TRD 414 - Holzfeuerungen an Dampfkesseln (3)
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8 Ausrüstung auf der Seite der Luftzufuhr

8.1 Brennstoff- und Verbrennungsluftzufuhr müssen in Abhängigkeit voneinander geregelt bzw. eingestellt werden können.

8.2 Gebläse für die Verbrennungsluft müssen eine Ein-richtung aufweisen, die bei Ausfall der Gebläse die selbsttätige Brennstoffzufuhr sofort abschaltet. Geeignete Geräte sind z.B. Strömungs-, Druck- oder Drehzahlwächter. Ausgenommen hiervon sind Gebläse, bei deren Stillstand keine gefährlichen Betriebszustände auftreten können (Gebläse für die Brennstoff-Förderung siehe Abschnitt 5.4.2).

9 Feuerung

9.1 Allgemeines

9.1.1 Feuerungen müssen für die vorgesehenen Brennstoffe geeignet sein und ein sicheres Zünden und eine einwandfreie Verbrennung ermöglichen.

9.1.2 Staub und Gemenge aus Staub und anderen Brennstoffen mit ähnlichem Zündverhalten, z.B. Spänen, müssen in der Regel in den Feuerraum eingeblasen werden, wenn der Staubanteil mehr als 50 Gew.-% beträgt.

Aufbereiter, d.h. mit anderen Brennstoff-Formen gemischter feuchter Staub, oder verdichteter Staub, z.B. in Form von Pellets oder Briketts kann auch über andere geeignete Beschickungseinrichtungen in den Feuerraum aufgegeben werden.

9.1.3 An geeigneter Stelle muß mindestens eine Schauöffnung vorhanden sein, durch welche eine gefahrlose Beobachtung der Verbrennung und des Brennstoff-Füllstandes, z.B. bei Schachtfeuerungen. möglich ist.

9.1.4 Der Feuerraum und die Rauchgaswege müssen so gestaltet sein, daß eine wirksame Durchlüftung sichergestellt wird.

9.1.5 Vor jeder Inbetriebnahme der Feuerung und vor jedem Zündversuch müssen die Rauchgaswege des Dampfkessels ausreichend durchlüftet werden. Die Betriebsanleitung des Herstellers ist zu beachten.

Durch geeignete Einrichtungen oder Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß, bezogen auf das Gesamtvolumen des Feuerraumes und der nachgeschalteten Rauchgaswege bis zum Schornsteineintritt, ein dreifacher Luftwechsel vor jedem Zündversuch stattfindet (Durchlüftung). Die Durchlüftung muß mit mindestens 50 % des gesamten Verbrennungsluftstromes, der bei maximaler Wärmeleistung der Feuerung erforderlich ist, erfolgen.

9.1.6 Auf eine erneute Durchlüftung nach einer Regelabschaltung kann verzichtet werden, wenn während dieser Abschaltdauer folgende Bedingungen erfüllt sind:

9.1.7 Feuerungen müssen so ausgeführt sein und betrieben werden können, daß der Brennstoff nur eingebracht werden kann, wenn dieser durch

bei jedem Betriebszustand sicher gezündet wird.

Abweichend von Satz 1 darf zum Anfahren der Feuerung Brennstoff, z.B. zum Anlegen eines Grundfeuers, eingebracht werden, wenn sichergestellt ist, daß keine gefährlichen Betriebszustände eintreten können; ausgenommen hiervon ist das Einbringen von Brennstoff nach Abschnitt 9.1.2 Satz 1.

9.1.8 Feuerungen müssen mit einer Flammenüberwachungseinrichtung ausgerüstet sein, die bei Flammenausfall oder Nichtentstehen der Flamme oder nicht ausreichendem Grundfeuer die Brennstoffzufuhr innerhalb der Sicherheitszeit abschaltet und verriegelt. Die Flammenüberwachungseinrichtung muß sich während des Betriebes selbst überwachen und zuverlässig sein. Der Nachweis der selbstüberwachenden Ausführung gilt durch die Typprüfung nach DIN 4787 Teil 2 oder DIN 4788 Teil 3 als erbracht.

Alternativ kann für eine erhöhte Betriebssicherheit gesorgt sein (z.B. periodische Prüfung, doppelte Flammenwächter, Prüfung in einem Zeitraum < 24 h gegen Vortäuschen einer Flamme beim Brennerstart).

Die Sicherheitszeit für den Anlauf und den Betrieb beträgt in der Regel 5 s. Sie darf für den Anlauf überschritten werden, wenn nachgewiesen wird, daß keine gefährlichen Betriebszustände auftreten können.

9.1.9 Anstelle einer Flammenüberwachungseinrichtung ist auch eine Temperaturüberwachungseinrichtung zulässig, welche die für die sichere Zündung erforderliche Zündtemperatur (z.B. Temperatur der Ausmauerung im Feuerraum) überwacht und bei Unterschreiten einer vom Hersteller festzulegenden unteren Grenztemperatur die Brennstoffzufuhr nicht freigibt oder innerhalb der Sicherheitszeit die Brennstoffzufuhr abschaltet und verriegelt. Die Temperaturüberwachungseinrichtung muß zuverlässig sein. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit ist sinngemäß Abschnitt 9.1.8 oder DIN 3440 für Temperaturbegrenzer mit erweiterter Sicherheit gegen Unterschreiten einer unteren Grenztemperatur anzuwenden.

9.1.10 Abweichend von den Abschnitten 9.1.8 und 9.1.9 kann auf solche Einrichtungen verzichtet werden, wenn durch gleichzeitigen Betrieb eines Öl- oder Gasbrenners sichergestellt ist, daß bei jedem Betriebszustand der Feuerung das unverzögerte Zünden des eingebrachten Brennstoffes gewährleistet ist. Die Freigabe der Brennstoffzufuhr darf in diesem Fall nur bei vorhandener Öl- bzw. Gasbrennerflamme erfolgen. Bei Ausfall der Öl- bzw. Gasbrennerflamme muß die Brennstoffzufuhr der Feuerung innerhalb der Sicherheitszeit selbsttätig abgeschaltet und gegen einen selbsttätigen Wiederanlauf verriegelt werden.

9.2 Auf die in den Abschnitten 9.1.7 bis 9.1.10 genannten Anforderungen kann verzichtet werden bei Feuerungen, die ständig und unmittelbar beaufsichtigt werden, oder bei Feuerungen, bei denen die Beschickung ausschließlich von Hand erfolgt oder vor Ort eingeleitet und die Feuerung dabei kontrolliert wird. Dies gilt nicht für Feuerungen, bei denen der Brennstoff überwiegend im schwebenden Zustand verbrannt wird.

9.3 Auf die in den Abschnitten 9.1.7 bis 9.1.10 genannten Anforderungen kann bei Feuerungen mit unterem Abbrand (Füllschachtkessel) und bei Unterschubfeuerungen verzichtet werden, wenn bei automatischer Beschickung eine Überfüllung des Füllschachtes bzw. des Feuerraumes durch z.B. Füllstandswächter bzw. Rauchgasthermostate verhindert wird und wenn die Schwelgase aus Füllschacht, Feuerraum und Rauchgaszügen abgeführt werden.

9.4 Bei kombinierten Feuerungen mit Zündbrennern oder Stützbrennern nach TRD 411 und TRD 412 darf hinsichtlich der Flammenüberwachung nach DIN 4787 Teil 2 bzw. DIN 4788 Teil 3 von den Festlegungen der Baumuster- bzw. Typprüfung des Brenners abgewichen werden, z.B. durch eine geänderte Schaltung oder Anordnung des Flammenfühlers, wenn dabei mindestens die gleiche Sicherheit erreicht wird. Die Zuverlässigkeit der Änderung muß nachgewiesen werden.

9.5 Notbetrieb

Ein unvermeidbarer kurzzeitiger Notbetrieb zur Beseitigung von Störungen, bei dem Funktionen von sicherheitstechnischen Einrichtungen überbrückt werden, ist nur unter folgenden Bedingungen statthaft:

(1) Die Umstellung auf den Notbetrieb darf nur unter Verwendung eines Schlüsselschalters möglich sein.

(2) Über die Zeitdauer des Notbetriebes müssen die außer Betrieb befindlichen sicherheitstechnischen Funktionen durch ständige sachkundige Überwachung ersetzt werden.

(3) An den Anlagen müssen folgende sicherheitstechnische Funktionen erhalten bleiben:

  1. die Flammenüberwachung, Temperaturüberwachung,
  2. der erforderliche Begrenzer des Wasser-/Dampfsystems (z.B. Wasserstandbegrenzer),
  3. die Offenhaltung des Rauchgasweges (siehe Abschnitt 11(4)).

Davon abweichende Bedingungen sind im Einzelfall mit dem Sachverständigen festzulegen.

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10 Ausrüstung auf der Rauchgasseite

10.1 Feuerungen müssen so ausgerüstet sein, daß bei jedem Betriebszustand eine ausreichende Abfuhr der Rauchgase gewährleistet ist.

10.2 Saugzuggebläse für die. Rauchgase müssen eine Einrichtung aufweisen, die bei Ausfall des Gebläses die selbsttätige Brennstoffzufuhr sofort abschaltet. Geeignete Geräte sind z.B. Strömungs-, Druck- oder Drehzahlwächter.

10.3 Absperreinrichtungen im Rauchgasweg müssen eine Einrichtung aufweisen, die bei nicht ausreichender Öffnung des Rauchgasweges beim Einschalten die Brennstoffzufuhr verhindert bzw. während des Betriebes die Brennstoffzufuhr unterbricht, z.B. durch Endschalter an der Absperreinrichtung oder durch Feuerraumdrucküberwachung.

10.4 Abscheider im Rauchgasweg, bei denen ein Verstopfen nicht auszuschließen ist (z.B. filternde Abscheider), müssen eine Einrichtung aufweisen, die bei unzulässiger Belastung die Brennstoffzufuhr abschaltet, z.B. durch Differenzdruckwächter oder Feuerraumdrucküberwachung.

10.5 Zusammenführen von Abgasströmen

Abgasströme dürfen nach dem Austritt aus dem Kessel in Abgaskanälen oder Schornsteinen dann zusammengeführt werden, wenn ein unzulässiger Druckanstieg durch Zündung von zündfähigen Gemischen nicht auftreten kann. Dies ist erfüllt, wenn die Temperaturen aller Abgasströme so niedrig sind, daß eine Selbstentzündung ausgeschlossen und davon ausgegangen werden kann, daß Fremdzündung nicht auftritt.

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11 Ein- und Abschaltfolge

Die selbsttätige Brennstoffzufuhr zum Feuerraum darf beim Anfahren nicht freigegeben und muß während des Betriebes unterbrochen werden

(1) beim Ausfall der Steuerenergie für die Sicherheitseinrichtungen,

(2) beim Ausfall der Verbrennungsluft nach Abschnitt 8.2,

(3) beim Ausfall des Saugzuggebläses nach Abschnitt 10.2,

(4) bei nicht ausreichender Öffnung der Absperreinrichtung im Rauchgasweg nach Abschnitt 10.3 oder unzulässiger Belastung des Abscheiders im Rauchgasweg nach Abschnitt 10.4.

Die Feuerung darf, sobald die in (1) bis (4) genannten Ursachen nicht mehr gegeben sind, selbsttätig unter Einhaltung des Anlaufprogrammes wieder anlaufen. Darüber hinaus darf die Brennstoffzufuhr beim Anlauf nicht freigegeben bzw. muß während des Betriebes unterbrochen und verriegelt werden

(5) beim Ausfall der Brennstoff-Förderluft gemäß Abschnitt 5.4.2,

(6) beim Betätigen des Gefahrenschalters gemäß Abschnitt 13.1,

(7) beim Ansprechen von Begrenzern, z.B. für Wasserstand, Temperatur, Druck,

(8) bei nicht ausreichender Zündenergie bzw. Ausfall der Zündenergie gemäß Abschnitt 9.1.10,

(9) beim Ansprechen der Flammenüberwachungseinrichtung nach Abschnitt 9.1.8 oder der Temperaturüberwachungseinrichtung nach Abschnitt 9.1.9, sofern eine Zünd- oder Stützfeuerung nicht in Betrieb und nicht überwacht ist (siehe Abschnitt 9.1.9),

(10) bei geöffneten Beschickungstüren nach den Abschnitten 7.3.2 und 7.3.3 und gleichwertigen Feuerraumtüren, die für die Beschickung geeignet sind,

(11) beim Ausschwenken von Brennern, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen ausgeschwenkt oder ausgefahren werden können.

Beim Ansprechen des Flammenwächters während des Betriebes ist nur ein einmaliges Wiederanlaufen zulässig, wenn das Ansprechen des Flammenwächters frühestens 10 s nach Abschalten der Zündeinrichtung erfolgt.

12 Zusätzliche Anforderungen für Holzfeuerungen an nicht ständig beaufsichtigten Dampfkesseln der Gruppe IV

12.1 Die Feuerungen müssen automatisch oder teilautomatisch betrieben werden. Die Feuerungswärmeleistung muß selbsttätig geregelt werden und ist so zu begrenzen, daß die maximale Feuerungswärmeleistung nicht überschritten wird.

12.2 Feuerungen und Dampfkessel müssen so gebaut, ausgerüstet und aufeinander abgestimmt sein, daß nach dem Abschalten der Feuerung keine unzulässigen Betriebszustände hinsichtlich Wasserstand, Druck und Vorlauftemperatur auftreten. Auf die TRD 602 Blatt 1 und Blatt 2, TRD 603 Blatt 1 und Blatt 2, TRD 604 Blatt 1 und Blatt 2 wird verwiesen.

12.3 Es ist sicherzustellen, daß der erforderliche Mindestverbrennungsluftstrom in den vom Anlagenhersteller festgelegten Grenzen gewährleistet ist.

13 Elektrische Ausrüstung der Holzfeuerungsanlage

13.1 Die elektrische Ausrüstung der Holzfeuerungsanlagen ist nach DIN 57116 / VDE 0116 unter Beachtung der einschlägigen in UVV VBG 4 genannten VDE-Bestimmungen auszuführen. Für das Abschalten der gesamten Holzfeuerungsanlage, insbesondere der Brennstoffzufuhr, ist ein Gefahrenschalter an ungefährdeter Stelle außerhalb des Kesselaufstellungsraumes leicht zugänglich anzubringen. Der Gefahrenschalter für die Holzfeuerungsanlage darf nur bei Dampfkesseln, bei denen ein unzulässiges Ausdampfen durch die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme nicht zu befürchten ist, auch die Speiseeinrichtung abschalten.

13.2 Bei einer Unterbrechung in den elektrischen Bauteilen oder in den Leitungen der Sicherheitseinrichtungen muß ein Abschalten zur sicheren Seite hin erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch für nicht elektrisch betriebene Sicherheitseinrichtungen. 2)

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14 Einrichtungen und Maßnahmen für den Brand- und Explosionsschutz

14.1 Druckentlastungseinrichtungen

Im Dach bzw. in der Decke oder im oberen Teil der Außenwände sind besondere mit z.B. Explosionsklappen oder Berstscheiben nach VDI 3673 verschlossene Druckentlastungsöffnungen anzuordnen. Diese Öffnungen müssen direkt ins Freie führen. Sie dürfen nicht unmittelbar auf Verkehrs- und Rettungswege sowie auf benachbarte gefährdete Gebäude gerichtet sein. Die Entlastungseinrichtungen müssen aufgrund ihrer geringen Festigkeit oder Masse ausreichend leicht ansprechen. Ihre Funktion darf auch durch Witterungseinflüsse nicht beeinträchtigt werden.

Im Ansprechfall dürfen z.B. durch herabfallende Teile keine Personen gefährdet werden können. Die Mindestentlastungsfläche ist nach VDI 3673 in Abhängigkeit von folgenden Größen festzulegen:

Behälterleervolumen, Festigkeit des Bauwerkes, Ansprechdruck der Entlastungseinrichtung, Explosionskennwert des gelagerten Staubes bzw. des Staubanteils.

Für Brennstoffe nach Abschnitt 4.1.3 ist in der Regel der Kennwert KSt = 200 bar m/s nach VDI 3673 zugrunde zu legen.

Es ergeben sich z.B. bei einem statistischen Ansprechdruck von 1,1 bar 3) und einem reduzierten Explosionsdruck von 1,2 3) bar folgende Mindestentlastungsflächen: (siehe Tabelle)

V m3102030405075100125150175200250300
F m31,52,53,54,04,56,07,08,39,510,511,513,014,5
V m33504004505005506006507007508008509001000
F m316,017,519,020,521,823,024,025,026,027,028,029,030,5

14.2 Feuerlöscheinrichtungen

14.2.1 Einrichtungen nach Abschnitt 4.2.13 müssen mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein, die aus einer Steigleitung mit Schlauchanschluß und Verteilerleitungen mit geeigneten offenen Löschdüsen oder -brausen besteht. Das Löschmittel muß gleichmäßig und fein über die gesamte Fläche der Einrichtung verteilt werden können. Die Löschdüsen oder -brausen müssen vor Staubeintritt geschützt sein 4).

Werden ortsfeste Sprühwasser-Löschanlagen selbsttätig auslösend gebaut, müssen diese in Anlehnung an DIN 14494 errichtet sein. Diese Anlagen müssen auch von Hand ausgelöst werden können. Sprinkleranlagen sind nicht geeignet.

14.2.2 Auf Einrichtungen nach Abschnitt 14.2.1 kann verzichtet werden, wenn durch die gelagerten Brennstoffe keine Brandgefahr entsteht, z.B. bei feuchter Rinde.

14.3 Blitz-Schutzanlagen

Blitzschutzanlagen nach Abschnitt 4.2.14 müssen DIN 57185/VDE 0185 entsprechen. Die Blitzschutzanlage muß nach der Errichtung und dann wiederkehrend jährlich einmal auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachkundigen geprüft werden. Der Bericht über die Prüfung muß am Aufstellungsort vorliegen.

14.4 Schutz gegen elektrostatische Aufladung

Zur Ableitung von elektrostatischen Aufladungen sind die leitenden Teile der Förderleitungen und -einrichtungen sowie der zugehörigen Abscheider, Bunker und Silos, soweit sie aus leitenden Baustoffen bestehen, durch gesonderte Leitungen zu erden (siehe Abschnitt 3 (14)).

14.5 Luft- und Verpuffungsklappen

Luftklappen und ähnliche Bauteile an Feuerungen sowie evtl. vorhandene Verpuffungsklappen müssen so ausgeführt sein, daß bei Verpuffungen Personen nicht verletzt werden können.

14.6 Feuerlöscheinrichtungen

In der Nähe der Feuerung sind geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Handfeuerlöscher der Brandklasse A, bereitzustellen und funktionsfähig zu erhalten (siehe auch Abschnitt 3 (16) und Abschnitt 3 (15)). Die Einrichtungen müssen gut sichtbar und erreichbar sein, z.B. in der Nähe der Zugänge.

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15 Betrieb und Wartung

15.1 Undichtigkeiten, z.B. an Flanschverbindungen und Verschleißstellen, sind umgehend zu beseitigen. In Betriebsräumen auftretende Ansammlungen von Brennstoffstaub sind zu beseitigen.

15.2 Der Füllstand des Bunkers oder Silos ist regelmäßig zu kontrollieren.

15.3 Brennstoffe nach Abschnitt 12.1 dürfen in der Nähe der Feuerung nur zur unmittelbaren Verbrennung bereitgestellt werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen Funkenflug und unzulässige Wärmeeinwirkung gegeben ist. Für die Brennstofflagerung gilt Abschnitt 4.1.2.

15.4 Vor der Beschickung der Feuerung von Hand oder der Einleitung des Beschickungsvorganges und während der Beschickung ist zu kontrollieren, ob ein ausreichendes Grundfeuer oder eine ausreichende Zündtemperatur vorhanden ist.

15.5 Handbeschickung von Staub und Späne/Staubgemenge mit mehr als 20 Gew.-% Staubanteil über Einrichtungen nach Abschnitt 7.2.1 ist unzulässig.

15.6 Der Betreiber der Feuerungsanlage hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist bei Feuerungen nach Abschnitt 2.15 (1) und (2) regelmäßig - mindestens einmal jährlich - und zusätzlich bei Störungen ein Sachkundiger, z.B. der Lieferfirma, mit der Überprüfung zu beauftragen.

16 Betriebsanleitung und Betriebsanweisung

16.1 Der Hersteller oder Ersteller hat dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Betriebsanleitung mitzuliefern.

16.2 Der Betreiber muß am Kesselwärterstand eine Betriebsanweisung auslegen. Diese muß enthalten

(1) Angaben über zulässige Brennstoffarten und -formen,

(2) ein Anordnungsschema der Feuerungsanlage,

(3) die Anweisung für die In- und Außerbetriebnahme der Anlage und ggf. die Prüfanweisung für die Sicherheitseinrichtungen,

(4) die Anweisung für die Wartung der Anlage,

(5) die Maßnahmen, die bei Störungen oder Gefahr zu ergreifen sind,

(6) Hinweise auf besondere Gefahren beim Bedienen der Anlage.

16.3 Bei Anlagen, bei denen die Zündung von Hand eingeleitet wird, muß an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes Schild angebracht sein, welches auf die erforderliche Durchlüftung der Rauchgaswege hinweist.

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