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SüwV-kom - Selbstüberwachungsverordnung kommunal
Verordnung über Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. Mai 2004
(GV. Nr. 21 vom 30.06.2004 S. 322; 11.12.2007 S. 662 07; 14.12.2009 S. 872 09; 21.10.2014 S. 679 *; 08.07.2016 S. 559 16; 29.12.2017 S. 37 18)
Gl.-Nr.: 77
Auf Grund des § 60 Abs. 2 und des § 61 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Selbstüberwachung des Betriebs von Abwasserbehandlungsanlagen sowie deren Einleitungen in Gewässer mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten (EW), sofern sie unter den Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2004 (BGBl. I S. 1108, S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung sowie § 57 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) neu gefasst worden ist, genehmigungsbedürftig sind. Die Zuordnung eines Einleiters in die gemäß Anlage 1 festgelegten Größenklassen A, B, C oder D richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage (Ausbaugröße).
§ 2 Zustands- und Funktionskontrollen der Abwasserbehandlungsanlage
Es ist,
ein Kontrollgang über die Anlage vorzunehmen, um den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere Zustand und Funktion der für die Anlage wesentlichen klärtechnischen, maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen, zu prüfen. Soweit automatische Überwachungs- und Meldeeinrichtungen eine vergleichbare Sicherheit der Zustands- und Funktionskontrolle gewährleisten, können sie an die Stelle des Kontrollgangs treten.
§ 3 Ermittlung von Betriebskenndaten 16 18
(1) Die Verpflichtung zur Ermittlung von Betriebskenndaten umfasst die Ermittlung, Auswertung und Beurteilung der Daten nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung, des wasserrechtlichen Bescheides sowie deren Aufzeichnung im Betriebstagebuch. Sind aufgrund der Beurteilung von Betriebskenndaten Maßnahmen zu veranlassen, so sind diese sowie die Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren. Die dazu erforderlichen Einrichtungen sind vorzuhalten und müssen mindestens den in den Anlagen zu dieser Verordnung genannten Vorgaben entsprechen.
(2) Die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen können die nach Absatz 1 erforderlichen Ermittlungen und die Aufzeichnungen hierüber durch schriftliche Vereinbarung gemeinsam organisieren. In diesem Falle haben sie der für die Gewässeraufsicht nach § 93 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde die Vereinbarung in Abschrift zu überlassen.
§ 4 Selbstüberwachung der Abwassereinleitung 18
Die Verpflichtung zur Untersuchung der Abwassereinleitung gemäß § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 59 des Landeswassergesetzes wird durch die Ermittlungen und Aufzeichnungen nach § 3 erfüllt.
§ 5 Durchflussmessstelle 07 09 18
(1) Die gemäß wasserrechtlichem Bescheid für die Einleitung maßgebliche Durchflussmessstelle, bestehend aus dem Messbauwerk einschließlich der messtechnischen Einrichtung und Wiedergabe, ist auf ihren Zustand, ihre Funktion und die Plausibilität der von ihr erzeugten Messergebnisse gemäß Anlage 3 zu überprüfen. Die Prüfung muss mit der Inbetriebnahme und bei Änderungen der Durchflussmessstelle erfolgen.
(2) Für bestehende Durchflussmessstellen ist eine Prüfung innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durchzuführen. Die Durchflussmessstelle ist in einem Abstand von nicht mehr als drei Jahren nach der letzten Prüfung erneut zu überprüfen. Wird bei der Prüfung ein Messfehler größer 10 Prozent bezogen auf den Momentanwert in einem Messbereich zwischen 10 Prozent und 100 Prozent des maximalen Durchflusses festgestellt, ist dieser zu beseitigen.
(3) Die Prüfung hat eine sach- und fachkundige Prüfstelle für die Kontrolle von Durchflussmesseinrichtungen von Kläranlagen durchzuführen. Die Sach- und Fachkunde der Prüfstelle wird durch die zuständige Behörde festgestellt und kann auf bestimmte Untersuchungen und Prüfungen beschränkt werden. Eine mindestens gleichwertige Sach- und Fachkunde von Prüfstellen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird von der zuständigen Behörde anerkannt. Eine in anderen Bundesländern festgestellte Sach- und Fachkunde gilt auch in Nordrhein-Westfalen. Die zuständige Behörde kann von einer Prüfstelle oder Person, die sich auf eine außerhalb Nordrhein-Westfalens erteilte Sach- und Fachkundefeststellung beruft, die Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangen. Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Sach- und Fachkunde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, stehen inländischen Nachweisen gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Verfahren der Sach- und Fachkundefeststellung kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag auf Sach- und Fachkundefeststellung entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 6 Probenahme, Analytik und Auswertung
(1) Die Probenahme erfolgt durch einmalige Probenahme (Stichprobe). Alternativ kann eine qualifizierte Stichprobe, 2-h-Mischprobe oder 24-h-Mischprobe entnommen werden oder eine kontinuierliche Erfassung von Parametern erfolgen.
(2) Die für die Ermittlung der Betriebskenndaten und die Selbstüberwachung der Einleitung erforderliche Analytik zur Ermittlung von Konzentrationen erfolgt aus der homogenisierten Probe, sofern in den Analysen- und Messverfahren keine anderen Bestimmungen vorgesehen sind. Die Analytik ist nach den in der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Verfahren, den in Anlage 2 dieser Verordnung angegebenen Methoden oder mit geeigneten Alternativverfahren (Betriebsmethoden) unter Beachtung der Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Unter den Voraussetzungen der Anlage 2 können die Anforderungen bezüglich Häufigkeit und Art der Probenahme durch Verfahren der kontinuierlichen Analytik erfüllt werden.
§ 7 Betriebstagebuch
(1) Alle nach §§ 2 bis 6 geforderten Kontrollen, Ermittlungen und Untersuchungen sowie besondere Betriebszustände sind nach der Erhebung im Betriebstagebuch zu vermerken.
(2) Das Betriebstagebuch kann mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Bei Anlagen ab der Größenklasse C ist es elektronisch zu führen. Das Betriebstagebuch und die Ausdrucke sind in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu gestalten. Von den Aufzeichnungen ist mindestens eine monatliche Übersicht zu erstellen und auszudrucken.
(3) Die Eintragungen hat der oder die für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortliche spätestens am folgenden Arbeitstag gegenzuzeichnen, sofern sie nicht von ihm oder ihr selbst vorgenommen werden. Die Gegenzeichnung kann bei elektronischer Führung auch durch elektronische Signatur oder eine entsprechende Dokumentation erfolgen. Der oder die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragte hat mindestens alle 3 Monate in das Betriebstagebuch auf der Anlage Einsicht zu nehmen und dies im Betriebstagebuch zu vermerken.
(4) Das Betriebstagebuch muss auf der Abwasserbehandlungsanlage jederzeit für die Wasserbehörden, die für die Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage und deren Überwachung zuständig sind, vollständig einsehbar sein. Das Betriebstagebuch ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
§ 8 Sicherheit des Anlagenbetriebes
(1) Bei Betriebsstörungen, die eine Überschreitung von Überwachungswerten verursachen oder verursachen können, ist eine geeignete Probenahme und Analytik durchzuführen, um die Ursachen zu ermitteln und die Auswirkungen auf den Betrieb und der Einleitung in das Gewässer beurteilen und begrenzen zu können. Die erforderlichen Maßnahmen sind umgehend zu ergreifen. Über die Maßnahmen und das Ergebnis der Analyse ist der oder die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragte unverzüglich zu informieren.
(2) Bei mehrfachen Überschreitungen der Überwachungswerte kann die für die Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage zuständige Behörde verlangen, dass die Verfügbarkeit der Anlagenteile zu erheben und zu bewerten ist (Verfügbarkeitsanalyse).
§ 9 Selbstüberwachungsbericht 16
Die für die Überwachung der Anlage gem. § 93 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde kann verlangen, dass die Ergebnisse der Selbstüberwachung der Abwasserbehandlungsanlage auszuwerten sind und in einem Selbstüberwachungsbericht zusammengefasst werden. Der Selbstüberwachungsbericht ist nach den Vorgaben der Anlage 4 auszuführen. Das Berichtsjahr ist das Kalenderjahr. Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage hat den Selbstüberwachungsbericht bis spätestens 30. Juni des Folgejahres der nach § 93 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde vorzulegen. Der Selbstüberwachungsbericht ist von dem oder der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortlichen und der oder dem vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragten zu unterschreiben. Der Selbstüberwachungsbericht ist gemeinsam mit dem Betriebstagebuch auf der Abwasserbehandlungsanlage aufzubewahren.
§ 10 Vorbehalt
Die für die Zulassung der Abwasserbehandlungsanlage und deren Einleitung zuständige Behörde kann von dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen.
§ 11 Anweisung für die Selbstüberwachung und Personal
(1) Es ist eine Dienst- und Betriebsanweisung zur Durchführung der Selbstüberwachung für die Abwasserbehandlungsanlage unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Der/die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage Beauftragte sowie der/die vom Betreiber für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortliche sind in der Dienst- und Betriebsanweisung zu benennen. Die Dienst- und Betriebsanweisung ist auf der jeweiligen Abwasserbehandlungsanlage aufzubewahren und regelmäßig zu aktualisieren.
(2) Der Betrieb und die Unterhaltung der Einrichtungen sind durch ausreichendes Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen. Dazu gehört auch eine geeignete tätigkeitsbezogene Fortbildung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
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#) Befristung aufgehoben, redaktionelle Änderungen
Mindestumfang der Selbstüberwachung | Anlage 1 18 |
Betriebskenndaten | Einheit |
Häufigkeit der Untersuchung |
Art der Bestimmung, Durchführung und | |||
Ausbaugröße (E+EGW) | ||||||
A |
B |
C |
D | |||
Kontrollgang | ||||||
3 mal wöchentlich | arbeitstäglich* | täglich | täglich | Eintrag ins Betriebstagebuch | ||
Witterungsbedingungen | ||||||
Tageshöchsttemperatur | °C | täglich | täglich | täglich | täglich | Protokollierung im Betriebstagebuch |
Tagesmenge Niederschlag | mm/d | bei Anfall | bei Anfall | bei Anfall | bei Anfall | Protokollierung im Betriebstagebuch |
Schneefall | bei Anfall | bei Anfall | bei Anfall | bei Anfall | Protokollierung im Betriebstagebuch | |
Schneebedeckungsgrad | bei Anfall | bei Anfall | bei Anfall | bei Anfall | Bestimmung gemäß 1, grundsätzlich am Kläranlagenstandort; falls dieser nicht für das gesamte Einzugsgebiet repräsentativ ist, Aufzeichnung an einem oder mehreren anderen Betriebspunkten im Einzugsgebiet oder Heranziehung von repräsentativen Messstellen Dritter, z.B. des Deutschen Wetterdienstes (DWD) | |
Zulauf Kläranlage | ||||||
pH-Wert | - | kontinuierlich | kontinuierlich | kontinuierlich | kontinuierlich | Registrierung des Momentanwertes |
Leitfähigkeit | mS/m | kontinuierlich | kontinuierlich | kontinuierlich | kontinuierlich | Registrierung des Momentanwertes |
Zulauf Biologischer Reaktor | ||||||
TOC,
ersatzweise CSB 5 | mg/l | monatlich | 14-tägig | wöchentlich | wöchentlich | Bestimmung gemäß 2, Messung im Zulauf oder im Zulauf biologischer Reaktor |
jährlich | jährlich | vierteljährlich | vierteljährlich | 24h-Ganglinie 4 | ||
TNb, ersatzweise TKN | mg/l | ---
--- | > 5000 E 14-tägig
jährlich | wöchentlich
vierteljährlich | wöchentlich
vierteljährlich | Bestimmung gemäß 3, Messung im Zulauf oder im Zulauf biologischer Reaktor
24h-Ganglinie 4 |
Pgesamt | mg/l | --- | --- | wöchentlich | wöchentlich | Bestimmung gemäß 3, Messung im Zulauf oder im Zulauf biologischer Reaktor |
--- | --- | jährlich | jährlich | 24h-Ganglinie 4 | ||
Biologischer Reaktor | ||||||
Sauerstoffgehalt (bei Belebtschlamm-Verfahren) | mg/l | kontinuierlich | kontinuierlich | kontinuierlich | kontinuierlich | Registrierung des Momentanwertes |
Abwassertemperatur | °C | --- | > 5000 E: kontinuierlich | kontinuierlich | kontinuierlich | Registrierung des Momentanwertes |
Schlammvolumenanteil (bei Belebtschlamm-Verfahren) | ml/l | wöchentlich | arbeitstäglich | arbeitstäglich | arbeitstäglich | Bestimmung gemäß 2 |
Schlammtrockensubstanz, TSBB (bei Belebtschlamm-Verfahren) | g/l | monatlich | wöchentlich | arbeitstäglich | arbeitstäglich | Bestimmung gemäß 2 |
Schlammindex, ISV (bei Belebtschlamm-Verfahren) | ml/g | monatlich | wöchentlich | arbeitstäglich | arbeitstäglich | Bestimmung gemäß 2 |
mikroskopisches Bild | - | --- | monatlich | monatlich | monatlich | Protokollierung und Beurteilung |
pH-Wert | - | --- | --- | kontinuierlich | kontinuierlich | Registrierung des Momentanwertes,
Messung wahlweise auch im Ablauf Kläranlage |
Ablauf Kläranlage | ||||||
Abwasserdurchfluss | l/s | ≤ 500 E 14-tägig | --- | --- | --- | ≤ 500 E (sofern nicht im Zulauf gemessen wird): Kurzzeitmessung mit Messwehr, Messgefäß etc., Messung gemäß 2, mind. zweimal jährlich in den Nachtstunden |
> 500 E kontinuierlich | kontinuierlich | kontinuierlich | kontinuierlich | Registrierung des Momentanwertes, Mengenintegration mittels Zahlenwerk o. ä., Protokollierung von minimalem und maximalem Durchfluss und der Tageswassermenge, Anzeige des Momentanwertes an der Probenahmestelle | ||
Trübung | NTU | --- | kontinuierlich | kontinuierlich | kontinuierlich | Online-Messung (nephelometrisch); alternativ kann auch eine Bestimmung durch Messung des Spektral Adsorptions-Koeffizienten (SAK-Sonde) erfolgen; Messung im Ablauf Nachklärung oder Ablauf Kläranlage |
TOC, ersatzweise CSB 6 | mg/l | monatlich | wöchentlich | wöchentlich | arbeitstäglich | Bestimmung gemäß 3 |
NH4-N | mg/l | --- | > 5000 E wöchentlich | wöchentlich | arbeitstäglich | Bestimmung gemäß 3 |
NO3-N | mg/l | --- | --- | wöchentlich | arbeitstäglich | Bestimmung gemäß 3 |
NO2-N | mg/l | --- | --- | wöchentlich | wöchentlich | Bestimmung gemäß 3 |
Nanorg = Σ (NO3-N+NO2-N+NH4-N) | mg/l | --- | --- | wöchentlich | wöchentlich | arithmetische Summenbildung |
Nges | mg/l | --- | --- | monatlich | monatlich | Bestimmung gemäß 3; als TNb-Messwert od. Σ (TKN+NO2-N+NO3-N) |
Pgesamt | mg/l | --- | --- | wöchentlich | arbeitstäglich | Bestimmung gemäß 3; bei kontinuierlicher PO4-PMessung: Pges monatlich |
Chemisch- physikalische Dosiereinrichtungen | ||||||
Dosierung, Verbrauch | l/d od. kg/d | nach Einsatz | nach Einsatz | nach Einsatz | nach Einsatz | Protokollierung der Einsatzstoffe (Produktname und Datenblatt) 5 |
Schlammanfall (nach Eindickung) | ||||||
Menge | m 3/d | 3 mal wöchentlich | arbeitstäglich | arbeitstäglich | arbeitstäglich | |
Trockenrückstand (Rohschlamm) | % | --- | monatlich | 14-tägig | 14-tägig | |
Glühverlust (Rohschlamm) | % | --- | monatlich | 14-tägig | 14-tägig | |
Schlammfaulung (Ablauf) | ||||||
Temperatur | °C | --- | kontinuierlich | kontinuierlich | kontinuierlich | Registrierung des Momentanwertes |
pH-Wert | - | --- | kontinuierlich oder
arbeitstäglich | kontinuierlich oder
arbeitstäglich | kontinuierlich oder
arbeitstäglich | Bestimmung gemäß 2,
Registrierung des Momentanwertes in der Probe |
Gasanfall | m3/d | --- | kontinuierlich | kontinuierlich | kontinuierlich | Registrierung des Momentanwertes |
Trockenrückstand | % | --- | monatlich | 14-tägig | 14-tägig | |
Glühverlust | % | --- | monatlich | 14-tägig | 14-tägig | |
Schlammabgabe | ||||||
Nassschlammmenge | m3 | bei Abgabe | bei Abgabe | bei Abgabe | bei Abgabe | Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib |
entwässerte Schlammmenge | m3 | bei Abgabe | bei Abgabe | bei Abgabe | bei Abgabe | Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib |
Trockenrückstand | t TR/ Monat | bei Abgabe | bei Abgabe | bei Abgabe | bei Abgabe | |
Rechen- und Sandgut | ||||||
Rechengut | m3 | bei Abgabe | bei Abgabe | bei Abgabe | bei Abgabe | Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib |
Sandfanggut | m3 | bei Abgabe | bei Abgabe | bei Abgabe | bei Abgabe | Protokollierung von Datum, Menge und Verbleib |
Fremdstoffe ** | ||||||
nach Anfall | nach Anfall | nach Anfall | nach Anfall | Protokollierung von Datum, Herkunft, Menge, Beschaffenheit und Verbleib | ||
Schlammwässer *** | ||||||
Menge | m3/d | --- | arbeitstäglich | arbeitstäglich | arbeitstäglich | Protokollierung getrennt nach Anfallstellen |
Pgesamt | mg/l | --- | --- | 14-tägig | 14-tägig | Protokollierung getrennt nach Anfallstellen |
TNb, ersatzweise TKN | mg/l | --- | --- | 14-tägig | 14-tägig | Protokollierung getrennt nach Anfallstellen |
1) Der Schneebedeckungsgrad ist in Anlehnung an die folgende Tabelle (Quelle: DWD, DWA-A 530) zu bestimmen und mit "0" ("kein Schnee") oder " > 0" ("Schneebedeckung") anzugeben.
Schneebedeckungsgrad |
Kategorie |
1,0 | geschlossene Schneedecke |
0,5 bis < 1,0 | durchbrochene Schneedecke |
0,1 bis < 0,5 | Schneeflecken |
< 0,1 | Schneereste |
0 | kein Schnee |
2) Bestimmungen an unterschiedlichen Wochentagen, um ein repräsentatives Bild zu erhalten. Probenahme gem. § 6 SüwV-kom
3) Bestimmungen an unterschiedlichen Wochentagen und Tageszeiten, um ein repräsentatives Bild zu erhalten. Probenahme gem. § 6 SüwV-kom
4) Die Ganglinie ist aus mindestens 12 Teilproben zu erstellen, die in gleichen Abständen zu entnehmen sind.
5) gemäß LWA-Merkblatt Nr. 1 "Technischer Leitfaden zur Elimination von Phosphor in kommunalen Kläranlagen", Landesamt für Wasser und Abfall NRW (jetzt Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW), Februar 1989
6) Aus Gründen des Umweltschutzes wird empfohlen, den Parameter TOC zu bestimmen
* arbeitstäglich: Werktage ohne Samstag
** Definition Fremdstoffe: Fremdstoffe im Sinne dieser Verordnung sind alle der Kläranlage nicht über das Kanalisationsnetz zugeführten, zu behandelnden Stoffe.
*** Definition Schlammwässer: Prozesswässer aus Faulung, Nacheindickung, Entwässerung und Trocknung
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