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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung

Vom 2. Juni 2013
(GVBl. Nr. 5 vom 27.06.2013 S. 146)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49),

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),

des § 70 Abs. 13 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708),

des § 8 Abs. 4 Halbsatz 2 des Hufbeschlaggesetzes (HufBeschlG) vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) und

des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), verordnet die Landesregierung und

aufgrund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GVBl. S. 98),

des § 32 Nr. 1 des Thüringer Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GVBl. S. 98), und des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GVBl. S. 98), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung

Die Thüringer Tierschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Februar 2009 (GVBl. S. 277), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 773), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

2. § 2 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Gemeinschaften" werden die Worte "oder der Europäischen Union" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Sie sind auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (TierErzHaVerbG) vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung."

3. In § 3 werden das Komma nach dem Wort "Transport" und die Worte "der Tierschutztransportverordnung in der Fassung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

4. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 4 Übertragung einer Ermächtigung

Die der Landesregierung durch § 8 Abs. 4 Halbsatz 1 Huf-BeschlG übertragene Ermächtigung, die zuständigen Behörden durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wird auf das für den Tierschutz zuständige Ministerium übertragen.

" § 4 Übertragung von Ermächtigungen

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen

  1. nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich der Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts und
  2. zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach § 8 Abs. 4 Halbsatz 1 HufBeschlG

wird auf das für den Tierschutz zuständige Ministerium übertragen."

5. In § 5 werden nach dem Wort "Tierschutzgesetzes" ein Komma und die Verweisung " § 5 Abs. 1 bis 4 TierErzHaVerbG" eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung

Die Thüringer Tierseuchenzuständigkeitenverordnung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 761) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Angabe "vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967)" durch die Worte "in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203)" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

altneu
b) die Erfassung der angezeigten Haltungen, Betriebe oder Zirkusse unter Erteilung einer Registriernummer oder die Beauftragung einer Stelle mit dieser Aufgabe nach § 26 Abs. 2 Satz 1."b) Genehmigungen nach § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 4."

2. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Tollwut-Verordnung

Nach der Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für

  1. die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 2,
  2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3,
  3. die Erklärung eines Gebiets zum gefährdeten Bezirk nach § 8 Abs. 1 Satz 1 im Fall der amtlichen Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier oder nach § 8 Abs. 4 Satz 1,
  4. die Anordnung der verstärkten Bejagung der Füchse, der oralen Immunisierung und der Untersuchung der Füchse nach § 12 Abs. 1 Satz 1,
  5. die Bestimmung eines Gebiets als tollwutfrei nach § 12 Abs. 2 Satz 1.
" § 6 Tollwut-Verordnung

Nach der Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für das Treffen der Bestimmungen nach § 12 Abs. 2 Satz 1;
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    1. die Anordnung von Impfungen nach § 2 Abs. 2,
    2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3,
    3. die Erklärung eines Gebiets zum gefährdeten Bezirk im Fall der amtlichen Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild lebenden Tier nach § 8 Abs. 1 oder 4 Satz 1,
    4. die Anordnung der verstärkten Bejagung der wild lebenden Tiere, ausgenommen Fledermäuse, der oralen Immunisierung und der Untersuchung der wild lebenden Tiere nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 12a in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Angabe "20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3547)" durch die Angabe "29. September 2011 (BGBl. I S. 1959)" ersetzt.

b) In der Einleitung der Nummer 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

4. § 13 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Nach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 2.

" § 13 Einhufer-Blutarmut-Verordnung

Nach der Einhufer-Blutarmut-Verordnung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1326) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Satz 2 und § 8 Abs. 4."

5. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 17 Psittakose-Verordnung

Nach der Psittakose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3531) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für

  1. die Zulassung von Fußringen eines eingetragenen Züchtervereins zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen sowie die Mitteilung der Zulassung nach § 2 Abs. 2,
  2. die Entgegennahme von Mitteilungen des Zentralverbands und des Bundesverbands nach § 2 Abs. 5 Satz 2.
" § 17 BVDV-Verordnung

Nach der BVDV-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für

  1. das Verbot der Impfung der Rinder eines bestimmten Gebiets gegen die BVDV-Infektion nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,
  2. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3."

6. § 23 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 23 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Nach der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 2 Abs. 2;
  2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für die Anordnung der Impfung anderer als in § 4 Abs. 1a bezeichneter empfänglicher Tiere eines bestimmten Gebiets nach § 4 Abs. 2a.
" § 23 EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Nach der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) in der jeweils geltenden Fassung ist das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Unterrichtung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 2 Abs. 2."

7. In der Einleitung der § § 1, 4 und 5 Nr. 2, des § 7 Nr. 2, in § 9, der Einleitung des § 10 Nr. 2, des § 10a Nr. 2, des § 12 Nr. 2, in der Einleitung der § § 14 und 15 Nr. 2, des § 18 Nr. 2, des § 19 Nr. 2, des § 20 Nr. 2, des § 21 Nr. 2, der § § 22 und 24 sowie in § 25 wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

8. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung

Die Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 725) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 1 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entgegennahme der Unterrichtung über die Ergebnisse der durch die Kommission nach Artikel 27 Abs. 1 Satz 3 durchgeführten Kontrollen;
  2. das Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz zuständig für
    1. die Genehmigung der Annahme von Material der Kategorien 1 oder 2, von verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorien 1 oder 2 und von verarbeitetem tierischen Eiweiß aus anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2,
    2. die Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben nach Artikel 10 Abs. 1 für Material der Kategorien 1 und 2,
    3. die Zulassung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 12 Abs. 2 und 3,
    4. die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 nach Artikel 13 Abs. 1 und die Validierung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchst. c,
    5. die Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben nach Artikel 14 Abs. 1,
    6. die Zulassung einer Ausnahme nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. c,
    7. die Zulassung eines Labors nach Anhang V Kapitel I Nr. 5 Satz 2 und Anhang VI Kapitel II Nr. 3 Satz 2,
    8. die Genehmigung der vorübergehenden Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 zur Verarbeitung von Material der Kategorie 1 nach Anhang VI Kapitel I Nr. 2 Satz 1 und die Genehmigung der vorübergehenden Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 3 zur Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 nach Anhang VII Kapitel I Nr. 2 Satz 1,
    9. die Erteilung einer Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden aus einem anderen Mitgliedstaat nach Anhang VIII Kapitel III Nr. 1 Buchst. b und die Zustimmung zur Ausbringung der vorgenannten Gülle aus einem anderen oder in einen anderen Mitgliedstaat auf die Flächen eines Betriebs nach Anhang VIII Kapitel III Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ii Satz 2 und 3.
" § 1 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für die Entgegennahme der Unterrichtung über die Ergebnisse der durch die Kommission durchgeführten Kontrollen nach Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 3,
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    1. die Zulassung der Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Forschungszwecken und anderen spezifschen Zwecken nach Artikel 17 Abs. 1 Unterabs. 1,
    2. die Zulassung der Beseitigung nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. e,
    3. die Genehmigung eines alternativen Systems für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 21 Abs. 3 Unterabs. 2,
    4. die Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a bis c und h jeweils in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 1 einschließlich der Zuteilung einer amtlichen Nummer nach Artikel 47 Abs. 1 Unterabs. 2 oder gegebenenfalls die bedingte Zulassung der vorgenannten Anlagen oder Betriebe oder die Verlängerung dieser Zulassung nach Artikel 44 Abs. 2; bezogen auf Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a gilt die Zuständigkeit des Landesamts für Verbraucherschutz nur im Fall der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 und bezogen auf Artikel 24 Abs. 1 Buchst. h nur im Fall der Behandlung von Material der Kategorie 1; ergibt sich im Fall mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Artikels 24 Abs. 1 in einer Anlage oder einem Betrieb eine Zuständigkeit des Landesamts bezogen auf mindestens eine der Tätigkeiten, ist das Landesamt zuständige Behörde für die Zulassung des Betriebs oder der Anlage,
    5. die Aussetzung oder Entziehung der Zulassung von Anlagen oder Betrieben, die Erteilung konkreter Auflagen und das Verbot, vorübergehend oder dauerhaft Tätigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 auszuüben, soweit nach Buchstabe d das Landesamt für Verbraucherschutz für die Erteilung der Zulassung zuständig war, nach Artikel 46 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2,
    6. die Aufgaben nach Artikel 48 Abs. 1."

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

Nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium zuständig für
    1. die Gestattung des Inverkehrbringens, auch durch Einfuhr, und der Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26,
    2. die Gestattung der Einfuhr und der Durchfuhr von
      aa) Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nr. 1 Satz 1,
      bb) Handelsmustern nach Artikel 28 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 2 Nr. 1 und
      cc) Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nr. 3 und Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 Nr. 1 Buchst. b,
    3. die Genehmigung im Fall der Versendung von Ausstellungsstücken, die in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, nach Thüringen nach Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 3 Nr. 3 Buchst. b oder die Genehmigung der Einfuhr bestimmten Materials nach Kapitel IV Abschnitt 2 Nr. 1;
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig für
    1. die Gestattung des Transports, der Verwendung und der Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nr. 1,
    2. die Erteilung einer Sondergenehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Geflügel und Equiden aus einem anderen Mitgliedstaat nach Anhang XI Kapitel I Abschnitt 1 Nr. 1 Buchst. b."

3. In der Einleitung des § 2 Nr. 2 und in § 3 Nr. 2 wird jeweils die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung

Die Thüringer Lebensmittelzuständigkeitenverordnung vom 20. Juli 2008 (GVBl. S. 301) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 2 wird die Bezeichnung "Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz" durch die Bezeichnung "Landesamt für Verbraucherschutz" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird der Klammerzusatz "(ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191, S. 1; 2007 L 204, S. 29)" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird der Klammerzusatz "(ABl. EU Nr. L 338 S. 60)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 60)" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1871-)" durch die Worte "in der Fassung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860)" ersetzt.

c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. der AVV Rahmen-Überwachung vom 21. Dezember 2004 (GMBl. S. 1169) in der jeweils geltenden Fassung für
  1. die Sicherstellung der Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1,
  2. die Unterstützung der Bildung von amtlichen Schwerpunktlaboratorien und die Benennung von bereits bestehenden oder neuen amtlichen Schwerpunktlaboratorien gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) nach § 4 Abs. 5,
  3. die Festlegung von Anforderungen an die Durchführung der Überwachung nach § 5 Abs. 1,
  4. die Erteilung der Erlaubnis an amtliche Prüflaboratorien, nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung bestimmter Untersuchungen zu beauftragen oder an der Durchführung zu beteiligen nach § 13 Abs. 1 Satz 1,
  5. die Beauftragung nicht amtlicher Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien oder die Beteiligung an der Durchführung nach § 13 Abs. 1 Satz 2,
  6. die Mitwirkung bei der Abstimmung eines Besuchsprogramms bei Gemeinschaftskontrollen durch die Kommission nach § 14 Abs. 1 und die Zuleitung von Stellungnahmen zu den Entwürfen der Berichte der Kommission über die erfolgte Gemeinschaftskontrolle an das Bundesamt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 sowie die Mitteilung von Maßnahmen und eines Zeitplans zur Umsetzung der Maßnahmen an das Bundesministerium sowie nachrichtlich an das Bundesamt nach § 14 Abs. 3 und
"4. der AVV Rahmen-Überwachung vom 3. Juni 2008 (GMBl. S. 425) in der jeweils geltenden Fassung für
  1. die Sicherstellung der Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1,
  2. die Erstellung und die jährlich erforderlichen Anpassungen des Kontrollplans nach § 10 Abs. 2 sowie die Übermittlung der Kontrollpläne an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) nach § 10 Abs. 3 Satz 1,
  3. die Übermittlung der für das Folgejahr zur Verfügung gestellten Kontingente amtlicher Proben an das Bundesamt nach § 11 Abs. 4,
  4. die Beauftragung nicht amtlicher Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf transmissible spongiforme Enzephalopathien oder die Beteiligung an der Durchführung nach § 12 Abs. 1 Satz 2,
  5. die Information des Bundesamts über von Drittländern geplante Kontrollen nach § 15 Abs. 6 Satz 1,
  6. die Erstellung des Jahresberichts einschließlich der notwendigen Anpassungen des mehrjährigen Kontrollplans nach § 22 Abs. 2 und die Übermittlung des Jahresberichts an das Bundesamt nach § 22 Abs. 3 Satz 1,
  7. die Benennung von Kontaktstellen nach § 24 Abs. 1 und"

d) In Nummer 5 wird die Angabe "vom 12. September 2007 (BAnz. Nr. 180a S. 1)" durch die Worte "in der Fassung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Einleitung wird der Klammerzusatz "(ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 S. 22; 2008 L 46 S. 50; 2010 L 119 S. 26, L 77 S. 59)" und der Klammerzusatz "(ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S.206, L 226 S. 83; 2008 L 46 S. 51)" ersetzt.

bbb) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaaa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:

"ee) verzehrfertige Speisen in Großküchen für den Bedarf anderer Lebensmittelunternehmen herstellen (Verarbeitung von frischem Fleisch, Fischereierzeugnissen oder Eiern), die durchschnittlich für nicht mehr als 500 Verbraucher pro Tag bestimmt sind,"

bbbb) Die Verweisung " § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a" wird durch die Angabe " § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetzes (ThürLMÜbG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 581) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

ccc) Buchstabe f

das Erlassen von Vorschriften betreffend den Transport von Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2,

wird aufgehoben.

ddd) Die bisherigen Buchstaben g bis k werden die Buchstaben f bis j.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Durchführung der internen Überprüfungen (Audits) in den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden nach Artikel 4 Abs. 6 Satz 1,"

cc) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz "(ABl. EG Nr. L 179 S. 1)" durch den Klammerzusatz "(ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1)" ersetzt.

dd) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. EG Nr. L 128 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung für
  1. die Entgegennahme einer Kopie des Begleitdokuments nach Artikel 10 Unterabs. 3 Satz 1 und deren Weitersendung nach Artikel 10 Unterabs. 3 Satz 2,
  2. die Erteilung der Genehmigung zur Führung der Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 12 Abs. 2 Satz 2,
"5. der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 27.05.2009 S. 15; 2010 L 31, S. 20; 2012 L 319, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung für
  1. die Entgegennahme einer Kopie des Begleitdokuments und die Unterrichtung der für den Entladeort zuständigen Behörde nach Artikel 29 Unterabs. 1,
  2. die Erteilung der Genehmigung zur Führung der Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens oder durch ein spezialisiertes Unternehmen nach Artikel 38 Abs. 2 Unterabs. 2,"

ee) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

altneu
a) die Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9, wenn mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt betroffen ist,"a) die Information der Öffentlichkeit nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 oder 1a Nr. 1,"

bbb) Nach Buchstabe a wird folgender neue Buchstabe b eingefügt:

"b) die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen an das Bundesamt nach § 44a Abs. 2 Satz 1,"

ccc) Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f.

ff) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung für
  1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1, der Stellvertretererlaubnis nach § 5 Abs. 1 und der vorläufigen Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Satz 1,
  2. die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 2 Satz 3, wobei die Entscheidungen nach den Buchstaben a und b im Benehmen mit der vom für die Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle zu treffen sind,
"9. dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung für die Zulassung einer Ausnahme für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei und der sonstigen Hilfs- und Notdienste des Landes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c sowie Abs. 2 Satz 3; die Zulassung ergeht im Benehmen mit der von dem für die Milch- und Fettwirtschaft zuständigen Ministerium beauftragten Stelle,"

gg) In Nummer 13 wird die Angabe "18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405)" durch die Angabe "30. November 2011 (BGBl. I S. 2404)" ersetzt.

hh) In Nummer 21 Buchst. e werden nach der Verweisung " § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3" die Worte "sowie die Entgegennahme einer Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 5" eingefügt.

ii) In Nummer 22 werden die Angabe "14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583)" durch die Angabe "21. April 2009 (BGBl. I S. 827)" und die Verweisung " § 45 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 45 Abs. 2" ersetzt.

jj) Nach Nummer 23 wird folgende neue Nummer 24 eingefügt:

"24. der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung für das Anzeigeverfahren nach § 4,"

kk) Die bisherige Nummer 24 wird Nummer 25 und nach dem Klammerzusatz "(Nummer 2 Buchst. a)" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ll) Nach der neuen Nummer 25 wird folgende Nummer 26 eingefügt:

"26. der AVV Rahmen-Überwachung für die Übermittlung von Daten an das Bundesamt nach § 21 Abs. 2 und"

mm) Die bisherige Nummer 25 wird Nummer 27 und erhält folgende Fassung:

altneu
27. dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz und Geflügelfleischhygienegesetz vom 4. März 2000 (GVBl. S. 29) in der jeweils geltenden Fassung für die Verpflichtung von Betrieben bezüglich der Gestattung der Fortbildung nach § 1 Abs. 1 und für die Verpflichtung von Betreibern von Schlachtbetrieben, in ihren Betrieben Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit keine tierseuchenrechtlichen Belange betroffen sind, nach § 1 Abs. 2 Satz 1."27. dem Thüringer Lebensmittelüberwachungsgesetz für die Verpflichtung von Betrieben bezüglich der Gestattung der Fortbildung nach § 7 Abs. 1 und für die Verpflichtung von Schlachtbetrieben, in ihren Betrieben Schlachtungen für andere durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit keine tierseuchenrechtlichen Belange betroffen sind, nach § 7 Abs. 2 Satz 1."

b) Absatz 1 Satz 2

Die obere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist Fachaufsichtsbehörde für die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Zuständigkeiten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nach der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 16. März 2005 (GVBl. S. 144) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."(2) Die Zuständigkeiten der oberen Lebensmittelüberwachungsbehörde nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung und dem Infektionsschutzgesetz in Bezug auf Trinkwasser vom 2. Februar 2009 (GVBl. S. 57) in der jeweils geltenden Fassung und der Thüringer Weinverordnung vom 17. April 2012 (GVBl. S. 120) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Soweit in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden
  1. im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 ThürAGLMBG auch zuständig für den Vollzug
    1. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes mit Ausnahme des Bereichs der Futtermittel,
    2. des Milch- und Margarinegesetzes,
    3. des § 4 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (EGGenTDurchfG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3, 4 Abs. 2 und den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Lebensmittel betroffen sind,
    4. der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Ziehung einer Vollprobe oder der Beauftragung einer Stelle mit dieser Aufgabe nach § 2 Abs. 5 Satz 2,
    5. von Rechtsverordnungen, welche auf der Grundlage des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme der den Bereich der Futtermittel betreffenden Bestimmungen, des Milch- und Margarinegesetzes, des Vorläufigen Tabakgesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen wurden, sofern sich die betreffenden Bestimmungen auf diese Gesetze stützen; Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen, welche auf der Grundlage des Weingesetzes in der Fassung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden, soweit eine Zuständigkeit der Lebensmittelüberwachungsbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Weingesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürAGLMBG gegeben ist und
  2. im Übrigen zuständig
    1. für die Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. EG Nr. L 155 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl vom 16. Juni 2003 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. für die Durchführung der für den Bereich der Hausschlachtungen und des Erlegens von Wild für den privaten häuslichen Bereich aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618 -2653-) weiter geltenden Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657), und aufgrund des Artikels 16 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) weiter geltenden Bestimmungen der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366) in der jeweils geltenden Fassung.
"(1) Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3 ThürLMÜbG auch zuständig für
  1. die Ziehung einer Vollprobe oder die Beauftragung einer Stelle mit dieser Aufgabe nach § 2 Abs. 5 Satz 2 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (ABl. Nr. L 12 vom 14.01.2012 S. 14, L 80 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. den Vollzug von Rechtsverordnungen, welche auf der Grundlage des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung erlassen wurden, sofern sich die betreffenden Bestimmungen auf dieses Gesetz stützen und in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist."

b) In Absatz 2 werden die Worte "nach § 3 Abs. 1 und 3 ThürAGLMBG für den Vollzug des Weingesetzes, mit Ausnahme der §§ 3 bis 12, und des Vorläufigen Tabakgesetzes, soweit jeweils in den §§ 2 und 3 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, und" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VIG für die Erteilung der bei ihnen vorhandenen Informationen."Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Stellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VIG für die Erteilung der bei ihnen vorhandenen Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich."

b) In Satz 2 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 2 VIG" durch die Verweisung " § 2 Abs. 2 Satz 2 VIG" ersetzt.

6. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Soweit die Lebensmittelüberwachungsbehörden nach den §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 LFGB, den §§ 53, 54, 58 und 59 des Vorläufigen Tabakgesetzes, § 14 Abs. 2 des Milch- und Margarinegesetzes, § 50 des Weingesetzes, § 7 EGGenTDurchfG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 LSpG und § 5 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl.

" § 6 Ordnungswidrigkeiten

Soweit die Lebensmittelüberwachungsbehörden nach den §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 sachlich zuständig sind, obliegt ihnen auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 ThürLMÜbG sowie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 LSpG."

7. In § 7 wird die Verweisung " § 70 Abs. 10 Satz 1 LFGB" durch die Verweisung " § 70 Abs. 13 Satz 1 LFGB" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit

Teil C des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2010 (GVBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2.2.13.1 bis 2.2.13.2.3 erhalten folgende Fassung:

"2.2.13.1Geflügelhaltungen
2.2.13.1.1bis 20 Tieregebührenfrei
2.2.13.1.221 bis 100 Tiereje Tierhaltung10
2.2.13.1.3über 100 Tiereje Tierhaltung15
2.2.13.2sonstige Tierhaltungen
2.2.13.2.1bis 5 Tieregebührenfrei
2.2.13.2.2über 5 bis 100 Tiereje Tierhaltung10
2.2.13.2.3über 100 Tiereje Tierhaltung15
Anmerkung zu Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2:

Sind in einer Tierhaltung Tiere nach Nr. 2.2.13.1 und 2.2.13.2 vorhanden, bestimmt sich die Gebühr für die Registrierung der Tierhaltung nach der bezogen auf Nr. 2.2.13.1 oder Nr. 2.2.13.2 im konkreten Fall jeweils am höchsten anzusetzenden Gebühr."

b) Die Nummern 2.2.13.3 bis 2.2.13.3.3


2.2.13.3Geflügelhaltungen
2.2.13.3.1bis 20 Tieregebührenfrei
2.2.13.3.221 bis 100 Tiereje Tierhaltung7
2.2.13.3.3über 100 Tiereje Tierhaltung15

werden aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 2.2.13.4 wird Nummer 2.2.13.3.

d) Nummer 2.2.26 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2.2.26.3 wird wie folgt geändert:

aaa) In der zweiten Spalte werden die Worte "HIT-Jahres-Betriebsgebühr für Rinderhalter" durch die Worte "HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Rinder" ersetzt.

bbb) In Nummer 2.2.26.3.1 wird in der dritten Spalte das Wort "Betrieb" durch das Wort "Tierhaltung" ersetzt.

bb) Die Nummern 2.2.26.4 bis 2.2.26.5 erhalten folgende Fassung:

"2.2.26.4HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe, Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen
2.2.26.4.1Schweineje Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle5 bis 10
2.2.26.4.2Schafe, Ziegenje Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle5 bis 10
2.2.26.4.3gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)je Betrieb, Viehhandelsunternehmen, Viehtransportunternehmen oder Sammelstelle5 bis 10
2.2.26.5HIT-Jahresgebühr für Tierhaltungen in Bezug auf Schweine, Schafe, Ziegen
2.2.26.5.1Schweineje Tierhaltung5 bis 10
2.2.26.5.2Schafe, Ziegenje Tierhaltung5 bis 10
2.2.26.5.3gemischt (Schweine, Schafe, Ziegen)je Tierhaltung5 bis 10"

cc) Die Nummern 2.2.26.6 bis 2.2.26.9.3


2.2.26.6HIT-Jahres-Betriebsgebühr für Schweinehalter
2.2.26.6.11 bis 30 Schweineje Betrieb5 bis 10
2.2.26.6.231 bis 500 Schweineje Schwein0,15 bis 0,30
2.2.26.6.3über 500 Schweineje Schwein0,10 bis 0,25
2.2.26.7HIT-Jahresgebühr für Schlachtbetriebe in Bezug auf Schafe, Ziegen4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Schafe, Ziegen, davon je Tier0,30
2.2.26.8HIT-Jahresgebühr für Viehhändler, Viehtransporteure oder Viehsammelstellen in Bezug auf Schafe, Ziegen4 v. H. der im Vorjahr geschlachteten Schafe, Ziegen, davon je Tier0,30
2.2.26.9HIT-Jahres-Betriebsgebühr für Schafe- und Ziegenhalter
2.2.26.9.11 bis 30 Schafe, Ziegenje Betrieb5 bis 10
2.2.26.9.231 bis 500 Schafe, Ziegenje Tier0,15 bis 0,30
2.2.26.9.3über 500 Schafe, Ziegenje Tier0,10 bis 0,25

werden aufgehoben.

dd) Die Anmerkung nach der bisherigen Nummer 2.2.26.9.3 erhält folgende Fassung:


altneu
Anmerkung:

Für die zugrunde zu legende Anzahl der Schafe und Ziegen ist der Stichtag nach der jeweils geltenden Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen maßgeblich.

 "Anmerkung zu Nr. 2.2.26:

In den Gebühren nach Nr. 2.2.26.1 bis 2.2.26.5 ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Sie wird zusätzlich zu den Gebühren als Auslage erhoben (§ 1 Abs. 4 ThürVwKostG)."

2. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 3 der Anmerkungen zu Nummer 5.1.2.2 werden folgende Sätze angefügt:

"Dazu werden die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP je Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Schlachtzahlen in Thüringen für die jeweilige Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) umgelegt. Die Kosten sind in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort geschlachteten Tierzahlen der jeweiligen Tierart oder Geflügelkategorie in Ansatz zu bringen. Die in die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einzurechnenden Kosten für die Rückstandsstichprobenuntersuchung betragen je Tier und Tierart (bei Geflügel je Geflügelkategorie) zwischen mindestens 0,001 Euro und höchstens 1,40 Euro."

bb) Nummer 5.1.5.1.2 erhält folgende Fassung:

"5.1.5.1.2Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.5.1.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben.je Tonne Fischereierzeugnissehöchstens 7
Anmerkungen:

a) Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

b) Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Produktionsmenge aus Aquakulturen und Binnenfischerei in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den einschlägigen Betrieben entsprechend der dort produzierten Menge Fischereierzeugnisse einschließlich Erzeugnisse der Aquakultur in Ansatz gebracht."

cc) Nummer 5.1.6.2 erhält folgende Fassung:

"5.1.6.2Zur Deckung höherer Kosten ist eine über der in Nr. 5.1.6.1 genannten Mindestgebühr liegende Gebühr zu erheben.je Tonne Rohmilch höchstens 0,15
Anmerkungen:

a) Die berücksichtigungsfähigen Kosten ergeben sich aus Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

b) Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Milch durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die in den Thüringer Molkereien angelieferte Rohmilchmenge umgelegt werden. Die Kosten werden vom Lebensmittelunternehmer, der die Rohmilch sammelt und gegebenenfalls behandelt, entsprechend der dort produzierten Menge Milch in Ansatz gebracht."

b) Nummer 5.15.1.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5.15.1.1.2 wird in der vierten Spalte die Zahl "26" durch die Zahl "30" ersetzt.

bb) In Nummer 5.15.1.1.3 wird in der vierten Spalte die Zahl "25" durch die Zahl "27" ersetzt.

cc) In Nummer 5.15.1.1.4 wird in der vierten Spalte die Zahl "14" durch die Zahl "16" ersetzt.

c) Nummer 5.16.6 wird wie folgt geändert:

aa) In der vierten Spalte wird die Zahl "0,03" durch die Angabe "0,027 bis 0,05" ersetzt.

bb) Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a Satz 2 wird die Angabe "Artikel 27 Abs. 4 Buchst. a" durch die Angabe "Anhang VI" ersetzt.

bbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) Nr. 3 der Anmerkungen zu Nr. 5.1.2.2 (ausgenommen Satz 1) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Jahresgesamtuntersuchungskosten des Landesamts für Verbraucherschutz für das abgelaufene Kalenderjahr für die nach dem jeweiligen NRKP für Eier durchgeführte Rückstandsstichprobenuntersuchung aufgrund der für die einzelnen durchzuführenden Analyseverfahren geltenden Gebührentarife nach Nr. 10 ermittelt und auf die Menge der erzeugten Eier in Thüringen umgelegt werden. Die Kosten werden in den Eierpackstellen entsprechend der dort als Lebensmittel verpackten inländischen Eier in Ansatz gebracht."

d) In der Anmerkung zu Nummer 5.22.1 wird der Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG)" ersetzt.

3. In den Anmerkungen zu den Nummern 7.2 und 7.7 wird jeweils der Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG)" ersetzt.

4. Nummer 11.1 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird die Angabe "vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558)" durch die Angabe "in der Fassung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725)" ersetzt.

b) Die Anmerkung vor Nummer 11.1.1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Anmerkung:

Die Informationsgewährung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist kostenfrei.

"Anmerkung:

Die Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Soweit keine Kostenfreiheit besteht, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 für begehrte Informationen kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben."

c) Die Anmerkung nach Nummer 11.1.2.5

Anmerkung:

Der Gebührentatbestand trägt der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG Rechnung, wonach die Erhebung von kostendeckenden Gebühren und Auslagen für begehrte Informationen zu erheben sind, soweit diese sich nicht auf Rechtsverstöße beziehen.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.