Berliner Wassergesetz (3)

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Vierter Teil
Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen

Abschnitt I
Ausgleich der Wasserführung

§ 38a Grundsätze

(1) Bei dem Ausgleich der Wasserführung, der Unterhaltung und dem Ausbau der Gewässer ist die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu berücksichtigen und bei den erforderlichen Maßnahmen ein möglichst naturnaher Zustand des Gewässers zu erhalten.

(2) Bei der Sicherstellung eines geordneten Abflussverhaltens haben Maßnahmen der Wasserrückhaltung Vorrang vor abflussbeschleunigenden Maßnahmen.

(3) Sind bei Maßnahmen, die sich auf das Abflussverhalten auswirken können, Beeinträchtigungen der Wasserführung nicht vermeidbar, so sind sie zugleich mit der Maßnahme auszugleichen.

(4) Vorkehrungen zum Ausgleich der Wasserführung im Sinne der Absätze 1 bis 3 können auch im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs.

§ 38b Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung

(1) Die Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung obliegt dem, der die Beeinträchtigung verursacht hat.

(2) Ist eine Beeinträchtigung der Wasserführung nicht nach Absatz 1 durch den Verursacher ausgleichbar und ist der Ausgleich aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich, haben die Unterhaltungspflichtigen durch geeignete Maßnahmen den Ausgleich der Wasserführung herbeizuführen und zu sichern. Erstreckt sich der Bereich, in dem die Beeinträchtigung der Wasserführung entstanden oder in dem die Ausgleichsmaßnahme durchzuführen ist, auf das Gebiet mehrerer Unterhaltungspflichtiger, sind diese verpflichtet, die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gemeinsam durchzuführen.

Abschnitt II
Unterhaltung, Gewässerrandstreifen

§ 39 Unterhaltungspflicht

Die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

§ 40 Umfang der Unterhaltung
(zu § 28 WHG)

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst auch seine Pflege und Entwicklung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den § § 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c sind zu beachten. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

  1. die Räumung und Festlegung des Gewässerbetts,
  2. die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer,
  3. die Erhaltung und Entwicklung von Gewässerrandstreifen (§ 40a),
  4. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss, die Feststoff- und Eisabfuhr sowie für die Wasser-, Feststoff- und Eisrückhaltung entsprechend den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen,
  5. Maßnahmen zur Verhütung von Uferabbrüchen, die den Wasserabfluss erheblich behindern,
  6. an schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen die Erhaltung der Schiffbarkeit sowie Maßnahmen, die erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt an den Ufergrundstücken entstehen können oder entstanden sind, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrt zu den Umschlag- und Anlegestellen sowie zu den Häfen, soweit sie nicht in der Verwaltung des Landes stehen.

(2) Die nach § 85 zuständige Behörde kann durch Anordnung die nach Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen, sofern das Maßnahmenprogramm hierzu keine weiter gehenden Anforderungen enthält. Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung des nach § 2f Abs. 1 geforderten Zustandes notwendig ist. Die Anordnungen können auch allgemein für mehrere Gewässer, für mehrere Unterhaltungspflichtige oder für Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geregelt werden.

§ 40a Gewässerrandstreifen

(1) Soweit es die Bewirtschaftungsziele nach § § 25a bis 25d und § 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält, sind landseits der Uferlinie oder der Böschungsoberkante des Gewässers bei Gewässern erster Ordnung und fließenden Gewässern zweiter Ordnung Gewässerrandstreifen einzurichten. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann bestimmte Gewässer oder Uferzonen von dieser Regelung ausnehmen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 2a vereinbar ist.

(2) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion des Gewässers, der Verbesserung der morphologischen Gewässerstruktur sowie der Rückhaltung von Einträgen aus diffusen Quellen. Nutzungen, die den Zwecken des Gewässerrandstreifens nach Satz 1 zuwiderlaufen, sind in diesen verboten; insbesondere sind verboten

  1. der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln,
  2. der Umbruch von Dauergrünland,
  3. die Ackernutzung,
  4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere das Waschen, Reparieren, die Vornahme von Ölwechsel und das Betanken von Fahrzeugen sowie sonstige Handlungen, die eine Verunreinigung des Ufers oder des Gewässers durch wassergefährdende Stoffe, insbesondere Mineralöle und organische Lösungsmittel, verursachen können; ausgenommen vom Verbot ist der Transport auf öffentlichen und privaten Straßen und Schienen.

Ackernutzung ist in den Gewässerrandstreifen in Grünlandnutzung zurückzuführen.

(3) Von den Anforderungen und Verboten nach Absatz 2 kann die nach § 85 zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse dies erfordert oder die Anforderungen oder das Verbot für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würden. Die Zulassung einer Ausnahme kann widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 41 Unterhaltungslast
(zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltung natürlich fließender Gewässer obliegt

  1. bei Gewässern erster Ordnung mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen dem Lande,
  2. bei Gewässern zweiter Ordnung dem Lande oder den zum Zweck der Unterhaltung bestehenden oder neugebildeten Wasser- und Bodenverbänden.

(2) Die Unterhaltung stehender oder künstlich fließender Gewässer obliegt den Eigentümern und, wenn diese sich nicht ermitteln lassen, den zur Nutzung der Ufergrundstücke Berechtigten.

(3) Die Unterhaltung eines nach einem behördlich festgestellten Plan ausgebauten Gewässers obliegt dem Unternehmer des Ausbaues, soweit nicht in einem Verfahren nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes etwas anderes bestimmt wird.

§ 42 Unterhaltungslast bei Anlagen in und an Gewässern
(zu § 29 WHG)

(1) Anlagen in und an Gewässern sind von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass die Unterhaltung der Gewässer nicht erschwert wird.

(2) Der Eigentümer der Anlage hat dem Unterhaltungspflichtigen die Mehrkosten der Gewässerunterhaltung, soweit sie durch das Vorhandensein der Anlage bedingt sind, zu ersetzen. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

§ 43 Übergang der Unterhaltungspflicht

Die Unterhaltungspflicht kann von den ein § 29 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Körperschaften, Eigentümern oder Anliegern auf Grund eines Vertrages unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann binnen zwei Jahren widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§ 44 Beseitigen von Hindernissen

Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden, so hat die Wasserbehörde nach Möglichkeit den Störer zur Beseitigung anzuhalten. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der Störer die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

§ 45 Ersatzvornahme
(zu § 29 WHG)

Kommen Unterhaltungspflichtige ihrer Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, so hat die Wasserbehörde die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchführen zu lassen.

§ 46 Umlage des Unterhaltungsaufwandes des Landes
(zu § 29 WHG)

(1) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die dem Lande aus der Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung erwachsenden Kosten ganz oder teilweise auf die Eigentümer der Grundstücke oder Anlagen im Einzugsgebiet des Gewässers umlegen.

(2) Bei der Umlage der Kosten sind die Eigentümer, deren Grundstücke oder Anlagen von der Unterhaltung Vorteil haben oder die Unterhaltung erschweren, höher zu belasten als die Eigentümer der sonstigen Grundstücke im Einzugsgebiet.

§ 47 Beitragspflicht zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher und stehender Gewässer
(zu § 29 WHG)

(1) Zu den Kosten der Unterhaltung fließender künstlicher Gewässer zweiter Ordnung oder stehender Gewässer haben die Eigentümer derjenigen Grundstücke oder Anlagen beizutragen, die von der Unterhaltung Vorteil haben oder die Unterhaltung erschweren. Dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

(2) Obliegt die Unterhaltung einem Wasser- und Bodenverband, so richtet sich die Beitragspflicht nach dem Rechte der Wasser- und Bodenverbände.

§ 48 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(zu § 30 WHG)

(1) Die Eigentümer des Gewässers und seine Anlieger haben die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf Ufergrundstücken zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung unmöglich machen oder erschweren würde.

(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben über das in § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

(4) Der Unterhaltungspflichtige hat dem Duldungspflichtigen alle nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und dieser Vorschrift beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen.

(5) Soweit durch Handlungen nach Absatz 1 bis 3 Schäden entstehen, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

(6) Bei der Unterhaltung ist auf die Belange der Fischerei, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege und der Volkserholung Rücksicht zu nehmen.

§ 49 Sonstige Unterhaltungspflichten
(zu § 29 WHG)

(1) An die Stelle der nach diesem Gesetz zur Unterhaltung Verpflichteten treten

  1. der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund Herkommens (örtlich geltendes Gewohnheitsrecht) zur Unterhaltung Verpflichtete;
  2. der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zur Unterhaltung Verpflichtete;
  3. für die Dauer der bestehenden Verpflichtung der Unternehmer, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund eines Verleihungs- oder Zwangsrechtsbeschlusses, eines sonstigen besonderen Titels oder einer gewerbeaufsichtlichen Genehmigung zur Unterhaltung verpflichtet ist.

(2) Ist der seither Unterhaltungspflichtige nicht das Land oder ein Wasser- und Bodenverband, so geht die Unterhaltungspflicht am 1. Januar 1965 auf den nach § 41 Abs. 1 Unterhaltungspflichtigen über. § 43 bleibt unberührt.

(3) § 47 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt III
Ausbau oberirdischer Gewässer

§ 50 Schadenverhütende Einrichtungen
(zu § 31 WHG)

(1) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,

  1. die zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich sind; hierzu gehören insbesondere durch den Ausbau bedingte Änderungen an öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen;
  2. durch die
    1. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,
    2. nachteilige Wirkungen im Sinne von § 17 Abs. 1 ausgeschlossen werden.

(2) Beim Ausbau ist auf den Gemeingebrauch Rücksicht zu nehmen, soweit dies mit dem Ausbau vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(3) § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 48 Abs. 6 gelten sinngemäß.

§ 51 Entschädigung

(1) Soweit in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Einrichtungen der dort bezeichneten Art mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, kann der von der nachteiligen Wirkung Betroffene Entschädigung verlangen oder, wenn der Ausbau nicht dem Wohle der Allgemeinheit dient, dem Ausbau widersprechen.

(2) Dient der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit, so kann wegen nachteiliger Veränderungen des Wasserstandes, wegen Erschwerung der Unterhaltung des Gewässers oder wegen vorübergehender Beeinträchtigung einer Wasserbenutzung Entschädigung nur verlangt werden, wenn der Schaden erheblich ist.

(3) § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt sinngemäß.

§ 52 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues
(zu § 31 WHG)

Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Ausbauunternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

§ 53 Vorteilsausgleich
(zu § 31 WHG)

(1) Ist der Unternehmer zum Ausbau verpflichtet und gereicht der Ausbau einem anderen zum Vorteil, so kann dieser nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde nach Anhören der Beteiligten den Kostenanteil fest.

(2) Erlangt jemand einen Vorteil durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes durchgeführt werden, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme durchgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten.

§ 54 Planfeststellung
(zu § 31 WHG)

(1) Die Planfeststellung ersetzt unbeschadet § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes alle nach anderen Vorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen.

(2) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung sind zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, zu erwarten ist. Die Planfeststellung und die Plangenehmigung können mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden, befristet oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 sowie der Widerruf sind auch nach der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung und der Plangenehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § § 25a Abs. 1, 25b Abs. 1 und 33a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält. § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für nachträgliche Entscheidungen im Planfeststellungsverfahren gilt § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. § 51 findet Anwendung.

(4) Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist die Wasserbehörde. Das Verfahren hat den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Berliner Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu entsprechen.

(5) Wird mit der Ausführung des festgestellten Planes nicht innerhalb der von der Planfeststellungsbehörde zu bestimmenden Frist begonnen, so tritt er außer Kraft. Entsprechendes gilt, wenn der Plan nicht fristgemäß ausgeführt wird. Die Fristen können bis zu fünf Jahren verlängert werden.

(6) Dient der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit, so hat der Unternehmer das Recht, die in dem festgestellten Plan für den Ausbau bestimmten Grundflächen im Wege der Enteignung in Anspruch zu nehmen. Einer besonderen Verleihung des Enteignungsrechts und eines besonderen Planfeststellungsverfahrens bedarf es nicht. Ist der sofortige Beginn des Ausbaues auf den in Anspruch zu nehmenden Flächen geboten, so hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer vorläufig in den Besitz einzuweisen.

§ 55 Pflicht zum Ausbau

Wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, obliegt dem zur Unterhaltung des Gewässers Verpflichteten der Ausbau des Gewässers. Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die zuständige Behörde den Verpflichteten zum Ausbau anhalten, wenn die in den § § 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f genannten Bewirtschaftungsziele dies erfordern und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Ausbaumaßnahmen vorsieht. Es können insbesondere Art und Umfang der Ausbaumaßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmt werden.

§ 56 Förderung durch das Land

(1) Legt der Ausbau dem Verpflichteten Lasten auf, die gegenüber den ihm erwachsenden Vorteilen oder seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch sind, so ist die Ausübung des Zwanges nur dann zulässig, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.

(2) Bau und Betrieb von Talsperren und Wasserspeichern, die überwiegend dem Hochwasserschutz oder der Niedrigwasseranreicherung dienen, sind Aufgaben des Landes. Das Land kann diese Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.

Abschnitt IV
Deiche, Dämme

§ 57 Errichten, Beseitigen, Umgestalten
(zu § 31 WHG)

(1) Für das Errichten, das Beseitigen, das Verstärken oder ein sonstiges wesentliches Umgestalten von Deichen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, gelten § 50, 51, 53 und 54 sinngemäß.

(2) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deich- oder Dammbaues erforderlich ist, haben die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

(3) Die Wasserbehörde kann nähere Bestimmungen über Bau und Unterhaltung von Deichen oder Dämmen treffen.

§ 58 Unterhaltung und Wiederherstellung

(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

(2) Der Deich oder Damm ist von demjenigen zu unterhalten, der ihn errichtet hat. Deiche oder Dämme, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltungspflichtigen auch weiter zu unterhalten.

(3) Ist ein Deich oder Damm ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die Wasserbehörde dem Unterhaltungspflichtigen aufgeben, den Deich oder Damm bis zu der früheren Höhe und Stärke wiederherzustellen. § 56 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Die Eigentümer, deren Grundstücke durch den Deich oder Damm geschützt werden, haben zu den Kosten im Sinne der Absätze 2 und 3 nach dem Maße des Vorteils beizutragen; die Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle des Beitrages in Geld Arbeiten geleistet oder Baustoffe geliefert werden. Im Streitfalle setzt die Wasserbehörde nach Anhören der Beteiligten den Kostenbeitrag fest.

(5) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches oder des Dammes verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung vorläufig dem Lande. Das Land kann von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

§ 59 Übergang der Unterhaltungspflicht

Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vertrag unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann binnen zwei Jahren widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§ 60 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Deiches oder eines Dammes erforderlich ist, haben die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

(2) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der an einem Deich oder einem Damm angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit des Deiches oder des Dammes beeinträchtigen kann.

Abschnitt V
Streitfälle

§ 61 Entscheidung in Streitfällen

Die Wasserbehörde entscheidet in Streitfällen, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung (§ § 48 und 60) obliegt. Sie stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfalle fest.

Fünfter Teil
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses

Abschnitt I
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern

§ 62 Genehmigung 06

(1) Anlagen in Gewässern sind Anlagen, die sich ganz oder teilweise in, unter oder über dem Gewässer befinden. Anlagen an Gewässern sind Anlagen, die sich bei Gewässern erster Ordnung in einem Abstand bis zu 10 m und bei Gewässern zweiter Ordnung in einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden.

(2) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Veränderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern bedarf der wasserbehördlichen Genehmigung, bei Sportbootsstegen sowie Anlagen in und an stehenden Gewässern zweiter Ordnung der Genehmigung des örtlich zuständigen Bezirksamtes; bei Anlagen der Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Umschlag wassergefährdender Stoffe einschließlich Sportbootsstegen bedarf nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung der Genehmigung. Sportbootsstege sind Einrichtungen zum Befestigen von Sportbooten, die von Einzelpersonen, Vereinen oder gewerblichen Unternehmen genutzt werden; hierunter fallen sowohl Einzel- als auch Sammelsteganlagen. Ausgenommen sind Anlagen, die einer sonstigen wasserbehördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen. Bei Anlagen an Gewässern ist eine wasserrechtliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn die Anlagen nach dem Bauordnungsrecht einer Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis bedürfen oder anzeigepflichtig sind. Die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen der Naturschutzbehörden auf der Grundlage einer nach den § § 18 bis 26a des Berliner Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfolgt im Einvernehmen mit der nach § 85 zuständigen Behörde.

(3) Maßnahmen im Bereich von verrohrten Gewässern (Verrohrungen) sind anzeigepflichtig. § 25 Abs. 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Pläne (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen, sofern sie von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich zugelassen wird. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Genehmigung kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden oder befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, zur Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne von Satz 1 sowie der Widerruf sind auch nach Unanfechtbarkeit der Genehmigung zulässig, wenn dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § § 25a bis 25d des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2f erforderlich ist und das Maßnahmenprogramm nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 2c entsprechende Anforderungen enthält. Die Genehmigung wird dem Eigentümer der Anlage erteilt. Ein Eigentumswechsel ist der zuständigen Behörde vom Rechtsnachfolger unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ist eine Genehmigung ganz oder teilweise erloschen, so hat der Eigentümer die Anlage auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen sowie auf Anordnung der Wasserbehörde andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen des Erlöschens der Genehmigung zu verhüten. Die Wasserbehörde kann den Eigentümer verpflichten, die Anlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen; in diesem Fall hat derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage liegt, den Eigentümer zu entschädigen und für die künftige Unterhaltung der Anlage zu sorgen.

(7) Die § § 24 und 43 dieses Gesetzes sowie § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

(8) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann nach Anhörung der beteiligten Fachkreise und Verbände durch Rechtsverordnung

  1. Untersuchungs- und Überwachungspflichten desjenigen, der eine Anlage in oder an einem Gewässer errichtet oder betreibt,
  2. die Durchführung der Untersuchungen und Überwachung nach Nummer 1 durch Sachverständige sowie die Tragung der Kosten durch den Errichter oder Betreiber,
  3. die Häufigkeit, die Dauer, die Art und den Umfang der Untersuchungen und Überwachung,
  4. die Übermittlung der Untersuchungs- und Überwachungsergebnisse und Aufzeichnungen an die Wasserbehörde, insbesondere die hierzu verpflichtete Person, die Form und die Zeitabstände

allgemein festlegen.

§ 62a Anlagen in Gewässern

(1) Die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern darf nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Die Genehmigung ist außer bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Bundes und des Landes Berlin zu versagen, wenn die Erhaltung oder Schaffung zusammenhängender, unbebauter Uferwasserflächen durch das Vorhaben gefährdet oder unmöglich gemacht wird. Die Wasserbehörde kann die Genehmigung davon abhängig machen, dass eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des jeweiligen Gewässers nicht überschritten wird und dass diejenigen, deren Rechte als Eigentümer oder Nachbarn durch die Anlage beeinträchtigt werden können, dem Vorhaben zustimmen. Die Überbauung von Wasserflächen ist durch ökologisch wirksame Ausgleichsmaßnahmen wie Pflanzungen auszugleichen.

(2) Die Genehmigung von Anlagen in Gewässern kann widerrufen werden, wenn

  1. von der weiteren Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist,
  2. durch die Benutzung erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer eingetreten sind oder
  3. Auflagen oder Benutzungsbedingungen nicht erfüllt werden.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Widerruf nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung oder die erheblichen Nachteile nicht durch nachträgliche Anordnungen verhindert oder ausgeschlossen werden können.

(3) Die Wasserbehörde kann die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen in Gewässern anordnen. Sind die Eigentümer dieser Anlagen nicht zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung veranlassen.

§ 62b Anlagen an Gewässern

(1) Die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen an Gewässern darf nur versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhindert noch ausgeglichen werden kann.

(2) Die Genehmigung von Anlagen an Gewässern kann widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

§ 62c Einrichtungen zur Aufnahme von Abfallstoffen

(1) Bei der Genehmigung von Anlagen in und an Gewässern, insbesondere von Häfen und Umschlagstellen, sind im Interesse der Reinhaltung der Gewässer geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von flüssigen und festen Abfallstoffen zu fordern. Bei bestehenden Anlagen kann angeordnet werden, dass solche Einrichtungen nachträglich geschaffen werden.

(2) Auf Verlangen der Wasserbehörde ist der Verbleib der gesammelten Abfallstoffe nachzuweisen.

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