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Änderungstext
Gesetz Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts
Vom 5. April 2006
(ABl. Nr. 22 vom 01.06.2006 S. 726)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland
SNG - Saarländisches Naturschutzgesetz
wie eingefügt
Artikel 2
Gesetz über den Fischereiverband Saar
Artikel 3
Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Die Anlage zu der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Mai 2005 (Amtsbl. S. 921), wird wie folgt geändert:
1. Die Gebührenstelle Nr. 305 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses wird aufgehoben.
2. Die Spalte "Gegenstand" und die "Gebührenspalte" der Gebührenstelle Nr. 542 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses werden wie folgt gefasst:
"Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
1. | Amtshandlungen aufgrund des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG) vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) in der jeweils geltenden Fassung | |
1.1 | Genehmigung von Maßnahmen in gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 22 Abs. 3 SNG | 77-1.100 |
1.2 | Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SNG | 127-4.601 |
1.3 | Anordnung zur Untersagung der Fortsetzung eines Eingriffes, zur Wiederherstellung des früheren Zustands und zur Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 29 Abs. 9 SNG | 127-4.601 |
1.4 | Genehmigung von Maßnahmen des Ökokontos gemäß § 30 Abs. 3 SNG | 250-750 |
1.5 | Genehmigung für das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen in der freien Natur gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 und 4 SNG | 35,70-306 |
1.6 | Genehmigung von Zoos gemäß § 34 Abs. 1 SNG sowie deren Widerruf oder Änderung gemäß § 34 Abs. 3 SNG | 130-5.000 |
1.7 | Genehmigung von Befreiungen gemäß § 50 SNG | 61-6.135 |
2. | Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2004 vom 28. April 2004 (ABl. EG Nr. L 127 S. 40), oder der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), in der jeweils geltenden Fassung | |
2.1 | Kennzeichnung und Bescheinigung über Haltung, Ein- und Durch- oder Ausfuhr weltweit geschützter Tier- und Pflanzenarten oder der aus ihnen gefertigten Produkte | 10,20-6.135 |
2.2 | Ausnahmegenehmigungen gemäß § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 der Bundesartenschutzverordnung." | 61-1.124 |
(2) § 1 Abs. 1 Nr. 21 der Mittelstadtverordnung vom 6. April 1992 (Amtsbl. S. 511), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 990, 996), wird aufgehoben.
(3) Die Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438, 442), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. Landesbeirat für Landschaft gemäß § 42 und Rat für Nachhaltigkeit gemäß § 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 741, 742) in der jeweils geltenden Fassung".
2. Die Nummern 36 und 37 werden aufgehoben.
3. In Nummer 40 wird das Wort "Jagdbeiräte" durch das Wort "Kreisjagdbeiräte" ersetzt.
(4) Die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498, 1507) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.3.2 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
2. Die Nummer 2.3.3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 14a des Bundesnaturschutzgesetzes und § 18 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, | "Biosphäre Bliesgau und Landschaftsschutzgebiete gemäß §§ 10 oder 18 des Saarländischen Naturschutzgesetzes". |
3. In Nummer 2.3.4 wird die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
(5) Das Saarländische Landesplanungsgesetz vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsprogramm und in den Landschaftsrahmenplänen auf Grund der Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 91 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung, | "2. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes im Landschaftsprogramm auf Grund der Vorschriften des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), in der jeweils geltenden Fassung." |
2. § 3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Landesplanungsbeirat ist anzuhören. | "Der Rat für Nachhaltigkeit gemäß § 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes ist anzuhören." |
§ 13 Landesplanungsbeirat(1) Zur Mitwirkung an der Landesplanung wird ein Landesplanungsbeirat gebildet. Der Landesplanungsbeirat hat die Aufgabe, die Landesplanung durch Gutachten, Anregungen und Empfehlungen zu fördern, die Landesplanungsbehörde in grundsätzlichen Fragen zu beraten und nach Maßgabe des § 3 bei der Aufstellung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplans mitzuwirken.
(2) In den Landesplanungsbeirat werden von der Landesregierung berufen:
- zwei Mitglieder auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages,
- ein Mitglied auf Vorschlag des Landkreistages,
- ein Mitglied auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer,
- ein Mitglied auf Vorschlag der Handwerkskammer,
- ein Mitglied auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer,
- ein Mitglied auf Vorschlag der Arbeitskammer,
- ein Mitglied auf Vorschlag der Universität des Saarlandes,
- zwei Mitglieder auf Vorschlag der vom Land anerkannten Vereine im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
- der/die Landesbeauftragte für Naturschutz.
Die vorschlagenden Stellen haben darauf hinzuwirken, dass Frauen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Weitere Mitglieder können von der Landesregierung in den Landesplanungsbeirat berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 18 nicht übersteigen.
(4) Die Berufung der Mitglieder des Landesplanungsbeirates erfolgt auf fünf Jahre, Wiederberufung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Landesplanungsbeirates werden von der Landesregierung auf Antrag der Stelle abberufen, die sie vorgeschlagen hat.
(6) Der Landesplanungsbeirat soll mindestens jährlich zusammentreten. Er kann von der Landesplanungsbehörde jederzeit einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
(7) Die Sitzungen des Landesplanungsbeirates werden von der Landesplanungsbehörde geleitet.
(8) Die Landesminister/Landesministerinnen können an den Sitzungen des Landesplanungsbeirates oder seiner Ausschüsse teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreter/Vertreterinnen entsenden.
(9) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung; die Geschäftsstelle wird bei der Landesplanungsbehörde eingerichtet.
(10) Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesplanungsbeirates ist ehrenamtlich. Ihnen wird eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom .6. Februar 2002 (Amtsbl. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesplanungsbeirates gewährt.
wird aufgehoben.
(6) In § 12 Abs. 4 Nr. 6 Satz 3 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 461), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2005 (Amtsbl. S. 486), wird das Wort "Landesplanungsbeirats" durch die Wörter "Rates für Nachhaltigkeit" ersetzt.
(7) Das Saarländische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994) wird wie folgt geändert:
(3) Bei der Erfüllung ihrer Unterhaltungspflicht können sich die Gemeinden der Mithilfe ehrenamtlich tätiger Bachpaten/Bachpatinnen bedienen. Sie werden auf Antrag der Gemeinde von der unteren Wasserbehörde bestellt.
wird aufgehoben.
2. In § 88 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "Bachpaten/Bachpatinnen im Sinne von § 57 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes und" gestrichen und das nachfolgende Wort "die" groß geschrieben.
(8) Das Landeswaldgesetz vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2130), wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. erhebliche Nachteile für geschützte Biotope gemäß § 25 des Saarländischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) in der jeweils geltenden Fassung, für Naturschutzgebiete gemäß § 17 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) oder für stark gefährdete Arten der Roten Liste des Saarlandes eintreten, | "3. erhebliche Nachteile für geschützte Biotope gemäß § 22 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 733) in der jeweils geltenden Fassung, für Naturschutzgebiete gemäß § 16 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 24 des Saarländischen Naturschutzgesetzes oder für Arten der Roten Liste des Saarlandes eintreten,". |
3. In § 13 Abs. 7 werden die Wörter "nach Beratung mit dem Landeswaldbeirat" gestrichen.
4. In § 20b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Waldgebiete" die Wörter "mit einer Größe" eingefügt.
5. § 50 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) mit Kutschen fährt, | "c) mit Kutschen oder Hundegespannen fährt,". |
(9) Das Saarländische Jagdgesetz vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 94 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158, 2206), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt 10 Kreisjagdbeiräte und Jagdberater; Vereinigung der Jäger des Saarlandes" |
b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 46 (aufgehoben)" |
c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 47 (aufgehoben)" |
2. Dem § 1 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Sie hat aus vernünftigem Grund zu erfolgen. Aus vernünftigem Grund geschieht die Jagdausübung insbesondere dann, wenn sie
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Energie und Verkehr" gestrichen.
b) In Absatz 5 wird nach der Angabe " § 43" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
4. § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. genehmigte Tiergehege nach § 27 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, | "3. Zoos und Tiergehege gemäß §§ 34 und 35 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 739) in der jeweils geltenden Fassung," |
5. In § 7 Abs. 5 werden die Wörter "gemäß § 4 Abs. 4" gestrichen.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Jagdausübungsberechtigten (§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes)" durch die Wörter "der Jagdgenossenschaft oder des Eigentümers eines Eigenjagdbezirkes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Jagdausübungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1" durch die Wörter "Die Jagdgenossenschaft, der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes" ersetzt.
7. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter "Ministerium für Wirtschaft und Finanzen" durch die Wörter "Ministerium der Finanzen" ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Jagdabgabe
(1) Mit der Erhebung der Gebühr für die Erteilung eines Jagdscheines wird eine Jagdabgabe in Höhe des doppelten Betrages der Gebühr erhoben. Beim Dreijahresjagdschein wird die Jagdabgabe für jedes Jahr in Höhe der Jagdabgabe für den Einjahresjagdschein erhoben. (2) Die Jagdbehörde führt die Hälfte der Einnahmen aus der Jagdabgabe an die Vereinigung der Jäger des Saarlandes ab. Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes hat die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe der obersten Jagdbehörde für jedes Rechnungsjahr nachzuweisen. Die andere Hälfte des Aufkommens aus der Jagdabgabe ist an die oberste Jagdbehörde abzuführen. (3) Die Mittel aus der Jagdabgabe sind für
| " § 18 Jagdabgabe
(1) Mit der Erhebung der Gebühr für die Erteilung des Jagdscheines wird eine Jagdabgabe erhoben, die für
zweckgebunden zu verwenden ist. (2) Die Jagdbehörde führt die Hälfte der Einnahmen aus der Jagdabgabe an die Vereinigung der Jäger des Saarlandes ab. Die Vereinigung der Jäger des Saarlandes hat die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe der obersten Jagdbehörde für jedes Rechnungsjahr nachzuweisen. Die andere Hälfte des Aufkommens aus der Jagdabgabe ist an die oberste Jagdbehörde abzuführen. (3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe und die Befreiung von der Zahlung der Jagdabgabe zu regeln." |
9. In § 20 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma und die nachfolgenden Wörter " § 13 des Gesetzes über den Feld- und Forstschutz für das Saarland und § 4 des Saarländischen Naturschutzgesetzes" durch die Wörter "und § 11 des Saarländischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die Jagdausübungsberechtigten (§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) benachbarter Jagdbezirke sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schriftliche Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen und bei Verpachtung der Jagdbezirke diese für den Jagdpächter verbindlich in den Jagdpachtvertrag aufzunehmen. Wesentliches Ziel dieser Vereinbarungen muss es sein, krankgeschossenem oder schwer krankem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Deshalb muss dem Jagdausübenden die hierzu erforderliche Wildfolge ermöglicht werden. Die Vereinbarungen dürfen nicht hinter den Regelungen des Absatzes 3 zurückbleiben und sind der Jagdbehörde vorzulegen.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Satz 1 und 2 wird das Wort "benachbarten" durch das Wort "anderen" und in Satz 3 die Wörter "die Grenze des benachbarten Jagdbezirkes" durch die Wörter "die Grenze anderer Jagdbezirke" ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Der Jagdausübungsberechtigte des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter ist grundsätzlich über alle Maßnahmen unverzüglich zu benachrichtigen. | "4. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdbezirke oder deren Vertreter sind grundsätzlich über alle Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Abweichende Vereinbarungen zwischen benachbarten Jagdausübungsberechtigten (Wildfolgevereinbarungen) bedürfen der Schriftform und dürfen inhaltlich nicht hinter den Regelungen des Absatz 2 Nr. 1 bis 6 zurückbleiben. Die Wildfolgevereinbarungen sind der Jagdbehörde vorzulegen."
11. In § 29 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 27 Abs. 1 bis 5" durch die Angabe " § 35 Abs. 1" ersetzt.
12. § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 30 Jagd in Naturschutzgebieten
(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten ist im Rahmen des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes mit folgenden Beschränkungen zulässig:
(2) Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für das Saarland zur Erreichung des jeweiligen Schutzzweckes weitere Jagdbeschränkungen in Naturschutzgebieten anordnen. | " § 30 Jagd in Naturschutzgebieten und den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau
(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten und in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau ist zulässig, soweit sie den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt. (2) Die Durchführung der Jagd soll möglichst störungsarm erfolgen. Als geeignete Form der Bejagung sind insbesondere Bewegungsjagden anzusehen. Bewegungsjagden sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen. (3) Die Anlage oder Unterhaltung von Wildäsungsflächen bedürfen der Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde. (4) Feste jagdliche Einrichtungen sind nur in Holzbauweise unter Beachtung des § 23 Abs. 2 zulässig. (5) Das Befahren von Grundstücken mit motorisierten Fahrzeugen abseits von für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr zugelassenen Wegen ist nur zum Zwecke der Wildbergung und der Errichtung jagdlicher Einrichtungen gestattet." |
13. In § 34 Abs. 3 bis 5 wird jeweils das Wort "Jagdbeirat" durch das Wort "Kreisjagdbeirat" ersetzt.
14. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für seinen Jagdbezirk eine Abschussliste zu führen und der Jagdbehörde
| "(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für seinen Jagdbezirk der Jagdbehörde
|
15. Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 10 Jagdbeiräte und Jagdberater; Vereinigung der Jäger des Saarlandes | "Abschnitt 10 Kreisjagdbeiräte und Jagdberater; Vereinigung der Jäger des Saarlandes" |
16. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Jagdbeiräte und Jagdberater | " § 45 Kreisjagdbeiräte und Jagdberater" |
b) In § 45 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (Landesjagdbeirat, Kreisjagdbeirat)" durch die Wörter "jeder unteren Jagdbehörde ein Kreisjagdbeirat" und in Absatz 1 Satz 2 das Wort "Jagdbeirates" durch das Wort "Kreisjagdbeirats" ersetzt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Kreisjagdbeiräte bestehen aus:
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
f) In Absatz 3 wird das Wort "Jagdbeirat" durch das Wort "Kreisjagdbeirat" ersetzt.
g) In den Absätzen 4 bis 6 werden die Wörter "der Jagdbeiräte" jeweils durch die Wörter "der Kreisjagdbeiräte" ersetzt."
17. §§ 46 und 47
§ 46 LandesjagdbeiratDer Landesjagdbeirat besteht aus je einem Vertreter
- der Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
- der Jagdgenossenschaften,
- der Jagdpächter,
- der Eigenjagdbesitzer,
- der Landwirtschaftskammer für das Saarland,
- des Bauernverbandes Saar e.V.,
- des Verbandes der Landwirte im Nebenberuf, Saar e.V.,
- der kommunalen Forstwirtschaft,
- der privaten Forstwirtschaft,
- der Falknerei,
- des Bundesverbandes Deutscher Berufsjäger e. V. - Landesverband Saar -,
- des Naturschutzbundes Deutschland - Landesverband Saar -,
- des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. - Landesverband Saarland
- der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald - Landesverband Saarland
- des Saarwald-Vereines e.V.,
- des Verbandes für Gartenbauvereine,
- des Tierschutzes,
- des Landesfischereiverbandes und
- dem Landesbeauftragten für Naturschutz.
§ 47 Kreisjagdbeiräte
Die Kreisjagdbeiräte bestehen aus:
- dem Leiter der unteren Jagdbehörde oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem,
- dem Kreisbeauftragten für Naturschutz und je einem Vertreter
- der Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
- der Jagdgenossenschaften,
- der Jagdpächter,
- der Landwirtschaftskammer für das Saarland,
- der staatlichen Forstwirtschaft,
- der kommunalen Forstwirtschaft und
- der privaten Forstwirtschaft.
werden aufgehoben.
18. In § 48 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 5" ersetzt.
19. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
8. entgegen § 30 Abs. 1 in Naturschutzgebieten
| "8. entgegen § 30 in Naturschutzgebieten oder Kernzonen der Biosphäre Bliesgau
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
bb) Nummer 11 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
b) § 36 Abs. 1 Nr. 2 keine Abschussliste führt, diese bis zum 8. April des jeweiligen Jahres oder auf Verlangen der Jagdbehörde nicht vorlegt, | "b) § 36 Abs. 1 Nr. 2 die Streckenliste bis zum 8. April des jeweiligen Jahres nicht vorlegt." |
20. § 51 wird wie folgt geändert:
a) § 51 Abs. 1 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.
b) In § 51 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 16" ersetzt.
(10) Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2003 (Amtsbl. S. 2515), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt 14 Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte" |
b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 68 (aufgehoben)" |
c) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 70 (aufgehoben)" |
d) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 71 Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte" |
e) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 72 (aufgehoben)". |
2. Die Angabe zu Abschnitt 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abschnitt 14 Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte Zu § 45 SJG:" |
3. § 68 wird aufgehoben.
4. § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 69 Bestellung der Mitglieder der Kreisjagdbeiräte
(1) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter in den Kreisjagdbeiräten (§ 45 Abs. 2 des Saarländischen Jagdgesetzes) ist im Falle des
(2) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen. Die Mitglieder der Kreisjagdbeiräte und ihre Stellvertreter dürfen nur jeweils einen Fachverband vertreten, können jedoch mehreren Kreisjagdbeiräten angehören. Sie erhalten über ihre Bestellung eine Urkunde der zuständigen Jagdbehörde. (3) Die Beiratsmitglieder sowie die Stellvertreter
(4) Wird trotz Aufforderung kein Vertreter oder kein Stellvertreter benannt oder kann ein erforderliches Einvernehmen nicht hergestellt werden, bestellt die zuständige Jagdbehörde von Amts wegen einen Fachvertreter sowie den Stellvertreter." |
5. § 70 wird aufgehoben.
6. In dem § 71 wird das Wort "Jagdbeiräte" durch das Wort "Kreisjagdbeiräte" und das Wort "Jagdbeirat" durch das Wort "Kreisjagdbeirat" ersetzt.
7. § 72 wird aufgehoben.
(11) Das Saarländische Fischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1999 (Amtsbl. S. 1282), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 96 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158, 2207), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei der fischereilichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu beschränken."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten oder der erstmalige Fischeinsatz in bisher fischfreien Gewässern bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Fischarten als einheimisch gelten. | "Der Einsatz nicht heimischer Fischarten in Gewässer ist mit Ausnahme des Einsatzes in Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei unzulässig. Der erstmalige Einsatz heimischer Fischarten bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Fischarten als heimisch gelten." |
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Fischereiausübung in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau
Die Ausübung der Fischerei in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau ist zulässig, soweit sie den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt."
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Vor der Versagung oder der Erklärung der Ungültigkeit eines Fischereischeins ist der Fischereiverband Saar zu hören."
4. In § 48 Abs. 3 Satz 2 wird vor dem Wort "Ortspolizeibehörden" das Wort "die" eingefügt.
5. § 50
§ 50 Fischereibeirat(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen wird bei der obersten Fischereibehörde ein Landesfischereibeirat gebildet.
(2) Der Landesfischereibeirat besteht aus acht Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden und wird auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Ihm gehören an:
- drei Vertreter des Fischereiverbandes,
- ein Vertreter der Fischereiberechtigten, der Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks sein soll,
- ein Vertreter der nach § 29 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,
- ein Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
- ein Vertreter des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums und
- ein Vertreter des Tierschutzes.
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen.
(9) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(10) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über Zusammensetzung, Berufung und Geschäftsführung des Landesfischereibeirates zu regeln.
wird aufgehoben.
6. In § 27 Abs. 2 Nr. 2, § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 4 Satz 2 und § 48 Abs. 1 und 3 werden die Wörter "Fischereibehörde" oder "oberste Fischereibehörde" durch die Wörter "Fischereiverband Saar" in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt.
(12) Die Landesfischereiordnung vom 2. August 1999 (Amtsbl. S. 1462), geändert durch Artikel 10 Abs. 97 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158, 2207), wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Angaben im II. Teil Vierter Abschnitt durch die Angabe " §§ 46 bis 53 (aufgehoben)" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Anmeldepflicht
Gemeinsame Fischen mit einer Teilnehmerzahl ab 25 Personen sind anmeldepflichtig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fischereibehörde. | " § 13 Anmeldepflicht
Veranstaltungen des gemeinsamen Fischens mit einer Teilnehmerzahl von 25 oder mehr Personen sind anmeldepflichtig und bedürfen der Zustimmung des Fischereiverbands." |
3. In § 8, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "oberste Fischereibehörde" oder "Fischereibehörde" oder "untere Fischereibehörde" durch die Wörter "Fischereiverband Saar" in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt.
4. Die §§ 46 bis 53
§ 46 Amtszeit und Mitglieder(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Auf die Stellvertreter finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
(3) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung (§ 47) entfällt, das Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn das Mitglied abberufen wird.
(4) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. eines Stellvertreters ist gemäß § 49 für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bzw. ein neuer Stellvertreter in den Landesfischereibeirat zu berufen.
(5) Der Landesfischereibeirat führt nach Ende der Amtszeit die Geschäfte weiter bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Landesfischereibeirates.
§ 47 Voraussetzung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann nur werden, wer seinen Hauptwohnsitz im Saarland hat.
(2) Die Vertreter des Fischereiverbandes Saar e.V. müssen Inhaber eines gültigen Fischereischeines sein.
§ 48 Berufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates und deren Stellvertreter werden von der obersten Fischereibehörde berufen.
(2) Die Berufung erfolgt auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht innerhalb einer von der obersten Fischereibehörde gesetzten Frist von vier Wochen haben
für den Vertreter der Fischereiberechtigten die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
für die Vertreter des Fischereiverbandes Saar e.V. dessen Landesvorstand,
für den Vertreter der Landwirtschaft das zuständige Ministerium,
für den Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages
dessen Präsidium,
für den Vertreter des Tierschutzes das zuständige Ministerium.
Die nach dem Bundesnaturschutzgesetz im Saarland anerkannten Verbände ernennen aus ihrer Mitte einen Vertreter.
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag einer oder mehrerer nach Absatz 2 berechtigten Stellen, so beruft die oberste Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder bzw. Stellvertreter unmittelbar.
§ 49 Abberufung von Mitgliedern
Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn
- seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre oder die Voraussetzung seiner Berufung weggefallen ist oder
- das Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt oder
- das Mitglied nicht mehr das Vertrauen seines Vorschlagsberechtigten genießt und dieser seine Abberufung verlangt.
§ 50 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung obliegt der obersten Fischereibehörde.
§ 51 Einberufung, Einladung
Der Landesfischereibeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen.
§ 52 Beschlussfähigkeit/Abstimmung
(1) Der Landesfischereibeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Mitglieder haben je eine Stimme.
(3) Die Beschlüsse des Landesfischereibeirates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 53 Aufwandsentschädigung
Für die Teilnahme an Sitzungen des Landesfischereibeirats erhalten die stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme der Behördenvertreter, ein Sitzungsgeld von 25,60 Euro sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld nach dem saarländischen Reisekostengesetz.
werden aufgehoben.
(13) § 5 der Verordnung über die Zuständigkeit in Straf- und Bußgeldverfahren vom 5. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1673), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 1999 (Amtsbl. S. 563), wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"7. nach § 16 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896). |
2. Die Nummer 27 wird aufgehoben.
3. In Nummer 36 werden die Wörter " § 38 des Saarländischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (Amtsbl. S. 346, ber. S. 482)" durch die Wörter " § 52 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 744)" ersetzt.
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 Abs. 1, 2, 10, 12 und 13 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Artikel 3 Abs. 11 Nr. 3 und 6 sowie Artikel 3 Abs. 12 Nr. 2 und 3 treten an dem Tag, der auf den Tag der Eintragung des Formwechsels gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 folgt in Kraft. Das Ministerium für Umwelt gibt den Tag des In-Kraft-Tretens gemäß Satz 1 im Amtsblatt des Saarlandes bekannt. Artikel 3 Abs. 9 Nr. 8 tritt zwei Monate nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
Anlage zu Artikel 1
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