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RÜGVO M-V - Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenerhebungsverordnung -
Verordnung über die Reinigung und Überprüfung von Anlagen und die Gebührenerhebung durch das Schornsteinfegerhandwerk
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 7. Dezember 2012
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 28.12.2012 S. 571; 10.03.2014 S. 90; 14.04.2016 S. 171 16)
Aufgrund des § 1 Absatz 1 der Landesverordnung über die Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 8. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 408) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:
§ 1 Reinigungs- und überprüfungspflichtige Anlagen 16
(1) Über die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus sind folgende Anlagen überprüfungspflichtig und, soweit es sich um Anlagen nach den Nummern 1 und 3 handelt, nach Bedarf reinigungspflichtig:
(2) Die Überprüfungspflichten bei Be- und Entlüftungsanlagen nach Absatz 1 entfallen in den Jahren, in denen eine wiederkehrende Prüfung nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 Bauprüfverordnung erfolgt ist.
(3) Von der Pflicht nach Absatz 1 sind ausgenommen:
(4) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Absatz 1 bestimmte Anzahl der Überprüfungen erhöhen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit es erfordert.
(5) § 2 Absatz 2, § § 3 und 4 Absatz 1 und 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, gelten entsprechend. § 4 Absatz 1 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung gilt nicht für gewerbliche Dunstabzugsanlagen.
(6) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen zu Grunde zu legen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(7) Über das Ergebnis der Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen ist eine Bescheinigung nach Anlage 2 auszustellen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Bezeichnung der Feuerstättenschau und des Feuerstättenbescheides
(1) Die Feuerstättenschau gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist als Feuerstätten-/Anlagenschau zu bezeichnen, sofern dabei ausschließlich Anlagen nach dieser Verordnung besichtigt werden.
(2) Der Feuerstättenbescheid gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist als Feuerstätten-/Anlagenbescheid zu bezeichnen, sofern durch diesen ausschließlich Schornsteinfegerarbeiten nach dieser Verordnung festgesetzt werden.
§ 3 Überprüfung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage, Anschluss an bestehende Schornsteine in Gebäuden
(1) Nach Maßgabe des § 82 Absatz 2 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vor Inbetriebnahme von Feuerstätten, Verbrennungsmotoren oder Blockheizkraftwerken die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen oder der Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen zu prüfen und zu bescheinigen.
(2) Nach Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. I 1990 II S. 885, 889) ist bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluss an bestehende Hausschornsteine eine Bescheinigung durch die bevollmächtige Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszustellen.
(3) Fahrtkosten für Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können nur für Fahrten innerhalb des Kehrbezirkes beansprucht werden. Es können nur die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten gemäß Anlage 3 Nummer 1.7 geltend gemacht werden.
§ 4 Gebühren
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erhebt für Arbeiten gemäß § 3 Absatz 1 und 2 Gebühren. Die gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich aus der Anlage 3. Die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Gebühr für einen Arbeitswert richtet sich nach der Kehr- und Überprüfungsordnung.
(3) Die zu erhebenden Gebühren werden nach Durchführung der jeweiligen Arbeiten fällig.
(4) Zusätzlich anfallende Auslagen und Materialkosten sind gesondert aufzuführen und zu berechnen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Begriffsbestimmungen | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 6) |
Es bedeuten die Begriffe:
Bescheinigung | Anlage 2 (zu § 1 Absatz 7) |
Gebührenverzeichnis | Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1) |
Nr. | Kürzel | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte |
1 | Prüfung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit, Anschluss an bestehende Schornsteine | ||
1.1 | AN | Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen (je Abgasanlage)
Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt wird (Negativbescheid). Die Arbeitswerte nach Nummer 1.1 halbieren sich, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate eine Überprüfung gemäß § 3 Absatz 2 durchgeführt wurde. | 60 |
1.2 | ZU | Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluss an bestehende Hausschornsteine (je Abgasanlage)
Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt wird (Negativbescheid). | 60 |
1.3 | ZM | Zusatzgebühr je angefangenen vollen Meter des senkrechten Teils des Schornsteins/der Abgasleitung
Die Arbeitswerte nach Nummer 1.3 halbieren sich, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate eine Überprüfung gemäß § 3 Absatz 2 durchgeführt wurde. | 1 |
1.4 | DHP | erforderliche Dichtheitsprüfung einer Abgasleitung im Überdruck mit Dichtheitsprüfgerät | 60 |
1.5 | RSM | erforderliche Dichtheitsprüfung einer Abgasleitung im Überdruck mit Ringspaltmessung | 5 |
1.6 | NK | Nachkontrolle, bei Beanstandungen/Mängeln zu Nummer 1.1 und 1.2 - nach Aufwand - je Arbeitsminute
Insgesamt können für die Tätigkeit höchstens 30 Arbeitswerte angerechnet werden. | 0,8 |
1.7 | FKL | bei Arbeiten nach Nummer 1 für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer | 0,6 |
2 | Mahnungen und Zuschläge
Für Mahnungen oder Zuschläge bei den unter Nummer 1 genannten Tätigkeiten gilt das Gebührenverzeichnis zur Kehr- und Überprüfungsordnung (Anlage 3) entsprechend. |
ENDE |