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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 142 - Tankcontainer
Ausgabe Januar 1988
(BArbBl. 1/1988 S. 44; 9/1990 S. 64; 7-8/1992 S. 73; 4/1994 S. 61)
aufgehoben
Dieses Blatt gilt für Tankcontainer zur Beförderung, Abfüllung und Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II und B sowie brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.
Dieses Blatt gilt auch für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im innerbetrieblichen Verkehr.
1 Begriffe, Allgemeines
1.1 (1) Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 l, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind. auf Fahrzeugen transportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und abgesetzt zu werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen.
(2) Absatz 1 entspricht den Begriffsbestimmungen der verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter.
(3) Tankcontainer haben Absetzeinrichtungen wie Füße, Stützen oder Kufen und werden in gefülltem oder entleertem Zustand umgesetzt.
(4) Großpackmittel (Intermediate Bulk Container, IBC) mit einem Rauminhalt über 450 l gelten als Tankcontainer im Sinne dieser TRbF. Für Großpackmittel mit einem Rauminhalt bis 450 l gilt TRbF 143. Zu den Großpackmitteln gehören auch Kubische Tankcontainer (KTC).
(5) Gefäße (Verpackungen) wie z.B. Fässer. Kanister. Flaschen. sind keine Tankcontainer. Hierfür gilt TRbF 143.
(6) Aufsetztanks nach TRbF 141 Nr. 1.6 sind keine Tankcontainer.
1.2 Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne dieser TRbF ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in ortsfest verwendeten Tankcontainern, und zwar ist
1.3 (1) Tankcontainer dürfen nicht ausschließlich der Lagerung dienen. Für Lagerbehälter gilt TRbF 120 und 121. 1
(2) Tankcontainer dürfen abwechselnd zum Transport und zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten eingesetzt werden. Tankcontainer, die am Ort der Lagerung als Entnahmebehälter benutzt werden, dürfen dort nicht wieder befüllt werden. Tankcontainer dürfen als Sammelbehälter am Ort der Lagerung nicht auch entleert werden.
(3) An Tankcontainer, in denen brennbare Flüssigkeiten abwechselnd befördert und lediglich passiv gelagert werden, werden zusätzliche Anforderungen an den Bau und an die Ausrüstung nicht gestellt.
(4) An Tankcontainer, in denen brennbare Flüssigkeiten abwechselnd befördert und aktiv gelagert werden, werden zusätzliche Anforderungen an den Bau nicht gestellt. jedoch an die Ausrüstung (siehe Nummer 4.2).
(5) Tankcontainer aus Kunststoff dürfen zur aktiven Lagerung nicht verwendet werden.
1.4 Auf das Erfordernis bau- und wasserrechtlicher Zulassungen wird hingewiesen.
1.5 (1) Die VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und damit auch diese TRbF finden keine Anwendung 2, wenn an Arbeitsstätten brennbare Flüssigkeiten
(2) Im Arbeitsgang befinden sich die brennbaren Flüssigkeiten (siehe Absatz 1 Ziffer 1), wenn sie be- oder verarbeitet werden. nicht aber, um demnächst der Be- oder Verarbeitung zugeführt zu werden.
(3) Die für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Menge (siehe Absatz 1 Ziffer 2) ist in der Regel eingehalten. wenn sie den Bedarf für eine Tagesproduktion nicht überschreitet.
(4) Die Flüssigkeiten gelten als Zwischenprodukt nur so lange als kurzfristig abgestellt (siehe Absatz 1 Ziffer 3). wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses zwingend ergibt. Für Fertigprodukte darf der Zeitraum in der Regel einen Tag nicht überschreiten.
1.6 (1) Diese TRbF ist auch nicht anzuwenden. wenn brennbare Flüssigkeiten in Tankcontainern an Stellen, die nicht für eine regelmäßige Lagerung bestimmt sind, transportbedingt zwischengelagert werden.
(2) Ein transportbedingtes Zwischenlagern ist immer dann gegeben. wenn im Verlauf der Beförderung zeitweilige Aufenthalte entstehen.
2 Explosionsgefährdete Bereiche
(1) Das Innere von Tankcontainern ist Zone 0.
(2) Das Innere geschlossener Räume an den Tankcontainern. z.B. Armaturenschränke. ist Zone 1.
(3) Wegen der explosionsgefährdeten Bereiche um die Tankcontainer an Füllstellen und Entleerstellen wird auf TRbF 111 verwiesen.
(4) Wegen der explosionsgefährdeten Bereiche um die Tankcontainer während der Lagerung wird auf TRbF 100 und 110 verwiesen.
3 Bau
(1) Die Tankcontainer müssen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gebaut sein.
(2) Die verkehrsrechtlichen Vorschriften beziehen sich z.B. auf die Beschaffenheit der Tankwandungen. die bauliche Durchbildung und Festigkeit der Tankcontainer und den Schutz der Tankcontainer vor Beschädigungen.
(3) Absatz 1 gilt für alle von der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) erfaßten Vorgänge. d. h. hinsichtlich der Beförderung, Abfüllung und Lagerung brennbarer Flüssigkeiten.
(4) Absatz 1 gilt auch für den innerbetrieblichen Verkehr.
(5) Tankcontainer, die ausschließlich im innerbetrieblichen Verkehr eingesetzt werden, brauchen nicht nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sein.
4 Ausrüstung
4.1 Die Tankcontainer müssen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter ausgerüstet sein.
4.2 (1) Die Ausrüstung von Tankcontainern, die auch zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten verwendet werden, muß zusätzlichen Anforderungen entsprechen. wenn die besondere Betriebsweise der Tankcontainer dies erfordert.
(2) Absatz 1 gilt. wenn die Tankcontainer als Sammelbehälter oder Entnahmebehälter verwendet werden sollen (aktive Lagerung. siehe Nummer 1.2 Ziffer 1) 3.
(3) In den Fällen von Absatz 2 müssen die Tankcontainer mit Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen ausgerüstet sein (siehe TRbF 120 Nr. 5.1). Diese Einrichtung muß den Anschluß einer Lüftungsleitung ermöglichen (siehe Nummer 6.2 Ziffer 3).
(4) Tankcontainer, die am Ort der Lagerung als Sammelbehälter benutzt werden, müssen mit einem Flüssigkeitsstandanzeiger, z.B. einer Peilvorrichtung, ausgerüstet sein (siehe TRbF 120 Nr. 5.3). Tankcontainer als Sammelbehälter mit angeschlossenen Rohrleitungen müssen mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein (siehe TRbF 120 Nr. 5.4).
(5) Tankcontainer, die am Ort der Lagerung als Sammelbehälter benutzt werden, müssen mit einer Fülleinrichtung ausgerüstet sein (siehe TRbF 120 Nr. 5.62). Abweichend von Satz 1 dürfen Tankcontainer mit einem Rauminhalt bis 1000 l über die Füllöffnung befüllt werden. Dabei muß die Füllöffnung nach jedem Einfüllvorgang selbsttätig schließen. Die hierzu erforderliche Einrichtung muß ständig mit dem Tankcontainer verbunden sein.
(6) Tankcontainer, die am Ort der Lagerung als Entnahmebehälter benutzt werden, müssen mit einer Entleerungseinrichtung ausgerüstet sein (siehe TRbF 120 Nr. 5.62). Abweichend von Satz 1 dürfen Tankcontainer mit einem Rauminhalt bis 1000 l über die Füllöffnung oberhalb des Flüssigkeitsspiegels entleert werden. Dabei darf die Füllöffnung nur für die Zeit der Entnahme offen sein.
(7) Die Ausrüstungsteile nach Absatz 3 bis 6 müssen flammendurchschlagsicher ausgeführt sein, wenn die Tankcontainer nicht nachweislich explosionsdruckstoßfest sind (siehe TRbF 120 Nr. 5.22 Abs. 1). Satz 1 gilt für Ausrüstungsteile nach Absatz 5 und 6 nicht, wenn der Tankcontainer mit einer Anlage so mit Leitungen verbunden wird, daß ein Hineinschlagen von Flammen in den Tankcontainer durch diese Ausrüstungsteile auszuschließen ist.
4.3 (1) Tankcontainer mit einem Prüfüberdruck von 1,5 bar und mehr, die über fest angeschlossene Leitungen oder ein anderes geschlossenes Füllsystem befüllt werden. müssen so ausgerüstet sein, daß sie den Standaufnehmer einer Überlaufsicherung aufnehmen können.
(2) Tankcontainer mit einem Prüfüberdruck von weniger als 1,5 bar und mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l, die über fest angeschlossene Leitungen oder über ein anderes geschlossenes Füllsystem befüllt werden, müssen mit einem Standaufnehmer als Teil einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein. Überfüllsicherungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Bauart nach zugelassen sind.
5 Kennzeichnung
5.1 (1) Tankcontainer (siehe Nummer 1.3), die für die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im öffentlichen Verkehr bestimmt sind, müssen mit einer Kennzeichnung durch Gefahrzettel nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter versehen sein.
(2) Die Kennzeichnung besteht aus
aufweisen.
(Flamme, schwarz auf rotem Grund)
5.2 Tankcontainer - ausgenommen IBC - mit einem Rauminhalt über 1000 l bzw. Beförderungseinheiten mit solchen Tankcontainern müssen mit orangefarbenen Tafeln (Warntafeln) nach den Vorschriften der Rn 10500 der GGVS gekennzeichnet sein. ggf. versehen mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer.
5.3 (1) Tankcontainer für den innerbetrieblichen Verkehr (Beförderung brennbarer Flüssigkeiten ausschließlich innerhalb von Betrieben auf einem abgeschlossenen Gelände) sind nach den Vorschriften des § 23 Abs. 1 VbF (jetzt BetrSichV) in Verbindung mit den §§ 4, 5 und 7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu kennzeichnen (Bezeichnungen der brennbaren Flüssigkeiten. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen. R- und S-Sätze sowie Namen und Anschrift des Herstellers oder Einführers).
(2) Anstelle der Kennzeichnung nach GefStoffV ist auch eine Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zulässig. Auf TRGS 200 Nr. 6 Abs. 4 wird hingewiesen.
(3) Absatz 2 gilt auch für Tankcontainer, die als Lagerbehälter verwendet werden (siehe Nummer 1.2 Ziffer 2).
5.4 Tankcontainer, die auch zur aktiven Lagerung brennbarer Flüssigkeiten verwendet werden (siehe Nummer 1.2 Ziffer 1), müssen durch deutlich sichtbare, gut lesbare und dauerhafte Aufschriften wie folgt gekennzeichnet sein:
6 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, Betrieb
6.1 (1) Werden Tankcontainer zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten verwendet, gilt für die Aufstellung der Tankcontainer TRbF 100 und 110 entsprechend.
(2) Wegen der Lagerung dicht verschlossener Großpackmittel mit einem Rauminhalt bis 450 l wird auf TRbF 143 verwiesen.
(3) Für die passive Lagerung (siehe Nummer 1.2 Ziffer 1) dürfen nur Tankcontainer verwendet werden. die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nur dicht verschlossen befördert werden dürfen. Sie müssen bei der Lagerung verschlossen bleiben.
(4) Dicht verschlossene Tankcontainer dürfen bis zu 4 Stück im Verbund ohne Abstand so gelagert werden (passive Lagerung. siehe Nummer 1.2 Ziffer 1). daß die Ausrüstungsteile unterhalb des Flüssigkeitsspiegels jederzeit zugänglich sind.
6.2 Auf folgende Anforderungen an die Aufstellung wird besonders hingewiesen:
6.3 Wegen der Anforderungen an den Betrieb der Tankcontainer wird
verwiesen.
ENDE |