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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes

Vom 11. März 2009
(Amtsbl. Nr. 18 vom 07.05.2009 S. 676)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Saarländische Wassergesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 12 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm".

b) In Abschnitt II des Fünften Teils wird die Überschrift wie folgt gefasst:

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 Sicherung des Wasserabflusses"Hochwasserschutz".

c) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

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  § 79 Festsetzung" § 79 Überschwemmungsgebiete".

d) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

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  § 80 Verbote, Genehmigung" § 80 Verbote, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten".

e) Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

" § 80a Überschwemmungsgefährdete Gebiete".

Nach § 81 werden folgende §§ 81a und 81b eingefügt:

" § 81a Hochwasserschutzpläne

§ 81b Hochwassermeldedienst, Hochwasserwarnung".

a) Nach § 151 wird folgender § 152 angefügt:

" § 152 Außerkrafttreten".

2. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm
(zu § 36 Abs. 7 WHG)

(1) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. § 14a, § 14d Abs. 1 und §§ 14f bis h UVPG gelten entsprechend.

(2) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs. 1 UVPG sowie für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 14j Abs. 2 in Verbindung mit § 9a Abs. 1 und 2 UVPG entsprechend. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 41 dieses Gesetzes verbunden werden.

(3) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 14k UVPG gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf Grundlage des Umweltberichts beizufügen. § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG gilt entsprechend. Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergeben, hat die zuständige Behörde zu überwachen. § 14m UVPG gilt entsprechend."

3. § 50b Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

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 3. Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig, hohen Aufwands nicht möglich ist und dessen Übernahme er widerruflich und befristet durch Satzung oder im Einzelfall ausgeschlossen hat, sofern das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz dies nach Anhörung des EVS genehmigt hat,"3. Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und dessen Übernahme er widerruflich und befristet durch Satzung oder im Einzelfall nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ausgeschlossen hat,"

4. Im Abschnitt II des Fünften Teils wird die Überschrift wie folgt gefasst:

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Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG)"Hochwasserschutz".

5. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von § 79 wird wie folgt gefasst:

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  § 79 Festsetzung" § 79 Überschwemmungsgebiete
(zu § 31b WHG)".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt,
  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,
  3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses

durch Rechtsverordnung Überschwemmungsgebiete festzusetzen.

"(1) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer und Gewässerstrecken zu bestimmen, an denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Die Rechtsverordnung ist, soweit erforderlich, an neue fachliche Erkenntnisse zum Gefahrenpotenzial bestimmter Gewässer oder Gewässerstrecken anzupassen."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne des § 32 WHG."(2) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gewässer und Gewässerabschnitte nach Absatz 1
  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
  3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses,
  5. zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser,

Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Dabei ist ein Hochwasserereignis zugrunde zu legen, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Das Ministerium für Umwelt trifft von § 80 dieses Gesetzes abweichende oder weitergehende Regelungen, soweit das für die in § 31b Abs. 2 Satz 6 WHG geregelten Ziele erforderlich ist. Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten fort. Sie sind, soweit erforderlich, den Anforderungen des Satzes 2 anzupassen."

6. § 80 erhält folgende Fassung:

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  § 80 Verbote, Genehmigung

(1) In Überschwemmungsgebieten sind verboten:

  1. die Umwandlung von Grün- in Ackerland und
  2. die Ausweisung neuer Bauflächen in Bauleitplänen.

(2) Der Genehmigung der Obersten Wasserbehörde bedarf, wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen oder beseitigen, Baum- oder Strauchpflanzungen anlegen oder beseitigen, Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will. Die Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen oder Beseitigungen von Baum- oder Strauchpflanzungen, die der Benutzung, Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses, des Retentionsvermögens und des Hochwasserschutzes zu erwarten sind oder Beeinträchtigungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

(4) Bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes kann bestimmt werden, dass Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 wegen ihrer unerheblichen Einwirkungen auf den Hochwasserabfluss keiner Genehmigung bedürfen oder von der Wasserbehörde widerruflich gestattet werden können.

(5) § 78 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

" § 80 Verbote, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten
(zu § 31b WHG)

(1) In Überschwemmungsgebieten und Gebieten nach § 79 Abs. 3 dieses Gesetzes dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Absatz 1 kann ausnahmsweise durch die oberste Wasserbehörde zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
  3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
  9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches in Überschwemmungsgebieten bedürfen der Genehmigung der obersten Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 79 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes der Genehmigung der obersten Wasserbehörde:

  1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  2. das Entnehmen von Bodenbestandteilen,
  3. das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
  4. das Lagern oder Ablagern von Stoffen,
  5. das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden,
  6. die Umwandlung von Grün- in Ackerland,

soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 dieses Gesetzes darf nur erteilt werden, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 2 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässers besorgen lässt. Die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 dieses Gesetzes ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen und die Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte besorgen lässt und gewährleistet ist, dass die Anlage hochwassersicher errichtet wird.

(5) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 79 Abs. 3 dieses Gesetzes sind

  1. Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
  2. vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 22. Dezember 2021 hochwassersicher nachzurüsten,
  3. von den Abwasserbeseitigungspflichtigen und den Trägern der Wasserversorgung die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.

(6) Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach den Absätzen 3 und 4. Über die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.

(7) Wird Retentionsraum geschaffen, kann dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bzw. Absatz 3 Satz 2 zu einem späteren Zeitpunkt in Anrechnung gebracht werden.

(8) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Genehmigungen nach den Absätzen 3 und 4 in den Fällen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung auf das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Wasserbehörde zu übertragen."

7. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

" § 80a Überschwemmungsgefährdete Gebiete
(zu § 31c WHG)

(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne von § 31c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, legt die Karten für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Es bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.

(2) In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind Vorkehrungen zu treffen und, soweit erforderlich, bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verringern. Die näheren Anforderungen werden durch Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes festgelegt."

8. In § 81 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "natürlicher" durch das Wort "von" ersetzt.

9. Nach § 81 werden folgende §§ 81a und 81b eingefügt:

" § 81a Hochwasserschutzpläne
(zu §§ 31d und 32 WHG)

(1) Soweit erforderlich, erstellt die oberste Wasserbehörde Hochwasserschutzpläne nach Maßgabe des § 31d Abs. 1 WHG und aktualisiert sie. Sie legt die Hochwasserschutzpläne für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin und bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.

(2) Das Verfahren für die Erstellung der Hochwasserschutzpläne muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen; die Vorschriften der §§ 14a und 14b, 14d, 14f bis 14o UVPG gelten entsprechend.

(3) In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Hochwasserschutzpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden.

§ 81b Hochwassermeldedienst, Hochwasserwarnung
(zu § 31a WHG)

Soweit erforderlich, richtet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an den oberirdischen Gewässern Hochwasserwarn- und -meldedienste ein, um die örtlich zuständigen Behörden und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten rechtzeitig vor zu erwartendem Hochwasser zu warnen. Aus Einrichtung und Betrieb der Warn- und Meldedienste können Dritte keine Ansprüche ableiten. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unterrichtet in geeigneter Form die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung über die grundsätzlichen Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln."

10. Nach § 151 wird folgender § 152 angefügt:

" § 152 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Saarbrücken, den 17. April 2009