Berliner Wassergesetz (5)
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§ 91 Sicherheitsleistung
Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
§ 92 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine vorgeschriebene Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechnungshandlung nachzuholen.
(2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, es sei denn, dass er vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(3) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die zuständige Behörde.
§ 93 Verfahrenskosten
(1) Die Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens nach § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen den Beteiligten nach dem Maße ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils zur Last.
§§ 94, 95 (aufgehoben)
§ 96 Festsetzung der Entschädigung und des Ausgleichs
(1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Entschädigung durch einen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
(3) Wird der Entschädigungspflichtige nach § 84 Abs. 1 verpflichtet, ein Grundstück zu erwerben, so hat die zuständige Behörde unverzüglich das Grundbuchamt um Eintragung eines Vermerks über die Verpflichtung zu ersuchen. Der Vermerk wirkt wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
(4) Für das Ausgleichsverfahren nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 97 und 98 sinngemäß.
§ 97 Vollstreckbarkeit
(1) Die Urkunde über die Einigung nach § 96 Abs. 1 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 96 Abs. 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtssstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt
In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.
§ 98 Rechtsweg
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.
(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen ist auf Zahlung des streitigen Betrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweit festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle zur Last.
Zehnter Teil
Wasserbuch
§ 99 Einrichtung und Führung
(1) Das Wasserbuch (§ 37 WHG) wird von der Wasserbehörde eingerichtet und geführt.
(2) Das Nähere über die Einrichtung und die Führung des Wasserbuches, insbesondere über das Verfahren und den Inhalt der Eintragung sowie die Art der zu den Beilagen zu nehmenden Pläne wird durch Rechtsverordnung der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geregelt.
§ 100 Eintragung
(1) In das Wasserbuch sind die in § 37 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Rechtsverhältnisse einzutragen.
(2) Rechtsverhältnisse von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.
(3) Die Eintragung in das Wasserbuch hat keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
§ 101 Verfahren
(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen.
(2) Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht bekannt sind, werden auf Antrag eingetragen, wenn ihr Rechtsbestand belegt wird oder bei Zerstörung oder Verlust wasserrechtlicher Urkunden oder Entscheidungen unanfechtbare Bescheide nach § 109 ergangen sind. Die Anmeldung nach § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt als Antrag.
§ 102 Einsicht in das Wasserbuch
(1) Die Einsicht in das Wasserbuch und in die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Unter der gleichen Voraussetzung sind auf Verlangen beglaubigte Auszüge zu fertigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
Elfter Teil
Bußgeldvorschriften
§ 103 (aufgehoben)
§ 104 Ordnungswidrigkeiten
(zu §§ 41 und 42 WHG)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für die jeweilige Ordnungsaufgabe zuständige Behörde.
Zwölfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 105 Alte Rechte und alte Befugnisse
(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich
(2) Der Inhalt und der Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, im übrigen nach den bisherigen Gesetzen.
(3) Der Inhalt und der Umfang der in Absatz 1 genannten Rechte und Befugnisse können von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Wasserbehörde festgestellt werden.
(4) Bei der Inhaltsbestimmung sind die Art und der Umfang der in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen sowie etwa vorhandene Anlagen und Betriebseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen.
§ 106 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(1) Die öffentliche Aufforderung nach § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes wird von der Wasserbehörde im Amtsblatt für Berlin erlassen.
(2) Ein fristgemäß gestellter Antrag auf Eintragung eines alten Rechts oder einer alten Befugnis in das Wasserbuch, der zurückgewiesen werden müsste, weil beim Inkrafttreten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, ist als Antrag gemäß § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes anzusehen.
§ 107 Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen
Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 105 Abs. 1 aufrechterhalten bleiben, und die anderen alten Befugnisse, die nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.
§ 108 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechts oder einer alten Befugnis
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 21 entsprechend.
§ 109 Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden 16
(1) Ist die Urschrift einer wasserrechtlichen Urkunde oder einer wasserrechtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlass, sie wiederherzustellen, so wird auf Antrag durch Bescheid der Wasserbehörde die Urschrift durch eine beglaubigte Abschrift ersetzt, wenn noch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vorhanden sind. Auf der Ersatzurkunde ist zu vermerken, dass sie an die Stelle der zerstörten oder abhanden gekommenen Urkunde tritt.
(2) Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde nicht vorhanden, so kann die Wasserbehörde auf Antrag den Inhalt der Urkunde durch Bescheid feststellen.
(3) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Durchführung eines förmlichen Verfahrens. Hierauf finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 110 Anhängige Verfahren
Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
§ 111 Verwaltungsvollstreckung 16
Abweichend von § 17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung sind Zwangsmittel gegen die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zulässig. Diese Zwangsmittel beschränken sich auf die in § 9 Abs. 1 Buchstabe a und b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes genannten Mittel.
§ 112 Verwaltungsvorschriften, Bekanntgabe von Formularen
(1) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung erlässt die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2) Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin Formulare einführen, die bei Anzeigen oder Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung zu verwenden sind.
§ 112a Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung erlässt durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes), insbesondere über
§ 113 Einschränkung von Grundrechten
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes die Grundrechte nach Artikel 13 und 14 des Grundgesetzes berührt werden, werden diese Grundrechte eingeschränkt.
§ 113a (aufgehoben)
§ 113b Datenübermittlung bei Bodenverunreinigungen
(1) Eine Datenübermittlung an die für das Bau- und Wohnungswesen und für die Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen sowie an die Umweltämter der Bezirksverwaltungen ist auch im automatisierten Abrufverfahren zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Empfänger durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der Gefahrenabwehr, der Bauleitplanung oder der Planung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften, erforderlich ist. Die für den Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten bei der Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens festzulegen.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereiches ist zulässig, wenn der Empfänger im Auftrag einer der in Absatz 1 genannten Stellen tätig wird und hierbei die Daten benötigt.
§ 113c Datenschutz
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, soweit es für das Erreichen der in Satz 5 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die nach Satz 6 notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Die Erhebung der Daten erfolgt grundsätzlich beim Betroffenen mit seiner Kenntnis oder durch den Betroffenen selbst. Eine Datenerhebung ohne Kenntnis des Betroffenen ist nur zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 5 genannten Zwecke gefährdet ist. Der Betroffene ist über die Datenerhebung zu unterrichten, sobald die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben dadurch nicht mehr gefährdet wird. Zwecke nach Satz 1 sind:
Erhoben und in sonstiger Weise verarbeitet werden dürfen folgende personenbezogene Daten:
Die zu einem in Satz 5 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 5 genannten Zweck weiterverarbeitet werden, soweit dies nach Satz 6 zulässig ist. Wasserverbände, die Berliner Wasserbetriebe (BWB) und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen. Die Übermittlung von personen- und betriebsbezogenen Daten an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an übergeordnete und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflicht nach § 2c Abs. 1, zulässig.
(2) Die Wasserbehörde und die örtlich zuständigen Bezirksämter werden ermächtigt, zum Vollzug der Vorschriften über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, und zwar der §§ 19a bis 19l des Wasserhaushaltsgesetzes, des § 23 des Berliner Wassergesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, eine gegenseitige Übermittlung der in Absatz 1 Satz 6 genannten Daten vorzunehmen. Die übermittelten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung erfolgt spätestens ein Jahr nach Übermittlung.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes unberührt.
§ 114 Inkrafttreten dieses Gesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1960 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden und gleich lautenden Vorschriften des Landesrechts außer Kraft; dies gilt insbesondere für:
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