TRbF 111 - Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen (3) Nur zu Information ersetzt durch TRbF 30 (2/2002)
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4.22 Aufbau des landseitigen Teils der Überfüllsicherung

Jede Fülleitung muß an ihrem Ende mit einer Schnellschlußeinrichtung ausgerüstet sein, die durch das binäre Signal des schiffsseitigen Teils der Überfüllsicherung über eine Steuerungseinrichtung geschlossen wird. 2.

4.23 Baugrundsätze für den landseitigen Teil der Überfüllsicherung

4.231 Allgemeines

(1) Die Anlageteile müssen funktions- und betriebssicher sein.

(2) Die Funktionssicherheit der Anlageteile muß unter atmosphärischen Bedingungen (-20 °C bis +60 °C, 0,8 bar bis 1,1 bar) sichergestellt sein. Anlageteile. die ausschließlich in frostfreien Räumen betrieben werden, brauchen nur für Temperaturen von ± 0 °C bis + 40 °C geeignet zu sein.

(3) Anlageteile. die unter anderen Bedingungen als nach Absatz 2 festgelegt betrieben werden sollen, müssen für den besonderen Anwendungsfall geeignet sein.

(4) Die Funktionssicherheit muß bei der Konsistenz des Füll- bzw. Lagergutes gegeben sein.

(5) Die Schnellschlußeinrichtung muß so schnell schließen, daß in der Zeit von der Signalgabe des Grenzsignalgebers des schiffsseitigen Teils der Überfüllsicherung bis zur Unterbrechung des Füllvorganges durch die Schnellschlußeinrichtung nicht mehr als 1500 l durch die Schnellschlußeinrichtung fließen können.

(6) Die Steuereinrichtung für die Schnellschlußeinrichtung muß das vom schiffsseitigen Teil der Überfüllsicherung kommende binäre Signal in ein Signal zum Schließen der Schnellschlußeinrichtung umsetzen.

(7) Nichtelektrische und elektrische Anlageteile. die in explosionsgefährdeten Bereichen errichtet werden sollen, müssen explosionsgeschützt sein.

(8) Die Schnellschlußeinrichtung muß unabhängig vom binären Signal des schiffsseitigen Teils der Überfüllsicherung geschlossen werden können.

(9) Die Betriebsbereitschaft der Überfüllsicherung muß optisch. z.B. durch einen Leuchtmelder, angezeigt werden. Die Kennfarbe des Leuchtmelders muß DIN-IEC 73/VDE 0199 entsprechen,

(10) Beim Ausfall der Hilfsenergie für die Steuerung oder der Energie für die Betätigung der Schnellschlußeinrichtung muß die Störung gemeldet werden oder die Schnellschlußeinrichtung selbsttätig schließen.

4.232 Elektrische Einrichtungen

(1) Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlußeinrichtung sind im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern. Stromkreise. die nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.

(2) Die Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlußeinrichtung müssen explosionsgeschützt in der Schutzart "Eigensicherheit" nach DIN EN 50020/VDE 0171 Teil 7 ausgeführt sein,

(3) Das elektrische binäre Signal des schiffsseitigen Teils der Überfüllsicherung muß mit dem landseitigen Teil der Steuerung der Schnellschlußeinrichtung über einen eigensicheren Stromkreis mit der Steckdose einer Kupplungsvorrichtung nach CEE-Publikation 17 (2. Ausgabe) bzw. DIN 49465, für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10h, verbunden werden können.

4.233 Pneumatische Einrichtungen

(1) Eine pneumatisch betätigte Schnellschlußeinrichtung muß bei dem verfügbaren Überdruck der Arbeitsluft sicher öffnen und bei Druckabfall der Luftzufuhr sicher schließen.

4.3 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen 3

(1) An Füllstellen für Binnentankschiffe muß zur Ableitung der beim Befüllen der Tanks von Binnentankschiffen verdrängten Dampf/Luft-Gemische eine Anlage vorhanden sein, über die die Dampf/Luft-Gemische abgeleitet werden können. Die Ableitung kann je nach den Gegebenheiten gefahrlos ins Freie, über eine Gasrückführung oder über eine Gaspendeleinrichtung vorgenommen werden.

(2) Für den schiffseitigen Anschluß der Anlage ist in einem Abstand von höchstens 3 m vom Anschluß für die Fülleitung ein Flansch DN 150 PN 10 mit Anschlußmaßen nach DIN 2501/ISO 2084 mit Dichtleiste Form C nach DIN 2526/ ISO 2441 anzuordnen.4 Der Flansch muß sich am Ende einer flexiblen Rohrleitung. eines Rohrgelenkarmes oder am Ende einer Schlauchleitung befinden. Der Flanschanschluß muß als Losflansch ausgebildet sein. Bei Rohrgelenkarmen kann dieser Flansch auch ein Festflansch sein, wenn die Anordnung der Gelenke ein Verdrehen des Anschlußflansches zuläßt.

(3) Die Anlage zur Ableitung der Dampf/Luft-Gemische muß so ausgelegt sein, daß am Flansch für den schiffseitigen Anschluß von Schiffen des Typs II/II a/ADNR kein höherer Druck als 350 mbar und für den schiffseitigen Anschluß von Schiffen des Typs III/IIIa/ADNR kein höherer Druck als 60 mbar auftreten kann.

(4) Wegen der sicherheitstechnischen Ausrüstung der Anlage zur Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen wird auf TRbF 100 Nr. 10 verwiesen.

5 Flugfeldbetankungsstellen

5.1 Allgemeines

(1) Das Betanken von Luftfahrzeugen auf Flugfeldern ist nur an Flugfeldbetankungsstellen nach Nr. 1.3 aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen zulässig. Auf TRbF 180 Nr. 6.2 wird verwiesen. Die Bestimmungen für das Betanken von Luftfahrzeugen an ortsfesten Tankstellen nach TRbF 112 bleiben unberührt.

(2) Ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen (siehe Nummer 1.3 Abs. 4) sind erlaubnisbedürftig.

(3) Werden an Hydrantenanlagen Flugfeldtankwagen befüllt, so sind die hierfür erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einzelfall in Anlehnung an Nummer 2.3 festzulegen. Nummer 2.33 und 5.2 bleibt jedoch unberührt.

5.2 Explosionsgefährdete Bereiche

5.21 Explosionsgefährdete Bereiche um Entlüftungsöffnungen von Luftfahrzeugen

5.211 Zone 1

(1) Beim Betanken von Luftfahrzeugen mit Kraftstoffen, deren Flammpunkt unter 35 °C liegt, ist ein Bereich in Form eines Kegelstumpfes um die und unterhalb der Entlüftungsöffnungen der Tanks Zone 1. Der Kegelstumpf hat einen oberen Flächendurchmesser von 0,5 m und einen Grundflächenhalbmesser R1 nach Tafel 2. Die Höhe des Kegelstumpfes reicht bei nach unten gerichteten Austrittsöffnungen bis an diese Öffnungen, bei zur Seite oder nach oben gerichteten Austrittsöffnungen bis 1 m über diese Öffnungen.

(2) Beim Anschluß mehrerer Fülleitungen an die Tanks der Luftfahrzeuge mit nur einer gemeinsamen Entlüftungsöffnung ergibt sich der Grundflächenhalbmesser R1 aus den Gemischmengen, die aus der gemeinsamen Entlüftungsleitung ausströmen; es ist also die Gesamtfüllrate zugrunde zu legen.

(3) Bei Anschluß einer oder mehrerer Fülleitungen an die Tanks der Luftfahrzeuge mit mehreren getrennten Entlüftungsöffnungen ergibt sich der Grundflächenhalbmesser R1 aus der jeweils einer Entlüftungsleitung ausströmenden Gemischmenge; es sind also die Teilfüllraten zugrunde zu legen.

5.212 Zone 2

(1) Der den Kegelstumpf nach Nummer 5.21 Abs. 1 umgebende Bereich ist bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Boden und bis zu einem Halbmesser R2 nach Tafel 2, gemessen von der Achse des Kegelstumpfes, Zone 2.

(2) Beim Betanken von Luftfahrzeugen mit Kraftstoffen mit Flammpunkt von 35 °C und mehr entfällt die Zone 1. Die Zone 2 wird durch einen Kegelstumpf entsprechend Absatz 1 gebildet, wobei als Grundflächenhalbmesser R 2 nach Tafel 2 gilt.

5.213 Beispiele

Für die explosionsgefährdeten Bereiche sind Beispiele in Bild 3 dargestellt.

5.22 Explosionsgefährdete Bereiche um Hydranten, Hydrantenfahrzeuge und Flugfeldtankwagen

(1) Für explosionsgefährdete Bereiche um Hydranten und Hydrantenfahrzeuge gilt TRbF 100 Nr. 3.34 sinngemäß.

(2) Beim Betanken von Luftfahrzeugen mit Kraftstoffen mit Flammpunkten von 35 °C und mehr entfällt die Zone 1. Der in TRbF 100 Nr. 3.34 festgelegte Bereich Zone 1 ist dann Zone 2.

(3) Hinsichtlich der explosionsgefährdeten Bereiche beim Befüllen von Flugfeldtankwagen aus Hydrantenanlagen gilt Nummer 2.33.

5.23 Wechselweise Befüllung

Beim Betanken von Luftfahrzeugen, die vor ihrer erneuten Befüllung Kraftstoff mit niedrigerem Flammpunkt enthalten haben, ist der niedrigere Flammpunkt bei der Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche zugrunde zu legen.

5.24 Anlagen unter Erdgleiche

Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in und an Gruben, Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche wird auf TRbF 100 Nr. 3.35 verwiesen.

5.3 Hydrantenanlagen

5.31 Allgemeines

(1) Hydrantenanlagen sind wesentlicher Bestandteil erlaubnisbedürftiger ortsfester Flugfeldbetankungsanlagen.

(2) Hinsichtlich der Änderungen an Hydrantenanlagen gilt TRbF 302 Anhang B.

(3) Hinsichtlich der Ausgabedaten der in Bezug genommenen Technischen Regeln, DIN-Normen, Merkblätter und dergleichen gilt TRbF 302 Anhang C.

5.32 Leitungsführung, Planung und Berechnung

(1) Hinsichtlich der Leitungsführung gilt TRbF 302 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hinsichtlich der Kreuzung, Annäherung und Parallelführung gilt TRbF 302 Nr. 2.4.1, 2.4.3 und 2.4.4 sinngemäß.

(2) Hinsichtlich der Planung und Berechnung gilt TRbF 302 Nr. 4.1, 4.2 und 4.3. Die betrieblich auftretenden Druckstöße sind hierbei zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch die Anforderungen in bezug auf die vor der Inbetriebnahme durchzuführende Druckprüfung zu beachten.

5.33 Rohre und Rohrleitungsteile

Hinsichtlich der Rohre und Rohrleitungsteile gilt TRbF 302 Nr. 5.

5.34 Korrosionsschutz

(1) Hinsichtlich des Korrosionsschutzes gilt TRbF 302 Nr. 6. Werksumhüllungen nach DIN 30673 und bituminöse Baustellenumhüllungen nach DIN 30672 sind nicht zulässig.

(2) An den Rohrleitungen sind in ausreichenden Abständen Meßstellen zur Kontrolle des kathodischen Korrosionsschutzes zu installieren.

(3) Hydranten sind von der kathodisch geschützten Rohrleitung metallen zu trennen, z.B. durch Isolierstücke. Auf TRbF 301 Nr. 6.3.4 wird verwiesen.

(4) Können bei bestehenden Anlagen die Hydranten nicht entsprechend Absatz 3 von der kathodisch geschützten Rohrleitung getrennt werden, so sind besondere Maßnahmen (Bestimmung der Energie beim Öffnen des Stromkreises, Festlegung der Einspeise- und Rohrnetz-Daten) zur Sicherstellung des Explosionsschutzes bei der Berührung geerdeter Anlagen, z.B. der Hydrantenfahrzeuge, mit den kathodisch geschützten Hydranten und Rohrleitungen im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und dem Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 der VbF (jetzt BetrSichV) zu treffen. Dabei ist es zweckmäßig. die Hydrantenanlagen in überschaubare Abschnitte zu unterteilen. Wegen der Einhaltung der Explosionsschutzmaßnahmen wird auf § 10 ElexV (jetzt BetrSichV)hingewiesen.

(5) Ist wegen der Besonderheiten der Hydrantenanlage ein kathodischer Korrosionsschutz nicht möglich, ist die Sicherheit der Hydrantenanlage gegen Korrosion auf andere Weise zu gewährleisten.

5.35 Verlegung

(1) Hinsichtlich der Verlegung gilt TRbF 302 Nr. 7.

(2) Hinsichtlich der Prüfungen während der Verlegung gilt TRbF 302 Nr. 8.

5.36 Ausrüstung

(1) Hinsichtlich der Ausrüstung gilt TRbF 301 Nr. 10. Zur Erfüllung der Anforderung nach Nummer 10.1 Abs. 4 genügt es, wenn durch eingeschränktes Betretungsrecht unbefugten Eingriffen und unbeabsichtigten Veränderungen entgegengewirkt wird.

(2) Anstelle von TRbF 301 Nr. 10.5 Abs. 2 und 3 gilt:

  1. Die Rohrleitungen sind durch geeignete Armaturen so in Abschnitte zu unterteilen, daß Dichtheitsprüfungen zur Leckerkennung - auch schleichende Undichtheiten - möglich sind.
  2. Die Hydrantenanlagen sind so auszurüsten, daß eine ausreichend genaue Kontrolle während des Förderbetriebes und der Förderpausen möglich ist. Die Kontrolle muß größere Undichtheiten, z.B. infolge Bruchs einer Rohrleitung während des Förderbetriebes und Verluste während der Förderpausen, erfassen können.

5.37 Betrieb und Überwachung

(1) Hinsichtlich des Betriebes und der Überwachung gilt TRbF 302 Nr. 11.

(2) Abweichend von TRbF 302 Nr. 11.3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ist die Durchführung und Überwachung im Einzelfall festzulegen. Hierbei sind z.B. mögliche Änderungen des spezifischen Erdbodenwiderstandes durch betriebsbedingte Einflüsse auf das Erdreich zu erfassen und zu berücksichtigen. Hierzu gehört z.B. auch die Festlegung kürzerer Prüffristen.

(3) Durch den Betrieb der Hydrantenanlagen darf der kathodische Korrosionsschutz nicht beeinträchtigt werden.

(4) An der Anlage des kathodischen Korrosionsschutzes kann eine kontinuierlich aufzuzeichnende Potentialmessung mit Alarmgebung bei Unterschreitung von Mindestwerten in Betracht kommen.

5.38 Füllbereich

(1) Für den Füllbereich um den Hydrantenanschluß gilt Nummer 2.34 entsprechend.

(2) Abweichend von Nummer 1.1 Abs. 2 umfaßt jedoch der Füllbereich beim Befüllen von Luftfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 35 bis 55 °C jeweils nur den Bereich von 2 m um die Hydrantenventile sowie um den Füllanschluß und die Lüftungseinrichtung am Luftfahrzeug.

5.4 Fahrzeugverkehr

(1) Beim Betanken von Luftfahrzeugen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 nur Tankfahrzeuge und Hydrantenfahrzeuge verkehren, die TRbF 141 genügen.

(2) Beim Betanken von Luftfahrzeugen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 2 Fahrzeuge normaler Bauart nur verkehren, soweit dies zur Versorgung der Luftfahrzeuge erforderlich ist.

5.5 Weitere Vorschriften

Im übrigen gilt für das Betanken von Luftfahrzeugen aus Flugfeldtankwagen oder über Hydrantenanlagen Nummer 2.37, 2.38 und 3 entsprechend.

Im Füllbereich dürfen keine Abläufe in die Kanalisation vorhanden sein.

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 Einbau- und Betriebsrichtlinie für automatische Überfüllsicherungen gemäß Rn 131221 ADNRAnlage 1
zu TRbF 111

1. Geltungsbereich

Die Einbau- und Betriebsrichtlinie gilt für das Errichten und Betreiben des schiffs- und landseitigen Teils der automatischen Überfüllsicherungen, die aus mehreren Anlageteilen zusammengesetzt werden. 1

2. Begriffe

(1) Automatische Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die erst nach Erreichen des zulässigen Füllungsgrades nach Rn 131421 anzusprechen brauchen. spätestens jedoch bei Erreichen der in Rn 131221 Ziffer 4 ADNR festgelegten Füllung des Tanks den Füllvorgang unterbrechen.

(2) Unter dem Begriff Überfüllsicherungen sind alle zur Unterbrechung des Füllvorgangs erforderlichen Anlageteile zusammengefaßt.

3. Aufbau von Überfüllsicherungen 2 (siehe Bild 1)

(1) Jeder Tank ist mit einem Standaufnehmer (1) ausgerüstet, der die Höhe des Flüssigkeitsstandes im Tank erfaßt.

(2) Die Standhöhe wird bei einer kontinuierlichen Standmeßeinrichtung im zugehörigen Meßumformer (2) in ein der Standhöhe proportionales Ausgangssignal umgeformt, z.B. in ein genormtes Einheitssignal (pneumatisch 0,2-1 bar Überdruck oder elektrisch 0-20 mA bzw. 4-20 mA). Das proportionale Ausgangssignal wird einem Grenzsignalgeber (3) zugeführt, der das Signal mit einstellbaren Grenzwerten vergleicht und ein elektrisches binäres Ausgangssignal (potentialfreier Kontakt, Öffner) vorhält.

(3) Die Standhöhe wird bei Standgrenzschaltern im Standaufnehmer (1) oder im zugehörigen Meßumformer (2) in ein elektrisches binäres Ausgangssignal (potentialfreier Kontakt, Öffner) umgeformt.

(4) Das binäre Ausgangssignal wirkt direkt über eine Kupplungsvorrichtung nach CEE-Publikation 17 (2. Ausgabe) bzw. DIN 49465 auf den landseitigen Teil der Überfüllsicherung.

4. Einbau und Betrieb

4.1 Allgemeines

(1) Überfüllsicherungen und deren Anlageteile sind so zu errichten. daß die nach Abschnitt 5 vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden können.

(2) Die Überfüllsicherung und das nach Rn 131221 ADNR geforderte Warngerät müssen voneinander unabhängig sein. Die Kombination eines dieser Systeme mit dem nach Rn 131221 ADNR geforderten Niveau-Anzeigegerät ist zulässig.

4.2 Fehlerüberwachung

(1) Überfüllsicherungen müssen bei Ausfall der Hilfsenergie oder bei Unterbrechung der Verbindungsleitungen zwischen den Anlageteilen diese Störung melden.

(2) Überfüllsicherungen sind im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern.

(3) Stromkreise. die nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können. müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.

4.3 Steuerluft

Die als Hilfsenergie erforderliche Steuerluft für pneumatische Standaufnehmer oder Meßumformer muß den Anforderungen für Instrumentenluft genügen und einen Überdruck von 1,4 ± 0,1 bar haben. Verunreinigungen in der Druckluft dürfen eine Partikelgröße von 100 µm nicht überschreiten und der Taupunkt muß unterhalb der minimal möglichen Umgebungstemperatur liegen.

5. Prüfungen und Wartungen

5.1 Erstprüfung

Nach Abschluß der Montage hat der Betreiber durch einen Sachkundigen eine Prüfung auf ordnungsgemäßen Einbau und einwandfreie Funktion zu veranlassen.

5.2 Betriebsprüfung

(1) Der Betreiber muß die Funktionsfähigkeit der Überfüllsicherungen bzw. deren Anlageteile in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr, prüfen.

(2) Hat der Betreiber kein sachkundiges Personal. so hat er die Prüfung von einem Fachbetrieb durchführen zu lassen.

(3) Ist eine Beeinträchtigung der Funktion der Überfüllsicherungen durch Korrosion nicht auszuschließen und diese Störung nicht selbstmeldend, so müssen die durch Korrosion gefährdeten Anlageteile in angemessenen Zeitabständen regelmäßig in die Prüfung einbezogen werden.

5.3 Wartung

Der Betreiber muß die Überfüllsicherung regelmäßig warten, soweit dieses zum Erhalt der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Die diesbezüglichen Empfehlungen der Hersteller sind zu beachten.

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Tafel 2. Explosionsgefährdete Bereiche beim Betanken von Luftfahrzeugen

Volumenstrom je
Entlüftungsöffnung
[l/mm]
Flammpunkt

[°C]

Gefahrbereich
Zone 1
Halbmesser
R 1
[m]
Zone 2
Halbmesser
R 2
[m]
< 100< 013
0 bis < 3512
35 bis 55-1
< 600< 058
0 bis < 212,54
21 bis < 3512
35 bis 55-1
< 1200< 0915
0 bis < 2157
21 bis < 3523,5
35 bis 55-2
< 2000< 01520
0 bis < 21710
21 bis < 3535
35 bis 55-2,5
< 5000< 02030
0 bis < 211015
21 bis < 3557
35 bis 55-4