umwelt-online: TRGS 220 Sicherheitsdatenblatt (2)
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6.8 Begrenzung und Überwachung der Exposition/ Persönliche Schutzausrüstung
6.8.1 Expositionsgrenzwerte
(1) Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter wie Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz und/ oder biologische Grenzwerte für die Stoffe, die im Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblattes aufgeführt sind. Die Werte sind für den Mitgliedstaat anzugeben, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird. In Deutschland findet man diese Werte in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" und in der TRGS 903 "Biologische Grenzwerte". Anzugeben sind ferner die aktuell empfohlenen Überwachungsverfahren.
(2) Wurde für einen Stoff ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt, so ist dieser anzugeben sofern die nationale Umsetzung durch eine TRGS noch nicht erfolgt ist.
(3) Sind Stoffe mit Grenzwerten unterhalb der Berücksichtigungsgrenzen enthalten und ist bei den vom Inverkehrbringer empfohlenen Verarbeitungsverfahren eine Belastung am Arbeitsplatz nicht auszuschließen, so wird empfohlen, diese Stoffe und ihre Grenzwerte ebenfalls anzugeben. Zum Beispiel bei isocyanathaltigen Zubereitungen, siehe unter Nummer 6.3. Abs. 3.
(4) Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich (siehe Hinweis Nummer 5 Abs. 2), so sind für den Stoff die entsprechenden DNEL und PNEC-Werte für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien zu vermerken. Bei Zubereitungen sind Werte für diejenigen Bestandteile nützlich, die unter Abschnitt 3 im Sicherheitsdatenblatt anzugeben sind.
6.8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
(1) Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition umfassen alle Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten und der Umwelt so gering wie möglich zu halten. Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind die Risikomanagementmaßnahmen unter Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts für die im Sicherheitsdatenblatt identifizierte Verwendungen zusammenzufassen.
(2) Vorliegende Informationen zur Belastung am Arbeitsplatz sollten übernommen werden. Informationsquellen sind z.B.
(3) Sind über die Angaben unter "7. Handhabung und Lagerung" (vgl. Nummer 6.7) hinaus Gestaltungsregeln für technische Anlagen zur Expositionsbegrenzung erforderlich, sollten sie durch "Zusätzliche Hinweise zur Gestaltung technischer Anlagen" ergänzt werden.
(4) Ein Rückverweis auf die unter "Handhabung" erfolgten Angaben ist hier zulässig:
6.8.2.1 Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
(1) Der Arbeitgeber trägt diesen Angaben Rechnung, wenn er die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bewertet, die von dem Stoff oder der Zubereitung ausgehen, wie es in Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG vorgeschrieben ist. Dabei sind nach Wichtigkeit geordnet folgende Angaben erforderlich:
Daher sind geeignete Angaben zu diesen Maßnahmen zu machen, um die Risikobewertung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/24/EG zu ermöglichen. Diese Angaben sollen die bereits nach Nummer 6.7.1 empfohlenen Maßnahmen ergänzen.
(2) Detaillierte Angaben sind - bezogen auf den möglichen Expositionsweg - besonders dann erforderlich, wenn unter "15. Vorschriften" (vgl. Nummer 6.15) bei "Hinweise auf die besonderen Gefahren" (R-Sätze) einer der folgenden R-Sätze: R 20, 21, 23, 24, 26, 27, 34 bis 43, 45, 46, 48, 49, 60 bis 68 allein oder in Kombination angegeben ist (bezüglich der R-Sätzen 39, 48 und 68 (R68 jedoch nur als Kombinations-R-Satz) gilt dies nur hinsichtlich der inhalativen und dermalen Exposition).
(3) Unter "Schutz- und Hygienemaßnahmen" sollen Aussagen zum allgemeinen Arbeitsschutz und zur Arbeitshygiene gemacht werden, vor allem dann, wenn nach Ansicht des Erstellers keine spezifischen Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung notwendig erscheinen. Hier können auch ergänzende oder spezifische Maßnahmen wie z.B. Hautschutzpläne genannt werden.
(4) Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist genau anzugeben, welche Ausrüstung einen angemessenen Schutz gewährleistet. Dabei ist die Richtlinie 89/686/EWG zu berücksichtigen und auf die entsprechenden CEN-Normen Bezug zu nehmen. Sie soll bezüglich Art, Typ und Klasse spezifiziert werden ggf. unter Berücksichtigung des Umgangs bei bekannter Verwendung des Produktes.
6.8.2.1.1 Atemschutz
Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Stäuben ist auf die geeignete Schutzausrüstung, wie von der Umgebungsluft unabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter (z.B. Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter, Halbmaske FFP1) hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf die Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten BGR 190 bzw. GUV-R 190 reicht nicht aus. Auf die Tragezeitbegrenzungen nach § 9 Abs. 3 GefStoffV in Verbindung mit den Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten soll hingewiesen werden.
6.8.2.1.2 Handschutz
Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffe oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe einschließlich:
Hilfreich sind dabei Angaben z.B.
Falls erforderlich sind zusätzliche Hautmittel anzugeben.
6.8.2.1.3 Augenschutz
Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes wie Sicherheitsglas, Schutzbrillen (z.B. Gestell- oder Korbbrillen), Gesichtsschutzschilde oder -schirme sowie ggf. das Material der Gläser.
6.8.2.1.4 Körperschutz
Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung wie zum Beispiel Vollschutz-Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, ist auf zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Haut (Hautmittel) und auf spezielle Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
6.8.2.2 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
(1) Anzugeben sind die Informationen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus den Umweltschutzbestimmungen benötigt. Gegebenfalls ist auf Abschnitt 6 des Sicherheitsdatenblattes zu verweisen.
(2) Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich (siehe Hinweis Nummer 5 Abs. 2), so muss eine Zusammenfassung der Risikomanagementmaßnahmen gegeben werden, mit der die Umweltexposition gegenüber dem betreffenden Stoff für die im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien angemessen begrenzt und überwacht werden kann.
6.9 Physikalische und chemische Eigenschaften
(1) Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den Stoff oder die Zubereitung, insbesondere die unter Nummer 6.9.1 und 6.9.2 genannten, so dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Ist eine Registrierung erforderlich, so müssen die Angaben in diesem Abschnitt mit den dafür bereitgestellten Angaben übereinstimmen.
(2) Die im Abschnitt 9 abgefragten Daten sind nicht für jeden Stoff und jede Zubereitung bestimmbar; manchmal ist ihre Angabe auch unter dem Gesichtspunkt von Sicherheit und Umweltschutz überflüssig oder nicht sinnvoll. Falls keine Prüfungen durchgeführt worden sind, sollte dies - wenn möglich mit einem begründeten Hinweis - angegeben werden. Besser als die allgemeine Formulierung "nicht anwendbar" sind konkretere Begriffe wie "nicht erforderlich", "nicht bestimmbar", "nicht sinnvoll", "nicht sicherheitsrelevant", "keine". Auch eine kurze Begründung kann hilfreich sein.
(3) Die Angaben im Abschnitt 9 des Sicherheitsdatenblattes sollten mit den Angaben zu physikalischen und chemischen Eigenschaften im technischen Merkblatt (Zahlenwerte und Methoden) übereinstimmen.
6.9.1 Allgemeine Angaben
6.9.2 Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
6.9.3 Sonstige Angaben
Angaben zu sonstigen sicherheitsrelevanten Parametern wie Mischbarkeit, Leitfähigkeit, Schmelzpunkt/Schmelzbereich, Gasgruppe (bzw. Explosionsgruppe IIA, IIB oder IIC, wichtig für Richtlinie 94/9/EG), Selbstentzündungstemperatur, Stahl- und Aluminiumkorrosion (wichtig für Transporteinstufung). Weitere Hinweise stehen unter Nummer 6.9.4 Abs. 6.
6.9.4 Erläuterungen
(1) Die physikalischchemischen Eigenschaften der Stoffe werden gemäß den Prüfmethoden nach Teil A des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG (§ 2 Abs. 4 ChemPrüfV) oder nach jeder anderen vergleichbaren Methode bestimmt. Der Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG behält seine Gültigkeit zunächst bis 1. Juni 2008 (gemäß Richtlinie 2006/121/EG). Ab dem 1.6.2008 gilt Artikel 13 Abs. 3 der REACH-Verordnung. Dann werden die Versuche nach den Prüfmethoden durchgeführt, die in einer Verordnung der Kommission niedergelegt sind, oder nach anderen internationalen Prüfmethoden, die von der Kommission oder von der Agentur als angemessen anerkannt sind.
(2) Bei Zubereitungen sind in der Regel die Eigenschaften der Zubereitung selbst anzugeben. Die Bestimmung erfolgt nach Anhang I der Richtlinie 1999/45/EG "Methoden zur Beurteilung der physikalischchemischen Eigenschaften der Zubereitungen nach Artikel 5". Wird allerdings festgestellt, dass eine gefährliche Eigenschaft nicht vorliegt, so ist genau anzugeben, ob derjenige, der die Einstufung vornimmt, über keine Informationen verfügt, oder ob negative Prüfergebnisse vorliegen. Erscheinen Angaben zu Eigenschaften einzelner Bestandteile notwendig, so ist genau anzugeben, worauf sich die Daten beziehen.
(3) Bei einigen der unter Nummer 6.9.2 genannten Eigenschaften ist die Angabe der Rahmenbedingungen (z.B. pH-Wert: Konzentration, Temperatur) notwendig. Einige der anzugebenden Eigenschaften werden im nachfolgenden Text näher erläutert:
Aussehen: | nennt die Handelsform/Beschaffenheit des Produktes, wie es in Verkehr gebracht wird, z.B. Gas, Flüssigkeit, Pulver, Granulat, Paste. |
Farbe: | notwendig zur Beschreibung des Produktes. Die Angabe "verschiedene" oder "diverse" ist zulässig, wenn es sich um ein Gruppen-Sicherheitsdatenblatt handelt. |
pH: | wenn zutreffend, ist der pH-Wert unter Nennung der Temperatur, vorzugsweise bei Raumtemperatur, anzugeben. Der pH-Wert ist, wenn messtechnisch möglich und sinnvoll, am Originalprodukt zu bestimmen. Andernfalls ist der Gehalt an gelöster Substanz anzugeben. Auch ist anzugeben, wenn die alkalische oder saure Reserve berücksichtigt wurde. |
Zustands- änderung: | hierunter sind in erster Linie anzugeben: Phasenübergang fest - flüssig, Phasenübergang flüssig - gasförmig, Phasenübergang fest - gasförmig, wenn ohne chemische Veränderung, z.B. Siedepunktes/Siedebereichs oder Schmelzpunkts/Schmelzbereichs. |
Flammpunkt: | In der Regel ist der ermittelte Wert hier anzugeben, bei Angabe von Flammpunktbereichen oder Angaben wie "größer als"oder "unter" sind jedoch die Grenzwerte der nationalen bzw. internationalen Einstufungs-, Transport- und Lagervorschriften zu berücksichtigen. Auch Angaben wie "nicht brennbar", "nicht entflammbar" sind sinnvolle Angaben (falls zutreffend). Bei der Angabe "größer als" ist für die Einstufung die angegebene untere Flammpunktgrenze entscheidend. |
Explosions- gefahr: | Ein Stoff gilt als explosionsgefährlich, wenn bei der Prüfung auf thermische, Schlag- oder Reibempfindlichkeit ein positives Ergebnis erzielt wird. Hier sollte aber auch (falls zutreffend) auf die Möglichkeit explosionsfähiger Staub-/Luftgemische hingewiesen werden. |
Explosions- grenzen: | Bei einer Aussage ist (falls zutreffend) auf die Möglichkeit der Bildung explosionsfähiger Gemische aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben hinzuweisen. Hier ist die Massenkonzentration in g/m3 oder der Volumenanteil in % für die obere und untere Explosionsgrenze anzugeben. Die Angaben der Explosionsgrenzen beziehen sich, wenn nicht anders vermerkt, auf das Oxidationsmittel Luft bei Normaldruck. |
Dampfdruck: | es sollte angegeben werden, ob der angegebene Wert gemessen oder berechnet wurde und auf welchen Stoff bzw. welche Stoffe er sich bezieht. |
Relative Dichte: | hier kann zusätzlich/alternativ auch die Schüttdichte bei Feststoffen angegeben werden (für Gase: Luft = 1). |
Löslichkeit: | Bei Zubereitungen nur bezogen auf die einzelnen Inhaltsstoffe sinnvoll anzugeben. |
Verteilungs- koeffizient: | bei Zubereitungen nur bezogen auf die einzelnen Inhaltsstoffe sinnvoll anzugeben. |
(4) Für bestimmte Produktgruppen sind Aussagen zur Viskosität (dynamische Viskosität in mPas oder kinematische Viskosität in mm2/s) oder Auslaufzeiten (in s) mit Messtemperaturangabe zur Lösemitteltrennprüfung und dem Lösemittelgehalt erforderlich. Bei Zubereitungen, die Kohlenwasserstoffe in einer Gesamtkonzentration von 10 % und mehr enthalten, muss nach Maßgabe von Anhang VI Nr. 3.2.3 der Richtlinie 67/548/EWG die Fließzeit oder die kinematische Viskosität bei 40 C angegeben werden.
(5) Für Aerosole sollten der Lösemittel- und Treibstoffgehalt zusätzlich in Gewichtsprozent angegeben werden.
(6) Darüber hinaus können für bestimmte Anwendungszwecke unter "Sonstige Angaben" z.B. folgende physikalischchemische und sicherheitstechnische Daten berücksichtigt werden 18:
6.10 Stabilität und Reaktivität
Anzugeben sind die Stabilität des Stoffes oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Anwendungsbedingungen sowie bei der Freisetzung in die Umwelt.
6.10.1 Zu vermeidende Bedingungen
Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich, ist die Reaktion kurz zu beschreiben.
6.10.2 Zu vermeidende Stoffe
Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich, sind die Reaktionen kurz zu beschreiben.
6.10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte
(1) Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung in kritischen Mengen entstehen können.
(2) Insbesondere sind anzugeben:
6.11 Toxikologische Angaben
(1) Dieser Abschnitt umfasst die kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenen toxischen Wirkungen auf die Gesundheit, die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für den Anwender ergeben können.
(2) Anzugeben sind gesundheitsgefährdende Wirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung, wobei von der Auswertung beispielsweise von Versuchsdaten und Erfahrungen aus der Praxis auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften des Stoffes oder der Zubereitung, nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt, zu beschreiben.
(3) Die Wirkungen auf die Gesundheit können mit Hilfe der Ergebnisse von Prüfungen und der daraus abgeleiteten Zuordnung von gefährlichen Eigenschaften (R-Sätzen) beschrieben werden.
(4) Gegebenfalls sind verzögert auftretende, akute und chronische Wirkungen bei kurz- und langfristiger Exposition anzugeben, z.B. Sensibilisierung, narkotische Wirkungen, Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (Entwicklungsschädigung und Beeinträchtigung der Fruchtbarkeit).
(5) Unter Berücksichtigung der Angaben unter Abschnitt 3 "Zusammensetzung/ Angaben zu Bestandteilen" kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung auf die Gesundheit hinzuweisen.
(6) Zubereitungen sind in der Regel nicht geprüft, sondern nach der konventionellen Methode (Berechnungsverfahren nach der Richtlinie1999/45/EG) eingestuft.
(7) Ist die Zubereitung bezüglich einzelner oder aller Eigenschaften geprüft, ist in diesen Punkten wie bei Stoffen zu verfahren.
(8) Falls in einer Zubereitung nur ein Inhaltsstoff die toxischen Eigenschaften bestimmt, können auch die Prüfergebnisse zu diesem Stoff dargestellt werden.
(9) Bei Zubereitungen ist es nicht sinnvoll, die toxikologischen Daten aller Einzelkomponenten aufzuführen. Es sollte eine allgemeine Aussage gemacht werden, die den Stand der Kenntnisse zu den gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der Inhaltsstoffe beschreibt, z.B. durch einen Hinweis wie "Akute Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndes Potential und Hautsensibilisierung der Zubereitung wurden vom Hersteller/Inverkehrbringer auf Basis der zu den Komponenten vorliegenden Daten bewertet. Zu einzelnen Komponenten bestehen teilweise Datenlücken. Nach Erfahrungen des Hersteller/Inverkehrbringers sind jedoch über die Kennzeichnung hinausgehende Gefahren nicht zu erwarten."
(10) Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben für eine eventuell erforderliche Registrierung und/ oder im eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen und Informationen zu folgenden Gruppen potenzieller Wirkungen umfassen:
Diese Punkte werden unter Nummer 6.11.1 bis 6.11.8 näher beschrieben.
(19) Im Falle registrierpflichtige Stoffe muss eine Zusammenfassung der in Anwendung der. Anhänge VII bis XI (Standarddatenanforderungen) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitgestellten Informationen erfolgen.
(20) Bei Stoffen, die vom Hersteller/Inverkehrbringer eingestuft wurden, sollen unter hier die vorhandenen Prüfergebnisse so dargestellt werden, dass der Empfänger des Sicherheitsdatenblattes die Einstufung des Produktes nachvollziehen kann. Über experimentell ermittelte Daten und Ergebnisse hinaus können kurze, erläuternde Bewertungen der Untersuchungsergebnisse sinnvoll sein. Wenn Prüfungen, die zur Ermittlung der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften (s. Tabelle zu Nummer 6.3. Abs. 3) erforderlich sind, nicht durchgeführt wurden, ist dies anzugeben und gegebenenfalls zu begründen.
(21) Der Inverkehrbringer kann zu nicht geprüften Wirkungen Aussagen machen, die von Erfahrungen beim Umgang mit dem Stoff ausgehen oder auf Vergleichen mit geprüften Stoffen aufgrund der Struktur- und Funktionsähnlichkeit (SAR) basieren.
(22) Bei solchen Aussagen sollte der Inverkehrbringer, je nach eigener Qualifikation, auf den Sachverstand qualifizierter Stellen zurückgreifen (z.B. Fachverbände, Berufsgenossenschaften, anerkannte Forschungsinstitute). Diese Stellen sollten unter "Sonstige Angaben" im Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 16) genannt werden.
(23) Bei Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG ausgewiesen sind, kann der Hinweis auf diese Tatsache als Information unter Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblattes ausreichen. Falls dem Inverkehrbringer die zur Einstufung herangezogenen Prüfungen bekannt sind, ist es wünschenswert, diese anzugeben.
6.11.1 Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung
Die REACH-Verordnung fordert, dass für Stoffe die registriert werden - falls vorhanden - Daten zu Toxikokinetik, Stoffwechsel und Verteilung übermittelt werden. Die Umsetzung der REACH-Verordnung erfolgt nach einem festgelegten mehrjährigen Zeitplan, in dessen Verlauf die Informationen nach und nach schrittweise erhältlich werden. Falls bereits vorhanden, sollten diese Informationen in diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblattes kurz zusammengefasst werden.
6.11.2 Akute Wirkungen
(1) Die Informationen zu den akuten Wirkungen sollten wie folgt gegliedert werden:
(2) Unter "Akute Toxizität" eines geprüften Produktes können die für die Einstufung herangezogenen LD50/LC50-Werte (oral, dermal und/oder inhalativ, je nach Aufnahmeweg) mit Wert/Wertebereich, Spezies und Bestimmungsmethode (vorzugsweise nach Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG in gültiger Fassung bzw. entsprechenden Methoden nach "OECD Guideline for Testing of Chemicals") angegeben werden.
(3) Unter spezifische Wirkungen im Tierversuch sind relevante, charakteristische (z.B. irreversible Schäden nach einmaliger Exposition) zu beschreiben.
(4) Zur "Reiz-/Ätzwirkung" an Haut und Augen sollen konkrete Aussagen (evtl. als Standardformulierungen wie z.B. "ätzend nach pH-Methode") getroffen werden. Sie sind durch Angabe der Testspezies sowie der Methode - vorzugsweise nach Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG in gültiger Fassung bzw. entsprechenden OECD-Testmethoden - zu ergänzen. Die Angaben sollen nach der Wirkung auf die Haut und die Augen gegliedert werden.
6.11.3 Sensibilisierung
Zur sensibilisierenden Wirkung sollen konkrete Aussagen (evtl. als Standardformulierungen), die differenziert nach Haut und Atemtrakt anzugeben sind, getroffen werden. Sie sollten durch Angabe der Testspezies sowie der Methode - vorzugsweise nach Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG in gültiger Fassung bzw. entsprechenden OECD-Testmethoden - ergänzt werden.
6.11.4 Toxizität bei wiederholter Aufnahme
Untersuchungen auf "Wirkungen nach wiederholter oder länger andauernder Exposition" (subakut, subchronisch, chronisch) sollen mit ihren Ergebnissen und deren Bewertungen vollständig und verständlich beschrieben werden.
6.11.5 CMR-Wirkungen (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkung)
Untersuchungen auf "krebserzeugende, erbgutverändernde sowie fortpflanzungsgefährdende Wirkungen" sollen mit ihren Ergebnissen und deren Bewertungen vollständig und verständlich beschrieben werden.
6.11.6 Zusammenfassende Bewertung der CMR-Eigenschaften für registrierpflichtige Stoffe
(1) Im Falle registrierpflichtige Stoffe muss hier, unabhängig davon, ob ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist oder nicht, eine Beurteilung abgegeben werden, ob der Stoff die Kriterien nach 67/548/EWG für CMR-Stoffe erfüllt.
(2) Die Bewertung, dass der Stoff keine CMR-Eigenschaften besitzt, sollte ausreichend und nachvollziehbar begründet werden.
6.11.7 Erfahrungen aus der Praxis
(1) Liegen "Einstufungsrelevante Beobachtungen" zur Wirkung auf den Menschen vor, so sollen diese in der Reihenfolge der toxikologischen Prüfungen beschrieben werden. Besonders zu berücksichtigen sind vorliegende Befunde zu krebserzeugender, fortpflanzungsgefährdender sowie sensibilisierender Wirkung am Menschen.
(2) Unter "Sonstige Beobachtungen" sollen Wirkungen auf den Menschen beschrieben werden, wenn ihre direkte Ableitbarkeit aus tierexperimentellen Daten nicht gewährleistet ist (z.B. narkotische Wirkung, Verursachung von Kopfschmerzen, Übelkeit, Reizwirkung auf die Atemwege etc.). Hier soll auch auf die Wirkungen pharmakologisch/biologisch aktiver Stoffe hingewiesen werden (z.B. Arzneimittel-/Schädlingsbekämpfungsmittel-Wirkstoffe).
(3) Wenn am Menschen beobachtete Wirkungen im Gegensatz zu den Ergebnissen durchgeführter Prüfungen stehen, sind diese anzugeben.
6.11.8 Sonstige Angaben
(1) Unter "Sonstige Angaben" können Ergebnisse von toxikologischen Untersuchungen, die nicht zu einer Einstufung beitragen, genannt werden. Aussagen zu einem möglichen mutagenen Potential (z.B. aufgrund des Ames-Testes) können hier ebenfalls erfolgen.
(2) Liegen für ein Produkt weder experimentelle Daten noch Erfahrungen aus der Praxis oder Ergebnisse des konventionellen Rechenverfahrens vor, so ist dies hier zu vermerken.
6.12 Umweltbezogene Angaben
(1) Zu beschreiben sind die möglichen Wirkungen, das Verhalten und der Verbleib des Stoffes oder der Zubereitung in der Umwelt (Luft, Wasser und/oder Boden). Liegen entsprechende Prüfergebnisse vor, so sind diese anzugeben (z.B. LC50 Fisch < 1 mg/l).
(2) Die Angaben in diesem Abschnitt müssen mit den Angaben für eine eventuell erforderliche Registrierung und/ oder im eventuell erforderlichen Stoffsicherheitsbericht übereinstimmen.
(3) Zu beschreiben sind die wichtigsten Eigenschaften, die sich auf die Umwelt auswirken können, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Derartige Angaben sind auch für gefährliche Produkte zu machen, die bei der Zersetzung des Stoffes oder der Zubereitung entstehen. Folgende Eigenschaften könnten von Belang sein.
6.12.1 Ökotoxizität
(1) Hier sind verfügbare Daten über die akute und chronische aquatische Toxizität für Fische, Daphnien, Algen und andere Wasserpflanzen anzugeben. Falls verfügbar sind auch Daten über die Toxizität für Mikro- und Makroorganismen im Boden sowie für andere umweltrelevante Organismen, wie etwa Vögel, Bienen und Pflanzen, vorzulegen. Wirkt sich der Stoff oder die Zubereitung auf Mikroorganismen aktivitätshemmend aus, so ist auf mögliche Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen hinzuweisen.
(2) Bei Stoffen, die der Registrierung unterliegen, müssen diese Angaben auch Zusammenfassungen der in Anwendung der Anhänge VII bis XI der REACH-Verordnung bereitgestellten Informationen umfassen.
6.12.2 Mobilität
Das Potential eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung 19, nach einer Freisetzung in die Umwelt in das Grundwasser einzudringen oder über weite Strecken transportiert zu werden. Folgende Angaben könnten relevant sein:
Zu sonstigen physikalischchemischen Eigenschaften siehe Abschnitt 6.9.
6.12.3 Persistenz und Abbaubarkeit
(1) Das Potential eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung 19, sich in den relevanten Umweltmedien durch biologischen Abbau oder andere Prozesse, wie Oxidation oder Hydrolyse abzubauen, ist anzugeben. Soweit verfügbar sind die Abbau-Halbwertszeiten anzugeben. Das Potential eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung 15 zum Abbau in Abwasserreinigungsanlagen sollte ebenfalls angegeben werden.
(2) Bei Tensiden ist Rate der biologischen Abbaubarkeit gemäß den Methoden zur Bestimmung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 anzugeben.
6.12.4 Bioakkumulationspotenzial
Falls verfügbar, sind Angaben über das Potential eines Stoffes oder der entsprechenden Bestandteile einer Zubereitung 19 zu machen, sich in Biota (Umweltmedien) anzusammeln und sich über die Nahrungsmittelkette anzureichern; soweit verfügbar mit Angabe von n-Oktanol-Wasser-Verteilungskoeffizient (Kow) und Biokonzentrationsfaktor (BCF).
6.12.5 Ergebnis der Ermittlung PBT-Eigenschaften
Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so sind die Ergebnisse der Ermittlung der PBT-Eigenschaften19 entsprechend dem Stoffsicherheitsbericht anzugeben.
Möglich ist dabei die Verwendung von Standardsätzen, wie z.B.:
6.12.6 Andere schädliche Wirkungen
Falls verfügbar, sind Informationen zu anderen schädlichen Wirkungen auf die Umwelt aufzuführen, z.B. Ozonabbaupotential, photochemisches Ozonbildungspotential und/oder Treibhauspotential (GWP - global warming potential). Eine verbale Aussage zum Gehalt an organisch gebundenem Halogen ist wünschenswert. Sie kann in Form von Standardformulierungen wie Das Produkt enthält organisch gebundenes Halogen. Es kann zum AOX-Wert beitragen" erfolgen.
6.12.7 Weitere Hinweise
(1) Bei Stoffen und Zubereitungen, die bei Reinigungsvorgängen in das Abwasser gelangen können, sollten Summenparameter wie CSB 19 (chemischer Sauerstoffbedarf in mg O2/mg) und BSB (Zeitangabe) (biochemischer Sauerstoffbedarf in mg O2/mg Produkt) angegeben werden. Ebenso kann der BSB/CSB-Quotient 19, in Verbindung mit einem der vorgenannten Werte, Hinweise auf das Abbauverhalten geben.
(2) Es ist sicherzustellen, dass auch andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevante Angaben enthalten, insbesondere sollten unter den Abschnitten 6, 7, 13, 14 und 15 Hinweise zur kontrollierten Freisetzung, zu Maßnahmen bei ungewollter Freisetzung, zum Transport und zur Entsorgung gegeben werden.
6.13 Hinweise zur Entsorgung
(1) Stellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der absehbaren Verwendung) eine Gefährdung dar, müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden.
(2) Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff und die Zubereitung und für verunreinigtes Verpackungsmaterial (Verbrennung, Wiederverwertung, Deponie usw.).
(3) Ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich, so müssen die Informationen über Maßnahmen zur Abfallentsorgung und -verwertung, mit denen die Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber dem Stoff angemessen begrenzt und überwacht wird, mit den im Anhang des Sicherheitsdatenblatts aufgeführten Expositionsszenarien übereinstimmen.
(4) Anzugeben sind einschlägige Gemeinschaftsbestimmungen über die Abfallentsorgung. Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen, ist es zweckmäßig, den Anwender darauf hinzuweisen, dass nationale oder regionale Bestimmungen gelten können.
(5) Falls für die Entsorgung des bestimmungsgemäß verwendeten Stoffes bzw. der Zubereitung andere Empfehlungen zutreffen, sind diese gesondert aufzuführen.
(6) Soweit die vom Inverkehrbringer empfohlene Verwendung es erlaubt, die Herkunft des Abfalls vorherzusagen, wird darüber hinaus für das Produkt die Angabe der europäischen Abfallartenkatalognummer (EAK) 20 empfohlen.
(7) Analog zur Entsorgung des ungebrauchten Produktes, sind geeignete Entsorgungsverfahren für die ungereinigten sowie restentleerten Verpackungen anzugeben. Falls besondere Reinigungsmittel für die Gebinde angegeben werden können, sollten diese hier genannt werden.
(8) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:
6.14 Angaben zum Transport
(1) Anzugeben sind die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, die der Anwender bezüglich des Transports oder der Transportbehälter innerhalb oder außerhalb seines Betriebsgeländes zu kennen oder zu beachten hat.
(2) Soweit relevant, sind Angaben zur Einstufung nach den jeweiligen Regelungen für die verschiedenen Verkehrsarten zu machen: IMDG (Seeverkehr), ADR (Straßenverkehr, Richtlinie 94/55/EG), RID (Schienenverkehr, Richtlinie 96/49/EG), ICAO/IATA (Luftverkehr), ADNR (Binnenschiffverkehr). Hierzu gehört unter anderem:
(11) Ist ein Produkt auf keinem Transportweg ein Gefahrgut, so kann dies ebenfalls unter "sonstige einschlägige Angaben" angegeben werden; die nach den Transportwegen gegliederten Klassifikationen entfallen dann. Außerdem können hier z.B. spezielle Behandlungshinweise aufgeführt werden.
(12) Es ist darauf zu achten, dass die Angaben zur Transporteinstufung ausreichend sind, um die korrekten Beförderungsbedingungen daraus ableiten zu können.
(13) Falls die transportrechtliche Einstufung nicht mit der gefahrstoffrechtlichen Einstufung vereinbar ist, ist es hilfreich zu vermerken, warum dies nicht der Fall ist.
(14) Die gewählte Verpackungsgruppe sollte aufgrund der in Abschnitt 9 angegebenen Daten (z.B. Flammpunkt, Viskosität) sinnvoll und nachvollziehbar sein.
6.15 Rechtsvorschriften
6.15.1. Stoffsicherheitsbeurteilung:
Es ist anzugeben, ob eine Stoffsicherheitsbeurteilung für den Stoff (oder für einen Stoff in der Zubereitung) durchgeführt wurde.
6.15.2 Kennzeichnung
(1) Anzugeben sind die gesundheits-, sicherheits- und umweltbezogenen Informationen, die in der Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG und der Richtlinie1999/45/EG erscheinen müssen.
(2) Die Informationen sollten wie folgt gegliedert werden:
(3) Die Informationen müssen mit den entsprechenden Angaben auf dem Kennzeichnungsschild des Produktes übereinstimmen. Für R- und S-Sätze ist der vollständige Wortlaut anzugeben. Ist für bestimmte Produkte eine besondere Kennzeichnung auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben (z.B.: "Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers/Inverkehrbringers beachten".), so ist diese ebenfalls zu wiederholen. Siehe hierzu auch TRGS 200, Nummer 6 "Besondere Kennzeichnung für bestimme Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse".
(4) Die für Biozid-Produkte geltenden Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstaben a, b, d und ggf. g und k der Richtlinie 98/8/EG sollten unter "Besondere Kennzeichnung bestimmter Zubereitungen (siehe Absatz 2) aufgenommen werden. Alternativ ist auch eine Aufnahme der Kennzeichnung nach Buchstabe a in Abschnitt 2 (siehe Nummer 6.2 Abs. 3 Nr. 3), nach Buchstabe d in Abschnitt 7 (siehe Nummer 6.7.3 Abs. 3) möglich. Die Kennzeichnungsmerkmale nach Artikel 20 (3) Buchstabe c, e, f, h, i, j und l können an geeigneter anderer Stelle im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.
(5) Unter "Hinweise zur Kennzeichnung" können z.B. Begründungen aufgenommen werden, wenn ein Stoff oder eine Zubereitung nicht kennzeichnungspflichtig ist oder Hinweise erfolgen, wenn eine Kennzeichnungserleichterung in Anspruch genommen werden kann (siehe auch TRGS 200, Nummer 7.1 "Kennzeichnungserleichterungen und Ausnahmen").
6.15.3 Weitere EU-Vorschriften
(1) Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind, besondere gemeinschaftliche Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz, dann sollten diese soweit wie möglich angegeben werden (z.B. Beschränkungen der Verwendung und des Inverkehrbringens nach Richtlinie 76/769/EWG 21).
(2) Weitere Beispiele solcher Vorschriften sind:
Gegebenenfalls ist auf andere Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes wie beispielsweise Abschnitt 9 im Hinblick auf den Lösemittelgehalt oder Abschnitt 12 in Hinblick auf die biologische Abbaubarkeit von Tensiden zu verweisen.
6.15.4 Nationale Rechtsvorschriften
(1) Nach Möglichkeit ist auch auf nationale Rechtsvorschriften zum Gesundheits- und Umweltschutz, relevante Technische Regeln und auf andere relevante nationale Maßnahmen hinzuweisen.
(2) Es ist insbesondere auf Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und werdende und stillende Mütter nach § 4 und 5 Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), auf die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) sowie in der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) mit ihren chemischen Bezeichnung genannten Stoffe, die Wassergefährdungsklasse (WGK) sowie einschlägige berufsgenossenschaftliche und arbeitsmedizinische Vorschriften und sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen einzugehen. Diese Angaben sollten wie folgt gegliedert werden:
Unter "Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen" sollten die nationalen Rechtsvorschriften aufgeführt werden, die verwendungsbezogen aus anderen Rechtsgebieten zusätzlich zu beachten sind, z.B.: Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbf), Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG), Chemikalien-Ozonschichtverordnung (Chem-OzonSchichtV), Wasserhaushaltsgesetz (WHG - Einleitungsgenehmigungen).
(11) Es ist auf relevante Technische Regeln für Gefahrstoffe hinzuweisen. Hierzu gehört die TRGS 905, wenn in dem Produkt Stoffe enthalten sind, die in dieser TRGS aufgeführt sind und die jeweilige Berücksichtigungsgrenze nicht unterschritten wird. Fällt der Verwendungszweck des Produktes unter die Regelungen der TRGS 906 (krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren), ist auf diese TRGS ebenfalls hinzuweisen.
(12) Das Sicherheitsdatenblatt kann so ausgefüllt werden, dass es den Anforderungen nach § 7 Abs. 7 GefStoffV entspricht und daher dem Abnehmer auch als mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung übermittelt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Sicherheitsdatenblatt auf standardisierte Arbeitsverfahren Bezug nimmt wie:
Erstellt der Inverkehrbringer die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung ohne Bezugnahme auf bereits existierende Lösungen, so sollte er die Anforderungen beachten, die in Nummer 5.2 "Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung" der TRGS 400 22 formuliert sind. Insbesondere muss er fehlenden Informationen über gesundheitsschädigende Eigenschaften Rechnung tragen.
6.15.5 Sonstige Hinweise
(1) Nach Möglichkeit ist auch auf andere relevante Eingruppierungen hinzuweisen, die den Anwender bei der Umsetzung nationaler Vorschriften unterstützen z.B. die Eingruppierung nach dem Produkt-Code oder GISCODE 23
(2) Hinweise auf internationale Rechtsvorschriften, wie die Auflistung von Stoffen in den Inventarlisten anderer Länder (z.B. USA (TSCA) oder von Zubereitungen in Produktinventaren (z.B. Neuseeland (NZIoC)) können hier ebenfalls angegeben werden.
6.16 Sonstige Angaben
(1) Anzugeben sind alle sonstigen Informationen, von denen der Lieferant annimmt, dass sie für den Gesundheits- und Umweltschutz sowie die Sicherheit des Anwenders von Bedeutung sind, beispielsweise:
Fließschema zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern | Anlage 1 |
Empfehlungen und besondere Hilfestellungen für den Ersteller:
(1) Für das Sicherheitsdatenblatt ist nach der Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung kein Formblatt vorgesehen. Das Datenblatt muss aber alle angegebenen 16 Abschnitte mit den nach der Richtlinie vorgegebenen Untergliederungen enthalten. Die Nummerierung der 16 Abschnitte im Sicherheitsdatenblatt ist nicht zwingend, sie wird jedoch dringend empfohlen. Andererseits haben praktische Erfahrungen gezeigt, dass es gerade für den ungeübte Verfasser von Sicherheitsdatenblättern von Vorteil sein kann, die einzelnen Abschnitte bei der Erstellung nicht in dieser Reihenfolge zu bearbeiten, sondern anhand des nachfolgenden Fließschemas:
(2) Aus dieser Vorgehensweise folgt, dass Abschnitt 2 mit der Kernaussage des Sicherheitsdatenblattes erst nach sorgfältiger Überlegung und unter Berücksichtigung sämtlicher sicherheitsrelevanter Informationen ausgefüllt werden soll. Auch wenn der Stoff oder die Zubereitung nicht als gefährlich eingestuft ist, können hier sicherheitsrelevante Angaben nötig sein.
(3) Obwohl wichtige Hinweise thematisch oft zu mehr als einem Abschnitt passen, empfiehlt es sich, Aussagen nicht zu oft zu wiederholen, da das auf Kosten der Übersichtlichkeit und leichten Lesbarkeit geht. Die Überlegung, wo der Empfänger bzw. Anwender des Sicherheitsdatenblattes die betreffende Information suchen würde, kann für die Entscheidung hilfreich sein.
(4) Sollten die nötigen Informationen zu einigen Eigenschaften nicht zu ermitteln sein, sollte das erwähnt (und begründet) werden.
Fachkunde 24 gemäß Anhang II der REACH- Verordnung zum Erstellen von Sicherheitsdatenblättern 09 | Anlage 2 |
1. Benennung von fachkundigen Personen
(1) Der Inverkehrbringer (Hersteller, Einführer oder Händler) hat dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig sowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktualisiert wird.
(2) Die Ausübung dieser Pflichten kann er an eigenes Personal delegieren oder Dritte damit beauftragen. Die Fachkunde muss nicht in einer einzelnen natürlichen Person vereint sein, es muss jedoch einen Gesamtverantwortlichen geben, der mit den Erfordernissen so weit vertraut ist, dass er die Plausibilität der Aussagen im Sicherheitsdatenblatt beurteilen kann und für die Abstimmung der unterschiedlichen Fachgebiete (Abschnitte) im Sicherheitsdatenblatt Sorge trägt.
(3) Die Verwendung einer Software zum Erstellen von Sicherheitsdatenblättern entbindet nicht von der Verpflichtung, dass der Ersteller der Sicherheitsdatenblätter über Fachkunde verfügen muss. Auch Softwareanbieter müssen über die Fachkunde gemäß Anhang II der REACH-Verordnung verfügen.
(4) Fachkundig sind Personen, die durch entsprechende Schulungen und ihre Erfahrung über ausreichende Kenntnisse für das Erstellen von Sicherheitsdatenblättern nach Anhang II der REACH-Verordnung verfügen und mit den Erfordernissen so weit vertraut sind, dass sie die Plausibilität der Aussagen im Sicherheitsdatenblatt beurteilen können. Die Fachkunde ist durch die Teilnahme an Auffrischungskursen auf aktuellem Stand zu halten.
(5) Die fachkundige Person muss ihre Fachkunde gegebenenfalls nachweisen können, z.B. durch ihre berufliche Qualifikation oder eine entsprechende Tätigkeit. Die Behörde kann den Nachweis der Fachkunde verlangen.
2. Anforderungen an die Fachkunde
Bei den nachfolgenden Anforderungen an die Fachkunde handelt es sich um einen umfassenden Kenntniskatalog. Im Einzelfall sind jedoch nur die Kenntnisse erforderlich, die für die in Verkehr gebrachten Stoffe und Zubereitungen relevant sind. Ebenso kann sich die Kenntnistiefe an den Erfordernissen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern orientieren.
2) Eine Beispielsammlung zur Abgrenzung von Erzeugnissen zu Stoffen und Zubereitungen wird auf der Internetseite der Gefahrstoffdatenbank der Länder veröffentlicht unter: http://www.gefahrstoffinfo.de/, Veröffentlichung der unter den Ländern abgestimmten Vollzugsfragen zur Einstufung und Kennzeichnung
3) Die Verordnung (EG) 1907/2006 Anhang II verwendet den Begriff "Sachkunde".
4) Informationen und Arbeitshilfen zur Erstellung und Prüfung von Sicherheitsdatenblättern finden sich z.B.
5) Ein Vorschlag für ein derartiges Anschreiben ist unter http://www.gisbau.de > > Anschreiben bei Ungewissheiten des Verwenders zu finden.
6) Diese Bekanntmachungen erfolgen vorzugsweise als Technische Regeln für Gefahrstoffe im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) und dem Bundesanzeiger. Alle TRGS sind unter http://www.baua.de verfügbar.
7) zu beziehen über Beuth Verlag: http://www.beuth.de; siehe auch www.edas.org
8) Zu solchen speziellen Anforderungen zählt z.B. die TRGS 611 für Kühlschmierstoffe, die folgenden Hinweis verlangt: "Dieser Kühlschmierstoff darf nur unter den Bedingungen der Nummern 3.4 und 4.6 der TRGS 611 eingesetzt werden. Vorliegende Erkenntnisse können beim Hersteller erfragt werden".
9) http://www.bdi-online.de/de/fachabteilungen/2394.htm (DE) http://www.bdi-online.de/de/fachabteilungen/2391.htm (EN)
10) Harmonisierte Einstufungen nach dem bisherigen System des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG sind Anhang VI, Teil 3, Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu entnehmen.
11) Harmonisierte Einstufungen nach dem neuen System der CLP-(EU-GHS-) Verordnung sind Anhang VI, Teil 3, Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu entnehmen.
12) Gemäß Art. 57 Nr. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Dieser Artikel fügt dem Artikel 31 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) einen Absatz 10 an.
13) Die deutschsprachigen Abkürzungen sind in Anhang VI, Nr. 1.1.2.1.1, Tabelle 1.1 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthalten.
14) Zulassungsstelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Postfach 17 02 02, 44.061 Dortmund. Das Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte kann unter https://www.biozidmeldeverordnung.de/offen/index.php eingesehen werden.
15) Anmeldestelle im Sinne des Chemikaliengesetzes ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Postfach 17 02 02, 44.061 Dortmund.
16) VCI-Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien, zu beziehen beim Verband der Chemischen Industrie e.V., Postfach 11 19 43, 60.054 Frankfurt
17) GISBAU - Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Postfach 60 0112, 60.331 Frankfurt am Main, http:// www.gisbau.de
18) Hinweise auf Prüfmethoden siehe auch BDI-Standardsatzkatalog, unter Abschnitt 9
19) Diese Eigenschaft ist stoffspezifisch und kann daher nicht für die Zubereitung angegeben werden. Deshalb sollte diese Eigenschaft, soweit verfügbar und relevant, für jeden Bestandteil der Zubereitung, der gemäß Abschnitt 6.2 im Sicherheitsdatenblatt anzuführen ist, angegeben werden.
20) in Deutschland: Abfallschlüsselnummer nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
21) bis 1.6.2009; Genehmigungen gemäß Titel VII oder Beschränkungen gemäß Titel VIII der Verordnung (EG) 1907/2006).
22) Veröffentlichung voraussichtlich Anfang 2008
23) Zuordnung von Produkten zu einer Gruppeninformation; siehe www.gisbau.de
24) Die Verordnung (EG) 1907/2006 Anhang II verwendet den Begriff "Sachkunde".
25) bei Luftverkehr zu beachten: spezielle Schulung und Prüfung erforderlich GMBl 2007, S. 943
ENDE |