. Dezember 2002 (GVBl. II S. 690) werden die Wörter "Brandenburgischen Abfallgesetz" durch die Wörter "Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz" ersetzt.

(6) In der Anlage Nummer 2.6 letzter Satz der Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Welzow-Süd, räumlicher Teilabschnitt I vom 21. Juni 2004 (GVBl. II S. 614) werden die Wörter "Brandenburgischen Abfallgesetz" durch die Wörter "Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz" ersetzt.

(7) Die Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 3. Mai 1995 (GVBl. II S. 404), die zuletzt durch Verordnung vom 18. September 2002 (GVBl. II S. 571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 4 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 2 und § 13 werden jeweils die Wörter "Brandenburgischen Abfallgesetzes" durch die Wörter "Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes" ersetzt.

2. In § 10 werden die Wörter " § 14 Abs. 5 des Brandenburgischen Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes" ersetzt.

(8) Die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter " § 45 Abs. 3 des Brandenburgischen Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 9 Satz 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

"20. Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)".

b) Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) "20. Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)".

bb) Nummer 20.6 wird wie folgt gefasst:

"20.6 weggefallen".

cc) Nummer 20.8 wird wie folgt gefasst:

"20.8 weggefallen".

dd) In Nummer 20.11 wird die Angabe " § 26 Abs. 4 und § 35" durch die Angabe " § 26 Absatz 3" ersetzt.

ee) Nummer 20.12 wird wie folgt gefasst:

"20.12 weggefallen".

(9) Die Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 (GVBl. II S. 314), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2008 (GV]31. 2009 II S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht des Gebührentarifs der Anlagen 1 und 2 wird die Angabe zu Nummer 3.11 wie folgt gefasst:

altneu
 "3.11 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz".

2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.11 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "3.11 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)".

b) In den Nummern 3.11.1 und 3.11.2 wird jeweils die Angabe "BbgAbfG" durch die Angabe "BbgAbfBodG" ersetzt.

c) Nummer 3.11.3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "3.11.3 weggefallen".

Artikel 4
Neufassung des Brandenburgischen Abfallgesetzes

Das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Tei