Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (3)
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5.3.6 Wird bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Schaum als Löschmittel erforderlich, kann Abschnitt 7.2.2 sinngemäß angewendet werden.
Tabelle 1: Zulässige Lagermenge und zulässige Fläche von Lagerabschnitten
1 | 2 | 3 | 4 |
Sicherheits- kategorie | Zulässige Lagermenge sowie zulässige Fläche des Lagerabschnitts bei Lagerdichten von 0,7 bis 1,2 t/m2 für | ||
WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 | |
in t bzw. m2 | in t bzw. m2 | in t bzw. m2 | |
K 1 | 200 | 50 | 50 |
K 2 | 800 | 400 | 200 |
K 3 | 1200 | 800 | 600 |
K 3 (2 Staffeln) | 1600 | 1000 | 800 |
K 3 (Zug) | 2000 | 1200 | 1000 |
K 4 | 4000 | 3000 | 2400 |
Bei einer Lagerdichte unter 0,7 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren; bei einer Lagerdichte von mehr als 1,2 t/m2 sind die angegebenen Werte für die Fläche mit dem Faktor 0,5 zu multiplizieren.
Tabelle 2: Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen bis zu 12 m
1 | 2 | 3 |
Fläche des Lagerabschnitts | Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 in den Sicherheitskategorien | |
K 1/K 2 | K 3/K 4 | |
in m2 | in m3 | in m3 |
25 | 6 | 6 |
50 | 12 | 12 |
75 | 18 | 18 |
100 | 25 | 25 |
150 | 45 | 40 |
200 | 70 | 55 |
250 | 100 | 70 |
300 | 135 | 90 |
400 | 200 | 125 |
500 | 250 | 150 |
600 | 300 | 150 |
700 | 350 | 150 |
800 | 400 | 150 |
900 | 450 | 150 |
> 1000 | 500 | 150 |
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.
Ergeben sich aus der tatsächlichen Fläche des Lagerabschnitts Zwischenwerte, so darf bei der Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage interpoliert werden. Dies gilt auch, wenn die Fläche des Lagerabschnitts weniger als 25 m2 beträgt.
Tabelle 3: Ermittlung des Volumens der Löschwasser-Rückhalteanlage bei Lagerguthöhen von mehr als 12 m
Lagerguthöhe in m | Erforderliches Volumen der Löschwasser-Rückhalteanlage für WGK 1 in m3 |
12 < h < 18 | 175 |
18 < h < 24 | 225 |
24 < h < 32 | 275 |
32 < h < 40 | 325 |
Beim Lagern von Stoffen der WGK 2 sind die angegebenen Werte für das Volumen mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, beim Lagern von Stoffen der WGK 3 mit dem Faktor 2.
6 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 l und als Schüttgüter im Freien
6.1 Allgemeine Anforderungen
6.1.1 Die Branderkennung und Brandmeldung muß bei Lagern der Sicherheitskategorien K 2 und K 3 durch eine stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (wie Telefon, Feuermelder, Funkgeräte etc.) gewährleistet sein; es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert
6.1.2 Die zulässige Lagermenge und die zulässige Fläche des Lagerabschnitts bestimmen sich nach Abschnitt 5.3 und nach Tabelle 1. Sofern die Lagerflächen während 24 Stunden je Tag ständig betrieben oder nachweislich ständig durch Personen überwacht werden oder wenn eine für das Lagern im Freien nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert wird, sind die Werte für die Sicherheitskategorie K 2 mit dem Faktor 1,5 und für die Sicherheitskategorie K 3 mit dem Faktor 2,0 zu multiplizieren. Die Werte für die Sicherheitskategorie K 4 gelten nur bei Installation einer für das Lagern im Freien nachweislich geeigneten automatischen Feuerlöschanlage und automatischen Brandmeldeanlage.
6.1.3 Eine Lagerung im Freien liegt auch dann vor, wenn das Lager mit einem Wetterschutzdach versehen ist und folgende Anforderungen erfüllt sind:
6.1.4 Die Bemessung der erforderlichen Löschwasser-Rückhalteanlagen bestimmt sich nach Tabelle 2.
6.1.5 Abschnitt 5.3.6 gilt sinngemäß.
6.2 Wände, Abstände, Umfahrten
6.2.1 Die Lagerabschnitte sind gegenüber anderen Lagerabschnitten, Gebäuden oder Nachbargrenzen durch Wände in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) oder durch ausreichend große Abstände nach Abschnitt 6.2.3 abzutrennen
6.2.2 Die Wände nach Abschnitt 6.2.1 müssen die zulässige Lagerhöhe um mindestens 1 m und die zulässige Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m überschreiten.
6.2.3 Sind Lagerabschnitte nicht durch Wände nach den Abschnitten 6.2.1 und 6.2.2 abgetrennt, so betragen die nach Abschnitt 6.2.1 erforderlichen Mindestabstände:
Größere Mindestabstände, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder technischen Regeln (z.B. TRbF 110 bzw. TRbF 210) ergeben, bleiben unberührt.
7 Lagern von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen von mehr als 3000 l
7.1 Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen
7.1.1 Für nichtbrennbare Flüssigkeiten in brennbaren Behältern ist für die Flüssigkeit kein zusätzliches Volumen für die Löschwasser-Rückhaltung erforderlich, wenn ein Auffangraum für die Flüssigkeit vorhanden ist
7.1.2 Für brennbare pastöse Stoffe, die unter erhöhter Temperatur gelagert werden (z.B. Paraffin), und für feste brennbare Stoffe (z.B. organische Stäube) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob bzw. welches Volumen zur Löschwasser-Rückhaltung erforderlich ist
7.2 Lagern von brennbaren Flüssigkeiten
7.2.1 Einrichtungen zur Löschwasser-Rückhaltung sind nicht erforderlich
7.2.2 Sofern Auffangräume für brennbare Flüssigkeiten erforderlich sind (nach VbF (jetzt BetrSichV), VAwS, Prüfbescheid) und diese auch als Löschwasser-Rückhalteanlagen mitbenutzt werden sollen, muß neben dem Fassungsvermögen der Auffangräume für Produktaustritt ein ausreichender zusätzlicher Freiraum zur Aufnahme des Löschwassers sowie des Löschschaumes gegeben sein.
Dieser zusätzliche Freiraum gilt als ausreichend, wenn
7.2.3 Der rechnerische Nachweis des erforderlichen Gesamt- Fassungsvermögens VG von Auffangräumen unter Berücksichtigung der Übernahme der Funktion von Löschwasser-Rückhalteanlagen berechnet sich nach der Gleichung:
VG = Vp + WL + WB + VSch - P - E
Darin bedeuten:
VG | = | Gesamt-Fassungsvermögen |
Vp | = | Fassungsvermögen für die brennbaren Flüssigkeiten in m3 gemäß TRbF 110 Nr. 7.4 und TRbF 210 Nr. 3.5, |
WL | = | Wassermenge aus dem Löschmittel in m3 (Schaum nach DIN 14493 Teil 2), multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG, FL und FF (s. Abschn. 7.2.4), |
WB | = | Wassermenge in m3 von der Berieselung (Kühlung) (nach DIN 14495), soweit es mit dem Löschwasser WL vermischt wird, multipliziert mit den Bewertungsfaktoren FG, FL und FF (s. Abschn. 7.2.4), |
VSch | = | Löschschaumvolumen in m3 bei einem angenommenen 50 %igen Zerfall des Schaumes nach DIN 14493 Teil 2, |
P | = | in benachbarte Auffangräume oder in andere Behälter abgeführte brennbare Flüssigkeiten in |
E | = | in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen abgeleitetes Löschwasser bzw. Wasser aus dem Löschschaum oder getrennt vom Lagergut abgeleitetes, nicht verunreinigtes Löschwasser in m3 (z.B. über eine Einrichtung nach TRbF 110 Nr. 7.59). |
Die Bewertungsfaktoren FG, FL und FF nach Abschnitt 7.2.3 bestimmen sich wie folgt:
Bewertungsfaktor FG für die Größe der Auffangräume | |
Fläche in m2 | Bewertungsfaktor |
G1 = bis 100 | FG1 = 0,8 |
G2 = über 100 bis 1000 | FG2 = 0,9 |
G3 = über 1000 bis 2000 | FG3 = 1,0 |
G4 = über 2000 bis 5000 | FG4 = 1,05 |
G5 = über 5000 | FG5 = 1,1 |
Die Fläche G ist die größte freie Fläche des Auffangraumes (Fläche des Auffangraumes abzüglich der Fläche des bzw. der in ihm aufgestellten Behälter). Bei der Unterteilung eines Auffangraumes durch Zwischen- wälle oder Wände gelten die Faktoren FG entsprechend den Teilflächen |
Bewertungsfaktor FL für Löschart/Feuerlöschanlagen | |
Löschart/Feuerlöschanlage | Bewertungsfaktor |
L1 = mobile Brandbekämpfung | FL1 = 1,1 |
L2 = mobile Brandbekämpfung mit automatischer Brandmeldung | FL2 = 1,05 |
L3 = halbstationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage | FL3 = 1,05 |
L4 = stationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage | FL4 = 1,0 |
L5 = halbstationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage mit automatischer Brandmeldung | FL5 = 0,95 |
L6 = stationäre nichtautomatische Feuerlöschanlage mit automatischer Brandmeldung | FL6 = 0,9 |
L7 = stationäre automatische Feuerlöschanlage einschließlich automatischer Brandmeldung | FL7 = 0,8 |
Bewertungsfaktor FF für Brandbekämpfung durch die Feuerwehr | |
Brandbekämpfung durch die Feuerwehr | Bewertungsfaktor |
F1 = öffentliche Feuerwehr | FF1 = 1,1 |
F2 = Werkfeuerwehr | FF2 = 1,0 |
7.2.5 Wenn im Brandfall Lagergut aus dem Lagerbehälter z.B. in andere Behälter abgeführt werden kann, kann das Volumen der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten um das Volumen P, das während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt werden kann, geringer angesetzt werden. Hierfür ist ein Nachweis zu führen. Die Verringerung des erforderlichen Fassungsvermögens für die brennbaren Flüssigkeiten schafft Raum für das zurückzuhaltende Löschwasser.
In der Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen. Bei einem Nachweis im Einzelfall kann auch eine Abbrandrate berücksichtigt werden.
7.2.6 Durch Ableiten von Löschwasservolumen E in andere Löschwasser-Rückhalteanlagen oder Ableiten von nichtverunreinigtem Löschwasservolumen E über dafür geeignete Anlagen kann weiterer Freiraum bereitgestellt werden. .
Es kann nur das Volumen E des abgeleiteten Löschwassers angesetzt werden, das während der Dauer des Brandes bzw. der Brandbekämpfung abgeführt wird. Hierfür ist ein Nachweis zu führen. Inder Regel ist mit einer Brandbekämpfungszeit von 30 Minuten zu rechnen.
7.2.7 Bei Unterteilung der Auffangräume durch Trennwände dürfen diese in Anlehnung an TRbF 110 Nr. 7.56 in der Höhe nicht mehr als 75 % der Höhe der Außenwälle betragen. Die Trennwände müssen mindestens so hoch sein wie die erforderliche Schaumschichtdicke. Die Tankwälle sind im Volumenbereich VG-VSch flüssigkeitsdicht und im Volumenbereich Vsch, schaumdicht auszuführen.
8 Allgemeine Betriebsanforderungen
8.1 An den Zugängen zu den Lagerabschnitten ist je ein Schild nach DIN 4066 mit der Aufschrift "Löschwasser-Rückhaltung" anzubringen.
8.2 Auf Verlangen sind den Brandschutzdienststellen Feuerwehrpläne mit Hinweis auf die Löschwasser-Rückhalteanlagen auszuhändigen.
9 Zusätzliche Bauvorlagen
Zusätzlich zu den sonst erforderlichen Bauvorlagen müssen nachfolgende besonderen Angaben gemacht werden:
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