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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
und zur Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes *
Vom 5. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 17.10.2007 S. 191)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes
Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 98), BS 75-50, wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen."
b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den Worten "Maßnahmenprogramm und" die Worte "die übrigen Unterlagen nach § 14l Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung sowie" eingefügt.
c) In Absatz 6 Halbsatz 2 wird das Wort "die" durch die Worte "Absatz 1 Satz 2 sowie die" ersetzt.
2. § 24a Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde den Entwurf des Bewirtschaftungsplans. Auf Antrag wird nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden, gewährt. | "(4) Spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, veröffentlicht die obere Wasserbehörde den Entwurf des Bewirtschaftungsplans und im Rahmen der. Durchführung der Strategischen Umweltprüfung auch den Entwurf des Maßnahmenprogramms mit dem zugehörigen Umweltbericht sowie weiteren Unterlagen, deren Einbeziehung sie für zweck-mäßig hält. Auf Antrag wird nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS 2129-7) in der jeweils geltenden Fassung auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden, gewährt." |
3. In § 47 Abs. 2 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "UVPG" ersetzt.
4. Dem § 50 wird der Absatz 4 angefügt.
5. § 52 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Soweit dies noch erforderlich ist, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten die notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen unter Umsetzung des § 2 Abs. 2 zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen und Zielsetzungen des § 18b WHG und des § 56 anzupassen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten legen der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept ist fortzuschreiben und jeweils im Abstand von sechs Jahren erneut vorzulegen. Die obere Wasserbehörde kann zu der Durchführung von nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der Abwasserbeseitigungspflichtige ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert. | "(5) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 und aufgrund der Anforderungen und Zielsetzungen des § 18b WHG, des § 2 Abs. 2 und des § 56 sowie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG erforderlich ist, insbesondere das nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, haben die nach Absatz 1 Verpflichteten die notwendigen Abwasseranlagen zu errichten, zu erweitern oder anzupassen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 1 noch erforderlichen Maßnahmen vorlegen (Abwasserbeseitigungskonzept). Die obere Wasserbehörde kann Anordnungen zur Durchführung von nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen." |
6. In § 111 Abs. 2 wird die Zahl "100" durch die Zahl "50" ersetzt.
7. § 114a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Bei Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f UVPG oder nach Absatz 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, gelten die Bestimmungen der §§ 114 und 115 für die Erteilung einer einfachen Erlaubnis, einer Genehmigung nach § 54 als Zulassung nach § 18c WHG, einer Genehmigung nach § 76 und einer Genehmigung nach § 19a WHG entsprechend. | "(1) Bei Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f UVPG oder nach Absatz 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz den für die Umweltverträglichkeitsprüfung geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen." |
8. Nach § 114a wird der § 114b eingefügt.
9. § 119b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Die Nummer 6 wird angefügt.
10. In § 119c Satz 1 Nr. 3 werden die Worte "von Daten" durch die Worte "der Ergebnisse der Überwachung insbesondere" ersetzt.
11. § 119d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die zuständige Behörde macht den Antrag auf Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 119a Satz 1 öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen ausliegen. Der Antrag und die Antragsunterlagen, soweit sie nicht nach § 119b Satz 3 gekennzeichnet sind, sind bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abwasseranlage nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen; § 115 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. | "(1) Sind die Antragsunterlagen vollständig, macht die zuständige Behörde den Antrag auf Genehmigung einer Indirekteinleitung nach § 119a Satz 1 oder die von ihr aufgrund einer Überprüfung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 vorgesehene Anpassung der Genehmigung einer Indirekteinleitung öffentlich bekannt; § 72 Abs. 2 Satz 2 VwVfG und § 16 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen ausliegen. Auf die für die Genehmigung zuständige Behörde, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 119e ist hinzuweisen. Der Antrag und die Antragsunterlagen, soweit sie nicht nach § 119b Satz 3 gekennzeichnet sind, die vorgesehene Anpassung der Genehmigung sowie behördliche Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Indirekteinleitung auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Abwasseranlage nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen; § 115 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Verfügt die zuständige Behörde bis zur Entscheidung über die Genehmigung über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Indirekteinleitung auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind diese Unterlagen nachträglich für mindestens zwei Wochen auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf dieser Auslegungsfrist ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." |
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "ist" durch die Worte "einschließlich der Darlegung der Gründe, auf denen die Genehmigungsentscheidung beruht, sowie der Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sind" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "in Verbindung mit den §§ 114 und 115" gestrichen.
d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Ergebnisse der nach § 119c in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Überwachung sind, soweit sie bei der zuständigen Behörde vorliegen, für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich. | "Die Ergebnisse der nach § 119c in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Überwachung sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landesumweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen." |
12. § 119e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben" durch die Worte "über das Vorhaben oder die aufgrund einer Überprüfung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 vorgesehene Anpassung der Erlaubnis oder Genehmigung zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die zuständige Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Antragsunterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens mit. | "Die zuständige Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden anderer Staaten jeweils die Unterlagen nach § 119d Abs. 1 Satz 4 und 6 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahrens mit." |
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheids beifügen. | "(5) Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Staaten die Informationen nach § 119d Abs. 2 Satz 3. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Erlaubnis- oder Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung dieser Informationen beifügen. Werden einer Behörde des Landes Informationen im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese der Öffentlichkeit entsprechend § 119d Abs. 2 zugänglich." |
13. Es werden folgende Bezeichnungen ersetzt:
a) in § 3 Abs. 6, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 2 und 3, § 93 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 6 Satz 2, § 106 Abs. 2 Satz 2 und § 109 Satz 1
"das Landesamt für Wasserwirtschaft" durch "das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" und
b) in § 40 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 41 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 93 Abs. 5 und § 129 Nr. 3 "der Landesbetrieb Straßen und Verkehr" durch "der Landesbetrieb Mobilität".
14. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 8 geändert.
Artikel 2
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
Das Landesabfallwirtschaftsgesetz vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302), BS 2129-1, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Sonderabfälle sind
| "(2) Sonderabfälle sind
|
2. In § 9 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte "in der Fassung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374)" durch die Worte "vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)" und die Worte "vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771)" durch die Worte "vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)" ersetzt.
3. In § 17 Abs. 4 werden die Worte "besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort "gefährlichen" ersetzt.
4. In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Abfallverbringungsgesetzes" ein Komma und die Worte "des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Landesgewässerbestandsaufnahme- und -zustandsüberwachungs-Verordnung
Die Landesgewässerbestandsaufnahme- und -zustandsüberwachungs-Verordnung vom 6. Oktober 2004 (GVBl. S. 465, BS 75-50-19) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: "Die Überwachung muss auch den Anforderungen nach § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms entsprechen."
2. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Überwachung muss auch den Anforderungen nach § 14m UVPG im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms entsprechen."
3. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Überwachung muss auch den Anforderungen nach § 14m UVPG im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms entsprechen."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).