Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes und anderer Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. Mai 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 23.06.2016 S. 162)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes 1

Das Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Verwirklichung der Ziele" § 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt"

b) Der Angabe zu § 2 wird das Wort "; Datenschutzregelung" angefügt.

c) In der Angabe zu § 6 werden nach dem Wort "Landschaftsprogramm" die Worte "und Landschaftsrahmenpläne" eingefügt.

d) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Landschaftspläne " § 7 Landschaftspläne und Grünordnungspläne"

e) Nach der Angabe " § 11 Verfahren" wird die Angabe " § 11a Besondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen" eingefügt.

f) Die Angabe unter Kapitel 4 Abschnitt I erhält folgende Fassung:

altneu
Geschützte Teile von Natur und Landschaft "Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft"

g) Vor der Angabe " § 12 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft" wird die Angabe " § 12 Biotopverbund" eingefügt.

h) Die Angabe zum bisherigen § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 12 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft " § 12a Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft"

i) In der Angabe zu § 19 werden nach dem Wort "Erlass" die Worte "oder zur Änderung" eingefügt.

i) In der Angabe zu § 22 werden nach dem Wort "Gebiete" ein Komma und das Wort "Erhaltungsziele" eingefügt.

k) Die Angabe " § 27a Gehölzpflege" wird gestrichen.

l) Die Angabe " § 28a Horstschutz" wird durch die Angabe " § 28b Horstschutz" ersetzt.

m) Vor der Angabe " § 28b Horstschutz" wird die Angabe " § 28a Bewirtschaftungsvorgaben" eingefügt.

n) Nach der Angabe " § 28b Horstschutz" wird die Angabe " § 28c Verbot des Anlockens und Fütterns von Wölfen" eingefügt.

o) Die Angabe zu § 31 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 31 Sperren von Wegen in der freien Landschaft " § 31 Sperren von Wegen und Grundflächen in der freien Landschaft"

p) Die Angabe " § 64 Bestehende Landschaftsplanungen" wird gestrichen.

q) Nach der Angabe " § 64 Bestehende Landschaftsplanungen" werden die Angaben " § 65 Bauliche Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern" sowie " § 66 Übergangsvorschrift für arten- und strukturreiches Dauergrünland" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Verwirklichung der Ziele" durch die Worte "Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt" und die Angabe " § 2 BNatSchG" durch die Angabe " § 1 BNatSchG" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 2542)" die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)," eingefügt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Schutz der Natur und Landschaft auf privaten Flächen berücksichtigt den besonderen Wert des privaten Eigentums und der sich daraus ergebenden Verantwortung für die Erreichung der in § 1 BNatSchG genannten Ziele."(2) Über § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus ist zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt darauf hinzuwirken, dass bei der Nutzung von Natur und Landschaft durch Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie im Rahmen von Freizeitaktivitäten wildlebende Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgrundlagen nur soweit beeinträchtigt werden, wie es für den beabsichtigten Zweck unvermeidlich ist."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner
(zu § 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 39 Abs. 4 BNatSchG)
" § 2 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner; Datenschutzregelung (zu § 3 Absatz 1, 2 und 3, §§ 8 und 9, §§ 20 bis 22, § 30 Absatz 4-, § 32 Absatz 5 sowie § 39 Absatz 4 BNatSchG)"

b) Absatz 4

(4) Die unteren Naturschutzbehörden können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durch Verordnung Einzelaufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches nach diesem Gesetz auf die in ihrem Bezirk liegenden Ämter oder amtsfreien Gemeinden übertragen, wenn
  1. ein Amt oder eine amtsfreie Gemeinde dies beantragt hat,
  2. geeignetes Fachpersonal vorhanden ist unddies für die Erledigung der Aufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist.

wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

c) In denn neuen Absatz 4 wird der Verweis " § 11 Abs. 9 und 10" durch " § 11 Absatz 7 und 8" ersetzt.

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Abweichend von § 3 Abs. 3 BNatSchG haben die Naturschutzbehörden bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig zu prüfen, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. "(5) Abweichend von § 3 Absatz 3 BNatSchG können die Naturschutzbehörden bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege prüfen, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann."

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Naturschutzbehörden sowie Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Arten- und Biotopkartierung, bei der Aufstellung von Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplänen für Natura 2000-Gebiete, bei der Vorbereitung der Biotopverbund- und Landschaftsplanung, zur Eintragung in das Naturschutzbuch und für den Erlass von allgemeinverbindlichen Regelungen wie den Erlass von Schutzverordnungen und Artenschutzprogrammen Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Betroffenen und Angaben zur Lage, Größe, Beschaffenheit sowie zu Eigentums- und Nutzungsverhältnissen der betroffenen Grundstücke erheben und weiterverarbeiten. Sind Daten bei anderen öffentlichen Stellen oder innerhalb einer öffentlichen Stelle bei einer anderen organisatorischen Gliederung für andere Zwecke erhoben worden, dürfen die Naturschutzbehörden diese Daten für die in Satz 1 genannten Zwecke erheben und verarbeiten."

f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Organe, Behörden und sonstigen Stellen der Träger öffentlicher Verwaltung sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Ziele des Naturschutzes mit verwirklichen. Dabei soll die Aus- und Fortbildung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes besondere Berücksichtigung finden."

4. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(zu § 5 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr 6 letzter Halbsatz BNatSchG ist eine Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 BNatSchG kann die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BNatSchG näher konkretisieren.

(3) Abweichend von § 5 Abs. 3 BNatSchG richtet sich die forstliche Nutzung des Waldes unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nach den forstrechtlichen Rechtsvorschriften.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 BNatSchG richtet sich die fischereiwirtschaftliche Nutzung der oberirdischen Gewässer unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nach den fischereirechtlichen Rechtsvorschriften.

" § 3 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(zu § 5 BNatSchG)

Abweichend von § 5 Absatz 2 BNatSchG kann die für Naturschutz und Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach § 5 Absatz 2 BNatSchG unter besonderer Beachtung der Nachhaltigkeit der Nutzung, des Gewässerschutzes und der Erhaltung der Biodiversität näher konkretisieren. Die Vorschriften des landwirtschaftlichen Fachrechts bleiben unberührt."

5. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die oberste Naturschutzbehörde stellt dazu den Jagd- und Artenschutzbericht auf und schreibt dabei die roten Listen fort."Die oberste Naturschutzbehörde stellt dazu einen Bericht zur biologischen Vielfalt auf."

b) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

"Die zuständige Naturschutzbehörde schreibt die Roten Listen fort."

6. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Begriffsbestimmungen
(zu § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG)

Die Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein sind in der Anlage zu diesem Gesetz aufgelistet. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes.

" § 4 Begriffsbestimmungen
(zu § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 BNatSchG)

(1) Die in Schleswig-Holstein zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG 2 erklärten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgelistet. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Gesetzes.

(2) Die nach der Richtlinie 2009/147/EG 3 zu Europäschen Vogelschutzgebieten erklärten Gebiete sind in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgelistet. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieses Gesetzes."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Abweichend von §§ 9 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 2 sowie 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BNatSchG erfolgen Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen ausschließlich im Landschaftsprogramm und in Landschaftsplänen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird neuer Absatz 1 und erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Unbeschadet § 9 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung für das Landschaftsprogramm und die Landschaftspläne das Nähere über die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht gemäß § 9 Abs. 5 BNatSchG, das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung, die Bekanntgabe der Pläne sowie die Notwendigkeit ihrer Fortschreibung zu regeln."(1) Unbeschadet § 9 Absatz 3 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung für die Pläne nach § 9 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG das Nähere über die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht gemäß § 9 Absatz 5 BNatSchG, das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung, die Bekanntgabe der Pläne sowie die Notwendigkeit ihrer Fortschreibung zu regeln."

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Für Landschaftsrahmen- und Grünordnungspläne, für die § 64 in der bis zum 23. Juni 2016 geltenden Fassung Anwendung fand, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Landschaftsprogramm" die Worte "und Landschaftsrahmenpläne" eingefügt.

b) Absatz 1

(1) Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist ein Landschaftsprogramm aufzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gilt nicht.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.

d) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Landschaftsprogramms" die Worte "und der Landschaftsrahmenpläne" eingefügt.

e) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Landschaftsprogramm" die Worte "oder in den Landschaftsrahmenplänen" eingefügt.

f) In Absatz 3 werden die Worte "Das Landschaftsprogramm wird" durch die Worte "Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne werden" sowie im zweiten Halbsatz die Worte "es wird" durch die Worte "sie werden" ersetzt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Landschaftspläne
(zu § 11 BNatSchG)
" § 7 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(zu § 11 BNatSchG)"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BNatSchG werden die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Beachtung des Landschaftsprogramms von den Gemeinden für ihr Gebiet ausschließlich in Landschaftsplänen dargestellt. Diese bestehen aus einem Grundlagen- und einem Planungsteil. Um Naturräumen gerecht zu werden und gemeindeübergreifende Planungen zu erleichtern, können mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Landschaftsplan aufstellen. "(1) Landschaftspläne und Grünordnungspläne bestehen aus einem Grundlagen- und einem Planungsteil. Um Naturräumen gerecht zu werden und gemeindeübergreifende Planungen zu erleichtern, können mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Landschaftsplan aufstellen."

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Landschaftspläne" die Worte "und Grünordnungspläne" eingefügt.

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Landschaftspläne werden nach Abwägung von den aufstellenden Gemeinden beschlossen. Die Landschaftspläne sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Gemeinden beteiligen bei der Aufstellung der Landschaftspläne die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzbehörden, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 2585), anerkannten Naturschutzvereinigungen, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Landschaftspläne sind bekannt zu machen."(3) Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden von den aufstellenden Gemeinden beschlossen. Die Pläne sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Gemeinden beteiligen bei der Aufstellung die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzbehörden, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Landschaftspläne und Grünordnungspläne sind bekannt zu machen."

10. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 BNatSchG)

Abweichend von § 14 Abs. 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht als Eingriffe anzusehen:

  1. von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen,
  2. Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz und § 38 Landeswassergesetz.
" § 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 BNatSchG)

(1) Eingriffe im Sinne von § 14 Absatz 1 BNatSchG können insbesondere sein:

  1. die Errichtung von baulichen Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen, von Straßen, versiegelten land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsflächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und die wesentliche Änderung dieser Anlagen;
  2. die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt;
  3. die Anlage oder wesentliche Änderung von Flug-, Lager-, Ausstellungs-, Camping-, Golf- und Sportplätzen im Außenbereich;
  4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Hafen-, Küsten- und Uferschutzanlagen, Seebrücken, Stegen, Bootsliege- und sonstigen Plätzen, Bootsschuppen, Sportboothäfen sowie von Offshore-Anlagen;
  5. die Errichtung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie Deponien;
  6. der Ausbau, das Verrohren, das Aufstauen, Absenken und Ableiten von oberirdischen Gewässern sowie Benutzungen dieser Gewässer, die den Wasserstand, den Wasserabfluss, die Gewässergüte oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern;
  7. das Aufstauen, Absenken, Umleiten oder die Veränderung der Güte von Grundwasser;
  8. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sende- und Leitungsmasten sowie das Verlegen oberirdischer oder unterirdischer Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen außerhalb des Straßen- und Gleiskörpers oder Materialtransportleitungen und sonstigen Leitungen im Außenbereich;
  9. die Umwandlung von Wald und die Beseitigung oder wesentliche Beeinträchtigung von Parkanlagen, ortsbildprägenden oder landschaftsbestimmenden Einzelbäumen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes, von Alleen und Ufervegetationen;
  10. die Anlage neuer Einrichtungen zur Intensivierung der Entwässerung von Überschwemmungswiesen, feuchten Wiesen und Weiden, Streuwiesen, Sumpfdotterblumenwiesen und sonstigen Feuchtgebieten, der Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten;
  11. die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Einfriedigungen und Einzäunungen im Außenbereich in anderer als der für die Weidetierhaltung üblichen und von Forst- oder Baumschulkulturen in anderer als für diese üblichen Art;
  12. die Errichtung und der Betrieb von Tiergehegen einschließlich in und auf Gewässern;
  13. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes;
  14. die Verwendung von nicht oder nicht dauerhaft genutzten Standorten sowie sonstiger nicht genutzter Flächen zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung und
  15. die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen, naturnahen Feldgehölzen, Waldmänteln, Kratts, unbewirtschafteten Naturwäldern, der Feldraine, Gewässerränder und Mergelkuhlen.

(2) Abweichend von § 14 Absatz 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht als Eingriffe anzusehen

  1. von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen,
  2. Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), sowie § 38 Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 201:3 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)."

11. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden hinter dem Wort "zugelassen" die Worte "oder durchgeführt" eingefügt.

b) Absatz 4

(4) Abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG ist zusätzlich vorrangig zu prüfen, ob Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch durch die Aufwertung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen erbracht werden können. Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein.

wird gestrichen, die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Verweis " § 11 Abs. 2 und 3" durch " § 11 Absatz 2 und § 11a" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Worte "abweichend von § 15 Absatz 6 Satz 6 BNatSchG" ergänzt.

e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Im Einleitungssatz wird der Wortlaut "Die Landesregierung wird ermächtigt, hinsichtlich der folgenden Nummern 2 und 3 auch abweichend von einer Verordnung nach § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG" durch den Wortlaut "Abweichend von § 15 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG wird die Landesregierung ermächtigt, hinsichtlich der folgenden Nummern 2 und 3 auch abweichend von einer Verordnung nach § 15 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG" ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.

cc) In Nummer :3 werden die Worte "abweichend zu" durch die Worte "abweichend von" und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. zu Art und Form der in das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Absatz 6 BNatSchG aufzunehmenden Daten einschließlich ihrer Weiterverarbeitung und Veröffentlichung."

g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Abweichend von § 15 Absatz 7 Satz 1 und 2 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung die Anerkennung von Agenturen zu regeln, die - auch im Auftrag Dritter - Kompensationsmaßnahmen durchführen, für deren Unterhaltung und dauerhafte Sicherung sorgen sowie Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bevorraten und vertreiben. Die Agenturen müssen landesweit tätig sein und sich verpflichten, die Weisungen der obersten Naturschutzbehörde zu befolgen. Die Eingriffsverursachenden können ihre Kompensationsverpflichtung mit befreiender Wirkung entgeltlich auf eine anerkannte Agentur übertragen."

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Über die Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG). Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen oder Aufschüttungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt; die Frist des § 9 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997 S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 904), beginnt mit dem Eingang der Anfrage bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu laufen. Die zuständige Naturschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der zuständigen Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für Planfeststellungsverfahren und für Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723). Eine Genehmigung für
  1. die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderen selbstständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder
  2. andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen

ist nur erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt. Eine Genehmigung ist auch nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), eines zugelassenen Betriebsplans bedarf, wenn die Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt. § 34 BNatSchG bleibt unberührt.

wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu Absätzen 2 und 3.

b) Absatz 5

(5) Abweichend von § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 11 BNatSchG
  1. gilt die, Genehmigung der beantragten Eingriffe als erteilt und gelten die zur Durchführung des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen als getroffen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat; dies gilt nicht in Verfahren, die aufgrund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die zuständige Naturschutzbehörde teilt dies vor Ablauf der in Halbsatz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit;
  2. kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag durch Vorbescheid die Erfüllung einzelner Anforderungen des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 feststellen oder einzelne zur Durchführung des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 erforderliche Entscheidungen oder Maßnahmen treffen, sofern die Auswirkungen des geplanten Eingriffs ausreichend beurteilt werden können; der Vorbescheid gilt drei Jahre; er kann auch wiederholt jeweils bis zu einem Jahr, in besonderen Fällen bis zu zwei Jahren, verlängert werden; er kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist.

wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 6 bis 12 werden zu Absätzen 4 bis 10.

c) In Absatz 4 wird Satz 1

Abweichend von § 17 Abs. 4 und 11 BNatSchG gelten die Angaben als vollständig, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG weitere Unterlagen nachfordert.

gestrichen.

d) In Absatz 8 Satz 6 (neu) werden die Worte "eines halben Jahres" durch die Worte "von zwölf Monaten" ersetzt.

e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Absatz 5 Nr. 2 Halbsatz 3 und 4 gelten entsprechend."Die Eingriffsgenehmigung kann auf schriftlichen Antrag auch wiederholt jeweils bis zu einem Jahr, in besonderen Fällen bis zu zwei Jahren, verlängert werden; sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der für die Eingriffsgenehmigung zuständigen Behörde eingegangen ist."

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die nach Satz 3 zuständige Behörde kann den Verursacher oder die Verursacherin verpflichten, bei einer Unterbrechung den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren."

f) In Absatz 10 wird die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 426)" durch die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)" ersetzt.

13. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a eingefügt:

" § 11a Besondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen
(zu § 17 Absatz 1, 3 und 4, § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 BNatSchG)

(1) Über die Eingriffsgenehmigung für

  1. die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder
  2. andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen

entscheidet gemäß § 17 Absatz 1 letzter Halbsatz BNatSchG, auch abweichend von § 18 Absatz 3 BNatSchG, die zuständige Naturschutzbehörde. Abweichend von § 15 Absatz 5 BNatSchG darf der Eingriff über § 9 Absatz 3 hinaus auch dann nicht zugelassen werden, wenn ihm bodenschutzrechtliche Regelungen entgegenstehen.

(2) Abweichend von § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 BNatSchG gilt die Genehmigung der beantragten Eingriffe als erteilt und gelten die zur Durchführung des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen als getroffen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat; dies gilt nicht in Verfahren, die aufgrund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die zuständige Naturschutzbehörde teilt dies vor Ablauf der in Halbsatz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. Abweichend von § 17 Absatz 4 BNatSchG gelten die Angaben im Antrag als vollständig, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages bei ihr weitere Unterlagen nachfordert.

(3) Mit dem Antrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt. Fristen in anderen öffentlich-rechtlichen Zulassungs- oder Anzeigevorschriften beginnen mit dem Eingang der vollständigen Anfrage bei der jeweils zuständigen Fachbehörde zu laufen. Die zuständige Naturschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der zuständigen Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit.

(4) Die Genehmigung nach Satz 1 ist nur erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt. Eine Genehmigung ist auch nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), eines zugelassenen Betriebsplans bedarf, wenn die Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt. § 34 BNatSchG bleibt unberührt.

(5) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nicht für Planfeststellungsverfahren und für Genehmigungen nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)."

14. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt I erhält folgende Fassung:

altneu
Abschnitt I
Geschützte Teile von Natur und Landschaft
"Abschnitt I
Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft"

15. Es wird folgender neuer § 12 eingefügt:

" § 12 Biotopverbund
(zu § 20 Absatz 1 BNatSchG)

Es ist darauf hinzuwirken, dass der Biotopverbund mindestens 15 Prozent der Fläche des Landes umfasst. Innerhalb des Biotopverbundes sollen mindestens zwei Prozent der Landesfläche zu Wildnisgebieten entwickelt werden. Wildnisgebiete sind große, unveränderte oder nur leicht veränderte Naturgebiete, die von natürlichen Prozessen beherrscht werden und in denen sich die Natur weitgehend unbeeinflusst von menschlichen Nutzungen entwickeln kann."

16. Der bisherige § 12 wird § 12a.

17. In § 12a Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "gemäß den Absätzen 2 bis 4" durch die Angabe "gemäß den Absätzen 3 und 4" ersetzt.

18. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Abweichend von § 23 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG sind

  1. in Naturschutzgebieten die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen,
  2. in einem Abstand von weniger als 3.000 Meter von Naturschutzgebieten die Freisetzung und der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen,
  3. in Naturschutzgebieten das Aufsteigen und Landen lassen von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen

untersagt."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

19. In § 15 wird die Angabe " § 12 Abs. 1" durch die Angabe " § 12a Absatz 1" ersetzt.

20. § 16 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort "Landschaftsschutzgebiete" die Angabe ", Natura 2000-Gebiete" eingefügt.

21. § 18 Absatz 1 Satz 2

Abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG richtet sich der Schutz von Alleen ausschließlich nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21.

wird gestrichen.

22. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Erlass" die Worte "oder zur Änderung" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 12a Absatz 3" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. in einer bestehenden Verordnung nur die Erhaltungsziele für ein Gebiet fortgeschrieben werden sollen."

d) Absatz 9

(9) Unbeachtlich sind
  1. eine Verletzung der in Absatz 1 bis 8 bezeichrieten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der Naturschutzbehörde oder Gemeinde geltend gemacht worden sind, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Naturschutzbehörde oder die Gemeinde bei Inkraftsetzung der Rechtsvorschrift auf die Frist nach Satz 1 durch Bekanntmachung hinweist. Die Rechtsvorschrift kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

wird gestrichen.

23. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. arten- und strukturreiches Dauergrünland"

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Der Klammerzusatz erhält folgende Fassung:

altneu
(Grüpp- und Lahnungsarbeiten)"(Grüpp- und Lahnungsarbeiten sowie notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für Deiche, Dämme, Sperrwerke und das Deichzubehör)"

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Bei Knicks ist das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall eine zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme. Das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden ist zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 Meter Knicklänge erhalten bleibt. Ausgenommen hiervon sind

  1. Bäume, die auf der Grundlage der Biotopverordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 48) in ihrer am 22. Februar 2009 geltenden Fassung als nachwachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden,
  2. Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch über eine Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie
  3. landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen.

Zulässig ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen ist ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze zulässig. Das Einkürzen ist frühestens drei Jahre nach dem "Aufden-Stocksetzen" und danach nur in mindestens dreijährigem Abstand zulässig. Zulässig ist die fachgerechte Pflege der Knickwallflanken im Zeitraum vom 15. November bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar.

(5) Auf Ackerflächen an Knicks darf ein 50 cm breiter Schutzstreifen, gemessen ab dem Knickwallfuß, nicht ackerbaulich genutzt, mit Kulturpflanzen eingesät oder bestellt, gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Die Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen und krautigen Pflanzen sowie die gärtnerische Nutzung des Schutzstreifens sind unzulässig."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend bei der ein- oder mehrmaligen Verlängerung des Vertrages während der Laufzeit der Folgeverträge, sofern sich diese zeitlich ohne Unterbrechung an den jeweils vorangegangenen anschließen."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 30 Abs. 5 BNatSchG gilt nicht für Biotope, die im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung oder des öffentlichen Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung zu entwickeln waren." § 30 Absatz 5 BNatSchG gilt nicht für gesetzlich geschützte Biotope, die im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung oder des öffentlichen Programms zur Bewirtschaftungsbeschränkung zu entwickeln waren."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach der Angabe " § 30 Abs. 2 BNatSchG" die Worte ", auch abweichend von dieser Regelung," eingefügt.

f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 wenden Absätze 8 und 9.

24. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Gebiete" ein Komma und das Wort "Erhaltungsziele" angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "2" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Worte "Gebietsabgrenzung anpassen," durch die Worte "Abgrenzung der Gebiete nach Anlage 2 zu § 4 anpassen," ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "Anlage nach § 4" durch die Angabe "Anlage 2 zu § 4" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die oberste Naturschutzbehörde schreibt die Erhaltungsziele für die nach Absatz 1 ausgewählten Gebiete fort. Sie gibt die aktualisierten Erhaltungsziele im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt."

25. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "2" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Natura 2000-Gebiete können kenntlich gemacht werden. Die Art der Kennzeichnung bestimmt die zuständige Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift und gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Kennzeichnung und die Begriffsbezeichnung dürfen nur für Natura 2000-Gebiete verwendet werden."

26. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Worten "oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist" die Worte "oder das Projekt selbst durchführt" angefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Entscheidung" durch das Wort "Eingriffszulassung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Verweis " § 11 Abs. 9 und 10" durch " § 11 Absatz 7 und 8" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird die Angabe " § 15 des Landes-UVP-Gesetzes" durch die Angabe " § 9 Landes-UVP-Gesetz" ersetzt.

d) In Absatz 6 wird die Angabe " § 12 des Landes-UVP-Gesetzes" durch die Angabe " § 9 Landes-UVP-Gesetz" ersetzt.

27. § 26 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 26 Gentechnisch veränderte Organismen
(zu § 35 BNatSchG)

§ 35 BNatSchG ist mit der zusätzlichen Maßgabe anwendbar, dass derjenige, der Maßnahmen nach § 35 BNatSchG beabsichtigt, dies der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen hat. Diese bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich. Die beabsichtigte Maßnahme darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Abs. 2 BNatSchG für unzulässig erklärt hat.

" § 26 Gentechnisch veränderte Organismen
(zu § 35 BNatSchG)

Abweichend von § 35 Nummer 2 BNatSchG ist § 34 Absatz 1 und 2 BNatSchG auch entsprechend anzuwenden auf Maßnahmen nach § 35 Nummer 2 BNatSchG außerhalb eines Natura 2000-Gebiets. Diejenige oder derjenige, die oder der Maßnahmen nach § 35 BNatSchG oder nach Satz 1 beabsichtigt, hat dies zuvor der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die zuständige Naturschutzbehörde bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich. Die beabsichtigte Maßnahme darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 34 Absatz 2 BNatSchG für unzulässig erklärt hat. Bei Maßnahmen, die aufgrund ihres Umfangs, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen, kann die zuständige Naturschutzbehörde vor Ablauf der in Satz 4 genannten Frist der oder dem Anzeigenden unter Angabe der Gründe mitteilen, dass diese Frist nicht gilt; in diesem Fall teilt sie der oder dem Anzeigenden nach Abschluss der Prüfung entweder mit, dass das Vorhaben durchgeführt werden kann oder erklärt es entsprechend § 34 Absatz 2 BNatSchG für unzulässig."

28. Nach § 27 Absatz 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: "und veröffentlicht diese in geeigneter Weise."

29. § 27a

§ 27a Gehölzpflege

Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 15. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

wird gestrichen.

30. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird der Verweis " § 11 Absatz 2 Satz 3 und 4" durch " § 11a Absatz 3 Satz 2 bis 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Worte "oder Tiere" gestrichen.

31. Nach 28 wird folgender § 28a neu eingefügt:

" § 28a Bewirtschaftungsvorgaben
(zu § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG)

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung oder Allgemeinverfügung Bewirtschaftungsvorgaben gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen" dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art nach § 44 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert."

32. Der bisherige § 28a wird § 28b und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Nistplätze" werden die Worte "sowie dort befindliche Bruten" eingefügt.

33. Nach 28b wird folgender § 28c eingefügt:

" § 28c Verbot des Anlockens und Fütterns von Wölfen

Das Anlocken sowie das Füttern von Wölfen ist, außer in Tiergehegen und im Falle des § 45 Absatz 5 BNatSchG, verboten."

34. In § 32 Absatz 2 wird die Angabe "30. September" durch die Angabe "31. Oktober" ersetzt.

35. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Im Außenbereich an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr dürfen bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. An den Küsten ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 100 m landwärts von der Küstenlinie einzuhalten. Bei Steilufern bemessen sich die Abstände landwärts von der oberen Böschungskante des Steilufers."(2) An Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr dürfen bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 Meter landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. An den Küsten ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Meter landwärts von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Bei Steilufern bemessen sich die Abstände landwärts von der oberen Böschungskante des Steilufers."

b) In Absatz 3 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. für

  1. aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4- Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben,
  2. Vorhaben innerhalb des zukünftigen Plangeltungsbereiches, wenn der Plan den Stand nach § 33 des Baugesetzbuches erreicht hat, sowie
  3. Vorhaben, für die im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen nach § 34 Baugesetzbuch ein Anspruch auf Bebauung besteht,"

Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.

c) In Absatz 4 wird in Nummer 2 das Wort "und" gestrichen sowie der Punkt nach Nummer 3 durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen oder einer Satzung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches."

36. In § 36 Absatz 1 wird der Verweis " § 11 Abs. 1, 3 bis 7" durch " § 11 Absatz 1 bis 5" ersetzt.

37. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gemeinde kann außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen."Die Gemeinde kann außerhalb von Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für Gruppen von bis zu 35 Personen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Zelt- und" gestrichen.

38. In § 39 Satz 3 wird der Verweis " § 11 Abs. 2" durch " § 11a" ersetzt.

39. In § 40 Absatz 2 werden die Worte "Gemäß § 63 Absatz 2 Nummer 8" durch die Worte "Abweichend von § 63 Absatz 2" ersetzt.

40. In § 42 Absatz 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Worte "oder, sofern die Entscheidungsbehörde nicht die Anhörungsbehörde ist, die für die Anhörung zuständige Behörde" eingefügt.

41. § 44 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei den unteren Naturschutzbehörden kann eine Kreisbeauftragte oder ein Kreisbeauftragter für Naturschutz bestellt und ein Beirat für den Naturschutz gebildet werden."Bei den unteren Naturschutzbehörden sind eine Kreisbeauftragte oder ein Kreisbeauftragter für Naturschutz zu bestellen und ein Beirat für den Naturschutz zu bilden."

42. § 45 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Voraussetzungen für die Eignung, die Begründung, die Abberufung, die rechtliche Stellung, die Aus- und Fortbildung, Maßstäbe für eine Entschädigung sowie Vorschriften über den Dienstausweis und Dienstabzeichen regeln."Die oberste Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch Verordnung die Voraussetzungen für die Eignung, die Begründung, die Abberufung, die rechtliche Stellung, die Aus- und Fortbildung, Maßstäbe für eine Entschädigung, Vorschriften über den Dienstausweis und Dienstabzeichen sowie über den Einsatz von informationstechnischen Geräten und elektronischen Datenträgern regeln."

43. § 48 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Abweichend von § 65 Abs. 1 BNatSchG soll die zuständige Naturschutzbehörde den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die vorgesehene Maßnahme selbst durchzuführen. Machen die Duldungspflichtigen hiervon keinen Gebrauch, soll die Behörde ihnen bekannt geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird."(2) Abweichend von § 65 Absatz 1 BNatSchG soll die zuständige Naturschutzbehörde den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die vorgesehene Maßnahme selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Die dabei entstandenen Kosten werden von der zuständigen Behörde auf Antrag bis zur Höhe der Kosten erstattet, die entstanden wären, wenn die Behörde die Maßnahme selbst durchgeführt oder in Auftrag gegeben hätte. Führen die Duldungspflichtigen die Maßnahme nicht selbst durch, soll die Behörde ihnen bekannt geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird."

44. (ab 15.09 2016) § 50 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 50 Vorkaufsrecht
(Abweichung von § 66 BNatSchG)

§ 66 BNatSchG gilt nicht.

" § 50 Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 BNatSchG steht dem Land nur ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

  1. die in Nature 2000-Gebieten, Nationalparks und Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
  2. die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Natura 2000-Gebiete angrenzen,
  3. auf denen sich Moor- oder Anmoorböden im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387) befinden oder
  4. auf denen sich Vorranggewässer nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz befinden sowie die in einem Abstand von bis zu 50 Meter an Vorranggewässer angrenzen; die Anlage 3 ist Bestandteil dieses Gesetzes.

Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 4- nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihr oder ihm der weitere Verbleib in ihrem oder seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung, die öffentlich bekanntzugeben ist, die Grundstücke näher bestimmen, die dem Vorkaufsrecht nach Satz 1 nicht unterliegen oder für die sie auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet.

(2) Das Vorkaufsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem Veräußerungsvertrag ein geringeres als das vereinbarte Entgelt beurkundet wird. Dem Land gegenüber gilt das beurkundete Entgelt als vereinbart.

(3) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG haben die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar sowie die Verkäuferin oder der Verkäufer den Inhalt des geschlossenen Vertrages der für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung der Verkäuferin oder des Verkäufers wird durch die Mitteilung der Käuferin oder des Käufers oder der beurkundenden Notarin oder des beurkundenden Notars nach Satz 1 ersetzt.

(4) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.

(5) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 468, 469 Absatz 2, 4-71, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an eine Ehepartnerin oder einen Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades erfolgt.

(6) Das Vorkaufsrecht kann auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen ausgeübt werden."

45. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) § 68 Abs. 1 BNatSchG gilt nicht. Eine angemessene Entschädigung ist zu leisten, wenn aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund einer auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschrift oder Maßnahme
  1. eine bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung nicht mehr fortgesetzt werden kann,
  2. eine beabsichtigte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und auf die die Eigentümerin oder der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird,
  3. Aufwendungen an Wert verlieren, die für die beabsichtigten, bisher rechtmäßigen Grundstücksnutzungen nach Nummer 1 oder 2 in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder
  4. die Lasten und Bewirtschaftungskosten bei einer Nutzung von Grundstücken nach Nummer 1 oder 2 auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt, soweit die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Eine Entschädigung darf 100 % des Verkehrswertes des Grundstücks nicht übersteigen.

werden gestrichen. Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 1 bis 3.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder eine Maßnahme nach Absatz 1 getroffen hat. Soweit das Land zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung einschließlich der Ausübung der Rechte nach Satz 4 die obere Naturschutzbehörde zuständig. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme zu entscheiden. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann."(1) Eine Entschädigung nach § 68 BNatSchG darf 100 Prozent des Verkehrswertes des Grundstücks nicht überschreiten. Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder eine entschädigungspflichtige Maßnahme getroffen hat. Soweit das Land zur Entschädigung 'verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung einschließlich der Ausübung der Rechte nach Satz 5 die obere Naturschutzbehörde zuständig. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme zu entscheiden. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme betoffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann."

c) In Absatz 3 werden die Worte , Absätze 1 bis 4" durch die Worte "Absätze 1 und 2" ersetzt.

46. In § 55 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
§ 54 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

47. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. entgegen § 11 Abs. 2 ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde Bodenschätze abbaut oder Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,"7. entgegen § 11a ohne Eingriffsgenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde oberflächennahe Bodenschätze abbaut oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen vornimmt,"

bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. entgegen § 13 Absatz 3

  1. in Naturschutzgebieten gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut oder
  2. in einem Abstand von weniger als 3.000 Meter von Naturschutzgebieten gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder anbaut oder
  3. in Naturschutzgebieten Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme aufsteigen oder landen lässt,"

cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9 und 10.

dd) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 11 und 12 eingefügt:

"11. entgegen § 28b ohne Ausnahmegenehmigung Handlungen vornimmt, die Nistplätze sowie dort befindliche Bruten von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen gefährden,

12. entgegen § 28c Wölfe anlockt und füttert,"

ee) Die bisherigen Nummern 10 bis 21 werden Nummern 13 bis 24.

ff) In Nummer 17 wird die Angabe "30. September" durch die Angabe "31. Oktober" ersetzt.

gg) Nummer 21 erhält folgende Fassung:

altneu
21. entgegen § 35 Abs. 2 Satz 1 im Außenbereich an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie errichtet oder wesentlich erweitert, oder entgegen § 35 Abs. 2 Satz 2 an den Küsten bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 100 m landeinwärts von der Küstenlinie errichtet oder wesentlich erweitert,"21. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 Meter landwärts von der Uferlinie errichtet oder wesentlich erweitert, oder entgegen § 35 Absatz 2 Satz 2 an den Küsten bauliche Anlagen in einem Abstand von bis zu 150 Meter landeinwärts von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee oder von der Mittelwasserlinie an der Ostsee errichtet oder wesentlich erweitert,"

hh) Nummer 24 erhält folgende Fassung:

altneu
24. als Wanderer entgegen § 37 Abs. 2 unbefugt länger als eine Nacht abseits von Zelt- und Campingplätzen zeltet,"24. als Wanderer entgegen § 37 Absatz 2 unbefugt länger als eine Nacht abseits von Campingplätzen zeltet,"

ii) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 eingefügt:

"25. entgegen § 60 Nummer 7 im Naturschutzgebiet Hunde nicht angeleint mitführt,"

ii) Die bisherigen Nummern 22 und 23 werden Nummern 26 und 27.

kk) In Nummer 26 werden nach der ersten Nennung des Wortes "Gesetzes" die Worte "oder aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 9 und 22" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 1 bis 6, 8, 10 und 26" ersetzt.

48. In § 59 Absatz 4 wird die Angabe " § 57 Abs. 2 Nr. 22" durch die Angabe " § 57 Absatz 2 Nummer 26" ersetzt.

49. Nach § 60 Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

50. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Landesnaturschutzgesetzes vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 223)" durch die Worte "Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 4-86), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225)" ersetzt.

b) Im zweiten Halbsatz von Satz 1 wird das Wort "Naturschutzbehörde" durch die Worte "Behörde, die den Eingriff zugelassen hat," ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Worte "Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Angabe "dem 1. März 2010" ersetzt.

51. § 64

§ 64 Bestehende Landschaftsplanungen

Landschaftsrahmenpläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt und veröffentlicht worden sind, behalten ihre Gültigkeit unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes bis zur Veröffentlichung eines auf der Grundlage dieses Gesetzes fortgeschriebenen und veröffentlichten Landschaftsprogramms. Grünordnungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufstellung oder Änderung des Bauleitplanes.

wird aufgehoben.

52. Nach § 64 wird folgender § 65 neu eingefügt:

" § 65 Übergangsvorschrift für bauliche Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern

(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen an Gewässern nach § 35 Absatz 2 im Innenbereich, die vor dem 24. Juni 2016 genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden ist, kann nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden. Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen einschließlich solcher des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

(2) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Flächen, für die in einem am 24. Juni 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist, oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll. Satz 1 tritt am 23. Juni 2021 außer Kraft."

53. Nach § 65 wird folgender § 66 eingefügt:

" § 66 Übergangsvorschrift für arten- und strukturreiches Dauergrünland

(1) Auf Abschnitte von Vorhaben, für die am 24. Juni 2016 das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Bekanntgabe der Planauslegung veranlasst ist, findet § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 keine Anwendung.

(2) § 21 Absatz 6 gilt auch bei arten- und strukturreichem Dauergrünland, das während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden und durch Gesetz zum geschützten Biotop erklärt worden ist."

54. Vor der bisherigen Anlage zu § 4 Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein wird folgende Anlage 1 zu § 4 eingefügt:

"Anlage 1 (zu § 4)
Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Schleswig-Holstein

lfd. Nr.Gebiets-NummerGebiets-Name
10916-391NTP S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete
20916-392Dünen- und Heidelandschaften Nord-Sylt
31016-392Dünen- und Heidelandschaften Nord- und Mittel-Sylt
41115-301NSG Rantumbecken
51115-391Dünenlandschaft Süd-Sylt
61116-391Küstenlandschaft Ost-Sylt
71118-301Ruttebüller See
81119-303Süderlügumer Binnendünen
91121-304Eichenwälder der Böxlunder Geest
101121-391NSG Fröslev-Jardelunder Moor
111122-391Niehuuser Tunneltal und Krusau mit angren2:enden Flächen
121123-305Munkbrarupau- und Schwennautal
131123-392Blixmoor
141123-393Küstenbereiche Flensburger Förde von Flensburg bis Geltinger Birk
151219-301Leckfeld
161219-391Gewässer des Bongsieler Kanal-Systems
171219-392Heide- und Magerrasenlandschaft am Ochsenweg und im Soholmfeld
181220-301Wälder an der Lecker Au
191222-301Stiftungsflächen Schäferhaus
201222-353Staatsforst südöstlich Handewitt
211223-356Wälder an der Bondenau
221224-321Wald südlich Holzkoppel
231225-355Fehrenholz
241315-391Küsten- und Dünenlandschaften Amrums
251316-301Godelniederung / Föhr
261319-301NSG Bordelumer Heide und Langenhorner Heide mit Umgebung
271320-302Lütjenholmer und Bargumer Heide
281320-303Schirlbusch
291320-304Löwenstedter Sandberge
301321-302Pobüller Bauernwald
311321-303Dünen am Rimmelsberg
321322-391Treene Winderatter See bis Friedrichstadt und Bollingstedter Au
331322-392Wald-, Moor- und Heidelandschaft der Fröruper Berge und Umgebung
341323-301NSG Hechtmoor
351323-355Rehbergholz und Schwennholz
361324-391Wellspanger-Loiter-Oxbek-Systern und angrenzende Wälder
371325-356Drülter Holz
381326-301NSG Schwansener See
391420-301Standortübungsplatz Husum
401420-302Moorweiher im Staatsforst Drelsdorf
411420-391Quell- und Niedermoore der Arlauniederung
421421-301lmmenstedter Wald
431421-303Wälder im Süderhackstedtfeld
441421-304Ahrenviölfelder Westermoor
451422-301Wald Rumbrand
461422-303Gammelunder See
471423-302Tiergarten
481423-393Idstedtweger Geestlandschaft
491423-394Schlei incl. Schleinnünde und vorgelagerter Flachgründe
501424-357Kiuser Gehege
511425-301Karlsburger Holz
521425-330Aassee und Umgebung
531521-391Wälder der Ostenfelder Geest
541522-301Kalkquellmoor bei Klein Rheide
551523-353Karlshofer Moor
561523-381Busdorfer Tal
571524-391Großer Schnaaper See, Bültsee und anschließende Flächen
581525-331Hennmelmarker See
591526-352Stohl
601526-353Naturwald Stodthagen und angrenzende Hochmoore
611526-391Südküste der Eckernförder Bucht und vorgelagerte Flachgründe
621528-391Küstenlandschaft Bottsand - Marzkamp u. vorgelagerte Flachgründe
631532-321Sundwiesen Fehmarn
641532-391Küstenstreifen West- und Nordfehmarn
651533-301Staberhuk
661617-301Dünen St. Peter
671620-302Lundener Niederung
681621-301Wälder bei Bergenhusen
691622-308Gräben der nördlichen Alten Sorge
701622-391Moore der Eider-Treene-Sorge-Niederung
711623-303Fockbeker Moor
721623-304Wald östlich Hohn
731623-306Owschlager See
741623-351Übergangsmoor im Kropper Forst
751623-392Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetal
761624-391Wälder der Hüttener Berge
771624-392Wittensee und Flächen angrenzender Niederungen
781625-301Kluvensieker Holz
791626-325Kiel Wik / Bunkeranlage
801626-352Kalkquelle am Nord-Ostsee-Kanal in Kiel
811627-321Hagener Au und Passader See
821627-322Gorkwiese Kitzeberg
831627-391Kalkreiche Niedermoorwiese am Ostufer des Dobersdorfer Sees
841628-302Selenter See
851629-320Hohenfelder Mühlenau
861629-391Strandseen der Hohwachter Bucht
871631-304Seegalendorfer Gehölz
881631-351Seegalendorfer und Neuratjensdorfer Moor
891631-391Putlos
901631-392Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht
911631-393Küstenlandschaft Nordseite der Wagrischen Halbinsel
921632-392Küstenlandschaft vor Großenbrode und vorgelagerte Meeresbereiche
931714-391Steingrund
941719-391Untereider
951720-301Weißes Moor
961721-301Wald bei Welmbüttel
971721-302Wald bei Hollingstedt
981721-309Kleiner Geestrücken südlich Dörpling
991722-301Wald westlich Wrohm
1001723-301Gehege Osterhamm-Elsdorf
1011723-302Dachsberg bei Wittennnoor
1021724-302Wehrau und Mühlenau
1031724-334Dünen bei Kattbek
1041725-304Vollstedter See
1051725-306Staatsforst Langwedel-Sören
1061725-352Quellen am Großen Schierensee
1071725-353Niedermoor bei Manhagen
1081725-392Gebiet der Oberen Eider incl. Seen
1091726-301Wald nordwestlich Boksee
1101727-305Klosterforst Preetz
1111727-322Untere Schwentine
1121727-351Kolksee bei Schellhorn
1131727-354Moorweiher bei Rastorf
1141727-392Lanker See und Kührener Teich
1151728-303Lehmkuhlener Stauung
1161728-304NSG Rixdorfer Teiche und Umgebung
1171728-305NSG Vogelfreistätte Lebrader Teich
1181728-307Gottesgabe
1191728-351Kalkflachmoor bei Mucheln
1201729-353Großer und Kleiner Benzer See
1211729-391Dannauer See und Hohensasel und Umgebung
1221729-392Kossautal und angrenzende Flächen
1231730-301Steinbek
1241730-326Tal der Kükelühner Mühlenau
1251731-303Wälder um Güldenstein
1261732-321Guttauer Gehege
1271732-381Rosenfelder Brök nördlich Dahme
1281733-301Sagas-Bank
1291813-391Helgoland mit Helgoländer Felssockel
1301820-302NSG Fieler Moor
1311820-303Ehemaliger Fuhlensee
1321821-304Gieselautal
1331821-391Riesewohld und angrenzende Flächen
1341823-301Wälder der nördlichen Itzehoer Geest
1351823-304Haaler Au
1361825-302Wennebeker Moor und Langwedel
1371826-301NSG Dosenmoor
1381826-302Wald am Bordesholmer See
1391828-302Grebiner See, Schluensee und Schmarkau
1401828-392Seen des mittleren Schwentinesystems und Umgebung
1411829-303Wald nördlich Malente
1421829-304Buchenwälder Dodau
1431829-391Röbeler Holz und Umgebung
1441830-301NSG Neustädter Binnenwasser
1451830-302Lachsau
1461830-391Gebiet der Oberen Schwentine
1471831-302Buchenwälder südlich Cismar
1481831-321Kremper Au
1491832-322Walkyriengrund
1501832-329Ostseeküste zwischen Grömitz und Kellenhusen
1511920-301Windberger Niederung
1521922-301Wälder östlich Mehlbek
1531922-391Iselbek mit Lindhorster Teich
1541923-301Schierenwald
1551923-302Reher Kratt
1561923-304Moore bei Christinenthal
1571923-305Quellhangmoor Lohfiert
1581924-391Wälder im Aukrug
1591926-301Bönebütteler Gehege
1601927-301Kiebitzholmer Moor und Trentmoor
1611927-352Tarbeker Moor
1621928-351Wälder am Stocksee ,
1631928-359Wälder zwischen Schlamersdorf und Garbek
1641929-320Barkauer See
1651929-351Heidmoorniederung
1661929-391Wälder im Ahrensböker Endmoränengebiet
1671930-301Middelburger Seen
1681930-302Wälder im Pönitzer Seengebiet
1691930-330Strandniederungen südlich Neustadt
1701930-353Pönitzer Seengebiet
1711930-391Süseler Baum und Süseler Moor
1721931-301Ostseeküste am Brodtener Ufer
1731931-391Küstenlandschaft zwischen Pelzerhaken und Rettin
1742020-301Klev- und Donnlandschaft bei St. Michaelisdonn
1752021-301Kudensee
1762022-302Vaaler Moor und Herrenmoor
1772023-303Rantzau-Tal
1782024-301Heiden und Dünen bei Störkathen
1792024-308Mühlenbarbeker Au und angrenzendes Quellhangmoor
1802024-391Mittlere Stör, Bramau und Bünzau
1812024-392Moore der Breitenburger Niederung
1822025-303Hasenmoor
1832026-303Osterautal
1842026-304Barker Heide
1852026-305Altwaldbestände im Segeberger Forst
1862026-307Moorweiher im Segeberger Forst
1872027-301NSG IhIsee und Ihlwald
1882027-302Segeberger Kalkberghöhlen
1892028-352Wald bei Söhren
1902028-359Wald nördlich Steinbek
1912029-351Bachschlucht Rösing
1922029-353Wulfsfelder Moor
1932030-303NSG Aalbek-Niederung
1942030-304Hobbersdorfer Gehege und Brammersöhlen
1952030-328Schwartautal und Curauer Moor
1962030-351Waldhusener Moore und Moorsee
1972030-392Traveförde und angrenzende Flächen
1982031-303NSG Dummersdorfer Ufer
1992123-301Binnendünen Nordoe
2002124-301Klein Offenseth-Bokelsesser Moor
2012125-334Kaltenkirchener Heide
2022126-303Pfeifengraswiese nördlich Seth
2032126-391Wälder im Kisdorfer Wohld und angrenzende Flächen
2042127-302Birkenmoor bei Groß Niendorf
2052127-333Leezener Au-Niederung und Hangwälder
2062127-391Travetal
2072128-358Steinkampholz
2082129-351Bachschlucht bei Herweg
2092129-353Wüstenei
2102129-357Friedhofseiche Genin
2112130-301Lauerholz
2122130-322Herrnburger Dünen
2132130-352Moorwälder am Wesloer Moor und am Herrnburger Landgraben
2142130-391Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee
2152222-321Wetternsystem in der Kollmarer Marsch
2162224-305Staatsforst Rantzau östlich Tornesch
2172224-306Obere Krückau
2182224-391Himmelmoor, Kummerfelder Gehege und angrenzende Flächen
2192225-303Pinnau / Gronau
2202226-306Glasmoor
2212226-391Alstersystem bis Itzstedter See und Nienwohlder Moor
2222227-303Hansdorfer Brook mit Ammersbek
2232227-304Neuenteich und Binnenhorster Teiche
2242227-351Nördlich Tiergarten
2252227-352Rehbrook
2262227-356Sülfelder Tannen
2272228-352Rehkoppel
2282230-304Wälder westlich des Ratzeburger Sees
2292230-381Trockenflächen nordwestlich Groß Sarau
2302230-391Wälder und Seeufer östlich des Ratzeburger Sees
2312323-392Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen
2322324-303Holmer Sandberge und Buttermoor
2332324-304NSG Tävsmoor / Haselauer Moor
2342325-301Ohmoor
2352326-301Wittmoor
2362327-301Kammolchgebiet Höltigbaum / Stellmoor
2372327-351Sieker Moor
2382328-354NSG Hahnheide
2392328-355Großensee, Mönchsteich, Stenzer Teich
2402328-381NSG Kranika
2412328-391Trittauer Mühlenbach und Drahtmühlengebiet
2422329-301Lankauer See
2432329-351Koberger Moor
2442329-352Pantener Moorweiher und Umgebung
2452329-353Quellwald am Ankerschen See
2462329-381NSG Borstgrasrasen Alt Mölln
2472329-391Wälder des Hevenbruch und des Koberger Forstes
2482330-351Moorwald im Ankerschen Ziegelbruch
2492330-353NSG Oldenburger See und Umgebung
2502330-391Salemer Moor und angrenzende Wälder und Seen
2512331-393Amphibiengebiete westlich Kittlitz
2522331-394Schaalsee mit angrenzenden Wäldern und Seen
2532427-302Talwald Hahnenkoppel
2542427-391Bille
2552428-393Wälder im Sachsenwald und Schwarze Au
2562429-301Birkenbruch südlich Groß Pampau
2572429-304Kiefholz
2582429-353Kleinstmoore bei Hornbek
2592430-302Rosengartener Moor
2602430-353Langenlehstener Heide
2612430-391Seenkette Drüsensee bis Gudower See mit angrenzenden Wäldern u.a.
2622430-392Talhänge bei Göttin, Grambeker Teiche und Umgebung
2632431-391Amphibiengebiet Seedorfer Forst
2642431-392Hakendorfer Wälder
2652527-302NSG Dalbekschlucht
2662527-391Besenhorster Sandberge und Elbinsel
2672528-301GKSS-Forschungszentrum Geesthacht
2682529-301Nüssauer Heide
2692529-302Stecknitz-Delvenau
2702529-306Gülzower Holz
2712628-392Elbe mit Hohem Elbufer von Tesperhude bis Lauenburg mit angrenzenden Flächen

55. Die Überschrift der bisherigen Anlage zu § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Anlage (zu § 4)
Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein
"Anlage 2
(zu § 4)
Liste der Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein"

56. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

"Anlage 3
(zu § 50 Absatz 1 Nummer 4)
Liste der Vorranggewässer in Schleswig-Holstein

WasserkörperWasser- und Boden- Verband 1Gewässer 2Station von - bis
al_05 / Alster ML mit NebengewässernGPV Alster-RönneTangstedter Graben (GUB-1)0 - 443
al_05 / Alster ML mit NebengewässernGPV Alster-RönneTangstedter Graben0 - 2110
al_05 / Alster ML mit NebengewässernGPV Ammersbek-HunnauAmmersbek, Hunnau, Bünningst. Au, Aue, Gölmbach0 - 3724
al_05 / Alster ML mit NebengewässernGPV Alster-RönneSielbek0 - 6364
al_05 / Alster ML mit NebengewässernGPV Alster-RönneAlster0 - 10952
bi_01 / Bille OL / SchiebenitzGuV BilleSchiebenitz (Nr. 9409)0 - 3578
bi_01 / Bille OL / SchiebenitzGuV BilleSchiebenitz (Nr. 9389)0 - 5700
bi_01 / Bille OL / SchiebenitzGuV BilleBille16645 - 32866
bi_02 / Bille bei TrittauGuV BilleBille13043 - 16645
bi_06_a / Bille im SachsenwaldLKN Schl.-Holst. (Itzehoe) 3Bille3711 - 10992
bi_06_a / Bille im SachsenwaldGuV BilleBille0 - 13043
bi_07_a / Schwarze AuGuV Schwarze Au - AmelungsbachSchwarze Au0 - 16387
bi_11 / AmelungsbachGuV Schwarze Au - AmelungsbachSchäferholzbek0 - 1686
bi_11 / AmelungsbachGuV Schwarze Au - AmelungsbachAmelungsbach0 - 3610
bk_02_a / Hardebek-Brokenlander Au UL/Wiemersdorfer Au ULGPV Großenaspe- WiemersdorfBrokstedter Au neu0 - 1566
bk_02_a / Hardebek-Brokenlander Au UL/Wiemersdorfer Au ULGPV Großenaspe- WiemersdorfBrokstedter Au B-7 - 2884
bk_02_a / Hardebek-Brokerlander Au UL/Wiemersdorfer Au ULGPV Großenaspe- WiemersdorfWiemersdorfer Au0 - 2943
bk_02-a / Hardebek-Brokerlander Au UUWiemersdorfer Au ULGPV Großenaspe- WiemersdorfHardebek-Brokenlander Au0 - 8988
bk_03 / Wegebek FRHBWBV Störwiesen- WillenscharenWegebek (FRHB)-6 - 7441
bk_06 / Stör oberhalb KellinghusenBund (WSV) 4Stür48450 - 50283
bk_06 / Stör oberhalb KellinghusenLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Stör0 - 11439
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromWBV Meyner MühlenstromSchafflunder Mühlenstrom 30 - 68
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromDHSV Südwesthörn-BongsielSchafflunder Mühlenstrom0 - 509
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromWBV Meyner MühlenstromSchafflunder Mühlenstrom 00 - 1415
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromWBV Meyner MühlenstromSchafflunder Mühlenstrom0 - 4502
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromWBV Stadum-HörupSchafflunder Mühlenstrom0 - 5512
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromWBV Meyner MühlenstromWallsbek0 - 7856
bo_01 / Wallsbek/Meyner MühlenstromWBV Meyner MühlenstromMeyner-Mühlenstrom0 - 13556
bo_03_b / Linnau ULWBV LinnauLinnau (Bypass)0 - 1162
bo_03_b / Linnau ULDHSV Südwesthörn-BongsielLinnau0 - 1844
bo_03_b / Linnau ULWBV LinnauLinnau0 - 8080
br_01_a / Radesforder Au/RothenmühlenauGPV OsterauObere Osterau3305 - 5046
br_01_a / Radesforder Au/RothenmühlenauGPV OsterauUntere Radesforder Au0 - 3652
br_01_a / Radesforder Au/RothenmühlenauGPV OsterauObere Radesforder Au0 - 6111
br_02 / HolmauGPV OsterauKleine Aue / Fuhlenrue Graben0 - 2433
br_02 / HolmauGPV OsterauObere Holnnau0 - 2589
br_02 / HolmauGPV OsterauUntere Holmau0 - 3441
br_03_b / Obere OsterauGPV OsterauObere Osterau0 - 3305
br_03_b / Obere OsterauGPV OsterauUntere Osterau0 - 6608
br_03_b / Obere OsterauGPV OsterauMittlere Osterau0 - 9836
br_07 / OhlauGPV OhlauOhlau5169 - 16704
br_08_c / Schmalfelder Au/OhlauGPV Schmalfelder AuSchmalfelder Au Altarm0 - 101
br_08_c / Schmalfelder Au/OhlauGPV Schmalfelder AuOhlau (101)0 - 250
br_08_c / Schmalfelder Au/OhlauGPV Schmalfelder AuSchmalfelder Au (Nr. 1370)0 - 3038
br_08_c / Schmalfelder Au/OhlauGPV Schmalfelder AuSchmalfelder Au (Nr. 1350)1193 - 5814
br_08_c / Schmalfelder Au/OhlauGPV OhlauOhlau0 - 5169
br_10 / BramauGPV Schmalfelder AuSchmalfelder Au0 - 1193
br_10 / BramauLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Bramau0 - 5600
br_10 / BramauGPV BramauBramau0 - 8738
br_13 / SchirnauGPV OhlauMühlenau, Schirnau0 - 5899
ec_07_b / Kronsbek - AschauWBV AschauKronsbek - Aschau0 - 8649
elk_01 / Hornbeker MühlenbachBund (WSV)Elbe-Lübeckkanal- Seitengräben 0970 - 654
elk_01 / Hornbeker MühlenbachGuV PriesterbachHornbeker Muhlenbach (Gewässer-ID Nr. 10450)0 - 2362
elk_01 / Hornbeker MühlenbachGuV PriesterbachHornbeker Mühlenbach (Nr. 10449)-1 - 5176
elk_02 / GethsbekBund (WSV)Elbe-Lübeckkanal- Seitengräben 055524 - 1011
elk_02 / GethsbekGuV PriesterbachQuellgerinne / Kappungsbereich0 - 998
elk_02 / GethsbekGuV PriesterbachGethsbek0 - 8183
elk_03 / SteinauGuV Steinau-BüchenQuellgerinne / Kappungsbereich0 - 321
elk_03 / SteinauGuV Steinau-BüchenTalkauer Au0 - 4365
elk_03 / SteinauGuV Steinau-BüchenMühlenbek0 - 5892
elk_03 / SteinauGuV Steinau-BüchenSchulendorfer Bek0 - 5981
elk_03 / SteinauGuV Steinau-BüchenSteinau-2 - 22201
ff_05_b / LangballigauWBV LangballigauLangballigau0 - 9207
ff_09_b / LippingauWBV LippingauEsgruser Mühlenstrom0 - 2972
ff_09_b / LippingauWBV LippingauLippingau0 - 7614
ff_16 / KrusauWBV Flensburger InnenfördeKrusau0 - 5876
ko_02 / Mühlenau, Flaßlandbek, SchmiedenauWBV OldenburgMühlenau, Flaßlandbek E 5-90 - 6301
ko_02 / Mühlenau, Flaßlandbek, SchmiedenauGUV Mühlenau-FutterkampSchmiedeau0 - 10512
ko_02 / Mühlenau, Flaßlandbek, SchmiedenauGUV Mühlenau-FutterkampMühlenau, Flaßlandbek0 - 13785
ko_10_a / Kossau OLGUV KossauKossau17575 - 24580
ko_10_b / Kossau MLGUV KossauKossau (GUB 17')0 - 157
ko_10_b / Kossau MLGUV KossauKossau10312 - 17575
ko_10_c / Kossau ULGUV KossauKossau3577 - 10312
ko_13 / Mühlenau, MühlenbachGUV Selenter SeeMühlenau0 - 10343
ko_20 / SalzauGUV Selenter SeeSophienhofer Au0 - 6649
ko_20 / SalzauGUV Selenter SeeSazau0 - 9114
ko_23 / Hagener AuGUV Selenter SeeJarbek0 - 773
ko_23 / Hagener AuGUV Selenter SeeHagener Au0 - 12095
kr_01 / KrückauWV KrückauKrückau10644 - 17525
kr_01 / KrückauGPV Krückau-PinnauKrückau0 - 7057
lue_01_a / Kremper Au OLWBV Neustädter BinnenwasserKremper Au19285 - 21012
lue_01_b / Kremper Au WaldWBV Neustädter BinnenwasserKremper Au14460 - 19285
lue_01_c / Kremper Au ULWBV Neustädter BinnenwasserKremper Au6407 - 14460
lue_03_a / Lachsbach OLWBV Neustädter BinnenwasserLachsbach10644 - 17376
lue_03_b / Lachsbach WaldWBV Neustädter BinnenwasserLachsbach7627 - 10644
lue_03_c / Lachsbach/SteinbachWBV Neustädter BinnenwasserSteinbach4674 - 5683
lue_03_c / Lachsbach/SteinbachWBV RedingsdorfSteinbach0 - 2398
lue_03_c / Lachsbach/SteinbachWBV Neustädter BinnenwasserSteinbach0 - 4674
lue_03_c / Lachsbach/SteinbachWBV Neustädter BinnenwasserLachsbach267 - 7627
mi_04 / Dehringstrom OLSV MieltalDehringstrom (Nr. 518)0 - 1272
mi_04 / Dehringstrom OLDHSV DithmarschenDehringstrom6276 - 8020
mst_08 / RantzauDuSV RantzauRantzau-Quelllauf182 - 415
mst_08 / RantzauDuSV RantzauStormsteichbach / Vorfluter Schlotfeld0 - 5866
mst_08 / RantzauDuSV RantzauRantzau0 - 14931
mtr_01 / Mittlere TraveLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Trave25131 - 33929
mtr_02 / PulverbekWBV TravePulverbek-7 - 12216
mtr_07_a / Haisterbek ULGPV NorderbesteHaisterbek0 - 2870
mtr_08_b / Sylsbek ULWBV SüderbesteSylsbek0 - 4685
mtr_08 c / Sylsbek OLWBV SüderbesteSylsbek4685 - 4824
mtr_09 / BarnitzGuV Steinau/NusseBarnitz0 - 3103
mtr_09 / BarnitzGuV Steinau/NusseKobeck0 - 6280
mtr_09 / BarnitzGPV NorderbesteBarnitz2192 - 13959
mtr_10 / BesteGPV NorderbesteBarnitz0 - 2192
mtr_10 / BesteGPV NorderbesteBeste2442 - 8116
mtr_15 / Mittlere u Untere TraveLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Stadtarm0 - 875
mtr_15 / Mittlere u Untere TraveGPV NorderbesteBeste-6 - 2442
mtr_15 / Mittlere u Untere TraveLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Trave6801 - 25131
mtr_19_a / Tegelbek/TwisselbekGPV Mielsdorf-NeuengörsMielsdorfer Au0 - 380
mtr_19_a / Tegelbek/TwisselbekGPV Mielsdorf-NeuengörsTwisselbek0 - 3770
mtr_19_a / Tegelbek/TwisselbekGPV Mielsdorf-NeuengörsTegelbek0 - 3816
mtr_20 / TraveBund (WSV)Trave21993 - 28310
mtr_20 / TraveLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Trave0 - 6801
mtr_21 / BesteGPV NorderbesteBeste8116 - 10586
nok_03 / Hanerau OLWBV HanerauHanerau (GUB-17)0 - 435
nok_03 / Hanerau OLWBV HanerauHanerau4421 - 11387
nok_06 / Gieselau/ WesterauSV Obere GieselauGieselau/Westerau0 - 105
nok_06 / Gieselau/ WesterauSV Obere GieselauMoorbek0 - 2342
nok_06 / Gieselau/ WesterauSV Obere GieselauGieselau/ Westerau-82 - 15794
nok_07 / Bendorfer BachWBV IselbekQuellenbach (GUB 7)0 - 215
nok_07 / Bendorfer BachWBV IselbekQuellenbach (GUB 4)0 - 451
nok_07 / Bendorfer BachWBV IselbekQuellenbach0 - 1352
nok_07 / Bendorfer BachWBV IselbekBendorfer Bach0 - 6104
nok_07 / Bendorfer BachWBV IselbekIselbek-89 - 6572
oei_07 / Eider oberhalb Westen-SeeWBV Obere EiderEider0 - 6415
oei_07 / Eider oberhalb Westen-SeeWBV Eider am SchulenseeEider2966 - 14908
oei_15 / SchierenseegrabenWBV WestenseeWestensee919 - 950
oei_15 / SchierenseegrabenWBV WestenseeSchierenseegraben0 - 387
oei_15 / SchierenseegrabenWBV WestenseeVerbindungsgraben0 - 722
oei_15 / SchierenseegrabenWBV WestenseeKleiner Schierensee0 - 918
oei_31 / Schirnauer AuBearbeitungsgebietsverband 10 (WBV-frei)Schirnauer Au (GUB 1)-310 - 119
oei_31 / Schirnauer AuWBV Wittensee-ExbekSchirnauer Au0 - 3108
og_16_a / Farver Au OLWBV OldenburgSteinbek 1.67.3.55627 - 10438
og_16_b / Farver Au WaldWBV OldenburgSteinbek 1.67.3.50 - 5627
og_16_c / Testorfer AuWBV OldenburgTestorfer Au0 - 4016
ost_05_f / Stör bis Mndg BünzauStadt NeumünsterStör0 - 1961
ost_05_f / Stor bis Mndg BürTzaiiWBV WasbekAalbek-7 - 504-6
ost_05_f / Stör bis Mndg BünzauLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Stör11439 - 21732
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / BünzauWBV BünzauHöllenau0 - 59
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / BünzauWBV WasbekBredenbek0 - 561
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / BünzauWBV BünzauBredenbek0 - 2652
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / BünzauWBV Untere HöllenauMitbek0 - 4080
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / BünzauWBV Untere HöllenauHöllenau0 - 8220
ost_10_d / Mitbek / Höllenau / BürilauWBV BünzauBünzau-8 - 9921
otr_03_b / Trave am HeidmoorGPV Am Oberlauf d.TraveTrave III9200 - 13346
otr_05 / Garbeker Au OLGPV Am Oberlauf d.TraveGarbecker Au (610)0 - 266
otr_05 / Garbeker Au OLGPV Am Oberlauf d.TraveGarbeker Au3234 - 5364
otr_06 / Garbeker Au ULGPV Am Oberlauf d.TraveGarbeker Au0 - 3234
otr_07 / Trave oberhalb WarderseeGPV Am Oberlauf d.TraveTrave III0 - 5476
otr_13_b / Hohler Bach ULGPV Brandsau Faule TraveHohler Bach0 - 1784
otr_13_c / Faule Trave ULGPV Brandsau Faule TraveFaule Trave0 - 3360
otr_15_a / Trave IAm Oberlauf d.TraveTrave I7532 - 12995
otr_15_b / Trave ILKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Trave42755 - 45481
otr_15_b / Trave IAm Oberlauf d.TraveTrave I0 - 7532
otr_15_c / Mittlere TraveLKN Schl.-Holst. (Itzehoe)Trave33929 - 42755
otr_16_b / Groß Niendorfer AuGPV Mözener AuGroß Niendorfer Au67 - 2430
pi_05_a / GronauWV Pinnau-Bilsbek-GronauGronau0 - 6865
sl_03_b / Selker MühlenbachWBV HaddebySelker Mühlenbach0 - 3289
sl_05_b / Ekeberger Au ULWBV der Angelner AuenEkeberger Au0 - 4194
sl_09_b / Wellspanger AuWBV der Angelner AuenOxbek0 - 1523
sl_09_b / Wellspanger AuWBV der Angelner AuenBoholzer Au0 - 1579
sl_09_b / Wellspanger AuVVBV der Angelner AuenWellspanger Au0 - 7335
sl_10_a / Loiter Au ULWBV der Angelner AuenFüsinger Au0 - 7328
sl_10 b / Loiter Au OLWBV der Angelner AuenFüsinger Au7328 - 8980
sl_10_b / Loiter Au OLWBV der Angelner AuenLoiter Au0 - 9421
sl_18_a / Grimsau ULWBV GrimsauGrimsau0 - 6792
st_01_b / Schwartau oberhalb Bärkauer SeeWBV SchwartauSchwartau27921 - 31827
st_03_a / Schwartau bis Barkaue-SeeWBV SchwartauSchwartau11586 - 27012
st_03_d / CurauWBV SchwartauSchwinkenrader Mühlenbach0 - 2870
st_03_d / CurauWBV SchwartauCurauer Au0 - 18500
st_04 / Schwartau ULWBV SchwartauSchwartau-96 - 302
st_04 / Schwartau ULWBV SchwartauSchwartau0 - 6322
st_06 / SchwartauWBV SchwartauSchwartau6322 - 11586
sw_01_a / Malenter Au MLWBV SchwentineMalenter Au9410 - 14185
sw_01_b / Malenter Au OLWBV SchwentineMalenter Au14551 - 22962
sw_02 / Malenter Au ULWBV SchwentineMalenter Au Nr. 429480 - 1957
sw_021 Malenter Au ULWBV SchwentineMalenter Au1431 - 9410
sw_03 / Schwentine OLWBV SchwentineSchwentine18436 - 27632
sw_09_a / Schwentine Zulauf Lanker SeeGUV SchwentinegebietSchwentine19054 - 22570
sw_15 / DweerbeekWBV SchwentineDweerbeek914 - 3287
sw_16 / UkleiauWBV SchwentineDweerbeek30 - 650
sw_16 / UkleiauWBV SchwentineUkleiau2326 - 4991
sw_26_a / Alte Schwentine
Zuläuf Stolper See
GUV SchwentinegebietAlte Schwentine17678 - 19455
sw_35_b / Tensfelder AuGPV Tensfelder Au SchmalenseeAblauf Stocksee (803)0 - 1154
sw_35_b / Tensfelder AuGPV Tensfelder Au SchmalenseeTensfelder Au0 - 7648
tr_06 / Kielstau/BondenauWBV Obere TreeneTreene5101 - 9313
tr_06 / Kielstau/BondenauWBV Obere TreeneKielstau0 - 17174
tr_08 b / TreeneWBV JerrisbekJerrisbek0 - 538
tr_08_b / TreeneWBV Mittlere TreeneIhlseestrom (73)0 - 3961
tr_08_b / TreeneWBV Mittlere TreeneTreene14716 - 40889
tr_12_b / Bollingstedter Au ULWBV Bollingstedter AuBollingstedter Au0 - 10219
tr_19_a / Treene OLWBV Mittlere TreeneTreene4969 - 14716
tr_19_b / Treene bis Silberstedter AuEider-Treene-VerbandTreene2721 - 2754
tr_19_b / Treene bis Silberstedter AuWBV Mittlere TreeneTreene0 - 4969
utr_04 / Hellbach im NSGGuV Hellbach-BoizeHellbach6761 - 12390
utr_08 / PirschbachGuV Göldenitz-PirschbachQuellgerinne-Kappungsbereich0- 1110
utr_08 / PirschbachGuV Göldenitz-PirschbachPirschbach-22 - 6763
utr_15 / Grinau OLGPV GrinauGrinau9804 - 19786
we_05 / BellerbekWBV WarderseeBelerbek0 - 1227
we_05 / BellerbekWBV WarderseeWennebek0 - 4259
we_06_a / MühlenauWBV WarderseeMühlenau0 - 1733
we06_a / MühlenauWBV BokelholmMühlenau0 - 2431
we_06_a / MühlenauWBV SeekanalMühlenau0 - 8633
we_06_a / MühlenauWBV Untere WehrauWehrau-64 - 10797
we_08 / Bargstedter Au/MühlenbekWBV BrammerauBargstedter Au/ Mühlenbek971 - 7834
we_09 / Bokeler AuWBV BrammerauBargstedter Au/ Mühlenbek0 - 971
we_09 / Bokeler AuWBV Untere Bokeler AuBrammerau0 - 2947
we_09 / Bokeler AuWBV BrammerauBrammerau0 - 4015
we_09 / Bokeler AuWBV Untere JevenauJevenau-620 - 4388
we_09 / Bokeler AuWBV Untere Bokeler AuJevenau0 - 5088
we_09 / Bokeler AuWBV Untere Bokeler AuKattbek0 - 8127
we_11_b / Wisbek OLWBV HaaleraugebietWisbek (C4)0 - 565
we_11_b / Wisbek OLWBV HaaleraugebietOberlauf der Wisbek0 - 1336
we_11_b / Wisbek OLWBV HaaleraugebietWisbek2030 - 5689
we_13_a / PapenauWBV HaaleraugebietPapenau 10 - 2311
we_13_a / PapenauWBV HaaleraugebietPapenau0 - 5930
we_14 / Reher Au/ Haalerau OLWBV HaaleraugebietPulser Au0 - 2208
we_14 / Reher Au/ Haalerau OLWBV Wapelfelder AuJahrsdorfer Au0 - 2373
we_14 / Reher Au/ Haalerau OLWBV HaaleraugebietWasbek0 - 2512
we_14 / Reher Au/ Haalerau OLWBV HaaleraugebietReher Au0 - 2980
we_14 / Reher Au/ Haalerau OLWBV HaaleraugebietWapelfelder Au0 - 5300
we_14 / Reher Au/ Haalerau OLWBV HaaleraugebietHaalerau6203 - 13656
we_15 / Pulser AuWBV HaaleraugebietViehmoorbach0 - 2264
we_15 / Pulser AuWBV HaaleraugebietPulser Au2208 - 6206
1) oder Angabe eines ausnahmsweise anderen Unterhaltungsträgers.

2) Angaben aus dem AWGV des Landes (Amtliches Wasserwirtschaftliches Gewässerverzeichnis). Zur leichteren Identifizierung sind in einigen Fällen dessen Gewässer-Identitäts-Nummern angegeben.

3) Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein, Betriebssitz Itzehoe.

4) Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

Artikel 2
Änderung des Landeswaldgesetzes 4

Das Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe " § 42 Übergangsregelung" durch die Angabe " § 42 Übergangsregelungen" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Standortheimisch ist eine Baumart, wenn sich ihr jeweiliger Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet oder in der Nacheiszeit befand."

3. § 5 Absatz 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Aufbau naturnaher standortgerechter
Mischwälder unter Verwendung geeigneten forstlichen Vermehrungsgutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt;
"3. Aufbau naturnaher, standortgerechter Wälder mit hinreichendem Anteil standortheimischer Baumarten unter Ausnutzung geeigneter Naturverjüngung und Verwendung geeigneten forstlichen Vermehrungsgutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt;"

4. In § 6 wird folgender Satz 3 angefügt: "10 Prozent der Gesamtfläche des Staats- und Körperschaftswaldes sollen zur Schaffung eines Netzes von Naturwäldern aus der Bewirtschaftung genommen werden."

5. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Eine Ausnahme soll unbeschadet weiter gehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Landesnaturschutzgesetzes, nur zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Kahlschlag erfordern."(2) Eine Ausnahme soll unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Landesnaturschutzgesetzes, nur zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Kahlschlag erfordern und gewährleistet ist, dass sich auf der Fläche nach dem Kahlschlag ein Waldbestand mit überwiegendem Anteil an standortheimischen Baumarten entwickelt."

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Genehmigung von Eingriffen durch den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, Abgrabungen oder Aufschüttungen im Wald."

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Umwandlung von Wald zur Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern ist unzulässig."

7. In § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten. Eine nach Absatz 4 Satz 1 erteilte Genehmigung gilt als auf fünf Jahre befristet erteilt."

8. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Naturwald

(1) Wald, der unter Verzicht auf Bewirtschaftungsmaßnahmen dauerhaft sich selbst überlassen werden soll, kann durch Verordnung zu Naturwald erklärt werden. Naturwälder dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. Sicherung einer ungestörten natürlichen Entwicklung standortspezifischer Lebensräume für Tiere und Pflanzen,
  2. waldökologische Forschung,
  3. Dauerbeobachtung von Waldlebensgemeinschaften sowie
  4. Sicherung genetischer Informationen.

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturwaldes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder dauerhaften Störung der Lebensgemeinschaften führen können, sind verboten.

" § 14 Naturwald

(1) Naturwälder dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. Sicherung einer ungestörten natürlichen Entwicklung standortspezifischer Lebensräume für Tiere und Pflanzen,
  2. Waldökologischer Forschung,
  3. Dauerbeobachtung von Waldlebensgemeinschaften sowie
  4. Sicherung genetischer Informationen.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten und in Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 25.000 dargestellten Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein und der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten werden zur Sicherung der ungestörten Entwicklung der geologischen und biologischen Prozesse im Wald zu Naturwäldern erklärt und nach Maßgabe des Absatzes 4 unter Schutz gestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes. Die Forstbehörde setzt die Abgrenzungskarten nach Satz 1, soweit dies aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich ist, in Karten im Maßstab 1 : 5.000 um und verwahrt diese archivmäßig. Die oberste Forstbehörde kann durch Verordnung die jeweilige Gebietsabgrenzung anpassen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Weitere Waldflächen, die unter Verzicht auf Bewirtschaftungsmaßnahmen dauerhaft sich selbst überlassen werden sollen, können durch Verordnung zu Naturwald erklärt werden.

(4) Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturwaldes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder dauerhaften Störung der Lebensgemeinschaften führen können, sind verboten.

(5) Unberührt von den Verboten des Absatzes 4 bleiben

  1. in den Naturwäldern nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2020 die Entnahme von nicht standortheimischen Gehölzen und Neophyten,
  2. die Ausübung des Jagdrechts,
  3. zur Verkehrssicherung und Unterhaltung von Wegen, Leitungen und Denkmalen sowie zur Gefahrenabwehr für Deiche, Dämme, Sperrwerke und des Deichzubehörs notwendige Maßnahmen,
  4. die erforderliche Unterhaltung von Gewässern, die der Vorflut dienen sowie
  5. Maßnahmen zur Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushalts.

(6) Die Forstbehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 4 zulassen zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut sowie zur Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere zur Sicherung der Erhaltungsziele des Netzes Natura-2000 und zum Schutz der Habitate besonders geschützter Arten."

9. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Erlass von Naturwaldverordnungen

(1) Verordnungen nach § 14 erlässt die oberste Forstbehörde.

(2) Vor dem Erlass einer Verordnung sind

  1. die betroffenen waldbesitzenden Personen,
  2. die Behörden und öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird,
  3. die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), vom Land Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie
  4. die Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Unterhaltungspflichtigen angrenzender Waldgrundstücke

zu hören.

(3) Der Entwurf der Verordnung und die dazugehörenden Karten sind für die Dauer eines Monats in den Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, in denen sich das Vorhaben auswirken kann, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der obersten Forstbehörde vorgebracht werden können.

(4) In der Verordnung sollen

  1. der Schutzgegenstand,
  2. der Schutzzweck,
  3. die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Ge- und Verbote und
  4. die unter Berücksichtigung des Schutzzweckes vertretbaren Ausnahmen von den Ge- und Verboten

geregelt werden. Die Abgrenzung des Naturwaldes ist grob zu beschreiben und in einer Karte hinreichend genau darzustellen. Die Karte ist mit der Verordnung zu verkünden oder bei der in der Verordnung zu bestimmenden Behörde auf Dauer zur Einsicht für jedermann bereitzuhalten.

 " § 15 Erlass von Naturwaldverordnungen

(1) Verordnungen nach § 14 Absatz 3 erlässt die oberste Forstbehörde.

(2) Vor dem Erlass einer Verordnung sind die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, auf deren Aufgabenbereiche sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, zu hören. Die oberste Forstbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der obersten Forstbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Verordnung von Bedeutung.

(3) Der Entwurf der Verordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats In den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der obersten Forstbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann.

(4) Die Beteiligung nach Absatz 2 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 3 durchgeführt werden.

(5) Die oberste Forstbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit.

(6) Von der Anwendung der Absätze 2 bis 5 kann abgesehen werden, wenn

  1. eine bestehende Verordnung geändert oder dem geltender Recht angepasst werden soll oder nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 5 der Entwurf einer Verordnung geändert werden soll,
  2. es sich um ein Gebiet handelt, das zu Zwecken der Naturwaldbildung erworben oder bereitgestellt worden ist oder
  3. eine Verordnung nur auf Grundstücke weniger und bekannter Eigentümerinnern oder Eigentümer erstreckt werden soll.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind sie anzuhören, wenn es sich um wesentliche räumliche oder sachliche Erweiterungen handelt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Aufhebung von Verordnungen.

(8) Die Abgrenzung eines Naturwalds ist in der Verordnung

  1. im Einzelnen zu beschreiben oder
  2. grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die
    1. als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder
    2. als Ausfertigungen bei der zu benennenden Forstbehörde, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können.

Die Karten nach Nummer 2 müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Naturwald gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen."

10. In § 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Naturwälder nach § 14."

11. In § 24 Absatz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Eine Unterschreitung des Waldabstands zugunsten von baulichen Anlagen waldpädagogischer Einrichtungen kann bereits zugelassen werden, wenn diese nicht durch Windwurf oder Waldbrand gefährdet werden und von ihnen keine Waldbrandgefahr ausgeht."

12. In § 25 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Holzeinkauf" durch das Wort "Holzverkauf" ersetzt.

13. § 28 wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

"(6) Waldbesitzende, deren an Naturwald grenzende Waldflächen als Folge der Regelung in § 22 Absatz 1 Satz 4 erheblich geschädigt werden, haben gegen das Land einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. § 254 BGB gilt entsprechend. Über den Anspruch entscheidet die Forstbehörde auf Antrag."

14. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 2" durch die Angabe " § 14 Absatz 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Nummer 4

4. den Wald mit Abfällen oder anderen Stoffen verunreinigt

gestrichen.

15. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Übergangsregelung" durch das Wort "Übergangsregelungen" ersetzt.

b) Der bisherige Text wird Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Auf Abschnitte von Vorhaben, für die am 24-, Juni 2016 das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Bekanntgabe der Planauslegung veranlasst ist, findet § 14 Absatz 4 keine Anwendung, wenn Naturwälder nach § 14 Absatz 2 berührt sind."

16. Nach § 43 wird an das Gesetz folgende Anlage zu § 14 Absatz 2 angefügt:

".

Im Eigentum der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten stehende FlächenAnlage
(zu § 14 Absatz 2 Landeswaldgesetz)


Lfd. Nr.GebietsnameGröße in ha gerundetFörstereibetroffene Abteilungen oder Abteilungsteile
1Bahrenhöfer Wohld18Fohlenkoppel389; 390.
2Beimoor77Lütjensee206; 211; 217; 218; 223; 224; 226; 227.
3Bestetal Helldahl und Rehbrook58Fohlenkoppel322; 323; 324; 331; 332; 334.
4Beutz41Scharbeutz489; 490.
5Born37Haale3795; 3796; 3797.
6Bremsburg63Idstedtwege4713; 4714; 4715; 4717.
7Buchholz Segeberger Forst46Glashütte2232; 2233; 2246; 2248; 2249.
8Dahmer Holzkoppel32Kellenhusen620; 621; 623.
9Dodau Südwest34Dodau891; 892.
10Elsdorfer Gehege57Lohe3615; 3629; 3631; 3632; 3638.
11Endern57Tangstedt1303; 1304; 1305; 1306; 1307; 1308.
12Fohlenkoppel47Fohlenkoppel374; 375.
13Haaler Gehege81Haale3738; 3744; 3755; 3756; 3757.
14Hahnenkoppel34Reinbek97; 98.
15Hahnheide243Hahnheide4; 11; 12; 24; 25; 26; 27; 28; 29; 30, 34; 54; 59; 60.
16Halloh Itzehoe23Drage1603; 1604.
17Hamweddler Gehege56Haale3779; 3780.
18Hegebuchenbusch
Segeberger Forst
53Heidmühlen2214; 2215; 2216; 2217; 2218; 2219; 2224.
19Himmelmoor-Rand80Kummerfeld1001; 1002; 1003; 1004; 1065.
20Himmelreich27Mörel3712; 3713; 3717; 3718.
21Hofhölzung Rantzau18Kummerfeld1104.
22Hundehörn37Ahrensbök51C).
23Jettbrook32Bordesholrn1921; 1922; 1923.
24Kalkhütte Kellersee21Wüstenfelde723.
25Kluvensieker Holz Kanalgehege Ost51Hütten3004; 3005; 3006; 3016.
26Krummland
Zentralbereich
25Hütten3054; 3055; 3056; 3057; 3058.
27Lindewitt18Drelsdorf4602; 4603; 4607.
28Luhnstedt West110Mörel3728; 3729; 3730; 3731; 3732.
29Majenfelde
Hasenberg
44Dodau802; 803.
30Nücheler Dörn42Wüstenfelde732; 733; 734.
31Ochsenkoppel
Dänischer Wohld
20Hütten3572.
32Osterohrstedtholz102Idstedtwege4760; 4761; 4762; 4763; 4764.
33Pugum Friedeholz118Glücksburg4059; 4060; 4061; 4064; 4065; 4066.
34Rehbergholz46Satrup3386; 3388; 3389; 3390.
35Röbeler Holz27Kellenhusen696; 697.
36Röhrkirchen
Hüttener Au
15Hütten3051.
37Scharbeutzer
Heide
37Scharbeutz425; 427.
38Schierenwald71Schierenwald1583; 1587; 1588.
39Schmalfelder Wohld18Tangstedt1324; 1327.
40Schwartautal47Scharbeutz472; 473; 475.
41Söhren bei Segeberg19Fohlenkoppel393.
42Sören Nordteil20Bordesholm1941; 1942; 1943.
43Steinholz Bollingstedter Au16Idstedtwege3467; 3468; 3471.
44Steinkampsholz54Fohlenkoppel363; 364.
45Tiergarten bei Schleswig53Idstedtwege3223; 3226; 3229; 3230.
46Tremmerup54Glücksburg4070; 4071; 4072; 4077; 4078; 4079; 4083.
47Ukleisee/Bökensberg103Wüstenfelde727; 728; 729; 730; 731; 760.
48Viehkoppel bei Em- kendorf36Bordeholm1821.
49Viehwiesen Hütten15Hütten3036; 3037.
50Wahlsdorfer Holz24Ahrensbök502.
51Wälder an der Barnitz38Fohlenkoppel341; 342; 343; 345; 346.
52Westerholz50Mörel3700; 3701; 3702; 3704; 3705.

Im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein stehende Flächen

lfd. Nr.GebietsnameGröße in ha gerundetKreisGemeindeAmtFlurstücke oder Flurstücksteile
1Düne am Treßsee21Schleswig- FlensburgSieverstedtAmt OeverseeSüderschmedeby *1*3
Süderschmedeby *1*50/3
Süderschmedeby *1*50/4
Süderschmedeby *1*50/5
Süderschmedeby *1*50/6
Süderschmedeby *1*52/1
Süderschmedeby *1*52/2
2Haseldorfer Binnenelbe110PinnebergHetlingenAmt HaseldorfHetlingen *16*2
HaseidorfHaseldorf *19*4
Haseldorf *19*6
Haseldorf *19*8
Haseldorf *19*11
3Hohenfelder Mühlenau37PlönKöhnAmt ProbsteiKöhn-Moorrehmen *5*38/4
4Johannisthal26OstholsteinGrennersdorfAmt Oldenburger LandJohannistal *1*6/15
5Kaltenhofer Moor118Rendsburg- EckernfördeOsdorfAmt Dänischer WohldOsdorf *5*32/1
Osdorf *5*33
FelmKaltenhof *1*1/8
Kaltenhof *1*7/1
Kaltenhof *2*4/1
Kaltenhof *2*4/2
Kaltenhof *2*58/2
Felm *3*31
6Kranika27StormarnLütjenseeAmt TrittauLütjensee *3*35/5
Lütjensee *3*35/6
Lütjensee *3*53/39
Lütjensee *3*54/39
Lütjensee *3*55/39
Lütjensee *3*56/39
Lütjensee *3*57/39
Lütjensee *3*58/39
Lütjensee *4*4/3
Lütjensee *4*43/33
GrönwohldGrönwohld *1*1/5
Grönwohld *1*6/2
Grönwohld *1*44/1
Grönwohld *1*101
7Lanker See29PlönKührenAmt Preetz- LandKühren *3*1
Kühren *3*16/1
Kühren *4*2/1
Kühren *4*2/8
Kühren *4*75/2
8Lohe20Herzogtum - LauenburgWohltorfAmt Hohe ElbgeestWohltorf *4*40/1
Sachsenwald *63*1/1
Sachsenwald *63*1/2
Sachsenwald *63*3/4
Sachsenwald *63*3/6
Sachsenwald *63*3/8
Sachsenwald *63*5/4
Sachsenwald *63*6/1
9Lütjensee/Hochfelder See32PlönKirchbarkauAmt Preetz-LandKirchbarkau *3*14/4
BothkampBothkamp *1*20/5
Bothkamp *2*26/4
Bothkamp *2*45
Bothkamp *2*46/8
10Riesewohld56DithmarschenTensbüttel-RöstAmt MitteldithmarschenRöst *4*2
SarzbüttelSarzbüttel *13*33
OdderadeOdderade *5*43
Odderade *5*45
Odderade *5*46
Odderade *5*48
Odderade *11*50
Odderade *11*54
Odderade *11*55
Odderade *11*56
Odderade *11*60
Odderade *11*62
11Sachsenwald106Herzogtum-LauenburgSchwarzenbekRülau *1*4
Rülau *119
Rülau *1*21
Rülau *1*22
Rülau *1*24
Rülau *1*25
Rülau *1*26
Rülau *1*27
Rülau *1*28
Rülau *1*29
Rülau *1*30
Rülau 1*31
Rülau *1*32
Rülau *1*33
Rülau *1*34/1
Rülau *1*34/2
Rülau *1*39/5
Rülau *2*4*1
Rülau *2*59
Rülau *2*(30
Rülau *3*13
Rülau *3*14
Rülau *316/3
Rülau *3*17
Rülau *3*18
Rülau *3*21
Rülau *3*22
Rülau *3*25
BrunstorfAmt Schwarzenbek LandBrunstorf *6*9/1
Brunstorf *6*9/2
12Suhrer See/ Stadtheide85PlönBösdorfAmt Großer Plöner SeeHohenrade *1*4/9
Hohenrade *1*5
Hohenrade *1*9/3
PlönPlön *7*43/150
Plön *7*62
Plön *7*103/25
Plön *7*104/31
Plön *8*5/1
Plön *811/6
Plön *811/15

Karten:


PDF-Datei öffnen Karate Naturwald Bahrenhöfer Wohld

PDF-Datei öffnenKarte Grummland Zentralbereich

Artikel 3
Änderung des Landesjagdgesetzes 5

Das Landesjagdgesetz in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert;

Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von § 6a Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz sind auch Grundflächen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, auf deren Antrag hin zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn diese glaubhaft macht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Im Übrigen bleibt § 6a Bundesjagdgesetz unberührt."

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die Sätze eins bis fünf gelten nicht für Flächen, die nach § 6a Bundesjagdgesetz zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind."

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem KIammerzusatz "(Absatz 1 Nr. 7)" die Worte "und für Flächen, die nach § 6a Bundesjagdgesetz zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind" eingefügt.

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Schwarzwild" durch das Wort "Schwarz- und Rehwild" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "als Jahresabschußplan" gestrichen.

3. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach denn Wort "einzugattern" die Worte "sowie in Jagdgattern die Jagd auszuüben oder die Jagdausübung zuzulassen" angefügt.

bb) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. im Umkreis von 200 m von Querungshilfen für Wild, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufzustellen;"8. bei Querungshilfen für Wild, die am 24. Juni 2016 errichtet sind, im Umkreis von 200 Metern, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufzustellen;"

b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Planfeststellungsbehörde kann im Benehmen mit der unteren Jagdbehörde durch Planfeststellungsbeschluss die Ausübung der Jagd in einem Umkreis von 250 Meter um Querungshilfen für Wild, gemessen vom Mittelpunkt der Querungshilfen, sowie auf weiteren Flächen verbieten oder anderweitig beschränken, soweit dies zur Gewährleistung der Funktion der Querungshilfen erforderlich ist."

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Jagdbehörde kann Ausnahmen von dem Jagdverbot in Absatz 5 Nummer 5 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um bestehende Jagdgatter aufzulösen. § 27 Bundesjagdgesetz gilt entsprechend."

4. In § 30 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Für die Anrechnung von Grundstücken, die nach § 6a Bundesjagdgesetz zu befriedeten Bezirken erklärt worden sind, gilt § 6a Absatz 6 Bundesjagdgesetz."

5. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 21 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

altneu
e) Jagdbezirke eingattert;"e) Jagdbezirke eingattert oder in Jagdgattern die Jagd ausübt oder zulässt;"

bb) Buchstabe h erhält folgende Fassung:

altneu
h) im Umkreis von 200 m von Querungshilfen für Wild Ansitzeinrichtungen aufstellt;"h) im Umkreis von 200 Metern von am 24. Juni 2016 bestehenden Querungshilfen für Wild Ansitzeinrichtungen aufstellt;"

b) In Nummer 23 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

c) Es wird folgende Nummer 24 angefügt:

"24. einer auf der Grundlage von § 29 Absatz 7 angeordneten Beschränkung der Jagdausübung im Umkreis von Querungshilfen zuwiderhandelt, sofern der Planfeststellungsbeschluss auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

Artikel 4
Änderung des Nachbarrechtsgesetzes 6

Das Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), wird wie folgt geändert:

In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes" durch die Angabe " § 39 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt."

Artikel 5
Änderung der Ökokontoverordnung 7

Die Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Verordnung VOM 26. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird der Verweis " § 11 Abs. 2 und 3" durch " § 11 Absatz 2 und § 11a" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Verweis " § 11 Abs. 2 und 3" durch " § 11 Absatz 2 und § 11a" ersetzt.

2. In § 5 wird der Verweis " § 11 Abs. 2 und 3" durch " § 11 Absatz 2 und § 11a" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Verweis " § 11 Abs. 8" durch " § 11 Absatz 6" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Naturschutzbehörde" das Wort "unteren" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Neben den Daten aus Absatz 1 und 2 sind dazugehörige, raumbezogene Fachdaten (Geometrien) in einem digitalen Geoinformationssystem zu erfassen. Die Daten sind vierteljährlich der zuständigen oberen Naturschutzbehörde zu übermitteln, welche sie in ein landesweites Kompensationsverzeichnis überführt. Das landesweite Kompensationsverzeichnis ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift."

Artikel 6
Änderung der Naturschutzzuständigkeitsverordnung 8

Die Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 1. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Verweis " § 11 Abs. 2 und 3" durch " § 11 Absatz 2 und § 11a" ersetzt.

b) In Nummer 6 werden nach denn Wort "LNatSchG" die Worte "sowie von Natura 2000-Gebieten nach § 24 Absatz 3 LNatSchG" eingefügt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 1 wird neu eingefügt:

"1. für die Fortschreibung der Roten Listen gemäß § 3a Satz 3 LNatSchG,"

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4; die bisherige Nummer 4 wird Nummer 7.

c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. für die Entgegennahme von Anzeigen, die schriftliche Bestätigung ihres Einganges sowie die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung beim Einsatz gentechnisch veränderter Organismen nach § 26 LNatSchG in Verbindung mit § 35 BNatSchG sowie die Abgabe der Erklärung entsprechend § 34 Abs. 5 BNatSchG,"3. für die nach § 26 LNatSchG in Verbindung mit § 35 BNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen,"

d) In Nummer 4 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

e) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:

"5. für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 50 LNatSchG in Verbindung mit § 66 BNatSchG,

6. für die Weiterverarbeitung und Veröffentlichung der von den unteren Naturschutzbehörden übermittelten Daten nach § 7 Absatz 3 Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), sowie"

Artikel 7
Änderung der Biotopverordnung 9

Die Biotopverordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 48), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 570), wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Biotop-VO wird die Formulierung " § 25 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes" durch die Formulierung " § 30 Bundesnaturschutzgesetz und § 21 Absatz 1 und 3 Landesnaturschutzgesetz" ersetzt.

2. Nummer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
10. Knicks
Definition:
An aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter einschließlich eines Knicksaumes. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Der Knicksaum ist der dem Knickwall vorgelagerte Streifen in einer Breite von 50 cm, gemessen ab dem Knickwallfuß.
Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 14. März bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall. Das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden ist zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 m Knicklänge erhalten bleibt.
Ausgenommen hiervon sind Bäume, die auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 22. Januar 2009 als nachwachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden, Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch über eine Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen.
Zulässig ist das seitliche Einkürzen der Knickgehölze von der äußeren Begrenzung des Knicksaumes ausgehend bis zu einer Höhe von vier Metern und in einem vom Knick abgewandten Neigungswinkel von bis zu 70°. Zulässig ist auch das seitliche Einkürzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen ist ferner das Einkürzen oder Aufputzen unter Beachtung eines Mindestabstands von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze zulässig. Das Einkürzen ist nur in drei- oder mehrjährigem Abstand - frühestens sechs Jahre nach dem letzten totalen Rückschnitt ("Auf den Stock setzen") zulässig. Zulässig ist die fachgerechte Pflege der Knickwallflanken im Zeitraum vom 15. November bis einschließlich 14. März und des Knicksaumes vom 15. Juli bis einschließlich 14. März sowie die Beweidung des Knicksaumes.
"10. Knicks
Definition:
An aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden."

3. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:

"11. arten- und strukturreiches Dauergrünland
Definition:
An Grasarten oder krautigen Pflanzen reiches, extensiv genutztes sowie strukturreiches Dauergrünland mäßig trockener bis nasser und wechselfeuchter Standorte einschließlich grünlandartiger Brachestadien.
Mindestfläche: 1.000 m2
Zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Den Erfordernissen des Biotopschutzes angepasste Mahd und/oder Beweidung mit gegebenenfalls geringer Festmistdüngung; geringe mechanische Narbenpflege wie Schleppen und Striegeln; Unterhalten und Instandhalten vorhandener Grüppen."

Artikel 8
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 1 Ziffer 44 am 15. September 2016 in Kraft.

__
1) Ändert Ges. vom 24. Februar 2010, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-10

2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. L :206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. März 2013 (ABl. Nr. L 158 S. 193)

3) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 (ABl. Nr. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates; vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 S. 193)

4) Ändert Ges. vom 5. Dezember 2004, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 790-3

5) Ändert Ges. i.d.F. vom 13. Oktober 1999, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 792-1

6) Ändert Ges. vom 24. Februar 1971, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 403-6

7) Ändert LVO vom 23. Mai 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-222

8) Ändert LVO vom 1. April 2007, GS Schl.-H II, Gl.Nr. 791-4-219

9) Ändert LVO vom 22. Januar 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-230

ID 160984

ENDE