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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Landesumweltrechts an das neue Bundesrecht aufgrund der Föderalismusreform
- Sachsen -
Vom 28. April 2010
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 14.05.2010 S. 114)
Der Sächsische Landtag hat am 28. April 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443), wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 14d Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UVPG" durch die Angabe " § 14d Satz 1 Alternative 2 UVPG" ersetzt.
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||
|
". |
b) Die Nummern 9 bis 22
9. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, soweit nicht der Art nach von Nummer 11 Buchst. a erfasst, soweit nicht eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Bundesrechts besteht.. a) mit einem jährlichen Wasservolumen von mindestens 250.000 m3 und weniger als 10 Millionen m3, A b) mit einem jährlichen Wasservolumen von mindestens 37.000 m3 und weniger als 250.000 m3 Wasser; S 10. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser aus einer Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung von mindestens 100 m Tiefe, soweit nicht eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Bundesrechts besteht; S 11. wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft a) als Bodenbewässerungs- oder Bodenentwässerungsvorhaben (1) mit einem jährlichen Wasservolumen von 10 Millionen m3 oder mehr, X (2) mit einem jährlichen Volumen von mindestens 250.000 m3 und weniger als 10 Millionen m3, A (3) mit einem jährlichen Wasservolumen von mehr als 37.000 m3 und weniger als 250.000 m3, S b) als sonstiges Vorhaben nach Maßgabe der Nummern 9 oder 20; 12. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei a) 5 000 bis 100.000 m3 zurückgehalten oder gespeichert werden, S b) mehr als 100.000 m3 bis weniger 10 Millionen m3 zurückgehalten oder gespeichert werden; A 13. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Wasservolumen von a) weniger als 100 Millionen m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder A b) weniger als 5 Prozent des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem das Wasser entnommen wird, 2000 Millionen m3 übersteigt; A 14. Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; A 15. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1350 t oder weniger zugänglich ist; A 16. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Jachthafens oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; A 17. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, mit Ausnahme der Rückverlegung eines bestehenden Deiches sowie unmittelbar damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen; A 18. Bau einer oberirdischen Wasserkraftanlage; A 19. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralstoffen; A 20. sonstige Gewässerausbauvorhaben mit Ausnahme von Vorhaben zur Rückführung von Gewässern in einen naturnahen Zustand im Sinne von § 31 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie von Vorhaben zur Ausweitung des Gewässerprofils aus Gründen des Hochwasserschutzes oder der Gewässerökologie; A 21. Rodung von 5 ha bis weniger als 10 ha Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG, in einem Nationalpark im Sinne von § 17 SächsNatSchG, einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 16 SächsNatSchG, einem Flächennaturdenkmal im Sinne von § 21 SächsNatSchG oder einem Biotop im Sinne von § 26 Abs. 1 SächsNatSchG (Sind mehrere geschützte Gebiete der genannten Art betroffen, sind die betroffenen Flächen zusammenzurechnen.); X 22. Erstaufforstung von 15 ha bis weniger als 50 ha Wald in einem Schutzgebiet im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 79/409/EWG, in einem Nationalpark im Sinne von § 17 SächsNatSchG, einem Naturschutzgebiet im Sinne von § 16 SächsNatSchG, einem Flächennaturdenkmal im Sinne von § 21 SächsNatSchG oder einem Biotop im Sinne von § 26 Abs. 1 SächsNatSchG (Sind mehrere geschützte Gebiete der genannten Art betroffen, sind die betroffenen Flächen zusammenzurechnen.). A
werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 442), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe vorangestellt:
" § 1 Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz".
b) Die bisherige Angabe zu § 1 wird die Angabe zu § 1a.
c) Die Angabe zu § 42a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 42a Mindestwasserführung | " § 42a Mindestwasserführung, Durchgängigkeit (zu den §§ 33 bis 34 WHG)". |
d) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe zu § 42b eingefügt:
" § 42b Wasserkraftnutzung (zu § 35 Abs. 1 WHG)".
e) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 50 Uferbereiche, Gewässerrandstreifen | " § 50 Uferbereiche, Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG)". |
f) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 59 Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser | " § 59 Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser (zu § 50 WHG)". |
g) Die Angaben zu den §§ 91a und 91b werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 91a Wasserkraftanlagen
§ 91b Durchgängigkeit | " § 91a (aufgehoben)
§ 91b (aufgehoben)". |
h) Die Angabe zu § 99b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 99b Hochwasserschutzkonzepte | " § 99b Hochwasserschutzkonzepte, Risikomanagementpläne (zu den §§ 73 bis 75 und 79 Abs. 1 WHG)". |
i) Die Angaben zu den §§ 100 und 100a werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 100 Überschwemmungsgebiete
§ 100a Weitergehende Anforderungen an bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten | " § 100 Überschwemmungsgebiete (zu den §§ 76 bis 78 WHG)
§ 100a Weitergehende Anforderungen an bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten (zu § 78 Abs. 3 WHG)". |
2. Der bisherige § 1 wird § 1a und wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe "Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15)" durch das Wort "Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.
3. Dem § 1a wird folgender § 1 vorangestellt:
" § 1 Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz
(1) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Wasserhaushaltsgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2999), mit Ausnahme der Verweise in den §§ 42a, 42b, 46 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, den §§ 50, 59, 69, 70 Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 5 Satz 3, den §§ 99b bis 100a, 115 Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 sowie § 135 Abs. 1 Nr. 5a und 21.
(2) Die Verweise auf das Wasserhaushaltsgesetz in den §§ 42a, 42b, 46 Abs. 3 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, den §§ 50, 59, 69, 70 Abs. 1 Nr. 5, § 91 Abs. 5 Satz 3, den §§ 99b bis 100a, 115 Abs. 1 Satz 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 sowie § 135 Abs. 1 Nr. 5a und 21 beziehen sich auf das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung."
4. In § 25 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 100 Abs. 1, 1a, 3 und 5" durch die Angabe " § 100 Abs. 1 und 3 bis 5" ersetzt.
5. § 42a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 42a Mindestwasserführung
Benutzungen oberirdischer Gewässer, die mit dem Aufstau, einer Entnahme oder Ausleitung von Wasser verbunden sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass die für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers erforderliche Abflussmenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Die Mindestwasserführung wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die zuständige Wasserbehörde in der Zulassungsentscheidung unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Bedeutung des Gewässers und seiner Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere sowie seiner Bedeutung für das Bild der Landschaft, festgelegt; die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen. | " § 42a Mindestwasserführung, Durchgängigkeit (zu den §§ 33 bis 34 WHG)
(1) Die Mindestwasserführung wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die zuständige Wasserbehörde in der Zulassungsentscheidung unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WHG und der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, festgesetzt; die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen. (2) § 34 WHG gilt für sonstige Anlagen, die Einfluss auf die Durchgängigkeit des Gewässers haben, entsprechend. (3) Die Vorschriften des Sächsischen Fischereigesetzes bleiben unberührt." |
6. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
" § 42b Wasserkraftnutzung (zu § 35 Abs. 1 WHG)
(1) Die Wasserkraftnutzung wird als eine Quelle zur Gewinnung erneuerbarer Energien anerkannt.
(2) Beim Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Natur- und Bodenschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Beginn der Instandsetzung oder die Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen, die länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt waren, ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
(4) Ist eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 91 auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anlage
7. § 46 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle sollen Heilquellenschutzgebiete von der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde festgesetzt werden. | "Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen nach § 53 Abs. 4 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen; die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erlassen." |
8. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die untere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen, verändern oder aufheben; sie legt dabei die erforderlichen Schutzbestimmungen, insbesondere Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten fest und bezeichnet den Begünstigten. | "Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen." |
b) In Satz 2 werden die Wörter "Sie kann" durch die Wörter "Die unteren Wasserbehörden können" ersetzt.
9. § 50 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 50 Uferbereiche, Gewässerrandstreifen 08a
(1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen.
Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes.
Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische (2) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Die Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktionen nach Satz 1 bewirtschaftet oder gepflegt werden. Als Gewässerrandstreifen gelten die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen, letztere in einer Breite von zehn Metern, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von fünf Metern. Die zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
(3) Zur Erhaltung und zur Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer und des Hochwasserschutzes sowie zum Schutz vor diffusem Stoffeintrag ist auf dem Gewässerrandstreifen verboten:
Soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist, können die unteren Wasserbehörden im Benehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall weitergehende Regelungen treffen. (4) Die zuständige Wasserbehörde kann eine Befreiung von Verboten nach Absatz 3 zulassen, wenn
Die Befreiung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen oder, außer in Fällen des Absatzes 3 Nummer 4, ohne Entschädigung widerrufen werden. (5) Bedeutet ein Verbot nach Absatz 3 eine über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehende Einschränkung und kann keine Befreiung nach Absatz 4 erteilt werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. (6) Für die Einschränkung bisher zulässiger Nutzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 ist vom Freistaat Sachsen ein angemessener finanzieller Ausgleich entsprechend § 48 Abs. 8 und 9 zu leisten, sofern keine Befreiung nach Absatz 4 erteilt werden kann. | " § 50 Uferbereiche, Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG)
(1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes. Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre, bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. (2) An das Ufer schließt sich landwärts ein zehn Meter, innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen an. (3) § 38 Abs. 4 WHG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(4) Die zuständige Wasserbehörde kann
(5) Führen Verbote nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Verbote infolge von Entscheidungen nach Absatz 4 Nr. 1 und 3 zu einer über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehenden Einschränkung und kann keine Befreiung erteilt werden, ist der Betroffene zu entschädigen. (6) Für die Einschränkung bisher zulässiger Nutzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist vom Freistaat Sachsen ein angemessener finanzieller Ausgleich entsprechend § 48 Abs. 8 und 9 zu leisten, sofern keine Befreiung erteilt werden kann." |
10. § 59 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 59 Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser 08
(1) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Die überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten (Fernwasser) können insbesondere sein, dass
(2) Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten nach Absatz 1 bedarf der vorherigen Zustimmung der höheren Wasserbehörde. Antragsteller ist der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen. (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn
zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann. | " § 59 Nutzung der Wasservorkommen, Fernwasser (zu § 50 WHG)
(1) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 50 Abs. 2 WHG für die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten (Fernwasser) liegen insbesondere auch vor, wenn
(2) Die Deckung des Wasserbedarfs aus ortsfernen Gebieten nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WHG bedarf der vorherigen Zustimmung der oberen Wasserbehörde. Antragsteller ist der Träger der öffentlichen Wasserversorgung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 oder der Träger eines zu diesem Zweck gebildeten Verbundes. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für wesentliche Änderungen oder Erweiterungen. (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 ist zu versagen, wenn
zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen vermieden oder ausgeglichen werden kann." |
11. § 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Behandeln, Ableiten, Verregnen, Verrieseln und Versickern von Abwasser sowie das Stabilisieren und Entwässern von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch das Entnehmen und Transportieren des anfallenden Schlamms aus Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m3 täglich bemessen sind (Kleinkläranlagen), und bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts.2 | "(1) Die Abwasserbeseitigung umfasst auch das Stabilisieren von Klärschlamm. Zur Abwasserbeseitigung bei abflusslosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, gehört auch das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts. Die Abwasserbeseitigung umfasst bei Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m3 täglich bemessen sind (Kleinkläranlagen), und bei abflusslosen Gruben auch die Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung dieser Anlagen. Die Kosten dieser Überwachung sind Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484), in der jeweils geltenden Fassung." |
12. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "im Rahmen der Bewirtschaftung nach § 50 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "nach § 38 Abs. 4 Satz 1 WHG" ersetzt.
13. § 70 Abs. 1 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. bei Hafengewässern dem Betreiber des Hafens,
5. bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne von § 25b Abs. 4 Nr. 1 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und Mühlgräben demjenigen, der dieses Gewässer angelegt hat. Diese Verpflichtung geht, soweit im Einzelfall nichts Anderes bestimmt ist, auf den Rechtsnachfolger über. Der Rechtsübergang ist der zuständigen Wasserbehörde spätestens drei Monate nach Rechtsübergang anzuzeigen. | "4. bei Hafengewässern dem Betreiber des Hafens,
5. bei künstlichen Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und künstlich angelegten Abzweigungen wie Talsperren, Tagebaurestseen und Mühlgräben demjenigen, der dieses Gewässer angelegt hat. Diese Verpflichtung geht, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, auf den Rechtsnachfolger über. Der Rechtsübergang ist der zuständigen Wasserbehörde spätestens drei Monate nach Rechtsübergang anzuzeigen." |
14. In § 80 Abs. 2a wird die Angabe " § 100 Abs. 1a Satz 2" durch die Angabe " § 100 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
15. In § 91 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe " § 91b Satz 2" durch die Angabe " § 34 Abs. 2 WHG" ersetzt.
16. Die §§ 91a und 91b
§ 91a Wasserkraftanlagen(1) Die Wasserkraftnutzung wird als eine Quelle zur Gewinnung erneuerbarer Energien anerkannt.
(2) Beim Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Natur- und Bodenschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Beginn der Instandsetzung oder die Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen, die länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt waren, ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.
(4) Ist eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, so bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 91 auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anlage
- bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält,
- mit funktionsfähigen Anlagen oder Wegen zum Fischwechsel und mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen ausgestattet wird,
- die Mindestwasserführung nach § 42a gewährleistet,
- aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt und die für die Gewässerbenutzung notwendige Erlaubnis, Billigung oder wasserrechtliche Entscheidung (Altes Recht/Alte Befugnis) nicht widerrufen oder zurückgenommen wird.
§ 91b Durchgängigkeit
Wer eine Stauanlage oder sonstige Anlage im Gewässer errichtet oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen oder Maßnahmen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, wenn die Bewirtschaftungsziele der §§ 25a oder 25b WHG dies erfordern. Bei bestehenden Anlagen, die die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers verhindern, können die erforderlichen Maßnahmen auch nachträglich angeordnet werden. Die Vorschriften des Sächsischen Fischereigesetzes bleiben unberührt.
werden aufgehoben.
17. In § 95 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 42a" durch die Angabe " § 42a Abs. 1" ersetzt.
18. Die §§ 99b bis 100a werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 99b Hochwasserschutzkonzepte 07
(1) Für jedes Gewässer erster Ordnung und für den im Freistaat Sachsen liegenden Teil der Bundeswasserstraße Elbe ist vom Träger der Unterhaltungslast nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 ein Hochwasserschutzkonzept auf Grundlage der neuesten Erkenntnisse des Hochwasserschutzes aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben. (2) Für Gewässer zweiter Ordnung und künstlich angelegte Gewässer soll durch den Träger der Unterhaltungslast ein Hochwasserschutzkonzept aufgestellt werden, soweit es aus Gründen des Hochwasserschutzes erforderlich ist. Ist die Aufstellung erforderlich, ist für das gesamte Flusseinzugsgebiet ein gemeinsames, unter den Unterhaltungslastträgern abgestimmtes Hochwasserschutzkonzept zu erstellen. Das Hochwasserschutzkonzept ist der zuständigen Wasserbehörde zur Bestätigung vorzulegen. (3) Hochwasserschutzkonzepte sollen mindestens enthalten:
(4) § 99a Abs. 3 gilt entsprechend. Zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit wird der Entwurf für die Dauer von mindestens einem Monat bei den unteren Wasserbehörden, auf deren Gebiet sich das Hochwasserschutzkonzept bezieht, und bei dem Träger des Hochwasserschutzkonzeptes öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden vom Träger des Hochwasserschutzkonzeptes öffentlich bekannt gegeben. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann bei der zuständigen Wasserbehörde und dem Träger des Hochwasserschutzkonzeptes zu dem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden. Die Vorschriften zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen bleiben unberührt. (5) Die Hochwasserschutzkonzepte sind dem landesweiten Hochwasserschutz-Aktionsplan anzupassen. (6) Bei grenzüberschreitenden Gewässern sollen die Hochwasserschutzkonzepte mit den Ober- und Unterliegern nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abgestimmt werden. (7) Hochwasserschutzkonzepte haben ausschließlich behördeninterne Bindungswirkung. Darüber hinaus können Hochwasserschutzkonzepte für Gewässer zweiter Ordnung durch Satzung für verbindlich erklärt werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Hochwasserschutzkonzeptes besteht nicht. Die aufgestellten Hochwasserschutzkonzepte sind bei den unteren Wasserbehörden, auf deren Gebiet sich das Hochwasserschutzkonzept bezieht, und dem Träger des Hochwasserschutzkonzeptes zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten bereitzuhalten. Darauf ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. (8) Die Gefahrenkarten nach Absatz 3 Nr. 7 sind in den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten bereitzuhalten. Die Gefahrenkarten sind zusätzlich an geeigneter Stelle öffentlich und auf Dauer auszuhängen. § 100 Überschwemmungsgebiete 08a (1) Die zuständige Wasserbehörde setzt die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Rechtsverordnung fest. Dabei soll mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde gelegt werden, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung sind die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlichen Regelungen zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt werden, die Nutzung von Grundstücken geändert wird und Maßnahmen zur Verhütung von Ruflandungen und Abschwemmungen sowie Maßnahmen zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen getroffen werden; ökologische Belange sind zu berücksichtigen. Außerdem kann die Befreiung von den Verboten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und bei Flutungspoldern im Sinne von Absatz 1a zusätzlich von den Verboten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 zugelassen werden, sofern dadurch die Ziele des § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WHG nur unwesentlich beeinträchtigt werden. (1a) Als Überschwemmungsgebiete gelten die Gelände zwischen Ufer und Deichen sowie Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken sowie Flutungspolder, ohne dass es einer Festsetzung nach Absatz 1 bedarf. Die Herstellung oder wesentliche Änderung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. (2) Unbeschadet weitergehender Regelungen in einer Verordnung nach Absatz 1 sind in einem Überschwemmungsgebiet folgende Handlungen untersagt:
Satz 1 Nr. 3, 5 und 7 gilt nicht für die Gebiete nach §§ 30 und 34 BauGB. Werden bei der Rückgewinnung von natürlichen Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße Land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, gilt § 48 Abs. 8 und 9 entsprechend. (3) Als Überschwemmungsgebiete gelten kraft Gesetzes, ohne dass es einer Festsetzung nach Absatz 1 bedarf, auch Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der Wasserbehörden dargestellt und nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlich sind. Die Karten sind auszulegen. Sie werden von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren. (4) Gebiete im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG sind, auch wenn sie nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern. (5) Die nach bisherigem Recht beschlossenen Hochwassergebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes. (6) Die zuständige Wasserbehörde kann über die in der Verordnung nach Absatz 1 geregelten Fälle hinaus einer geplanten Ausweisung nach Absatz 2 Nr. 1 zustimmen und Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 zulassen, wenn überwiegende Interessen des Allgemeinwohls oder eines Einzelnen dies erfordern und dadurch der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und bedeutenden Sachwerten nicht zu befürchten ist oder durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird. Die Befreiung kann widerrufen oder nachträglich mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung ersetzt. Diese ist im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erteilen und darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. (7) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. In diesen Gebieten sind bei Sanierung und bei Neubau geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichunterhaltungspflichtigen und die Wasserbehörden zur Verfügung gestellt. (8) Überschwemmungsgebiete sind ab 1. Januar 2008 im Liegenschaftskataster auszuweisen. § 100a Weitergehende Anforderungen an bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten 08a (1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 100 Abs. 1, 1a, 3 und 5 (Vorhaben) ist nur zulässig, wenn diese den Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigen. § 100 bleibt unberührt. (2) Vorhaben, die nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung oder eine sonstige Zulassung benötigen, bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Ist für das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben, so hat abweichend von Satz 1 die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden. (3) Bei Vorhaben, die nach § 61 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 22. April 2004 (SächsGVBl. S. 200) verfahrensfrei gestellt sind, sowie bei Vorhaben, die nach § 62 SächsBO von der Genehmigung freigestellt sind, obliegt dem Bauherrn die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1. Er kann sich dabei von der zuständigen Wasserbehörde beraten lassen. (4) Die für die Planung der Vorhaben zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 erforderlichen Daten werden von den Wasserbehörden zur Verfügung gestellt. | " § 99b Hochwasserschutzkonzepte, Risikomanagementpläne (zu den §§ 73 bis 75 und 79 Abs. 1 WHG)
(1) Die nach § 99b in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung aufgestellten Hochwasserschutzkonzepte gelten fort und sind bei Bedarf fortzuschreiben. § 99b in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung ist auf diese Hochwasserschutzkonzepte weiterhin anzuwenden. (2) Soweit erforderlich, sind die Hochwasserschutzkonzepte nach Absatz 1 innerhalb der in § 73 Abs. 5 Satz 2, § 74 Abs. 6 Satz 2 und § 75 Abs. 6 Satz 2 WHG genannten Fristen an die in diesen Vorschriften genannten Anforderungen anzupassen. (3) Verfahren zur Erstellung von Hochwasserschutzkonzepten, bei denen die Auslegung nach § 99b Abs. 4 Satz 2 in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung vor dem 1. März 2010 begonnen hat, können nach § 99b SächsWG in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Die Absätze 1 und 2 gelten für diese Hochwasserschutzkonzepte entsprechend. (4) Die Bewertung der Hochwasserrisiken gemäß § 73 WHG, die Erstellung der Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 WHG und die Aufstellung der Risikomanagementpläne nach § 75 WHG obliegt den Trägern der Unterhaltungslast nach § 70 Abs. 1. Diese haben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich davon berührt wird, zu beteiligen. § 6a Abs. 1 Satz 2 gilt für die Aufstellung der Risikomanagementpläne entsprechend. (5) Zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit wird der Entwurf des Risikomanagementplans nach § 75 Abs. 1 WHG für die Dauer von mindestens einem Monat bei den unteren Wasserbehörden, auf deren Gebiet er sich bezieht, sowie bei der Behörde, die ihn erstellt, öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung werden von der Behörde, die den Entwurf erstellt, öffentlich bekannt gegeben. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann bei der zuständigen Wasserbehörde und der Behörde, die den Entwurf erstellt, zu dem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden. Die Vorschriften zur Durchführung der Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. (6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für die Überprüfung und Aktualisierung der Dokumente gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1, § 74 Abs. 6 Satz 3 und § 75 Abs. 6 Satz 3 WHG. § 100 Überschwemmungsgebiete (zu den §§ 76 bis 78 WHG) (1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG wird auf die unteren Wasserbehörden übertragen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt werden, die Nutzung von Grundstücken geändert wird und Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen getroffen werden. (2) Die Gelände zwischen Ufern und Deichen sowie Hochwasserrückhalteräume von Talsperren und Rückhaltebecken sowie Flutungspolder gelten als Überschwemmungsgebiete. Die Herstellung oder wesentliche Änderung eines Flutungspolders bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung. (3) Als Überschwemmungsgebiete gelten kraft Gesetzes Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind. Die Karten sind von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren. (4) Die bis zum 12. März 1993 beschlossenen Hochwassergebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes. (5) Die Überschwemmungsgebiete nach den Absätzen 2 bis 4 stehen durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich, ohne dass es einer Festsetzung durch Rechtsverordnung bedarf. Durch Rechtsverordnung können in diesen Gebieten Maßnahmen oder Vorschriften entsprechend § 78 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 WHG sowie Absatz 1 Satz 2 erlassen werden. (6) Gebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG sind, auch wenn sie nicht als Überschwemmungsgebiet festgesetzt sind, für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten. Die natürliche Wasserrückhaltung ist zu sichern sowie erforderlichenfalls wiederherzustellen und zu verbessern. (7) Die Zulassung nach § 78 Abs. 4 WHG wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung ersetzt. Diese ist im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erteilen und darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 WHG vorliegen. (8) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. In diesen Gebieten sind bei Sanierung und bei Neubau geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichunterhaltungspflichtigen und die Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, zur Verfügung gestellt. (9) Überschwemmungsgebiete sind im Liegenschaftskataster auszuweisen. § 100a Weitergehende Anforderungen an bauliche Anlagen in Überschwemmungsgebieten (zu § 78 Abs. 3 WHG) (1) Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, hat die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden. (2) Vorhaben, die nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, verfahrensfrei (§ 61 SächsBO) oder genehmigungsfrei (§ 62 SächsBO) gestellt sind, gelten als nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG genehmigt, wenn die zuständige Wasserbehörde dem Bauherrn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich das Gegenteil mitteilt (Genehmigungsfiktion). Der Bauherr hat der zuständigen Wasserbehörde zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG vorliegen, geeignete Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen und ihm, falls die Unterlagen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen ausreichen, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mitzuteilen, welche Unterlagen zu ergänzen sind. (3) Vorhaben nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG sind unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Satz 2 WHG allgemein zulässig, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 2 WHG oder § 100 Abs. 5 Satz 2 nichts anderes geregelt ist. § 78 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WHG gilt für Gebiete im Geltungsbereich eines bestehenden Bebauungsplans entsprechend, wenn dieser durch Änderung oder Ergänzung in einem Bauleitplanverfahren an die Anforderungen des § 78 Abs. 2 WHG angepasst worden ist. Die Anzeigepflicht des § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend. Bei Vorhaben nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG, für die nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist, ist die Anzeige nach § 78 Abs. 3 Satz 3 WHG und Satz 3 dem Antrag auf Genehmigung oder Zulassung beizufügen. In allen anderen Fällen ist die Anzeige der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. (4) Der Bauherr kann sich in den Fällen des § 78 Abs. 3 WHG und des Absatzes 3 von der zuständigen Wasserbehörde beraten lassen. (5) Die für die Planung der Vorhaben zur Erfüllung der Anforderungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erforderlichen Daten werden dem Bauherrn oder einem von ihm Beauftragten auf Verlangen von den Wasserbehörden, bei denen solche Daten vorhanden sind, in dem Umfang und in der Qualität zur Verfügung gestellt, in der sie bei den Wasserbehörden verfügbar sind." |
19. § 115 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. | "Einer gesonderten Festsetzung nach § 71 Satz 1 WHG bedarf es nicht." |
20. In § 120a Abs. 2 wird in Satz 5 nach der Angabe " § 42a Abs. 2 Satz 1" die Angabe "VwVfG" eingefügt.
21. § 130 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 50 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und § 100 Abs. 1" durch die Angabe " § 50 Abs. 4 sowie § 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 100 Abs. 1" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "gilt" die Worte "für Verordnungen nach § 100 Abs. 5 Satz 2 sowie" eingefügt.
22. § 135 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5a. entgegen § 42a Satz 1 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung die von der zuständigen Wasserbehörde nach § 42a Satz 2 festgelegte Mindestwasserführung unterschreitet, | "5a. entgegen § 33 WHG in Verbindung mit § 42a Abs. 1 oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung eine festgelegte Mindestwasserführung unterschreitet,". |
b) In Nummer 19 wird die Angabe " § 91a Abs. 2" durch die Angabe " § 42b Abs. 3" ersetzt.
c) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
21. entgegen § 100 Abs. 2 in einem Überschwemmungsgebiet Handlungen ohne eine wasserbehördliche Befreiung vornimmt, | "21. entgegen § 100 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9 WHG oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 100 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 5 WHG und § 100 Abs. 1 Satz 2 eine in einem Überschwemmungsgebiet nach § 100 Abs. 2 bis 4 untersagte Handlung ohne die dafür erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung vornimmt,". |
23. In § 141 Abs. 2 wird die Angabe " § 100 Abs. 4" durch die Angabe " § 100 Abs. 6" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1d Verweise auf das Bundesnaturschutzgesetz".
b) Die Angabe zum Neunten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Neunter Abschnitt Naturschutzvereine | "Neunter Abschnitt: Naturschutzvereinigungen". |
c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 56 Anerkennung von Naturschutzvereinen | " § 56 Anerkannte Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)". |
d) In den Angaben zu § 57 und zu § 59 wird jeweils das Wort "Naturschutzvereine" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
e) In der Angabe zu § 58 wird das Wort "Naturschutzvereinen" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
2. Nach § 1c wird folgender § 1d eingefügt:
" § 1d Verweise auf das Bundesnaturschutzgesetz
(1) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Bundesnaturschutzgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Verweise in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 2 Satz 3, den §§ 28 und 57 Abs. 4 und § 64 Abs. 1.
(2) Die Verweise auf das Bundesnaturschutzgesetz in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 2 Satz 3, den §§ 28 und 57 Abs. 4 und § 64 Abs. 1 beziehen sich auf das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2998)."
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften hat die Naturschutzbehörde zu prüfen, ob der Schutzzweck in gleicher Weise auch durch vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsprogramm) erreicht werden kann. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind vertragliche Vereinbarungen und Bewirtschaftungsprogramme Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen. | "(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften hat die Naturschutzbehörde zu prüfen, ob der Schutzzweck in gleicher Weise auch durch vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsprogramm) erreicht werden kann. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind vertragliche Vereinbarungen und Bewirtschaftungsprogramme Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Naturschutzvereinen" und "Naturschutzvereine" jeweils durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Suchraum für Ersatzmaßnahmen sind die Raumgliederungen für Natur und Landschaft der Regionalpläne, bei Großvorhaben die Planungsregionen im Sinne des § 9 SächsLPlG, die Naturräume oder die sächsischen Teile der Flussgebietseinheiten, in denen der Eingriff stattfindet. | "Suchraum für Ersatzmaßnahmen sind die Raumgliederungen für Natur und Landschaft der Regionalpläne, bei Großvorhaben die Planungsregionen im Sinne des § 9 SächsLPlG, die Naturräume oder die sächsischen Teile der Flussgebietseinheiten, in denen der Eingriff stattfindet." |
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen und mit der Gestattung des Eingriffs mindestens dem Grunde nach festzusetzen. | "Diese ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen." |
5. § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder | "2. zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder". |
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas, | "3. zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,". |
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen. | "5. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes, mit Ausnahme von Bäumen und Sträuchern auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken erstrecken. | "(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes, mit Ausnahme von Bäumen und Sträuchern auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken erstrecken." |
7. § 26 Abs. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Unberührt bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
Dies gilt nicht für das Klettern an Massiv-wänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsverordnungen oder Einzelanordnungen entgegenstehen.
Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei oder Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.
(4) Ausnahmen können von der Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Im letzteren Fall sind gleichzeitig Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 und 3 anzuordnen. Die Verbote des Absatzes 2 gelten vorbehaltlich der Regelung in § 22b nicht für den Fall, dass während einer Bewirtschaftungsbeschränkung im Sinne von § 2a Abs. 1 ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist, sofern die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung innerhalb von fünf, bei Waldflächen innerhalb von zehn Jahren nach Ende der Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt oder auf technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist. Werden Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 ohne die erforderliche Erlaubnis nach Satz 1 begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, gilt Satz 2 entsprechend. | "(3) Unberührt bleibt die Zulässigkeit des Felskletterns an Klettergipfeln im Sächsischen Elbsandsteingebirge, im Zittauer Gebirge, im Erzgebirge und im Steinicht in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
Dies gilt nicht für das Klettern an Massivwänden und soweit gesetzliche Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Als Klettergipfel gelten freistehende Felsen von mindestens 10 m Höhe, die nur durch Kletterei oder Überfall oder Sprung von benachbarten Felsgebilden zu besteigen sind.
(4) Über § 30 Abs. 3 BNatSchG hinaus können Ausnahmen von der Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Dabei sind gleichzeitig Kompensationsmaßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 2 und 3 anzuordnen. Die Verbote des Absatzes 2 gelten vorbehaltlich der Regelung in § 22b nicht für den Fall, dass auf technischen Anlagen der öffentlichen Wasserwirtschaft ein besonders geschütztes Biotop entstanden ist. Werden Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 ohne die erforderliche Zulassung einer Ausnahme begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, gilt Satz 2 entsprechend." |
8. In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "nach § 56 dieses Gesetzes anerkannten Vereine" durch die Angabe "im Sinne des § 56 anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
9. In § 44 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Naturschutzvereinen" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
10. In § 46 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "Naturschutzvereine" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
11. Die Überschrift zum Neunten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Neunter Abschnitt Naturschutzvereine | "Neunter Abschnitt Naturschutzvereinigungen". |
12. § 56 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 56 Anerkennung von Naturschutzvereinen
(1) Ein Verein ist auf Antrag als Naturschutzverein anzuerkennen, wenn der Verein
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Die Anerkennung ist auf zehn Jahre zu befristen. (2) Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Verein die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. (3) Die Anerkennung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung werden durch die oberste Naturschutzbehörde ausgesprochen und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. | " § 56 Anerkannte Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)
(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne dieses Gesetzes sowie im Sinne von § 63 Abs. 2 BNatSchG ist eine vom Freistaat Sachsen nach § 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannte Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert sowie zur Wahrnehmung dieses Aufgabenbereiches landesweit tätig und strukturiert ist. (2) Die Anerkennung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung werden durch die oberste Naturschutzbehörde ausgesprochen und im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht. In der Anerkennung ist anzugeben, ob die Vereinigung im Sinne des Absatzes 1 landesweit tätig und strukturiert ist." |
13. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Naturschutzvereine" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe "Einem nach § 56 anerkannten Verein" durch die Angabe "Einer im Sinne des § 56 anerkannten Naturschutzvereinigung" ersetzt.
c) In Absatz 2 und wird jeweils das Wort "Vereine" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "der Verein" durch die Wörter "die Naturschutzvereinigung" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 und 4 werden die Wörter "Vereinen" und "Vereine" jeweils durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
14. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Naturschutzvereinen" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe "Nach § 56 anerkannte Vereine" durch die Angabe "Im Sinne des § 56 anerkannte Naturschutzvereinigungen" und die Angabe " § 61" durch die Angabe " § 64" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe " § 61" durch die Angabe " § 64" und das Wort "Naturschutzvereine" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
15. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Naturschutzvereine" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 56 anerkannten Vereinen" durch die Angabe "im Sinne von § 56 anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Vereinen" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Vereines" durch die Wörter "der Naturschutzvereinigung" ersetzt
cc) In Satz 4 wird das Wort "Vereinsmitglied" durch das Wort "Mitglied der Naturschutzvereinigung" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "Der ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Verein" gegen die Wörter "Die ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Naturschutzvereinigung" ersetzt.
16. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "nach § 56 vom Freistaat anerkannten Naturschutzvereine" durch die Angabe "im Sinne von § 56 anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Vereine" durch das Wort "Naturschutzvereinigungen" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.