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LWAG - Wasserabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein

Vom 13. Dezember 2013
(GVOBl. Nr. 17 vom 19.12.2013 S. 494; 02.05.2018 S. 162 18a; 13.11.2019 S. 425 19)
Gl.-Nr.: 753-7


§ 1 Abgabepflichtige Wasserentnahmen 19

(1) Für das

  1. Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)),
  2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG), (Wasserentnahme) ist an das Land eine Wasserabgabe zu entrichten.

(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht für

  1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der § 8 Abs. 2 und 3, §§ 25, 26, 46 WHG und der § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, §§ 18, 22 und 39 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425),
  2. die Wasserentnahme von Grundwasser
    1. aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird,
    2. um daraus unmittelbar Wärme zu gewinnen, soweit es dem Grundwasser ohne weitere Beeinträchtigung wieder zugeführt wird,
    3. zum Zwecke der Boden- oder Grundwassersanierung,
    4. soweit Abgabepflichtige Ausgleichsleistungen nach § 99 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 104 LWG erbringen,
    5. soweit Abgabepflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Aufwendungen für die landwirtschaftliche Beratung in Wasserschutzgebieten erbringen,
    6. soweit Abgabepflichtige mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung der nach § 43 Absatz 1 Satz 2 LWG erforderlichen Unterlagen erbringen; als Aufwand zählt nicht die Erstattung der notwendigen Kosten gemäß § 43 Absatz 1 Satz 3 LWG; soweit die Aufwendungen die Höhe der Abgabe für das Veranlagungsjahr übersteigen, entfällt die Abgabepflicht auch in den beiden darauf folgenden Veranlagungsjahren,
  3. vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen,
  4. die Freilegung von Grundwasser im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen,
  5. das Ableiten aus oberirdischen Gewässern für Zwecke der Fischerei.

(3) Eine Abgabe wird nicht festgesetzt, sofern die für das Veranlagungsjahr zu entrichtende Abgabe 200 Euro nicht überschreitet.

§ 2 Abgabepflichtige, Höhe der Wasserabgabe

(1) Zur Zahlung der Wasserabgabe sind diejenigen verpflichtet, die eine Befugnis oder ein Recht für die in § 1 Abs. 1 genannten Gewässerbenutzungen innehaben (Abgabepflichtige). Ebenfalls zur Abgabezahlung verpflichtet sind diejenigen, die ohne die erforderliche wasserbehördliche Zulassung ein Gewässer benutzen im Sinne von § 1 Abs. 1.

(2) Die Wasserabgabe bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge, dem Entnahmezweck und der Herkunft des Wassers nach Maßgabe der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Abgabensätze. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.

§ 3 Erfassung der Wasserentnahme

(1) Die Abgabepflichtigen haben die Wasserentnahme zu messen und die Messergebnisse aufzuzeichnen. Dazu sind Messgeräte zu verwenden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Wasserbehörde kann Einzelheiten zu Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte sowie Art, Form und Zeitabständen der Aufzeichnungen vorschreiben. Von den Anforderungen abweichende Messgeräte oder Messmethoden sind nur aufgrund wasserbehördlicher Entscheidung zulässig.

(2) Die Abgabepflichtigen haben die Messergebnisse der Wasserbehörde vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren.

§ 4 Erklärungsfrist, Angaben der Abgabepflichtigen

(1) Bis zum 1. März eines jeden Jahres haben die Abgabepflichtigen für das vorangegangene Jahr der Wasserbehörde eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. Dabei sind die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen und die Messergebnisse der Wasserentnahme des Vorjahres vorzulegen.

(2) Kommen die Abgabepflichtigen ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, hat die Wasserbehörde die Wasserentnahme nach vorheriger Fristsetzung zu schätzen.

§ 5 Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit 19

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Wasserabgabe wird von der Wasserbehörde jährlich durch Bescheid (Abgabebescheid) festgesetzt. Vorauszahlungen werden dabei angerechnet, überzahlte Beträge erstattet.

(3) Die Abgabepflichtigen haben für den laufenden Veranlagungszeitraum eine Vorauszahlung zu entrichten, die von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt wird. Die Festsetzung der Vorauszahlung soll zusammen mit der Festsetzung der Wasserabgabe erfolgen. Die Vorauszahlung beträgt 50 von Hundert des voraussichtlichen Jahresbetrages, der auf der Grundlage der Wasserentnahme des vorausgegangenen Veranlagungszeitraums ermittelt wird. Sofern die Abgabepflichtigen zusammen mit ihrer Erklärung nach § 4 Abs. 1 erklären, dass die Wasserentnahme im laufenden Veranlagungszeitraum erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum, kann dies bei der Festsetzung der Vorauszahlung berücksichtigt werden.

(4) Eine Vorauszahlung wird nicht festgesetzt, wenn sie die Summe von 250 Euro nicht übersteigt. Die Wasserbehörde kann von der Festsetzung einer Vorauszahlung absehen, wenn zu erwarten ist, dass die Abgabepflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt.

(5) Die Wasserabgabe und die Vorauszahlung sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 6 Verwendung des Abgabenaufkommens, Verwaltungsaufwand, Zweckbindung 19

(1) Das Aufkommen aus der Wasserabgabe steht dem Land zu.

(2) Aus dem Abgabenaufkommen wird vorweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Personal- und Sachaufwand der Wasserbehörden (Verwaltungsaufwand) gedeckt. Die unteren Wasserbehörden erhalten für ihren Verwaltungsaufwand pauschale Zuweisungen nach Maßgabe einer von der obersten Wasserbehörde zu erlassenden Verordnung.

(3) Das nach Abzug des Verwaltungsaufwandes verbleibende Abgabenaufkommen einschließlich der abgaberechtlichen Nebenleistungen, insbesondere der Zinsen, Säumniszuschläge oder Zwangsgelder, wird zu 70 von Hundert zweckgebunden zugunsten einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung im Sinne des § 6 WHG verwendet. Über die Verwendung entscheidet die oberste Wasserbehörde.

§ 7 Datenverarbeitung 18a 19

Die Wasserbehörden dürfen zur Ermittlung der Abgabengrundlagen und zur Erhebung und Festsetzung der Wasserabgabe die zur

  1. Identifizierung der Abgabepflichtigen,
  2. Feststellung oder Ermittlung der Abgabepflicht nach Grund und Höhe

erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten verarbeiten. Sie dürfen zu diesen Zwecken auch die von den Wasserbehörden nach §§ 88, 100, 101 WHG und §§ 89, 107 und 109 LWG erhobenen personen- und betriebsbezogenen Daten sowie die zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge nach dem Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), und dem Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), erhobenen Angaben über Bezugswassermengen verarbeiten. § 89 Absatz 4 LWG gilt entsprechend.

§ 8 Anwendung der Abgabenordnung 19

Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend anzuwenden:

  1. über die steuerlichen Nebenleistungen § 3 Abs. 4,
  2. über die Haftungsbeschränkung von Amtsträgern die §§ 7 und 32,
  3. über die Steuerpflichtigen die §§ 34 bis 36,
  4. über das Steuerschuldverhältnis die §§ 37, 38, 40 bis 42, 44 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 45 und 47 bis 49,
  5. über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,
  6. über die Beweismittel die §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, die §§ 97 bis 99 und § 101 Abs. 1,
  7. über Fristen, Termine und Wiedereinsetzung die §§ 108 bis 110,
  8. über die Steuererklärungen § 152 Abs. 1 bis 3 sowie § 153 Abs. 1 und 2,
  9. über die Steuerfestsetzung § 155 Abs. 3, § 162 Abs. 1, die §§ 163 bis 166, § 169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 1 bis 3a, 7 bis 9, 12 und 13 sowie die §§ 173, 174, 191 und 192,
  10. über Zahlung und Zahlungsverjährung § 224 Absatz 2, § 225 und 226 sowie §§ 228 bis 232,
  11. über die Verzinsung die §§ 235 bis 239,
  12. über Säumniszuschläge § 240,
  13. über die Sicherheitsleistung die §§ 241 bis 248.

§ 9 Rechtsbehelfe

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlich. Dies gilt auch für Verwaltungsakte der obersten Wasserbehörde.

(2) Widerspruch und Klage gegen Festsetzungs- und Erhebungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 10 Zuständigkeiten 19

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes ist Aufgabe der Wasserbehörden.

(2) Die oberste Wasserbehörde ist für die Erhebung und die Entscheidung über die Verwendung der Wasserabgabe zuständig.

(3) Im Übrigen, insbesondere für die Festsetzung der Wasserabgabe, sind die unteren Wasserbehörden zuständig. Sie sind auch die nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuständigen Verwaltungsbehörden

§ 11 Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften

(1) Auf die Hinterziehung von Wasserabgaben sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, § 371 und § 376 Abs. 2 AO entsprechend anzuwenden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabepflichtiger die Hinterziehung nach Absatz 1 leichtfertig begeht; § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 2 und 3 AO gelten entsprechend. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 12 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 13 Übergangsvorschriften

(1) Zur Festsetzung und Erhebung von Wasserabgaben für die Wasserentnahmen, die vor dem 1. Januar 2014 erfolgt sind, sind das Grundwasserabgabengesetz (GruWAG) vom 14. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GV-OBl. Schl.-H. S. 143), und das Oberflächenwasserabgabegesetz (OWAG) vom 13. Dezember 2000(GV-OBl. Schl.-H. S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 253), sowie die Kostendeckungsverordnung zum Grundwasserabgabengesetz vom 9. Oktober 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 501), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), und die Landesverordnung über die Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Oberflächenwasserabgabegesetz vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633) weiterhin anzuwenden.

(2) Für die Festsetzung von Vorauszahlungen nach § 5 im Veranlagungszeitraum 2014 sind die gemäß GruWAG und OWAG maßgeblichen Wasserentnahmen des Veranlagungszeitraumes 2013 zugrunde zu legen.

(3) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten Anlagen zur Wasserkraftnutzung findet Nummer II Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 2 nur Anwendung, wenn die nach dem Stand der Technik zum Schutz von Wasserlebewesen erforderlichen Maßnahmen unverzüglich eingeleitet wurden und spätestens zum 1. Oktober 2016 umgesetzt sind. Sofern Verzögerungen vom Abgabepflichtigen nicht zu vertreten sind, kann auf Antrag der Zeitraum durch die oberste Wasserbehörde angemessen verlängert werden.

.

 Anlage
Höhe der Wasserabgabe
Zu § 2 Abs. 2


Wasserentnahmezweck:Euro/m3:
I.Wasserentnahme aus Grundwasser:
1.für die öffentliche Wasserversorgung
a)von Gewerbebetrieben als Endverbraucher, sofern mehr als 1.500 m3 im Veranlagungszeitraum abgenommen werden0,08 Euro
b)von sonstigen Endverbrauchern 0,12 Euro
2.für die Wasserhaltung0,03 Euro
3.zur Beregnung und Berieselung0,03 Euro
4.zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit das Wasser dem Grundwasser wieder zugeführt wird0,03 Euro
5.zur Fischhaltung0,03 Euro
6.zu sonstigen Zwecken0,08 Euro
II.Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern:
1.für die Wasserkraftnutzung, soweit das Wasser demselben Gewässer wieder zugeführt wird und die Gewässerbenutzung dem Stand der Technik zum Schutz von Wasserlebewesen entspricht,0,001 Euro
2.zu sonstigen Zwecken0,01 Euro


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