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VwVFiR - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen
- Bayern -
Vom 31. Januar 2022
(BayMBl. Nr. 125 vom 23.02.2022; 15.09.2022 Nr. 568 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 793-L
Zum Vollzug des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) und der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Grundsätze
1.1 Ziele des Fischereirechts
Das Fischereirecht umfasst sowohl die Erwerbsfischerei als auch die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Fischerei. Ziel ist eine nachhaltige fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer, die auch dem Natur-, Fischarten- und Tierschutz sowie der Fischgesundheit verpflichtet ist. Bei jeder Fischereiausübung sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der guten fachlichen Praxis zu beachten. Keine Ausübungsform der nachhaltigen Fischerei kann vollständig ausgeschlossen werden, sofern das betreffende Gewässer für die Fischerei geeignet ist (Art. 1 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Fischereigesetz - BayFiG). Lediglich an einem neu zu schaffendem geschlossenem Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 BayFiG von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden (Art. 15 Abs. 2 BayFiG).
1.2 Befugnis und Pflicht zur Hege (Art. 1 Abs. 2 BayFiG)
Zur Hege nach Art. 1 Abs. 2 BayFiG berechtigt und verpflichtet ist der Inhaber des Fischereiausübungsrechts. Hierzu zählen insbesondere der Fischereiberechtigte und der Fischereipächter (§ 11 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes - AVBayFiG). Von der gesetzlichen Hegepflicht ausgenommen sind geschlossene teichwirtschaftliche Anlagen im Sinn von Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG. Inhalt und Umfang der Hegepflicht kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Anordnung nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG gegenüber den Fischereiausübungsberechtigten näher bestimmen, soweit das zur Erreichung des Hegeziels erforderlich ist.
2. Geschlossene Gewässer (Art. 2 BayFiG)
Begriff
Zu den teichwirtschaftlichen Anlagen nach Art. 2 Nr. 1 BayFiG gehören nur ablassbare, also durch Ausnutzen eines gegebenen Gefälles bis auf unvermeidbare Restwassermengen vollständig zu entleerende Gewässer. Baggerseen sind in aller Regel nicht ablassbar, aber sie sind geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nr. 3 BayFiG, soweit es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt.
3. Fischereiberechtigung (Art. 3 bis 11 BayFiG)
3.1 Rechtsweg
Die Frage, wem das Fischereirecht mit welchem Inhalt und in welchem Umfang zusteht (Art. 3 ff. BayFiG), wird im Streitfall in der Regel durch die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) entschieden. Hängt eine behördliche Entscheidung von der Klärung einer solchen Streitfrage ab, kann die Kreisverwaltungsbehörde den Beteiligten aufgeben, eine Entscheidung des Zivilgerichts herbeizuführen (Art. 62 Abs. 2 BayFiG).
3.2 Nebengewässer
Nebengewässer an Flüssen (hierzu gehören vor allem Altgewässer und Baggerseen, nicht aber Nebenflüsse) sind häufig wertvolle Laich-, Aufwuchs- und Ruhezonen für den Fischbestand. Es sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Verbindung der Nebengewässer zum Fluss für den Fischwechsel offen zu halten beziehungsweise zu öffnen. Stehen die Fischereirechte verschiedenen Personen zu, ist auf die Einbeziehung des Haupt- und Nebengewässers in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Art. 13 BayFiG), eine bestehende oder neu zu bildende Fischereigenossenschaft (Art. 28 ff. BayFiG) oder - im Fall der Koppelfischerei - zumindest auf den Erlass einer Koppelfischereiordnung nach Art. 20 BayFiG hinzuwirken.
3.3 Wasserbauten (Art. 5 Abs. 2 BayFiG)
Zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 5 Abs. 2 BayFiG (Offenhaltung von Altwassern und Buhnen für den Fischwechsel) sollen die Unternehmer unter Beachtung anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasser- und Naturschutzrechts, durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG angehalten werden.
3.4 Wasserspeicher (Art. 6 BayFiG)
3.4.1 Gegen die Feststellung des Wertverhältnisses durch die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayFiG steht der ordentliche Rechtsweg (Zivilgericht) offen (Art. 6 Abs. 1 Satz 6 BayFiG). Der Wertfeststellungsbescheid ist mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Art. 64 BayFiG findet auf die Feststellung des Wertverhältnisses keine Anwendung.
3.4.2 Entschädigungen nach Art. 6 Abs. 2 BayFiG stellt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag im Weg der Schätzung fest (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayFiG). Für die Höhe und die Festsetzung der Entschädigung gelten nach Art. 64 BayFiG in Verbindung mit Art. 49 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) die Art. 8 bis 13, 44 Abs. 1 und Art. 45 BayEG.
3.4.3 Die Ausübung der am Wasserspeicher bestehenden Koppelfischerei richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 BayFiG in Verbindung mit einer Entscheidung der Beteiligten (Art. 6 Abs. 4 BayFiG). Die Ausnahmevorschrift des Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BayFiG ist anwendbar.
3.5 Überflutungen (Art. 7 BayFiG)
Für Entschädigungsansprüche des Grundstücksberechtigten nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayFiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.
3.6 Beschränkte Fischereirechte (Art. 9 BayFiG)
Die Aufhebung oder weitere Beschränkung eines der in Art. 9 BayFiG genannten Fischereirechts setzt den Nachweis voraus, dass der (ungeschmälerte) Fortbestand des beschränkten Fischereirechts der Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) und einer dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei entgegensteht. Sie erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag durch die Kreisverwaltungsbehörde. Die Antragsberechtigten ergeben sich aus Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayFiG. Die Inhaber des beschränkten Fischereirechts sind als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Für Entschädigungsansprüche nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayFiG gilt Nr. 3.4.2 entsprechend.
4. Räumliche Schranken der Fischereiausübung (Art. 12 bis 15 BayFiG)
Die Vorschriften der Art. 12 bis 14 BayFiG über Fischereibetriebe gelten nicht für geschlossene Gewässer i. S. d. Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG (Art. 15 Abs. 1 BayFiG), im Übrigen aber für natürliche und künstlich hergestellte Gewässer i. S. d. Art. 2 Nr. 3 BayFiG wie insbesondere geschlossenen Baggerseen.
4.1 Selbstständiger Fischereibetrieb (Art. 12 BayFiG)
4.1.1 Ein Fischereirecht kann selbstständig ausgeübt werden, wenn die Gewässerstrecke, an der es besteht, nach fachkundiger Beurteilung für sich betrachtet eine "dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei" (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BayFiG) ermöglicht (Art. 12 Abs. 1 BayFiG).
4.1.2 Teile eines stehenden Gewässers werden in aller Regel nicht als selbstständige Fischereibetriebe bewirtschaftet werden können. Eine Ausnahme gilt allenfalls für eindeutig abgrenzbare Bereiche großer natürlicher oder künstlich angelegter Seen.
4.1.3 Für fließende Gewässer begründet Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayFiG die Vermutung, dass eine zusammenhängende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge über die ganze Gewässerbreite, d. h. eine Gewässerstrecke von 2 km Länge, erforderlich und ausreichend ist. Entspricht die gesetzliche Vermutung nicht den Gewässerverhältnissen, kann die Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiberechtigten eine geringere Uferlänge als genügend oder eine größere als erforderlich erklären (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). Diese Erklärung ist ein Verwaltungsakt, durch den abweichend vom Regeltatbestand des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayFiG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines selbstständigen Fischereibetriebs entschieden wird. In ihren Rechten betroffene Dritte (z.B. der Fischereiberechtigte, dem die nach Art. 14 überlassene Ausübung des Fischereirechts durch dessen Anerkennung als selbstständiger Fischereibetrieb entzogen würde) sind zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG).
4.1.4 Ein Fischereirecht, das allein für sich keine dem Hegeziel entsprechende Fischereiausübung ermöglicht, kann dennoch selbstständig ausgeübt werden, solange diese Möglichkeit nicht durch Einbeziehung in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Nr. 4.2), in eine Bewirtschaftungsgenossenschaft (Nr. 8) oder den Erlass einer Koppelfischereiordnung (Nr. 5.4) beseitigt worden ist.
4.2 Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb (Art. 13 BayFiG)
4.2.1 Sofern die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 BayFiG erfüllt sind, hat die Kreisverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb zu bilden, falls nicht besondere Gründe eine getrennte Bewirtschaftung der zusammenhängenden Fischwasser erfordern. Von der Möglichkeit, auch Fischereirechte in benachbarten Gemeinden einzubeziehen (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 BayFiG), soll die Behörde Gebrauch machen, wenn davon ein Vorteil für die fischereiliche Bewirtschaftung (vgl. Nr. 1.1) zu erwarten ist.
4.2.2 Beteiligte am Verfahren zur Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibetriebs (Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) sind die Inhaber der einzubeziehenden Fischereirechte. Die Pächter solcher Fischereirechte sind im Hinblick auf Art. 23 Satz 1 BayFiG zum Verfahren hinzuzuziehen, ebenso Personen, denen die Fischereiausübung nach Art. 14 BayFiG überlassen worden ist (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG). Die Zustimmung der genannten Fischereiberechtigten und der hinzugezogenen Personen ist anzustreben, jedoch nicht unerlässlich.
4.2.3 Im Zusammenhang mit der Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibetriebs fordert die Kreisverwaltungsbehörde die Beteiligten auf, in angemessener Frist die Fischereiausübung nach Art. 13 Abs. 2 und 3 BayFiG zu regeln (Art. 62 Abs. 1 BayFiG). Kommt diese Regelung nicht zustande, hat die Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 13 Abs. 4 BayFiG zu entscheiden. Die Bildung einer Fischereigenossenschaft nach Art. 28 ff. BayFiG, die den Fischereiberechtigten weit gehende Wirkungsmöglichkeiten belässt, wird regelmäßig der Übertragung der Fischereiausübung an den Landesfischereiverband Bayern e. V. vorzuziehen sein (vgl. dazu Art. 13 Abs. 4 BayFiG).
4.3 Überlassung der Fischereiausübung (Art. 14 BayFiG)
4.3.1 Art. 14 BayFiG ist nur anzuwenden, wenn die betreffenden Fischereirechte nicht in einen bestehenden oder zu bildenden gemeinschaftlichen Fischereibetrieb einbezogen werden können.
4.3.2 Die Überlassung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigte Inhaber selbstständiger Fischereibetriebe sind die Fischereiberechtigten, im Fall der Verpachtung die Fischereipächter. Die Inhaber der Fischereirechte, deren Ausübung überlassen werden soll, sind zum Verfahren hinzuzuziehen (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG).
4.4 Naturschutzgewässer (Art. 15 Abs. 2 BayFiG)
4.4.1 1Die Anordnungsbefugnis nach Art. 15 Abs. 2 BayFiG gilt nur für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG, die als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes neu geschaffen werden (Naturschutzgewässer). Beschränkungen der Fischereiausübung an Naturschutzgewässern können nur auf Art. 15 Abs. 2 BayFiG gestützt werden. Sie sind nur zulässig, wenn das Gewässer eine Fläche von höchstens 0,3 ha aufweist und nicht in einem Überschwemmungsgebiet (§ 76 Wasserhaushaltsgesetz - WHG, Art. 46 Bayerisches Wassergesetz - BayWG) liegt. Schutzmaßnahmen nach Teil 3 oder 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG), die mit Einschränkungen der Fischereiausübung verbunden sein können, bleiben unberührt.
4.4.2 Anordnungen nach Art. 15 Abs. 2 BayFiG setzen in jedem Fall eine Abwägung aller bedeutsamen Interessen voraus und werden regelmäßig im Verfahren zur Herstellung des Gewässers getroffen. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Anordnung prüft die Behörde, ob neben der Fischereiausübung auch die Erholung in der freien Natur nach Art. 31 BayNatSchG zu beschränken ist.
4.4.3 Für neu entstehende Gewässer, die nicht Naturschutzgewässer sind, gilt Art. 15 Abs. 2 BayFiG nicht. An solchen Gewässern kann die Ausübung des Fischereirechts nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das gilt jedoch nur, wenn dies - als Ausgleich oder Ersatz, der Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Zustands einschließen kann - geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Bei der Entscheidung ist zu beachten, dass durch eine kontrollierte, ökologisch angepasste Fischereiausübung der Eutrophierung von bestimmten Gewässern (z.B. mit geringer Tiefe, geringer Wasseraustauschrate und/oder bedeutendem Nährstoffeintrag - hierzu können auch Baggerseen gehören) entgegengewirkt werden kann. Die Fischereiausübung kann somit nur dann eingeschränkt werden, wenn sich aus Tatsachen und Erkenntnissen ergibt, dass die Fischereiausübung im konkreten Fall dem angestrebten Zweck zuwiderläuft. Ein vollständiger Ausschluss der Fischereiausübung wird in der Regel nicht verhältnismäßig sein. Er setzt voraus, dass der angestrebte Zweck durch eine bloße Einschränkung nicht erreicht werden kann. Hege (vor allem Gewässerpflege, Anpassung des Fischbestands an die Gewässerverhältnisse) und Fischereiaufsicht bleiben auch bei Ausschluss der Fischereiausübung im Übrigen zulässig. Hegemaßnahmen können aber Einschränkungen, die für den angestrebten Gewässerzustand erforderlich sind, unterworfen werden. Die Notwendigkeit einer Einschränkung oder eines Ausschlusses der Fischereiausübung ist ausführlich zu begründen. Nr. 4.4.2 Satz 2 gilt entsprechend.
4.4.4 Zur Beteiligung des Fischereifachberaters wird auf Nr. 7.4.5.5.4 Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) verwiesen.
5. Koppelfischerei (Art. 16 bis 21 BayFiG)
5.1 Anwendungsbereich der Vorschriften
Die Art. 16 bis 20 BayFiG gelten nach Art. 21 BayFiG nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG, aber z.B. für geschlossene Baggerseen (Art. 2 Nr. 3 BayFiG). 2Die Vorschriften über die Ausübung der Koppelfischereirechte (Art. 12 Abs. 4, Art. 19 und 20 BayFiG) können entsprechend angewandt werden, wenn das Gewässer (z.B. ein Baggersee) zwar eigentumsmäßig beziehungsweise fischereilich real geteilt ist, bei der Ausübung der bestehenden Fischereirechte deren Grenzen aber nicht erkennbar sind und deshalb nicht sicher eingehalten werden können (vgl. BayVerfGH vom 30. Mai 1979, BayVBl. 1979, 496/497). 3Handelt es sich um ein nicht geschlossenes Gewässer, soll in einem derartigen Fall ein gemeinschaftlicher Fischereibetrieb gebildet werden.
5.2 Keine Neubegründung (Art. 17 BayFiG)
5.2.1 Nach Art. 17 BayFiG können Koppelfischereirechte und Anteilsrechte an solchen (Art. 16 BayFiG) durch darauf gerichtetes Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B. Bestellung auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Kaufvertrags) nicht mehr neu begründet werden. Ausgeschlossen ist auch der Erwerb eines Fischereirechts vom Alleininhaber durch mehrere Personen, die Mitinhaber des ungeteilten Fischereirechts werden sollen. Es handelt sich um ein gesetzliches Verbot. Rechtsgeschäfte, die dagegen verstoßen, sind nichtig (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
5.2.2 Unberührt bleibt die Entstehung neuer Koppelfischereirechte in folgenden Fällen:
5.3 Ausübung der Koppelfischerei (Art. 12 Abs. 4, 19 BayFiG)
5.3.1 Nach Nr. 5.2.2 entstandene Koppelfischereien sind gemäß Art. 12 Abs. 4 BayFiG auszuüben (durch Vertreter, Verpachtung oder Anschluss an eine Fischereigenossenschaft). Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen eine Ausnahme gestatten (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BayFiG), z.B. für die Ausübung der Koppelfischereirechte durch die Berechtigten selbst. Nachteile für das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) und die Nachhaltigkeit der Fischerei (Art. 1 Abs. 3 BayFiG) dürfen nicht zu befürchten sein beziehungsweise müssen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden.
5.3.2 Art. 19 BayFiG gilt für Koppelfischereirechte, die nicht nach Art. 12 Abs. 4 BayFiG entstanden sind. Entscheiden sich die Koppelfischereiberechtigten im Fall des Art. 19 Abs. 1 BayFiG nicht für eine der dort genannten Ausübungsformen, kommt der Erlass einer Koppelfischereiordnung in Betracht (Art. 20 BayFiG, siehe Nr. 5.4). Art. 19 Abs. 2 BayFiG privilegiert die Mitglieder einer rechtsfähigen berufsfischereilichen Vereinigung. Haben diese das Koppelfischereirecht der Vereinigung schon bisher ausgeübt, bleibt ihnen dieses Ausübungsrecht erhalten, obwohl sie nicht Inhaber des Fischereirechts sind. Das unmittelbare Ausübungsrecht haben nur Mitglieder, die die Fischerei erwerbsmäßig ausüben (Nebenerwerb genügt). Andere Mitglieder benötigen für die Ausübung des Fischfangs ebenso wie Nichtmitglieder einen Erlaubnisschein (Art. 26, 27 BayFiG).
5.4 Koppelfischereiordnung (Art. 20 BayFiG)
5.4.1 Der Erlass einer Koppelfischereiordnung (Art. 20 BayFiG) setzt voraus, dass
5.4.2 Unter den genannten Voraussetzungen kann die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen oder auf Antrag eine Koppelfischereiordnung erlassen. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der Berechtigten ist die Behörde zum Erlass verpflichtet. Erforderlich ist grundsätzlich die absolute Mehrheit der Berechtigten, deren Fischereirechte zudem einen größeren räumlichen Umfang haben müssen als die Rechte der übrigen Koppelfischereiberechtigten.
5.4.3 Vereinbarungen der Berechtigten über die Fischereiausübung sollen nach Möglichkeit in die Fischereiordnung übernommen werden. Diese kann die Fischereiausübung abweichend von Art. 12 Abs. 4 sowie Art. 19 BayFiG regeln. Bei der Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 2 BayFiG ist darauf zu achten, dass diese den Anforderungen des Art. 12 BayFiG entsprechen. Die Aufzählung der Regelungsgegenstände in Art. 20 Abs. 2 BayFiG ist nicht abschließend.
5.4.4 Soll ein Koppelfischereirecht des Freistaates Bayern einbezogen werden, hört die Kreisverwaltungsbehörde grundsätzlich die Stelle an, die das Fischereirecht verwaltet. Ausgehend von der Einordnung der Fischereirechte in den Staatshaushalt sind insbesondere folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
5.4.5 Die Koppelfischereiordnung ist ein nur gegenüber den jeweils Betroffenen geltender Einzelverwaltungsakt (vgl. BayVGH vom 8. Dezember 1983, RdL 1985, S. 6 f., demnach weder eine Rechtsvorschrift noch eine Allgemeinverfügung). Sie wird den Koppelfischereiberechtigten gegenüber somit nur wirksam, wenn sie ihnen gemäß Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG bekannt gegeben wird (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Sind mehr als 50 Berechtigte vorhanden, kann die Einzelzustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (Art. 63 Satz 2 BayFiG).
6. Fischereipacht (Art. 22 bis 25 BayFiG)
6.1 Anwendungsbereich
6.1.1 Die Vorschriften gelten sowohl für nicht geschlossene Gewässer als auch für geschlossene Gewässer aller in Art. 2 BayFiG genannten Arten und fischereilicher Bewirtschaftungsformen. Sie gelten unabhängig davon, ob dem Pächter nur die Ausübung des Fischereirechts eingeräumt wird (Rechtspacht) oder - regelmäßig bei Anlagen der Teichwirtschaft - auch der Besitz des Gewässergrundstücks oder des Fischereibetriebs (Grundstückspacht). Die Bestimmungen sind nach Art. 22 Abs. 6 Satz 1, Art. 24 Satz 3 und Art. 25 Satz 2 BayFiG auf andere Rechtsverhältnisse zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts (z.B. Einbringung in eine Gesellschaft, Nießbrauch) entsprechend anzuwenden.
6.1.2 Bei der Verpachtung von Fischereirechten des Freistaates Bayern finden die Vorschriften des Art. 22 Abs. 1, 4 und 5 und die Pflicht zur Hinterlegung des Art. 24 Satz 2 BayFiG keine Anwendung (Art. 27 Abs. 1 bis 3 BayFiG). Für die Verpachtung ist die jeweilige in Nr. 5.4.4 genannte Stelle zuständig.
6.2 Fischereipachtvertrag (Art. 22 BayFiG)
Der Fischereipachtvertrag (beziehungsweise das Rechtsgeschäft nach Art. 22 Abs. 6 Satz 1 BayFiG) enthält unter Berücksichtigung des Pachtgegenstands (Rechts- oder Grundstückspacht) insbesondere folgende Angaben und Regelungen:
6.3 Hinterlegung des Pachtvertrags (Art. 24 Satz 2 BayFiG)
6.3.1 Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung des Fischereipachtvertrags ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Fischwasser liegt (Art. 24 Satz 2 BayFiG). Erstreckt sich dieses auf die Bezirke mehrerer Kreisverwaltungsbehörden oder bezieht sich der Pachtvertrag auf mehrere getrennte Fischwasser in den Bezirken verschiedener Behörden, so ist die vom hinterlegungspflichtigen Verpächter angegangene Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
6.3.2 Der Fischereipachtvertrag gilt auch dann als rechtzeitig hinterlegt, wenn er innerhalb der Frist nach Art. 24 Satz 2 BayFiG unmittelbar der Fischereifachberatung (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayFiG) zugegangen ist. Diese leitet den Vertrag - gegebenenfalls mit einer gutachtlichen Äußerung - unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde zu. Für die örtliche Zuständigkeit gilt Nr. 6.3.1 sinngemäß.
6.3.3 Wurde die Hinterlegung versäumt, kann die Kreisverwaltungsbehörde dem Verpächter ihre Nachholung aufgeben (Art. 62 Abs. 1 BayFiG) und diese Anordnung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
6.4 Pachtvertrag und Fischereigesetz
6.4.1 Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Pachtvertrag, das Rechtsgeschäft nach Art. 22 Abs. 6 Satz 1 BayFiG oder der Unterpachtvertrag mit den Vorschriften der Art. 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, Art. 24 Satz 1 und 3 und Art. 25 BayFiG vereinbar ist. Bei Verpachtung an eine juristische Person (z.B. einen Fischereiverein) müssen die höchstens drei Personen, die zur Ausübung der Fischerei ohne Erlaubnisschein befugt sein können (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayFiG), im Fischereipachtvertrag so festgehalten sein, dass sie jederzeit bestimmbar sind (Beispiel: Die Mitglieder des dreiköpfigen Vereinsvorstandes).
Das Ergebnis der Prüfung ist den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.
6.4.2 Stellt die Behörde Abweichungen fest, die in Art. 22 Abs. 6 Satz 2 BayFiG genannt und deshalb grundsätzlich genehmigungsfähig sind,
6.4.3 Bei Abweichungen, die nicht in Art. 22 Abs. 6 Satz 2 BayFiG genannt und deshalb nicht genehmigungsfähig sind, weist die Kreisverwaltungsbehörde auf eine dadurch verursachte (Teil-)Nichtigkeit des Pachtvertrags hin und gibt den Beteiligten Gelegenheit, den Vertrag entsprechend zu ändern. Soweit erforderlich, sorgt die Behörde durch Anordnung für eine gesetzmäßige Fischereiausübung (Art. 62 Abs. 1 BayFiG).
6.5 Landpachtverkehrsgesetz
Die Kreisverwaltungsbehörde prüft von sich aus, ob der Fischereipachtvertrag auch der Anzeigepflicht und dem Beanstandungsverfahren nach dem Landpachtverkehrsgesetz unterliegt. Das ist der Fall, wenn der Vertrag
Für den Vollzug des Landpachtverkehrsgesetzes ist nach Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 347) die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
7. Erlaubnisschein zur Ausübung des Fischfangs (Art. 26 BayFiG)
7.1 Notwendigkeit, Ausnahmen
7.1.1 Einen Erlaubnisschein zur Ausübung des Fischfangs an einem bestimmten Gewässer (Erlaubnisschein) benötigt in der Regel, wer nicht schon fischereiausübungsberechtigt ist, z.B. als Fischereiberechtigter oder Fischereipächter (Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayFiG). Gestattet ein Fischereiausübungsberechtigter einem anderen den Fischfang, ohne ihm den erforderlichen Erlaubnisschein auszustellen, kann er bei vorsätzlichem Handeln wegen einer Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt werden (Art. 66 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BayFiG).
7.1.2 Abgesehen von den Fischereiausübungsberechtigten im Sinn der Nr. 7.1.1 benötigen keinen Erlaubnisschein
7.1.3 Für Personen, die nach Nr. 7.1.2 keinen Erlaubnisschein benötigen, fordert das Gesetz keinen anderweitigen Ausweis. Lässt sich die Befugnis einer ohne Erlaubnisschein fischenden Person anders nicht feststellen, kann die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG eine geeignete Bescheinigung verlangen.
7.2 Form, Genehmigungspflicht, Ausnahmen
Das Ausstellen des Erlaubnisscheins ist neben der Papierform auch in elektronischer Form möglich (Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayFiG). Erlaubnisscheine dürfen grundsätzlich nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt werden (Art. 26 Abs. 1 BayFiG).
7.2.1 Art. 26 BayFiG gilt nicht für Fischwasser, in denen der Freistaat Bayern fischereiberechtigt ist (Art. 27 Abs. 4 BayFiG). Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen wird in diesen Fällen durch die nach Nr. 5.4.4 jeweils zuständige Stelle geregelt, gegebenenfalls im Pachtvertrag.
7.2.2 Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Erlaubnisscheinen
7.3 Genehmigungsbehörde
Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Fischwasser liegt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Erstreckt sich das Fischwasser auf die Bezirke mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, ist diejenige zuständig, an die der Antrag auf Genehmigung gerichtet worden ist (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Dasselbe gilt bei Anträgen auf Genehmigung für die Ausstellung von Sammelerlaubnisscheinen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Fischwasser getrennt voneinander in den Bezirken verschiedener Kreisverwaltungsbehörden liegen. Die angegangene Behörde entscheidet ebenfalls allein, wenn die Erlaubnisscheine jeweils nur für ein Gewässer gelten sollen und diese Gewässer getrennt in den Bezirken mehrerer Kreisverwaltungsbehörden liegen. Örtlich zuständig ist die Behörde aber nur dann, wenn zumindest eines der betreffenden Fischwasser ganz oder teilweise in ihrem Bezirk liegt.
Die Genehmigung kann auch über die Fischereifachberatung (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayFiG) beantragt werden. Diese leitet den Antrag - gegebenenfalls mit einer gutachtlichen Äußerung - unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde zu. Für die örtliche Zuständigkeit gilt Abs. 1 sinngemäß.
7.4 Antragsberechtigte
Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen kann beantragen, wer in dem betreffenden Fischwasser als
fischereiausübungsberechtigt ist. Der Fischereipächter benötigt die Einwilligung des Fischereiberechtigten. Der Vorstand einer Hegegenossenschaft ist antragsberechtigt, wenn die Ausgabe von Erlaubnisscheinen zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Genossenschaft gehört.
7.5 Inhalt des Antrags
Im Antrag auf Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1 BayFiG sind insbesondere anzugeben:
und zusätzlich bei Beantragung elektronischer Erlaubnisscheine
Im Hinblick auf evtl. Besatzauflagen (vgl. unten Nr. 21.2.2) sollen der Behörde eigene Vorstellungen über Besatzmaßnahmen und Bewirtschaftungsziele mitgeteilt werden.
7.6 Fischereifachliches Gutachten
7.6.1 Ein von der Fischereifachberatung erstattetes Gutachten geht von der natürlichen Ertragsfähigkeit des Gewässers aus und enthält Aussagen über Besatzmaßnahmen. Die Vorgaben für Besatzauflagen müssen Art, Anzahl beziehungsweise Menge und Altersklassen der Fische bezeichnen (vgl. § 22 AVBayFiG). Besatzauflagen rechtfertigen nicht die Genehmigung einer höheren Zahl von Erlaubnisscheinen. Das Gutachten kann der Kreisverwaltungsbehörde weitere Nebenbestimmungen vorschlagen, u. a. über
Das Gutachten soll das Zahlenverhältnis vorgeben, in dem länger geltende Erlaubnisscheine durch Erlaubnisscheine mit kürzerer Geltungsdauer ersetzt werden können.
7.6.2 Verbleiben in entscheidungserheblichen Fragen wesentliche, anders nicht behebbare Zweifel, hört die Kreisverwaltungsbehörde die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei in Starnberg als Obergutachter.
7.7 Entscheidung über den Antrag
7.7.1 1Antragsteller haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, soweit die Vergabe von Erlaubnisscheinen und ihre Nutzung Nachteile für das Fischwasser und die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht befürchten lässt. Durch geeignete Nebenbestimmungen ist erforderlichenfalls sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG und Nr. 7.6.1). Sofern eine Besatzmaßnahme angeordnet ist, ist Nr. 21.2.2 zu beachten.
Aus Gründen des Tierschutzes (insbesondere Verbot der "Rein-Raus"- oder "put and take"-Fischerei, vgl. § 14 AVBayFiG) kommt eine Genehmigung für die Ausgabe von Erlaubnisscheinen zum Fischfang mit der Handangel in Anlagen der Teichwirtschaft (Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG) grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Gewässer bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ein (weiteres) Abwachsen der Fische erwarten lässt.
7.7.2 Die Ausstellung von Sammelerlaubnisscheinen soll grundsätzlich nur mit einer Festlegung der Anzahl der Tage, an denen der Fischfang erlaubt ist (Fangtage), genehmigt werden. Die Fangtage sind für jedes einbezogene Fischwasser gesondert und mit der Maßgabe festzulegen, dass die Erlaubnisnehmer jeden genutzten Fangtag vor Beginn der Fischerei auf dem Erlaubnisschein zu vermerken haben. Ohne diese Festlegung kommen Sammelerlaubnisscheine grundsätzlich nur entweder für fließende oder für stehende Gewässer und nur für Fischwasser der Barben- und Brachsenregion in Betracht, keinesfalls unter Einschluss von Salmonidengewässern. Bei der Genehmigung von Sammelerlaubnisscheinen ohne die Festlegung im Sinn des Satzes 1 ist auf die Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des fischbiologisch empfindlichsten Gewässers abzustellen. Die Belastung schutzbedürftiger Uferbereiche soll berücksichtigt werden.
7.7.3 Die Genehmigung wird regelmäßig befristet erteilt, bei Pachtgewässern unter Berücksichtigung der Pachtdauer. In geeigneten Fällen kann die Befristung durch einen Widerrufsvorbehalt ersetzt werden. Gebühren werden nicht erhoben (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayFiG).
7.7.4 In dem Genehmigungsbescheid der Kreisverwaltungsbehörde muss für ein Gewässer für jedes Jahr des Genehmigungszeitraums die Anzahl der auszugebenden Erlaubnisscheine angegeben werden, aufgeteilt nach Jahres-, Wochen- und Tagesscheinen und ob die Ausgabe in
erfolgt.
Bei Erlaubnisscheinen in elektronischer Form entfällt die Siegelung durch die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). Insoweit wird über das vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) genehmigte elektronische Verfahren des jeweiligen Anbieters kontrolliert, dass nur die in dem Genehmigungsbescheid genannte Anzahl der Erlaubnisscheine in elektronischer Form ausgegeben wird.
7.8 Inhalt des Erlaubnisscheins, Befähigung der Erlaubnisnehmer 22
7.8.1 Zum Mindestinhalt der bei Ausgabe in Papierform von der ausgebenden Person in nicht veränderbarer Weise (z.B. mit einem Kugelschreiber) auszufüllenden und zu unterzeichnenden Erlaubnisscheine gehören7.8.2 Die Bestätigung der Erlaubnisscheine erfolgt kostenfrei (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). 2Eine Bestätigung ist nicht erforderlich für Erlaubnisscheine, deren Ausstellung in elektronischer Form genehmigt ist (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayFiG).
7.8.3 Mit dem Erlaubnisschein weist der Inhaber die privatrechtliche Befugnis zum Fischfang nach. Der Erlaubnisschein ist deshalb beim Fischfang als Dokument mitzuführen und auf Verlangen dem Kontrollberechtigten zur Prüfung auszuhändigen (Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BayFiG). Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BayFiG).
7.8.4 Die ausgebende Person soll sich vergewissern, dass der Erlaubnisnehmer den erforderlichen gültigen Fischereischein besitzt.
7.9 Verfahren zur Ausstellung des elektronischen Erlaubnisscheins
7.9.1 Wer Verfahren verwenden will, mit denen elektronische Erlaubnisscheine ausgestellt werden, muss Folgendes sicherstellen:
Das Online-Verfahren zur Beantragung und Ausstellung der Erlaubnisscheine muss fälschungssicher sein. Es muss gewährleistet sein, dass die elektronischen Erlaubnisscheine ausschließlich von dem in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayFiG genannten Personenkreis bzw. auf deren Veranlassung ausgestellt werden können. Die Erlaubnisscheine dürfen nicht vervielfältigt oder auf andere Personen oder andere Zeiträume erweitert werden können.
Die ausgestellte Erlaubnis muss vor Ort, d. h. am Gewässer, kontrollierbar sein. Die Erlaubnisscheine müssen entweder in Papierform (ausgedruckter Erlaubnisschein) oder auf einem elektronischen Gerät lesbar Aufsichtspersonen in einer sicher überprüfbaren Version vorgezeigt werden können. Die Fischereiaufseher oder sonst mit der Kontrolle am Gewässer beauftragten Personen müssen Zugriff auf Art, Anzahl und Inhalt der ausgegebenen Erlaubnisscheine haben, die der Berechtigte dort ausgegeben hat.
Die erforderliche Genehmigung (siehe Nr. 7.2) der Kreisverwaltungsbehörde muss vorliegen. Es muss sichergestellt sein, dass nicht mehr Erlaubnisscheine ausgestellt werden, als von der Kreisverwaltungsbehörde genehmigt worden sind. Sofern von einem Berechtigten Erlaubnisscheine in schriftlicher und elektronischer Form ausgestellt werden, darf die Gesamtzahl der schriftlich und elektronisch ausgestellten Erlaubnisscheine das Kontingent nicht übersteigen.
7.9.2 Die Einhaltung der Anforderungen, die in Nrn. 7.8.1 und 7.9.1 genannt sind, ist von demjenigen nachzuweisen, der ein elektronisches Verfahren nutzen möchte. Dem Staatsministerium ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Beschreibung des Verfahrens zur Genehmigung vorzulegen, aus der ersichtlich ist, dass die Einhaltung der Anforderungen gewährleistet ist. Dem Staatsministerium ist zu Kontrollzwecken Zugang zu dem elektronischen Verfahren zu gewähren.
8. Öffentliche Fischereigenossenschaften (Art. 28 bis 45 BayFiG)
8.1 Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
8.1.1 Die Vorschriften über die öffentlichen Fischereigenossenschaften gelten sowohl für nicht geschlossene als auch für geschlossene Gewässer aller in Art. 2 BayFiG genannten Arten.
8.1.2 Sachlich zuständig für alle behördlichen Akte bei der Bildung, dem Betrieb und der Auflösung einer öffentlichen Fischereigenossenschaft ist die Kreisverwaltungsbehörde.
Örtlich zuständig für die Bildung einer Zwangsgenossenschaft einschließlich des Erlasses der Satzung (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2, Art. 29 Abs. 3 BayFiG) und für die Genehmigung der Satzung einer freiwilligen Genossenschaft (Art. 34 BayFiG) ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fischwasser liegen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG). Nr. 7.3 gilt entsprechend.
Die Aufsicht (Art. 43 BayFiG) obliegt bis zum Abschluss eines evtl. Liquidationsverfahrens der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fischereigenossenschaft ihren Sitz hat oder zuletzt hatte (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BayVwVfG).
8.2 Mitglieder der Fischereigenossenschaft
Einer öffentlichen Fischereigenossenschaft (Hege- und Bewirtschaftungsgenossenschaft) können angehören
Bei Einbeziehung von Fischereirechten des Freistaats Bayern wird dieser als Fischereiberechtigter durch die nach Nr. 5.4.4 jeweils zuständige Stelle vertreten.
8.3 Bildung der Fischereigenossenschaft
Art. 28 Abs. 2 BayFiG sieht zwei Wege zur Bildung einer Fischereigenossenschaft vor:
8.3.1 Vereinbarung aller Beteiligten ohne Beitrittszwang (freiwillige Genossenschaft)
Die Satzung der Genossenschaft kann anschließend durch einfachen Mehrheitsbeschluss (Art. 33 Abs. 1 BayFiG) festgestellt werden.
8.3.2 Verfügung (Verwaltungsakt) der Kreisverwaltungsbehörde, die gleichzeitig die Genossenschaftssatzung erlässt (Zwangsgenossenschaft), vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayFiG
Eine Zwangsgenossenschaft wird erst gebildet, wenn die Gründung einer fischereilich erforderlichen freiwilligen Genossenschaft nicht gelingt. Vor Erlass des Verwaltungsakts zur Bildung einer Zwangsgenossenschaft sind die beteiligten Fischereiberechtigten nach Art. 28 BayVwVfG anzuhören.
8.4 Rechtsnatur der Fischereigenossenschaft
Die Fischereigenossenschaft ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (juristische Person) rechtsfähig (Art. 31 BayFiG). Eine freiwillige Genossenschaft erlangt die Rechtsfähigkeit mit der Genehmigung der Satzung (Art. 34 Abs. 2 BayFiG), eine Zwangsgenossenschaft mit dem Erlass der Satzung durch die Kreisverwaltungsbehörde (Art. 29 Abs. 3 Satz 3 BayFiG).
8.5 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
Die Aufsicht obliegt der Kreisverwaltungsbehörde (Art. 43 BayFiG). 2Neben den in Art. 43 Abs. 2 BayFiG genannten Befugnissen (Bestellung von Beauftragten und Selbsteintritt der Aufsichtsbehörde) hat die Aufsichtsbehörde das Recht, sich über die Angelegenheiten der Fischereigenossenschaft zu informieren und rechtswidrige Beschlüsse zu beanstanden. Anordnungen der Aufsichtsbehörde sind Verwaltungsakte gegenüber der betreffenden Fischereigenossenschaft.
8.6 Auflösung der Fischereigenossenschaft
Die Genehmigung zur Auflösung einer Zwangsgenossenschaft (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BayFiG) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde. Sie ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung der Genossenschaft fortbestehen.
9. Fischereischein (Art. 46 bis 50 BayFiG)
9.1 Notwendigkeit des Fischereischeins
Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Fischfangs ist der Besitz eines gültigen Fischereischeins (Art. 46 Abs. 1 BayFiG).
Der Fischereischein ist unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt und der Staatsangehörigkeit erforderlich. Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht ergeben sich aus Art. 46 Abs. 2 BayFiG. Bei Verwendung der Handangel gilt die Fischereischeinpflicht ausnahmslos.
9.2 Magnetfischen
Keine Ausübungsform des Fischfangs und somit nicht fischereischeinpflichtig ist das sog. Magnetfischen bzw. Magnetangeln. Hierbei sollen metallische Gegenstände mittels eines - z.B. an einer Schnur befestigten - starken Magneten aus dem Wasser gezogen, nicht jedoch Fische im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG gefangen werden. Magnetfischen erfolgt daher nicht zu Zwecken der Fischerei und stellt eine erlaubnispflichtige Benutzung eines Gewässers gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar (Einbringen von Stoffen in Gewässer).
9.3 Fischereischeinbegriff, Anerkennung außerbayerischer Befähigungsnachweise
9.3.1 Fischereischein im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BayFiG ist nur der in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von einer Behörde ausgestellte Fischereischein. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigungsnachweise gelten nicht als Fischereischeine im Sinn des BayFiG.
9.3.2 Seit dem 1. Januar 1999 (Einführung des Fischereischeins auf Lebenszeit) können nach früherem Recht erteilte Fischereischeine nicht mehr verlängert werden, selbst wenn der damalige Vordruck eine Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen hat. Jahres- und Fünf-Jahres-Fischereischeine nach alten Mustern sind nicht mehr gültig. Wer als Inhaber eines außerbayerischen Fischereischeins seine Hauptwohnung in Bayern nimmt, besitzt bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Dokuments einen gültigen Fischereischein, d. h. gegebenenfalls auch auf Lebenszeit. Ein außerbayerischer Fischereischein kann in Bayern nicht verlängert werden.
9.3.3 22 Ein außerhalb Bayerns ausgestellter Fischereischein gilt nicht in Bayern, wenn der Inhaber zur Zeit des Erwerbs des Fischereischeins seine Hauptwohnung in Bayern hatte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG). Zu den Ausnahmen von diesem "Wohnsitzprinzip" vgl. Nr. 13.3.3.
9.4 Zuständigkeit für die Fischereischeinerteilung
9.4.1 22 Für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden sachlich zuständig (Art. 49 Abs. 1 BayFiG). Gehört die kreisangehörige Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft an, ist diese zuständig (Art. 4 Abs. 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung).
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). Liegt dieser Ort nicht in Bayern, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk sich eine Veranlassung für die Erteilung des Fischereischeins ergibt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG). Das ist regelmäßig dort der Fall, wo der Fischfang ausgeübt werden soll. Sind danach mehrere Gemeinden zuständig, gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, wonach die zuerst angegangene Gemeinde zuständig ist; Nr. 7.3 ist sinngemäß anzuwenden.
9.4.2 Die vorstehende Regelung gilt auch im Fall der Verlängerung eines Jahresfischereischeins (Anlage 4), der gesonderten Erhebung der Fischereiabgabe ohne Neuerteilung beim Fischereischein auf Lebenszeit (Anlage 1) und der Ausstellung einer Zweitschrift (vgl. Nr. 12.4). Eine Zweitschrift kann nur für einen in Bayern ausgestellten Fischereischein erteilt werden.
9.5 Antragstellung
9.5.1 Der Antrag auf Erteilung des Fischereischeins ist bei der zuständigen Gemeinde (Nr. 9.4) zu stellen. Minderjährige beantragen den Fischereischein durch die Inhaber der elterlichen Sorge, also regelmäßig die Eltern oder mit deren Einwilligung. Wer den Fischereischein auf Lebenszeit beantragt, hat - insbesondere bei einem Erstantrag - in aller Regel das Bestehen der erforderlichen Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung urkundlich nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 AVBayFiG). Vorzulegen ist grundsätzlich das Prüfungszeugnis im Original. Bei Verlust des Zeugnisses kann eine schriftliche Bestätigung der Prüfungsbehörde oder -stelle genügen.
9.5.2 Anträge von Mitgliedern der US-Streitkräfte im Sinn der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Hessen durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1976 (LMBl. S. 89) werden über die zuständige US-Behörden gestellt.
9.6 Mindestalter
Einen Fischereischein kann nur erhalten, wer bei Erteilung mindestens zehn Jahre alt ist (Art. 47 Abs. 2 BayFiG).
9.7 Heranführen von Kindern, Jugendlichen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen an die Fischerei
9.7.1 Wer das Mindestalter noch nicht erreicht hat und deshalb noch keinen Fischereischein erhält, darf unter folgenden Bedingungen an die Angelfischerei herangeführt werden:
9.7.2 Im Rahmen des Unterrichts dürfen auch Schulklassen und Schülergruppen entsprechend Nr. 9.7.1 an die Angelfischerei herangeführt werden. Die verantwortlichen Lehrkräfte haben jeden einzelnen Besuch am Gewässer vorher mit dem Fischereiberechtigten abzusprechen. Für die sachkundige Begleitung und Beaufsichtigung der Schüler sind die Lehrkräfte und der Fischereiberechtigte in gleicher Weise verantwortlich.
9.7.3 Im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen ist die praktische Heranführung von Teilnehmern eines Vorbereitungskurses an die Fischerei ("Praxisangeln") - unabhängig vom Alter - unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Es findet ausschließlich im Rahmen eines Vorbereitungskurses zur Staatlichen Fischerprüfung und nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht statt - in der Regel durch den Kursleiter bzw. das Schulungspersonal. Die Lehrgangsteilnehmer dürfen dabei keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des Fischereiausübenden beteiligt werden. Dieser darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG höchstens zwei Handangeln verwenden. Die sachkundige Begleitung und Beaufsichtigung der Lehrgangsteilnehmer muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.
10. Versagung des Fischereischeins (Art. 49 Abs. 2 BayFiG)
Abgesehen vom Fehlen der erforderlichen Fischerprüfung (Nr. 13.1) oder eines gleichgestellten Befähigungsnachweises (Nr. 13.3) kann der Fischereischein gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayFiG aus den folgenden Gründen versagt werden:
10.1 Kein Wohnsitz im Inland
Die antragstellende Person hat im Inland keinen Wohnsitz (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayFiG): Darauf soll eine Versagung nur dann gestützt werden, wenn der Erteilung des Fischereischeins andere Hinderungsgründe entgegenstehen, z.B. ein Eignungsmangel. Das Fehlen eines Wohnsitzes im Inland ist für sich betrachtet regelmäßig kein Versagungsgrund. Das ergibt sich schon aus Art. 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 BayFiG und der darauf beruhenden Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 1 AVBayFiG. Danach können Personen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Hauptfall: Touristen) den Fischereischein ohne Fischerprüfung erhalten.
10.2 Eignungsmangel
10.2.1 22 Ein Eignungsmangel liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet ist, z.B. infolge körperlicher, geistiger oder charakterlicher Mängel (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayFiG). Bloße Vermutungen sind nicht ausreichend. Die Möglichkeit der Fischereischeinerteilung nach § 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG bleibt unberührt. Den Eignungsmangel kann insbesondere eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat aufzeigen. Dazu gehören vor allem Fischwilderei und Fischdiebstahl, aber auch Delikte in den Bereichen Jagd, Naturschutz, Tierschutz und Gewalt gegen Menschen. Ebenso die rechtskräftige Entscheidung in einer einschlägigen Bußgeldsache; diese soll die Kreisverwaltungsbehörde der Gemeinde mitteilen, die dem Betroffenen den Fischereischein erteilt hat. In Fällen der mangelnden Eignung (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayFiG) ist der Fischereischein zu versagen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe dagegen sprechen. Die zuständige Gemeinde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ohne an das Vorbringen von Antragstellern gebunden zu sein. Diese sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG).
10.2.2 Die Gemeinde hat grundsätzlich die Möglichkeit, Antragsteller zur Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) aufzufordern oder - soweit die Aufforderung nicht sachgerecht ist oder erfolglos bleibt - selbst ein Führungszeugnis einzuholen (§ 31 BZRG). Die Einholung eines Führungszeugnisses wird im Grundsatz nur in Betracht kommen
Auf die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der Auskünfte aus dem Zentralregister an Behörden (§ 44 BZRG) wird hingewiesen.
11. Fischereischeinmuster
Jeder Fischereischein besteht aus einem einzigen Blatt der Größe DIN A 7. Als Material ist hellblaues Neobond vorgeschrieben, das schwarz bedruckt wird. Da der Vordruck eine hinreichende Fälschungssicherheit bieten muss, ist durch den Vordruckverlag ein silbern hinterlegtes Fischmotiv eingeprägt. Die Fischereiaufsicht kann vor Ort unschwer feststellen, ob der überprüfte Fischereischein dieses Merkmal aufweist. Fischereischeine, bei denen eine spätere erneute Abgabenzahlung nicht in Betracht kommt, also Fischereischeine auf Lebenszeit mit erfolgter Einmalzahlung und Jugendfischereischeine, können in Klarsichtfolie eingeschweißt (laminiert) werden. Alternativ sind im Handel passende Ausweishüllen erhältlich.
Mit dem Fischereischein weist der Inhaber die öffentlich-rechtliche Befugnis zur Ausübung des Fischfangs nach. Der Fischereischein ist deshalb als Dokument mitzuführen und auf Verlangen dem Kontrollberechtigten zur Prüfung auszuhändigen (Art. 46 Abs. 1 BayFiG). Eine Erteilung des Fischereischeins in elektronischer Form ist somit durch Gesetz ausgeschlossen (Art. 3a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
11.2 Neuerteilung
Die Fischereischeine werden nach den Mustern der Anlagen 1, 4 und 6 erteilt. Für alle drei Vordruckmuster gilt:
11.2.1 Die Nummerierung des Fischereischeins (Vorderseite Zeile 1) wird bereits durch den Verlag eingedruckt. Sie besteht aus einer zweistelligen Kenn-Nummer des Verlags und einer sechsstelligen laufenden Nummer. Die Nummerierung wird in den Nachweis übernommen, den die Gemeinde über die erteilten Fischereischeine der verschiedenen Arten führt (vgl. Nr. 12.9).
11.2.2 Die ausstellende Gemeinde beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaft und das Ausstellungsdatum (Vorderseite letzte Zeile) können auch durch den Stempelaufdruck angegeben werden. Eine Unterzeichnung für die Gemeinde ist nicht vorgesehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass das Lichtbild nicht widerrechtlich ausgetauscht werden kann, z.B. durch Rastern (Randprägung), Ösen oder Siegeln.
11.2.3 Bei jeder Neuerteilung eines Fischereischeins erhebt die Gemeinde neben der Gebühr eine Fischereiabgabe, sofern nicht Abgabefreiheit besteht (vgl. Nr. 12.6.1). Die konkret bezahlte Fischereiabgabe wird auf der Rückseite des Vordrucks jeweils bei dem Wort "Betrag" unter Beifügung des Siegels der Gemeinde eingetragen. Zahlung der Abgabe und Eintragung sind, sofern nicht Abgabefreiheit besteht, Voraussetzungen für die Gültigkeit des Fischereischeins (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayFiG).
11.3 Vorhandener bayerischer Fischereischein
Für die Erneuerung der Gültigkeit eines Fischereischeins auf Lebenszeit (Nr. 12.1) oder die Verlängerung eines Jahresfischereischeins (Nr. 12.2) gilt:
11.3.1 Die erneute Zahlung der Abgabe wird aus Gründen der Fälschungssicherheit nicht auf der Rückseite des Vordrucks selbst vermerkt. Zu verwenden sind die Aufklebeabschnitte (Anlagen 2, 3 für den Fischereischein auf Lebenszeit und Anlage 5 für den Jahresfischereischein). Alternativ kann ein entsprechender Eintrag in den Fischereischein mit dem Siegel der Gemeinde versehen werden.
11.3.2 Die Aufklebeabschnitte bestehen aus fälschungssicherer Kunststofffolie, weiß, matt. Zugelassen sind Folien mit der Materialbezeichnung Jac Safety 92050 sowie Folien mit denselben Eigenschaften, unabhängig von ihrer Bezeichnung. Jeder Abschnitt ist nach dem System der Fischereischeinvordrucke (Nr. 11.2.1) nummeriert und mit einem silbern hinterlegten Fischmotiv versehen.
11.3.3 Nach dem Ausfüllen und Siegeln ist der Aufklebeabschnitt auf der Rückseite des Fischereischeinvordrucks in einem der vorgesehenen Felder aufzubringen, im Fall einer unlösbaren Laminierung auf dieser. Zum Schutz des Aufklebeabschnitts und seiner Beschriftung ist eine selbstklebende Klarsichtfolie, z.B. Jac Acetat 60060 oder eine anders bezeichnende Folie mit denselben Eigenschaften darüber zu kleben.
11.3.4 Sind alle Felder auf der Rückseite des Fischereischeinvordrucks belegt, können sie, sofern der Vordruck noch brauchbar ist, durch Überkleben erneut genutzt werden. Dazu ist die Klarsichtfolie zu entfernen und der neue ausgefüllte Aufklebeabschnitt auf dem vorhandenen aufzubringen und wiederum mit Klarsichtfolie abzudecken.
12. Arten und Erteilung des Fischereischeins
12.1 Fischereischein auf Lebenszeit (Art. 47 Abs. 1 und 3 BayFiG)
12.1.1 Der Fischereischein auf Lebenszeit (Anlage 1) wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die antragstellende Person das Bestehen der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung (unten Nrn. 13.1 und 13.3) nachweist. Auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz (unten Nr. 13.4) wird hingewiesen. Die antragstellende Person kann wählen, ob sie die Fischereiabgabe für die gesamte Lebenszeit (Einmalzahlung) oder für fünf aufeinander folgende Jahre zahlen will.
12.1.2 Bei Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit darf nur einer der beiden vorgedruckten Zahlungsabschnitte ausgefüllt werden. Dasselbe gilt bei Ausstellung einer Zweitschrift für einen verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Fischereischein auf Lebenszeit. War die Abgabe in diesem Fall für fünf Jahre gezahlt worden, ist auf der Rückseite der Zweitschrift im zweiten Zahlungsabschnitt unter "bezahlt bis" der Endtermin dieses Fünfjahreszeitraums zu vermerken.
12.1.3 Unter bestimmten Voraussetzungen können volljährige Menschen mit Behinderung den Fischereischein auf Lebenszeit ohne vorherige Fischerprüfung erhalten (§ 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG). Auch Menschen mit Behinderung ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland kann ein solcher Fischereischein erteilt werden. Liegt der Wohnsitz in einem anderen Bundesland, ist die Erteilung nur möglich, wenn in dem Herkunftsbundesland die Erteilung eines Fischereischeins für Personen mit Behinderung landesgesetzlich nicht vorgesehen ist. Dieser Fischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung einer volljährigen Person mit uneingeschränkt gültigem Fischereischein (§ 3 Satz 2 Nr. 2 AVBayFiG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). "Verantwortliche Begleitung" bedeutet vor allem, dass die volljährige Begleitperson die Einhaltung des Tierschutzrechts sicherzustellen hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes darf ein Wirbeltier nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die Notwendigkeit der Begleitung wird durch den Buchstaben "B" auf der Vorderseite des Fischereischeins rechts neben dem Fischsymbol kenntlich gemacht. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Personen mit Behinderung einen Jugendfischereischein nach Maßgabe von Nr. 12.3.
12.1.4 Den Fischereischein auf Lebenszeit können auch Personen ohne Wohnsitz in Deutschland erhalten. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 14 Jahre alt sind und nachweislich die bayerische oder eine gleichgestellte Fischerprüfung (vgl. Nr. 13.3) bestanden haben. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Bedeutung.
12.1.5 Hatte der Fischereischeininhaber die Fischereiabgabe für fünf Jahre gezahlt, so verliert der Fischereischein mit Ablauf des Zahlungszeitraums seine Gültigkeit (Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayFiG). Will der Inhaber weiterhin den Fischfang ausüben, muss er von sich aus erneut die Fischereiabgabe zahlen (§ 10 Satz 2 AVBayFiG), um die Gültigkeit des Fischereischeins zu erneuern. Das kann nicht rückwirkend geschehen, sondern frühestens mit der erneuten Zahlung der Fischereiabgabe. Erfolgt diese erst, nachdem die Gültigkeit des Fischereischeins bereits eine Zeitlang abgelaufen war, besaß der Inhaber zwischen dem Ende der Fünf-Jahres-Frist und der erneuten Zahlung keinen gültigen Fischereischein.
Ebenso wie bei der Neuerteilung kann die Fischereiabgabe zur Erneuerung der Gültigkeit des Fischereischeins wahlweise für die gesamte Lebenszeit des Inhabers oder für fünf Jahre gezahlt werden. Bei Einmalzahlung auf Lebenszeit wird der Aufklebeabschnitt nach Anlage 2, bei Zahlung für fünf Jahre der Abschnitt nach Anlage 3 verwendet; alternativ ist ein entsprechendes Ausfüllen der Felder mit Siegelung möglich. Im Übrigen gilt Nr. 11.3.
Bei erneuter Zahlung der Fischereiabgabe stellt die Gemeinde grundsätzlich keinen neuen Fischereischein auf Lebenszeit aus. Etwas anderes gilt, wenn der vorhandene Fischereischein unbrauchbar geworden ist: In diesem Fall wird unter Beachtung der speziellen Gebühren- und Abgaberegelungen (Nrn. 12.5.2 und 12.6) eine Zweitschrift erteilt (Nr. 12.4). Einen neuen Fischereischein (keine Zweitschrift) erhält der Inhaber nur dann, wenn er dies - nach Belehrung über die Pflicht zur Zahlung der Gebühr und der Abgabe in voller Höhe - ausdrücklich beantragt.
12.1.6 Wer den Fischereischein auf Lebenszeit beantragt und Inhaber eines (noch) gültigen Jugendfischereischeins (Nr. 12.3) ist, muss diesen spätestens bei der Aushändigung des Fischereischeins auf Lebenszeit bei der Gemeinde abgeben oder von dieser entwerten lassen.
12.2 Jahresfischereischein (§ 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AVBayFiG)
12.2.1 22 Den Jahresfischereischein (Anlage 4) erhalten nur volljährige Personen (Jugendliche: siehe Nr. 12.3.2), die in Deutschland keinen Wohnsitz haben (§ 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 AVBayFiG). Diese müssen durch Unterzeichnung bestätigen, bereits den Fischfang ausgeübt und von den in Bayern gültigen fischereirechtlichen Vorschriften Kenntnis genommen zu haben. Ein entsprechendes Formular sowie ein Merkblatt zu den fischereirechtlichen Bestimmungen in Bayern stehen im Internet unter der Adresse https://www.stmelf.bayern.de/jahresfischereischein zum Herunterladen zur Verfügung. Mitglieder der US-Streitkräfte können den Jahresfischereischein auch dann erhalten, wenn sie die US-Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AVBayFiG) bestanden und in Deutschland einen Wohnsitz haben.
12.2.2 Beim Jahresfischereischein ist auf der Vorderseite des Vordrucks im Anschriftenfeld auch der Herkunftsstaat der antragstellenden Person einzutragen. Auf der Rückseite wird im vorgedruckten Abschnitt in der Zeile "bezahlt bis" das Ende des Jahres ab Datum der Ausstellung des Jahresfischereischeins und in der Zeile "Betrag" die gezahlte Fischereiabgabe eingetragen. Darunter werden die (bis zu drei) Zeiträume eingetragen, in denen der Jahresfischereischein nach Wahl der antragstellenden Person tatsächlich gültig sein soll. Diese Zeiträume müssen vollständig innerhalb des Jahres ab Ausstellung des Fischereischeins bis zum oben angegebenen Endtermin liegen und dürfen insgesamt nicht länger als drei Monate sein.
12.2.3 Die Ausgabe des Jahresfischereischeins ist auch an eine durch den Antragsteller schriftlich bevollmächtigte Person möglich. Bei Ausgabe des Jahresfischereischeins erteilt die Gemeinde folgenden ausdrücklichen Hinweis:
12.2.4 22 Auf der Rückseite des Jahresfischereischeins für Mitglieder der US-Streitkräfte mit bestandener US-Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AVBayFiG)wird in der ersten Zeile unter dem Wort "gültig" der gesamte Jahreszeitraum eingetragen, für den die Fischereiabgabe bezahlt worden ist. Die Beschränkung auf eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten und der oben wiedergegebene Hinweis entfallen.
12.2.5 Ein Jahresfischereischein kann erst nach Ablauf des gesamten Jahres, für den er erteilt worden ist, verlängert werden. Zu verwenden ist der Aufklebeabschnitt nach Anlage 5, alternativ ist ein entsprechendes Ausfüllen der Felder mit Siegelung möglich. Die Nrn. 12.2.3 und 12.2.4 gelten entsprechend. Im Übrigen gilt Nr. 11.3.
12.3 Jugendfischereischein (Art. 47 Abs. 2 BayFiG)
12.3.1 Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält ausnahmslos - auch nach Bestehen der Fischerprüfung - den Jugendfischereischein (Anlage 6). Der Jugendfischereischein wird in jedem Fall für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben, erhalten grundsätzlich den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragt wird (Art. 47 Abs. 3 BayFiG). 4Sofern bei Bestehen der Fischerprüfung ein Jugendfischereischein bereits vorhanden ist, kann dieser unter Verzicht auf den Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit bis zum Ablauf seiner gesetzlichen Geltungsdauer genutzt werden.
12.3.2 Auch Jugendlichen ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland kann ein Jugendfischereischein erteilt werden. Jugendlichen mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland kann ein Jugendfischereischein nur erteilt werden, wenn ein solcher in ihrem Herkunftsbundesland landesgesetzlich nicht vorgesehen ist.
12.3.3 Der Jugendfischereischein berechtigt zum Fischfang ausnahmslos nur in verantwortlicher Begleitung (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayFiG). 2Zum Begriff "verantwortliche Begleitung" vgl. Nr. 12.1.3. 3Wer einen in Bayern geltenden außerbayerischen Fischereischein (vgl. Nr. 9.3) besitzt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf den Fischfang auch dann nur in verantwortlicher Begleitung ausüben, wenn der außerbayerische Fischereischein ohne diese Beschränkung erteilt wurde (Art. 47 Abs. 2 Satz 3 BayFiG).
12.3.4 Beim Jugendfischereischein werden auf der Rückseite des Vordrucks ("bezahlt bis") das Datum der Vollendung des 18. Lebensjahres und die konkret gezahlte Fischereiabgabe eingetragen. Dasselbe gilt bei Ausstellung einer Zweitschrift für einen verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Jugendfischereischein. Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Jugendfischereischeins scheidet aus.
12.4 Zweitschrift
Eine Zweitschrift kann erteilt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der in Bayern nach dem 31. Dezember 1998 ausgestellte Fischereischein verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist. Dasselbe gilt im Fall der Namensänderung der Person, für die der Fischereischein ausgestellt worden ist. Für Zweitschriften sind ausschließlich die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1, 4 und 6 zu verwenden. Sie gelten für die restliche Laufzeit des zu ersetzenden Fischereischeins. Ist dessen Geltungsdauer abgelaufen, kann die Zweitschrift durch Zahlung der Abgabe in Geltung gesetzt werden.
12.5 Fischereischeingebühr
12.5.1 1Die Höhe der Fischereischeingebühr beträgt nach Tarif-Nr. 6.I.2/1 des Kostenverzeichnisses (KVz) für die Erteilung des
Bei der Verlängerung eines Jahresfischereischeins wird ebenfalls die Gebühr in Höhe von 7,50 Euro erhoben. Die Gebühr für die gesonderte Erhebung der Fischereiabgabe nach Ablauf eines Zahlungszeitraums beim Fischereischein auf Lebenszeit ohne dessen Neuerteilung (§ 10 Satz 2 AVBayFiG) beträgt in jedem Fall 5,00 Euro. Gebührenermäßigungen sind nicht vorgesehen, ebenso wenig eine (anteilige) Erstattung für den Fall, dass der Fischereischein nicht über seine volle Geltungsdauer genutzt werden kann.
12.5.2 Wird bei Verlust oder Unbrauchbarkeit eines nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Fischereischeins die Erteilung einer Zweitschrift (vgl. Nr. 12.4) für die restliche Geltungsdauer beantragt, beträgt die Gebühr nach Tarif-Nr. 1.I.5 KVz 10 bis 50 % der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 15,00 Euro.
12.6 Fischereiabgabe (Art. 50 BayFiG, §§ 9, 10 AVBayFiG)
Bei Erteilung des Fischereischeins ist neben der Fischereischeingebühr in jedem Fall die Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Höhe (Nr. 12.5.1) zu erheben (§ 10 Satz 1 AVBayFiG). Wird eine Zweitschrift für einen nach dem 31. Dezember 1998 erteilten und verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Fischereischein ausgestellt (vgl. Nr. 12.4), gilt die Fischereiabgabe für den durch Zahlung auf den früheren Fischereischein bereits abgedeckten Zeitraum als bezahlt. Das wird auf der Rückseite des Vordrucks im jeweils zutreffenden Zahlungsabschnitt vermerkt. Für den Fischereischein auf Lebenszeit kann die Abgabe nach Wahl der antragstellenden Person wie folgt gezahlt werden:
12.6.1 Für den Jahresfischereischein beträgt die Fischereiabgabe 15,00 Euro (§ 9 Abs. 3 AVBayFiG).
12.6.2 Die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein ist durch Art. 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BayFiG auf 10,00 Euro für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 2,50 Euro pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer festgesetzt. Wer den Jugendfischereischein so spät beantragt, dass die mögliche Geltungsdauer z.B. höchstens noch drei Jahre beträgt, hat als Abgabe nicht 10,00 Euro, sondern nur 7,50 Euro zu zahlen.
12.6.3 Nach § 9 Abs. 4 AVBayFiG ermäßigt sich die Fischereiabgabe für bestimmte Personen- und Fallgruppen auf jeweils 50 % des regulären Betrags.
12.7 Aushändigung des Fischereischeins
12.7.1 Mit Ausnahme des Jahresfischereischeins (Nr. 12.2.3) ist der Fischereischein von der Person, für die er ausgestellt worden ist, persönlich abzuholen. Dabei ist auf der Vorderseite unter dem Passbild die Inhaberunterschrift zu leisten. Beim Jugendfischereischein kann die Gemeinde in Absprache mit den Inhabern der elterlichen Sorge anders verfahren.
12.7.2 Der Fischereischein wird nur nach Zahlung der Gebühr und der Abgabe ausgehändigt. Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der Fischereiabgabe gelten bei Erteilung einer Zweitschrift oder dem Erwerb des Fischereischeins auf Lebenszeit durch Personen, die bereits das 68. Lebensjahr vollendet haben. In diesen Fällen muss lediglich die - bei der Zweitschrift ermäßigte - Fischereischeingebühr entrichtet werden.
12.7.3 Bei Aushändigung des Fischereischeins auf Lebenszeit an den Inhaber eines gültigen Jugendfischereischeins ist Nr. 12.1.6 zu beachten.
12.8 Entzug des Fischereischeins, Sperrfrist
12.8.1 22 Nach Art. 48 und 49 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayFiG kann die zuständige Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen die Erteilung des Fischereischeins zurücknehmen oder widerrufen und den Fischereischein einziehen (Art. 52 BayVwVfG). Eine solche Entscheidung setzt Tatsachen voraus, die bei objektiver Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass der betreffende Fischereischeininhaber zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet ist. Derartige Tatsachen können im Fall einer rechtskräftigen Entscheidung in einer Straf- oder Bußgeldsache gegeben sein, sofern die Zuwiderhandlung nach Art und Schwere auf das Fehlen der Eignung für die Ausübung des Fischfangs schließen lässt. Dieser Schluss kann beispielsweise gerechtfertigt sein bei Fischwilderei, mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz oder Verstößen gegen Schonbestimmungen oder Vorschriften über Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen.Gerichte und Staatsanwaltschaften informieren die für die Erteilung des Fischereischeins zuständigen Behörden (Nr. 9.4) gemäß Nr. 37a MiStra über Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Fischereischeinen sowie gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins gestellt haben. Erhält die Gemeinde Kenntnis von einschlägigen Ahndungsmaßnahmen, hat sie zu prüfen, ob die Fischereischeinerteilung zu widerrufen oder zurückzunehmen oder eine beantragte Neuerteilung des Fischerscheins oder Verlängerung seiner Geltungsdauer abzulehnen ist. Ein Absehen von dieser Prüfung wäre in der Regel ermessensfehlerhaft.
Vor dem Entzug des Fischereischeins ist der Betroffene nach Maßgabe des Art. 28 BayVwVfG anzuhören. Ist der Widerruf oder die Rücknahme der Fischereischeinerteilung unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt, fordert die Gemeinde den Fischereischein zurück.
12.8.2 Hat die Gemeinde den Fischereischein wegen eines Eignungsmangels des Inhabers eingezogen, kann sie für die Wiedererteilung des Fischereischeins eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren festsetzen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 BayFiG). Die Festsetzung einer Sperrfrist wird in aller Regel pflichtgemäßem Ermessen entsprechen. Die Dauer der Sperrfrist richtet sich vor allem nach der Schwere des Eignungsmangels; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Die Wiedererteilung des Fischereischeins kann auch mit Auflagen verbunden werden (z.B. nochmaliger Besuch eines Vorbereitungslehrgangs oder erneute Ablegung der Fischerprüfung).
12.9 Aufzeichnungen
Die Gemeinde führt Aufzeichnungen, aus denen Art, Zahl und Inhaber der erteilten Fischereischeine sowie Aussteller, Datum und Nummer des jeweils vorgelegten Fischerprüfungszeugnisses hervorgehen.
13. Fischerprüfung (Art. 48 BayFiG, §§ 4 bis 8 AVBayFiG)
13.1 Notwendigkeit der Fischerprüfung 22
Wer das 18. Lebensjahr vollendet und seine Hauptwohnung in Deutschland hat, kann ungeachtet der Staatsangehörigkeit nur den Fischereischein auf Lebenszeit erhalten. Die Sonderregelung für Mitglieder der US-Streitkräfte (Nr. 12.2.1) bleibt unberührt. Den Fischereischein auf Lebenszeit erhält in aller Regel nur, wer nachweislich die staatliche Fischerprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden hat (Ausnahmen: Nr. 13.4).
13.2 Prüfungsbehörde
Prüfungsbehörde ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG die Landesanstalt für Landwirtschaft. Die Aufgaben werden wahrgenommen durch das Institut für Fischerei, Weilheimer Straße 8, 82319 Starnberg. Prüfungszeugnis siehe Anlage 8, weitere Informationen zur Fischerprüfung können im Internet unter der Adresse http://www.fischerpruefung-online.bayern.de abgerufen werden.
13.3 Gleichgestellte Prüfungen (§ 2 Abs. 2 AVBayFiG)
13.3.1 In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfungen 22
Für die Erteilung des Fischereischeins werden der staatlichen Fischerprüfung die nach dem Recht anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Fischerprüfungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AVBayFiG gleichgestellt. Die gleichgestellten Prüfungen sind im Internet unter der Adresse https://www.stmelf.bayern.de/gleichgestellte-fischerpruefungen abrufbar. Das Bestehen einer gleichgestellten Prüfung muss urkundlich nachgewiesen werden. Die Gleichstellung setzt voraus, dass der Fischereischeinbewerber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung (§ 22 Bundesmeldegesetz) nicht in Bayern hatte (Wohnsitzprinzip, vgl. Nr. 13.3.3).
13.3.2 Andere gleichgestellte Fischerprüfungen 2213.3.2.1 22 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) AVBayFiG können auch weitere Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei der bayerischen Fischerprüfung gleichgestellt sein. Diese Möglichkeit besteht sowohl für Prüfungen, die in Deutschland abgelegt werden als auch für im Ausland erworbene Qualifikationen. Die Gleichstellung setzt voraus, dass die betreffende Prüfung von der Prüfungsbehörde (Nr. 13.2) ausdrücklich als gleichwertig anerkannt worden ist. Die als gleichwertig anerkannten ausländischen Qualifikationen sind im Internet unter der Adresse https://www.stmelf.bayern.de/gleichgestellte-fischerpruefungen abrufbar. Nr. 13.3.1 Satz 4 gilt entsprechend.
13.3.2.2 22 Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AVBayFiG können an einer Hochschule abgelegte Prüfungen auf dem Gebiet der Fischerei von der Prüfungsbehörde (Nr. 13.2) als der bayerischen Fischerprüfung gleichwertig anerkannt werden. Hierbei ist es unerheblich, wo der Fischereischeinbewerber seine Hauptwohnung hat.
13.3.3 Wohnsitzprinzip 22 22Wer die Erteilung des Fischereischeins auf Lebenszeit erstmalig beantragt und seine Hauptwohnung in Bayern hat, muss grundsätzlich das Bestehen der bayerischen Fischerprüfung nachweisen (Wohnsitzprinzip). Eine außerbayerische Fischerprüfung nach Nr. 13.3.1 oder Nr. 13.3.2.1 wird nur gleichgestellt, wenn der Fischereischeinbewerber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte.
"Hauptwohnung" ist die tatsächlich vorwiegend genutzte Wohnung.
Hat ein Antragsteller gleichzeitig mehrere Wohnungen, muss er der Meldebehörde die Hauptwohnung angeben. Begründeten Zweifeln an einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers ist nachzugehen.
Bei Studenten oder Zeitsoldaten ohne eigene Familie kann davon ausgegangen werden, dass sich die Hauptwohnung am Studienort bzw. am Ort der Stationierung befindet.
Bei Anträgen auf Erteilung des Fischereischeins, die vor dem 1. Januar 2006 gestellt worden sind, galt das Wohnsitzprinzip nicht ausnahmslos. Damals konnte den Fischereischein auch erhalten, wer trotz Hauptwohnung in Bayern eine Fischerprüfung außerhalb Bayerns abgelegt hatte, sofern er den Besuch eines gleichwertigen Vorbereitungslehrgangs nachweisen konnte. Prüfungen in Hessen wurden trotz des Fehlens eines gleichwertigen Vorbereitungslehrgangs aus Gründen des Vertrauensschutzes anerkannt, falls sie bis zum 31. Dezember 2002 abgelegt worden sind.
Wer nach diesen Regeln aufgrund einer außerbayerischen Prüfung einen Fischereischein alten Rechts oder den Fischereischein auf Lebenszeit erhalten hat, benötigt auch in Zukunft nicht die bayerische Fischerprüfung. Bewerber aus dieser Gruppe können vielmehr aufgrund ihrer außerbayerischen Fischerprüfung den Fischereischein auf Lebenszeit erhalten bzw. die Gültigkeit eines bereits ausgestellten Fischereischeins auf Lebenszeit durch erneute Zahlung der Fischereiabgabe erneuern.
13.3.4 US-Streitkräfte 22 22Gleichgestellt ist ferner die von den US-Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 AVBayFiG). Das gilt unabhängig vom Ort der Prüfung und vom Stationierungsort der betreffenden Person. Das Bestehen der US-Prüfung kann nur durch das auf der Rückseite gesiegelte und unterschriebene "Prüfungszeugnis für Sportfischer" der US-Armee nachgewiesen werden.
13.4 Ausnahmen von der Notwendigkeit der Fischerprüfung
Ohne den Nachweis des Bestehens der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung können den Fischereischein erhalten:
13.4.1 Personen, die das zehnte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG - Jugendfischereischein).
13.4.2 1Wer die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 1 AVBayFiG erfüllt.
Das sind volljährige Personen, die sich nur vorübergehend (z.B. als Touristen) in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Sie erhalten ohne Fischerprüfung nur den Jahresfischereischein (Nr. 12.2), dessen Geltungsdauer ein Jahr beträgt, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (§ 3 Satz 2 Nr. 1 AVBayFiG). Die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ist ohne Bedeutung. Die Regelung gilt auch für grenznah im Ausland wohnende Personen. Die Befugnis zur Fischereiausübung im Herkunftsland ist glaubhaft zu machen, z.B. durch Vorlage des dortigen Befähigungsnachweises. Die Möglichkeit, jugendlichen Besuchern aus dem Ausland den Jugendfischereischein (Nr. 12.3) zu erteilen, bleibt unberührt.
13.4.3 Personen, die den urkundlichen Nachweis nach § 3 Satz 1 Nr. 2 AVBayFiG führen.
Zu berücksichtigen sind von den Antragstellern beigebrachte Urkunden (z.B. alte Fischereischeine) und bei der Gemeinde verfügbare Unterlagen (z.B. Listen über erteilte Fischereischeine). 3Tauglich ist in allen drei Fallgruppen der genannten Vorschrift nur der Urkundennachweis.
13.4.4 § 3 Satz 1 Nr. 3 AVBayFiG
Diese Vorschrift privilegiert volljährige Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, die sich gemäß der genannten Vorschrift ausweisen können. Eine volljährige Person erhält einen Jahresfischereischein (Nr. 12.2) ohne Beschränkung auf die Geltungsdauer von drei Monaten. Jugendliche Angehörige können den Jugendfischereischein (Nr. 12.3) erhalten.
13.4.5 § 3 Satz 1 Nr. 4 AVBayFiG
Diese Vorschrift stellt volljährige Personen, die durch geistige, körperliche oder seelische Behinderungen schwerwiegend beeinträchtigt sind, vom Erfordernis der Fischerprüfung frei.
13.4.6 § 3 Satz 1 Nr. 5 AVBayFiG
Vertriebene und Spätaussiedler können den Fischereischein, sofern § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AVBayFiG nicht erfüllt ist (vgl. Nr. 13.4.3, dritter Spiegelstrich), unter folgenden zwei Voraussetzungen ohne den sonst erforderlichen Nachweis der staatlichen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung erhalten:
13.4.6.1 Besitz eines gültigen Vertriebenenausweises oder einer Bescheinigung zum Nachweis der Eigenschaft als Spätaussiedler nach § 15 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), die durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht infrage gestellt wird, und
13.4.6.2 Erwerb eines gleichwertigen fischereilichen Befähigungsnachweises außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach § 10 BVFG. Nachzuweisen ist das Bestehen einer Prüfung mit amtlichem Charakter und einem den hiesigen Anforderungen entsprechenden inhaltlichen Standard. Die Prüfungsinhalte brauchen mit den bayerischen Prüfungsgebieten nicht deckungsgleich zu sein. Der Nachweis erfolgt in erster Linie durch Urkunden. Zeugen (möglichst nur außenstehende Personen) können gehört werden, sofern die antragstellende Person eine Bestätigung der im Herkunftsland zuständigen Stelle beibringt, wonach die dortigen Prüfungsakten nicht mehr vorhanden sind.
13.4.7 22 Mitglieder der US-Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für die Erteilung des Fischereischeins das Bestehen einer anerkannten Fischerprüfung nachweisen, sofern ihnen die zuständige US-Behörde nicht bescheinigt, dass sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen. Erforderlich ist der Nachweis der bayerischen oder einer gleichgestellten Fischerprüfung, z.B. der US-Prüfung (vgl. Nr. 13.3.2 und Nr. 13.3.4). Wer als US-Fischer diese Voraussetzungen erfüllt, erhält den Fischereischein auf Lebenszeit oder (auch bei Wohnsitz in Deutschland) wahlweise den Jahresfischereischein ohne Beschränkung auf eine Geltungsdauer von höchstens drei Monaten. Ehemalige Mitglieder der US-Streitkräfte können den Fischereischein ohne einen weiteren Prüfungsnachweis erhalten, wenn sie
13.5 Vorbereitung und Durchführung der Prüfung
Prüfungstermine und Einzelheiten zur Anmeldung, Vorbereitung und Durchführung der Fischerprüfung sind im Internet unter der Adresse https://www.lfl.bayern.de/ifi/fischerpruefung/index.php abrufbar.
14. Kennzeichnung von Fischereigeräten
In einem nicht geschlossenen Gewässer ausliegende "Fischerzeuge" (vor allem Fanggeräte), die trotz Abwesenheit des Verantwortlichen nicht gemäß Art. 51 BayFiG gekennzeichnet sind, werden in Ausübung der Fischereiaufsicht dem Gewässer entnommen und sichergestellt (Art. 61 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayFiG). Ist das wegen der Beschaffenheit des Geräts nicht oder nur bei dessen Beschädigung möglich, kommt ein Vorgehen der Sicherheitsbehörden nach Art. 7 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Betracht. Auf die Bußgeldvorschrift des Art. 66 Abs. 2 Nr. 1 BayFiG wird hingewiesen.
15. Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
Anordnungen nach § 11 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 AVBayFiG erlässt die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (vgl. Nr. 30.2) erlassen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG darf nur zu einem der dort genannten Zwecke erteilt werden. Die Erlaubnis kann nach Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG mit den erforderlichen Nebenbestimmungen verbunden werden, z.B. über die zulässigen Fanggeräte und -methoden oder die Behandlung der gefangenen Fische.
Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AVBayFiG sind auf höchstens drei Jahre zu befristen und können mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Zum Schutz der Fischbestände werden in der Regel weitere Nebenbestimmungen erforderlich sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG). Die Missachtung einer Anordnung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 AVBayFiG ist gemäß § 32 Nr. 1 Buchst. a) bis c) AVBayFiG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht.
16. Fischarten und Naturschutzrecht
Fische im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG unterliegen dem Fischereirecht. Daneben gelten Vorschriften des Naturschutzrechts, z.B. die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Regelungen über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten sind in den §§ 37 bis 55 BNatSchG enthalten. Nach § 37 Abs. 2 BNatSchG bleiben u. a. die Vorschriften des Fischereirechts unberührt, d. h., dass im Einzelfall die Vorschrift mit der spezielleren Regelung vorgeht. Das Fischereirecht verdrängt die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit es selbst einen Sachverhalt regelt und besondere Schutzvorschriften betreffend die Art enthält (z.B. Festsetzung von Schonzeiten). Soweit das Fischereirecht keine Regelungen enthält, können die artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften eingreifen, z.B. hinsichtlich der Vermarktung besonders oder streng geschützter Fischarten.
17. Gemeinschaftsfischen
Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht nicht. Unberührt bleibt die Befugnis der Kreisverwaltungsbehörde, nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG Anordnungen zur Einhaltung und Durchsetzung des § 13 AVBayFiG und anderer Rechtsvorschriften zu erlassen; hierzu gehören neben dem Tierschutzrecht insbesondere auch einschlägige Regelungen des Naturschutz- und Wasserrechts.
Anordnungen können z.B. ergehen
Sind einschränkende Anordnungen nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, kann die rechtswidrige Veranstaltung untersagt werden. Dabei hat eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG zu erfolgen.
18. Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
Anordnungen der Kreisverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 3 AVBayFiG ergehen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Anordnung kann daneben mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Die Kreisverwaltungsbehörde wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage entscheiden (vgl. Nr. 30.2). Die Missachtung einer Anordnung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG ist gemäß § 32 Nr. 6 Buchst. a) AVBayFiG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht.
19. Fischerei mit Netzen und Reusen, ständige Fangvorrichtungen
Über Anträge auf Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zum Schutz der Fischbestände ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Erlaubnis ist zu befristen und mit den zum Schutz der Fischbestände erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.
20. Elektrofischerei (§ 19 AVBayFiG)
20.1 Berechtigungsschein
20.1.1 Die Kreisverwaltungsbehörde darf den Berechtigungsschein (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AVBayFiG) nur zu einem der in § 19 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG genannten Zwecke erteilen, soweit die Elektrobefischung eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels nicht erwarten lässt. Im Fall der Koppelfischerei kann es geboten sein, nur eine gemeinschaftliche Elektrobefischung durch oder für alle Berechtigten zuzulassen. Die Auswirkungen der Elektrobefischung einer Teichanlage (Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG) sind vorrangig unter Gesichtspunkten des Tierschutzes zu beurteilen. Die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann die Erlaubnis, soweit erforderlich, auch mit anderen, nicht in § 19 Abs. 1 Satz 3 AVBayFiG aufgeführten Nebenbestimmungen verbinden (vgl. Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG).
20.1.2 Der Berechtigungsschein kann je nach Interessenlage mit unterschiedlicher Befristung erteilt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 AVBayFiG). Für Berufsfischer und Teichwirte (Haupt- und Nebenerwerb) sowie im Zusammenhang mit länger dauernden wasserbaulichen Vorhaben kommt eine Geltungsdauer von bis zu drei Jahren in Betracht.
20.1.3 Es wird empfohlen, für die Erteilung des Berechtigungsscheins das Vordruckmuster (Anlage 9) im Format DIN A 6 zu verwenden. In die zweite Zeile ist der antragstellende Fischereiausübungsberechtigte (§ 11 Abs. 1 AVBayFiG) einzutragen, der nicht mit dem ebenfalls einzutragenden Fischereiberechtigten identisch sein muss.
20.2 Gebrauchmachen vom Berechtigungsschein
Vom Berechtigungsschein darf dessen Inhaber nur Gebrauch machen, wenn der Elektrofischer einen Fischereischein nach Art. 46 BayFiG sowie einen gültigen Bedienungsschein besitzt, für das Elektrofischereigerät ein Zulassungsschein erteilt ist und ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht (§ 19 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG). Auf diese Erfordernisse ist der Antragsteller bei Erteilung des Berechtigungsscheins hinzuweisen. Der Nachweis, dass die genannten Anforderungen erfüllt sind, ist nicht mehr Voraussetzung für die Erteilung des Berechtigungsscheins.
20.3 Bedienungsschein
20.3.1 Der Bedienungsschein wird durch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, erteilt. Hierfür ist die Teilnahme an einem Lehrgang und das Bestehen einer Prüfung erforderlich (§ 19 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG). Teilnehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses, der nicht älter als drei Jahre sein darf, erbringen.
20.3.2 Zur Abnahme der Prüfung errichtet die Landesanstalt für Landwirtschaft einen Prüfungsausschuss. Diesem gehören an
Den Vorsitz führt einer der Beschäftigten des Instituts für Fischerei.
20.3.3 In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
20.3.4 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichpraktischen Teil. Sie ist bei nicht ausreichender Leistung in einem Prüfungsteil nicht bestanden. Im Übrigen gelten § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl S. 906, BayRS 7803-21-L) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Prüfungsgebühr ergibt sich aus der Prüfungsgebühren-Verordnung StMELF (PrGebV StMELF) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7803-25-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GVBl S. 386; 2018 S. 18), geändert worden ist.
20.3.5 Der Bedienungsschein wird nur bei Vorlage eines Fischereischeins nach Art. 46 BayFiG erteilt. Dem Bedienungsschein sind in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Bedienungsscheine gleichgestellt (§ 19 Abs. 2 Satz 4 AVBayFiG). Zweifelsfälle klärt die Kreisverwaltungsbehörde mit dem Institut für Fischerei. Einen im Ausland erworbenen Sachkundenachweis kann die Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Institut für Fischerei als Bedienungsschein anerkennen.
Folgende anerkannte Einrichtungen können den Zulassungsschein für das Elektrofischereigerät erteilen:
Der Zulassungsschein bestätigt, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), entspricht. Der Zulassungsschein muss alle drei Jahre erneuert werden.
20.5 Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung muss sich auf die Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei beziehen und die konkreten Fischereitermine abdecken.
Als Mindestversicherungssummen sind zu vereinbaren:
Schadensart | Euro |
Personenschäden | 1 Mio. |
Sachschäden | 300.000 |
Vermögensschäden | 10.000 |
20.6 Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Elektrofischerei (§ 19 Abs. 4 Satz 4 AVBayFiG) hat der Inhaber des Berechtigungsscheins nach dem Muster der Anlage 10 zu führen.
20.7 Befreiungen
20.7.1 Soweit die Befreiung vom Verbot der Elektrofischerei nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AVBayFiG reicht, ist für die Ausübung der Elektrofischerei kein Berechtigungsschein erforderlich. Eine Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht nicht. Benötigt werden aber Bedienungs- und Zulassungsscheine. § 19 Abs. 4 AVBayFiG und Nr. 20.6 sind zu beachten (§ 29 Abs. 2 AVBayFiG). 5Die Elektrofischerei darf keine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) erwarten lassen.
20.7.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Ausübung der Elektrofischerei aufgrund einer Befreiung nach § 29 Abs. 3 AVBayFiG (unten Nr. 24). Ist Träger des Vorhabens eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts, bedarf es einer Haftpflichtversicherung nach Nr. 20.5.
20.8 Ortsfeste Anlagen
Einem Antrag nach § 19 Abs. 5 AVBayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde nur stattgeben, wenn eine der in Nr. 20.4 genannten Stellen die Betriebssicherheit der geplanten Anlage bestätigt hat. Die fischereifachliche Begutachtung (vgl. Nr. 30.2) bleibt vorbehalten. Die Kreisverwaltungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden (Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG), vor allem zum Schutz der Fischerei und des Fischbestands im betreffenden Gewässer und den mit ihm zusammenhängenden Gewässern.
21. Besatzmaßnahmen
Jede Besatzmaßnahme in einem Gewässer, das der Hegepflicht unterliegt, muss zur Erreichung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) erforderlich, mindestens aber mit ihm vereinbar sein (Art. 1 Abs. 2 Satz 4 BayFiG, § 22 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG). Wichtige Forderungen der Hege sind die Fischgesundheit (§ 22 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG) und ein gewässerangepasster Artenreichtum. Ebenso die grundsätzliche Verpflichtung, aus ökologisch möglichst nahestehenden Beständen oder Nachzuchten zu besetzen (§ 22 Abs. 1 Satz 3 AVBayFiG). Fische dürfen grundsätzlich nur in den in der Anlage zur AVBayFiG für die jeweilige Fischart genannten Einzugsgebieten ausgesetzt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG). Der Besatz von Fischen bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (§ 22 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG), soweit er nicht gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 AVBayFiG von der Genehmigungspflicht befreit ist. Über die Genehmigung wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) entschieden.
21.2 Anordnungen
21.2.1 Die Kreisverwaltungsbehörde kann nach Art. 62 Abs. 1 BayFiG Besatzmaßnahmen anordnen oder untersagen, sofern das erforderlich ist, um eine dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) entsprechende und auch im Übrigen ordnungsgemäße fischereiliche Bewirtschaftung und Fischereiausübung zu gewährleisten. Sie wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage handeln. Die Zuständigkeiten anderer Behörden bleiben unberührt.
21.2.2 Für Gewässer, die über die Ausgabe von Erlaubnisscheinen befischt werden sollen, werden Besatzmaßnahmen mit der Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayFiG festgelegt. Die notwendigen Vorgaben nimmt der Fischereifachberater in sein Gutachten (vgl. Nr. 7.6) auf. Sie können je nach den Verhältnissen und Erfordernissen des Einzelfalls von einem bloßen Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften (Art. 1 Abs. 2 Satz 4 BayFiG, § 22 AVBayFiG) bis zu detaillierten Maßgaben für den Fischbesatz (z.B. Arten, Altersstufen, Mindest- und Höchstmengen, Herkünfte) reichen. Vorstellungen der Antragsteller sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Besatzvorgaben während des Genehmigungszeitraums kann vorbehalten werden. Sofern bei Anlagen der Teichwirtschaft (Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG) die Ausgabe von Erlaubnisscheinen für den Fischfang mit der Handangel überhaupt in Betracht kommt (vgl. Nr. 7.7.1), müssen sich die Besatzvorgaben und die Genehmigung nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayFiG an der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gegebenen Ertragsfähigkeit des Gewässers orientieren.
Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 5 und Abs. 7 Nr. 2 AVBayFiG genügt, wer als Betreiber eines Aquakulturbetriebs im Sinne der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung ein Register nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung führt.
21.4 Verbote, Ausnahmen
21.4.1 22 Das Aussetzen von Fischen außerhalb der in der Anlage genannten Einzugsgebiete (vgl. Nr. 21.1 Satz 4) kann die Kreisverwaltungsbehörde nur zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder in besonders begründeten Fällen zulassen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG). Über eine Ausnahme wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) entschieden.21.4.2 22 22 Von den Aussetzverboten des § 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 AVBayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde nur in eng begrenzten Ausnahmefällen befreien (§ 22 Abs. 4 Satz 3 AVBayFiG). Sie wird regelmäßig auf fachgutachtlicher Grundlage (Nr. 30.2) entscheiden und kann die Zulassung (Ermessensentscheidung) mit den zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) erforderlichen Nebenbestimmungen versehen.
21.4.3 22 Für das Aussetzen genetisch veränderter Fische gelten die landesrechtlichen Vorschriften nicht, soweit das Aussetzen als Freisetzung nach dem bundesrechtlichen Gentechnikgesetz (GenTG) genehmigungspflichtig ist. Innerhalb seines Anwendungsbereichs bestimmt sich die Zulässigkeit des Aussetzens in Gewässern aller Arten allein nach dem GenTG. Unberührt bleibt die Anwendbarkeit von Vorschriften, die Gesichtspunkte regeln, mit denen sich das GenTG nicht befasst (z.B. Tierschutz, Fischgesundheit, ausgewogenes Fischartenspektrum).
22. Schutz der Flussperlmuschel
Behördliche Maßnahmen, die sich auf die fischereiliche Bewirtschaftung eines Gewässers mit einem Bestand an Flussperlmuscheln beziehen, sollen auch der Erhaltung und Förderung dieser streng geschützten Art dienen. Besatzauflagen müssen berücksichtigen, dass die Flussperlmuschel für ihre Vermehrung auf einen ausreichenden Bestand an jungen Bachforellen angewiesen ist.
23. Erwerb, Besitz und Abgabe von Fischen
23.1 Fischkrankheiten
Das Verbot des Inverkehrbringens nach § 27 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG bezieht sich insbesondere auf folgende Fischkrankheiten:
Zur Bekämpfung relevanter Fischseuchen verfügt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde über weitreichende Anordnungsbefugnisse. Anderweitige Vorschriften zur Bekämpfung von Fischkrankheiten, insbesondere die Fischseuchenverordnung (vgl. Nr. 21.3), bleiben unberührt.
23.2 Abgabe lebender Krebse
Die Hinweispflicht nach § 27 Abs. 2 Satz 2 AVBayFiG hat zu erfüllen, wer lebende Zehnfußkrebse aller Arten (mit Ausnahme des Edel- und Steinkrebses) in den Verkehr bringt. Der Hinweis muss schriftlich mit dem vorgeschriebenen Wortlaut gegeben werden. Eine vorsätzliche Missachtung der Hinweispflicht ist als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht (§ 32 Nr. 14 Buchst. c) AVBayFiG).
23.3 Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 3 AVBayFiG müssen Angaben enthalten über
24. Sonderregelungen
Für die Erteilung einer Befreiung von den in § 29 Abs. 1 AVBayFiG genannten Vorschriften hat die Kreisverwaltungsbehörde nach § 29 Abs. 3 AVBayFiG das Einvernehmen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, herzustellen. Die Befreiung darf nur für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben, die der Antragsteller darzulegen und zu begründen hat, ausgesprochen werden. Die Kreisverwaltungsbehörde handelt nach pflichtgemäßem Ermessen; sie kann die Befreiung mit den erforderlichen Nebenbestimmungen verbinden (Art. 36 Abs. 2 BayVwVfG). Die Entscheidung ist dem Institut für Fischerei mitzuteilen.
25. Fischsterben
25.1 Anzeigepflicht
Zur Anzeige verpflichtet sind nach Art. 53 Abs. 2 BayFiG
Ein Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 BayFiG ist gemäß Art. 66 Abs. 1 Nr. 5 BayFiG bußgeldbewehrt.
25.2 Vorgehen nach Anzeige
Wird ein Fischsterben angezeigt, handelt die Kreisverwaltungsbehörde nach der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität vom 11. Februar 2016 (AllMBl S. 102) in der jeweils geltenden Fassung. Sie informiert unverzüglich die Polizei, das Wasserwirtschaftsamt sowie den Fischereifachberater und verständigt die Regierung. Auf die Vorschriften des Art. 55 BayWG über Verantwortlichkeiten und Maßnahmen bei Gewässerverunreinigungen sowie das Merkblatt des Landesamtes für Umwelt über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung und Fischsterben wird hingewiesen.
26. Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer, Fischwege und Nutzung von Wasserkraft
Mit Art. 55 und 56 BayFiG werden die fischereispezifischen Anforderungen innerhalb des bundesgesetzlichen, wasserrechtlichen Rahmens (insbesondere §§ 34, 35 WHG) konkretisiert. Ergänzend zu der in § 34 WHG wasserrechtlich geregelten Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer wird mit Art. 55 BayFiG der fischereirechtliche Aspekt dahingehend abgesichert, dass bei der Errichtung bzw. Änderung der dort genannten Anlagen die Erhaltung eines dem Hegeziel entsprechenden Fischbestands (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) nicht gefährdet wird. Bei der Nutzung von Wasserkraft stellt Art. 56 BayFiG die Erhaltung eines gewässerangepassten und artenreichen Fischbestands nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG sicher.
27. Maßnahmen nach Art. 58 BayFiG
Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe sowie die Beseitigung und das Mähen von Wasserpflanzen sind in jedem Fall so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird (Art. 58 Abs. 3 BayFiG). Das gilt unabhängig von der Art des Gewässers, von Zeitpunkt und Zweck der Maßnahme sowie dem Bestehen einer Erlaubnispflicht, also auch im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG). Über Anträge auf Erlaubnis entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Nr. 19 gilt entsprechend. Wasserrechtliche Gestattungspflichten und § 30 BNatSchG bleiben unberührt.
27.1 Schlämmen von Fischwassern
"Schlämmen" ist das Entnehmen und jede sonstige Beseitigung von Schlamm. Die Beschränkungen des Art. 58 Abs. 1 BayFiG gelten nicht für das Schlämmen von Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung (Art. 58 Abs. 2 BayFiG). Im Übrigen ist das Schlämmen außerhalb der freigestellten Zeiträume in jedem Fall, also auch im Rahmen der Gewässerunterhaltung, nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayFiG erlaubnispflichtig.
27.2 Entnehmen fester Stoffe
Es gelten die Regelungen für das Schlämmen mit folgender Abweichung: Das Entnehmen fester Stoffe (also vor allem von Sand, Kies, Steinen) ist nicht erlaubnispflichtig, wenn es im Rahmen der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung erfolgt. Wird dabei auch "geschlämmt", greift die Erlaubnispflicht ein.
27.3 Beseitigung und Mähen von Wasserpflanzen
Für die Beseitigung von Wasserpflanzen gelten die Regelungen über das Schlämmen (oben Nr. 27.1). Abweichend davon dürfen Rohr- und Schilfbestände nur nach Maßgabe des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayFiG beseitigt werden. Die Regelungen über die Beseitigung von Wasserpflanzen gelten auch für Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist nur das Mähen von Wasserpflanzen (also gerade nicht ihre völlige Beseitigung) einschließlich der Entnahme des Mähguts, soweit die Maßnahme zur Gewährleistung des Wasserabflusses erforderlich ist (Art. 58 Abs. 2 BayFiG).
28. Schonbezirke (Art 59 BayFiG)
28.1 Allgemeines
Schonbezirke nach Art. 59 BayFiG kann die Kreisverwaltungsbehörde in nicht geschlossenen Gewässern und in naturnahen geschlossenen Gewässern von erheblicher Größe und nur zur Erhaltung und Förderung der Fischerei im Sinn des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG) sowie des Grundsatzes der Nachhaltigkeit ausweisen. Für einen Antrag im Rechtssinn ist kein Raum; die Kreisverwaltungsbehörde wird vielmehr von Amts wegen tätig. Sie soll jedoch Anregungen der Fischereiberechtigten, der Fischereisachverständigen, Fischereibehörden und Fischereiorganisationen nach Möglichkeit aufgreifen.
28.2 Schonbezirksverordnung
Für den Erlass der Schonbezirksverordnung gelten Art. 73 Abs. 1 bis 3 BayWG und die einschlägigen Vorschriften des Vierten Teils des LStVG entsprechend (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayFiG).
28.3 Arten der Schonbezirke
Als Fischschonbezirke (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayFiG) können vor allem für den Fischwechsel und die fischereiliche Bewirtschaftung (vgl. Nr. 1.1) bedeutsame Gewässerteile ausgewiesen werden, z.B. Mündungen von Bächen in größere Fließgewässer, besondere Tiefen- und Uferbereiche oder Wasserflächen unterhalb von Stauwehren. Ebenso Gewässerabschnitte, deren Reichtum an - vor allem auch bedrohten - Fischarten vordringlich erhalten werden muss.
Als Laichschonbezirke (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayFiG) kommen je nach den vorherrschenden Fischarten z.B. noch intakte Kiesbetten oder krautbewachsene Altgewässer in Betracht.
Als Winterlager (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayFiG) eignen sich besonders Gewässerteile mit tieferem Wasser und als Ruhezone tauglichem, fischgerechtem Untergrund.
28.4 Beschränkungen, Verbote, Ausnahmen
Die Beschränkungen nach Art. 59 Abs. 2 BayFiG gelten in einem ausgewiesenen Schonbezirk nur, soweit sie in die jeweilige Schonbezirksverordnung ausdrücklich aufgenommen sind.
Die erforderlichen Beschränkungen und Verbote (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 BayFiG) dürfen nur für bestimmte Zeiten (z.B. die Laichzeiten der vorherrschenden Fischarten) verordnet werden. Sie sind möglichst konkret zu fassen. Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße können nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 8 BayFiG mit Geldbuße bedroht werden.
Die Verordnung kann die Zulassung von Ausnahmen für den Einzelfall nur nach Maßgabe des Art. 59 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG vorsehen. Die möglichen Ausnahmen müssen der Verordnung hinreichend klar zu entnehmen sein.
28.5 Entschädigung
Die Ausweisung eines Schonbezirks stellt regelmäßig eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des betroffenen Eigentums dar. Eine weiter gehende eigentumsbeschränkende Wirkung soll vermieden werden, erforderlichenfalls durch Ausnahmeregelungen. Nach Art. 59 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 64 BayFiG ist ein Ausgleich zu leisten, wenn andernfalls der Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung überschritten würde. Nr. 3.4.2 gilt entsprechend.
29. Fischereiaufsicht (Art. 60, 61 BayFiG, §§ 30, 31 AVBayFiG)
29.1 Bestellung auf Antrag oder von Amts wegen
Einen Antrag auf Bestellung einer Person als Fischereiaufseher können Fischereiberechtigte, Fischereipächter oder Fischereigenossenschaften stellen. Wird ein Antrag auf Bestellung nicht gestellt, können die Kreisverwaltungsbehörden nach eigenem Ermessen Fischereiaufseher bestellen, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist.
29.2 Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
Die Bestellung setzt nicht voraus, dass die vorgeschlagene Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sie ist wegen Zweifeln an der Zulässigkeit zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafürsprechen, dass die vorgeschlagene Person ihre Aufsichtstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben würde. Im Zweifelsfall kann die Kreisverwaltungsbehörde ein Führungszeugnis nach den §§ 30 und 31 BZRG einholen.
Als Fischereiaufseher darf nur bestellt werden, wer gesundheitlich und zeitlich in der Lage ist, die Aufgaben des Fischereiaufsehers ordnungsgemäß und regelmäßig wahrzunehmen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 AVBayFiG).
Bei dem für die Bestellung erforderlichen gültigen Fischereischein (§ 30 Abs. 2 Satz 1 AVBayFiG) kann es sich auch um einen außerbayerischen, nach § 2 Abs. 1 AVBayFiG in Bayern geltenden Fischereischein handeln.
Den mündlichen Eignungstest (§ 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 AVBayFiG) muss auch ablegen, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Fischereiaufseher tätig war. Bei Bewerbern, die einschlägige Kenntnisse nachweisen (z.B. Studium der Fischereibiologie, Ausbildung zum Polizeibeamten oder Fischwirt), sind nur die verbleibenden Gebiete unter entsprechender Kürzung der Höchstdauer des Eignungstests von 20 Minuten zu prüfen. Die Ausschüsse für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt für Landwirtschaft jeweils für höchstens fünf Jahre.
29.3 Bestellung
Örtlich zuständig ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Fischereiaufseher tätig werden soll (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Erstreckt sich der vorgesehene örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers auf die Bezirke mehrerer benachbarter Kreisverwaltungsbehörden, ist die Behörde zuständig, an die sich die antragstellende Person wendet. Dies gilt insbesondere bei zusammenhängenden grenzüberschreitenden Gewässern (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).
29.3.1 Erfüllt die vorgeschlagene Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die persönliche und fachliche Eignung, besteht ein Rechtsanspruch auf die Bestellung.
29.3.2 Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Bestellung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen verbinden. In Betracht kommt nach § 30 Abs. 3 Satz 1 AVBayFiG vor allem die Verpflichtung des Fischereiaufsehers, an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Dadurch soll der erforderliche Kenntnisstand der Aufseher erhalten und aktualisiert werden. Eine Verpflichtung, selbst Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, wird der Kreisverwaltungsbehörde nicht auferlegt. Träger von Fortbildungsmaßnahmen kann z.B. auch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, die Fischereifachberatung des Bezirks oder eine Fischereiorganisation sein.
29.3.3 Für die Bestellung von Fischereiaufsehern einschließlich der Erteilung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises kann die Kreisverwaltungsbehörde nach Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BayFiG in Verbindung mit dem Kostengesetz (KG) weder Gebühren noch Auslagen erheben.
Zieht die antragstellende Person die Benennung des Fischereiaufsehers zurück, ist die Bestellung regelmäßig nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG zu widerrufen. Für die Rückgabe von Dienstabzeichen und Dienstausweis (vgl. Nr. 29.5) gilt in allen Fällen des Erlöschens der Eigenschaft als bestellter Fischereiaufseher Art. 52 BayVwVfG.
29.4 Örtlicher Zuständigkeitsbereich
Der örtliche Zuständigkeitsbereich des bestellten Fischereiaufsehers darf sich nur auf Fischwasser erstrecken, in denen die antragstellende Person fischereiausübungsberechtigt ist. Die Zuständigkeitsbereiche der von verschiedenen Antragstellern vorgeschlagenen Fischereiaufseher sollen sich möglichst nicht überschneiden.
29.5 Dienstabzeichen, Dienstausweis
Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen nach dem Muster der Anlage 11. Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Fischereiaufsicht nach außen sichtbar zu tragen (Art. 61 Abs. 7 BayFiG). Die erforderlichen Dienstabzeichen können beim Behördenverlag Jünglinggbb GmbH & Co. KG, Homepage: www.juenglingverlag.de bezogen werden. Dieser Verlag regelt auch die Vergabe der Kontrollnummern, die in die Dienstabzeichen eingeprägt werden.
Die Fischereiaufseher erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde einen Dienstausweis nach dem Muster der Anlage 12. Die Dienstausweise werden vom Behördenverlag Jünglinggbb GmbH & Co. KG, Homepage: www.juenglingverlag.de mehrmals jährlich in Sammelterminen hergestellt. Hierzu wendet sich die Kreisverwaltungsbehörde unter der E-Mail-Adresse fischerei@juenglingverlag.de an den Verlag, der für diese ein Onlineformular zur Verfügung stellt. Das Onlineformular kann von den Kreisverwaltungsbehörden selbst ausgefüllt oder an die Fischereiaufseher oder die diese vorschlagenden Fischereiberechtigten weitergegeben und von diesen ausgefüllt werden. Ferner ist ein biometrisches oder vergleichbares Passbild (Maße ca: 3,5 x 4,5 cm ohne Rand bzw. 413 px - 532 px, Druck bei 300 dpi in Originalgröße) elektronisch hochzuladen.
29.6 Aufgaben
Zu den Rechtsvorschriften im Sinn des Art. 61 Abs. 1 BayFiG gehört nicht nur das Fischereirecht, sondern auch anderes Recht, das zumindest auch den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften regelt. Zu nennen sind vor allem einschlägige Bestimmungen des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, des Tierschutzrechts, des Fischseuchenrechts, des Abfallbeseitigungsrechts und des Schifffahrtrechts. Die Fischereiaufseher sollen aufklärend wirken, soweit das erfolgversprechend ist.
29.7 Befugnisse
Die Befugnisse nach Art. 61 Abs. 2 BayFiG stehen den Fischereiaufsehern gegenüber allen Personen zu, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten oder mit Fischen angetroffen werden. Die Wahrnehmung der Befugnisse nach Art. 61 Abs. 3 BayFiG setzt den begründeten Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften nach Art. 61 Abs. 1 BayFiG voraus. Dabei dürfen Zwangsmaßnahmen nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur insoweit angewandt werden, als mildere Mittel nicht oder nicht erfolgversprechend einsetzbar sind.
29.8 Verwarnungsverfahren (§§ 56, 57, 58 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG)
Nach den §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, Art. 62 Abs. 1 BayFiG ist die Kreisverwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem BayFiG oder der aufgrund des BayFiG erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann die Kreisverwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die betroffene Person verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben.
Gemäß § 57 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Satz 6 BayFiG werden Fischereiaufseher hiermit zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld ermächtigt; sie haben sich entsprechend auszuweisen. Auf die Ermächtigung ist im Dienstausweis hinzuweisen.
Für das Verwarnungsverfahren können die Grundsätze der Nrn. 2.2.1, 2.2.5 und 2.2.6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Oktober 2007 (AllMBl. S. 529) sowie § 56 Abs. 1 OWiG entsprechend herangezogen werden. Das Aufkommen der erhobenen Verwarnungsgelder steht nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden zu.
29.9 Rechtsstellung
Die bestellten Fischereiaufseher sind Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) Strafgesetzbuch. Sie sind nicht Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie diese Funktion nicht ohnehin bereits innehaben, z.B. als Polizeibeamte.
29.10 Fischereivollzugsbeamte als Fischereiaufseher
Beamte staatlicher Behörden, die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzt werden, sind ohne Bestellung nach Art. 60 Abs. 2 BayFiG Fischereiaufseher im Sinn des Art. 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayFiG mit den dort genannten Aufgaben und Befugnissen. Sie sind nach Maßgabe der Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV) vom 21. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 4, BayRS 300-1-2-J) in der jeweils geltenden Fassung Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Der räumliche Zuständigkeitsbereich dieser Fischereiaufseher wird sich regelmäßig mit dem Dienstbezirk der betreffenden Staatsbehörde decken. Dienstabzeichen und Dienstausweis sind erforderlich.
30. Zuständigkeiten und Verfahren
30.1 Vollzugsbehörden, Verbandsmitwirkung
30.1.1 Der Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, also vor allem der AVBayFiG, der Bezirksverordnungen (§ 28 AVBayFiG) und der Verordnungen über Schonbezirke nach Art. 59 BayFiG, ist Aufgabe des Staates. Nach speziellen Vorschriften sind zuständig
30.1.2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 3 BayVwVfG. Von mehreren für ein und dieselbe Angelegenheit örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden ist nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BayVwVfG die zuerst mit der Sache befasste Behörde zuständig.
30.1.3 Bevor die Behörde einen Verwaltungsakt erlässt, der in Rechte eines Beteiligten (Art. 13 BayVwVfG) eingreift, ist dieser grundsätzlich anzuhören. Davon kann vor allem in Eilfällen abgesehen werden (Art. 28 BayVwVfG).
30.1.4 Die Kreisverwaltungsbehörden führen für die Fischwasser ihres Bezirks Aufzeichnungen über Bestand, Arten, Umfang und Inhaber der Fischereirechte, die ihnen im Vollzug des Fischereirechts, insbesondere der Art. 22 ff. und 26 BayFiG, als unstreitig bekannt werden oder deren Bestehen unanfechtbar festgestellt wird. Spezielle Ermittlungen sind hierfür nicht durchzuführen.
30.2 Sachverständige
30.2.1 Soweit im Vollzug des Fischereirechts, insbesondere bei der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (Art. 24 BayVwVfG), Fachkenntnisse benötigt werden, die bei der zuständigen Behörde nicht vorhanden sind, schaltet diese Sachverständige ein (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG).
30.2.2 Sachverständige beziehungsweise sachverständige Stellen (Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayFiG) sind
Als weitere sachverständige Stellen, die von den zuständigen Behörden je nach den Erfordernissen des Einzelfalls gutachtlich zu hören sind, kommen insbesondere in Betracht
30.2.3 Die zuständige Behörde schaltet gemäß Art. 62 Abs. 5 Satz 1 BayFiG nur den für ihren Sitz zuständigen Fischereifachberater ein; das gilt auch dann, wenn sich die Angelegenheit über die Bezirksgrenze hinaus erstreckt. Die Möglichkeit, eine andere sachverständige Stelle zu hören (insbesondere die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei), bleibt unberührt (Art. 62 Abs. 5 Satz 2 BayFiG).
30.2.4 Für die Zuständigkeitsverteilung und die Zusammenarbeit zwischen den bayerischen Bezirken und staatlichen Fachbehörden gelten die in Bad Füssing am 7. Juli 1983 vereinbarten Grundsätze (Anlage 13). Es berichten
30.3 Aufsichtsbehörden
Die Fachaufsicht über die Kreisverwaltungsbehörden obliegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Regierungen und dem Staatsministerium (Art. 62 Abs. 3 BayFiG). 2Ist Ausgangsbehörde eine kreisangehörige Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft (z.B. bei der Fischereischeinerteilung), obliegt die unmittelbare Aufsicht dem Landratsamt.
31. Bußgeldvorschriften (Art. 66 BayFiG)
Die vorsätzlich oder fahrlässig begangenen, in Art. 66 Abs. 1 und 2 BayFiG genannten Ordnungswidrigkeiten sind bußgeldbewehrt. Nach Art. 66 Abs. 3 BayFiG können nur vorsätzliche Zuwiderhandlungen mit Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße beträgt bei allen Tatbeständen mindestens fünf Euro; in Fällen nach Art. 66 Abs. 1 BayFiG höchstens 5.000,00 Euro; nach Art. 66 Abs. 2 und 3 BayFiG höchstens 1.000,00 Euro. Fahrlässiges Handeln ist in den Fällen des Art. 66 Abs. 1 BayFiG im Höchstmaß mit 2.500,00 Euro, in den Fällen des Art. 66 Abs. 2 BayFiG im Höchstmaß mit 500,00 Euro Geldbuße belegt (vgl. § 17 OWiG).
32. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Mit Ablauf des 28. Februar 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 12. November 1999 (AllMBl. S. 939), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 27. November 2007 (AllMBl. S. 780) geändert worden ist, außer Kraft.
Fischereischein auf Lebenszeit | Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
Jahresfischereischein | Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
Anlage 5 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
Jugendfischereischein | Anlage 6 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
Fischereiabgabe für den Fischereischein auf Lebenszeit - Einmalzahlung - ohne Ermäßigung nach § 9 Abs. 4 AVBayFiG - | Anlage 7 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
Lebensalter bei Zahlung | Betrag in Euro | Lebensalter bei Zahlung | Betrag in Euro |
14 | 300 | 41 | 192 |
15 | 300 | 42 | 192 |
16 | 300 | 43 | 160 |
17 | 300 | 44 | 160 |
18 | 300 | 45 | 160 |
19 | 300 | 46 | 160 |
20 | 300 | 47 | 160 |
21 | 300 | 48 | 128 |
22 | 300 | 49 | 128 |
23 | 288 | 50 | 128 |
24 | 288 | 51 | 128 |
25 | 288 | 52 | 128 |
26 | 288 | 53 | 96 |
27 | 288 | 54 | 96 |
28 | 256 | 55 | 96 |
29 | 256 | 56 | 96 |
30 | 256 | 57 | 96 |
31 | 256 | 58 | 64 |
32 | 256 | 59 | 64 |
33 | 224 | 60 | 64 |
34 | 224 | 61 | 64 |
35 | 224 | 62 | 64 |
36 | 224 | 63 | 32 |
37 | 224 | 64 | 32 |
38 | 192 | 65 | 32 |
39 | 192 | 66 | 32 |
40 | 192 | 67 | 32 |
Prüfungszeugnis | Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
Berechtigung für die Ausübung der Elektrofischerei | Anlage 9 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
Elektrofischerei-Aufzeichnungen | Anlage 10 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
Dienstabzeichen für Fischereiaufseher | Anlage 11 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
Das Dienstabzeichen für Fischereiaufseher ist ein schildförmiges Abzeichen aus Metall.
Seine obere Breite beträgt 43 mm, die Länge einschließlich der 20 mm hohen Abrundung 55 mm. Die Grundfärbung des Abzeichens ist silbergrau.
Das Abzeichen wird begrenzt von einem 1 mm breiten dunkelgrünen Rand. In der Mitte ist das Landeswappen mit weißblauen Rauten und darunter eine Forelle eingezeichnet.
Am oberen Rand ist ein 14 mm breiter Raum abgetrennt; er trägt die 4 mm hohe Inschrift "Fischereiaufsicht" und darunter die eingeprägte 3 mm hohe Kontrollzahl.
Dienstausweis Fischereiaufseher/-in | Anlage 12 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
Grundsätze über die Zuständigkeitsverteilung und die Zusammenarbeit im Fischereiwesen zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und den bayerischen Bezirken | Anlage 13 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) vom 31. Januar 2022 |
1. Grundlagen der Zuständigkeitsverteilung
Mit Entschließung vom 13. August 1908 wurden alle Kreise (Bezirke) von der Kammer des Innern angewiesen, einen Fischereisachverständigen, der gleichzeitig als Kreiswanderlehrer für Fischerei zu wirken hatte, anzustellen. In der Praxis nahmen die Kreiswanderlehrer dann aufgrund entsprechender Dienstanweisungen im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:
Neben den durch die königliche Regierung, Kammer des Innern, übertragenen Aufgaben und den Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der Bezirke gibt es auch Aufgaben, die staatliche Stellen erfüllen. Im Lauf der Entwicklung lag der Schwerpunkt der Aufgaben der Kreiswanderlehrer (Bezirksfachberater) tatsächlich auf beratendem Gebiet.
Das Landwirtschaftsförderungsgesetz (LwFöG) vom 8. August 1974 hat klargestellt, dass das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für eine den jeweiligen Verhältnissen angemessene fachliche Beratung der in der Fischereiwirtschaft tätigen Personen und deren Zusammenschlüsse zu sorgen hat (Art. 3, Art. 20). Diesen gesetzlichen Auftrag erfüllt das Staatsministerium bezüglich der den Bezirken in unverändertem Umfang belassenen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis (Nr. 2.1.2) durch die Ausübung der Fachaufsicht nach der Bezirksordnung. Die in Nr. 2.1.1 aufgeführten Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der Bezirke lässt das Landwirtschaftsförderungsgesetz unberührt.
Das Staatsministerium sieht davon ab, zusätzliches staatliches Personal einzustellen, soweit die Bezirke im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis tätig sind.
2. Abgrenzung der Zuständigkeiten im Einzelnen
Demnach gelten derzeit folgende Zuständigkeiten im Fischereiwesen:
2.1 Die Bezirke nehmen folgende Aufgaben wahr:
2.1.1 Im eigenen Wirkungskreis
2.1.2 Im übertragenen Wirkungskreis
2.2 Die Selbsthilfeeinrichtungen nehmen folgende Aufgaben wahr:
2.2.1 Die Erzeugerringe als Selbsthilfe Einrichtungen nach dem Landwirtschaftsförderungsgesetz sind zuständig für die Qualitäts- und Leistungsprüfungen. Die Ringassistenten des Landeskuratoriums der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V. führen diese Prüfungen durch und interpretieren sie den Mitgliedern der Erzeugerringe. Die Rechts- und Fachaufsicht über das Landeskuratorium obliegt gemäß Art. 11 LwFöG dem Staatsministerium. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Ringassistenten hat das Landeskuratorium an die jeweiligen Ringvorsitzenden delegiert. Die Tierzuchtämter unterstützen diese bei der fachlichen Aufsicht über die Ringassistenten. Bei der fachlichen Betreuung der Ringassistenten wirken die Landesanstalt für Fischerei und die Fischereifachberater der Bezirke mit.
2.2.2 Die Selbsthilfeeinrichtung des Tiergesundheitsdienstes Bayern e. V. (Abteilung Fischgesundheitsdienst) übernimmt durch ihre Fachtierärzte für Fischkrankheiten bestimmte Aufgaben der Fischkrankheitsvorsorge, der Krankheitserkennung, der Krankheitsbehandlung und die einschlägige Beratung, soweit nicht freiberufliche Tierärzte tätig sind.
2.3 Die Regierungen, die Bayerische Landesanstalt für Fischerei in Starnberg und die Staatliche Fischbrutanstalt Nonnenhorn nehmen folgende Aufgaben wahr:
2.3.1 Regierungen:
2.3.2 Bayerische Landesanstalt für Fischerei und Staatliche Fischbrutanstalt:
3. Grundsätze der künftigen Zusammenarbeit
3.1 Für Aufgaben, die von den Bezirken im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen werden, gelten die Bestimmungen der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, insbesondere die Bestimmungen zur Fachaufsicht und zum Weisungsrecht (Art. 91, Art. 97, Art. 98). Für die übertragenen Aufgaben ist das Staatsministerium Fachaufsichtsbehörde. Es ist befugt, sich jederzeit über die übertragenen Aufgaben zu unterrichten.
Für Aufgaben, die von den Bezirken im eigenen Wirkungskreis bzw. von den staatlichen Stellen in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden, ist ein reger gegenseitiger Informationsaustausch sachdienlich und wünschenswert.
Der Verwaltungsverbund zwischen den Regierungen und den Bezirken nach Art. 35 ff. der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern bleibt unberührt.
3.2 Für die Zusammenarbeit im Bereich der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gilt Folgendes:
3.2.1 Fachbesprechungen
Die Landesanstalt für Fischerei lädt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die Bezirke (Fischereifachberater) jährlich zu mindestens einer Fachbesprechung ein. Die Bezirke werden die Fischereifachberater zu diesen Fachbesprechungen entsenden. Zweck dieser Besprechungen ist es, Angelegenheiten der Fischerei auf Landesebene zu koordinieren und gegenseitig Informationen auszutauschen.
3.2.2 Fachtagungen
Die Landesanstalt für Fischerei und die Bezirke laden gegenseitig zu ihren Fachtagungen ein, soweit die Erörterung gemeinsam interessierender Fachfragen ansteht.
3.2.3 Fachfortbildung
Die Bayerische Landesanstalt für Fischerei und die Staatliche Führungsakademie bieten bei Bedarf Fortbildungsveranstaltungen für die bei den Bezirken für die Fischerei tätigen Beratungskräfte an.
3.2.4 Grundsätze für die Mitwirkung als Sachverständige beim Vollzug von Gesetzen
Eine möglichst einheitliche Wahrnehmung der Sachverständigentätigkeit ist von der Sache her notwendig und trägt zu einer rationelleren Erledigung der Aufgaben bei. Das Staatsministerium und die Bezirke erarbeiten daher gemeinsam Grundsätze für die Sachverständigentätigkeit beim Vollzug von Gesetzen.
3.2.5 Berichte und Informationen
Die Landesanstalt für Fischerei erstellt einen Jahresbericht, den sie den Bezirken zustellt. Ferner werden die Sachverhalte festgelegt, über die das Staatsministerium die Bezirke bzw. die Bezirke das Staatsministerium informieren. Zu aktuellen Fragen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises kann das Staatsministerium im Einzelfall Berichte und Unterlagen anfordern.
3.2.6 Zusammenarbeit mit den Fischerzeugerringen
Der Ringassistent ist Angestellter des Landeskuratoriums der Erzeugerringe für tierische Veredelung (LKV) und untersteht seiner Dienst- und Fachaufsicht. Neben der Tätigkeit des Ringassistenten übt die Beratung in den Ringbetrieben auf Bezirksebene der Bezirksfischereifachberater aus. Das Staatsministerium wird sich dafür einsetzen, dass die Fischereifachberater der Bezirke im Ausschuss des Fischerzeugerrings beratende Stimme erhalten.
3.2.7 Regelungen des Schriftverkehrs
Von Schreiben in wichtigen Angelegenheiten erhält der Verband der Bezirke einen Abdruck.
Schreiben eines Bezirks an das Staatsministerium unterzeichnet der Leiter der Hauptverwaltung des Bezirks, in besonders wichtigen Angelegenheiten der Bezirkstagspräsident.
4. Das Staatsministerium und die Bezirke gehen davon aus, dass diese Grundsätze bis zu einer Neufassung des Fischereigesetzes gelten; ferner ist anzustreben, dass diese Grundsätze bei der Änderung des Fischereigesetzes und anderer einschlägiger Gesetze berücksichtigt werden.
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