umwelt-online: Sächsisches Naturschutzgesetz (4)

UWS Umweltmanagement GmbHzurück

Zur aktuellen Fassung

§ 51 Verfahren bei Unterschutzstellung 10

(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 21 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden, deren Belange berührt werden können, sowie den anerkannten Naturschutzvereinigungen zur Stellungnahme zuzuleiten. Entsprechendes gilt für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; diese beträgt in der Regel sechs Wochen. Äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.

(2) Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat lang öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei den für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Naturschutzbehörden während deren Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Naturschutzbehörde vorgebracht werden können.

(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann bei Rechtsverordnungen nach § 21 durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2. Wird eine Verordnung zur Rechtsbereinigung neu gefasst, ohne dass ihr materieller Regelungsgehalt geändert wird, entfällt das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2.

(4) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach § 19 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Anhörung nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen.

(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.

(6) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.

(7) Die Rechtsverordnung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist

  1. entweder in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben oder
  2. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind.

(8) Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt. Sie werden im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet, in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird auf die Rechtsverordnung zusätzlich im Sächsischen Amtsblatt hingewiesen.

(9) Können Karten oder zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil der Verordnung sind, aus technischen Gründen nicht verkündet werden, wird ihre Verkündung dadurch ersetzt, dass sie auf die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung der Verordnung im Übrigen bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. In der Rechtsverordnung ist auf die Ersatzverkündung hinzuweisen. Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.

(10) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und 9 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht wird.

(11) Absätze 1 bis 10 gelten für Satzungen im Sinne von § 22 entsprechend. Satzungen werden ortsüblich bekannt gemacht.

§ 52 Einstweilige Sicherstellung

(1) Bis zur Unterschutzstellung nach den §§ 16 bis 21 kann die nach § 50 Abs. 1 zuständige Naturschutzbehörde Teile von Natur und Landschaft einstweilig sicherstellen, wenn zu befürchten ist, dass das Schutzgebiet oder der Schutzgegenstand durch Eingriffe beeinträchtigt und dadurch der Schutzzweck gefährdet würde.

(2) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Einzelanordnung oder durch Rechtsverordnung ohne das in § 51 geregelte Verfahren. Die betroffenen Gemeinden und, soweit die Gefährdung dem nicht entgegensteht, die sonstigen Betroffenen sollen vorher gehört werden. Die Rechtsverordnung oder Einzelanordnung hat den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Gebote und Verbote zu enthalten und ist auf längstens drei Jahre zu befristen; eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist mit Zustimmung der nächst-höheren Naturschutzbehörde möglich. Ist innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten oder Bekanntgabe der einstweiligen Sicherstellung das Verfahren nach § 51 noch nicht eingeleitet worden, ist sie aufzuheben.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen der Gemeinden nach § 22.

§ 53 Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die jeweils zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

und die Artikel 2, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Als Auflagen sind insbesondere Sicherheitsleistungen zulässig.

(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt hat. § 10 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 54 Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis

(1) Die Naturschutzbehörden und der Polizeivollzugsdienst können zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden, der Fachbehörden, der Gemeinden sowie des Polizeivollzugsdienstes sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten. Ihnen ist es im Rahmen von Satz 1 auch gestattet, dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch die Sätze 1 bis 4 insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer oder die sonst Berechtigten sind vor der Durchführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen sowie ähnlichen Dienstgeschäften rechtzeitig vorher in geeigneter Weise zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahme wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden muss. Bei Gefahr im Verzuge kann die Benachrichtigung unterbleiben. Nach Abschluss des Dienstgeschäftes ist, soweit möglich, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

(3) Der einem Bediensteten oder Beauftragten ausgestellte Dienstausweis oder sonstige Nachweis der Beauftragung ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Entstehen dem Eigentümer oder dem sonst Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 2 zulässige Maßnahme unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

§ 55 Anzeigepflicht und Überwachung von Natur und Landschaft

(1) Schäden in Schutzgebieten sind von den Grundstückseigentümern oder den Nutzungsberechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Die Weisungen der Naturschutzbehörde sind zu befolgen.

(2) Werden bisher unbekannte Naturgebilde entdeckt, die des Schutzes oder der Pflege nach diesem Gesetz bedürfen, ist der Fund unverzüglich den in Absatz 1 genannten Behörden und dem Nutzungsberechtigten anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Unternehmer sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes. Der Entdecker, der in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmer steht, wird durch die Anzeige an diesen von seiner Verpflichtung befreit. Der Fund ist so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die Naturschutzbehörde die notwendigen Maßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Wochen.

(3) Bedienstete der Bauaufsichtsbehörden, des Forst- und Jagdschutzes sowie der Fischereiaufsicht sind unbeschadet weitergehender Befugnisse und Pflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen unverzüglich der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

(4) Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Im Übrigen bleiben die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.

Neunter Abschnitt 10
Naturschutzvereinigungen

§ 56 Anerkannte Naturschutzvereinigungen 10
(zu § 63 BNatSchG)

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne dieses Gesetzes sowie im Sinne von § 63 Abs. 2 BNatSchG ist eine vom Freistaat Sachsen nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert sowie zur Wahrnehmung dieses Aufgabenbereiches landesweit tätig und strukturiert ist.

(2) Die Anerkennung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung werden durch die oberste Naturschutzbehörde ausgesprochen und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. In der Anerkennung ist anzugeben, ob die Vereinigung im Sinne des Absatzes 1 landesweit tätig und strukturiert ist.

§ 57 Mitwirkungsrechte anerkannter Naturschutzvereinigungen 10

(1) Einer im Sinne des § 56 anerkannten Naturschutzvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der § 4 bis 6,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 22b Abs. 8,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und sonstigen Schutzgebieten nach § 22a,
  6. in Planfeststellungsverfahren, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die von Behörden erlassen werden, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist,
  8. bei Erstellung von Hochwasserschutz-Aktionsplänen und -konzepten.

(2) Die Naturschutzvereinigungen sind von der zuständigen Behörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist. Bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung reicht die Unterrichtung der Naturschutzvereinigungen über die öffentliche Auslegung aus.

(3) Hat sich die Naturschutzvereinigung fristgemäß geäußert, werden ihm die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit seinem Anliegen nicht entsprochen wurde.

(4) § 58 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend.

(5) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass für bestimmte Fälle oder Fallgruppen, in denen in der Regel Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann zudem mit einem oder mehreren Naturschutzvereinigungen schriftlich vereinbaren, dass die Naturschutzvereinigungen für bestimmte Fälle oder Fallgruppen von ihrem Beteiligungsrecht ganz oder teilweise keinen Gebrauch machen. Die Fälle, in denen nach Satz 2 von einer Mitwirkung abgesehen werden kann, sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Der Ausschluss der Beteiligung wirkt sich nicht auf die Rechtsbehelfe der Naturschutzvereinigungen aus, wenn sie bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb der für die Bürger geltenden Fristen Stellung genommen haben, soweit in der Rechtsverordnung oder der Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen wurde.

§ 58 Rechtsbehelfe von Naturschutzvereinigungen 10

(1) Im Sinne des § 56 anerkannte Naturschutzvereinigungen können auch gegen Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Biosphärenreservaten und Flächennaturdenkmalen unter den in § 64 BNatSchG benannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe einlegen.

(2) Klage und Antragsrechte werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass anstelle der in § 64 BNatSchG und Absatz 1 genannten Entscheidungen zu Unrecht andere Entscheidungen erlassen worden sind, für die das Gesetz keine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzvereinigungen vorsieht.

§ 59 Unterstützung und Beauftragung der anerkannten Naturschutzvereinigungen 10

(1) Der Freistaat kann den im Sinne von § 56 anerkannten Naturschutzvereinigungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen. Dies gilt insbesondere für

  1. den Erwerb von Grundstücken,
  2. die Vorarbeiten zur Ausweisung neuer Schutzgebiete, sofern ein Auftrag der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt,
  3. Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem Interesse oder zur Aufklärung der Allgemeinheit über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,
  4. die Betreuung von geschützten Gebieten oder Gegenständen.

(2) Im Einverständnis mit den Naturschutzvereinigungen kann diesen auch ohne Kostenerstattung die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von der zuständigen Naturschutzbehörde widerruflich übertragen werden. Dabei sind die Befugnisse der Behörde, der Naturschutzbeauftragten und der Naturschutzwarte gegen die der Naturschutzvereinigung abzugrenzen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. Entsprechendes gilt für bestimmte Aufgaben des Artenschutzes, wenn ein für dieses Fachgebiet ausreichend vorgebildetes Mitglied der Naturschutzvereinigung betraut wird.

(3) Die ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Naturschutzvereinigung ist unbeschadet der § 60 Abs. 1 und § 57 Abs. 5 vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor Erteilung von Ausnahmen oder Erlaubnissen anzuhören.

(4) Die Absätze 1 und 2 können, insbesondere nach Maßgabe von Förderrichtlinien, auch auf andere geeignete juristische Personen angewendet werden, soweit sie im Einzelfall Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten.

§ 60 Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz 10 10b

(1) Die im Sinne von § 56 anerkannten Naturschutzvereinigungen können in einer Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz zusammenwirken. Die in § 57 geregelten Mitwirkungsbefugnisse können von dieser Arbeitsgemeinschaft im Auftrag aller oder mehrerer anerkannter Naturschutzvereinigungen wahrgenommen werden.

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz ist von den Naturschutzbehörden aufzufordern, Vorschläge für die Berufung von Beiratsmitgliedern und für die Betreuung geschützter Gebiete zu unterbreiten.

(3) Der Freistaat beteiligt sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung und den Auslagen, die für die Koordinierungstätigkeit der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz und die als Landesarbeitsgemeinschaf abgegebenen Stellungnahmen anfallen.

Zehnter Abschnitt
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 61 Bußgeldvorschriften 08

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer aufgrund der §§ 16 bis 22 oder des § 25 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung, Satzung oder Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung eines Schutzgebietes zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  3. entgegen § 10 Abs. 1, la und 6, §§ 11 und 12 Abs. 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft ohne die erforderliche behördliche Entscheidung oder ohne die erforderliche Anzeige an eine Behörde vornimmt,
  4. (gestrichen)
  5. entgegen § 15 Abs. 3 Bezeichnungen oder Kennzeichen verwendet oder Kennzeichen beschädigt, entfernt oder zerstört,
  6. a. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, soweit diese Handlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann,
  7. den Vorschriften des § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
  8. a. entgegen § 25 Abs. 4 Pflanzen oder Pflanzenteile aus der Natur zu gewerblichen Zwecken ohne die erforderliche Gestattung entnimmt,
  9. entgegen § 26 ein besonders geschütztes Biotop zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt,
  10. einen Zoo errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, obwohl die nach § 27b erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 27b Abs. 4 oder 5 verstößt,
  11. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen benutzt, 9a. entgegen § 31 Abs. 3 Satz 2 Motorsportveranstaltungen ohne die erforderliche Gestattung durchführt,
  12. Sperren der in § 32 Abs. 2 genannten Art ohne die nach § 32 Abs. 3 erforderliche Genehmigung errichtet,
  13. auf Schutzstreifen an Gewässern nach § 34 Abs. 1 bauliche Anlagen ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung errichtet oder wesentlich erweitert,
  14. den in § 54 Abs. 1 geregelten Auskunftspflichten zuwiderhandelt oder entgegen § 54 Abs. 2 das Betreten durch Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutz- oder der Fachbehörden oder des Polizeivollzugsdienstes ohne rechtfertigenden Grund nicht gestattet,
  15. entgegen § 55 Abs. 1 Schäden in Schutzgebieten nicht anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße geahndet werden

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 5a, 6a, 7, 8 und 11 bis zu 50.000 EUR,
  2. in den übrigen Fällen bis zu 15.000 EUR.

Das Höchstmaß verringert sich bei Fahrlässigkeit auf die Hälfte.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. die obere Naturschutzbehörde, wenn sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,
  2. die Gemeinde, wenn sie nach § 22 eine Satzung erlassen hat und diese für bestimmte Tatbestände auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 verweist,
  3. im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.

§ 62 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeil verwendet oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können durch die zuständige Behörde eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 63 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:

  1. Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649),
  2. §§ 10 bis 16 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67),
  3. Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159),
  4. Erstes Gesetz zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 241).

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an ihre Stelle.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) Sehen Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder solche, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes fortgelten, bei der Gestattung von Vorhaben die Einhaltung von Fristen vor, und bedürfen die Vorhaben keiner Gestattung aufgrund anderer Gesetze, finden diese Fristen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes insoweit keine Anwendung, als die zu gestattenden Vorhaben nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen der Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

§ 64 Überleitungen bestehender Schutzvorschriften, Sonderregelungen

(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleiteten, die nach Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die aufgrund von §§ 4 und 6 des Ersten Gesetzes zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzvorschriften bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Ab-sätze bis zu einer Neuregelung in Kraft.

(2) (aufgehoben)

(3) Anstelle der Ordnungsstrafen nach § 35 der Naturschutzverordnung können bei Zuwiderhandlungen gegen die übergeleiteten Schutzvorschriften Geldbußen nach Maßgabe von § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 verhängt werden. § 6161 Abs. 3 und § 62 gelten entsprechend.

(4) Für die übergeleiteten Schutzvorschriften gilt § 53 mit der Maßgabe, dass die Befreiung an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zustimmungen tritt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne des § 53 gelten als erfüllt, wenn die beantragte Handlung die Zielsetzung der übergeleiteten Schutzvorschriften oder, wenn eine konkrete Zielsetzung nicht abzuleiten ist, die allgemeinen Zielsetzungen der jeweiligen Schutzkategorie gemäß den Vorschriften des Vierten Abschnitts nicht gefährdet.

(5) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 und 2 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorsehen oder Duldungspflichten vorschreiben, sind die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen oder Personen zur Durchführung oder Duldung verpflichtet.

(6) (aufgehoben)

(7) (aufgehoben)

(8) Gebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des BauGB) sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr Bestandteil bestehender Landschaftsschutzgebiete. Die Befugnis der Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 19 ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt.

(9) (aufgehoben)

(10) Werden anlässlich eines Verfahrens zur Anpassung übergeleiteter Schutzvorschriften an das geltende Recht der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich geändert, kann entsprechend § 51 Abs. 3 Satz 3 verfahren werden.

(11) Eine Verordnung oder Satzung nach den §§ 21 und 22, die bis zum 31. Dezember 2005 erlassen wurde, ist nicht deshalb nichtig, weil statt eines Naturdenkmals ein geschützter Landschaftsbestandteil oder ein Naturschutzgebiet oder statt eines geschützten Landschaftsbestandteiles ein Naturdenkmal, Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet hätte ausgewiesen werden müssen. Werden von Satz 1 erfasste Rechtsvorschriften nach dem 31. Dezember 2006 geändert, gilt Satz 1 für die Änderungsvorschriften entsprechend, soweit durch die Änderung der Charakter des Schutzgebietes nicht wcscntlich verändert wird. Dies gilt für die Änderung der fortgeltenden Rechtsvorschriften entsprechend.

§ 65 Übergangsvorschriften 08 10b

(1) Bebauungspläne sowie Vorhaben- und Erschließungspläne, die vor Inkrafttreten des Gesetzes als Satzung beschlossen worden sind, sind auch ohne Vorliegen eines Landschafts- oder Grünordnungsplanes rechtmäßig, wenn sie Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 des Baugesetzbuches enthalten, in denen die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege im Wesentlichen Berücksichtigung finden.

(2) Verfahren zur Gestattung von Vorhaben, die mit Eingriffen im Sinne des Dritten Abschnittes verbunden sind und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen waren, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt. Ist mit der Ausführung des Vorhabens rechtmäßig begonnen worden, sind nachträgliche Auflagen, die den Vorhabensträger wesentlich stärker belasten, nicht zulässig; §§ 37 und 38 bleiben unberührt.

(3) Für die Verwaltung der Naturparke nach § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark ,Erzgebirge/Vogtland" (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477), sowie in Verbindung mit § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den ,Naturpark Dübener Heide" Teilgebiet Sachsen (Naturparkverordnung Dübener Heide) vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 443) geändert worden ist, werden dem Zweckverband ,Naturpark Erzgebirge/Vogtland' jährlich 222.100 EUR und dem Landkreis Nordsachsen jährlich 70.000 EUR gewährt.

(4) (aufgehoben)

(5) Für die Übertragung der in § 25 Abs. 5 beschriebenen Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen jährlich je Einwohner 0,00.112 EUR den Landkreisen und 0,00.053 EUR den Kreisfreien Städten.

(6) Das Verfahren nach § 22a Abs. 6 findet bis zum 1. Januar 2009 zunächst nur auf Europäische Vogelschutzgebiete Anwendung.

(7) Soweit sich durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110) die Zuständigkeit für den Erlass einer Verordnung oder Satzung geändert hat, gilt dies auch für Änderungen oder die Aufhebung bestehender Verordnungen oder Satzungen.

(8) Wurden Verordnungen nicht in dem nach § 51 Abs. 8 vorgesehenen Bekanntmachungsorgan verkündet, kann dieser Mangel nur noch bis zum 31. Dezember 2007 bei der für den Erlass zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht werden.

(9) Ein Verein, der nach § 29 BNatSchG in der am 3. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit § 56 in der am 23. April geltenden Fassung dieses Gesetzes anerkannt war, gilt weiterhin als anerkannt im Sinne von § 56.

(10) § 50 Abs. 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen bis zum 1. August 2008 erlassene Verordnungen zum Schutz von Naturschutzgebieten abweichende Zuständigkeiten vorsehen.

§ 66 (Inkrafttreten)

Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)

Vom 3. Juli 2007

Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes zur Anpassung des Sächsischen Naturschutzgesetzes an das Bundesrecht vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der ab 10. Mai 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106),
  2. den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115),
  3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430),
  4. den am 29. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 723),
  5. den am Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168),
  6. den am 30. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309),
  7. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313),
  8. den am 30. September 2003 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426),
  9. den am 23. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151),
  10. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124),
  11. das am 1. Oktober 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259),
  12. den am 10. Mai 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 3. Juli 2007

UWS Umweltmanagement GmbHENDE