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TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 10.10.2022
(GMBl. Nr. 40 vom 18.11.2022 S. 895, Ber. 2023 S. 742; 16.08.2024 S. 769 24)
Archiv: 2006 2008 | Textvergleich der Fassungen von 2008 und 2022 => |
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Hautkontakt gegenüber Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen.
(2) Eine Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
Eine Gefährdung durch Hautkontakt kann auch vorliegen, wenn Stoffe oder Gemische nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind, z.B. Arzneimittel, unvollständig untersuchte Forschungs- und Entwicklungssubstanzen, Gemische mit gefährlichen Inhaltsstoffen unterhalb der Konzentrationsgrenze für die Einstufung und Gefahrstoffe, die erst bei der Tätigkeit entstehen (siehe Abschnitt 3.2.4).
(3) Diese TRGS ist zusätzlich zur TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" im Hinblick auf die dermale Gefährdung anzuwenden.
(4) Für Stoffe und Gemische, die außerdem sensibilisierend für die Atemwege sind, gilt zusätzlich die TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege".
(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" bestimmt sind. Im Übrigen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.
(2) Hautkontakt ist der direkte Kontakt der Haut mit Flüssigkeiten, Pasten, Feststoffen, einschließlich der Benetzung der Haut mit Spritzern oder der Kontakt mit kontaminierter Arbeitskleidung einschließlich persönlicher Schutzausrüstung oder kontaminierten Arbeitsflächen bzw. Arbeitsmitteln. Zum Hautkontakt zählt auch der Kontakt von Aerosolen, Gasen und Dämpfen mit der Haut.
(3) Hautgefährdend sind Stoffe und Gemische, die nach Hautkontakt hautschädigende Wirkungen (z.B. durch hautätzende, hautreizende oder hautsensibilisierende Eigenschaften) haben können. Hierzu gehören auch Stoffe und Gemische, die nicht als hautgefährdend eingestuft sind, jedoch aufgrund einer längeren oder wiederholten Einwirkung die Haut schädigen können. Feuchtarbeit im Sinne dieser TRGS ist ebenfalls hautgefährdend.
(4) Hautresorptiv sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften über die Haut aufgenommen werden und zu gesundheitlichen Schäden führen können. Hautresorptive Stoffe können sowohl über eine vorgeschädigte als auch die intakte Haut aufgenommen werden.
(5) Persönliche Schutzmaßnahmen umfassen in dieser TRGS persönliche Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhandschuhe) und Hautmittel.
(6) Unter dem Begriff "Hautmittel" werden Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel für den beruflichen Einsatz zusammengefasst:
(7) Schutzhandschuhe können flüssigkeitsdichte oder nicht flüssigkeitsdichte Handschuhe sein. Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe im Sinne der TRGS 401 sind Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1:2018-10 und medizinische Handschuhe nach DIN EN 455-1:2022-04 Flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe können auch Gewebehandschuhe mit Vollbeschichtung z.B. aus Nitrilkautschuk sein. Lederhandschuhe sowie Gewebehandschuhe ohne bzw. mit Teilbeschichtung zählen nicht zu den flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen.
(8) Feuchtarbeit sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.
(9) Wässrige Flüssigkeiten im Sinne dieser TRGS sind z.B. wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel oder wässrige Reinigungsmittel. Zu den wässrigen Desinfektionsmitteln gehören auch alkoholische Händedesinfektionsmittel, auch als Gel.
(10) Die Durchbruchszeit, die im Sicherheitsdatenblatt und den Herstellerinformationen genannt wird, ist die Zeit, nach der 1 Mikrogramm der Chemikalie pro Quadratzentimeter und Minute an der Innenseite des Handschuhmaterials ankommt. Die Prüfung gemäß DIN EN 16523-1:2018-12 erfolgt standardmäßig bei 23 °C.
(11) Die maximale Tragedauer ist die Zeit, nach der die Chemikalie (1 Mikrogramm pro Quadratzentimeter und Minute) unter Praxisbedingungen (z.B. bei der Temperatur der Haut) tatsächlich das Handschuhmaterial durchdringt. Sie ist gegebenenfalls beim Handschuhhersteller zu erfragen.
3 Informationsermittlung
3.1 Allgemeines zur Informationsermittlung
(1) Gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die Pflicht, Art, Ausmaß und Dauer der dermalen Gefährdung zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung der Gefährdung durch Hautkontakt festzulegen.
(2) Der Arbeitgeber hat die für die Beurteilung der Gefährdung und die Festlegung der Maßnahmen erforderlichen Informationen für alle Tätigkeiten, Arbeitsverfahren und Arbeitsbedingungen im Hinblick auf den Hautkontakt gegenüber Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen zu ermitteln.
(3) Ermittelt werden müssen:
(4) Relevante Informationsquellen zur Informationsermittlung stellen branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen, Hilfestellungen sowie Portale und Datenbanken nach Anhang 2 dar.
3.2 Ermittlung stoffbezogener Informationen
3.2.1 Informationsquellen
(1) Für die Ermittlung stoffbezogener Informationen hat der Arbeitgeber Informationen insbesondere aus den folgenden Quellen heranzuziehen:
(2) Weitere Informationen findet der Arbeitgeber unter anderem in folgenden Quellen:
(3) Liegen keine aussagekräftigen Informationen (Hinweise zur Ermittlung siehe auch TRGS 400 Abschnitt 5.2) zu akut toxischen Wirkungen über die Haut, hautreizenden oder hautsensibilisierenden Wirkungen vor, sind die Stoffe und Gemische bei der Gefährdungsbeurteilung wie Stoffe der Gefahrenklassen Akute Toxizität (dermal) Kategorie 3, Hautreizung Kategorie 2 oder Sensibilisierung der Haut Kategorie 1 zu behandeln.
3.2.2 Hautgefährdende Gefahrstoffe
(1) Gefahrstoffe sind hautgefährdend, wenn sie eingestuft sind bezüglich:
(2) Gefahrstoffe sind auch hautgefährdend, wenn sie mit dem folgenden EUH-Satz gekennzeichnet sind: EUH066: Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
(3) Zudem können Gefahrstoffe, die mit einem der folgenden EUH-Sätze gekennzeichnet sind, für Beschäftigte, die bereits gegenüber den im EUH-Satz genannten Stoffen sensibilisiert sind, hautgefährdend sein:
(4) Gefahrstoffe sind auch hautgefährdend, wenn sie in der TRGS 900 oder TRGS 907 mit "Sh" (sensibilisierend auf die Haut) oder "Sah" (sensibilisierend auf die Atemwege und die Haut) gekennzeichnet sind. Wenn der Gefahrstoff nicht in diesen TRGS aufgeführt ist, kann die MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft als weitere Informationsquelle herangezogen werden.
(5) Einige Arzneimittel, ätherische Öle, Pflanzen und Steinkohlenteerprodukte können in Verbindung mit natürlicher oder künstlicher UV-Strahlung zu einer verstärkten Lichtempfindlichkeit führen und unerwünschte Hautreaktionen (photoallergische bzw. phototoxische Reaktionen) auslösen. Beispiele sind in Anhang 7 aufgeführt.
3.2.3 Hautresorptive Gefahrstoffe
(1) Gefahrstoffe sind hautresorptiv, wenn sie wie folgt eingestuft sind:
(2) Gefahrstoffe sind auch hautresorptiv, wenn sie in der TRGS 900, TRGS 905 oder TRGS 910 mit "H" (hautresorptiv) gekennzeichnet sind. Wenn der Gefahrstoff nicht in diesen TRGS aufgeführt ist, kann die MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft als weitere Informationsquelle herangezogen werden.
(3) Stoffe mit einer Einstufung in eine der folgenden Gefahrenklassen und -kategorien sind bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ableitung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zusätzlich wie hautresorptive Stoffe zu behandeln, falls keine diesbezüglichen Informationen zu erhalten sind:
(4) Bei einigen Stoffen ist unter bestimmten Randbedingungen neben dem direkten Hautkontakt auch die Aufnahme des Stoffs über die Gas-/Dampfphase oder als Aerosol zu berücksichtigen. Nachfolgend sind beispielhaft Stoffe genannt, bei denen die Aufnahme über die Gas-/Dampfphase einen zusätzlichen relevanten Aufnahmepfad darstellen kann, wenn große Hautbereiche nicht von Arbeits- oder Schutzkleidung bedeckt sind:
3.2.4 Sonstige Stoffe und Eigenschaften
(1) Kosmetische Mittel, Lebensmittel und -zusatzstoffe, Futtermittel und -zusatzstoffe, Arzneimittel, Medizinprodukte, Tabakerzeugnisse, Abfälle und Altöle sowie Abwässer können hautgefährdend und damit Gefahrstoffe sein. Bestandteile von Pflanzen und Tieren können auch Gefahrstoffe sein, wenn sie gefährliche Eigenschaften aufweisen (z. B sensibilisierend nach TRGS 907). Tätigkeiten mit gebrauchten Motorenölen sind aufgrund der nicht auszuschließenden Gehalte an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in den Motorenölen als hautresorptiv und krebserzeugend eingestuft.
(2) Auch sonstige Stoffe und Gemische, die nach den Kriterien der GefStoffV nicht entsprechend eingestuft sind, können eine schädigende Wirkung auf die Haut aufweisen. Beispiele sind Anwendungslösungen von Detergenzien, Desinfektionsmitteln, Kühlschmierstoffen und manche entfettenden Lösemittel sowie schwach saure oder basische Gefahrstoffe.
(3) Bei Kontakt mit Gefahrstoffen, die selbst nicht hautresorptiv sind, besteht die Möglichkeit, dass sie in Kombination mit anderen Stoffen ("Carrier") durch die Haut aufgenommen werden. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist die verstärkte Aufnahme von Gefahrstoffen durch Stoffe mit Carrier-Effekten (z.B. Emulgatoren, Dimethylsulfoxid (DMSO), N,N-Dimethylformamid (DMF) und Glykol-Verbindungen) zu berücksichtigen. Stoffe mit Carrier-Effekten können die Durchbruchszeit und damit auch die maximale Tragedauer von Schutzhandschuhen verkürzen.
(4) Hautgefährdende Stoffe und Gemische können auch erst während der Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Chlorgas, nickelhaltige Schleifstäube oder polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe). Dies ist beispielweise auch der Fall bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, z.B. bei der Altlastensanierung (Deponie, Boden, Grundwasser), bei der Gebäudeschadstoffsanierung, bei der Brandschadensanierung oder beim Abbau von Industrieanlagen, und umfasst auch die Reinigungsarbeiten im Rahmen einer Sanierung.
(5) Allergene Stoffe sind im Sicherheitsdatenblatt nicht immer angegeben. Sofern sich Anhaltspunkte auf entsprechende Inhaltsstoffe ergeben, z.B. bei den im Anhang 3 aufgeführten Berufen und Tätigkeiten oder bei aufgetretenen Sensibilisierungen im Betrieb, sind beim Lieferanten weitere Informationen zu beschaffen und in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
3.3 Ermittlung tätigkeitsbezogener Informationen
3.3.1 Allgemeines zur Ermittlung tätigkeitsbezogener Informationen
(1) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln:
(2) Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge nach ArbMedVV sind unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht zu berücksichtigen. Liegen Erkenntnisse aus dem Biomonitoring in anonymisierter Form vor, so sind diese bei der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
3.3.2 Art des Hautkontakts
Hautkontakt kann direkt z.B. durch Eintauchen, Spritzer, Aerosole (wie Tröpfchen oder Staub), Benetzung der Haut, über Arbeitsmittel erfolgen. Indirekter Hautkontakt kann z.B. durch verunreinigte Kleidung, verunreinigte persönliche Schutzausrüstung (z.B. beim Ablegen der Schutzausrüstung) oder kontaminierte Oberflächen erfolgen.
3.3.3 Ausmaß des Hautkontakts
(1) Das Ausmaß des Hautkontaktes ist festgelegt durch die Größe der exponierten Fläche der betroffenen Körperteile sowie die Häufigkeit und Intensität des Kontakts. Es ist durch eine Analyse der Tätigkeiten bzw. des Arbeitsverfahrens zu ermitteln.
(2) Unterschieden wird zwischen:
3.3.4 Dauer des Hautkontakts
(1) Die Dauer des Hautkontakts wird (aus pragmatischen Erwägungen) unterschieden in
Ist mit einem wiederholten Hautkontakt zu rechnen, sind die Expositionszeiten mit dem jeweiligen Gefahrstoff über einen Arbeitstag zu addieren.
(2) Die Dauer des Hautkontaktes beginnt mit der Verunreinigung der Haut durch den betreffenden Gefahrstoff und endet erst mit der wirksamen Beseitigung des Gefahrstoffs von der Haut.
3.3.5 Tätigkeiten mit Hautkontakt über die Hände hinaus
(1) Bei einigen Stoffen und unter bestimmten Bedingungen kann die Aufnahme über die Gas-/Dampfphase einen relevanten Teil zur gesamten Belastung beitragen. Dies ist der Fall, wenn große Hautbereiche nicht von Arbeits- oder Schutzkleidung bedeckt sind. Zum Beispiel kann bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen Hautkontakt im Gesicht über die Dampfphase auftreten, insbesondere bei erhöhter Temperatur.
(2) Beispiele für Hautkontakt über die Hände hinaus sind:
3.3.6 Gefährdende Arbeitsbedingungen durch Feuchtarbeit 24
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob eine Gefährdung durch Feuchtarbeit vorliegt. Dabei hat er zu ermitteln (siehe Abbildung 1), ob die Beschäftigten tätigkeitsbedingt:
(2) Auch die Kombination aus Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen mit Händewaschen und Hautkontakt mit Wasser oder wässerigen Flüssigkeiten kann zu einer Gefährdung durch Feuchtarbeit führen. Beispiele für solche Tätigkeiten sind in Anhang 1 aufgeführt.
Abb. 1: Vorgehensweise zur Ermittlung, ob Feuchtarbeit vorliegt
(3) Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.
(4) Werden Tätigkeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen ausgeführt, die aus Produktschutzgründen oder zum Schutz vor biologischen Gefährdungen getragen werden müssen, gelten die gleichen Regeln wie unter Absatz 1 beschrieben.
(5) Bei der Anwendung von reibekörper- oder lösemittelhaltigen Hautreinigungsmitteln kann es bereits bei einer geringeren Waschfrequenz tätigkeitsbedingt zu Schädigungen der Hautbarriere und damit zu Feuchtarbeit kommen.
(6) Bei einer zwingenden Kombination von Händewaschen und Händedesinfektion im Wechsel mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen kann es bereits bei einer geringeren Waschfrequenz zu Feuchtarbeit kommen.
4 Gefährdungsbeurteilung
4.1 Allgemeines zur Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der in Abschnitt 3 ermittelten Informationen die Gefährdung zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von dafür fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.
(2) Handlungsempfehlungen nach TRGS 400 Abschnitt 6.1 können bei der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Festlegung der Maßnahmen unterstützen, soweit sie spezifische Aussagen zu Hautbelastung und Schutzmaßnahmen enthalten und unmittelbar auf die zu beurteilenden Tätigkeiten übertragbar sind. Hierzu gehören (siehe Anhang 2):
Für die Anwendung solcher Handlungsempfehlungen gelten die Bedingungen nach Abschnitt 6.1 und Anhang 2 der TRGS 400.
(3) Diese TRGS teilt die Gefährdung bei Hautkontakt mit hautresorptiven oder hautgefährdenden Gefahrstoffen in drei Kategorien ein:
Bei der Zuordnung der Gefährdungskategorien in Tabelle 2 wird unterstellt, dass Ausmaß und Dauer des Hautkontakts aufgrund der Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff regelmäßig so auftreten. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass aufgrund der Tätigkeit und des Verfahrens Hautkontakt nicht zu erwarten ist, so besteht keine dermale Gesundheitsgefährdung durch Gefahrstoffe, auch dann nicht, wenn zum Schutz vor unerwarteten Ereignissen vorsorglich Schutzhandschuhe getragen werden. Es kann aber trotzdem Feuchtarbeit vorliegen.
(4) Die folgenden Bedingungen können die Gefährdung erhöhen. Sie sind zusätzlich zur Beurteilung nach Tabelle 2 zu berücksichtigen
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), Anhang XVII, legt für einzelne Stoffe DNEL (Derived No-Effect Level) für die Exposition von Beschäftigten bei Aufnahme über die Haut fest (z.B. für N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) und N,N-Dimethylformamid (DMF)). Sind die Anforderungen der TRGS 401 eingehalten und ist dadurch die dermale Exposition z.B. durch das Tragen von Schutzhandschuhen wirksam ausgeschlossen, kann von einer Einhaltung der dermalen DNEL nach Anhang XVII REACH-Verordnung ausgegangen werden.
4.2 Gefährdungsbeurteilung und Zuordnung der Gefährdungskategorien
(1) Die Zuordnungen der Gefährdungskategorien gering, mittel, hoch nach der Gefährdungsmatrix (Tabelle 2) ergeben sich aus:
(2) Es müssen immer alle Einstufungen und EUH-Sätze betrachtet werden. Hierbei ist die höchste Gefährdung für die Beurteilung maßgebend. Neben der Einstufung nach CLP-Verordnung sind die nationalen Einstufungen nach TRGS 905, 906 und 907 zu berücksichtigen.
(3) Bei kurzzeitigem kleinflächigen Hautkontakt mit Gemischen oder Erzeugnissen, die einen sensibilisierenden Gefahrstoff enthalten und freisetzen können (z.B. Vulkanisationsbeschleuniger in Polymeren und Elastomeren, Restmonomeranteile in nicht vollständig ausgehärteten Kunststoffharzen) liegt in der Regel eine geringe Gefährdung vor. Unabhängig von Ausmaß und Dauer stellt der Hautkontakt mit Werkzeugen aus Edelstahl oder Hartmetall in der Regel eine geringe Hautgefährdung dar.
(4) Abweichend von der Zuordnung der Gefährdungskategorien gemäß der Gefährdungsmatrix (Tabelle 2) liegt eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt vor, wenn praktische Erfahrungen zeigen, dass diese Stoffe oder Gemische eine Sensibilisierung bei einer erheblichen Anzahl von Beschäftigten hervorrufen können (z.B. bei nicht ausgehärteten Epoxidharzsystemen oder Tätigkeiten mit Isocyanaten)
Tabelle 2: Gefährdungsmatrix zur Beurteilung von Hautkontakt mit Gefahrstoffen
Bei Datenlücken sind die unterstellten Gefahrenklassen nach Abschnitt 3.2.1 Absatz 3 zu berücksichtigen.
Bezeichnung der Eigenschaft | Gefahrenklasse und -kategorie | Gefahrenhinweis (H-Satz)
bzw. EUH-Satz | Dauer/Ausmaß des Hautkontaktes | |||
kurzzeitig (< 15 Minuten/ Arbeitstag) | länger andauernd (> 15 Minuten/ Arbeitstag) | |||||
klein flächig (z.B. | groß- flächig | klein- flächig (z.B. Spritzer) | groß- flächig | |||
Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen | EUH066 | g | g | g | m | |
Hautreizung | Skin Irrit. 2 | H315 | g | m | m | m |
Ätzwirkung auf die Haut | Skin Corr. 1 [A, B, C] | H314 | m | m | m | h |
Hautresorptiv | Acute Tox. 4 (dermal) | H312 | g | m | m | h |
Acute Tox. 3 (dermal) | H311 | m | m | m | h | |
Acute Tox. 3 (dermal) und Skin Corr. 1 [A, B, C] | H311 und H314 | h | h | h | h | |
Acute Tox. 1 oder 2 (dermal) | H310 | h | h | h | h | |
Hautresorptive Gefahrstoffe nach Abschnitt 3.2.3 Absatz 2 und 3 | g | m | m | h | ||
Hautresorptiv und gleichzeitig nebenstehende gefährliche Eigenschaften | Carc. 2 oder Muta.2 | H351 oder H341 | m | m | m | h |
Repr. 2 | H361 | m | m | m | m | |
Lact.* | H362 | h | h | h | h | |
Carc. 1A oder 1B oder Muta. 1A oder 1B oder Repr. 1A oder 1B | H350 oder H340 oder H360 | h | h | h | h | |
STOT SE 2 oder STOT RE 2 | H371 oder H373 | g | m | m | h | |
STOT SE 1 oder STOT RE 1 | H370 oder H372 | m | m | m | h | |
Hautsensibilisierend | Skin Sens. 1 [A, B] | H317 | g | m | m | h |
Allergene nach Anhang 3 und hautgefährdende Gefahrstoffe nach Abschnitt 3.2.2 Absatz 4 oder 5 | g | m | m | h | ||
g = geringe Gefährdung, m = mittlere Gefährdung, h = hohe Gefährdung Der Wortlaut der genannten H-Sätze und EUH-Sätze ist in Anhang 9 wiedergegeben. * Eine Gefährdung besteht nur für schwangere und stillende Frauen. |
(5) Bei kurzzeitigem kleinflächigen Hautkontakt mit Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln oder Arbeitsflächen, die durch hautgefährdende oder hautresorptive Gefahrstoffe kontaminiert sind, liegt je nach Gefährlichkeitsmerkmal eine geringe, mittlere oder hohe Gefährdung vor.
(6) Feuchtarbeit kann nicht mit der Gefährdungsmatrix (Tabelle 2) beurteilt werden.
(7) Bei Kontakt zu Gemischen, die mit EUH204, EUH205 oder EUH208 gekennzeichnet sind, besteht eine hohe Gefährdung für Beschäftigte, die bereits durch die im EUH-Satz genannten Stoffe oder Stoffgruppen sensibilisiert sind.
5 Schutzmaßnahmen
5.1 Vorgehen zur Festlegung von Schutzmaßnahmen
(1) Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der Höhe der nach Abschnitt 4 ermittelten Gefährdung auszuwählen. Ziel ist es, den Kontakt der Haut mit hautgefährdenden und hautresorptiven Gefahrstoffen zu minimieren.
(2) Das systematische Vorgehen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist durch das STOP-Prinzip (1. Substitution, 2. Technische Maßnahmen, 3. Organisatorische Maßnahmen, 4. Persönliche Schutzmaßnahmen) gemäß TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" Abschnitt 5.1 vorgegeben.
(3) Die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach Abschnitt 5.2 Absätze 1 bis 3 sind bei dermaler Gefährdung immer anzuwenden.
(4) Liegt nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt vor, sind diese allgemeinen Hygienemaßnahmen ausreichend.
(5) Besteht aufgrund der Tätigkeit Hautkontakt und ist gemäß Gefährdungsbeurteilung eine mittlere oder hohe Gefährdung gegeben, ist vorrangig eine Substitution des Gefahrstoffs oder Arbeitsverfahrens gemäß den Kriterien der TRGS 600 "Substitution" durchzuführen. Sind Ersatzstoffe nicht verfügbar, ist zu prüfen, ob Gemische erhältlich sind, die die Gefahrstoffe im Sinne dieser TRGS in geringerer Konzentration enthalten. Ebenso ist zu prüfen, ob die vorgesehenen Stoffe oder Gemische in expositionsarmer Verwendungsform eingesetzt werden können. Auch durch den Einsatz geeigneter Ersatzverfahren, wie z.B. durch Werkzeuge, Instrumente oder Arbeitsvorrichtungen, kann der Hautkontakt verhindert oder minimiert werden.
(6) Liegt eine mittlere oder hohe Gefährdung gemäß Gefährdungsbeurteilung vor und ist eine Substitution nicht möglich, sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Abschnitt 5.3 und 5.4 zu treffen. Bei Tätigkeiten mit aerosolbildenden Stoffen ist zusätzlich die allgemeine Hygienemaßnahme nach Abschnitt 5.2 Absatz 4 anzuwenden. Wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen nicht ausreichen, die Gefährdung auf eine geringe dermale Gefährdung zu verringern, sind persönliche Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 5.5 anzuwenden.
(7) Je höher die Gefährdung durch Hautkontakt, desto dringlicher ist die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip. Bei hoher Gefährdung haben insbesondere Substitution und technische Maßnahmen hoher Wirksamkeit (TRGS 500 Abschnitt 9.1.3) Vorrang vor technischen Maßnahmen geringer Wirksamkeit sowie organisatorischen und persönlichen Maßnahmen.
(8) Wenn die Umsetzung einer Schutzmaßnahme die Gefährdung durch Hautkontakt nicht verhindert oder nicht ausreichend verringert, sind mehrere Schutzmaßnahmen zu kombinieren. Auch bei der Kombination mehrerer Schutzmaßnahmen ist das STOP-Prinzip zu beachten. Dies kann bedeuten, dass z.B. erst nach Umsetzung mehrerer technischer und organisatorischer Maßnahmen persönliche Schutzausrüstung eingesetzt werden darf.
(9) Bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von Arbeitsmitteln und die Einrichtung von neuen Arbeitsplätzen.
(10) Bei Feuchtarbeit hat der Arbeitgeber die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach Abschnitt 5.2 Absätze 1 bis 3 zu treffen sowie zu prüfen, ob durch technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen nach den Abschnitten 5.3 bis 5.5 die Gefährdung durch Feuchtarbeit verringert werden kann. Zusätzlich sind die weiteren Maßnahmen nach Abschnitt 5.6 zu berücksichtigen.
(11) Gemische, die mit EUH204, EUH205 oder EUH208 gekennzeichnet sind, enthalten Stoffe, die allergische Reaktionen verursachen können. Bei Hautkontakt gegenüber diesen Gemischen besteht für entsprechend sensibilisierte Beschäftigte eine hohe Gefährdung. Liegen dem Arbeitgeber Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge vor, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für diese Beschäftigten nicht ausreichen, so hat er dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Vorschläge des Arztes nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes in der Rangfolge des STOP-Prinzips. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber Mitteilungen des Arztes nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV zu einem Tätigkeitswechsel aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, zu berücksichtigen.
(12) Der Arbeitgeber hat die ordnungsgemäße Umsetzung der getroffenen Schutzmaßnahmen und die sachgerechte Anwendung von Schutzhandschuhen und Hautmitteln sicherzustellen Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten dazu anhalten, die ausgewählten Schutzmaßnahmen anzuwenden.
(13) Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist entsprechend Abschnitt 5.7 regelmäßig zu überprüfen.
(14) Das systematische Vorgehen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen ist in Anhang 4 dargestellt.
5.2 Allgemeine Hygienemaßnahmen
(1) Allgemeine Hygienemaßnahmen finden sich in Abschnitt 6.4 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen".
(2) Von besonderer Bedeutung in Bezug auf Hautgefährdungen sind die folgenden allgemeinen Hygienemaßnahmen:
(3) Hautpflegemittel zur Förderung der Hautregeneration sind nach Hautreinigung in der arbeitsfreien Zeit (in Pausen und am Arbeitsende) einzusetzen.
(4) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit der Körperreinigung bei Tätigkeiten mit aerosolbildenden, hautgefährdenden oder aerosolbildenden, hautresorptiven Stoffen, so sind über die Regelung des Absatzes 2 Nummer 1 hinaus Dusch- und Umkleidegelegenheiten nach ASR A4.1 bereitzustellen.
5.3 Technische Schutzmaßnahmen
(1) Technische Schutzmaßnahmen sind u. a.
(2) In Anhang 5 werden beispielhaft technische und organisatorische Schutzmaßnahmen aufgeführt.
(3) Können technische Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise nicht genutzt werden, z.B. bei Probenahmen, Instandhaltungsarbeiten oder Betriebsstörungen, sind organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die den Schutz der Beschäftigten gewährleisten.
5.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen
(1) Folgende organisatorische Schutzmaßnahmen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen:
(2) Das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen darf nicht anstelle möglicher technischer und organisatorischer Maßnahmen als Dauermaßnahme vorgegeben werden. Die Häufigkeit des Handschuhwechsels ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
(3) Für die Anwendung der Hygienemaßnahmen und persönlicher Schutzmaßnahmen (z.B. Anwendung der Hautmittel, An- und Ausziehen der Chemikalienschutzhandschuhe) sind ausreichend Zeiten einzuplanen.
(4) In Anhang 5 werden beispielhaft technische und organisatorische Schutzmaßnahmen aufgeführt.
5.5 Persönliche Schutzmaßnahmen
5.5.1 Allgemeines zu persönlichen Schutzmaßnahmen
(1) Persönliche Schutzmaßnahmen unterteilen sich in persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Hautmittel. Das Ziel des Einsatzes von persönlicher Schutzausrüstung ist der Schutz von Händen und anderen Körperteilen vor einer Gefährdung durch Gefahrstoffe. Hierzu zählen unter anderem Schutzhandschuhe, Gesichtsschutz, Schutzkleidung und Schutzschuhe. Die Abschnitte 5.5.2 und 5.5.3 beziehen sich auf den Schutz von Händen und Unterarmen. Zum Schutz weiterer Körperteile ist Abschnitt 5.5.4 zu beachten. Hautmittel sind in Abschnitt 5.5.5 behandelt.
(2) Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Schutzausrüstung und Hautmittel auszuwählen und in ausreichender Menge bereitzustellen. Schutzausrüstung und Hautmittel sind gemäß den Herstellervorgaben zu lagern. Falls der Hersteller die Wiederverwendung der Schutzausrüstung zulässt, kann der Arbeitgeber diese entsprechend den Herstellervorgaben reinigen und wiedereinsetzen. Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Schutzausrüstung ist entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen.
(3) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe getragen werden müssen, sind vorrangig Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1:2018-10 auszuwählen, siehe Abschnitt 5.5.2. Der Arbeitgeber kann auch andere flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe auswählen, z.B. Gewebehandschuhe mit Vollbeschichtung aus Nitrilkautschuk, wenn er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung begründet, dass damit ein ausreichender Schutz erreicht wird. Die Auswahl der Schutzhandschuhe sollte dabei in Anlehnung an Abschnitt 5.5.2 erfolgen und die Informationen nach Absatz 1 und 2 des Abschnitts 5.5.2 berücksichtigen.
(4) Die Wirksamkeit der persönlichen Schutzmaßnahmen hängt unmittelbar von der Auswahl und bestimmungsgemäßen Verwendung ab. Hierzu enthalten die branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellungen aus Anhang 2 Informationen. Oder der Hersteller von Schutzausrüstung kann den Arbeitgeber auf Anfrage unterstützen.
(5) Die Wirksamkeit der persönlichen Schutzmaßnahmen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen.
(6) Die konkret ausgewählten Schutzausrüstungen und Hautmittel sind in der Betriebsanweisung anzugeben. Zusätzlich hat sich in der Praxis eine tabellarische Übersicht in Form eines Hand- und Hautschutzplans bewährt, auf den in der Betriebsanweisung hingewiesen werden kann.
(7) Die Beschäftigten sind in der bestimmungsgemäßen Verwendung der Schutzausrüstung und Hautmittel zu unterweisen.
(8) Die Verwendung von Schutzhandschuhen ist immer vorzuziehen, wenn dadurch Verschmutzungen und das Händewaschen reduziert werden.
(9) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob das Tragen von PSA belastend ist Hierzu kann der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beteiligt werden. Das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ohne Wechsel über mehr als 4 Stunden pro Arbeitstag ist als belastend im Sinne von § 7 Absatz 5 GefStoffV anzusehen. Die Verwendung von belastender persönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaßnahme sein. Sie ist für alle Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.
(10) Liegen verschiedene Gefährdungen gleichzeitig vor, beispielsweise chemische, mechanische oder thermische, sind all diese im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und bei der Auswahl der Schutzausrüstung zu berücksichtigen Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung ist abzuwägen, welche Schutzausrüstung in diesem Fall eingesetzt werden soll. Beispielsweise sind in Hochtemperaturbereichen mit gleichzeitiger chemischer Belastung ausschließlich Schutzhandschuhe aus Leder (siehe TRGS 551) sowie schwer entflammbare Schutzkleidung geeignet. Bei Arbeiten an Maschinen mit Einzugsgefahr bei gleichzeitiger chemischer Belastung ist das Tragen von Schutzhandschuhen verboten. Stattdessen sind geeignete Hautschutzmittel einzusetzen.
(11) Liegen dem Arbeitgeber Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder dem Berufskrankheitengeschehen vor, dass Beschäftigte aus medizinischen Gründen besondere Schutzhandschuhe oder Hautmittel am Arbeitsplatz benutzen müssen, so hat der Arbeitgeber dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
(12) Werden Schutzhandschuhe aus Latex verwendet, müssen diese ungepudert sein. Dies gilt auch für medizinische Einmalhandschuhe gemäß DIN EN 455-1:2020-07.
5.5.2 Auswahl von Chemikalienschutzhandschuhen
(1) Folgende Informationen müssen zur Auswahl geeigneter Chemikalienschutzhandschuhe vorliegen und sind bei der Auswahl von Schutzhandschuhen immer zu berücksichtigen:
(2) Folgende Informationen zur Auswahl eines geeigneten Chemikalienschutzhandschuhs sind im Sicherheitsdatenblatt (SDB) enthalten:
Neben diesen den Chemikalienschutzhandschuh charakterisierenden Informationen kann in Abschnitt 8.2 des SDB auch zusätzlich ein spezifischer, für die Verwendung nach Abschnitt 1.2 des SDB geeigneter Chemikalienschutzhandschuh genannt sein.
(3) Bei der Auswahl des geeigneten Chemikalienschutzhandschuhs ist wie folgt vorzugehen, siehe hierzu auch Anhang 6:
In diesen Fällen hat sich der Arbeitgeber in der Regel fachlich beraten zu lassen. Liegen bei Herstellern oder Lieferanten von Chemikalienschutzhandschuhen oder Gefahrstoffen keine Erkenntnisse über einen geeigneten Chemikalienschutzhandschuh vor, muss ein Handschuh für die geplante Beanspruchung geprüft werden. Dies kann durch einen Chemikalienschutzhandschuhhersteller, ein entsprechend qualifiziertes Labor oder bei vorhandener Fachkunde auch durch den Arbeitgeber selbst mithilfe von Normverfahren erfolgen.
In diesen Fällen hat der Arbeitgeber Art und Ausmaß der dermalen Gefährdung abzuschätzen. Bei der Auswahl der Chemikalienschutzhandschuhe hat er sich in der Regel fachlich beraten zu lassen. Der Arbeitgeber sollte bei der Auswahl des Handschuhs den bestmöglichen Schutz hinsichtlich des Gefahrstoffspektrums und der Durchbruchszeit wählen. Hilfestellungen zur Auswahl geeigneter Handschuhe sind in Anhang 2 genannt.
(4) Geeignete Chemikalienschutzhandschuhe müssen die Vorgaben der PSA-Verordnung erfüllen, erkennbar am CE-Zeichen und der 4-stelligen Kennziffer. Außerdem müssen Chemikalienschutzhandschuhe neben den nach DIN EN ISO 21420:2020-06 vorgesehenen Kennzeichnungen (siehe Anhang 8) zusätzlich mit Kennbuchstaben der nachfolgenden Tabelle aus der DIN EN ISO 374-1:2018-10 gekennzeichnet sein. Diese Kennbuchstaben besagen, dass der Chemikalienschutzhandschuh gegenüber den entsprechenden Prüfchemikalien geprüft wurde. Daher sollten die Chemikalienschutzhandschuhe bei bestimmungsgemäßer Verwendung gegen diese Prüfchemikalien für eine begrenzte Zeit beständig sein. Dies gibt dem Arbeitgeber zudem eine erste Orientierung darüber, ob der Chemikalienschutzhandschuh auch gegen weitere Chemikalien der entsprechenden Stoffklassen schützen kann. Verlässliche Angaben dazu können bei den Herstellern der Chemikalienschutzhandschuhe direkt erfragt oder über deren Datenbanken ermittelt werden.
(5) Geeignete Schutzhandschuhe für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln entsprechen der ISO 18889:2019-04 (Kennzeichnung siehe Anhang 8).
Tabelle 3: Prüfchemikalien gemäß Tabelle 2 der EN ISO 374-1:2018
Kennbuchstabe | Prüfchemikalie | CAS-Nr. | Klasse |
A | Methanol | 67-56-1 | Primärer Alkohol |
B | Aceton | 67-64-1 | Keton |
C | Acetonitril | 75-05-8 | Nitril |
D | Dichlormethan | 75-09-2 | Chlorierter Kohlenwasserstoff |
E | Kohlenstoffdisulfid | 75-15-0 | Schwefelhaltige organische Verbindung |
F | Toluol | 108-88-3 | Aromatischer Kohlenwasserstoff |
G | Diethylamin | 109-89-7 | Amin |
H | Tetrahydrofuran | 109-99-9 | Heterozyklische und Ätherverbindungen |
I | Ethylacetat | 141-78-6 | Ester |
J | n-Heptan | 142-82-5 | Aliphatischer Kohlenwasserstoff |
K | Natriumhydroxid 40 % | 1310-73-2 | Anorganische Base |
L | Schwefelsäure 96 % | 7664-93-9 | Anorganische Säure, oxidierend |
M | Salpetersäure 65 % | 7697-37-2 | Anorganische Säure, oxidierend |
N | Essigsäure 99 % | 64-19-7 | Organische Säure |
O | Ammoniakwasser 25 % | 1336-21-6 | Organische Base |
P | Wasserstoffperoxid 30 % | 7722-84-1 | Peroxid |
S | Flusssäure 40 % | 7664-39-3 | Anorganische Säure |
T | Formaldehyd 37 % | 50-00-0 | Aldehyd |
5.5.3 Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen und anderen flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen
(1) Bei der Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen und anderen flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist Folgendes zu beachten:
5.5.4 Persönliche Schutzmaßnahmen für andere Hautpartien als die Hände
(1) Können hautgefährdende oder hautresorptive Stoffe in Form von Staub, Spritzern, Dämpfen, Gasen oder Ähnlichem freigesetzt und der Hautkontakt auf Kopf, Rumpf, Arme, Beine oder Füße der Beschäftigten nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) oder Hautschutzmittel auszuwählen und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
(2) Hinweise zum Schutz der Augen vor Chemikalien enthält die DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz".
(3) Die Auswahl geeigneter Chemikalienschutzkleidung erfolgt anhand von sechs Typen (definiert gemäß harmonisierter Normen nach Verordnung (EU) 2016/425) entsprechend Tabelle 4.
Tabelle 4: Überblick über Typen von Chemikalienschutzkleidung und der Schutzkleidung gegen Pflanzenschutzmittel
Typ/Stufe | Norm | Titel der Norm |
Typ 6 | DIN EN 13034:2009-08 | Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mit eingeschränkter Schutzleistung gegen flüssige Chemikalien (Ausrüstung Typ 6 und Typ PB [6]) |
Typ 5 | DIN EN ISO 13982-1:2011-02 | Schutzkleidung gegen feste Partikeln - Teil 1: Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung, die für den gesamten Körper einen Schutz gegen luftgetragene feste Partikeln gewährt (Kleidung Typ 5) |
Typ 4 | DIN EN 14605:2009-08: | Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]) |
Typ 3 | DIN EN 14605:2009-08: | Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]) |
Typ 2 | Norm zurückgezogen | |
Typ 1 | DIN EN 943-1:2019-06 | Schutzkleidung gegen gefährliche feste, flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel - Teil 1: Leistungsanforderungen für Typ 1 (gasdichte) Chemikalienschutzkleidung |
Typ 1 ET | DIN EN 943-2:2019-06 | Schutzkleidung gegen gefährliche feste, flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel - Teil 2: Leistungsanforderungen für Typ1 (gasdichte) Chemikalienschutzkleidung für Notfallteams (ET) |
Stufe C3 | DIN EN ISO 27065:2020-05 | Schutzkleidung - Leistungsanforderungen an Schutzkleidung für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten |
(4) Chemikalienschutzkleidung darf nur solange getragen werden, wie ihre Funktion sichergestellt ist und sie den Benutzer oder die Benutzerin schützt. Sobald Löcher oder Risse festgestellt werden, muss ein Austausch vorgenommen werden. Bei einer Kontamination der Chemikalienschutzkleidung muss diese ausgetauscht oder in Rücksprache mit dem Hersteller geklärt werden, ob eine Dekontamination vorgenommen werden kann. Dies gilt auch für Chemikalienschutzkleidung, die für den begrenzten Mehrfacheinsatz ausgelegt ist. Allgemeine Hinweise zur Benutzung von Chemikalienschutzkleidung, wie das richtige An- und Ausziehen, finden sich in der DGUV Information 212-019. Spezifische Informationen zu Chemikalienschutzkleidung sind den Herstellerinformationen zu entnehmen.
(5) Wird Chemikalienschutzkleidung in Kombination mit Atemschutzgeräten getragen, ist mit einer Erhöhung der Beanspruchung der atemschutzgerätetragenden Person zu rechnen. Dies kann die Gebrauchsdauer für die Nutzung des Atemschutzgerätes begrenzen (siehe DGUV Regel 112-190).
(6) Als Schutzschuhe und -stiefel gegen Chemikalien hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nur solche zu wählen, die gemäß DIN EN 13832-3:2019-04 oder DIN EN ISO 20345:2022-06 geprüft und gekennzeichnet sind.
(7) Bei der Festlegung der Tragedauer von Chemikalienschutzkleidung ist die Belastung des Verwenders durch Gewicht der Schutzausrüstung sowie Temperatur und Feuchtigkeit unter Einbeziehung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes zu berücksichtigen. (siehe DGUV Regel 112-189).
(8) Beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln ist Schutzkleidung gemäß EN ISO 27065:2020-05 "Schutzkleidung - Leistungsanforderungen an Schutzkleidung für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten" geeignet (siehe Richtlinie BVL 2020 "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln").
(9) Flüssigkeitsdichte (Chemikalien-) Schutzanzüge können z.B. bei handgeführter Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in dichten Kulturen mit intensivem Kontakt zu den behandelten Pflanzen erforderlich sein. Hierfür ist ausschließlich Typ 3 gemäß DIN EN 14605:2009-08 geeignet.
5.5.5 Hautmittel
(1) Hautschutzmittel dürfen anstelle von Schutzhandschuhen nur eingesetzt werden, wenn das Tragen von Schutzhandschuhen z.B. bei Tätigkeiten an Maschinen mit Einzugsgefahr nicht zulässig ist.
(2) Der Einsatz von Hautschutzmitteln sollte unter Beratung durch eine fachkundige Person für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, z.B. der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt, erfolgen.
(3) Die Benutzung von Hautschutzmitteln beschränkt sich auf Arbeiten mit Hautkontakt zu Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten sowie Arbeiten mit einem
Tabelle 5: Einsatzmöglichkeiten von Hautschutzmitteln
Einstufung der Stoffe/Gemische mit H-Satz oder Kennzeichnung mit EUH-Satz | Dauer/Ausmaß des Hautkontaktes | |||
Kurzzeitig (< 15 Minuten) | Länger andauernd (> 15 Minuten) | |||
kleinflächig (z.B. Spritzer) | großflächig | kleinflächig (z.B. Spritzer) | großflächig | |
Nicht eingestufte Stoffe | In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung | |||
Hautkontakt zu Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten | + | - | ||
EUH066 | + | + | + | - |
H310 | - | - | - | - |
H311 | - | - | - | - |
H312 | + | - | - | - |
H314 | - | - | - | - |
H315 | + | - | - | - |
H317 | - | - | - | - |
H340, H341, H350, H351, H360, H361, H370, H371, H372, H373 | - | - | - | - |
+ Einsatz von Hautschutzmitteln erlaubt - Einsatz von Hautschutzmitteln nicht erlaubt |
(4) Wenn entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Hautschutzmittel als persönliche Schutzmaßnahme am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, müssen sie folgende weitere Anforderungen erfüllen:
(5) Bei der Auswahl von Hautschutzmitteln sind auch mögliche Gefährdungen, die vom Hautschutzmittel selbst ausgehen können, zu berücksichtigen, z.B. individuelle allergische Reaktionen auf die Inhaltsstoffe von Hautschutzmitteln.
(6) Die Benutzung von Hautschutzmitteln unter Schutzhandschuhen ist im Allgemeinen nicht erforderlich. Sollte es in Einzelfällen jedoch notwendig sein, Arbeiten mit und ohne Schutzhandschuhe zu verrichten, so kann ein geeignetes Hautschutzmittel unter Schutzhandschuhen benutzt werden. In diesem Fall muss das Hautschutzmittel vollständig in die Haut eingezogen sein, bevor die Schutzhandschuhe angezogen werden. Hautschutzmittel, insbesondere fettende, können die Schutzwirkung von Chemikalienschutzhandschuhen beeinträchtigen. Hautschutzmittel mit hohem Emulgatoranteil, z.B. solche, die zur Erleichterung der Hautreinigung ausgelobt sind, dürfen unter Schutzhandschuhen nicht benutzt werden.
(7) Hautschutzmittel sind vor den hautbelastenden Tätigkeiten, z.B. zu Arbeitsbeginn, nach Pausen oder nach der Hautreinigung zu benutzen. Sie sind auf die saubere und trockene Haut aufzutragen.
(8) Die Hautreinigung hat möglichst schonend zu erfolgen. Die Intensität der Reinigung und die Auswahl des Reinigungsmittels sind dem Grad der Verschmutzung anzupassen. Hierbei sind möglichst Hautreinigungsmittel ohne Reibekörper bzw. ohne organische Lösemittel zu verwenden. Nach dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen sollten die Hände nur abgetrocknet und nicht gewaschen werden, um eine Austrocknung durch Wasser und Reinigungsmittel zu vermeiden.
(9) Der Einsatz reibekörperhaltiger Hautreinigungsmittel sollte auf die Entfernung von stark anhaftenden Verschmutzungen, die es in der Arbeitsorganisation weitgehend zu verhindern gilt, beschränkt werden. Auf den Einsatz von Reinigungsbürsten sollte verzichtet werden. Ist der Einsatz reibekörperhaltiger Hautreinigungsmittel erforderlich, sollte sichergestellt sein, dass diese möglichst selten, z.B. nur am Ende des Arbeitstages, angewendet werden. An Waschplätzen sollten immer zusätzlich reibekörperfreie Hautreinigungsmittel (Flüssigreiniger) zur Verfügung gestellt werden.
(10) Durch die Anwendung von Hautpflegemitteln nach Beendigung der Tätigkeit kann die Regeneration der Haut unterstützt werden. Dies sollte im Hand- und Hautschutzplan Berücksichtigung finden. Hautpflegemittel dürfen jedoch nicht als Hautschutzmittel vor hautbelastender Tätigkeit benutzt werden, da sie Stoffe enthalten können, z.B. Harnstoff, die das Eindringen von Stoffen in die Haut fördern (Carrier-Effekt).
(11) Weitere Informationen zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln liefert die DGUV Information 212-017.
5.6 Weitere Schutzmaßnahmen bei Feuchtarbeit
(1) Bei Feuchtarbeit hat der Arbeitgeber durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für den Einzelnen die Exposition zu verringern, z.B. Haare waschen (siehe TRGS 530 Friseurhandwerk). Die Benutzung flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe ist dem direkten Kontakt mit Wasser vorzuziehen.
(2) Nach der Benutzung von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen kann die Haut empfindlicher gegenüber äußeren Faktoren (Penetration von Stoffen und mechanische Belastung) werden. Nach dem Ausziehen der Schutzhandschuhe sollten möglichst die Hände nur mit einem Einmalhandtuch abgetrocknet und nicht unmittelbar gewaschen, desinfiziert oder mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen belastet werden.
(3) Bei Tätigkeiten, z.B. im Gesundheitswesen oder im Sanitär- und Hygienebereich, die mit nicht sichtbarer Verschmutzung aber mikrobieller Belastung einhergehen, ist die Händedesinfektion dem Waschen der Hände vorzuziehen, da die Händedesinfektion weniger hautbelastend ist. Die Kombination aus Händewaschen und anschließender Händedesinfektion sollte aufgrund der hohen Hautgefährdung möglichst vermieden werden. Kombinationspräparate bestehend aus Hautreinigungs- und Händedesinfektionsmitteln sind nicht zu empfehlen, da sie die Haut stärker belasten und die desinfizierende Wirkung aufgrund der geringen Einwirkzeit oft unzureichend ist.
5.7 Überwachung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
(1) Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen. Methoden und Abstände zur Überprüfung der Schutzmaßnahmen sind in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
(2) Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
(3) Ergibt die Wirksamkeitsüberprüfung der Schutzmaßnahmen, dass diese nicht ausreichen, ist die Gefährdungsbeurteilung erneut durchzuführen. Es sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
(4) Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen ist mindestens alle drei Jahre sowie bei Veränderung des Arbeitsverfahrens zu überprüfen. Dies sollte insbesondere durch Prüfung der Funktionsfähigkeit technischer Schutzeinrichtungen erfolgen.
(5) Der Arbeitgeber hat die Umsetzung der getroffenen Schutzmaßnahmen und die sachgerechte Anwendung von Schutzhandschuhen und Hautmitteln zu überwachen.
(6) Hinweise auf eine unzureichende Wirksamkeit persönlicher Schutzausrüstung können zum Beispiel sein:
(7) Hinweise auf unzureichende Wirksamkeit können sich auch aus Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder durch Erkenntnisse aus Arbeitsplatzbegehungen ergeben.
6 Information der Beschäftigten
(1) Die als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgelegten notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte am Arbeitsplatz zu beachten hat, sind in die Betriebsanweisung aufzunehmen (§ 14 GefStoffV, TRGS 555).
(2) In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist nach TRGS 500 Abschnitt 6.4 ein Hautschutzplan für die Hautmittel zu erstellen. Es wird empfohlen, alle ausgewählten persönlichen Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) sowie gegebenenfalls Hautdesinfektionsmittel tätigkeitsbezogen in einen Hand- und Hautschutzplan aufzunehmen und ihn an geeigneten Stellen, z.B. an den Waschplätzen, auszuhängen.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten entsprechend der TRGS 555 anhand der Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen, vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen mündlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss dokumentiert werden.
(4) Die Beschäftigten sind insbesondere über folgende Inhalte zu unterrichten:
(5) Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass auf Schutzhandschuhe verzichtet werden kann, muss in der Unterweisung gezielt auf die besonderen Verhaltensregeln in diesem Fall hingewiesen werden.
(6) Es kann erforderlich sein, die Unterweisung mehrmals pro Jahr durchzuführen, wenn der Erfolg der Maßnahmen in erheblichem Umfang von organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen abhängt oder, wenn Hauterkrankungen aufgetreten sind.
(7) Teil der Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Die arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Diese Beratung dient auch der Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge.
(8) Inhalte der Beratung können zum Beispiel sein:
(9) Ob und in welcher Form die Beteiligung des oder der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes oder Ärztin an der Beratung erforderlich ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden (siehe AMR 3.2).
7 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln.
(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:
Beispiele für Feuchtarbeit bei Tätigkeiten mit wechselnden Arbeitsbedingungen | Anhang 1 24 |
Die nachfolgenden Beispiele zeigen Tätigkeiten auf, bei denen Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten oder Händewaschen im Wechsel mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen vorkommen. Diese Tätigkeiten können den Kriterien für Feuchtarbeit nach Abschnitt 3.3.6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 oder Absatz 2 zugeordnet werden.
Beschäftigte folgender Arbeitsbedingungen, die zu Feuchtarbeit führen können Berufsgruppen | ||
1 | Gesundheitsdienst, Veterinärmedizin oder Pflegeberufe und Betreuung | Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen im Wechsel mit Händedesinfektion oder Händewaschen. |
2 | Reinigungskräfte, Gebäudereiniger, Beschäftige im Frisörhandwerk | Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen im Wechsel mit Wasserkontakt oder Händewaschen. |
3 | Beschäftigte an den Frischetheken, Fleischereifachverkäufer, Köche, Küchenhilfen | Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen zum Selbstschutz (Fleischsaft, Frischfisch, Feuchtigkeit, Gerüche, hautreizende Stoffe) verbunden mit häufigem Wechsel zwischen einzelnen Bereichen (Fleisch-, Wurst-, Käse- und Fisch, Obst, Gemüse) und zwischenzeitlichem Händewaschen. |
4 | Techniker und Labormitarbeiter in lebensmittelverarbeitenden Betrieben | Häufiger Wechsel zwischen Hygiene- und Nichthygienebereichen. Bei jedem Betreten des Hygienebereiches ist ein Durchlaufen der Hygieneschleuse zwingend und damit verbunden ein Händewaschen Zusätzlich werden je nach Tätigkeit flüssigkeitsdichte Handschuhe in diesen Bereichen getragen. |
5 | Beschäftigte in Schlachthöfen und fleischverarbeitenden Betrieben | Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe unter Metallringgeflechthandschuhen im Wechsel mit Händewaschen. In diesen Fällen kann auch bei weniger als 5 Mal Händewaschen pro Arbeitstag Feuchtarbeit vorliegen. |
6 | Beschäftigte im Zoohandel mit Aquarien | Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen im Wechsel mit Wasserkontakt oder Händewaschen. |
7 | Beschäftigte im Medizintechnikhandel | Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen bei der Reinigung und Wartung von medizinischen Geräten (z.B. Beatmungsgeräte, die von Kunden zurückkommen) im Wechsel mit Händewaschen. |
8 | Zerspanungsmechaniker | Bei Tätigkeiten z.B. an CNC-Maschinen werden beim Ein-/Ausspannen von Werkstücken üblicherweise flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe getragen. Die Kontrolle der bearbeiteten Werkstücke auf Maßhaltigkeit wird wegen des erforderlichen Feingefühls meistens ohne Schutzhandschuhe durchgeführt. Dabei besteht Kontakt zu wassergemischten Kühlschmierstoffen. |
9 | Dreher | An konventionellen Drehmaschinen erfolgt das Ein- und Ausspannen der Werkstücke oft mit flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen. Während der mechanischen Bearbeitung der Werkstücke müssen die Schutzhandschuhe wegen der Einzugsgefahr ausgezogen werden. Dabei besteht Kontakt zu wassergemischten Kühlschmierstoffen. |
10 | Industriemechaniker | Bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Anlagen werden die Arbeiten in der Regel abhängig von den Anforderungen an das Tastempfinden und die Feinfühligkeit abwechselnd mit oder ohne flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe verrichtet. Wenn keine Schutzhandschuhe getragen werden, kann beispielsweise Kontakt zu wassergemischten Kühlschmierstoffen bestehen, die an Maschinenoder Anlagenteilen anhaften. |
11 | Beschäftigte im Bestattungswesen | Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen zum Selbstschutz (Umgang mit Verstorbenen) im regelmäßigen Wechsel mit anderen Tätigkeiten (Büro- und Organisationstätigkeiten, Kundenkontakte) sofern dabei Händewaschen erfolgt. |
12 | Beschäftige im Bereich Fahrzeugreinigung/Fahrzeugpflege | Beim Waschen, Reinigen und Pflegen der Fahrzeuge werden abhängig von den Tätigkeiten die Arbeiten im Wechsel mit oder ohne flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe verrichtet. Wenn keine Schutzhandschuhe getragen werden, kann beispielsweise Kontakt zu Reinigungsflüssigkeiten bestehen. |
13 | Beschäftige der Kanalreinigung, -inspektion und -sanierung | Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen zum Selbstschutz (Umgang mit Abwässern, Fäkalien, etc.) im regelmäßigen Wechsel mit anderen Tätigkeiten (Führen des Saugfahrzeuges, Kanalinspektion mittels Kamerauntersuchung, Organisationstätigkeiten etc.) sofern dabei Händewaschen erfolgt. |
Branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen und Hilfestellungen | Anhang 2 |
Nachfolgend sind branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen, Hilfestellungen sowie geeignete Portale und Datenbanken zu dieser TRGS aufgeführt.
Branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen:
[1] TRGS 530 "Friseurhandwerk"
[2] Branchenregelung Säureschutzbau,
https://www.bgbau.de/fileadmin/Gisbau/BranchenregSaeureMai2006.pdf
[3] BG BAU, Praxisleitfaden für den Umgang mit Epoxidharzen,
https://www.bgbau.de/fileadmin/Medien-Objekte/Medien/Broschuere_Flyer/bau676.pdf
[4] BGW, Broschüre "Sicheres Arbeiten mit chemischen Stoffen in der Pathologie - Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/medien-arbeitshilfen/medien-center/sicheres-arbeiten-mit-chemischen-stoffen-in-der-pathologie--20350
[5] DGUV Information 213-032 "Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst"
Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen:
[6] BGW, Hautschutz- und Hygienepläne für 26 Berufsgruppen,
https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Gesunde-Haut/Schutzmassnahmen/Artikel-Hautschutzplaene.html
[7] DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln"
[8] DGUV Information 209-022 "Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen"
[9] Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstung" der DGUV, Sachgebiet Schutzkleidung, Kurzfilme zur Verwendung von Schutzhandschuhen,
https://www.dguv.de/fb-psa/sachgebiete/sachgebiet-schutzkleidung/kurz-filme/index.jsp
[10] BGHM, Film "TOP - Hautschutz in Metallbetrieben",
https://www.bghm.de/filmportal/filme/top-hautschutz-in-metallbetrieben/
[11] BG ETEM, Lernmodul "Hautschutz",
https://www.bgetem.de/share/wbt_Hautschutz_html5_01-2019/evolution.html
[12] Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe der BAUA (EMKG)
Portale und Datenbanken:
[13] GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV,
https://gestis.dguv.de
[14] Informationsportal "Hand- und Hautschutz" der BG ETEM,
https://hautschutz.bgetem.de
[15] WINGIS online - Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU,
https://www.wingis-online.de
[16] WINGIS mobile - Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU,
https://www.wingis-mobile.de
[17] GisChem - Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM,
https://www.gischem.de
[18] Mit heiler Haut. Hautschutz am Arbeitsplatz - Hautschutzportal der Unfallkassen aus Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz,
https://www.mit-heiler-haut.de
[19] Internetdatenbank "Zertifizierte Produkte" des DGUV-Test:
https://zzmweb.dguv.de/faces/adf.task-flow;jsessionid=f31yhWjWRK8y2qe4ERoGEi5Rq76IMFyTJlLR86i2FBgIVHm1Fior!-1260823205?adf.tfId=gepruefte-produkte-task-flow&adf.tfDoc=%2FWEB-INF%2Fgepruefte-produkte-task-flow.xml&navigationsZiel=MGP
Allergene Stoffe und Stoffgruppen sowie betroffene Berufe und Tätigkeiten | Anhang 3 |
Die hier aufgeführten Stoffe und Stoffgruppen sind für die Entstehung eines allergischen Kontaktekzems von Bedeutung. Die Liste ist nicht abschließend, es sind weitaus mehr Stoffe als Allergene bekannt oder bezüglich Sensibilisierung der Haut Kategorie 1, 1A oder 1B eingestuft (Skin Sens. 1 [A, B]; H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen). Außer in den aufgeführten Berufen und Tätigkeitsbereichen ist eine Exposition gegenüber den jeweiligen Stoffen gegebenenfalls auch bei der Herstellung der genannten Stoffe und Stoffgruppen möglich.
Anmerkung: Bei der Ermittlung der Allergene am Arbeitsplatz können das Sicherheitsdatenblatt oder andere Produktinformationen herangezogen werden. Da nicht jedes Allergen im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sein muss, wird empfohlen, insbesondere bei Vorliegen einer Allergie mögliche Kontaktallergene beim Lieferanten des Produktes zu erfragen.
Allergene Stoffe/Stoffgruppen | Mögliches Vorkommen | Beispiele für betroffene Berufe und Tätigkeiten |
1. Kunststoffe/Kunstharze/-komponenten, wie: | ||
Monomere in Acrylatharzen und Methacrylatharzen (unausgehärtet) | Ein- und Mehrkomponenten-Kleber und Füllstoffe, Sekundenkleber | Kunststoffverarbeitung, Montagearbeiten, Restauratoren, Werkstoffprüfer |
Lacke | Maler, Lackierer | |
UV-härtende Lacke, Kleber und Kunststoffe | Drucker, Lackierer, Kosmetiker, Zahnärzte | |
Zahnprothesenmaterial (vor allem Methacrylate) | Zahntechniker | |
Aminkomponenten von Epoxidharzen (Aminhärter) | Laminiermittel, Gießharze | Kunststoffverarbeitung (z.B. Bootsbau, Rotorfertigung für Windkraftanlagen), Baugewerbe (z.B. Fußbodenleger, Restauratoren), Elektro- und Elektronikindustrie, Modellbau |
Zweikomponenten-Kleber, Schraubensicherung | Metallarbeiter | |
Epoxidkomponenten von Epoxidharzen (unausgehärtet) | Laminiermittel, Gießharze | Kunststoffverarbeitung (z.B. Bootsbau, Rotorfertigung für Windkraftanlagen), Baugewerbe, (z.B. Fußbodenleger, Restauratoren), Elektro- und Elektronikindustrie, Modellbau |
Zweikomponenten-Kleber, Schraubensicherungen | Metallarbeiter | |
(Zweikomponenten-)Lacke | Lackierer | |
Kohlefaser-Laminate | Kunststoffverarbeitung (z.B. Flugzeugbau) | |
Formaldehyd-Kondensationsprodukte (niedermolekular) mit p-tert-Butylphenol | (Leder-)Klebstoffe | Lederberufe |
Formaldehyd-Kondensationsprodukte (niedermolekular) mit Phenol, Melamin oder Harnstoff | Unausgehärtete Kunstharze und Kunststoffe | Kunststoffverarbeitung, Beschichtungen, Bindemittel für Spanplatten |
Hochveredelungsmittel für Textilien (Knitterfreiausrüstung) und Leder | Textilveredelungsindustrie, Lederverarbeitung | |
(Di-)Isocyanate | Polyurethan-Herstellung, Komponenten für Beschichtungen, Kleber, Gießharze, Montageschäume, Lacke | Verarbeiter von ungehärteten Polyurethan-Produkten |
2. Gummiinhaltsstoffe/Hilfsstoffe in der Gummiproduktion, wie: | ||
ptert-Butylbrenzkatechin | Stabilisator für Synthesekautschuk | Gummiherstellung |
Dithiocarbamate | Gummihandschuhe und andere Gummiartikel aus Natur- und Synthesegummi | Gesundheitsberufe und andere Träger von Schutzhandschuhen |
Aromatische (Di) Aminoverbindungen | Technische Gummisorten ("Schwarzgummi") | Gummiherstellung, Kabelindustrie, Berufe mit Kontakt zu Reifen oder anderen technischen Gummiartikeln, Drucker, Melker |
Kolophonium | Modifiziertes Kolophonium als Emulgator in der Gummiindustrie | Gummiherstellung |
Mercaptobenzothiazol (MBT) und MBT-Derivate | Rohgummi, Gummihandschuhe und andere Gummiartikel aus Natur- und Synthesegummi | Gummiherstellung und -verarbeitung, Drucker, Bauberufe, Gesundheitsberufe und andere Träger von Schutzhandschuhen |
Thiurame | Rohgummi, Gummihandschuhe und andere Gummiartikel aus Natur- und Synthesegummi | Gummiherstellung und -verarbeitung, Gesundheitsberufe und andere Träger von Schutzhandschuhen |
1,3-Diphenylguanidin | Rohgummi, Gummihandschuhe und andere Gummiartikel aus Natur- und Synthesegummi | Gummiherstellung und -verarbeitung, Gesundheitsberufe und andere Träger von Schutzhandschuhen |
Allergene Stoffe/ Stoffgruppen | Mögliches Vorkommen | Beispiele für betroffene Berufe und Tätigkeiten |
3. Biozide (Konservierungsstoffe / Desinfektionsmittel), wie | ||
2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol | Körperreinigungs- und -pflegemittel | Friseure, Altenpflege |
Feuchtwasser, Dispersionskleber | Druckindustrie, Baugewerbe | |
Chloracetamid, N-Methylolchloracetamid | Farben | Maler, Drucker |
Lederkonservierung | Lederverarbeitung | |
p-Chlor-mkresol (3-Methyl-4-chlorphenol) | Konservierung von Leder | Lederverarbeitende Industrie |
Isothiazolinone | Konservierung | Masseure, medizinische Bademeister, Gesundheitsberufe, Friseure, Kosmetik-Berufe, |
Wässrige Lösungen, Emulsionen | Drucker, Reinigungsberufe | |
Wassergemischte Kühlschmierstoffe | Spanende Metallbearbeitung | |
Wässrige Gemische wie Dispersionskleber und Dispersionsfarben, Tapetenkleister, Wandfarben | Maler, Lackierer | |
Silikonbasierte Fugen- und Dichtmaterialien | Maler, Fliesenleger | |
Formaldehyd und Formaldehyd-Abspalter | Desinfektionsmittel | Gesundheitsberufe, Reinigungsberufe, Tierhaltung |
Fixiermittel | Präparatoren, Anatomen, Pathologen | |
Konservierungsmittel, die in wässrigen Systemen eingesetzt werden, z.B. in wassergemischten Kühlschmierstoffen | Spanende Metallbearbeitung | |
Leiterplattengalvanik (Formaldehyd) | Galvaniseure | |
Glutardialdehyd | Desinfektions- und Konservierungsmittel | Gesundheitsberufe, Reinigungsberufe, Tierhaltung |
Glyoxal | Desinfektions- und Konservierungsmittel | Gesundheitsberufe, Reinigungsberufe |
Quartäre Ammoniumbasen | Desinfektionsmittel | Gesundheitsberufe, Reinigungsberufe |
4. Aroma- und Parfümöle | ||
Duftstoffkomponenten | Parfümierte Arbeitsstoffe (z.B. Pflegeprodukte), parfümierte Reinigungsmittel | Friseure, Kosmetiker, Masseure, medizinische Bademeister, Pflegeberufe, Reinigungsberufe |
Parfümierte Hautpflege-, Hautreinigungs-, Hautschutzmittel | Anwender von Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemitteln | |
5. Metallionen (Metallverbindungen) | ||
Chrom (VI)- Verbindungen | Galvanische Bäder | Galvaniseure, Tiefdruck |
Zement, Mörtel, Frischbeton (bei unsachgemäßer Verwendung oder nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums) | Bauarbeiter, Maurer, Isolierer, Fliesenleger, Estrichleger | |
Gelbchromatierte Metalle | Metallbe- und -verarbeitung | |
Kobalt und Kobaltverbindungen | Zement, Frischbeton | Maurer, Bauarbeiter, Estrichleger |
Hartmetalle | Hartmetallherstellung sowie Hartmetallbe- und -verarbeitung | |
Farbzusätze | Porzellan- und Keramikberufe | |
Kobaltbeschleuniger (Sikkative, "Trocknungsmittel") | Kunstmaler, Lackierer, Kunststoffverarbeitung (Polyesterharze), Holzbearbeitung (Naturöle) | |
Nickel (bestimmte Nickel-Legierungen) und lösliche Nickelverbindungen | Lösungen (z.B. galvanische Bäder) | Galvaniseure |
Nickel aus Oberflächen, aus denen mehr als 0,5 µg Nickel/cm2/Woche freigesetzt werden (positiver Dimethylglyoxim-Test) | Tätigkeiten mit intensivem und längerem Hautkontakt insbesondere bei Feuchtarbeit | |
Allergene Stoffe/ Stoffgruppen | Mögliches Vorkommen | Beispiele für betroffene Berufe und Tätigkeiten |
6. Friseurchemikalien | ||
Glycerylmonothioglykolat | Sogenannte "saure Dauerwelle" | Friseure (früher) |
Persulfate | Blondiermittel | Friseure |
Aromatische Mono- und Diaminoverbindungen | Oxidationshaarfarben und Tönungsmittel | Friseure, Maskenbildner |
7. Weitere relevante Stoffe/Stoffgruppen | ||
Inhaltsstoffe von Nadelhölzern (Koniferen), Kolophonium und Tallöldestillaten | Kolophonium als Harzkomponente in Klebstoffen und Haftmitteln, in Wachsen, Polituren, Kosmetika | |
Löthilfsmittel | Elektroniker (Löttätigkeiten) | |
Bogenharz | Musiker | |
Papier, Druckfarben | Druck und Papierverarbeitung | |
Nadelhölzer | Tischler, Floristen, Forstwirte | |
Tallöldestillate in wassergemischten Kühlschmierstoffen | Spanende Metallbearbeitung | |
Terpenhaltige Lösemittel | Restauratoren, Kunstmaler, Porzellanmaler, Holzbearbeitung (Naturöle) | |
Weitere Inhaltsstoffe von Kühlschmiermitteln | 2-Aminoethanol (Monoethanolamin) | Spanende Metallbearbeitung |
Dithiocarbamate | ||
Mercaptobenzothiazol als Korrosionsschutzmittel | ||
polyfunktionale Aziridin-Vernetzer | Vernetzer für 2-Komponenten Dispersionslacke und -farben (Beschichtungsstoffe) | Lederherstellung (Zurichtung), Dekorherstellung, Sieb-/Tiefdruck |
Dithiocarbamate | Pflanzenschutzmittel | Floristen, Gärtner, Land- und Forstwirtschaft |
Formaldehyd | Leiterplattengalvanik | Galvaniseure |
Aldehyde | Leder (aldehydische Gerbung mit Glutardialdehyd) | Gerber, Lederherstellung |
Holz | Einige tropische Hölzer, wie Palisander-, Mahagoni-Arten, Rotzeder, Abachi | Tischler, Holzindustrie, Instrumentenbauer, Musiker, Polstermöbelindustrie |
Pflanzeninhaltsstoffe | Primeln, Alstromerien, Tulpen, Korbblütler- Arten (z.B. Chrysanthemen-Arten) und einige andere Pflanzen (z.B. Lorbeer (Laurus nobilis)) | Gärtner, Floristen |
Duftstoffe in Reinigungsmitteln | Reinigungsberufe | |
Terpentinöl | Lacke, Farbe, Schuhcremes, Lösemittel, Bodenreinigungsmittel, Harze, Insektizide | Maler, Lackierer, Schuhmacher, Gärtner, Land- und Forstwirtschaft |
Thiurame | Pflanzenschutzmittel | Floristen, Gärtner, Land- und Forstwirtschaft |
Tierische und pflanzliche Proteine* | Nutz- und Labortierhaare und -ausscheidungen | Landwirtschaft, Tierpfleger, Tierärzte, Laboranten |
Fleisch, Fische, Krustentiere | Lebensmittelherstellung, -verarbeitung und -verkauf, Fischer | |
Naturkautschuklatex | Träger von Einmalhandschuhen aus Natur-Latex | |
* Intensiver Hautkontakt mit Proteinen tierischer oder pflanzlicher Herkunft kann eine IgE vermittelte Allergie vom Typ I (Soforttyp) indizieren. Spezifische Antikörper sind im Blut nachweisbar. Nach wiederholtem Kontakt treten nach kurzer Zeit Juckreiz, Rötung und Quaddeln (Kontakturtikaria) an der Haut und gelegentlich auch Schleimhautreaktionen (Luftnot, Schluckbeschwerden) und Allgemeinbeschwerden bis zum Schock auf. Menschen mit einer Veranlagung zu Atopie sind häufiger betroffen. In der Folge kann am Kontaktort eine Proteinkontaktdermatitis unter dem Bild eines allergischen Kontaktekzems entstehen. Auch einige andere Stoffe wie Persulfate und Antibiotika können Typ-I-Allergien hervorrufen. |
Vorgehensweise zur Festlegung von Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt | Anhang 4 |
Je höher die Gefährdung durch Hautkontakt, desto dringlicher ist die Notwendigkeit betrieblicher Schutzmaßnahmen. Vorrangig ist eine Substitutionsprüfung gemäß TRGS 600 "Substitution" durchzuführen. Ist eine Substitution nicht möglich, sind nach dem STOP-Prinzip gemäß TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" zunächst technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen auszuwählen, um eine Gefährdung durch Hautkontakt auszuschließen oder zu minimieren.
Beispiele für technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung des Hautkontaktes | Anhang 5 |
Arbeitsverfahren | Branche | Technische/organisatorische Lösung |
Reinigung | Allgemein | Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche, in welchen mit einer Freisetzung von oder Verunreinigung mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen gerechnet werden muss (z.B. Eingabe- und Abfüllstellen, Wiege- und Mischarbeitsplätze, Lagerräume) sind so zu gestalten, dass sie leicht gereinigt werden können.
Es sind geeignete Absorptionsmittel und/oder Industriestaubsauger mindestens Staubklasse M vorzuhalten und zu verwenden. Die Art der Reinigung, das/die Reinigungsmittel sowie das Reinigungsverfahren sind schriftlich festzulegen, z.B. in einer Arbeitsanweisung. |
Druckindustrie: Offsetdruck, Tiefdruck, Siebdruck, Etikettendruck, Flexodruck | Verwendung automatischer Anlagen, z.B. Zylinderwascheinrichtungen, Teilewaschanlagen, Siebwasch- und Entschichtungsanlagen (Substitution: geschlossene Verfahren) | |
Verschiedene Industriebranchen | Reinigung von Sieben und Filtern durch automatisiertes Gegenspülen (anstatt manuelles Siebziehen und Reinigen) | |
Abfüllanlagen | Fass- und Flaschenreinigungsanlagen in vollautomatisierter, geschlossener Ausführung | |
Ein-/Ab-/ Umfüllen, Mischen/ Lagern von Stoffen | Allgemein | Verwendung von Stoffen und Gemischen in emissionsarmer Verwendungsform.
Hierzu gehören: Pellets, Granulate, pastöse Massen, Lösungen, Portionsbeutel, Kunststoffummantelungen aber auch die Abgabe in verlorenen Verpackungen, die unmittelbar in den Verarbeitungsprozess eingebracht werden können.
Zum Befüllen von Behältern mit Flüssigkeiten (Säuren, Laugen, Lösemittel) oder Feststoffen sollten möglichst geschlossene und/oder automatisierte Befüllsysteme verwendet werden (Fasskippvorrichtungen statt Fasspumpen, geschlossene Dosierschnecken, Zellenradschleusen, pneumatische Fördereinrichtungen, Betreiben von Sackaufreißmaschinen in einer Schleuse, automatisierte Sackabfüllung durch z.B. automatisches Entnehmen von Kunststoffsäcken von einer Folienrolle, Befüllung, Zuschweißen, Stapeln). Bei Teilmengenentnahme sind wieder verschließbare Behälter einzusetzen. Unmittelbar nach Gebrauch sind die Behälter erneut dicht zu schließen. Das Entleeren von Feststoffen aus Bigbags hat mit einem speziell abgedichteten Andocksystem zu erfolgen. Produktreste auf dem Gebinde sind zu vermeiden, gegebenenfalls hat die Reinigung an der Entnahmestelle zu erfolgen. In Lagerräumen sind keine Abfüll-, Umfüll- und ähnliche Tätigkeiten zu verrichten. Muss aus betrieblichen Gründen davon abgewichen werden, sind Schutzmaßnahmen zu treffen (siehe Befüllsysteme). |
Allgemein | Verdünnung von Konzentraten bzw. Herstellung von Anwendungslösungen unter Verwendung von Dosiergeräten, produktintegrierte Dosierhilfen, selbstauflösende Portionspackungen | |
Apotheken, Arzt-/Tierarztpraxen | Verwendung sicherer Überleitungssysteme mit Druckausgleich bei der Zubereitung von Arzneimitteln | |
Gesundheitsdienst | Verwendung von Tablettenteilern, geschlossenen Tablettenmörsern, Tablettenteilbeutel, Tablettenformen, die keine Teilung erfordern, orale Tropfenverabreichung | |
Gesundheitsdienst, Gebäudereinigung | Bei der Flächendesinfektion: Verwendung von Handgeräten (z.B. Wischgestell), Wischmopp-Pressen und -abstreifer, Desinfektionskammern (z.B. für Betten), ausgerüsteten Desinfektionstüchern | |
Gesundheitsdienst | Bei der Instrumentendesinfektion: Verwendung von thermischen Verfahren, automatisierten Verfahren (z.B. in abgesaugten Reinigungs- und Desinfektionsgeräten), Greifzangen bzw. Einlegekörben in Tauchbecken/Nassablagen | |
Apotheken | Verwendung von Rührsystemen, bei denen das Mischgefäß zugleich das Abgabegefäß ist, für die Individualrezeptur von Salben | |
Friseurhandwerk | Verwendung von Portionsspendern und geeigneten Behältnissen zur Verdünnung von Konzentraten | |
Baugewerbe, Elektroindustrie | Bereitstellung von Mehrkomponenten-Beschichtungen und Klebstoffen in Kombinationsgebinden anstatt in getrennten Gebinden, Verwendung von Mehrkammerbeuteln | |
Labor | Benutzung von Pipettierhilfen und "Dispensern" für Laborflaschen | |
Labor | Handhabung besonders gefährlicher Stoffe in einer Glove Box | |
Labor | Zur Vermeidung von Überfüllungen Gefäße und Behälter mit Füllstandsanzeigen benutzen. | |
Labor | Aufbewahrung von chemischen Stoffen im Labor in dicht schließenden Gewindeflaschen (anstatt Schliffflaschen mit Glas-, Kork- oder Gummistopfen) | |
Labor | Probenahmesysteme in geschlossener Bauweise (anstatt offener Probenahmehähne, Schöpfbecher usw.), z.B. Verwendung von Probefläschchen mit Gummiseptum, Einspritzen der flüssigen Probe mittels Kanüle, gegebenenfalls zusätzlich innerhalb eines geschlossenen Kastens (gegebenenfalls mit Absaugung) | |
Prozess- steuerung | Chemische Industrie | Onlinemessungen zur Qualitätsüberwachung statt manuelle Probenahmen |
Spezielle Arbeitsverfahren | Malen/Lackieren | Automatisierte Farbmischanlage |
Druckindustrie Rotationsdruckprozesse | Einsatz einer automatischen Farbversorgung | |
Druckindustrie Offsetdruck | Verwendung einer automatisierten Feuchtmitteldosierstation zur Anmischung und Dosierung des Feuchtmittels | |
Druckindustrie Buchbinderei | Verwendung von geschlossenen Düsenbeleimsystemen bei der Verarbeitung von PUR-Klebstoffen | |
Druckindustrie Buchbinderei | Verwendung von beschichteten Klebstoffbecken und beschichteten Walzen bei Walzenleimwerken | |
Galvanik | Einsatz von Netzmitteln bei Elektrolyten in der Oberflächenbehandlung sowie Verwendung fertig angesetzter Elektrolyte | |
Dentaltechnik | Verwendung von flusssäurehaltigen Gelen anstatt von Flusssäure | |
Leiterplattenfertigung | Verwenden von Festklebern anstatt von pastösen Klebern | |
Malen/Lackieren | Beschichtungen mit Auftraggeräten/Kalandern (anstatt manuellem Bestreichen) | |
Malen/Lackieren | Elektrostatisches Pulverbeschichten (anstatt manuellem Auftragen/Versprühen lösemittelhaltiger Lacke) | |
Malen/Lackieren | Lackierung in Spritzkabinen mit wirksamer Absaugung | |
Malen/Lackieren | Tauchbäder mit automatischem Hebezeug und Abtropfmöglichkeit | |
Malen/Lackieren | Verwendung von Adhäsionsklebern mit Trennfolie | |
Malen/Lackieren | Auftragen von Beschichtungen mit Rollen mit großem Durchmesser, um die Rollgeschwindigkeit und damit die Gefahr des Verspritzens zu minimieren | |
Baugewerbe | Verwendung industriell vorgefertigter Bauelemente (anstatt konventionellem Mauern) | |
Baugewerbe | Abziehen von Silikonfugen mit Werkzeug statt mit dem Finger | |
Metallbearbeitung | Einsatz von gekapselten Maschinen bei der Metallbearbeitung (anstatt offener Maschinen mit möglichem direkten Kontakt zu Kühlschmierstoffen) Herstellung von GFK-Bauteilen mittels Resin Transfer Moulding (RTM-Verfahren), anstatt manuellem Laminieren | |
Metallverarbeitung | Automatisierte Lötstationen (anstatt manuellem Löten) | |
Metallbearbeitung | Sollwertüberwachung bei wassergemischten Kühlschmierstoffen (z.B. Konzentration, pH-Wert, wahrnehmbare Veränderungen) und entsprechende Maßnahmen | |
Metallbearbeitung | Minimalmengenschmierung anstelle von Kühlschmierstoff-Umlaufsystemen | |
Metallverarbeitung | Automatisierte Klebeverfahren (Roboter) in der Automobilproduktion | |
Pathologie | Verwendung automatisierter Färbestraßen | |
Pathologie | Verwendung spezieller Objektträgerhalter bei der manuellen Färbung | |
Pathologie | Automatisiertes Abpumpen und Befüllen von Geräten (z.B. Entwässerungsautomaten) | |
Pathologie | Verzicht auf Xylol bei der Entwässerung kleiner Proben | |
Pathologie | Verwendung xylolfreier Produkte beim Eindecken | |
Sonstiges | Inspektionssysteme mittels ferngesteuerter Sonden (anstatt Einsteigen oder Demontage von Leitungen, Kanälen und Behältern) | |
Schädlingsbekämpfung | Verwendung von Sachets (Pasten, Blöcke in Papier), Gelkartuschen und -pistolen, Köderboxen (für Schadnager), Köderdosen (für Insekten) sowie verzögert zündende Gaskartuschen |
Ablaufdiagramm zur Auswahl von Chemikalienschutzhandschuhen | Anhang 6 |
Photoallergische und phototoxische Stoffe | Anhang 7 |
Folgende chemische Verbindungen können lichtvermittelte Hautreaktionen auslösen (nicht abschließende Aufzählung nach der Leitlinie "Phototoxische und photoallergische Reaktionen"):
Phototoxisch | Photoallergisch |
Teer- und Pechbestandteile
| Antimikrobielle Substanzen
|
Furokumarine
| Duftstoffe
|
Farbstoffe
| UV-Filtersubstanzen in Sonnenschutzmitteln
|
Phototoxische und photoallergische Medikamente können sich in folgenden pharmakologischen Stoffgruppen finden:
Antibiotika, Antidiabetika, Antihistaminika, Antirheumatika, Bluthochdruckmittel, Chemotherapeutika, Diuretika, Malariamittel und Psychopharmaka. Darüber hinaus gibt es eine Reihe einzelner Wirkstoffe - siehe Auflistungen der Strahlenschutzkommission (2001), Neumann (2004) und Schauder (2005). |
Kennzeichnung von Chemikalienschutzkleidung und Chemikalienschutzhandschuhen sowie von Schutzkleidung und Schutzhandschuhen zum Pflanzenschutzmitteleinsatz | Anhang 8 |
1. Die Chemikalienschutzkleidung, Chemikalienschutzhandschuhe sowie Schutzkleidung und Schutzhandschuhe zum Pflanzenschutzmitteleinsatz sind anhand von graphischen Symbolen für ihre Einsatzfähigkeit gekennzeichnet. Anwender dieser persönlichen Schutzausrüstungen sind gehalten, die Informationen des Herstellers zu berücksichtigen, erkennbar am graphischen Symbol "Aufgeschlagenes Buch", das ebenfalls auf der Schutzausrüstung angegeben sein muss (siehe Tabelle 6).
Tabelle 6: Graphische Symbole und ihre Bedeutung
Graphisches Symbol | Bedeutung |
![]() | Schutzausrüstung gegen Chemikalien |
![]() | Schutzausrüstung gegen Pflanzenschutzmittel |
![]() | Information des Herstellers (Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung) |
2. Bei der Kennzeichnung der Chemikalienschutzhandschuhe (CSH) müssen neben dem Symbol "Erlenmeyerkolben" auch die Prüfchemikalien angegeben werden, gegen die der Schutzhandschuh geprüft wurde (erkennbar an den Buchstaben für die jeweilige Stoffklasse, siehe Abschnitt 5.5.2 Absatz 4 sowie Tabelle 7).
Tabelle 7: Beispielhafte Kennzeichnung von Chemikalienschutzhandschuhen
Kennzeichnung: Symbol, Typ und Prüfnorm | Bedeutung |
ISO 374-1/Typ A
UVWXYZ | Typ A: In der Prüfung muss mit sechs der festgelegten Prüfchemikalien die Leistungsstufe 2 erreicht werden. (Durchbruchszeit mindestens jeweils 30 Minuten) |
ISO 374-1/Typ B
XYZ | Typ B: In der Prüfung muss mit drei der festgelegten Prüfchemikalien die Leistungsstufe 2 erreicht werden. (Durchbruchszeit mindestens jeweils 30 Minuten) |
ISO 374-1/Typ C
| Typ C: In der Prüfung muss mit einer der festgelegten Prüfchemikalien die Leistungsstufe 1 erreicht werden. (Durchbruchszeit mindestens jeweils 10 Minuten) |
UVWXYZ sind Platzhalter für Kennbuchstaben für Prüfchemikalien nach Tabelle 3 in Abschnitt 5.5.2 Absatz 4. |
3. Schutzhandschuhe, die für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln geeignet sind, werden mit dem Zusatz "G1", "G2" oder "GR" gekennzeichnet, der die Einsatzmöglichkeit beschreibt (siehe Tabelle 8).
Tabelle 8: Kennzeichnung von Schutzhandschuhen für den Pflanzenschutzmitteleinsatz
Kennzeichnung: Symbol, Handschuhklasse und Prüfnorm | Bedeutung |
![]() | G1 = nicht gegen mechanische Risiken getestete Schutzhandschuhe mit geringerem Permeationswiderstand gegen Prüfchemikalien; nicht für den Umgang mit konzentrierten Pflanzenschutzmitteln geeignet |
![]() | G2 = gegen mechanische Risiken getestete Schutzhandschuhe mit hohem Permeationswiderstand gegen Prüfchemikalien für den Umgang mit konzentrierten Pflanzenschutzmitteln |
![]() | GR = teilbeschichtete Schutzhandschuhe für Nachfolgetätigkeiten in behandelten Kulturen mit (an)getrockneten Rückständen |
Gefahrenhinweise und EUH-Sätze, die im Text zitiert werden | Anhang 9 |
1. Gefahrenhinweise (H-Sätze) im Wortlaut | |
H-Satz | Wortlaut |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
H311 | Giftig bei Hautkontakt. |
H312 | Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. |
H314 | Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. |
H315 | Verursacht Hautreizungen. |
H317 | Kann allergische Hautreaktionen verursachen. |
H340 | Kann genetische Defekte verursachen < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht >. |
H341 | Kann vermutlich genetische Defekte verursachen < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht >. |
H350 | Kann Krebs erzeugen < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht >. |
H351 | Kann vermutlich Krebs erzeugen < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht >. |
H360 | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen < konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt > < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht >. |
H361 | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen < konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt > < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht >. |
H362 | Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
H370 | Schädigt die Organe < oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt > < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht >. |
H371 | Kann die Organe schädigen < oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt > < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht >. |
H372 | Schädigt die Organe < alle betroffenen Organe nennen > bei längerer und wiederholter Exposition < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht >. |
H373 | Kann die Organe schädigen < alle betroffenen Organe nennen > bei längerer und wiederholter Exposition < Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht >. |
2. EUH-Sätze im Wortlaut | |
EUH-Satz | Wortlaut |
EUH066 | Wiederholter Kontakt kann zu spröder und rissiger Haut führen. |
EUH204 | Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH205 | Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH208 | Enthält < Name des sensibilisierenden Stoffes > . Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln
[1] | Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) |
[2] | Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) |
[3] | Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) |
[4] | Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (PSA-Verordnung) |
[5] | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) |
[6] | Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) |
[7] | Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel |
[8] | Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) |
[9] | TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" |
[10] | TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" |
[11] | TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B |
[12] | TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition" |
[13] | TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" |
[14] | TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle" |
[15] | TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" |
[16] | TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung" |
[17] | TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material" |
[18] | TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" |
[19] | TRGS 600 "Substitution" |
[20] | TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" |
[21] | TRGS 903 "Biologische Grenzwerte (BGW)" |
[22] | TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" |
[23] | TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung" |
[24] | TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen" |
[25] | TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" |
[26] | Tabelle der harmonisierten Einträge in Anhang VI CLP-Verordnung, https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/annex-vi-to-clp |
[27] | AMR 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention" |
[28] | AMR 11.1 "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" |
Schriften der Unfallversicherungsträger
Bezugsquelle:
Zuständiger Unfallversicherungsträger oder unter https://publikationen.dguv.de
[29] | DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" |
[30] | DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutz" |
[31] | DGUV Regel 112-192 Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" |
[32] | DGUV Information 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden" |
[33] | DGUV Grundsatz GS-PS-14 "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der Wirksamkeit von Hautschutzmitteln" |
Normen
Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin und VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
[34] | DIN EN ISO 374-1: 2018-10 "Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen - Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken" |
[35] | DIN EN 455-1:2020-07 "Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch: Anforderungen und Prüfung auf Dichtheit" |
[36] | DIN EN 943-1:2019-06 "Schutzkleidung gegen gefährliche feste, flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel - Teil 1: Leistungsanforderungen für Typ 1 (gasdichte) Chemikalienschutzkleidung" |
[37] | DIN EN 943-2:2019-06 "Schutzkleidung gegen gefährliche feste, flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel - Teil 2: Leistungsanforderungen für Typ 1 (gasdichte) ChemikalienschutzkleidungfürNotfallteams(ET)" |
[38] | DIN EN 13034:2009-08 "Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mit eingeschränkter Schutzleistung gegen flüssige Chemikalien (Ausrüstung Typ 6 und Typ PB [6])" |
[39] | DIN EN 13832:2019-04 "Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien - Teil 1: Terminologie und Prüfverfahren", Teil 2: "Anforderungen für begrenzten Kontakt mit Chemikalien", Teil 3: "Anforderungen für anhaltenden Kontakt mit Chemikalien" |
[40] | DIN EN ISO 13982-1:2011-02 "Schutzkleidung gegen feste Partikeln - Teil 1: Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung, die für den gesamten Körper einen Schutz gegen luftgetragene feste Partikeln gewährt (Kleidung Typ 5)" |
[41] | DIN EN ISO 13982-2:2005-03 "Schutzkleidung gegen feste Partikeln - Teil 2: Prüfverfahren zur Bestimmung der nach innen gerichteten Leckage von Aerosolen kleiner Partikel durch Schutzanzüge" |
[42] | DIN EN 14605:2009-08: "Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4])" |
[43] | DIN EN 16523-1:2018-12 "Bestimmung des Widerstands von Materialien gegen die Permeation von Chemikalien - Teil 1: Permeation durch potentiell gefährliche flüssige Chemikalien unter Dauerkontakt" |
[44] | DIN EN ISO 21420:2020-06 "Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren" |
[45] | DIN EN ISO 27065:2020-05 "Schutzkleidung - Leistungsanforderungen an Schutzkleidung für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten" |
[46] | ISO 18889:2019-04 "Schutzhandschuhe für Anwender von Pflanzenschutzmitteln - Leistungsanforderungen" |
Sonstige Informationen
[47] | M. Fartasch, T.L. Diepgen, H. Drexler, P. Elsner, S.M. John und S. Schliemann, S1-AWMF-Leitlinie (Langversion) Berufliche Hautmittel: Hautschutz, Hautpflege und Hautreinigung, Dermatologie in Beruf und Umwelt, Jahrgang 63, Nr. 2/2015, S. 47-74 |
[48] | Leitlinien der AWMF - Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V., https://www.awmf.org/leitlinien.html |
[49] | AWMF-Leitlinie Berufliche Hautmittel: Hautschutz, Hautpflege und Hautreinigung zur Prävention von Handekzemen, AWMF-Leitlinien-Register Nr. 013/056 |
[50] | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, 2020 |
[51] | Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft, MAK- und BAT-Werte-Liste, Abschnitt VII. Hautresorption, ZB MED - Informationszentrum Lebenswissenschaften https://mak-dfg. publisso.de |
[52] | R. Dörr, Aktuelles aus dem Sachgebiet Schutzkleidung: "Chemikalienschutzkleidung", sicher ist sicher, 10.18, S. 457-459 |
[53] | BG BAU, Allergene in Schutzhandschuhen mit Liste der Allergene möglicher Schadstoffe in Schutzhandschuhen, https://www.bgbau.de/themen/sicherheit- undgesundheit/gefahrstoffe/gisbau/allergenein-schutzhandschuhen |
[54] | BGW Broschüre "Hauptsache Hautschutz - Hände schützen, pflegen - ges- und bleiben", https://www.bgw-online.de/DE/Medien-Service/Medien-center/Medientypen/BGW-Broschueren/BGW06-12-002_Hauptsache-Hautschutz.html |
[55] | Neumann NJ, Hölzle E, Lehmann P. Leitlinie phototoxische und photoallergische Reaktionen. J Dt Dermatol Ges 2004; 2: 710-716 |
[56] | Leitfäden des Fachverbands für Strahlenschutz: Nichtionisierende Strahlung - Ultraviolettstrahlung künstlicher Quellen. Sichtbare und infrarote Strahlung, https://fs-ev.org/arbeitskreise/nichtionisierende-strahlung/ |
[57] | Schauder, S.: Phototoxische Reaktionen der Haut durch Medikamente.
Dtsch Ärztebl 2005; 102 (34-35), A2314-2319, www.aerzteblatt.de/v4/archiv/pdf.asp?id=48117 |
[58] | Jungbauer FHW, Van der Harst JJ, Groothoff JW, Coenraads PJ: Skin protection in nursing work: promoting the use of gloves and hand alcohol. Contact Dermatitis 2004: 51: 135-140 |
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Bekanntmachung zu Technischen Regeln Vom. 10.10.2022 - IIIb 3 - 35125 - 5 - Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Folgendes bekannt:
Die Technische Regel zu Gefahrstoffen TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen", GMBl 2008, S. 818-845 [Nr. 40/41] (v. 19.8.2008), zuletzt berichtigt:
GMBl 2011, S. 175 [Nr. 9] (v. 30.3.2011) wird wie folgt neu gefasst: |
Berichtigung von Technischen Regeln Vom 5. Mai 2023 - IIIb 3 - 35125 - 5 - Die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen", Ausgabe Oktober 2022, GMBl 2022, S. 895-926 [Nr. 40] (v. 18.11.2022) wird wie folgt berichtigt: In Anhang 6 muss es in zwei Kästen des Schaubilds statt "Anhang 1" heißen "Anhang 2". |
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