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Änderungstext
Gesetz zur Änderung land- und forstwirtschaftlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Oktober 2024
(GBl. Nr. 85 vom 23.10.2024)
Der Landtag hat am 9. Oktober 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg
In § 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 45) geändert worden ist, wird das Wort "zehnte" jeweils durch das Wort "siebte" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes
Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Anwendungsbereich
Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 des Bundesjagdgesetzes erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen und die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes anwendbar. | " § 1 Anwendungsbereich
Das Jagdrecht, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom Bundesjagdgesetz (BJagdG) nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Abweichend von Satz 1 bleiben die aufgrund des § 36 BJagdG erlassenen bundesrechtlichen Rechtsverordnungen sowie die Vorschriften des § 38a und § 39 Absatz 2 Nummer 5 BJagdG anwendbar." |
2. In § 2 Nummer 5 werden nach dem Wort "vermeiden" die Wörter "und durch die Jagd das Entstehen von klimastabilen Wäldern zu unterstützen" eingefügt.
3. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "vermeiden" die Wörter "und das Entstehen von klimastabilen Wäldern zu unterstützen" eingefügt.
4. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Allgemeinverfügung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Allgemeinverfügung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gebietes" die Wörter "sowie zu Ordnungswidrigkeiten" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Vor Erlass der Allgemeinverfügung sind die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und sonstigen Berechtigten anzuhören. § 24 Absatz 1, 2 und 9 sowie § 27 Absatz 4 des Naturschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. | "(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und sonstigen Berechtigten anzuhören. § 24 Absatz 1, 2 und 9, §§ 25 und 27 Absatz 4 bis 6 des Naturschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, das Nähere über die Errichtung und Ausgestaltung von Wildruhegebieten durch Rechtsverordnung zu regeln." |
5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
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Anlage (zu § 7 Absatz 1 und 3) Die im Folgenden aufgeführten Tierarten sind Wildtiere im Sinne des Gesetzes. Die Tierarten sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den Managementstufen nach § 7 Absatz 3 bis 6 nach der folgenden Aufstellung zugeordnet; eine abweichende Zuordnung durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 bleibt unberührt: 1. Haarwild
2. Federwild
| "Anlage (zu § 7 Absatz 1 und 3) Die im Folgenden aufgeführten Tierarten sind Wildtiere im Sinne dieses Gesetzes. Die Tierarten sind den Managementstufen nach § 7 Absatz 3 bis 6 nach der folgenden Aufstellung zugeordnet; eine abweichende Zuordnung durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 bleibt unberührt: 1. Haarwild
2. Federwild
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Artikel 3
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium Ländlicher Raum" ersetzt.
2. § 42a wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Fördertatbestände oder auf vergleichbare Leistungen nach § 47a Absatz 8, § 48 Absatz 3 und § 49 können in vereinfachter elektronischer Form in der dafür vorgesehenen einheitlichen Software der Landesforstverwaltung unter Verwendung eines von der Landesforstverwaltung festgelegten Systems zur eindeutigen Nutzeridentifikation eingereicht werden. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung."
3. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
" § 42b Waldportal
Das Ministerium stellt insbesondere zur Beratung und Information, zur Flächenverwaltung sowie zur elektronischen Erfassung und Weiterverarbeitung von Förderanträgen ein elektronisches Online-Portal zur Verfügung (WaldPortal BW)."
4. In § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. die Zustimmung als Forstaufsichtsbehörde im Falle des § 85 Nummer 2 des Flurbereinigungsgesetzes."
5. In § 88 Absatz 6 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Anträge auf Gewährung einer Zuwendung aufgrund landwirtschaftlicher Fördertatbestände oder für landwirtschaftliche Ausgleichsleistungen, können in vereinfachter elektronischer Form in der dafür vorgesehenen einheitlichen Software der Landwirtschaftsverwaltung unter Verwendung eines von der Landwirtschaftsverwaltung festgelegten Systems zur eindeutigen Nutzeridentifikation eingereicht werden. § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet insoweit keine Anwendung."
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Die Förderung kann auch von der Teilnahme an Gemeinschaftseinrichtungen der Landwirtschaft nach § 4 Absatz 4 sowie an Zusammenschlüsse im Sinne
in der jeweils geltenden Fassung abhängig gemacht werden, wenn dies für den Betrieb zumutbar und für das erstrebte Entwicklungsziel zweckmäßig erscheint." |
3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium)" durch das Wort "Ministerium" ersetzt.
4. § 25a Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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"Die §§ 4 bis 9 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes bleiben unberührt." |
5. § 26 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 gelten in den Fällen des § 3 Absatz 2 bis 6 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung die dort geregelten Bewirtschaftungszeiträume."
6. § 27a Absatz 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die §§ 4 bis 9 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes bleiben unberührt." |
7. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Oberste Landwirtschaftsbehörde ist das Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium)." |
8. § 29d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsvorschrift" die Wörter "nach Absatz 1 Satz 1" eingefügt und die Wörter "der unteren Landwirtschaftsbehörden" gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter "zu verbindlichen Anweisungen an die unteren Verwaltungsbehörden zusammengefasst und näher ausgeführt" durch das Wort "geregelt" ersetzt.
9. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Kulturlandschaftsrat
(1) Beim Ministerium wird ein Kulturlandschaftsrat gebildet, der das Ministerium in allen wesentlichen Fragen, die die landwirtschaftliche Erzeugung, die weitergehende Wertschöpfungskette, den Markt sowie die Kulturlandschaft und deren Ökosystemdienstleistungen betreffen, berät und unterstützt.
(2) Dem Kulturlandschaftsrat gehören ehrenamtlich tätige und sachverständige Vertreterinnen und Vertreter aus Landwirtschaft, Umwelt- und Naturschutz, Forst und Jagd, Tourismus, Ernährung, Lebensmittelhandel, Wirtschaft, Wissenschaft, Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Kommunen, Verbänden, Politik, Verwaltung und Gesellschaft als Mitglieder an. Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister hat den Vorsitz.
(3) Die Mitglieder des Kulturlandschaftsrates werden von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister für die Dauer von fünf Jahren berufen.
(4) Die Geschäftsführung des Kulturlandschaftsrates obliegt dem Ministerium.
(5) Der Kulturlandschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Regelungen über die Mitglieder, die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Sitzungen sowie über die Beschlussfassung zu treffen.
(6) Die Entschädigung und der Reisekostenersatz für die Mitglieder des Kulturlandschaftsrates richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen in der Landesverwaltung."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Personalübergangs auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg
§ 4 des Gesetzes zur Regelung des Personalübergangs auf die Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 177), das durch Artikel 21 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter", deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus Anlass der Errichtung der Anstalt auf diese übergeleitet wurde," durch die Wörter "bei der Anstalt" ersetzt.
2. Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte in unbefristeten Arbeitsverhältnissen
wenn sie sich um eine Verwendung bei der Anstalt oder bei der Landesforstverwaltung, inklusive der unteren Forstbehörden bei den Stadt- oder Landkreisen, bewerben. (3) Die zu besetzenden Dienstposten sind grundsätzlich beschränkt innerhalb der Anstalt sowie der Landesforstverwaltung, inklusive der unteren Forstbehörden bei den Stadt- und Landkreisen, des Landesamts für Geoinformation und Landesentwicklung Baden-Württemberg sowie den kommunalen Holzverkaufsstellen auszuschreiben und bekanntzugeben. (4) Um einen möglichst großen Personalaustausch zwischen der Anstalt und der Landesforstverwaltung, inklusive der unteren Forstbehörden bei den Stadt- und Landkreisen, zu ermöglichen, ist eine Abstimmung der jährlichen Einstellungszahlen von Absolventinnen und Absolventen der forstlichen Hochschulen mit dem Ziel der Qualifizierung für eine der forstlichen Fachlaufbahnen vorzunehmen. Die Koordinierung erfolgt durch das Ministerium Ländlicher Raum unter Beteiligung der Anstalt, des Innenministeriums sowie des Städte- und des Landkreistags." |
3. Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Tiergesundheitsausführungsgesetzes
In § 5 Absatz 3 des Tiergesundheitsausführungsgesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 223) wird nach dem Wort "obliegt" das Wort "grundsätzlich" eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Landesbeamtengesetzes
In Buchstabe C Nummer 44 des Anhangs (Ämter mit leitender Funktion sind die Ämter) des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (GBl. 2024 Nr. 43) geändert worden ist, wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 45 angefügt:
"45. der Leiterin oder des Leiters der Staatsschule für Gartenbau;".
Artikel 8
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
In Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (GBl. 2024 Nr. 43) geändert worden ist, wird im Abschnitt Besoldungsgruppe A 16 nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau Weinsberg" in einer neuen Zeile die Amtsbezeichnung "Direktor der Staatsschule für Gartenbau" eingefügt.
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (24.10.2024) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Flurbereinigungs-DVO vom 12. Februar 1954 (GBl. S. 56), die zuletzt durch Artikel 114 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1, 15) geändert worden ist, außer Kraft.
ID 242460
ENDE |