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Bildung einer Naturschutzwacht
- Bayern -
Vom 8. Juni 2020
(BayMBl. Nr. 395 vom 08.07.2020)
Gl.-Nr.: 7910-U
1. Allgemeines
Aufgabe der Naturschutzwacht nach Art. 49 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) ist die Unterstützung von Naturschutzbehörden und Polizei. Sie wird dabei vor allem vorbeugend und mit den Mitteln der Aufklärung tätig. Zur Unterstützung bei ihren vielfältigen Aufgaben und unter Berücksichtigung der Nr. 12 ist bei jeder unteren Naturschutzbehörde die Bildung einer Naturschutzwacht anzustreben. Angehörige der Naturschutzwacht nach Art. 49 BayNatSchG sind "Amtsträger" im Sinn von § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB), sie sind jedoch weder Beamte im Sinne des Beamtenrechts noch Angestellte oder Arbeiter.
2. Aufgaben
2.1 Allgemeine Aufklärungsarbeit
Die Naturschutzwacht soll als personelle Verstärkung in der Natur das Verhältnis der Behörde zu den Bürgerinnen und Bürgern mitgestalten, durch konkrete Aufklärung, Beratung und Information vor Ort wirken sowie allgemein Kenntnisse über die Zusammenhänge in der Natur vermitteln. Die Naturschutzwacht soll zunächst vorbeugend Verständnis für die Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wecken. Staatliche Autorität und hoheitliche Befugnisse sollen erst - und auch dann mit Augenmaß - eingesetzt werden, wenn der Versuch, durch sachliche Argumentation zu überzeugen, nicht zum Erfolg führt beziehungsweise, wenn dies nach der Schwere der verursachten Beeinträchtigungen oder der Haltung des Betroffenen angezeigt erscheint.
2.2 Aufgabe nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG
Bei der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG sind sämtliche Rechtsvorschriften relevant, die dem Schutz der Natur, der Pflege der Landschaft und der Erholung in der freien Natur dienen, auch wenn sie nicht im Bayerischen Naturschutzgesetz, im Bundesnaturschutzgesetz und in den auf deren Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften enthalten sind. In Betracht kommen insbesondere die mit Strafe bedrohten Handlungen des Strafgesetzbuchs und des Nebenstrafrechts (zum Beispiel §§ 304, 324 bis 330a StGB, § 38 des Bundesjagdgesetzes, § 69 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) sowie mit Bußgeld bedrohte Verstöße gegen sonstiges Umwelt- und Artenschutzrecht (zum Beispiel § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes, Art. 74 des Bayerischen Wassergesetzes, § 69 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, Art. 33 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes, Art. 11 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes, Art. 79 der Bayerischen Bauordnung, § 213 des Baugesetzbuchs, § 68 PflSchG, Art. 46 des Bayerischen Waldgesetzes, die Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und Nr. 865/2006 zum Artenschutz sowie dem Artenschutz dienende Vorschriften des Straßenverkehrs-, des Jagd- und des Fischereirechts), soweit die Zuwiderhandlungen gleichzeitig Schäden für Natur und Landschaft zur Folge haben können.
2.3 Weitere Aufgaben
Die Naturschutzwacht soll auch in anderen Bereichen zur Unterstützung der unteren Naturschutzbehörde eingesetzt werden. Dazu gehören insbesondere
3. Befugnisse
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG sind der Naturschutzwacht in Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG bestimmte Befugnisse eingeräumt. Daneben bestehen Befugnisse aufgrund einer Beauftragung (§ 52 BNatSchG) sowie die jedermann zustehenden Rechte. Vorrangig sollte sich die Naturschutzwacht jedoch vorbeugender und aufklärender Mittel bedienen.
3.1 Befugnisse nach Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG
3.1.1 Nach Art. 49 Abs. 3 Nr. 1 BayNatSchG kann eine Person zur Feststellung der Identität angehalten werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass sie sich einer der in Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG genannten Zuwiderhandlungen schuldig gemacht hat. Die Feststellung erstreckt sich auf die Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsort, Geburtstag und Wohnanschrift. Zur Prüfung kann das Vorzeigen von Ausweispapieren verlangt werden. Gegebenenfalls ist auf § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) hinzuweisen, wonach die Verweigerung der Angaben oder unrichtige Angaben zur Identität eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Das Anhalten von Personen ausschließlich zur Überwachung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist nicht zulässig; allerdings können Personen angehalten werden, die Straßen oder Straßenstrecken benutzen, auf denen der Verkehr nach § 45 Abs. 1a Nr. 4 oder 4a der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschränkt oder verboten ist. Vor Einsätzen auf höher klassifizierten Straßen (Staats- und Kreisstraßen) holt die untere Naturschutzbehörde das Einvernehmen der Polizei ein.
3.1.2 Kann die Identitätsfeststellung nicht an Ort und Stelle vorgenommen werden oder besteht der Verdacht auf Unrichtigkeit der Angaben zur Person, so hat die Naturschutzwacht das Recht, die angehaltene Person zu einer Polizeidienststelle zu verbringen (Art. 49 Abs. 3 Nr. 2 BayNatSchG). Dies ist etwa erforderlich, wenn sich die betroffene Person nicht ausweisen kann und unglaubwürdige Angaben macht. Hierbei kommt es immer auf den Gesamteindruck und das Verhalten der betroffenen Person an.
3.1.3 Der Platzverweis (Art. 49 Abs. 3 Nr. 3 BayNatSchG) besteht darin, dass eine bestimmte Person von dem Ort weggewiesen wird, an dem sie sich befindet. Ein Platzverweis ist zulässig, wenn er geeignet erscheint, Zuwiderhandlungen gegen mit Strafe oder Bußgeld bewährte Vorschriften zu verhüten oder zu unterbinden. Der Platzverweis kann sich auch auf Fahrzeuge oder andere Sachen (zum Beispiel auf Tiere) erstrecken, welche die betroffenen Personen bei sich haben.
3.1.4 Die Sicherstellung von unberechtigt entnommenem Gut und von bei der Zuwiderhandlung verwendeten Gegenständen (Art. 49 Abs. 3 Nr. 4 BayNatSchG) besteht in der Aufforderung an den Inhaber des Gewahrsams, das Gut beziehungsweise den Gegenstand herauszugeben, wenn anzunehmen ist, dass das Gut unberechtigt entnommen oder durch die Zuwiderhandlung erlangt wurde oder dass der Gegenstand zur Begehung der in Art. 49 Abs. 2 BayNatSchG genannten Zuwiderhandlungen verwendet wurde oder verwendet werden soll. Die Sicherstellung kann sich auch auf verwendete Werkzeuge und benutzte Transportmittel erstrecken. Über sichergestellte Gegenstände ist ein Verzeichnis anzulegen (Muster siehe Anlage 1). Der betroffenen Person ist auf Verlangen eine Durchschrift auszuhändigen.
3.2 Verwarnungsverfahren (§§ 56, 57, 58 OWiG)
3.2.1 Nach den §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 87 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), Art. 44 Abs. 2 BayNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz oder der aufgrund des Bayerischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig. Gemäß § 56 Abs. 1 OWiG kann die untere Naturschutzbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten die betroffene Person verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Beispielsweise können Verwarnungen erteilt beziehungsweise Verwarnungsgelder erhoben werden im Rahmen der Verfolgung und Ahndung der unbefugten Inanspruchnahme naturschutzrechtlich geschützter Flächen oder von Wegen, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Bei Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften - zum Beispiel bei Parkverstößen auf öffentlichem Verkehrsgrund - können dagegen weder Verwarnungen erteilt noch Verwarnungsbußgelder erhoben werden.
3.2.2 Gemäß § 57 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG werden Angehörige der Naturschutzwacht hiermit zur Erteilung von Verwarnungen mit Verwarnungsgeld ermächtigt; sie haben sich entsprechend auszuweisen. Auf die Ermächtigung ist im Dienstausweis hinzuweisen. Die untere Naturschutzbehörde entscheidet nach ihrem Ermessen, ob von der Ermächtigung in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebrauch gemacht wird.
3.2.3 Für das Verwarnungsverfahren können die Grundsätze der Nrn. 2.2.1, 2.2.5 und 2.2.6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. Oktober 2007 (AllMBl. S. 529) sowie § 56 Abs. 1 OWiG entsprechend herangezogen werden. Das Aufkommen der erhobenen Verwarnungsgelder steht nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 des Finanzausgleichsgesetzes den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden zu.
3.3 Zutritts-, Auskunfts-, Zufahrtsrecht
3.3.1 Der Naturschutzwacht ist der Zutritt zu einem Grundstück zum Zwecke von Erhebungen gestattet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (zum Beispiel bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten), Art. 54 Abs. 1 BayNatSchG.
3.3.2 Auch nach § 52 BNatSchG kann den Angehörigen der Naturschutzwacht ein Auskunfts- und Zutrittsrecht zum Zweck von Artenschutzkontrollen zustehen. Erforderlich ist eine im Einzelfall erfolgende Beauftragung der Angehörigen der Naturschutzwacht durch die untere Naturschutzbehörde. Zu beachten ist, dass lediglich betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Transportmittel etc. während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten werden dürfen.
3.3.3 Ein Zufahrtsrecht ist durch Art. 54 Abs. 1 BayNatSchG nicht eingeräumt. Für das Befahren gesperrter Straßen und Wege gilt: Für Ausnahmen von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts ist eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich; im Übrigen (zum Beispiel bei Privat- oder Forstwegen) ist die Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten einzuholen (vgl. Teil I Nr. 4 und Teil II Nr. 6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen (Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Abschnitt "Erholung in der freien Natur") vom 30. Juli 1976, LUMBl S. 135, LMBl. S. 230).
3.4 Verwaltungszwang
3.4.1 Angehörige der Naturschutzwacht sind bei den in den Nrn. 3.1 bis 3.3 genannten Maßnahmen nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach Art. 77 ff. des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) anzuwenden; sie sind weder Polizeivollzugsbeamte im Sinne von Art. 1 PAG noch Beamte des Polizeidienstes im Sinne der §§ 163 Abs. 1, 163b der Strafprozeßordnung (StPO), § 53 OWiG noch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gemäß § 152 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 4). Über § 46 Abs. 1 und 2 OWiG hat die Verwaltungsbehörde in Bußgeldverfahren allerdings grundsätzlich die Befugnis zur Identitätsfeststellung gemäß der §§ 163b und 163c StPO. Bei Beweismitteln und Einziehungsgegenständen kommt ferner auch in Bußgeldverfahren die Beschlagnahme in Betracht (§ 46 Abs. 1 und 2 OWiG in Verbindung mit den §§ 94 bis 98, 111b ff. StPO). Diese Befugnisse stehen gemäß Art. 44 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG den Angehörigen der Naturschutzwacht zu. Dabei ist besonders auf Folgendes hinzuweisen: Beim Vorgehen gegen einen Festzuhaltenden und bei der Beschlagnahme von Beweismitteln und Einziehungsgegenständen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden; dies gilt insbesondere für den - grundsätzlich nicht unzulässigen - Einsatz einfacher körperlicher Gewalt (zum Beispiel Beiseiteschieben, Festhalten, Wegführen einer Person). Daher ist die Anwendung von unmittelbarem Zwang nur zulässig, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder bereits missglückt sind. Die Anwendung von Waffen (zum Beispiel auch Hiebwaffen, Knüppel) oder das Fesseln sind unzulässig. In allen Zweifelsfällen ist die Polizei zuzuziehen.
3.4.2 Bei Straftaten steht der Naturschutzwacht wie allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern nach § 127 Abs. 1 StPO das Recht zur vorläufigen Festnahme zu, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und wenn er außerdem der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. In diesem Fall kann je nach der Intensität des geleisteten Widerstands auch Gewaltanwendung gerechtfertigt sein, um die betroffene Person festzunehmen und die erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten.
3.4.3 Wird die Naturschutzwacht rechtswidrig angegriffen, so kann sie von den jedermann zustehenden Abwehrmöglichkeiten Gebrauch machen (Notwehr und Nothilfe). Wer einer oder einem Angehörigen der Naturschutzwacht bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder diese beziehungsweise diesen bei einer Diensthandlung tätlich angreift, kann sich nach den §§ 113 oder 114 StGB strafbar machen.
3.5 Verhältnismäßigkeit
Bei allen Maßnahmen der Naturschutzwacht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Danach dürfen die angewandten Mittel nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen; der durch eine Zwangsmaßnahme drohende Schaden darf also nicht außer Verhältnis zu dem vom Täter angerichteten Schaden stehen. Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist die am wenigsten beeinträchtigende zu wählen. Eine Maßnahme ist zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
4. Bildung einer Naturschutzwacht
4.1 Einsatz der Naturschutzwacht
Die Bestellung zur beziehungsweise zum Angehörigen der Naturschutzwacht soll nur für das Gebiet einer Naturschutzbehörde erfolgen. Die Möglichkeit der Amtshilfe bleibt unberührt. Die Zahl der zu berufenden Naturschutzwächter beziehungsweise Naturschutzwächterinnen und die Häufigkeit der Einsätze der Naturschutzwacht orientieren sich an den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere an der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets, dem Grad der Belastungen von Natur und Landschaft sowie an der Anzahl und Größe der geschützten Gebiete.
4.2 Eignung
Die Bestellung zur beziehungsweise zum Angehörigen der Naturschutzwacht setzt ergänzend zu § 2 der Verordnung über die Naturschutzwacht vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 314, BayRS 791-1-2-U), nachfolgend als "Verordnung" bezeichnet, voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
Die Bewerberinnen und Bewerber sollen ferner Erfahrungen in der praktischen Naturschutzarbeit besitzen und mit den örtlichen Verhältnissen gut vertraut sein. Bestehen Zweifel daran, dass eine Bewerberin beziehungsweise ein Bewerber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung einzutreten, kommt mit Zustimmung der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz, gegebenenfalls auch beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Betracht.
4.3 Beteiligung des Naturschutzbeirats
Mit der erstmaligen Einrichtung der Naturschutzwacht soll der Naturschutzbeirat befasst werden.
4.4 Bestellung der Angehörigen der Naturschutzwacht
4.4.1 Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ist für die Bestellung ein schriftlicher Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers notwendig, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:
4.4.2 Die Naturschutzbehörde verschafft sich vor Beginn der Ausbildung einen persönlichen Eindruck von der Bewerberin oder dem Bewerber.
4.4.3 Die Bestellung erfolgt jederzeit widerruflich; sie kann befristet werden. Bei der Verlängerung der Bestellung sollte der Nachweis einer ausreichenden Fortbildung Berücksichtigung finden.
4.5 Bestellungsurkunde
Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde. Die Urkunde enthält:
4.6 Verschwiegenheitspflicht
Hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht wird auf die Art. 83 und 84 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes hingewiesen.
5. Prüfung der Rechts- und Fachkenntnisse
5.1 Prüfungsgegenstand
Die Prüfung bei der ANL umfasst
5.2 Vorkommen und Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihrer Artenvielfalt
5.3 Verfahren
5.3.1 Die unteren Naturschutzbehörden melden die ausgewählten und für die Tätigkeit geeigneten Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der ANL für die Ausbildung an. Mit der Bestätigung für die Teilnahme erhalten die unteren Naturschutzbehörden und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von der ANL das Programm der Ausbildung und die Prüfungstermine. Mit der Anmeldung bestätigen die unteren Naturschutzbehörden, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber im Anschluss an die Prüfung übernommen werden soll und eine weitergehende fachliche Einarbeitung gewährleistet wird.
5.3.2 Zur Prüfung darf nur zugelassen werden, wer an der erforderlichen Ausbildung der ANL teilgenommen hat sowie Fachpersonal der unteren und höheren Naturschutzbehörden und der Nationalparkverwaltungen außer Dienst. Voraussetzung für die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen an der ANL sowie zur Prüfung ist der Nachweis, dass sich die Bewerberin oder der Bewerber einen umfassenden Eindruck von der Tätigkeit der Naturschutzwacht verschafft hat. Dazu sind Streifengänge mit bereits bestellten Naturschutzwächterinnen und Naturschutzwächtern oder intensive Gespräche mit den unteren Naturschutzbehörden geeignet.
5.3.3 Die Prüfungskommission wird von der ANL bestellt. Sie besteht aus einer beziehungsweise einem juristisch und einer beziehungsweise einem fachlich ausgebildeten Bediensteten. Die für Rechtsfragen des Naturschutzes zuständigen Sachgebiete der Regierungen stellen der ANL auf Anfrage turnusmäßig eine Juristin beziehungsweise einen Juristen für die Abnahme der Prüfung im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung. Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, in dem festgestellt wird, ob die einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und - teilnehmer nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, ihre Aufgabe mit den ihnen zustehenden Befugnissen ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Kenntnis der Rechte und Pflichten der Naturschutzwacht sind dabei von besonderer Bedeutung. Für die Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer ist jeweils eine angemessene Gesamtprüfungsdauer vorzusehen. Das Prüfungsergebnis ist aktenkundig zu machen und den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern im Anschluss an die Prüfung mitzuteilen. Die untere Naturschutzbehörde wird entsprechend unterrichtet.
6. Ausgestaltung des Einsatzes der Naturschutzwacht
6.1 Ausrüstung
Die untere Naturschutzbehörde stellt der Naturschutzwacht die erforderliche Ausrüstung zur Verfügung. Dazu können Smartphone mit Internetzugang, Fotokamera mit Zoom, Handscheinwerfer oder Stirnlampe, Fernglas, Kartenmaterial 1:25.000, 1:5.000 und ggf. nach örtlicher Notwendigkeit mit anderen Maßstäben sowie nach Möglichkeit Luftbildaufnahmen 1:5.000 und einschlägige Rechtsvorschriften gehören. Auch das Tragen einer Dienstkleidung kann sich als zweckmäßig erweisen.4Schutzkleidung (zum Beispiel für Artenhilfsmaßnahmen), Dienstfahrzeuge oder Boot mit entsprechender Kennzeichnung (Behördenkennzeichen und Naturschutzwachtplakette) können je nach örtlicher Gegebenheit erforderlich sein. Die untere Naturschutzbehörde kann für ihre Naturschutzwächter beim LfU (fisnatur@lfu.bayern.de) einen Zugang zum FINWeb+ beantragen. In diesem sind neben den üblichen Fachdaten der Naturschutzverwaltung auch Flurstücksgrenzen und -nummern als eigener Layer darstellbar.
6.2 Streifenberichte
6.2.1 Zur Kontrolle des Einsatzes erbringt jede beziehungsweise jeder Angehörige der Naturschutzwacht einen schriftlichen Nachweis über ihre beziehungsweise seine Tätigkeit (Streifenbericht). Entsprechende Vordrucke stellt die untere Naturschutzbehörde zur Verfügung (Muster siehe Anlage 2). Hierbei sind insbesondere Angaben zu machen über:
Sind mehrere Angehörige der Naturschutzwacht beim selben Einsatz tätig, so hat nur einer von ihnen den Streifenbericht zu fertigen. Die Teilnahme der übrigen Angehörigen ist zu vermerken. Die untere Naturschutzbehörde kann im Rahmen der allgemein geltenden Regeln die Möglichkeit zur Abgabe des Streifenberichts in digitaler Form bereitstellen.
6.2.2 Die Streifenberichte werden mindestens einmal im Monat der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt. Sie verbleiben bei den Akten der Behörde und dienen als Grundlage und Beleg für die Zahlung der Entschädigung. Die beziehungsweise der Angehörige der Naturschutzwacht erhält einen Abdruck der Berichte.
6.2.3 Die Naturschutzbehörden sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Streifenberichte zu nehmen.
6.3 Meldungen der Naturschutzwacht
6.3.1 1Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zeigt die Naturschutzwacht bei der unteren Naturschutzbehörde mit den erforderlichen Angaben an, falls nicht ein Verwarnungsverfahren nach Nr. 3.2 in Betracht kommt. Die untere Naturschutzbehörde leitet die Anzeige gegebenenfalls an die zuständige Behörde, erforderlichenfalls auch an die Staatsanwaltschaft und eine Kopie der Anzeige an die örtlich zuständige Polizeiinspektion, weiter. Bei der Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Umweltkriminalität ist die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 11. Februar 2016 (AllMBl. 2016, S. 102) zu beachten.
6.3.2 Die Naturschutzwacht teilt wichtige Beobachtungen wie zum Beispiel Gefahren und Störungen im Bereich des Naturschutzrechts aber auch Nachweise seltener Arten während ihrer Tätigkeit der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mit.
7. Informationsaustausch und Fortbildung
7.1 Informationsaustausch
Zwischen der unteren Naturschutzbehörde und den Angehörigen der Naturschutzwacht findet regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen, ein fachlicher Austausch statt. Dieser soll mindestens einmal, auf Wunsch der Mehrheit der Naturschutzwächter mindestens zweimal im Jahr stattfinden. Die untere Naturschutzbehörde gibt überdies in geeigneter Weise Rückmeldung über Maßnahmen, die aufgrund der Meldungen ergriffen wurden, insbesondere über die Durchführung und den Abschluss von Straf- und Bußgeldverfahren und informiert über die für die Tätigkeit der Angehörigen der Naturschutzwacht relevanten Entwicklungen.
7.2 Fortbildung
Voraussetzung für einen dauerhaft erfolgreichen Einsatz der Naturschutzwacht ist eine intensive Fortbildung. Hierzu bieten insbesondere die ANL wie auch andere einschlägige Institutionen und Verbände vielfältige Veranstaltungen an.
8. Dienstausweis und Dienstabzeichen
8.1 Dienstausweis
Das Ministerium überlässt den unteren Naturschutzbehörden das elektronische Muster des Dienstausweises für Angehörige der Naturschutzwacht (siehe Anlage 3). Über die ausgegebenen Dienstausweise hat die untere Naturschutzbehörde ein Verzeichnis zu führen.
8.2 Dienstabzeichen
Die unteren Naturschutzbehörden fordern rechtzeitig vor der Bestellung der Angehörigen der Naturschutzwacht bei den höheren Naturschutzbehörden die erforderlichen Dienstabzeichen an. Die höhere Naturschutzbehörde wendet sich bei Bedarf an das Ministerium.
9. Entschädigung der Naturschutzwacht
9.1 Aufwandsentschädigung
Die Angehörigen der Naturschutzwacht erhalten für ihre Tätigkeit nach § 4 der Verordnung eine Aufwandsentschädigung von höchstens 9,00 Euro je Stunde. Durch die Aufwandsentschädigung werden alle anfallenden Kosten, zum Beispiel Ausgaben für Kleidung und Schuhwerk, soweit nicht durch die untere Naturschutzbehörde gestellt, für die Benutzung von Verkehrsmitteln (mit Ausnahme von Nr. 9.2) - einschließlich eines Anteils für eine Vollkaskoversicherung des eigenen Fahrzeugs mit Selbstbeteiligung von 300 Euro - und für Verpflegung abgegolten. Der Aufwandsentschädigung wird die bei der Dienstausübung aufgewendete Zeit zugrunde gelegt. Hierunter ist die Zeit zu verstehen, die zur Erfüllung der Naturschutzwachttätigkeit benötigt wird; nicht dazu gehören An- und Abfahrten, eingelegte Pausen und sonstige Erledigungen, die nicht unmittelbar mit dem Dienstgeschäft zusammenhängen.
9.2 Wegstreckenentschädigung
Darüber hinaus kann die untere Naturschutzbehörde den Angehörigen der Naturschutzwacht zusätzlich für Fahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung gewähren, wenn insgesamt (Hin- und Rückfahrt) eine Wegstrecke von 20 Kilometern überschritten wird. Die Aufwandsentschädigung für jeden weiteren zurückgelegten Kilometer (das heißt ab dem 21. Kilometer) beträgt höchstens 0,25 Euro.
9.3 Auszahlung
Die Entschädigung soll zur Verwaltungsvereinfachung in angemessenen Zeitabständen (zum Beispiel monatlich, vierteljährlich) ausbezahlt werden. Grundlage für die Abrechnung der Entschädigung ist der Streifenbericht (Nr. 6.2.).
9.4 Steuerliche Behandlung
Die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den entsprechenden Anweisungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 2015 (LStR 2015). Danach sind Aufwandsentschädigungen, die aus einer öffentlichen Kasse an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie dazu bestimmt sind, einen steuerlich anzuerkennenden Aufwand abzugelten. Dementsprechend kann nach Maßgabe von R 3.12 Abs. 3 Satz 3 ff. LStR 2015 bei den ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand in Höhe von 200 Euro monatlich angenommen werden. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 200 Euro monatlich, bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 200 Euro nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahr möglich. Soweit mit der Wegstreckenentschädigung Fahrtkosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG abgegolten werden, bleibt die Wegstreckenentschädigung nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Die Überlassung typischer Berufskleidung im Sinne des § 3 Nr. 31 EStG ist steuerfrei. Soweit Entschädigungen den nach vorstehenden Grundsätzen steuerlich anzuerkennenden Aufwand übersteigen, unterliegen sie dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Wenn der Empfänger der Aufwandsentschädigung im Einzelfall einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand hat, kann er den steuerlich anzuerkennenden Aufwand seinem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen. Der die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigende steuerlich anzuerkennende Aufwand wird vom Finanzamt als Werbungskosten gemäß R 3.12 Abs. 4 LStR 2015 berücksichtigt.
9.5 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Soweit die gezahlte Entschädigung steuerfrei ist (vgl. Nr. 9.4), bleibt auch die Tätigkeit für die Naturschutzwacht sozialversicherungsfrei. Übersteigt die Aufwandsentschädigung den steuerfreien Aufwand, tritt grundsätzlich Beitragspflicht zu einzelnen Zweigen der Sozialversicherung ein. Liegen die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor, gelten beitragsrechtliche Besonderheiten. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt (sog. geringfügig entlohnte Beschäftigung), oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist (sog. kurzfristige Beschäftigung), es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Alleinbeschäftigung) hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen abzuführen: unter anderem 15 % vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und grundsätzlich 13 % an die gesetzliche Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung grundsätzlich auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken, es sei denn, er hat sich in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Wird neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, scheidet für nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung aus. Eine Ausnahme gilt bei der Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte, die weder als Mitglied noch als Familienmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung angehören wie zum Beispiel Beamte oder privat Krankenversicherte sowie deren (nicht gesetzlich versicherte) Familienangehörige. Für diesen Personenkreis muss der Arbeitgeber zwar den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % bezahlen, aber keine Krankenversicherungsbeiträge. Übt ein Arbeitnehmer eine kurzfristige Beschäftigung aus, besteht für ihn grundsätzlich Beitragsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen. Arbeitgeber müssen allerdings Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie mehrere Umlagen zahlen. Soweit Sozialversicherungsbeiträge anfallen, sind die zu zahlenden Aufwandsentschädigungen im Hinblick auf die §§ 23, 24 und 28g SGB IV zu melden.
9.6 Kostentragung
Die Naturschutzwacht ist Teil der unteren Naturschutzbehörde. Sie dient dem Vollzug des Naturschutzgesetzes und damit der Erledigung einer staatlichen Aufgabe auf Kreisverwaltungsebene (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, Art. 49 Abs. 1 BayNatSchG). Die mit der Einrichtung, der Ausrüstung (Nr. 6.1), dem Einsatz sowie der Aus- und Fortbildung verbundenen Kosten haben daher die Landkreise beziehungsweise die kreisfreien Gemeinden zu tragen (Art 53 Abs. 2 der Landkreisordnung (LKrO) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 LKrO, beziehungsweise Art. 9 Abs. 1 der Gemeindeordnung).
10. Unfallschutz und Haftung
10.1 Eigene Personenschäden
Angehörige der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig. Daher genießen sie bei der Ausübung dieser Tätigkeit oder bei der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen hierfür den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung steht dem nicht entgegen. Der Versicherungsschutz umfasst die gesamte Tätigkeit einschließlich der Wege zum Kontrollgebiet und zurück. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.
10.2 Eigene Sachschäden
Treten bei Angehörigen der Naturschutzwacht im Rahmen ihrer Dienstausübung Sachschäden ein, so gelten Art. 98 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Ersatz darf nur geleistet werden, soweit der Schaden nicht auf andere Weise (etwa über eine private oder vom Landkreis beziehungsweise von einer kreisfreien Gemeinde abgeschlossene Versicherung) ersetzt werden kann, die beziehungsweise der Angehörige der Naturschutzwacht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und der erstattungsfähige Betrag eine Bagatellgrenze von 75 Euro überschreitet. Bei Schäden am eigenen Kraftfahrzeug wird Ersatz im Rahmen der nicht gedeckten Kosten bis zur Höhe von 300 Euro gewährt. Es wird davon ausgegangen, dass bei der Eigenart des Dienstes die Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrten zu und von den Einsatzstätten sowie an den Einsatzstätten geboten ist. Höhere Kosten sind vom Geschädigten zu tragen.
10.3 Fremde Personen- und Sachschäden
Verursacht eine Angehörige beziehungsweise ein Angehöriger der Naturschutzwacht bei der Ausübung der Tätigkeit einen fremden Personen- oder Sachschaden, so beurteilt sich eine etwaige Schadenersatzpflicht nach Art. 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der geschädigte Dritte hat keinen Anspruch gegen die Naturschutzwächterin beziehungsweise gegen den Naturschutzwächter, sondern muss sich an den Freistaat halten. Der Freistaat kann entsprechend § 48 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit Art. 78 BayBG die Naturschutzwächterin beziehungsweise den Naturschutzwächter nur dann in Regress nehmen, wenn die Naturschutzwächterin beziehungsweise der Naturschutzwächter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
11. Beendigung des Dienstverhältnisses
11.1 Aufhebung auf Antrag
Eine Angabe von Gründen ist bei dem Antrag auf Aufhebung der Bestellung nach § 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung nicht erforderlich.
11.2 Widerruf
Wichtige Gründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sind zum Beispiel Missbrauch der Dienstbefugnisse, längere Krankheit oder wiederholte Verweigerung von Fortbildungsmaßnahmen nach Nr. 7.2. Die beziehungsweise der Angehörige der Naturschutzwacht ist vor dem Widerruf zu hören. Die Behörde teilt ihm beziehungsweise ihr die Gründe des Widerrufs schriftlich mit.
12. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
Die untere Naturschutzbehörde soll die Bestellung von Angehörigen der Naturschutzwacht anderen Einrichtungen mitteilen, die Überwachungstätigkeiten im Außendienst wahrnehmen (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Wasserwacht, Bergwacht, Forstschutzbeauftragter, Gewässeraufsicht, Jagdaufseher, Fischereiaufseher), und auch den konkreten Einsatz, sofern für die anderen Einrichtungen relevant, mit ihnen abstimmen. Durch Gebiets- und Tätigkeitsabgrenzung sollen Überschneidungen vermieden werden. Auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist besonders Wert zu legen. Zum Zusammenwirken mit den Forstschutzbeauftragten wird auf die Forstschutzrichtlinien verwiesen.
13. Berichtspflichten der Behörden
Die unteren Naturschutzbehörden teilen den Regierungen die Einrichtung einer Naturschutzwacht sowie zahlenmäßige Änderungen zum 1. November jährlich mit. Die Regierungen fassen die Ergebnisse zusammen und melden die aktuellen Gesamtzahlen dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
14. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 6. September 2001 (AllMBl. 2001, S. 382) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Verzeichnis | Anlage 1 |
Streifenbericht | Anlage 2 |
Dienstausweis | Anlage 3 |
ENDE |