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Regelwerk

WaKostVO - Wasserwirtschafts-Kostenverordnung - M-V
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserwirtschaftsverwaltung

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. November 2004
(GVBl. Nr. 22 vom 08.12.2004 S. 518)



zur Fassung 2006

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Wassergesetze und der dazu erlassenen Verordnungen, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), geändert durch Artikel 280 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), sowie des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch Artikel 63 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), werden Gebühren erhoben, soweit die Gebührentatbestände nicht bereits in anderen Gebührenverordnungen geregelt sind. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung Anlage ist.

(2) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr insoweit abgegolten, sofern die Auslagen nicht einen Betrag von zehn Euro übersteigen.

§ 2 Befreiungen

(1) Für Amtshandlungen zur Gründung von Wasser- und Bodenverbänden nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 4. August 1992 (GVOBl. M - V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448), werden keine Gebühren erhoben.

(2) Für Amtshandlungen im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, werden keine Gebühren erhoben.

§ 3 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserwirtschafts-Kostenverordnung vom 28. März 1995 (GVOBl. M-V S. 164) außer Kraft.

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 GebührenverzeichnisAnlage

Erläuterungen

AsSAVOVerordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen vom 25. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 645, 968), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)
BNatSchGBundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)
GBBerGGrundbuchbereinigungsgesetz
Indir.VOIndirekteinleiterverordnung vom 9. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 783), geändert durch die Verordnung vom 18. Oktober 1999 (GVOBl. M-V S. 601)
LNatGLandesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302)
LUVPGLandes-UVP-Gesetz vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531, 631), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302)
LWaGWassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2)
UIKostVUmweltinformationskostenverordnung vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 755), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531)
UVPGGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
VAwSAnlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 114)
WHGWasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)

I. Teil
Allgemeine Regelungen

TarifstelleGegenstandGebühr in Euro
100Zeitaufwand 
 Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen,

die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde

 
100.1- für einen Beamten des höheren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter29,5
100.2- für einen Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter20
100.3- für einen Beamten des mittleren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter15,5
100.4- für einen Beamten des einfachen Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter12,5
100.5- für einen Arbeiter14
100.6- für einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw)18
100.7- für ein dienstlich genutztes Wasserfahrzeug mit Besatzung 
Küstengewässer160
Binnengewässer50
101Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 21 WHGnach dem Zeitaufwand
102Zuschläge 
102.1Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des UVPG bzw. Anlage 1 des LUVPG M-V30 v. H. der Gebühr für das Zulassungsverfahren
102.2Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 UVPG bzw. § 3 Abs. 6 LUVPG M-V, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht 102.3 Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 bis 4 LNatG M-V, § 34 BNatSchG bei Projekten i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG5 v. H. der Gebühr für das Zulassungsverfahren
a) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht verursacht werden können10 v. H. der Gebühr für das Zulassungsverfahren
b) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile verursacht werden können20 v. H. der Gebühr für das Zulassungsverfahren
 Anmerkung:

Sofern die FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 LNatG M-V im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, entfällt der unter Buchstabe a vorgesehene Zuschlag und ermäßigt sich der unter Buchstabe b vorgesehene Zuschlag auf 10 v. H. der Gebühr für das Zulassungsverfahren.

 

II. Teil
wasserrechtliche Gebührentatbestände

TarifstelleGegenstandGebühr in Euro
200*Benutzung von Gewässern nach § 3 WHG und § 5 LWaG
200.1Erlaubnis nach § 7 WHG i. V. m. § 8 LWaG 
200.1.1im nichtförmlichen Verfahren70 bis 15.000
200.1.2im förmlichen Verfahren250 bis 30.000
200.2gehobene Erlaubnis nach § 9 LWaG250 bis 30.000
200.3Bewilligung nach § 8 WHG250 bis 30.000
201nachträgliche Entscheidungen und Anpassungsmaßnahmen in wasserrechtlichen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren i. S. v. § 10 WHG und § 13 Abs. 2 LWaG10 v. H. der Ausgangsgebühr
 mindestens60
 höchstens600
202Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG25 v. H. der Gebühr für die endgültige Entscheidung
 mindestens60
203Bewilligung bei anderen alten Benutzungen nach § 17 Abs. 2 WHG50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 200.3
204Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 WHG i. V. m. § 12 LWaG60 bis 500
205Anordnungen nach § 15 Abs. 1 LWaG bei Erlöschen von Rechten und Befugnissennach dem Zeitaufwand
206Entscheidungen aufgrund von Wasserschutzgebietsverordnungen nach § 19 Abs. 1 WHG; § 19 Abs. 1 Satz 2 LWaG20 bis 3.000
207Entscheidung über Ausgleichszahlungen nach § 19 Abs. 4 LWaG20 bis 500
208*Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19a WHG200 bis 30.000
209*Planfeststellungen und Plangenehmigungen von Rohrleitungsanlagen nach § 20 UVPG500 bis 30.000
209.1Registrierung einer Anzeige nach § 4 Abs. 3 Satz 2 sowie § 7 Abs. 220 bis 250
 Rohrfernleitungsverordnung 
209.2Anordnung nach § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 sowie § 11 Satz 2 Rohrfernleitungsverordnung60 bis 6.000
210Feststellung und Zulassung nach § 19h WHG 
210.1Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 WHG60 bis 1 500
210:2Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 WHG100 bis 20.000
211Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 WHG, § 30 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 72 Abs. 1 sowie § 84 Abs. 1 Satz 1 LWaG500 bis 30.000
212nachträgliche Entscheidungen in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren10 v. H. der Ausgangsgebühr
 mindestens150
213Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG, § 30 Abs. 1 Satz 3, § 68a Abs. 2, § 72 Abs. 1 Satz 3 sowie § 84 Abs. 1 Satz 3 LWaG25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 211
214Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 31 Abs. 4 Satz 2 WHG25 v. H. der voraussichtlichen Gebühr für die endgültige Entscheidung
215Registrierung einer Anzeige nach § 20 Abs. 1, § 32 Abs. 3 Satz 1 sowie § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LWaG20 bis 250
216Erteilung einer Auflage nach § 20 Abs. 3, § 32 Abs. 3 Satz 2 sowie § 33 Abs. 3 Satz 2 LWaG60 bis 6.000
217Untersagungsanordnung nach § 20 Abs. 4, § 30 Abs. 1 Satz 4, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 35 Abs. 2 LWaG60 bis 6.000
218Anordnung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 WHG, § 30 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 3 Satz 1 sowie § 36 Abs. 2 LWaG60 bis 6.000
219Entscheidung über die Zulassung des Gemeingebrauchs nach § 21 Abs. 5 LWaG60 bis 2.000
220Regelung, Beschränkung oder Ausschluss des Gemeingebrauchs durch Verfügung im Einzelfall nach § 21 Abs. 6 Satz 1 LWaG sowie § 22 LWaG60 bis 2.000
221Entscheidung über Genehmigung nach § 21 Abs. 7 Satz 1 LWaG60 bis 2.000
222Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken nach § 25 Abs. 3 LWaG75 bis 1.000
223Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken nach § 26 Abs. 2 Satz 1 LWaG50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 222
224Zustimmung zum Entfernen von Stau- und Sicherungsmarken nach § 26 Abs. 2 Satz 2 LWaG25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 222
225Genehmigung für außer Betrieb setzen oder Beseitigen von Stauanlagen nach § 28 Abs. 1 LWaG60 bis 2.000
226Beweissicherungsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LWaG, soweit nicht andere Gebührentatbestände dieser Verordnung verwirklicht werdennach dem Zeitaufwand
 mindestens175
227Genehmigung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen nach § 38 LWaG 
227.1*Genehmigung von Wasserversorgungsanlagen nach § 38 Abs. 2 LWaG175 bis 15.000
227.2*Genehmigung für Abwasseranlagen im nichtförmlichen Verfahren nach § 38 Abs. 2 LWaG175 bis 15.000
227.3*Genehmigung für Abwasseranlagen im förmlichen Verfahren nach § 38 Abs. 2 LWaG300 bis 30.000
227.4Bauartzulassung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 LWaG5.000 bis 20.000
228Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LWaGgebührenfrei
229Zulassung der Gewässerbenutzung für eine Fernwasserversorgung in einem förmlichen Verfahren nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 LWaG250 bis 30.000
230Festsetzung der Uferlinie nach § 53 Abs. 3 LWaG60 bis 2.000
231Bestimmung der Frist nach § 61 Abs. 3 Satz 3 LWaG60 bis 1 500
232Anordnungen nach § 62 Abs. 3, § 64 sowie § 69 LWaG60 bis 2.000
233Entscheidung zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht nach § 67 LWaG60 bis 2.000
234Entscheidung über Ausnahmen von Verboten nach § 74 Abs. 3 bei Deichen, § 87 Abs. 3 bei Dünen und dem Strand und § 84 Abs. 3 LWaG bei Küstenschutzdeichen60 bis 2.000
235Genehmigungen und Anordnungen in Überschwemmungsgebieten nach § 79 LWaG60 bis 5.000
236Zulassung von Abweichungen gemäß § 80 Abs. 5 LWaGnach dem Zeitaufwand
237Entscheidung über den Verlauf der Böschungsoberkante nach § 81 Abs. 1 Satz 3 LWaG50 bis 1.000
238*Genehmigung von baulichen Anlagen nach § 82 Abs. 1 und § 86 LWaG60 bis 5.000
239Anordnungen nach § 82 Abs. 6 sowie § 88 LWaG60 bis 5.000
240Maßnahmen nach § 90 Abs. 1, § 90 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 LWaG sowie Anordnungen nach § 90 Abs. 4 Satz 2 LWaGnach dem Zeitaufwand
241Festsetzung von Zwangsrechten nach §§ 97 bis 101 LWaG60 bis 5.000
242Festsetzung der Entschädigung gemäß § 20 WHG sowie § 105 LWaG im Verfahren nach § 127 Abs. 3 LWaG60 bis 2.000
243vorläufige Anordnungen, Beweissicherung nach § 117 LWaGnach dem Zeitaufwand
244Auskunftserteilung nach § 119 Abs. 1, § 120 LWaG über wasserwirtschaftliche DatenGebühr nach UlKostV M-V
245Eintragung von alten Rechtsverhältnissen in das Wasserbuch nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 WHG60 bis 2.000
246Erteilung von Auszügen aus dem Wasserbuch nach § 133 LWaG 
pro Seite bis einschließlich DIN A41
pro Seite größer als DIN A42
mindestens10
247Festsetzung von Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse nach § 135 Abs. 3 LWaG60 bis 2.000
248Entscheidung über Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen in Schutzgebieten und Schutzstreifen nach § 136 Abs. 2 LWaG20 bis 3.000
249Genehmigung nach § 137 Abs. 2 Satz 2 LWaG in Heilquellenschutzgebieten und Quellenschutzgebieten60 bis 2.000

III. Teil:
Gebühren beim Vollzug der auf Grundlage des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergangenen Rechtsverordnungen

TarifstelleGegenstandGebühr in Euro
300*Genehmigung nach § 1 Abs. 1 Indir.VO70 bis 15.000
301Entscheidungen nach VAwS 
301.1*Zulassung von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG in Schutzgebieten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VAwS60 bis 10.000
301.2Zulassung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 VAwS1.000 bis 5.000
301.3besondere Anordnung der Prüfpflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 VAwSnach dem Zeitaufwand
301.4*Befreiung von der Prüfpflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 2 VAwS200 bis 10.000
302Entscheidung über die Anerkennungen nach §§ 1, 6 Abs. 1 AsSAVO200 bis 1.000
303Überprüfung nach § 5 AsSAVOnach dem Zeitaufwand

IV. Teil
Gebühren beim Vollzug des Grundbuchbereinigungsgesetzes

TarifstelleGegenstandGebühr in Euro
400Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG je bescheinigter Gemarkung und250
je Flurstück2,50
je Antrag höchstens5.000
401Erteilung einer Verzichtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 6 GBBerG 
je Antrag125
402Erteilung einer Erlöschensbescheinigung gemäß § 9 Abs. 7 GBBerG 
je Grundbuchblatt50
403Änderungen innerhalb der laufenden Bescheinigungsverfahren zu den Tarifstellen 400 bis 402 durch den Antragsteller (z.B. Nach-, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken) 
je Flurstück5

________________________

* Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 v. H. ermäßigt werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z.B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagements und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt.

ENDE


UWS Umweltmanagement GmbH